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Wirtschaftsrecht
27.09.2018
Wirtschaftsrecht
EuGH: Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses im Kreditvertrag – Streithilfe von Verbraucherschutzvereinigungen

EuGH, Urteil vom 20.9.2018 – C-448/17, EOS KSI Slovensko s. r. o. gegen Ján Danko, Margita Danková

ECLI:EU:C:2018:745

Volltext: BB-Online BBL2018-2305-2

unter www.betriebs-berater.de

Tenor

1. Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit dem Äquivalenzgrundsatz ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, die einer Verbraucherschutzvereinigung nicht erlaubt, im Interesse des Verbrauchers in einem einen individuellen Verbraucher betreffenden Mahnverfahren einen Einspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen, wenn dieser nicht von dem betreffenden Verbraucher angefochten wird, sofern diese Regelung die Streithilfe von Verbraucherschutzvereinigungen in Rechtsstreitigkeiten, die dem Unionsrecht unterliegen, tatsächlich ungünstigeren Voraussetzungen unterwirft als denen, die für ausschließlich dem innerstaatlichen Recht unterliegende Rechtsstreitigkeiten gelten; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

2. Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, wonach im Stadium des Erlasses eines Mahnbescheids gegen einen Verbraucher zwar die Prüfung, ob die in einem von einem Gewerbetreibenden mit diesem Verbraucher geschlossenen Vertrag enthaltenen Klauseln missbräuchlich sind, vorgesehen ist, in der aber zum einen einem Verwaltungsbeamten eines Gerichts, der nicht die Stellung eines Richters hat, die Zuständigkeit für den Erlass dieses Mahnbescheids übertragen und zum anderen eine Frist von 15 Tagen für die Einlegung eines Einspruchs vorgesehen ist und verlangt wird, dass dieser in der Sache begründet wird, es sei denn, eine solche Prüfung von Amts wegen ist im Stadium der Vollstreckung dieses Mahnbescheids vorgesehen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

3.  Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein Verbraucherkreditvertrag zum einen nicht den effektiven Jahreszins angibt, sondern nur eine mathematische Gleichung zur Berechnung des effektiven Jahreszinses ohne Beifügung der Angaben, die für dessen Berechnung erforderlich sind, und zum anderen nicht den Zinssatz angibt, ein maßgeblicher Faktor im Rahmen der von dem betreffenden nationalen Gericht vorzunehmenden Prüfung der Frage darstellen kann, ob die Klausel dieses Vertrags über die Kreditkosten im Sinne dieser Bestimmung klar und verständlich abgefasst ist.

Urteil

1          Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

2          Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der EOS KSI Slovensko s. r. o. (im Folgenden: EOS) auf der einen Seite und Herrn Ján Danko und Frau Margita Danková auf der anderen Seite wegen einer Klage auf Zahlung von im Rahmen eines Verbraucherkreditvertrags offenen Beträgen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 87/102

3          Art. 1 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1987, L 42, S. 48) in der durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 (ABl. 1998 L 101, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 87/102) bestimmt:

„(1)      Diese Richtlinie findet auf Kreditverträge Anwendung.

(2)      Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

d)      ‚Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher‘: sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen und sonstigen Kosten, die der Verbraucher für den Kredit zu zahlen hat;

e)      ‚effektiver Jahreszins‘: die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die als jährlicher Vomhundertsatz des gewährten Kredits ausgedrückt sind und gemäß Artikel 1a ermittelt werden.“

4          Art. 1a der Richtlinie 87/102 sieht vor:

„(1)      a)      Der effektive Jahreszins, der auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen (Darlehen, Tilgungszahlungen und Unkosten) des Darlehensgebers und des Verbrauchers herstellt, wird anhand der in Anhang II dargestellten mathematischen Formel berechnet.

b)      In Anhang III werden als Hinweis vier Berechnungsbeispiele gegeben.

(2)      Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d) mit Ausnahme folgender Kosten maßgebend:

(4)      a)      Die Berechnung des effektiven Jahreszinses erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 über die Werbung und die Werbeangebote zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kreditvertrag geschlossen wird.

b)      Bei der Berechnung wird davon ausgegangen, dass der Kreditvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass der Darlehensgeber und der Verbraucher ihren Verpflichtungen unter den vereinbarten Bedingungen und zu den vereinbarten Terminen nachkommen.

(6)      In Kreditverträgen mit Klauseln, nach denen der Zinssatz und der Betrag oder die Höhe sonstiger Kosten, die in dem effektiven Jahreszins enthalten sind, deren Quantifizierung zum Zeitpunkt ihrer Berechnung aber nicht möglich ist, geändert werden können, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Zinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Kreditvertrags gelten.

…“

5          Art. 4 der Richtlinie sieht in seinem Abs. 2 vor:

„In der Vertragsurkunde ist Folgendes anzugeben:

a)      der effektive Jahreszins;

b)      die Bedingungen, unter denen der effektive Jahreszins geändert werden kann;

…“

6          Die Richtlinie 87/102 wurde mit Wirkung vom 11. Juni 2010 nach Art. 29 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14) aufgehoben. Angesichts des Zeitpunkts des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens ist im vorliegenden Fall die Richtlinie 87/102 weiterhin anwendbar.

