EuGH: Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet – gerichtliche Zuständigkeit bei Klagen von Unternehmen
EuGH, Urteil vom 17.10.2017 – C-194/16, Bolagsupplysningen OÜ, Ingrid Ilsjan gegen Svensk Handel AB
ECLI:EU:C:2017:766
Volltext des Urteils://BB-ONLINE BBL2017-2569-1
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Tenor
1. Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine juristische Person, deren Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, Klage auf Richtigstellung der Angaben, auf Verpflichtung zur Entfernung der Kommentare und auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet.
Übt die betreffende juristische Person den größten Teil ihrer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres satzungsmäßigen Sitzes aus, kann sie den mutmaßlichen Urheber der Verletzung unter Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in diesem anderen Mitgliedstaat verklagen.
2. Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass eine Person, deren Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, nicht vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die im Internet veröffentlichten Informationen zugänglich sind oder waren, eine Klage auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Kommentare erheben kann.
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Art. 7 Nr. 2
Aus den Gründen
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Bolagsupplysningen OÜ und Frau Ingrid Ilsjan auf der einen Seite und der Svensk Handel AB auf der anderen Seite wegen Anträgen auf Richtigstellung als unrichtig gerügter Angaben auf der Website von Svensk Handel, auf Entfernung von sich darauf beziehenden Kommentaren im Diskussionsforum der Website und auf Schadensersatz.
Rechtlicher Rahmen
3 Die Erwägungsgründe 15 und 16 der Verordnung Nr. 1215/2012 lauten:
„(15) Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.
(16) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. Dies ist besonders wichtig bei Rechtsstreitigkeiten, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen.“
4 Die Zuständigkeitsregeln sind in Kapitel II der Verordnung enthalten.
5 Art. 4 Abs. 1 in Kapitel II Abschnitt 1 („Allgemeine Bestimmungen“) der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt:
„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“
6 Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung, der ebenfalls zu Abschnitt 1 gehört, sieht vor:
„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“
7 In Art. 7 Nr. 2 in Kapitel II Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es:
„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
…
2. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht[.]“
8 Der Wortlaut von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist identisch mit dem von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1), die durch die Verordnung Nr. 1215/2012 aufgehoben wurde, und entspricht dem Wortlaut von Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
9 Bolagsupplysningen, eine Gesellschaft estnischen Rechts, und Frau Ilsjan, eine Angestellte dieser Gesellschaft, erhoben am 29. September 2015 beim Harju Maakohus (erstinstanzliches Gericht Harju, Estland) Klage gegen Svensk Handel, eine Gesellschaft schwedischen Rechts, in der Arbeitgeber des Handelssektors zusammengeschlossen sind. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens beantragten bei diesem Gericht, Svensk Handel zu verpflichten, die auf ihrer Website veröffentlichten unrichtigen Angaben über Bolagsupplysningen richtigzustellen und die dort vorhandenen Kommentare zu entfernen, Bolagsupplysningen Schadensersatz in Höhe von 56 634,99 Euro und Frau Ilsjan Ersatz des immateriellen Schadens nach billigem Ermessen des Gerichts zuzusprechen.
10 Der Klageschrift zufolge nahm Svensk Handel Bolagsupplysningen in eine auf ihrer Website geführte sogenannte „schwarze“ Liste mit dem Eintrag auf, Bolagsupplysningen betreibe Betrug und Gaunerei. Im Diskussionsforum der Website fänden sich nahezu 1 000 Kommentare, darunter direkte Aufrufe zur Gewalt gegen Bolagsupplysningen und ihre Mitarbeiter, darunter Frau Ilsjan. Svensk Handel habe sich geweigert, den Eintrag und die Kommentare zu entfernen. Dadurch sei die wirtschaftliche Tätigkeit von Bolagsupplysningen in Schweden lahmgelegt, so dass ihr täglich materieller Schaden entstehe.
11 In seinem Beschluss vom 1. Oktober 2015 erklärte das Harju Maakohus (erstinstanzliches Gericht Harju) die Klage für unzulässig. Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 könne nicht herangezogen werden, weil aus der Klageschrift nicht hervorgehe, dass der Schaden in Estland eingetreten sei. Die streitigen Angaben und Kommentare seien in schwedischer Sprache verfasst und für in Estland lebende Personen ohne Übersetzung nicht verständlich. Das Verständnis der betreffenden Angaben sei vom sprachlichen Kontext abhängig. Die Entstehung eines Schadens in Estland sei nicht nachgewiesen worden, und die Umsätze seien in schwedischen Kronen angegeben, was darauf hindeute, dass der Schaden in Schweden eingetreten sei. Der Umstand, dass die streitige Website in Estland zugänglich gewesen sei, könne nicht automatisch begründen, dass ein estnisches Gericht über die Zivilsache zu entscheiden habe.
