EuGH: Parallele Einlegung von in DSGVO vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfen
EuGH, Urteil vom 12.1.2023 – C-132/21, BE gegen Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság
ECLI:EU:C:2023:2
Volltext: BB-Online BBL2023-130-1
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Tenor
Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie es erlauben, die in Art. 77 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 1 einerseits und in Art. 79 Abs. 1 andererseits vorgesehenen Rechtsbehelfe nebeneinander und unabhängig voneinander auszuüben. Es obliegt den Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie die Modalitäten des Zusammenspiels dieser Rechtsbehelfe zu regeln, um die Wirksamkeit des Schutzes der durch diese Verordnung garantierten Rechte, die gleichmäßige und einheitliche Anwendung ihrer Bestimmungen sowie das in Art. 47 der Charta der Grundrechte niedergelegte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht zu gewährleisten.
Aus den Gründen
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen BE und der Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság (Nationale Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit, Ungarn, im Folgenden: Aufsichtsbehörde) wegen der Ablehnung des Antrags von BE, ihm Auszüge aus der Tonaufzeichnung einer Aktionärshauptversammlung zu übermitteln, an der er teilgenommen hatte.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 In den Erwägungsgründen 10, 11, 141 und 143 der Verordnung Nr. 2016/679 heißt es:
„(10) Um ein gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen zu gewährleisten und die Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten in der [Europäischen] Union zu beseitigen, sollte das Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung dieser Daten in allen Mitgliedstaaten gleichwertig sein. Die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten unionsweit gleichmäßig und einheitlich angewandt werden. …
(11) Ein unionsweiter wirksamer Schutz personenbezogener Daten erfordert die Stärkung und präzise Festlegung der Rechte der betroffenen Personen sowie eine Verschärfung der Verpflichtungen für diejenigen, die personenbezogene Daten verarbeiten und darüber entscheiden …
…
(141) Jede betroffene Person sollte das Recht haben, bei einer einzigen Aufsichtsbehörde insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts eine Beschwerde einzureichen und gemäß Artikel 47 der Charta [der Grundrechte der Europäischen Union] einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie sich in ihren Rechten gemäß dieser Verordnung verletzt sieht oder wenn die Aufsichtsbehörde auf eine Beschwerde hin nicht tätig wird, eine Beschwerde teilweise oder ganz abweist oder ablehnt oder nicht tätig wird, obwohl dies zum Schutz der Rechte der betroffenen Person notwendig ist. …
…
(143) … jede natürliche oder juristische Person [sollte] das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf bei dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht gegen einen Beschluss einer Aufsichtsbehörde haben, der gegenüber dieser Person Rechtswirkungen entfaltet. … Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde sollten bei den Gerichten des Mitgliedstaats angestrengt werden, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat, und sollten im Einklang mit dem Verfahrensrecht dieses Mitgliedstaats durchgeführt werden. Diese Gerichte sollten eine uneingeschränkte Zuständigkeit besitzen, was die Zuständigkeit, sämtliche für den bei ihnen anhängigen Rechtsstreit maßgebliche Sach- und Rechtsfragen zu prüfen, einschließt. …“
4 Die Art. 60 bis 63 dieser Verordnung legen Mechanismen der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten fest und sehen ein Kohärenzverfahren vor.
5 Art. 77 Abs. 1 der Verordnung sieht vor:
„Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.“
6 Art. 78 Abs. 1 der Verordnung lautet:
„Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde.“
7 Art. 79 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 bestimmt:
„Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.“
8 Art. 81 („Aussetzung des Verfahrens“) dieser Verordnung lautet:
„(1) Erhält ein zuständiges Gericht in einem Mitgliedstaat Kenntnis von einem Verfahren zu demselben Gegenstand in Bezug auf die Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, das vor einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat anhängig ist, so nimmt es mit diesem Gericht Kontakt auf, um sich zu vergewissern, dass ein solches Verfahren existiert.
(2) Ist ein Verfahren zu demselben Gegenstand in Bezug auf die Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter vor einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat anhängig, so kann jedes später angerufene zuständige Gericht das bei ihm anhängige Verfahren aussetzen.