Richtlinie 93/13

7          Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die [Europäische Union] – insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.“

8          In Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es:

„Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“

9          Art. 4 der Richtlinie sieht vor:

„(1)      Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.

(2)      Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“

10        Art. 5 der Richtlinie hat folgenden Wortlaut:

„Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. Diese Auslegungsregel gilt nicht im Rahmen der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren.“

11        Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

12        Art. 7 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.

(2)      Die in Absatz 1 genannten Mittel müssen auch Rechtsvorschriften einschließen, wonach Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen.

(3)      Die in Absatz 2 genannten Rechtsmittel können sich unter Beachtung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getrennt oder gemeinsam gegen mehrere Gewerbetreibende desselben Wirtschaftssektors oder ihre Verbände richten, die gleiche allgemeine Vertragsklauseln oder ähnliche Klauseln verwenden oder deren Verwendung empfehlen.“

13        In Art. 8 der Richtlinie heißt es:

„Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.“

Slowakisches Recht

14        § 53a des Občiansky zákonník (Zivilgesetzbuch), der Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 umsetzt, untersagt dem Gewerbetreibenden, eine Vertragsklausel weiterzuverwenden, die von einem Gericht im Rahmen eines Rechtsstreits auf dem Gebiet des Verbraucherrechts für missbräuchlich befunden wurde. Diese Vorschrift verlangt jedoch, dass der Rechtsstreit vom Verbraucher ausgeht oder dass der Verbraucher, wenn dieser der Beklagte ist, eine Verfahrenshandlung vornimmt.

15        § 93 des Zákon č. 99/1963 Zb., Občiansky súdny poriadok (Gesetz Nr. 99/1963 über die Zivilprozessordnung) in ihrer auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zivilprozessordnung) sieht vor:

„(1)      Wer ein rechtliches Interesse am Ausgang eines Verfahrens hat, kann dem Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Klägers oder des Beklagten beitreten …

(2)      Zur Unterstützung der Anträge des Klägers oder des Beklagten kann auch eine juristische Person, deren Tätigkeit im Schutz von Rechten nach einer besonderen Bestimmung besteht, dem Verfahren als Streithelferin beitreten.

(3)      Der Streithelfer tritt dem Verfahren von sich aus oder auf vom Gericht zugestellten Antrag einer Partei bei. Das Gericht entscheidet nur auf entsprechenden Antrag über die Zulässigkeit der Streithilfe.

(4)      Im Rahmen des Verfahrens hat der Streithelfer die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Partei des Verfahrens. Er handelt jedoch nur für sich selbst. Stehen seine Handlungen im Widerspruch zu denjenigen der von ihm unterstützten Partei, beurteilt das Gericht sie nach Prüfung sämtlicher Umstände.“

16        In § 172 der Zivilprozessordnung heißt es:

„(1)      Das Gericht kann auch ohne ausdrücklichen Antrag des Klägers und ohne Anhörung des Beklagten einen Mahnbescheid erlassen, wenn in der Klageschrift ein Anspruch auf die Zahlung eines Geldbetrags geltend gemacht wird, der sich aus den vom Kläger dargelegten Umständen ergibt. Im Mahnbescheid gibt es dem Beklagten auf, innerhalb von fünfzehn Tagen nach dessen Zustellung, an den Kläger die fällige Forderung und die Gerichtskosten zu zahlen oder innerhalb dieser Frist einen Einspruch bei dem Gericht einzulegen, das den Mahnbescheid erlassen hat. Der Einspruch muss eine Begründung enthalten. …

(3)      Erlässt das Gericht keinen Mahnbescheid, beraumt es eine mündliche Verhandlung an.

(7)      Wird in der Klageschrift ein Anspruch geltend gemacht, der teilweise offensichtlich in Widerspruch zu den Rechtsvorschriften steht, erlässt das Gericht den Mahnbescheid mit Zustimmung des Klägers nur für den nicht von diesem Widerspruch betroffenen Teil; ist diese Zustimmung erteilt, hat das Verfahren nur noch diesen Teil der Klage zum Gegenstand, und das Gericht entscheidet nicht über den Rest. Gegenstand des Verfahrens bleibt, auch nach Erlass des Mahnbescheids, der Teil der Klage, über den das Gericht durch Erlass des Mahnbescheids entschieden hat; diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn ein Einspruch eingelegt wird.

(9)      Wird ein Anspruch auf Zahlung einer Geldforderung aufgrund eines Verbrauchervertrags geltend gemacht und ist der Beklagte ein Verbraucher, erlässt das Gericht keinen Mahnbescheid, wenn der Vertrag missbräuchliche Klauseln enthält.“

17      Gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. g des auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Gesetzes Nr. 258/2001 über Verbraucherkredite muss ein Vertrag über einen Verbraucherkredit den effektiven Jahreszins angeben; wird dieser nicht angegeben, gilt der Verbraucherkredit als ohne Zinsen und Gebühren gewährt.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18        Am 24. Oktober 2005 schloss Herr Danko mit der Všeobecná úverová banka a.s. einen verlängerbaren Verbraucherkreditvertrag über einen Betrag von 30 000 slowakischen Kronen (SKK) (ca. 995 Euro). Die Darlehensgeberin trat in der Folge ihre Forderung aus diesem Vertrag an EOS, ein Inkassounternehmen, ab.

