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Wirtschaftsrecht
09.08.2018
Wirtschaftsrecht
BGH: Passive Prozessführungsbefugnis des Schadensabwicklungsunternehmens eines Rechtsschutzversicherers

BGH, Urteil vom 11.7.2018 – IV ZR 243/17

ECLI:DE:BGH:2018:110718UIVZR243.17.0

Volltext: BB-ONLINE BBL2018-1858-3

unter www.betriebs-berater.de

Amtlicher Leitsatz

Das Schadensabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers ist auch dann passiv prozessführungsbefugt gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG, wenn der Versicherungsnehmer Deckungsschutz im Wege eines auf "Quasideckung" gerichteten Schadensersatzanspruchs begehrt.

VVG § 126 Abs. 2 Satz 1

Sachverhalt

Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung bei Abschluss einer den Grundstücksrechtsschutz nicht abdeckenden Rechtsschutzversicherung.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und zusammen mit seiner Ehefrau hälftiger Miteigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts führte der Kläger im Jahr 1993 ein selbständiges Beweisverfahren gegen ein Energieunternehmen wegen Rissbildung am Haus infolge unsachgemäßer Verfüllung eines Grabens nach Verlegung von Rohrleitungen. Die Kosten des Verfahrens trug der seinerzeitige Versicherer des Klägers, bei dem er bis zum Wechsel zur Beklagten eine Rechtsschutzversicherung unterhielt, die unter anderem das Risiko "Grundstücksrechtsschutz" abdeckte.

Im Jahr 2005 führte der Kläger Gespräche mit einem Mitarbeiter der Beklagten mit dem Ziel eines Versicherungswechsels. Er schloss im September 2005 bei dieser neben anderen Versicherungen auch eine Rechtsschutzversicherung mit Versicherungsbeginn zum 16. September 2005 ab. Versichert war danach der "Optimal-Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige" gemäß § 26 Abs. 9 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Beklagten (ARB). Nicht abgedeckt war darin - vom Kläger zunächst unbemerkt - das Risiko "Grundstücksrechtsschutz" nach § 29 Abs. 1 und 2 ARB. Der Versicherungsschein enthält auf Seite 3 den Hinweis:

"Die Schadenregulierung erfolgt für die A.   Versicherungs-AG [Versicherer] durch die A.    Rechtsschutz-Service GmbH [Schadensabwicklungsunternehmen]:

    …"

Im September 2009 stellte der Kläger erneute Rissbildung am Haus fest. Mit Schreiben vom 24. Januar 2012 meldete er deswegen gegenüber dem Energieunternehmen im eigenen Namen und im Namen seiner Ehefrau Ansprüche an und forderte es zur Anerkennung der Haftung dem Grunde nach auf. Mit Schreiben vom selben Tag, gerichtet an die "A.     Rechtsschutz Vers. AG - Abt. Schaden - …    B.   ", bat er in der Angelegenheit um Deckungszusage für seine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit gegenüber dem Energieunternehmen.

Die A.      Rechtsschutz-Service GmbH (im Folgenden: Schadensabwicklungsunternehmen) teilte dem Kläger mit Schreiben vom 26. Januar 2012 mit, der zwischen ihm und der Beklagten geschlossene Vertrag umfasse nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Grundstückseigentum und Miete; eine Leistung in der gemeldeten Angelegenheit könne deshalb nicht erbracht werden. Nach weitergehender Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem Schadensabwicklungsunternehmen verblieb dieses mit Schreiben vom 2. August 2012 bei der Versagung des Versicherungsschutzes.

Auf Antrag des Klägers versicherte die Beklagte gemäß Versicherungsschein vom 26. September 2012 mit Wirkung ab dem 29. August 2012 auch den Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken gemäß § 29 Abs. 1 und 2 ARB.