(3) Sind diese Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist.“
Ungarisches Recht
9 § 22 des Információs önrendelkezési jogról és az információszabadságról szóló 2011. évi CXII. törvény (Gesetz Nr. CXII von 2011 über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Informationsfreiheit) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht vor:
„Zur Ausübung ihrer Rechte kann die betroffene Person gemäß den Bestimmungen in Kapitel VI
a) eine Untersuchung durch die [Aufsichtsbehörde] zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme des Verantwortlichen verlangen, wenn der Verantwortliche die Ausübung ihrer in § 14 festgelegten Rechte einschränkt oder einen Antrag der betroffenen Person, mit dem diese ihre Rechte auszuüben beabsichtigte, ablehnt, sowie
b) die Durchführung eines datenschutzbehördlichen Verfahrens der [Aufsichtsb]ehörde beantragen, wenn der Verantwortliche oder gegebenenfalls dessen Bevollmächtigter oder der gemäß seinen Weisungen handelnde Auftragsverarbeiter ihrer Ansicht nach bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die in einer Rechtsnorm oder einem verbindlichen Rechtsakt der Europäischen Union festgelegten Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten verletzt.“
10 § 23 des Gesetzes Nr. CXII von 2011 in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt:
„(1) Die betroffene Person kann sich gegen den Verantwortlichen bzw. – im Zusammenhang mit den in das Tätigkeitsprofil des Auftragsverarbeiters fallenden Verarbeitungsvorgängen – gegen den Auftragsverarbeiter an ein Gericht wenden, wenn der Verantwortliche oder gegebenenfalls dessen Bevollmächtigter oder der gemäß seinen Weisungen handelnde Auftragsverarbeiter ihrer Ansicht nach ihre personenbezogenen Daten unter Verletzung der in einer Rechtsnorm oder einem verbindlichen Rechtsakt der Europäischen Union festgelegten Vorschriften zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten verarbeitet.
…
(4) Partei im gerichtlichen Prozess kann auch sein, wer im Übrigen keine Prozessfähigkeit besitzt. Die [Aufsichtsbehörde] kann auf Seiten der betroffenen Person dem Prozess beitreten.
(5) Gibt das Gericht der Klage statt, stellt es das Vorliegen der Rechtsverletzung fest und verpflichtet den Verantwortlichen bzw. den Auftragsverarbeiter
a) zur Einstellung des rechtswidrigen Verarbeitungsvorgangs,
b) zur Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bzw.
c) dazu, zur Gewährleistung der Ausübung der Rechte der betroffenen Person ein bestimmtes Verhalten zu befolgen,
und entscheidet gegebenenfalls zugleich auch über Ansprüche auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden.“
Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefragen
11 Am 26. April 2019 nahm BE an der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft teil, deren Aktionär er ist, und richtete bei dieser Gelegenheit Fragen an die Mitglieder des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft und an andere Teilnehmer der Hauptversammlung. Im Anschluss forderte BE diese Gesellschaft als Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf, ihm den während der Hauptversammlung aufgezeichneten Tonmitschnitt zu übermitteln.
12 Die Gesellschaft stellte BE nur die Abschnitte der Aufzeichnung zur Verfügung, die seine Beiträge wiedergaben, nicht aber jene der anderen Teilnehmer an der Hauptversammlung.
13 Daraufhin beantragte BE bei der Aufsichtsbehörde, festzustellen, dass die Gesellschaft dadurch, dass sie ihm diese Aufzeichnung mit den Antworten auf seine Fragen nicht zur Verfügung gestellt habe, rechtswidrig gehandelt und gegen die Verordnung 2016/679 verstoßen habe, und ihr aufzugeben, ihm die fragliche Aufzeichnung zu übermitteln. Die Aufsichtsbehörde wies diesen Antrag mit Entscheidung vom 29. November 2019 zurück.
14 Gegen diese Entscheidung der Aufsichtsbehörde erhob BE gemäß Art. 78 Abs. 1 dieser Verordnung Klage beim vorlegenden Gericht und beantragte in erster Linie Abänderung und hilfsweise Aufhebung der Entscheidung.