19        Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag keine Angabe zum effektiven Jahreszins enthielt, sondern lediglich eine mathematische Gleichung zur Berechnung des effektiven Jahreszinses, der die zur Vornahme dieser Berechnung erforderlichen Angaben nicht beigefügt waren.

20        Unter Berufung auf einen Verstoß des Darlehensnehmers gegen diesen Vertrag erhob EOS Klage beim Okresný súd Humenné (Bezirksgericht Humenné, Slowakei) und begehrte die Zahlung eines Betrags von 1 123,12 Euro zuzüglich Verzugszinsen zu einem Satz von 9,5 %. Hierfür beantragte sie den Erlass eines Mahnbescheids nach § 172 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, wobei dieses verkürzte Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass die Entscheidung in der Sache ohne mündliche Verhandlung, ohne Beweisaufnahme und allein auf der Grundlage des klägerischen Vortrags ergeht.

21        Am 24. August 2012 erließ der Okresný súd Humenné (Bezirksgericht Humenné) den beantragten Mahnbescheid. Dieser Mahnbescheid wurde nicht von einem Richter, sondern von einem Beamten ausgestellt. Das Gericht trug dem Umstand, dass im fraglichen Vertrag keine Angabe des effektiven Jahreszinses enthalten war, nicht Rechnung und überprüfte auch nicht, ob die Klauseln dieses Vertrags möglicherweise missbräuchlich seien.

22        Das Združenie na ochranu občana spotrebiteľa HOOS, eine slowakische Verbraucherschutzvereinigung (im Folgenden: HOOS), die zur Unterstützung der Rechte von Herrn Danko und Frau Danková beitrat, legte Einspruch gegen den Mahnbescheid ein.

23        Mit Beschluss vom 17. Januar 2013 wies der Okresný súd Humenné (Bezirksgericht Humenné) diesen Einspruch zurück und begründete dies damit, da der Verbraucher nicht selbst Einspruch eingelegt habe, seien die Voraussetzungen, die erforderlich seien, damit HOOS dem Verfahren als Streithelferin beitreten könne, nicht erfüllt.

24        Der mit dem von HOOS eingelegten Rechtsbehelf befasste Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov, Slowakei) hob mit Beschluss vom 30. September 2013 den in der vorherigen Randnummer genannten Beschluss auf und gab dem Okresný súd Humenné (Bezirksgericht Humenné) auf, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, Beweise zu erheben und nach Vornahme einer Überprüfung der Klauseln des fraglichen Kreditvertrags erneut in der Sache über den Rechtsstreit zu befinden. Der Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov) gab dem Einspruch von HOOS statt, weil sie die gleichen Rechte wie ein Verbraucher bzw. Darlehensnehmer habe, und vertrat die Auffassung, der Ausgangsrechtsstreit könne keinem verkürzten Verfahren unterworfen werden, da bei einem solchen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eine Beweisaufnahme ausgeschlossen seien.

25        Der Generalstaatsanwalt (Slowakei) legte gegen den Beschluss des Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov) eine außerordentliche Kassationsbeschwerde beim Najvyšší súd (Oberster Gerichtshof, Slowakei) ein.

26        Mit Beschluss vom 10. März 2015 hob der Najvyšší súd (Oberster Gerichtshof) den Beschluss des Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov) auf und verwies die Rechtssache an dieses Gericht zurück. Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass das Ziel des Streitbeitritts einer Verbraucherschutzvereinigung nur, nachdem ein Rechtsstreit entstanden sei, erfüllt werden könne, d. h. erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Verbraucher einen Einspruch gegen einen Mahnbescheid einlege.

27        Der Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov) fragt sich, ob die nationale Regelung dem im Unionsrecht vorgesehenen Äquivalenzgrundsatz in Bezug auf die Voraussetzungen genügt, unter denen eine Verbraucherschutzvereinigung einem Verfahren im Interesse des Verbrauchers als Streithelferin beitreten könne, im Verhältnis zu den allgemeinen Vorschriften des slowakischen Rechts des Streitbeitritts im Interesse des Beklagten.

28        In diesem Zusammenhang führt das vorlegende Gericht aus, dass in dem Fall, dass ein Verbraucher, der Beklagter in einem Rechtsstreit sei, im Rahmen des Verfahrens nach § 53a des Zivilgesetzbuchs, mit dem der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verträgen mit einem Gewerbetreibenden ein Ende gesetzt werden solle, keine Kenntnisse habe und untätig bleibe und er nicht kontaktiert werden könne, die Rechte dieses Verbrauchers nicht ordnungsgemäß verteidigt würden, wenn das Gericht, das mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasst sei, davon absehen müsse, zu überprüfen, ob die betreffenden Klauseln missbräuchlich seien.