Der Kläger beruft sich auf eine Pflichtverletzung der Beklagten bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages. Mit Klageschrift vom 29. Dezember 2015 hat er zunächst die Feststellung begehrt, die Beklagte habe ihm für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegen das Energieunternehmen Deckungsschutz zu gewähren. Den in der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2016 gestellten Hauptantrag auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlicher Schäden, die dem Kläger aus der unterbliebenen Absicherung des Risikos "Grundstücksrechtsschutz" bis 28. August 2012 entstanden sind (Antrag zu 1), hat das Landgericht als unzulässig abgewiesen. Die hilfsweise gestellten Anträge auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten (Antrag zu 2), hierzu hilfsweise auf deren Verurteilung zur Gewährung von bedingungs- und tarifgemäßem Deckungsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Energieunternehmen (Antrag zu 2a), jeweils mit einem vorläufigen Gegenstandswert von 50.000 €, sowie daneben hilfsweise auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum weitergehenden Schadensersatz (Antrag zu 3) hat das Landgericht als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren mit der Maßgabe weiter, dass er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, das Schadenabwicklungsunternehmen anzuweisen, dem Kläger tarifgemäßen Deckungsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Energieunternehmen zu gewähren. Die bisherigen Anträge aus dem Berufungsverfahren verfolgt der Kläger hilfsweise weiter, ergänzend hilfsweise den mit der Klageschrift gestellten Antrag.

Aus den Gründen

8          Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.

9          I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2017, 1394 veröffentlicht ist, hat im Wesentlichen ausgeführt:

10        Der Hauptantrag sei entgegen der Auffassung des Landgerichts zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die vom Haupt- und dritten Hilfsantrag umfassten Ansprüche des Klägers auf Ersatz sämtlicher Schäden, die ihm aus der unterbliebenen Absicherung des Risikos "Grundstücksrechtsschutz" bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages entstanden seien, seien insoweit verjährt, als sie nicht bereits in dem mit der Klageschrift gestellten Antrag enthalten gewesen seien; mit diesem habe der Kläger begehrt, ihm im Wege der sogenannten "Quasideckung" Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Energieunternehmen zu gewähren. Nur hinsichtlich dieser Ansprüche, die jedenfalls auch in dem - insoweit weiter gefassten - Hauptantrag enthalten seien, sei keine Verjährung eingetreten.

11        Soweit die haupt- und hilfsweise weiter geltend gemachten Ansprüche des Klägers nicht verjährt seien, fehle es an der Passivlegitimation der Beklagten. Der Kläger hätte stattdessen gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG das von der Beklagten beauftragte Schadenabwicklungsunternehmen in Anspruch nehmen müssen. Die Norm sei auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch entsprechend anwendbar, der im Wege der sogenannten "Quasideckung" darauf gerichtet sei, den Kläger so zu stellen, als wenn er pflichtgemäß beraten worden wäre und er eine Grundstücksrechtsschutzversicherung abgeschlossen hätte.

12        II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im tenorierten Umfang stand.

13        1. Der erstmals im Revisionsrechtszug gestellte Antrag auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, das Schadenabwicklungsunternehmen anzuweisen, dem Kläger tarifgemäßen Deckungsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Energieunternehmen zu gewähren, ist - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - unzulässig.

14        a) Im Allgemeinen ist es nicht gestattet, im Revisionsrechtszug die Klage zu ändern (§ 559 Abs. 1 ZPO). Denn die unbeschränkte Zulassung der Klageänderung im Revisionsrechtszug würde mit der Besonderheit des Revisionsverfahrens nicht vereinbar sein, nach der nur dasjenige Parteivorbringen der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist (Senatsurteil vom 23. Oktober 1974 - IV ZR 7/73, WM 1974, 1185 unter 3 [juris Rn. 35]; vgl. auch BGH, Urteile vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, NJW 1998, 2969 unter B II 1 [juris Rn. 19]; vom 4. Mai 1961 - III ZR 222/59, NJW 1961, 1467 f. [juris Rn. 25 ff.]; vom 7. November 1957 - II ZR 280/55, BGHZ 26, 31, 37 [juris Rn. 12]; jeweils m.w.N.). Unzulässig ist daher eine Änderung oder Erweiterung der Klage, etwa auch in Form der Erweiterung um einen neuen Hilfsantrag (vgl. BGH, Urteile vom 1. April 1998 - XII ZR 278/96, FamRZ 1998, 902 [juris Rn. 39 ff.]; vom 18. September 1958 - II ZR 332/56, BGHZ 28, 131, 136 f. [juris Rn. 20]; Musielak/Voit/Ball, ZPO 15. Aufl. § 559 Rn. 3; MünchKomm-ZPO/Krüger, 5. Aufl. § 559 Rn. 19).