12 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens legten gegen den Beschluss des Harju Maakohus (erstinstanzliches Gericht Harju) ein Rechtsmittel ein.
13 Mit Beschluss vom 9. November 2015 wies das Tallinna Ringkonnakohus (Bezirksgericht Tallinn, Estland) das Rechtsmittel zurück und bestätigte den Beschluss des Harju Maakohus (erstinstanzliches Gericht Harju).
14 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens beantragten beim vorlegenden Gericht, den Beschluss des Tallinna Ringkonnakohus (Bezirksgericht Tallinn) aufzuheben und über die Klage zu entscheiden. Svensk Handel trat diesen Anträgen entgegen.
15 Das vorlegende Gericht verhandelte die Anträge von Bolagsupplysningen und von Frau Ilsjan getrennt. In Bezug auf Frau Ilsjan sei der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Tallinna Ringkonnakohus (Bezirksgericht Tallinn) begründet, so dass dieser Beschluss und der Beschluss des Harju Maakohus (erstinstanzliches Gericht Harju) aufzuheben seien und die Sache zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Anträge von Frau Ilsjan an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen sei.
16 Die von Bolagsupplysningen erhobene Klage falle zumindest hinsichtlich des Antrags auf Ersatz des in Estland entstandenen Schadens in die Zuständigkeit der estnischen Gerichte.
17 Anders als bei einem Recht des geistigen Eigentums, dessen Schutz auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begrenzt sei, in dem das Recht eingetragen sei, handele es sich bei den Rechten, deren Verletzung im vorliegenden Fall geltend gemacht werde, nicht um Rechte, die ihrem Wesen nach nur im Hoheitsgebiet bestimmter Staaten geschützt sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Pinckney, C-170/12, EU:C:2013:635 [EWS 2013, 439, RIW 2013, 785], Rn. 35 bis 37). Bolagsupplysningen berufe sich im Wesentlichen darauf, dass durch die Veröffentlichung der unrichtigen Angaben ihre Wertschätzung und ihr Ansehen beeinträchtigt worden seien. Hierzu habe der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Beeinträchtigung des Ansehens und der Wertschätzung einer juristischen Person durch eine ehrverletzende Veröffentlichung an den Orten verwirklicht werde, an denen die Veröffentlichung verbreitet werde und das Ansehen des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden sei (Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a., C-68/93, EU:C:1995:61 [EWS 1995, 165], Rn. 29 und 30).
18 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist jedoch unklar, ob Bolagsupplysningen nach den in der vorstehenden Randnummer dargelegten Grundsätzen auch die Richtigstellung der unrichtigen Angaben und die Entfernung der Kommentare vor einem estnischen Gericht geltend machen könne.
19 Ebenso sei fraglich, ob Bolagsupplysningen den Ersatz des gesamten von ihr geltend gemachten Schadens vor den estnischen Gerichten einklagen könne. Der Grundsatz, wonach eine Person, die sich durch auf einer Website veröffentlichte Inhalte in ihren Rechten verletzt fühle, die Möglichkeit habe, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen sei, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befinde, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben (Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685 [K&R 2011, 787 m. K&R-Komm. Lederer, EWS 2011, 537, RIW 2011, 869], Rn. 52), sei spezifisch im Zusammenhang mit Verletzungen von Persönlichkeitsrechten einer natürlichen Person aufgestellt worden. Daher stehe nicht fest, ob er auch für juristische Personen gelte.
20 Schließlich frage sich, ob der Sitz und/oder die Betriebsstätte einer juristischen Person die Annahme begründeten, dass sich auch der Mittelpunkt ihrer Interessen dort befinde. Unabhängig davon, ob von einer solchen Annahme auszugehen sei, stelle sich die Frage, anhand welcher Umstände und Kriterien ein Gericht zu beurteilen habe, wo sich der Mittelpunkt der Interessen einer juristischen Person befinde.