29        Die Bestimmungen des slowakischen Rechts erlaubten einer Verbraucherschutzvereinigung jedoch nicht, im Interesse des Verbrauchers dem Verfahren als Streithelferin beizutreten, da diese Bestimmungen verlangten, dass

–        der Verbraucher seine schriftliche Zustimmung zu diesem Beitritt erkläre;

–        die von der Vereinigung vorgetragenen Verteidigungsmittel auch vom Verbraucher in seiner Eigenschaft als Beklagtem gebilligt würden;

–        der Verbraucher seine Zustimmung erkläre, dass eine Vereinigung eine Klage gegen eine ihn betreffende gerichtliche Entscheidung erheben könne.

30        Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist – entgegen der im Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovosť (C‑470/12, EU:C:2014:101, Rn. 46), entwickelten Rechtsprechung – im Ausgangsverfahren das slowakische Recht ungünstiger angewandt worden, als es der Fall gewesen wäre, wenn es sich um einen Sachverhalt ohne irgendein unionrechtliches Element gehandelt hätte. Denn in einer Situation, die nicht unter das Unionsrecht falle, entstehe der Rechtsstreit am Tag der Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes bei einem nationalen Gericht, so dass der Streithelfer berechtigt sei, dem Verfahren von Anfang an beizutreten.

31        Was schließlich die Klausel über den effektiven Jahreszins in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrag angeht, hält das vorlegende Gericht diese für nicht transparent und sittenwidrig, so dass der fragliche Kredit nach slowakischem Recht als frei von Zinsen und Kosten gelte. Nach Auffassung dieses Gerichts ist eine solche Sanktion verhältnismäßig und in Anbetracht der vom Gerichtshof im Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 65 und 69), aufgestellten Voraussetzungen abschreckend.

32        Unter diesen Umständen hat der Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist im Licht des Urteils vom 27. Februar 2014, Pohotovosť (C‑470/12, EU:C:2014:101), und der auch in Rn. 46 der Gründe dieses Urteils dargelegten Erwägungen mit dem unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatz eine rechtliche Regelung unvereinbar, die es – bei Äquivalenz der rechtlich geschützten Interessen und des Schutzes der Rechte des Verbrauchers vor missbräuchlichen Vertragsklauseln – einer juristischen Person, deren Tätigkeit den kollektiven Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Vertragsklauseln zum Gegenstand hat und die das Ziel der Verwirklichung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wie er mit § 53a Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs umgesetzt wurde, verfolgt, nicht erlaubt, ohne Zustimmung des beklagten Verbrauchers als Streithelfer (Nebenintervenient) an einem Gerichtsverfahren von Anfang an teilzunehmen und zugunsten des Verbrauchers wirksam prozessuale Verteidigungs- und Angriffsmittel geltend zu machen, um in diesem Verfahren einen Schutz vor der systematischen Anwendung missbräuchlicher Vertragsklauseln zu erreichen, obwohl in einem anderen Fall der Streithelfer (Nebenintervenient), der einem Gerichtsverfahren auf Seiten des Beklagten beitritt und ein Interesse an der materiellen (vermögensrechtlichen) Regelung des Verfahrensgegenstands hat, im Gegensatz zu einer Verbraucherschutzvereinigung keine Zustimmung des Beklagten, auf dessen Seite er beitritt, benötigt, um an dem Verfahren von Anfang an teilzunehmen und zugunsten des Beklagten wirksam prozessuale Verteidigungs- und Angriffsmittel geltend zu machen?

2.      Ist der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 verwendete Ausdruck „klar und verständlich“ – auch in Anknüpfung an die Schlussfolgerungen des Gerichtshofs in den Urteilen vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282), und vom 23. April 2015, Van Hove (C‑96/14, EU:C:2015:262) – dahin auszulegen, dass eine Klausel auch dann als nicht klar und verständlich abgefasst angesehen werden kann – mit der Rechtsfolge, dass die Vertragsklausel einer gerichtlichen Prüfung im Hinblick auf ihre Missbräuchlichkeit unterliegt –, wenn das Rechtsinstitut (Instrument), dass diese Vertragsklausel regelt, als solches kompliziert ist, seine Rechtsfolgen für den Durchschnittsverbraucher schwer vorherzusehen sind und für sein Verständnis in der Regel eine juristische Fachberatung erforderlich ist, deren Kosten außer Verhältnis zum Wert der Leistung stehen, die der Verbraucher nach dem Vertrag erhält?