15        b) In Ausnahme von dieser Regel erachtet der Bundesgerichtshof jedoch die Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags als zulässig, soweit sich dies auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 11. September 2013 - IV ZR 17/13, BGHZ 198, 195 Rn. 7; vom 23. Oktober 1974 aaO m.w.N.; BGH, Urteile vom 30. Oktober 2013 - XII ZR 113/12, BGHZ 198, 337 Rn. 33; vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95 aaO; vom 28. September 1989 - IX ZR 180/88, NJW-RR 1990, 122 unter 1 [juris Rn. 11]; vom 4. Juni 1962 - III ZR 207/60, NJW 1962, 1441 unter I 1 [juris Rn. 10]; vom 7. November 1957 - II ZR 280/55 aaO; Musielak/Voit/Ball aaO Rn. 4 f.; MünchKomm-ZPO/Krüger aaO Rn. 20; Zöller/Heßler, ZPO 32. Aufl. § 559 Rn. 10). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

16        Der Antrag der Revision zielt nicht auf eine Klarstellung, Berichtigung oder Modifikation der Anträge ab, die Gegenstand des Berufungsverfahrens waren. Während diese darauf gerichtet waren, dem Kläger als Schadensersatz aus der unterbliebenen Absicherung des Risikos "Grundstücksrechtsschutz" bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages tarifgemäßen Deckungsschutz im Wege der sogenannten "Quasideckung" für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Energieunternehmen zu gewähren, geht der Antrag der Revision nunmehr dahin, festzustellen, die Beklagte sei verpflichtet, das Schadenabwicklungsunternehmen anzuweisen, dem Kläger für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Energieunternehmen bedingungs- und tarifgemäßen Deckungsschutz zu gewähren, dabei zugrundezulegen, "Grundstücksrechtsschutz" sei bereits im Jahr 2005 wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen worden, und dem Kläger insbesondere nicht entgegenzuhalten, das Grundstücksrisiko sei nicht abgesichert und für den Schaden am Grundstück und Haus wegen Vorvertraglichkeit und Verjährung kein Deckungsanspruch gegeben. Umfang und Reichweite eines - mit Blick auf § 164 Abs. 4 Satz 1 VAG aufsichtsrechtlich ohnedies unzulässigen (vgl. Präve in Prölss/Dreher, VAG 13. Aufl. § 164 Rn. 6) - Weisungsrechts für den konkreten Rechtsschutzfall waren jedoch bislang nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Der Antrag der Revision erweitert daher den Streitgegenstand auf Grundlage neuer Tatsachen, wie die Revisionserwiderung zu Recht rügt.

17        c) Gegenstand der rechtlichen Beurteilung im Revisionsverfahren bilden daher allein die Klageanträge in der beim Berufungsgericht gestellten Fassung, die der Kläger in der Revisionsinstanz hilfsweise gestellt hat, sowie der weiter hilfsweise gestellte Antrag aus der Klageschrift.

18        2. Soweit die im Revisionsverfahren gestellten Anträge zulässig sind, bleibt das Rechtsmittel im Ergebnis ohne Erfolg.

19        a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, der Kläger hätte zur Durchsetzung seines auf Deckungsschutz im Wege der sogenannten "Quasideckung" gerichteten Schadensersatzanspruchs aus § 6 Abs. 5 VVG bzw. § 311 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB nicht die Beklagte, sondern nach § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG deren Schadenabwicklungsunternehmen gerichtlich in Anspruch nehmen müssen.

20        aa) Die Einführung des § 126 VVG n.F./§ 158l VVG (in der Fassung bis 31. Dezember 2007) beruht auf der gesetzgeberischen Aufhebung des strengen deutschen Spartentrennungsgebotes durch § 164 Abs. 1 Satz 1 VAG n.F./§ 8a Abs. 1 Satz 1 VAG (in der Fassung bis 31. Dezember 2015) in Umsetzung der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (ABl. Nr. L 185 vom 4. Juli 1987, S. 77). Hiernach muss ein Versicherer, der die Rechtsschutzversicherung zusammen mit den anderen Versicherungssparten betreibt, die Leistungsbearbeitung auf ein anderes Unternehmen zur selbständigen Durchführung übertragen (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 34/16, VersR 2016, 1593 Rn. 10; BT-Drucks. 11/6341, S. 22; Kaulbach, in ders./Bähr/Pohlmann/Bürkle/Göertz, VAG 5. Aufl. § 8a Rn. 3; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 126 Rn. 5; Münkel in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG 3. Aufl. § 126 Rn. 3; Paffenholz in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 126 Rn. 1).

