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Wirtschaftsrecht
23.06.2010
Wirtschaftsrecht
KG Berlin: Pflichten und Haftung des Anlagevermittlers

KG , Beschluss  vom 04.05.2010 - Aktenzeichen 2 U 80/07 (Vorinstanz: LG Berlin - Aktenzeichen 28 O 279/06; )
 
 
Gründe: 
I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen seiner Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geltend. Die Beteiligung der Klägers belief sich auf 200.000 DM; der Kläger zeichnete sie am 23.12.1999 und verfolgte damit maßgeblich auch das Ziel einer Verminderung seiner persönlichen Steuerlast durch die Zuweisung von Verlusten des Fonds. Der Beklagte zu 1. hatte die Beteiligung des Klägers zuvor durch Zusendung von Werbeunterlagen sowie durch Teilnahme an einem 3-stündigen Gesprächstermin mit dem Kläger und seinem Rechtsanwalt und Steuerberater am 23.12.1999 vermittelt. Die Beklagten zu 2. und 3. waren Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG, die in dem Prospekt des Fonds, das dem Kläger überreicht worden war, als Generalemittentin bezeichnet wurde (im Folgenden: GmbH & Co. KG); wegen der Einzelheiten des Prospektes wird auf die Anlage K4 zur Klageschrift verwiesen. Die GmbH & Co. KG hatte mit dem Fonds vereinbart, dass dieser ihr für die Vertriebstätigkeit eine Provision von 15% der akquirierten Fondsbeteiligungen zahlen würde und die 5 % Agio, die die Beitretenden auf den Nominalwert ihrer Beteiligung zu leisten hatten, an sie weitergeben würde. Zur Erzielung einer sofortigen, steuerlichen Verlustzuweisung zu Gunsten der am Fonds Beteiligten sah die Vereinbarung zudem vor, dass die Vertriebsvergütungen sofort, d.h. noch vor der Akquisition von Beteiligungen fällig wurden, dass diese Vergütungen sich aber zunächst in ein Darlehen an den Fonds umwandelten, welches bei der erfolgreichen Akquisition von Beteiligungen "zurückzuzahlen" war. Zu Beginn des Jahres 2000 beteiligte sich auch der Beklagte zu 3. an dem Fonds in einer Höhe von 500.000 DM. Die Durchführung des Fonds scheiterte letztlich daran, dass die Bank, die die Bebauung der Fondsimmobilie finanzieren sollte, ihre Kreditzusage zurückzogen, weil auf der Immobilie Grundschulden zu Gunsten Dritter lasteten, die diese nicht freigaben. Heute ist der Fonds insolvent. 
Der Kläger wirft mit seiner im Jahre 2005 erhobenen Klage den Beklagten zu 1. - 3. vor, sie hätten ihn unzureichend über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt. So habe der Beklagte zu 1. die Beteiligung unzutreffenderweise als risikolos hingestellt und keine Grundbuchrecherche zu den Fondsimmobilien unternommen, weshalb er nicht über die Grundschulden informiert habe. Ferner finde sich im Prospekt kein Hinweis darauf, dass in den dort ausgewiesenen "Gesellschaftskosten" von 1.455.000 DM u.a. die Provisionszahlungen des Fonds an die GmbH & Co. KG in Höhe von 15 % und die Weitergabe des von den Fondsbeteiligten zu zahlenden Agios von 5 % an die GmbH & Co. KG enthalte. Schließlich sei weder hingewiesen worden, dass die Vertriebsvergütungen leistungsunabhängig sofort fällig seien, noch dass der Beklagte zu 3. Fondsbeteiligter ist. 
Das Verfahren in erster Instanz, das hinsichtlich des Beklagten 2. gemäß § 240 ZPO unterbrochen und später nicht wieder aufgenommen wurde, endete mit einen Teilurteil gegenüber den übrigen Beklagten. Darin wurde u.a. die Klage gegenüber den Beklagten zu 1. und 3. abgewiesen und deren außergerichtliche Kosten dem Kläger auferlegt. Im Berufungsverfahren über dieses Teilurteil schlossen der Kläger und die Beklagte zu 4. und 5. einen Vergleich, in dem die zwischen ihnen anhängigen Ansprüche vollständig erledigt wurden. Der Vergleich sieht ferner vor, dass die bis zum Vergleichsschluss entstandenen Kosten des Rechtsstreit, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. - 3., von den vergleichschließenden Parteien zu tragen sind. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens erklärten der Kläger und die Beklagten zu 1. und 3. den Rechtsstreit für erledigt. 