3.      Ist mit dem Unionsrecht in dem Fall, dass ein Gericht über die gegen einen Verbraucher als Beklagten geltend gemachten Forderungen aus einem Verbrauchervertrag durch einen Mahnbescheid in einem verkürzten Verfahren allein auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers entscheidet und in dem Verfahren § 172 Abs. 9 der Zivilprozessordnung – wonach ein Mahnbescheid nicht erlassen wird, wenn ein Verbrauchervertrag missbräuchliche Klauseln enthält – nicht anwendet, eine rechtliche Regelung eines Mitgliedstaats unvereinbar, die es nicht erlaubt, dass das einzig mögliche Mittel zur Verteidigung des Verbrauchers, wenn das Gericht seiner in § 172 Abs. 9 der Zivilprozessordnung aufgestellten Verpflichtung nicht nachkommt, in Form eines Einspruchs gegen den Mahnbescheid angesichts der kurzen Frist für die Einlegung des Einspruchs und der eventuellen Unerreichbarkeit des Verbrauchers ohne seine Zustimmung (ohne dass der Verbraucher ausdrücklich widerspricht) wirksam von einer Verbraucherschutzvereinigung geltend gemacht wird, die befugt und berechtigt ist, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wie er mit § 53a Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs umgesetzt wurde, zu verwirklichen?

4.      Kann es für die Zwecke der Beantwortung der zweiten und der dritten Frage als relevant angesehen werden, dass der Verbraucher nach der Rechtsordnung keinen Anspruch auf einen obligatorischen Rechtsbeistand hat und seine Unkenntnis – ohne einen Rechtsbeistand – die nicht zu vernachlässigende Gefahr begründet, dass er die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln nicht geltend macht und keine Schritte ergreift, um die Beteiligung einer Verbraucherschutzvereinigung, die befugt und berechtigt ist, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wie er mit § 53a Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs umgesetzt wurde, zu verwirklichen, an dem Gerichtsverfahren auf seiner Seite zu ermöglichen?

5.      Ist mit dem Unionsrecht, und zwar mit dem Erfordernis, gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, alle Umstände des Falles zu beurteilen, eine rechtliche Regelung wie das verkürzte Verfahren zum Erlass eines Mahnbescheids (§ 172 Abs. 1 ff. der Zivilprozessordnung) unvereinbar, die es ermöglicht, (1) einem Gewerbetreibenden mit der Wirkung eines Urteils einen Anspruch auf eine Geldleistung zuzusprechen, und zwar (2) in einem verkürzten Verfahren, (3) durch einen Verwaltungsbeamten des Gerichts, (4) allein auf der Grundlage des Vorbringens des Gewerbetreibenden, (5) ohne Beweisaufnahme und in einer Situation, in der (6) der Verbraucher nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten wird und (7) seine Verteidigung ohne seine Zustimmung auch nicht wirksam durch eine Verbraucherschutzvereinigung wahrgenommen werden kann, die befugt und berechtigt ist, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wie er mit § 53a Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs umgesetzt wurde, zu verwirklichen?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

33        Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, die einer Verbraucherschutzvereinigung nicht erlaubt, im Interesse des Verbrauchers in einem einen individuellen Verbraucher betreffenden Mahnverfahren einen Einspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen, wenn dieser nicht von dem betreffenden Verbraucher angefochten wird.

34        Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dafür sorgen müssen, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird. Aus Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie geht hervor, dass diese Mittel die Möglichkeit von Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, zur Anrufung der Gerichte einschließen, um klären zu lassen, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und um gegebenenfalls deren Verbot zu erreichen (Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovosť, C‑470/12, EU:C:2014:101, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35        Jedoch enthalten weder die Richtlinie 93/13 noch die ihr nachfolgenden Richtlinien, die die Regelung des Verbraucherschutzes ergänzt haben, eine Bestimmung über die Rolle, die Verbraucherschutzvereinigungen im Rahmen von Individualstreitigkeiten, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, zufallen kann oder muss. So regelt die Richtlinie 93/13 nicht die Frage, ob solche Vereinigungen das Recht haben sollten, als Streithelfer zur Unterstützung der Verbraucher in solchen Individualstreitigkeiten zugelassen zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovosť, C‑470/12, EU:C:2014:101, Rn. 45).

36        Daher ist es in Ermangelung einer Unionsregelung über eine für Verbraucherschutzvereinigungen bestehende Möglichkeit, Individualstreitigkeiten beizutreten, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, Sache des Rechts jedes einzelnen Mitgliedstaats, solche Bestimmungen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie aufzustellen, sofern diese nicht ungünstiger als die Bestimmungen sind, die ähnliche, dem nationalen Recht unterliegende Fälle regeln (Äquivalenzprinzip), und sie die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte nicht in der Praxis unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovosť, C‑470/12, EU:C:2014:101, Rn. 46).

37        Zu, erstens, dem Äquivalenzprinzip weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Voraussetzungen, denen die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung die Möglichkeit der Zulassung einer Verbraucherschutzvereinigung zur Streithilfe unterstelle, günstiger seien, wenn die Klage ausschließlich auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts erhoben werde, als wenn sie auf der des Unionsrechts erhoben werde. Denn während in einer Rechtssache, die keine unionsrechtlichen Elemente enthalte, der Rechtsstreit nach der nationalen Regelung am Tag der Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes bei einem Gericht entstehe, so dass die Streithelferin vom Anfang des Verfahrens an zum Beitritt berechtigt sei, stelle es sich demgegenüber im Ausgangsverfahren, das unter Unionsrecht falle, so dar, dass der Rechtsstreit erst zu dem Zeitpunkt entstehe, an dem der Verbraucher einen Einspruch gegen den Mahnbescheid einlege, mit der Folge, dass die betreffende Verbraucherschutzvereinigung erst ab dem Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs beitreten könne.