21        Der Sinn und Zweck der Regelung besteht in der Vermeidung von Interessenkollisionen bei einem Kompositversicherer, der zusammen mit der Rechtsschutzversicherung noch andere Versicherungssparten betreibt. Diese Gefahr einer Interessenkollision kann insbesondere in den Fällen bestehen, in denen der Rechtsschutzversicherer eines Geschädigten zugleich Haftpflichtversicherer des Gegners ist und Rechtsschutz gegen den Haftpflichtversicherer erforderlich wird. Um derartige Interessenkollisionen von vornherein zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Einschaltung eines selbständigen Schadenabwicklungsunternehmens vorgesehen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 34/16, VersR 2016, 1593 Rn. 10). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber aufsichtsrechtlich einerseits dem Kompositversicherer untersagt, dem Schadenabwicklungsunternehmen Weisungen bezüglich der Bearbeitung einzelner Versicherungsfälle zu erteilen (§ 164 Abs. 4 Satz 1 VAG), andererseits darf das Schadenabwicklungsunternehmen dem Versicherer keine Angaben machen, die zu Interessenkollisionen zum Nachteil des Versicherten führen können (§ 164 Abs. 4 Satz 2 VAG) (vgl. zum Ganzen Präve in Prölss/Dreher, VAG 13. Aufl. § 164 Rn. 6; Göertz, in Kaulbach/Bähr/Pohlmann/Bürkle/dies., VAG 5. Aufl. § 144b Rn. 4 f.; Wendt, DB 2014, 1241, 1243 f.).

22        bb) Ausgehend hiervon ist eine Anwendung des § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG auch in den Fällen geboten, in denen der Versicherungsnehmer wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung des Versicherers von diesem Schadensersatz aus § 6 Abs. 5 VVG bzw. § 311 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 i.V.m. § 249 BGB im Wege der sogenannten "Quasideckung" begehrt.

23        (1) Der durch die Verletzung der Beratungspflichten nach § 6 Abs. 5 VVG bzw. § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 i.V.m. § 249 BGB entstandene Schaden kann darin bestehen, dass der Versicherungsnehmer zwar einen Vertrag beim Versicherer abschließt, dieser aber unerkannte Deckungslücken aufweist, die seinen Bedürfnissen zuwiderlaufen (Prölss/Martin/Rudy, VVG 30. Aufl. § 6 Rn. 60; s.a. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, VersR 2015, 75 Rn. 17 f.). Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Versicherungsnehmer in einem solchen Fall im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei Abschluss eines Versicherungsvertrages mit adäquatem Versicherungsschutz stehen würde. Der Versicherer schuldet dann im Wege des Schadensersatzes das, was der Versicherungsnehmer bei richtiger Beratung als Versicherungsschutz erhalten hätte (sogenannte "Quasideckung") (vgl. Senatsurteile vom 26. März 2014 - IV ZR 422/12, NJW 2014, 2038 Rn. 19; vom 7. Dezember 1988 - IVa ZR 193/87, VersR 1989, 472 [juris Rn. 12]; Senatsbeschluss vom 3. Februar 2011 - IV ZR 171/09, VersR 2011, 622 Rn. 10; Rixecker in Langheid/ders., VVG 5. Aufl. § 6 Rn. 32; Münkel in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG 3. Aufl. § 6 Rn. 46, § 63 Rn. 7; MünchKomm-VVG/Armbrüster, 2. Aufl. § 6 Rn. 310, 312; MünchKomm-VVG/Reiff, 2. Aufl. § 63 Rn. 19; Dörner in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 59 Rn. 46).