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. 
Hierzu im Einzelnen: 
1. Eine Teilkostenentscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 3., die in den beiden Rechtszügen entstanden sind, ist zulässig und geboten. Dies ergibt sich aus Folgendem: 
a) Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass über die Kosten des Rechtsstreits, d.h. auch über die außergerichtlichen Kosten der Parteien, in der Regel nur einheitlich, und zwar bei Abschluss der jeweiligen Instanz zu entscheiden ist (sog. Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung; vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 301 Rdnr. 11). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind jedoch u.a. dann zulässig und geboten, wenn ein Verfahren wegen der Insolvenz eines von mehreren Streitgenossen gemäß § 240 ZPO nicht vollständig abgeschlossen werden kann, der Kostenausgleichsberechtigte ein erhebliches Interesse an dem Erlass der Teilkostenentscheidung hat und diese unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits im Übrigen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2001, 642, Rdnr. 2 zit. nach Juris; KG, KGR 2003, 311, Rdnr. 12 zit. nach Juris).  
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. So ist das Verfahren gegenüber dem Beklagten zu 2. gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Ferner haben die kostenausgleichsberechtigten Beklagten zu 1. und 3. ein erhebliches Interesse daran, mit der Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten durch den Kläger nicht solange zuzuwarten, bis das Verfahren gegenüber dem Beklagten zu 2. fortgesetzt und abgeschlossen wird. Denn eine zeitnahe Fortsetzung dieses Verfahrens ist nicht in Aussicht ist. Schließlich ist die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 3. gemäß der sog. Baumbach'schen Formel, deren Anwendung in der Rechtsprechung allgemein anerkannten ist, unabhängig von dem noch offenen Ausgang des Rechtsstreit gegenüber dem Beklagten zu 2.. 
b) Eine Entscheidung über die Gerichtskosten steht nach dem Vergleich des Klägers und der Beklagten zu 4. und 5. vorliegend nicht zur Debatte. 
Denn der Vergleich enthält eine Regelung für alle bis zum Vergleichsschluss entstandenen Gerichtskosten und seit dem Vergleichsschluss sind keine weiteren Gerichtskosten entstanden. Im Übrigen wäre bei Außerachtlassung des Vergleichs die Entscheidung über die Gerichtskosten gemäß der sog. Baumbach'schen Formel abhängig vom Ausgang des Verfahrens gegenüber dem Beklagten zu 2. und wäre deshalb derzeit unzulässig. 
c) Der Senat hat nicht nur über die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu entscheiden, sondern auch über die in erster Instanz entstandenen. 
Denn infolge der beiderseitigen Erledigterklärung ist u.a. die Kostenentscheidung, die das Teilurteil des Landgerichts in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 3. enthält, analog § 269 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz ZPO unwirksam (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 91a Rdnr. 12, m.w.N.). 
2. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 3. trägt. Das ergibt sich aus Folgendem: 
a) Die Klage gegen den Beklagten zu 1. hat nach dem bisherigem Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu im Einzelnen: 
aa) Der Beklagte zu 1. ist in bezug auf die streitgegenständliche Fondsbeteiligung als Anlagevermittler tätig geworden, nicht aber etwa als Anlageberater. 
Dies hat das Landgericht in seinem Teilurteil ausgeführt (Seite 21 der Urteilsausfertigung) und der Kläger hat die Ausführung im Berufungsverfahrens nicht angegriffen. Anhaltspunkt, die eine gegenteilige Einschätzung rechtfertigen (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 675 Rdnr. 35 ff. und 48 ff.), sind nicht ersichtlich. 
bb) Als Anlagevermittler schuldete der Beklagte zu 1. gemäß § 675 BGB die vollständige und richtige Übermittlung von Informationen über Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind, sowie die Überprüfung des Fondsprospekts daraufhin, ob das dort vorgestellte Anlagekonzept seinem Gesamtbild nach in sich schlüssig ist und ob die dort enthaltenen Informationen vollständig und richtig sind, soweit dies mit zumutbarem Aufwand überprüfbar ist (vgl. BGH, NJW 2004, 1732, Rdnr. 22 zit. nach Juris; Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 280 Rdnr. 52, m.Rspr.N.). 
