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Wirtschaftsrecht
26.02.2015
Wirtschaftsrecht
OLG Frankfurt/Main: Ordnungsgemäßheit einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG (a. F.)

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 5.2.2015 — 3 U 149/13

Amtlicher Leitsatz

Die Wirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung nach den Vorgaben von § 5 a VVG (a.F.) wird nicht dadurch infrage gestellt, dass sich die Belehrung auf der Rückseite des Versicherungsscheines befindet, wenn auch andere an den Versicherungsnehmer übersandte Schriftstücke auf Vorder- und Rückseite bedruckt sind.

Sachverhalt

I.

Der Kläger begehrt von der beklagten Versicherung die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages aufgrund eines Widerspruchs, den die Beklagte für unwirksam hält.

Der Kläger schloss zum 1.11.2000 mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung. Der Vertrag kam nach dem sog. Policenmodell zustande, bei dem die Beklagte dem Kläger zusammen mit dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen übersandte. Der Versicherungsschein vom 6.10.2000 (Anlage K 1 = Bl. 23 d.A.), auf den verwiesen wird, enthält auf der Rückseite die Belehrung über ein Widerspruchsrecht.

In der Zeit von November 2000 bis Juli 2009 leistete der Kläger Prämien in Höhe von insgesamt 5.368,65 € an die Beklagte.

Der Kläger trat seine Ansprüche im Juli 2009 an eine AG ab. Diese erklärte mit Schreiben vom 16.7.2009 im Hinblick auf den Versicherungsvertrag den Widerspruch, vorsorglich die Anfechtung und hilfsweise die Kündigung.

Die Beklagte akzeptierte die hilfsweise Kündigung und zahlte den von ihr zunächst ermittelten Rückkaufswert in Höhe von 2.582,49 € aus. Mit Anwaltsschreiben vom 31.8.2011 erklärte der Kläger nochmals den Widerspruch sowie den Widerruf nach § 355 BGB. Im November/Dezember 2012 erfolgte eine Rückabtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Kläger.

Mit der Klage hat der Kläger die restlichen Prämien in Höhe von 2.786,16 € (5.368,65 - 2.582,49 €) sowie die von der Beklagten gezogenen Nutzungen, die er mit 2.802,26 € angibt, insgesamt also 5.588,42 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gefordert. Hilfsweise hat er im Wege der Stufenklage Auskunft über das Fondsguthaben, die Höhe der Stornokosten und die sog. "ungezillmerten" Abschlusskosten, die Versicherung der Auskunft an Eides statt und die Auszahlung des noch zu beziffernden weitergehenden Rückkaufswertes gefordert.

Im März 2013 - also nach Rechtshängigkeit - zahlte die Beklagte die zunächst einbehaltenen Stornoabzug in Höhe von 371,97 € an den Kläger, wodurch sich seine Klageforderung im Hauptantrag auf 5.216,45 € reduzierte. Die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage wegen der Zinsen auf den nachträglich gezahlten Stornobetrag stattgegeben und die Haupt- und Hilfsanträge im Übrigen abgewiesen, soweit sie nicht erledigt waren. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt, soweit diese abgewiesen wurden bzw. nicht erledigt sind.

Der erkennende Senat hatte die Verhandlung durch Beschluss vom 27.11.2013 (Bl. 271 d.A.) bis zur Entscheidung des BGH in der Sache IV ZR 76/11 gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. Diese Entscheidung ist am 7.5.2014 ergangen, weshalb das Verfahren mit dem Hinweisbeschluss vom 27.10.2014 (Bl. 277 ff. d.A.) fortgesetzt wurde.

Auf die Hinweise hat die Beklagte ihre Auskunft mit Schriftsatz vom 27.11.2014 (Bl. 308 f. d.A.) wie folgt ergänzt:

Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens 2.306,85 € (vorher 2.115,25)

(ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten gem. BGH vom 26.6.2013, IV ZR 39/10)

Rückkaufswert (ausgezahlt) 2.582,49 €

Stornoabzug (zurückerstattet) 371,91 €

Keine Überschussbeteiligung/abgeführte Steuern

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt im Wesentlichen vor:

Die Klage sei zu Unrecht im überwiegenden Maße abgewiesen worden.

Das Landgericht verneine fälschlich das Widerspruchsrecht des Klägers.