24        (2) Im Rahmen der Prüfung des auf Gewährung der Versicherungsleistung im Wege der sogenannten "Quasideckung" gerichteten Schadensersatzanspruches ist, wenn die Pflichtverletzung des Versicherers feststeht, zu fragen, ob dem Versicherungsnehmer hierdurch ein kausaler Schaden entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 26. März 2014 - IV ZR 422/12, NJW 2014, 2038 Rn. 30 ff.), im Falle der Rechtsschutzversicherung also, ob der Rechtsschutzversicherer für den konkreten Rechtsschutzfall leistungspflichtig wäre (vgl. etwa LG Dresden, Urteil vom 9. Mai 2012 - 8 O 1334/11, juris Rn. 30 ff.). In diesem Fall sieht sich der Versicherungsnehmer ebenso der Gefahr einer Interessenkollision ausgesetzt, wie bei einer auf die Versicherungsleistung gerichteten Klage aus einem das Risiko von vorneherein umfassenden Vertrag. In beiden Fällen begehrt der Versicherungsnehmer auf der Rechtsfolgenseite die Leistungsbearbeitung eines Versicherungsfalls mit dem Ziel, Deckungsschutz für gegen einen Dritten gerichtete Ansprüche zu erhalten, der möglicherweise ebenfalls Versicherungsnehmer des beklagten Versicherers ist. Auch liefe es dem Sinn und Zweck der §§ 164 VAG, 126 VVG zuwider, würde man vom Versicherungsnehmer verlangen, wegen seines auf "Quasideckung" gerichteten Schadensersatzanspruches aus § 6 Abs. 5 VVG bzw. § 311 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB gegen den Versicherer vorzugehen, könnte dieser im Rahmen des Schadensersatzprozesses doch so an Informationen gelangen, die er ohne die von ihm begangene Pflichtverletzung nicht erhielte. Nur durch eine weite Anwendung des § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG auch auf Schadensersatzansprüche eines Versicherungsnehmers, die hinsichtlich der Rechtsfolgen auf die Gewährung der Versicherungsleistung für einen konkreten Rechtsschutzfall abzielen, kann die vom Gesetzgeber gewollte, aufsichtsrechtlich flankierte Vermeidung von Interessenkollisionen auf Seiten des Versicherers zulasten des bei ihm rechtsschutzversicherten Versicherungsnehmers gewährleistet werden.

25        (3) Der Wortlaut des § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG, der auf "Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung" abstellt, steht einer weiten Anwendung auf Fälle, in denen sich der Anspruch auf Gewährung der Versicherungsleistung für einen konkreten Rechtsschutzfall als Folge eines Schadensersatzanspruches aus § 6 Abs. 5 VVG bzw. § 311 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB ergibt, nicht entgegen. Zum Zeitpunkt der Einführung der insoweit inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 158l VVG in der Fassung vom 28. Juni 1990 war das Rechtsinstitut des Verschuldens bei Vertragsschluss (Culpa in contrahendo) im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelt. Daher kann aus dem Wortlaut des § 158l VVG a.F./§ 126 VVG n.F. kein Rückschluss darauf gezogen werden, dass Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss nicht der Leistungsbearbeitung durch das Schadenabwicklungsunternehmen unterliegen sollten (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2004 - IV ZR 44/03, VersR 2004, 361 unter II 1 a zu § 12 Abs. 1 VVG a.F.). Dass der Gesetzgeber im Zuge der Reform des Versicherungsvertragsrechts trotz der zwischenzeitlich durch die Schuldrechtsreform 2002 erfolgten Regelung der Culpa in contrahendo in § 311 Abs. 2 BGB etwas am Anwendungsbereich des § 126 VVG in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung hat ändern wollen, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil wurde § 126 Abs. 2 VVG bis auf das in Abs. 2 Satz 1 in Angleichung an Abs. 1 Satz 2 eingeführte Wort "selbständiges" inhaltlich unverändert von der Vorgängernorm übernommen (so ausdrücklich BT-Drucks. 16/3945, S. 91).

26        (4) Schließlich ist es folgerichtig, den Anwendungsbereich der Vorschriften des VAG und VVG betreffend die Einschaltung eines Schadenabwicklungsunternehmens zur Leistungsbearbeitung einheitlich zu bestimmen. § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG bildet das versicherungsvertragliche Spiegelbild der aufsichtsrechtlich in § 164 Abs. 1 Satz 1 VAG (in der ab dem 1. Januar 2016 gültigen Fassung; inhaltsgleich zu § 8a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F.; BT-Drucks. 18/2956 S. 273) vorgeschriebenen Übertragung der Leistungsbearbeitung auf ein Schadenabwicklungsunternehmen, wenn ein Versicherungsunternehmen die Rechtsschutzversicherung zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt. § 164 Abs. 1 Satz 1 VAG stellt jedoch lediglich auf die "Leistungsbearbeitung" im Sinne von "Schadenabwicklung", § 164 Abs. 4 Satz 1 VAG für das Weisungsverbot auf die "Bearbeitung einzelner Versicherungsfälle" ab, ohne danach zu differenzieren, ob die Schadenabwicklung im konkreten Versicherungsfall auf vertraglicher, nebenvertraglicher oder gesetzlicher Grundlage erfolgt. Dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 126 VVG gegenüber dem des § 164 VAG enger fassen wollte, ist nicht ersichtlich (vgl. BT-Drucks. 11/6341 S. 22, 36 f.). Für die von der Revision geltend gemachte enge Auslegung des Begriffs der Leistungsbearbeitung in § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG besteht mithin keine Veranlassung.