Eine Schadensersatzhaftung des Beklagten zu 1. wegen Verletzung dieser Pflichten besteht nicht. Hierzu im Einzelnen: 
(1.) Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte zu 1. habe die Fondsbeteiligung unzutreffenderweise als "risikolos" bezeichnet, scheitert eine diesbezügliche Schadensersatzhaftung des Beklagten zu 1. jedenfalls an der fehlenden Kausalität der angeblichen Äußerung für den eingetretenen Schaden. 
Denn es ist nicht davon auszugehen, dass die angebliche Äußerung für die Anlageentscheidung des Klägers ursächliche Bedeutung hatte. Dafür spricht zum einen, dass dem Kläger die Risiken der Fondsbeteiligung bei deren Zeichnung hinlänglich bekannt waren. Letzteres folgt vor allem aus dem Umstand, dass der Kläger in dem dreistündigen Gespräch vom 23.12.1999 durch seinen Rechtsanwalt und Steuerberater S### auf die Risiken der Beteiligung dergestalt hingewiesen wurde, dass nach Einschätzung des Zeugen S### kein Erfordernis nach Risikohinweisen des Beklagte zu 1. bestand (Aussage des Zeugen vor dem Landgericht vom 12.7.2007, Band 2 Bl. 248 ff. d.A.); Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen, die das Landgericht als glaubwürdig eingeschätzt hat, sind nicht ersichtlich und werden von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Zudem wurde im Fondsprospekt darauf hingewiesen, dass "Anlageinteressenten, die nicht über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen bei Kapitalanlagen dieser Art verfügen, ... ihre Anlageentscheidung nicht ohne zusätzliche Einschaltung ihrer persönlichen, fachkundigen Berater treffen [sollten]". Dieser Hinweis ist nur bei einem Vorhandensein von Risiken der Fondsbeteiligung sinnvoll, auf die der Prospekt damit zugleich stillschweigend hinweist. Gegen die ursächliche Bedeutung der angeblichen Äußerung spricht zum anderen, dass für die Anlageentscheidung des Klägers nicht nur die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten des Fondsprojektes selbst von Bedeutung waren, sondern maßgeblich auch der steuermindernde Effekt seiner Beteiligung, der durch die Zuweisung von Verlusten des Fonds erzielt werden sollte. Aus dieser Motivationslage des Klägers folgt, dass die Frage des Risikos oder Nichtrisikos der Fondsbeteiligung für den Kläger ohnehin nicht alleinentscheidend war. Ferner folgt aus ihr, dass es dem Kläger zur Erlangung der für ihn steuergünstigen Effekte gerade auf ein verlustreiches Wirtschaften des Fonds - zumindest in den ersten Jahren - ankam. Es ist offenkundig, dass das Ausbalancieren von angestrebten Verlusten des Fonds einerseits und dem Vermeiden des wirtschaftlichen Kollaps des Fonds andererseits mit Risiken verbunden ist.  
Dahinstehen kann daher, ob der Vortrag des Klägers zu der angeblichen Äußerung des Beklagten zu 1. hinreichend substanziiert ist. Ebenfalls dahinstehen kann, ob es einen Pflichtverstoß des Beklagten zu 1. dargestellt hätte, wenn er die Fondsbeteiligung tatsächlich pauschal als "risikolos" bezeichnet hätte. 
(2.) Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte zu 1. habe es unterlassen, sich durch Einsichtnahme in das Grundbuch Kenntnis von den auf der Fondsimmobilie lastenden Grundschulden zu verschaffen bzw. den Kläger darauf hinzuweisen, dass er keine Einsicht in das Grundbuch genommen hat, ist eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. nicht festzustellen. 