15 Parallel zur Anrufung der Aufsichtsbehörde erhob BE eine zweite Klage, diesmal gemäß Art. 79 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 bei einem Zivilgericht, nämlich dem Fővárosi Ítélőtábla (Hauptstädtisches Tafelgericht, Ungarn), gegen die Entscheidung der Gesellschaft.
16 Während die erste dieser Klagen noch beim vorlegenden Gericht anhängig ist, gab das Fővárosi Ítélőtábla (Hauptstädtisches Tafelgericht, Ungarn) der zweiten Klage statt und stellte fest, dass die Gesellschaft das Recht von BE auf Zugang zu seinen personenbezogenen Daten verletzt habe. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
17 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es denselben Sachverhalt und dieselbe Behauptung eines Verstoßes gegen die Verordnung 2016/679 prüfen müsse, über die das Fővárosi Ítélőtábla (Hauptstädtisches Tafelgericht, Ungarn) bereits rechtskräftig entschieden habe. Es möchte wissen, in welchem Verhältnis die von einem Zivilgericht vorgenommene Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des Verantwortlichen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu dem Verwaltungsverfahren steht, in dem die in Rn. 13 des vorliegenden Urteils genannte Entscheidung der Aufsichtsbehörde erlassen wurde, die Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsbehelfs ist, und insbesondere, ob ein Rechtsbehelf gegenüber dem anderen Vorrang hat.
18 Eine parallele Wahrnehmung der in den Art. 77 bis 79 der Verordnung 2016/679 vorgesehenen Rechtsbehelfe könne nämlich zum Erlass einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf denselben Sachverhalt führen.
19 Eine solche Situation berge die Gefahr der Rechtsunsicherheit sowohl für Privatpersonen als auch für die Aufsichtsbehörden.
20 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass angesichts der Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden und des Vorrangs ihrer in der Verordnung 2016/679 festgelegten Zuständigkeiten im System des Schutzes personenbezogener Daten die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse dieser Behörden beeinträchtigt wären, wenn sie bei ihren Beurteilungen an die eines zuvor auf der Grundlage von Art. 79 Abs. 1 dieser Verordnung mit demselben Sachverhalt befassten Zivilgerichts gebunden wären.
21 Da die Verordnung keine Regelung in Bezug auf den Vorrang eines der in ihren Art. 77 bis 79 vorgesehenen Rechtsbehelfe vorsehe, sei es Sache des Gerichtshofs, das Verhältnis zwischen diesen Rechtsbehelfen zu klären.
22 Vor diesem Hintergrund hat der Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Sind Art. 77 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 dahin auszulegen, dass der in Art. 77 vorgesehene verwaltungsrechtliche Rechtsbehelf ein Instrument zur Ausübung öffentlicher Rechte und die in Art. 79 vorgesehene gerichtliche Klage ein Instrument zur Ausübung privater Rechte ist? Falls die Frage bejaht wird: Folgt daraus, dass die Aufsichtsbehörde, die über die verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe zu entscheiden hat, die vorrangige Zuständigkeit für die Feststellung hat, ob ein Verstoß vorliegt?
2. Kann, falls die betroffene Person – nach deren Auffassung die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Verordnung 2016/679 verstoßen hat – gleichzeitig ihr Recht auf Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 der Verordnung und ihr Recht auf Erhebung einer gerichtlichen Klage nach Art. 79 Abs. 1 der Verordnung ausübt, davon ausgegangen werden, dass eine Auslegung im Einklang mit Art. 47 der Charta der Grundrechte bedeutet, dass
a) die Aufsichtsbehörde und das Gericht verpflichtet sind, das Vorliegen eines Verstoßes unabhängig voneinander zu prüfen, und dass sie daher auch zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können, oder dass
b) die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf das Vorliegen eines Verstoßes bezieht, angesichts der in Art. 51 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 genannten Rechte und der durch Art. 58 Abs. 2 Buchst. b und d der Verordnung eingeräumten Befugnisse Vorrang hat?