27        cc) Das Berufungsgericht hat allerdings verkannt, dass die Klage, soweit sie auf Deckungsschutz im Wege der sogenannten "Quasi-deckung" gerichtet ist, nicht wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten unbegründet, sondern - wie die Revisionserwiderung zu Recht beanstandet - wegen fehlender Prozessführungsbefugnis der Beklagten bereits unzulässig ist.

28        (1) Bei der Prozessführungsbefugnis handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteile vom 11. August 2010 - XII ZR 181/08, BGHZ 187, 10 Rn. 7; vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738 unter II 1 [juris Rn. 19]; vom 18. Oktober 1995 - I ZR 126/93, BGHZ 131, 90, 91 [juris Rn. 10]; jeweils m.w.N.; st. Rspr). Die Revisionserwiderung weist daher zu Recht darauf hin, dass es entgegen dem Revisionsvorbringen nicht darauf ankommt, ob sich die Beklagte im Rechtsstreit selbst als passiv legitimiert bezeichnet hat, denn die Prozessvoraussetzungen unterliegen nicht der Disposition der Parteien (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZB 9/09, NJW 2010, 3100 Rn. 11 (zur Parteifähigkeit); Zöller/Althammer, ZPO 32. Aufl. § 56 Rn. 5; Musielak/Voit/Weth, ZPO 15. Aufl. § 56 Rn. 2; Bendtsen in Saenger, ZPO 7. Aufl. § 56 Rn. 2).

29        (2) Nach § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG können Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung, wenn ein selbständiges Schadenabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist, nur gegen dieses geltend gemacht werden. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht, auf die sich auch das Berufungsgericht stützt, folgt hieraus jedoch nicht die fehlende Passivlegitimation des beklagten Versicherers (entgegen OLG Karlsruhe VersR 2017, 950; OLG Köln VersR 2005, 1386 unter 3 a; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 454; Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 126 Rn. 7; Cornelius-Winkler in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 3. Aufl. § 23 Rn. 22; Buschbell in ders./Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung, 6. Aufl. § 37 Rn. 31; Wendt in van Bühren/Plote/Hillmer-Möbius/ders., Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung, 3. Aufl. § 126 Rn. 8; Brünger in Staudinger/Halm/Wendt, Fachanwaltskommentar Versicherungsrecht 2013 § 126 Rn. 9; Münkel in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG 3. Aufl. § 126 Rn. 5; Bauer, NJW 2015, 1329, 1333; Bayr, jurisPR-VersR 10/2017 Anm. 5 unter D).

30        (3) § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG begründet vielmehr - wie der Senat bereits entschieden hat - einen Fall gesetzlicher Prozessstandschaft (Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 34/16, VersR 2016, 1593 Rn. 10; siehe auch BT-Drucks. 11/6341, S. 37; BK-VVG/Honsell, § 158l Rn. 14 [Stand: September 1998]; Rixecker in Langheid/ders., VVG 5. Aufl. § 126 Rn. 2; Paffenholz in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 126 Rn. 4; Wendt in van Bühren/Plote/Hillmer-Möbius/ders., Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 3. Aufl. § 126 Rn. 10; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 126 Rn. 7; BeckOK-VVG/Filthuth, § 126 Rn. 12 [Stand: 30. Juni 2016]; Harbauer/Bauer aaO Rn. 8; Münkel in Rüffer/Halbach/Schimikowski aaO; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 5. Aufl. § 325 Rn. 54). Bei dieser fallen die Prozessführungsbefugnis, also die Fähigkeit über das behauptete streitige Recht im eigenen Namen einen Rechtsstreit zu führen (vgl. Jacoby in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. Vor § 50 Rn. 27; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 38. Aufl. § 51 Rn. 20; Zöller/Althammer, ZPO 32. Aufl. Vor § 50 Rn. 16; Prütting/Gehrlein, ZPO 9. Aufl. § 50 Rn. 33; Musielak/Voit/Weth, ZPO 15. Aufl. § 51 Rn. 15), und die Sachbefugnis oder Sachlegitimation, die die Frage betrifft, wer aus dem geltend gemachten Recht materiell-rechtlich berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BeckOK-ZPO/Bacher, § 253 Rn. 27.1 [Stand: 1. März 2018]; Gehrlein in Prütting/ders. aaO; Jacoby in Stein/Jonas aaO m.w.N.; Zöller/Althammer aaO), auseinander mit der Folge, dass nicht dem eigentlich materiell Berechtigten sondern einem anderen die Befugnis zusteht, in eigenem Namen über ein fremdes Recht einen Prozess zu führen (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege aaO Rn. 21; Jacoby in Stein/Jonas aaO Rn. 28).