21 Unter diesen Umständen hat der Riigikohus (Oberster Gerichtshof, Estland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass eine Person, deren Rechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die im Internet veröffentlichten Informationen zugänglich sind oder waren, hinsichtlich des in diesem Mitgliedstaat entstandenen Schadens eine Klage auf Richtigstellung der unrichtigen Angaben und Entfernung der ihre Rechte verletzenden Kommentare erheben kann?
2. Ist Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass eine juristische Person, deren Rechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, die Ansprüche auf Richtigstellung der Angaben, Verpflichtung zur Entfernung der Kommentare und Ersatz des durch die Veröffentlichung der unrichtigen Angaben im Internet entstandenen materiellen Schadens hinsichtlich des gesamten ihr entstandenen Schadens bei den Gerichten des Staates geltend machen kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet?
3. Wird die zweite Frage bejaht, ist dann Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass
– davon auszugehen ist, dass der Mittelpunkt der Interessen einer juristischen Person und damit der Ort der Entstehung ihres Schadens in dem Mitgliedstaat liegt, in dem sich ihr Sitz befindet, oder
– bei der Bestimmung des Mittelpunkts der Interessen der juristischen Person und damit des Ortes der Entstehung ihres Schadens sämtliche Umstände zu berücksichtigen sind, wie etwa der Sitz und die Betriebsstätte der juristischen Person, der Sitz ihrer Kunden und die Art und Weise, in der die Geschäfte abgeschlossen werden?
Zu den Vorlagefragen
Zur zweiten und zur dritten Frage
22 Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass eine juristische Person, deren Rechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, Klage auf Richtigstellung der Angaben, auf Entfernung der Kommentare und auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, und, wenn ja, welche Kriterien und Umstände zur Bestimmung des Mittelpunkts der Interessen heranzuziehen sind.
23 Für die Beantwortung dieser Fragen ist zu beachten, dass nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden kann, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
24 Insoweit gilt die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 durch den Gerichtshof auch für den dieser Bestimmung entsprechenden Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juni 2017, Kareda, C-249/16, EU:C:2017:472, Rn. 27).
25 Nach ständiger Rechtsprechung ist die besondere Zuständigkeitsregel für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben, autonom und unter Berücksichtigung der Systematik und der Zielsetzungen der Verordnung auszulegen, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685 [K&R 2011, 787 m. K&R-Komm. Lederer, EWS 2011, 537, RIW 2011, 869], Rn. 38).
26 Diese besondere Zuständigkeitsregel beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685 [K&R 2011, 787 m. K&R-Komm. Lederer, EWS 2011, 537, RIW 2011, 869], Rn. 40, sowie vom 22. Januar 2015, Hejduk, C-441/13, EU:C:2015:28 [K&R 2015, 183, RIW 2015, 149], Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteile vom 16. Mai 2013, Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305 [EWS 2013, 250, RIW 2013, 464], Rn. 27, und vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335 [EWS 2015, 152 m. EWS-Komm. Wiegandt, RIW 2015, 598 m. RIW-Komm. Weller], Rn. 40).
28 Bei der Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist außerdem der 16. Erwägungsgrund der Verordnung zu berücksichtigen, wonach das Erfordernis der engen Verbindung Rechtssicherheit schaffen und verhindern soll, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte, wobei dies besonders wichtig bei Rechtsstreitigkeiten ist, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen.
29 Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs meint und jeder der beiden Orte je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern kann (Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685 [K&R 2011, 787 m. K&R-Komm. Lederer, EWS 2011, 537, RIW 2011, 869], Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Im Ausgangsverfahren geht es nicht um die Möglichkeit, die estnischen Gerichte unter Anknüpfung an den Ort des ursächlichen Geschehens anzurufen. Es ist nämlich unstreitig, dass sich dieser Ort nicht im Bezirk der von Bolagsupplysningen und von Frau Ilsjan angerufenen Gerichte befindet. Es stellt sich hingegen die Frage, ob diese Gerichte unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs zuständig sind.
31 Insoweit hat der Gerichtshof zu Klagen auf Ersatz eines immateriellen Schadens, der durch eine ehrverletzende Veröffentlichung in den Printmedien verursacht worden sein soll, entschieden, dass der Betroffene eine Schadensersatzklage gegen den Herausgeber bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Veröffentlichung verbreitet worden ist und in dem das Ansehen des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden ist; dabei sind diese Gerichte nur für die Entscheidung über den Ersatz der Schäden zuständig, die in dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts verursacht worden sind (Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a., C-68/93, EU:C:1995:61 [EWS 1995, 165], Rn. 33).