38        In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Beachtung des Äquivalenzgrundsatzes verlangt, dass bei der Anwendung einer nationalen Regelung nicht danach unterschieden wird, ob ein Verfahren auf das Unionsrecht oder auf das nationale Recht gestützt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2016, Danqua, C‑429/15, EU:C:2016:789, Rn. 30).

39        Folglich ist dieser Grundsatz dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Streithilfe von Verbrauchervereinigungen in Rechtsstreitigkeiten, die unter das Unionsrecht fallen, weniger günstigen Voraussetzungen unterstellt als denen, die bei Rechtsstreitigkeiten gelten, die ausschließlich unter das innerstaatliche Recht fallen.

40        Auch wenn die slowakische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, dass die unterschiedliche Anwendung der nationalen Vorschriften, die das vorlegende Gericht festgestellt habe, nicht darauf gestützt sei, ob der Rechtsstreit dem Unionsrecht unterliege oder nicht, sondern auf die unterschiedliche Natur der fraglichen Verfahren, so ist es doch Sache des vorlegenden Gerichts, das eine unmittelbare Kenntnis der verfahrensrechtlichen Einzelheiten der Klagen und Anträge in seiner Rechtsordnung hat, die Einhaltung des Äquivalenzgrundsatzes in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu prüfen, indem es eine Untersuchung der betreffenden Klagen und Anträge unter dem Blickwinkel ihres Gegenstands, ihres Grundes und ihrer wesentlichen Elemente vornimmt.

41        Was zweitens den Effektivitätsgrundsatz angeht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Weigerung, eine Verbraucherschutzvereinigung in einem Verfahren, an dem ein Verbraucher beteiligt ist, als Streithelferin zuzulassen, ihren Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Hinblick auf die Verteidigung ihrer Rechte als Verbraucherschutzvereinigung, insbesondere ihre in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 anerkannten Rechte, kollektive Maßnahmen zu ergreifen, nicht beeinträchtigt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung eine Vereinigung einen solchen Verbraucher in jedem Verfahren einschließlich des Vollstreckungsverfahrens in dessen Auftrag unmittelbar vertreten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Pohotovosť, C‑470/12, EU:C:2014:101, Rn. 54 und 55).

42        Unter diesen Umständen verstößt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung offensichtlich nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz in Bezug auf das Recht von Verbraucherschutzvereinigungen, Rechtsstreitigkeiten, an denen Verbraucher beteiligt sind, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens als Streithelfer beizutreten.

43        Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 in Verbindung mit dem Äquivalenzgrundsatz dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, die einer Verbraucherschutzvereinigung nicht erlaubt, im Interesse des Verbrauchers in einem einen individuellen Verbraucher betreffenden Mahnverfahren einen Einspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen, wenn dieser nicht von dem betreffenden Verbraucher angefochten wird, sofern diese Regelung die Streithilfe von Verbraucherschutzvereinigungen in Rechtsstreitigkeiten, die dem Unionsrecht unterliegen, tatsächlich ungünstigeren Voraussetzungen unterwirft als denen, die für ausschließlich dem innerstaatlichen Recht unterliegende Rechtsstreitigkeiten gelten; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Zu den Fragen 3 bis 5

44        Mit seinen Fragen 3 bis 5, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, wonach im Stadium des Erlasses eines Mahnbescheids gegen einen Verbraucher zwar die Prüfung, ob die in einem von einem Gewerbetreibenden mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag enthaltenen Klauseln missbräuchlich sind, vorgesehen ist, in der aber zum einen einem Verwaltungsbeamten eines Gerichts, der nicht die Stellung eines Richters hat, die Zuständigkeit übertragen ist, diesen Mahnbescheid zu erlassen, und zum anderen die Frist zur Einlegung eines Einspruchs auf 15 Tage begrenzt und verlangt wird, dass dieser in der Sache begründet wird.

45        Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein wirksamer Schutz der Rechte aus der Richtlinie 93/13 nur dann garantiert werden kann, wenn die nationalen Verfahrensregeln vorsehen, dass die im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln im Rahmen des Mahnverfahrens oder im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckung des Mahnbescheids von Amts wegen durch ein Gericht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit überprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C‑49/14, EU:C:2016:98, Rn. 45 und 46).