31        (4) Passiv prozessführungsbefugt ist im Anwendungsbereich des § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG allein das Schadenabwicklungsunternehmen, während der Versicherer - dies sieht auch das Berufungsgericht - materiell-rechtlich Verpflichteter aus dem Versicherungsvertragsverhältnis mit dem Versicherungsnehmer bleibt (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 34/16, VersR 2016, 1593 Rn. 10; BT-Drucks. 11/6341 S. 37; Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 126 Rn. 8 f.; BK-VVG/Honsell, § 158l Rn. 14 [Stand: September 1998]; Hillmer-Möbius in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK Versicherungsvertragsrecht 3. Aufl. § 126 Rn. 10; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 126 Rn. 7; Paffenholz in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 126 Rn. 4; MünchKomm-VVG/Richter, 2. Aufl. § 126 Rn. 9; Brünger in Staudinger/Halm/Wendt, Fachanwaltskommentar Versicherungsrecht 2013 § 126 Rn. 9). Als Folge der gesetzlichen Anordnung des § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG wird die Prozessführungsbefugnis des Versicherers durch das von ihm eingesetzte Schadenabwicklungsunternehmen verdrängt, ohne dass dies etwas an der Sachbefugnis des Versicherers zu ändern vermag.

32        Fehlt es vorliegend an der passiven Prozessführungsbefugnis der Beklagten und damit an einer Prozessvoraussetzung, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH, Urteile vom 19. Oktober 2017 - IX ZR 289/14, NJW 2018, 706 Rn. 28; vom 10. September 2015 - IX ZR 304/13, WM 2015, 2248 Rn. 16; vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, WM 2013, 574 Rn. 21; vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 189/09, NJW-RR 2010, 1237 Rn. 11; vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 301/03, NJW-RR 2006, 138 unter II [juris Rn. 7]). Dem steht das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) nicht entgegen (vgl. BGH, Urteile 25. Mai 2005 - VIII ZR 301/03 aaO; vom 12. Oktober 2000 - III ZR 242/98, BGHZ 145, 316, 331 [juris Rn. 35]; jeweils m.w.N.).

33        b) Soweit der Kläger den in seiner Klageschrift angekündigten Klageantrag nunmehr hilfsweise im Revisionsrechtszug gestellt hat, bleibt dieser aus den genannten Gründen ebenfalls ohne Erfolg.

34        c) Soweit das Berufungsgericht ferner ausgeführt hat, die vom Antrag zu 1 erfassten Ansprüche seien insoweit verjährt, als sie nicht bereits in dem mit der Klageschrift vom 29. Dezember 2015 gestellten Antrag enthalten seien, lässt dies Rechtsfehler nicht erkennen. Entsprechendes gilt für die mit dem Antrag zu 3 verfolgten Ansprüche.

35        aa) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger seit den Schreiben des Schadenabwicklungsunternehmens vom 26. Januar 2012 und 12. April 2012 Kenntnis davon, dass der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Grundstückseigentum umfasste und ihm hieraus ein Schadensersatzanspruch wegen Beratungspflichtverletzung entstehen könnte. Ferner hatte er Kenntnis von der Person des Schädigers. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB endete daher spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2015.

36        Das Berufungsgericht ist ferner rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Erhebung der Feststellungsklage vom 29. Dezember 2015 die Verjährungsfrist nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB für sämtliche, im Laufe des Verfahrens vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus Beratungspflichtverletzung gehemmt hat. Die Hemmung der Verjährung ist grundsätzlich auf denjenigen Anspruch oder Anspruchsteil beschränkt, auf den sich die Klage bezieht. Maßgebend ist der prozessuale Anspruch und damit der Streitgegenstand, wie er durch den Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2009 - IV ZR 224/07, NJW 2009, 1950 Rn. 12; BGH, Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560 Rn. 15).