32 Jedoch hat der Gerichtshof im spezifischen Kontext des Internets in einer Rechtssache, die eine natürliche Person betraf, entschieden, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit haben muss, bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben (Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685 [K&R 2011, 787 m. K&R-Komm. Lederer, EWS 2011, 537, RIW 2011, 869], Rn. 52).
33 Wegen des Ansehens, über das der Betroffene am Ort des Mittelpunkts der Interessen verfügt, ist die gerügte Verletzung durch solche Inhalte im Allgemeinen dort am stärksten spürbar. Somit spiegelt das Kriterium des „Mittelpunkts der Interessen des Betroffenen“ den Ort wider, an dem sich der Erfolg des durch einen Online-Inhalt verursachten Schadens im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 am spürbarsten verwirklicht.
34 Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen befindet, können daher die Auswirkungen solcher Inhalte auf die Rechte des Betroffenen am besten beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685 [K&R 2011, 787 m. K&R-Komm. Lederer, EWS 2011, 537, RIW 2011, 869], Rn. 48).
35 Das Kriterium des Mittelpunkts der Interessen steht auch mit dem Ziel der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften im Einklang, da es sowohl dem Kläger ermöglicht, ohne Schwierigkeiten festzustellen, welches Gericht er anrufen kann, als auch dem Beklagten, bei vernünftiger Betrachtung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685 [K&R 2011, 787 m. K&R-Komm. Lederer, EWS 2011, 537, RIW 2011, 869], Rn. 50).
36 Im Hinblick auf die Umstände des Ausgangsverfahrens und die in einigen schriftlichen und mündlichen Erklärungen geäußerten Zweifel ist zum einen noch darauf hinzuweisen, dass letztere Erwägungen ohne Unterscheidung danach gelten, ob es sich bei dem geltend gemachten Schaden um einen materiellen oder einen immateriellen Schaden handelt.
37 Die materielle oder immaterielle Natur des geltend gemachten Schadens kann sich zwar je nach dem anwendbaren Recht auf die Ersatzfähigkeit des Schadens auswirken, doch hat sie keinen Einfluss auf die Bestimmung des Mittelpunkts der Interessen als dem Ort, an dem die tatsächlichen Auswirkungen einer Veröffentlichung im Internet und ihres eventuell schädigenden Charakters am besten von einem Gericht beurteilt werden können.
38 Zum anderen ist es ebenfalls unerheblich, ob der Kläger eine natürliche oder eine juristische Person ist, da die Möglichkeit für die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Klage auf Ersatz des gesamten geltend gemachten Schadens zu erheben, im Interesse einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist und nicht zum besonderen Schutz des Klägers.
39 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass mit der besonderen Zuständigkeitsregel für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben, nicht wie mit den Zuständigkeitsvorschriften in den Abschnitten 3 bis 5 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012 bezweckt wird, der schwächeren Partei einen verstärkten Schutz zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec, C-133/11 [EWS 2012, 493, RIW 2012, 80], EU:C:2012:664, Rn. 46). Mit dem Kriterium des Mittelpunkts der Interessen soll der Ort bestimmt werden, an dem sich der Erfolg des durch einen Online-Inhalt verursachten Schadens verwirklicht hat, und damit der Mitgliedstaat, dessen Gerichte am besten in der Lage sind, über den Rechtsstreit zu entscheiden.
40 Zur Bestimmung des Mittelpunkts der Interessen hat der Gerichtshof für eine natürliche Person entschieden, dass er im Allgemeinen dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts entspricht. Jedoch kann eine solche Person den Mittelpunkt ihrer Interessen auch in einem Mitgliedstaat haben, in dem sie sich nicht gewöhnlich aufhält, sofern andere Indizien wie die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einen besonders engen Bezug zu diesem Staat herstellen können (Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685 [K&R 2011, 787 m. K&R-Komm. Lederer, EWS 2011, 537, RIW 2011, 869], Rn. 49).
41 Bei einer juristischen Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wie der Klägerin des Ausgangsverfahrens, muss der Mittelpunkt der Interessen den Ort widerspiegeln, an dem ihr geschäftliches Ansehen am gefestigsten ist. Er ist daher anhand des Ortes zu bestimmen, an dem sie den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt. Der Mittelpunkt der Interessen einer juristischen Person kann zwar mit dem Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes zusammenfallen, wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem sich dieser Sitz befindet, ihre gesamte oder den wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt und deshalb das Ansehen, über das sie dort verfügt, größer ist als in jedem anderen Mitgliedstaat, doch ist der Ort des Sitzes für sich genommen im Rahmen einer solchen Prüfung kein entscheidendes Kriterium.