3. Ist die durch Art. 51 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 garantierte Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde dahin auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei der Durchführung und Entscheidung des Beschwerdeverfahrens nach Art. 77 dieser Verordnung von einem rechtskräftigen Urteil des zuständigen Gerichts nach Art. 79 der Verordnung unabhängig ist, so dass sie auch eine abweichende Entscheidung in Bezug auf ein und denselben mutmaßlichen Verstoß treffen kann?
Zu den Vorlagefragen
Zur Zulässigkeit
23 Die Europäische Kommission äußert Zweifel an der Zulässigkeit der Vorlagefragen. Wie sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergebe, hätten zum Zeitpunkt dieses Ersuchens sowohl die Aufsichtsbehörde als auch das Zivilgericht ihre Entscheidungen bereits erlassen gehabt, so dass diese Fragen hypothetisch seien. In Wirklichkeit frage das vorlegende Gericht nach dem Verhältnis zwischen Entscheidungen zweier nationaler Gerichte, nämlich des Verwaltungsgerichts und des Zivilgerichts. Diese Frage sei jedoch in der Vorlageentscheidung nicht gestellt worden.
24 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 10. Februar 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Verjährungsfrist], C‑219/20, EU:C:2022:89, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Zudem muss das Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eine Darstellung der Gründe enthalten, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt.
26 In der vorliegenden Rechtssache steht zwar fest, dass die gemäß Art. 77 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 angerufene Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung vor der Anrufung des Zivilgerichts erlassen hat, das über die von BE gemäß Art. 79 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 erhobene Klage entschieden hat. Aus dem vom vorlegenden Gericht dargelegten Sachverhalt ergibt sich, dass diese Klage zu einem rechtskräftigen Urteil geführt hat. Außerdem hat das vorlegende Gericht in den Vorlagefragen, die es dem Gerichtshof vorgelegt hat, nur diese beiden Bestimmungen erwähnt.
27 Allerdings hindert der Umstand, dass das vorlegende Gericht eine Frage unter Bezugnahme nur auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht unabhängig davon, worauf es in seinen Fragen Bezug genommen hat, alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache von Nutzen sein können. Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom vorlegenden Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 10. Februar 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Verjährungsfrist], C‑219/20, EU:C:2022:89, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Zum einen gibt das vorlegende Gericht an, dass es nach nationalem Verfahrensrecht nicht an das rechtskräftige Urteil des Zivilgerichts gebunden sei, das über die von BE gemäß Art. 79 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 erhobene Klage entschieden habe. Zum anderen sei es, da BE seine gemäß Art. 78 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 beim vorlegenden Gericht erhobene Klage auf Abänderung oder Aufhebung der in Rn. 13 des vorliegenden Urteils genannten Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht zurückgenommen habe, Sache dieses Gerichts, über die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu entscheiden, die vor Erlass des Urteils des Zivilgerichts ergangen sei.
29 Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht, das mit einer Klage nach Art. 78 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 gegen einen Beschluss der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 Abs. 1 befasst ist, somit wissen, ob nach der Verordnung das rechtskräftige Urteil eines gemäß Art. 79 Abs. 1 angerufenen Gerichts hinsichtlich der Feststellung, ob eine Verletzung der durch die Verordnung garantierten Rechte vorliegt, bindend ist.
30 Unter diesen Umständen ist, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, davon auszugehen, dass es mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte (im Folgenden: Charta) dahin auszulegen sind, dass die in Art. 77 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 1 einerseits und in Art. 79 Abs. 1 andererseits vorgesehenen Rechtsbehelfe nebeneinander und unabhängig voneinander ausgeübt werden können, oder ob einer dieser Rechtsbehelfe Vorrang hat.
31 Die so umformulierten Vorlagefragen sind daher zulässig.
Zur Beantwortung der Vorlagefragen
32 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 2. Dezember 2021, Vodafone Kabel Deutschland, C‑484/20, EU:C:2021:975, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Was den Wortlaut der in Rn. 30 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen der Verordnung 2016/679 betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 77 Abs. 1 dieser Verordnung jede betroffene Person „unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs“ das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde hat. Sodann hat nach Art. 78 Abs. 1 der Verordnung jede natürliche oder juristische Person „unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs“ das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde. Schließlich garantiert Art. 79 Abs. 1 der Verordnung jeder betroffenen Person „unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77“ das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf.