46        Daher ist in dem Fall, dass keine Überprüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der in dem betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln von Amts wegen durch ein Gericht in dem Stadium der Vollstreckung des Mahnbescheids vorgesehen ist, davon auszugehen, dass eine solche nationale Regelung geeignet ist, die Wirksamkeit des von der Richtlinie 93/13 beabsichtigten Schutzes zu beeinträchtigen, sofern sie nicht im Stadium des Erlasses des Mahnbescheids eine solche Überprüfung vorsieht oder, wenn eine solche Überprüfung nur im Stadium des Einspruchs gegen den erlassenen Mahnbescheid vorgesehen ist, sofern eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass der betroffene Verbraucher den erforderlichen Einspruch nicht einlegt, sei es wegen der besonders kurzen Frist, die hierfür vorgesehen ist, sei es, weil er im Hinblick auf die Kosten, die ein gerichtliches Verfahren im Vergleich zur Höhe der bestrittenen Forderung mit sich brächte, davon abgehalten werden könnte, sich zu verteidigen, sei es, weil die nationale Regelung nicht die Pflicht vorsieht, ihm alle Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, damit er den Umfang seiner Rechte erfassen kann (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 54, und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C‑49/14, EU:C:2016:98, Rn. 52).

47        Nach § 172 Abs. 9 der Zivilprozessordnung erlässt das Gericht in dem Fall, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Geldforderung aufgrund eines Verbrauchervertrags geltend gemacht wird und der Beklagte ein Verbraucher ist, keinen Mahnbescheid, wenn der Vertrag missbräuchliche Klauseln enthält.

48        In der Vorlageentscheidung wird jedoch klargestellt, dass die nationale Regelung die Zuständigkeit im Bereich des Erlasses von Mahnbescheiden auf einen Beamten des Gerichts überträgt, der nicht die Stellung eines Richters hat.

49        Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie 93/13 es verwehrt, dass es nach einer nationalen Regelung zulässig ist, einen Mahnbescheid zu erlassen, ohne dass der Verbraucher zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens die Gewähr hätte, dass ein Gericht das Nichtvorliegen missbräuchlicher Klauseln in dem betreffenden Vertrag überprüft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C‑49/14, EU:C:2016:98, Rn. 45).

50        Folglich ist der Umstand, dass die nationale Regelung die Zuständigkeit im Bereich des Erlasses von Mahnbescheiden einem Beamten überträgt, der nicht die Stellung eines Richters hat, nicht geeignet, die Wahrung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie 93/13 zu beeinträchtigen, soweit vorgesehen ist, dass ein Gericht im Stadium der Vollstreckung des Mahnbescheids oder bei Einlegung eines Einspruchs gegen ihn überprüft, dass der betreffende Vertrag keine missbräuchliche Klausel enthält.

51        Wie in Rn. 46 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, vermag allerdings die Vorsehung einer solchen Überprüfung allein im Stadium des Einspruchs die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 93/13 nur dann zu wahren, wenn die Verbraucher nicht davon abgeschreckt werden, einen Einspruch einzulegen.

52        Im vorliegenden Fall sieht die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung jedoch eine Frist von nur 15 Tagen vor, in der der Verbraucher einen Einspruch gegen den Mahnbescheid einlegen kann, und verlangt außerdem von ihm, dass er diesen Einspruch in der Sache begründet.

53        Mit dieser Regelung besteht daher eine nicht zu vernachlässigende Gefahr, dass der betroffene Verbraucher keinen Einspruch einlegt und dann die Überprüfung, dass der betreffende Vertrag keine missbräuchliche Klausel enthält, von Amts wegen durch ein Gericht, nicht vorgenommen werden kann.

54        Im Licht dieser Erwägungen ist auf die Fragen 3 bis 5 zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, wonach im Stadium des Erlasses eines Mahnbescheids gegen einen Verbraucher zwar die Prüfung, ob die in einem von einem Gewerbetreibenden mit diesem Verbraucher geschlossenen Vertrag enthaltenen Klauseln missbräuchlich sind, vorgesehen ist, in der aber zum einen einem Verwaltungsbeamten eines Gerichts, der nicht die Stellung eines Richters hat, die Zuständigkeit für den Erlass dieses Mahnbescheids übertragen und zum anderen eine Frist von 15 Tagen für die Einlegung eines Einspruchs vorgesehen ist und verlangt wird, dass dieser in der Sache begründet wird, es sei denn, eine solche Prüfung von Amts wegen ist im Stadium der Vollstreckung dieses Mahnbescheids vorgesehen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Zur zweitenFrage

Zur Zulässigkeit

55        In ihren schriftlichen Erklärungen macht die slowakische Regierung im Wesentlichen geltend, dass diese Frage hypothetisch sei, da eine etwaige Anerkennung der Klagebefugnis von HOOS durch das vorlegende Gericht zur Aufhebung des Beschlusses des Okresný súd Humenné (Bezirksgericht Humenné) und zur Zurückverweisung der Rechtssache vor das letztere Gericht führen würde. Daher würde das vorlegende Gericht nicht über die Missbräuchlichkeit der betroffenen Vertragsklausel befinden.

56        Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 21. September 2017, Malta Dental Technologists Association und Reynaud, C‑125/16, EU:C:2017:707, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

57        Im Übrigen ist es Sache des nationalen Gerichts, darüber zu entscheiden, in welchem Verfahrensstadium ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten ist (Urteil vom 21. September 2017, Malta Dental Technologists Association und Reynaud, C‑125/16, EU:C:2017:707, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

58        Im Licht dieser Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der Antworten auf die Fragen 1 und 3 bis 5 ist festzustellen, dass die zweite Frage zulässig ist.