Denn der Beklagte zu 1. war als Anlagevermittler nicht verpflichtet, Einsicht in das Grundbuch zu nehmen. So war die Kenntnis von der Grundbuchsituation nicht erforderlich für die erfolgreiche Überprüfung des Anlagekonzeptes auf wirtschaftliche Plausibilität. Das Anlagekonzept hatte nämlich nicht die Veräußerung der Fondsimmobilie zum Gegenstand, die etwa zur Voraussetzung gehabt hätte, dass der Fonds grundbuchmäßig unbelasteter Eigentümer der Fondsimmobilien war (vgl. KG, 4. Zivilsenat, Beschl. v. 3.3.2009 - Az. 4 Sch 2/06 KapMuG, Rdnr. 468 zit. nach Juris: keine Pflicht zur Grundbucheinsicht sogar in Fällen, die auf Eigentumserwerb ausgerichtet sind, solange der Vermittler den Eigentumserwerb nur nicht als "gesichert" darstellt). Vielmehr war es das Anlagekonzept, die Fondsimmobilie kreditfinanziert zu bebauen und sodann zu vermieten. Hierfür war zwar die grundbuchmäßige Unbelastetheit der Fondsimmobilie mittelbar Voraussetzung insofern als die finanzierende Bank ihren Kredit letztlich nur gewähren wollte, wenn die auf der Fondsimmobilie lastende Grundschuld gelöscht würde. Jedoch weist der Fondsprospekt ausdrücklich aus, dass die "Darlehenszusage eines größeren namenhaften Finanzierungsinstitus [vor]liegt". Von der Richtigkeit dieser Aussage durfte der Beklagte zu 1. im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung ausgehen. Ferner war es für den Beklagten zu 1. nicht zumutbar, ohne Anlass die Voraussetzungen in Erfahrung zu bringen, unter denen die Darlehenszusage hätte widerrufen werden können, und Sachverhaltsrecherchen zu den einzelnen Voraussetzungen zu unternehmen, um die Wahrscheinlichkeit eines rechtswirksamen Widerrufs zu ermessen. Allenfalls dann, wenn für den Beklagten zu 1. konkrete Anhaltspunkte erkennbar gewesen wäre, aus denen sich Zweifel an der Belastbarkeit der Darlehenszusage ergeben hätten, wäre der Beklagte zu 1. verpflichtet gewesen, die Aussage im Prospekt entsprechend zu überprüfen. Derartige Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. 
(3.) Soweit der Kläger geltend macht, er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass die im Fondsprospekt ausgewiesenen "Gesellschaftskosten" von 1.455.000 DM eine Vertriebsvergütung des Fonds an die GmbH & Co. KG in Höhe von insgesamt 20 % des akquirierten Kapitals enthalte, ist keine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. festzustellen. 
Denn der Beklagte zu 1. war als Anlagevermittler allenfalls verpflichtet, die ihm bekannten Zahlungen bzw. Zahlungsverpflichtungen des Fonds an die GmbH & Co. KG dem Kläger mitzuteilen. Der Kläger hat indessen nicht behauptet, dass der Beklagte zu 1. von den Zahlungen bzw. Zahlungsverpflichtungen wusste. Darüber hinaus war der Beklagte zu 1. nicht verpflichtet, Nachforschungen anzustellen, ob und ggf. in welchem Umfang der Fonds Zahlungen an die GmbH & Co. KG zu leisten hatte. Denn in dem Fondsprospekt waren die sog. weichen Kosten als "Werbungskosten"/"Gesellschaftskosten" mit 1.455.000 EUR angegeben (Seite 5 des Prospekts). Wie sich diese Kosten zusammensetzen, insbesondere ob und in welchem Umfang in diesen Kosten Innenvergütungen enthalten sind, war für die vom Beklagten zu 1. geschuldete Überprüfung der wirtschaftlichen Plausibilität des Anlagekonzeptes wiederum unerheblich. Im Übrigen ist dem Beklagten zu 1. auch kein Vorwurf unter dem Gesichtspunkt zu machen, die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Prospektangaben verkannt zu haben. Denn die genannten 1.455.000 EUR umfassten sämtliche sog. weichen Kosten, weshalb die genannte Vertriebsvergütung nicht noch zusätzlich zu diesen hinzukamen, d.h. im Prospekt ausgewiesen waren. 
(4.) Soweit der Kläger geltend macht, er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass der Anspruch der GmbH & Co. KG auf Vertriebsvergütung schon vor erfolgreicher Kapitalakquisition fällig wurden, scheitert eine diesbezügliche Schadensersatzhaftung des Beklagten zu 1. jedenfalls an der fehlenden Kausalität dieser Nichtaufklärung für den eingetretenen Schaden. 
Denn die sofortige Fälligkeit der Vertriebsvergütung waren für den Fonds wirtschaftlich nicht von Nachteil, weil zugleich die Umwandlung des Vergütungsanspruches in ein erst bei erfolgreicher Kapitalakquisition "rückzahlbares" Darlehen vereinbart war. Wirtschaftlich stand der Fonds daher so wie wenn - was normalerweise zu erwarten ist - der Anspruch auf die Vertriebsvergütung erst bei erfolgreich durchgeführtem Vertrieb fällig wird. Allenfalls steuerlich wirkte sich diese Besonderheit der Vergütungsvereinbarung aus, und zwar zu Gunsten der Fondsbeteiligten, wie z.B. des Klägers. Denn damit sollten möglichst schnell nominelle Verluste des Fonds generiert werden, die den Beteiligten steuerlich wirksam zugewiesen werden konnten. Selbst wenn der Kläger nichts von diesen steuerlichen Auswirkungen gewusst haben sollte, so ist doch jedenfalls nicht anzunehmen, dass sie aus seiner Sicht gegen eine Beteiligung am Fonds gesprochen hätte; das Gegenteil dürfte vielmehr der Fall gewesen sein. 