37        Mit den Anträgen zu 1 und 3 begehrt der Kläger die umfassende Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich sämtlicher Schäden, die ihm aus der unterbliebenen Absicherung des Risikos Grundstücksrechtsschutz in der Zeit vom 16. September 2005 bis zum 28. August 2012 entstanden sind bzw. noch entstehen. Demgegenüber hatte der Antrag in der Klageschrift vom 29. Dezember 2015 lediglich die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Deckungsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Energieversorger aus dem Entzug von Wasser sowie der daraus resultierenden Beschädigung des Hauses auf dem Grundstück W.         straße 9 in N.        bei einem vorläufigen Gegenstandswert von 50.000 € zu gewähren, zum Gegenstand. Die neuen Anträge beschränken sich demgegenüber nicht auf den konkreten Rechtsschutzfall sowie den Energieversorger und enthalten auch keine betragsmäßige Beschränkung, sondern sind umfassend an sämtlichen möglichen Schäden wegen der unterbliebenen Absicherung des Risikos Grundstücksrechtschutz im maßgeblichen Zeitraum ausgerichtet. Wegen dieses unterschiedlichen Lebenssachverhaltes, des nicht identischen Endziels und der fehlenden Wesensgleichheit der Ansprüche kommt auch keine Erstreckung der Hemmung der Verjährung des mit dem ursprünglichen Antrag aus der Klageschrift geltend gemachten Anspruchs auf die mit den mit den Anträgen zu 1 und 3 nunmehr geltend gemachten Ansprüchen in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 27. März 1996 - IV ZR 185/95, BGHZ 132, 240, 244 [juris Rn. 18]).

38        Entgegen der Ansicht der Revision enthielt der ursprünglich angekündigte Klageantrag mithin nicht das Begehren des Klägers, die Beklagte solle - ganz allgemein - dahingehend verpflichtet werden, in den Versicherungsvertrag vom 12. September 2005 den "Kompakt-Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken" einzubeziehen. Dies lässt sich weder dem Klageantrag noch dem in der Klageschrift dargelegten Lebenssachverhalt entnehmen. Ohnehin wäre dies nur Vorfrage des auf konkreten Deckungsschutz gerichteten ursprünglichen Klageantrags; hinsichtlich einer Vorfrage wird die Verjährung jedoch nicht gehemmt, da insoweit nicht die Feststellung des Anspruchs begehrt wird (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 249/11, NJW 2013, 1077 Rn. 57).

39        bb) Das Berufen der Beklagten auf die Einrede der Verjährung ist auch nicht treuwidrig. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat das Schadenabwicklungsunternehmen den Kläger nicht wegen eines Schadensersatzanspruches an die Beklagte verwiesen. Eine Verweisung an die Beklagte erfolgte ausschließlich vor dem Hintergrund des Wunsches des Klägers, seine bestehende Rechtsschutzversicherung unabhängig von dem vorliegenden Rechtsschutzfall für die Zukunft um den Grundstücksrechtsschutz vertraglich zu erweitern. Nur im Hinblick hierauf - nicht aber auf die ansonsten streitige Gewährung von Deckungsschutz - erklärte das Schadenabwicklungsunternehmen mit Schreiben vom 17. August 2012, es sei nicht befugt, Vereinbarungen zu treffen, die den Inhalt des Versicherungsverhältnisses verändern. Daher habe es eine Kopie des klägerischen Schreibens der Beklagten zugeleitet. Aus diesem rechtlich zutreffenden Hinweis des Schadenabwicklungsunternehmens kann ein Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben nicht hergeleitet werden.

40        d) Die Revision führt auch nicht aus anderen Gründen zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung. Der Senat hat die von der Revision gerügten Verfahrensmängel geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 564 Satz 1 ZPO ab. Ein Fall von § 547 Nr. 6 i.V.m. § 564 Satz 2 ZPO liegt - anders als die Revision meint - nicht vor. Soweit die Klage gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG nicht gegen die Beklagte zu richten war, handelte es sich - wie oben ausgeführt - nicht um eine Frage der Passivlegitimation, sondern um die die Zulässigkeit der Klage betreffende passive Prozessführungsbefugnis der Beklagten.

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