Zur Begründetheit

59        Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass die Klausel eines Verbraucherkreditvertrags über die Kosten des Kredits im Sinne dieser Bestimmung als klar und verständlich abgefasst anzusehen ist, wenn dieser Vertrag zum einen nicht den effektiven Jahreszins angibt, sondern nur eine mathematische Gleichung zur Berechnung des effektiven Jahreszinses ohne Beifügung der Angaben, die für dessen Berechnung erforderlich sind, und zum anderen nicht den Zinssatz angibt.

60        Vorab ist daran zu erinnern, dass nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln eines Verbrauchervertrags weder den Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, betrifft, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.

61        Diesbezüglich hatte der Gerichtshof Gelegenheit, klarzustellen, dass dieses Erfordernis der Transparenz von Vertragsklauseln, auf das auch in Art. 5 der Richtlinie 93/13 hingewiesen wird, nicht auf die bloße Verständlichkeit der Vertragsklauseln in formeller und grammatikalischer Hinsicht beschränkt werden kann. Da das durch diese Richtlinie eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, muss das durch die Richtlinie aufgestellte Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung von Vertragsklauseln und damit der Transparenz vielmehr umfassend verstanden werden (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62        Daraus folgt, dass für die Feststellung, ob die Klausel eines Kreditvertrags, die die Kosten dieses Kredits betrifft und die sich damit auf den Hauptgegenstand dieses Vertrags bezieht, klar und verständlich abgefasst ist, alle Vorschriften des Unionsrechts zu berücksichtigen sind, die Pflichten in Bezug auf die Information der Verbraucher festlegen und möglicherweise auf den betreffenden Vertrag anwendbar sind.

63        Der Gerichtshof hat jedoch zur Richtlinie 87/102 bereits entschieden, dass angesichts des von dieser Richtlinie verfolgten Ziels, den Verbraucher vor unbilligen Kreditbedingungen zu schützen und ihm zu ermöglichen, bei Vertragsschluss im Besitz einer umfassenden Kenntnis der Einzelheiten der künftigen Erfüllung dieses Vertrags zu sein, dem Kreditnehmer gemäß Art. 4 dieser Richtlinie alle Angaben zur Verfügung stehen müssen, die Auswirkungen auf den Umfang seiner Verpflichtung haben können (Urteil vom 9. Juli 2015, Bucura, C‑348/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:447, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64        Nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 87/102 bedürfen Kreditverträge der Schriftform, und in der Vertragsurkunde sind der effektive Jahreszins und die Bedingungen anzugeben, unter denen dieser geändert werden kann. Art. 1a der Richtlinie legt die Modalitäten der Berechnung des effektiven Jahreszinses fest und sieht in seinem Abs. 4 Buchst. a vor, dass die Berechnung „zum Zeitpunkt, zu dem der Kreditvertrag geschlossen wird“, erfolgt. Diese Unterrichtung des Verbrauchers über die Gesamtkosten des Kredits in Form eines nach einer einheitlichen mathematischen Formel berechneten Zinssatzes ist somit von besonderer Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovosť, C‑76/10, EU:C:2010:685, Rn. 69 und 70).

65        Daher kann das Fehlen der Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Kreditvertrag ein maßgeblicher Faktor im Rahmen der von dem betroffenen nationalen Gericht vorzunehmenden Prüfung der Frage darstellen, ob eine Klausel eines Kreditvertrags über dessen Kosten im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 93/13 klar und verständlich abgefasst ist. Ist dies nicht der Fall, ist ein nationales Gericht befugt, die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel nach Art. 3 dieser Richtlinie 93/13 zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovosť, C‑76/10, EU:C:2010:685, Rn. 71 und 72).

66        Hinzuzufügen ist, dass der Situation des Fehlens einer Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Kreditvertrag die Situation gleichzustellen ist, in der – wie im Ausgangsverfahren – der Vertrag lediglich eine mathematische Gleichung zur Berechnung dieses effektiven Jahreszinses enthält, ohne dass die zur Vornahme dieser Berechnung erforderlichen Angaben beigefügt sind.

67        In einer derartigen Situation kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher bei Vertragsschluss eine umfassende Kenntnis der Einzelheiten der künftigen Erfüllung dieses Vertrags besitzt und ihm sonach alle Angaben zur Verfügung stehen, die Auswirkungen auf den Umfang seiner Verpflichtung haben können.

68        Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass ein Verbraucherkreditvertrag zum einen nicht den effektiven Jahreszins angibt, sondern nur eine mathematische Gleichung zur Berechnung des effektiven Jahreszinses ohne Beifügung der Angaben, die für dessen Berechnung erforderlich sind, und zum anderen nicht den Zinssatz angibt, ein maßgeblicher Faktor im Rahmen der von dem betreffenden nationalen Gericht vorzunehmenden Prüfung der Frage darstellen kann, ob die Klausel dieses Vertrags über die Kreditkosten im Sinne dieser Bestimmung klar und verständlich abgefasst ist.

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