(5.) Soweit der Kläger geltend macht, er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass der Beklagte zu 3. Fondsbeteiligter ist, ist keine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. festzustellen. 
Denn zum Zeitpunkt der Zeichnung der Fondsbeteiligung durch den Kläger war der Beklagte zu 3. noch nicht Beteiligter des Fonds. Ferner sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dafür sprechen, dass der Beklagte zu 1. wusste oder hätte wissen müssen, dass der Beklagte zu 3. die Beteiligung plante. 
Dahinstehen kann daher, ob der Beklagte zu 1. verpflichtet gewesen wäre, den Kläger auf ein ihm bekanntes Beteiligungsvorhaben des Beklagten zu 3. hinzuweisen. 
b) Die Klage gegen den Beklagten zu 3. hatte nach dem bisherigem Sach- und Streitstand ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu im Einzelnen: 
aa) Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers nach den Regeln der sog. eigentlichen Prospekthaftung von Fondsinitiatoren und "Hintermännern" (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 311 Rdnr. 67 ff.) sind verjährt. 
Denn analog § 46 BörsenG galt insofern eine maximal 3-jährige Verjährungsfrist (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 311 Rdnr. 72, m.Rspr.N.). Gegen die Bejahung der Verjährung, die bereits das Landgericht in seinem Teilurteil angenommen hatte, hat sich der Kläger in zweiter Instanz nicht mehr gewehrt. 
Dahinstehen kann daher, ob der Beklagte zu 3. als Geschäftsführer der Generalemittentin des Fonds überhaupt zum Kreis der Prospekthaftenden zählt. 
bb) Schadensersatzansprüche des Klägers nach den Regeln der sog. culpa in contrahendo wegen Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens des Beklagten zu 3. bei den Vertragsverhandlungen des Fonds mit dem Kläger (sog. uneigentliche Prospekthaftung; vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 311 Rdnr. 71) oder wegen der Zurechnung des Fehlverhaltens eines Erfüllungsgehilfen des Beklagten zu 3. bei etwaigen eigenen Vertragsverhandlungen mit dem Kläger gemäß § 278 BGB bestehen nicht. 
Denn weder war der Beklagte zu 3. persönlich an den Verhandlungen mit dem Kläger beteiligt noch ist er in irgendeiner Form als potenzieller Vertragspartner des Klägers in Erscheinung getreten. 
cc) Ebensowenig bestehen Schadensersatzansprüche des Klägers nach § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung des Klägers oder nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB wegen Betruges o.ä.. 
Denn jedenfalls ist nicht vom Bestehen eines Schädigungsvorsatzes des Beklagten zu 3. auszugehen, was Tatbestandsvoraussetzung sowohl des § 826 BGB als auch des § 263 StGB wäre. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte zu 3. sich kurze Zeit nach der Fondsbeteiligung des Klägers selbst mit 500.000 DM am Fonds beteiligte, ist nämlich die Annahme fernliegend, dass der Beklagte zu 3. das Scheitern des Fonds und damit die Schädigung des Klägers beabsichtigte. Dies gilt selbst dann, wenn dem Beklagten zu 3., wie der Kläger annimmt, die Hälfte der Vertriebsvergütung der GmbH & Co. KG von insgesamt 794.000 DM - unter Abzug lediglich der Untervermittlungskosten von 80.000 DM - als Gewinnbeteiligung o.ä. zugeflossen wäre (d.h. 357.000 DM). Denn dann hätte der Beklagte zu 3. im Falle des wirtschaftlichen Scheitern des Fonds per Saldo immer noch einen Verlust von 143.000 DM erlitten. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dafür sprechen, dass der Beklagte zu 3. dies angestrebt hätte. 
Dahinstehen kann daher, ob die GmbH & Co. KG - etwa im Hinblick auf BGH, NJW 2004, 1732 - verpflichtet gewesen wäre, darauf hinzuwirken, dass in dem Fondsprospekt auf die Höhe der Innenprovision und auf die Weitergabe des Agios an die GmbH & Co. KG hingewiesen wird. 
 

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