34 Somit bieten diese Bestimmungen der Verordnung 2016/679 Personen, die einen Verstoß gegen diese Verordnung geltend machen, verschiedene Rechtsbehelfe, wobei jeder dieser Rechtsbehelfe „unbeschadet“ der anderen eingelegt werden können muss.
35 Zunächst ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen, dass die Verordnung 2016/679 weder eine vorrangige oder ausschließliche Zuständigkeit vorsieht noch einen Vorrang der Beurteilung der genannten Behörde oder des genannten Gerichts zum Vorliegen einer Verletzung der durch diese Verordnung verliehenen Rechte. Der Rechtsbehelf nach Art. 78 Abs. 1 der Verordnung, dessen Gegenstand die Prüfung der Rechtmäßigkeit des gemäß Art. 77 der Verordnung erlassenen Beschlusses einer Aufsichtsbehörde ist, und der in Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vorgesehene Rechtsbehelf können daher nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden.
36 Diese Feststellung wird durch den Kontext bestätigt, in den sich die in Rede stehenden Bestimmungen der Verordnung 2016/679 einfügen.
37 Während nämlich der Unionsgesetzgeber das Verhältnis zwischen den in der Verordnung 2016/679 vorgesehenen Rechtsbehelfen im Fall gleichzeitiger Befassung von Aufsichtsbehörden oder Gerichten mehrerer Mitgliedstaaten mit einer Verarbeitung personenbezogener Daten durch denselben Verantwortlichen ausdrücklich geregelt hat, ist dies bei den in den Art. 77 bis 79 dieser Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen nicht der Fall.
38 Zum einen sehen die Art. 60 bis 63 der Verordnung 2016/679 Mechanismen der Zusammenarbeit, der gegenseitigen Amtshilfe und der Koordinierung vor, nach denen sich die Aufsichtsbehörden gegenseitig unterstützen, einander informieren und gemeinsame Maßnahmen durchführen, um eine kohärente und wirksame Anwendung der Verordnung in der gesamten Union sicherzustellen.
39 Zum anderen sieht Art. 81 Abs. 2 und 3 der Verordnung Regeln für Fälle vor, in denen mehrere Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten angerufen werden.
40 Dagegen sind solche Regeln in der Verordnung 2016/679 nicht vorgesehen, wenn wegen derselben Verarbeitung personenbezogener Daten in ein und demselben Mitgliedstaat eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde und gerichtliche Rechtsbehelfe eingelegt werden.
41 Außerdem ergibt sich aus Art. 78 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 im Licht des 143. Erwägungsgrundes dieser Verordnung, dass die Gerichte, die mit einer Klage gegen einen Beschluss einer Aufsichtsbehörde befasst sind, eine uneingeschränkte Zuständigkeit besitzen sollten, was die Zuständigkeit, sämtliche für den bei ihnen anhängigen Rechtsstreit maßgebliche Sach- und Rechtsfragen zu prüfen, einschließt.
42 Was schließlich die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele betrifft, geht insbesondere aus dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung hervor, dass diese darauf abzielt, ein hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Union zu gewährleisten. Im elften Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es außerdem, dass ein wirksamer Schutz dieser Daten die Stärkung der Rechte der betroffenen Personen erfordert. Wie der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, steht die Entscheidung des Unionsgesetzgebers, den betroffenen Personen die Möglichkeit zu belassen, die zum einen in Art. 77 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 und zum anderen in Art. 79 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe nebeneinander und unabhängig voneinander wahrzunehmen, im Einklang mit dem Ziel dieser Verordnung.
43 Die Verordnung 2016/679 erlegt nämlich u. a. den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, für die in Art. 16 AEUV und Art. 8 der Charta garantierten Rechte ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2021, Facebook Ireland u. a., C‑645/19, EU:C:2021:483, Rn. 45).