42 Übt die betreffende juristische Person wie im Ausgangsverfahren den größten Teil ihrer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres satzungsmäßigen Sitzes aus, ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass ihr geschäftliches Ansehen, das durch die streitige Veröffentlichung beeinträchtigt werden kann, in diesem Mitgliedstaat größer ist als in irgendeinem anderen Mitgliedstaat und dass deshalb eine eventuelle Beeinträchtigung dieses Ansehens dort am stärksten spürbar wäre. Daher können die Gerichte dieses Mitgliedstaats am besten beurteilen, ob eine Beeinträchtigung vorliegt und welchen Umfang sie eventuell hat. Das gilt umso mehr, wenn die Beeinträchtigung – wie im vorliegenden Fall – durch die Veröffentlichung unrichtiger oder ehrverletzender Angaben und Kommentare auf einer gewerblichen Website hervorgerufen sein soll, die in dem Mitgliedstaat betrieben wird, in dem die betreffende juristische Person den größten Teil ihrer Tätigkeit ausübt, und die Angaben und Kommentare aufgrund der Sprache, in der sie verfasst sind, im Wesentlichen an Personen gerichtet sind, die in diesem Mitgliedstaat ansässig sind.
43 Es ist noch darauf hinzuweisen, dass, wenn sich aus dem Vortrag, den das Gericht im Stadium der Prüfung seiner Zuständigkeit zu beurteilen hat, keine überwiegende wirtschaftliche Tätigkeit der betreffenden juristischen Person in einem Mitgliedstaat ergibt und daher der Mittelpunkt der Interessen der juristischen Person, die geltend macht, in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden zu sein, nicht ermittelt werden kann, diese Person nicht berechtigt wäre, den mutmaßlichen Verursacher der Verletzung nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 unter Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs auf Ersatz des gesamten Schadens zu verklagen.
44 Demnach ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass eine juristische Person, deren Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, Klage auf Richtigstellung der Angaben, auf Entfernung der Kommentare und auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet.
Übt die betreffende juristische Person den größten Teil ihrer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres satzungsmäßigen Sitzes aus, kann sie den mutmaßlichen Urheber der Verletzung unter Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in diesem anderen Mitgliedstaat verklagen.
Zur ersten Frage
45 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass eine Person, deren Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die im Internet veröffentlichten Informationen zugänglich sind oder waren, eine Klage auf Richtigstellung dieser Angaben und Entfernung dieser Kommentare erheben kann.
46 Diese Frage ist zu verneinen.
47 Der Gerichtshof hat zwar in den Rn. 51 und 52 des Urteils vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685 [K&R 2011, 787 m. K&R-Komm. Lederer, EWS 2011, 537, RIW 2011, 869]), entschieden, dass die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war, und diese Gerichte nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig sind, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist.
48 In Anbetracht der umfassenden Abrufbarkeit der auf einer Website veröffentlichten Angaben und Inhalte und des Umstands, dass die Reichweite ihrer Verbreitung grundsätzlich weltumspannend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685 [K&R 2011, 787 m. K&R-Komm. Lederer, EWS 2011, 537, RIW 2011, 869], Rn. 46), ist ein auf die Richtigstellung dieser Angaben und die Entfernung dieser Inhalte gerichteter Antrag jedoch einheitlich und untrennbar und kann somit nur bei einem Gericht erhoben werden, das nach der Rechtsprechung, die sich aus den Urteilen vom 7. März 1995, Shevill u. a. (C-68/93, EU:C:1995:61 [EWS 1995, 165], Rn. 25, 26 und 32), und vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685 [K&R 2011, 787 m. K&R-Komm. Lederer, EWS 2011, 537, RIW 2011, 869], Rn. 42 und 48), ergibt, für die Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz des gesamten Schadens zuständig ist, und nicht bei einem Gericht, das nicht über eine solche Zuständigkeit verfügt.
49 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass eine Person, deren Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, nicht vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die im Internet veröffentlichten Informationen zugänglich sind oder waren, eine Klage auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Kommentare erheben kann.
Kosten
50 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.