44 Die Bereitstellung mehrerer Rechtsbehelfe stärkt auch das im 141. Erwägungsgrund der Verordnung 2016/679 genannte Ziel, jeder betroffenen Person, die sich in ihren Rechten gemäß dieser Verordnung verletzt sieht, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 der Charta zu garantieren.
45 Mangels einer einschlägigen Unionsregelung ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, die Modalitäten für das Verwaltungsverfahren und das Gerichtsverfahren zu regeln, die ein hohes Schutzniveau der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen.
46 Daher hat das vorlegende Gerichts auf der Grundlage der nationalen Verfahrensvorschriften zu bestimmen, wie die von der Verordnung 2016/679 vorgesehenen Rechtsbehelfe in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden durchzuführen sind.
47 Allerdings dürfen die Modalitäten der Durchführung dieser nebeneinander bestehenden und voneinander unabhängigen Rechtsbehelfe die praktische Wirksamkeit und den wirksamen Schutz der durch diese Verordnung garantierten Rechte nicht in Frage stellen.
48 Diese Modalitäten dürfen nämlich nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, EPIC Financial Consulting, C‑274/21 und C‑275/21, EU:C:2022:565, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit haben die Gerichte der Mitgliedstaaten den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen; durch Art. 19 Abs. 1 EUV wird den Mitgliedstaaten im Übrigen aufgegeben, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet ist (Urteil vom 27. September 2017, Puškár, C‑73/16, EU:C:2017:725‚ Rn. 57).
50 Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Modalitäten gerichtlicher Rechtsbehelfe zum Schutz der durch die Richtlinie 2016/679 eingeräumten Rechte die Beachtung des in Art. 47 der Charta, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt, verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 2017, Puškár, C‑73/16, EU:C:2017:725, Rn. 59).
51 Die Mitgliedstaaten müssen daher sicherstellen, dass die konkreten Modalitäten für die Ausübung der in Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 vorgesehenen Rechtsbehelfe das in Art. 47 der Charta niedergelegte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2017, Puškár, C‑73/16, EU:C:2017:725, Rn. 76).
52 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass nach dem im ungarischen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfssystem die in Art. 78 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 vorgesehenen Rechtsbehelfe voneinander unabhängig sind. Das vorlegende Gericht führt nämlich aus, dass es nach diesem Recht nicht an die Entscheidung des mit einem Rechtsbehelf nach Art. 79 Abs. 1 angerufenen Gerichts gebunden sei, obwohl beide Gerichte mit demselben Sachverhalt befasst gewesen seien.
53 Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidungen dieser beiden Gerichte einander widersprechen, indem das eine einen Verstoß gegen die Verordnung 2016/679 und das andere das Fehlen eines solchen Verstoßes feststellt.
54 In diesem Fall würde zum einen das Vorliegen zweier einander widersprechender Entscheidungen das im zehnten Erwägungsgrund dieser Verordnung genannte Ziel in Frage stellen, eine unionsweit gleichmäßige und einheitliche Anwendung der Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen.
55 Der Schutz, der aufgrund einer Entscheidung gewährt wird, die im Rahmen eines Rechtsbehelfs nach Art. 79 Abs. 1 der Verordnung ergangen ist und in der ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung festgestellt wird, stünde nämlich nicht im Einklang mit einer zweiten gerichtlichen Entscheidung mit entgegengesetztem Ergebnis, die auf einen Rechtsbehelf nach Art. 78 Abs. 1 der Verordnung zurückgeht.
56 Zum anderen würde sich daraus eine Schwächung des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ergeben, da eine solche Inkohärenz zu einer Situation der Rechtsunsicherheit führen würde.
57 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie es erlauben, die in Art. 77 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 1 einerseits und in Art. 79 Abs. 1 andererseits vorgesehenen Rechtsbehelfe nebeneinander und unabhängig voneinander auszuüben. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie obliegt es den Mitgliedstaaten, die Modalitäten des Zusammenspiels dieser Rechtsbehelfe zu regeln, um die Wirksamkeit des Schutzes der durch diese Verordnung garantierten Rechte, die gleichmäßige und einheitliche Anwendung ihrer Bestimmungen sowie das in Art. 47 der Charta niedergelegte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht zu gewährleisten.