Bereits das nach § 5 a VVG a.F. geregelte Policenmodell verstoße gegen europäisches Recht. Gegen die anderslautende Entscheidung des BGH im Urteil vom 16.7.2014, IV ZR 73/13 sei Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Es werde angeregt, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen. Hilfsweise solle der Senat die Frage der Europarechtswidrigkeit des Policenmodells selbst dem EuGH vorlegen (wird ausgeführt).

Nach richtiger Auffassung sei der Widerspruch des Klägers wirksam und nicht verspätet. Das Urteil des BGH vom 16.7.2014, IV ZR 73/13 sei für den Rechtsstreit ohne Bedeutung, da die vorliegende Widerspruchsbelehrung fehlerhaft sei. Die Belehrung sei weder ausreichend drucktechnisch hervorgehoben noch entspreche sie den inhaltlichen Anforderungen (wird ausgeführt).

Es komme danach grundsätzlich auf die in § 5 a I 1 VVG geregelte Jahresfrist an. Da jedoch § 5 a II 4 VVG a.F. nicht zur Anwendung kommen könne, sei der Widerspruch des Klägers auch nicht aufgrund des Verstreichens der einjährigen Frist unwirksam (wird ausgeführt).

Auch die überwiegende Ablehnung der Hilfsanträge durch das Landgericht sei zu Unrecht erfolgt. Erst nach Erteilung der gesamten Auskünfte könne ein vollständiger Zahlungsanspruch in der nächsten Stufe gestellt werden. Nur der Beklagten sei das Deckungskapital ohne Abzug von Abschlusskosten zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt. Der Abzug von gezillmerten Abschluss- und Stornokosten sei in jedem Fall zu Unrecht erfolgt. In seinem Urteil vom 25.7.2012, IV ZR 201/10 habe der BGH entschieden, dass die in Versicherungsverträgen zur Berechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren und zum Stornoabzug im Falle der vorzeitigen Kündigung verwendeten Klauseln unwirksam seien.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

1. an den Kläger 5.216,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 5.588,42 € für die Zeit vom 15.9.2011 bis 27.2.2013 und aus 5.216,65 € seit dem 21.3.2013 zu zahlen;

2. an den Kläger Rechtsanwaltskosten in Höhe von 788,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen,

3. dem Kläger Auskunft zu erteilen

a) über das zum Zeitpunkt der Kündigung am 31.7.2009 vorhandene Fondsguthaben ohne Verrechnung der Abschlusskosten;

b) über die ungezillmerten Abschlusskosten, die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entstanden wären;

4. die von ihr erteilten Auskünfte durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen und ggf. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern;

5. an den Kläger einen weitergehenden Rückkaufswert in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen ihres Vortrags im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 15.10.2013 (Bl. 259 ff. d.A.) und den Schriftsatz vom 4.12.2014 (Bl. 311 f. d.A.) verwiesen.

Aus den Gründen

II.

Die zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Berufung kann in der Sache keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat die Klage (bis auf die zugesprochenen Zinsen auf den Stornoabzug) in Haupt- und Hilfsanträgen im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

A. Soweit das Landgericht den Hauptantrag zu 1. (Rückzahlung restlicher Prämien und gezogener Nutzungen) zurückgewiesen hat, ist die Klage unbegründet. Über den aufgrund seiner - hilfsweise ausgesprochenen - Kündigung ausgezahlten Rückkaufswert hinaus steht dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsprämien oder hieraus gezogener Nutzungen aus §§ 812 I 1 Alt. 1., 818 BGB zu.

1. Der zwischen den Parteien im Jahr 2000 geschlossene Lebensversicherungsvertrag ist auf der Grundlage des § 5 a I VVG a.F. wirksam zustande gekommen.

a) § 5 a I VVG a.F. regelte den Vertragsschluss nach dem so genannten Policenmodell. Es betraf Fälle, in denen der Versicherer - wie hier die Beklagte - dem Versicherungsnehmer bei dessen Antragstellung die Versicherungsbedingungen zunächst nicht übergeben und eine den Anforderungen des § 10 a VAG a.F. genügende Verbraucherinformation unterlassen hatte. Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande. Vielmehr galt er gemäß § 5 a I 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der vollständigen Unterlagen schriftlich widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen. Der Vertrag erlangte rückwirkend zum Zeitpunkt der Vertragsannahme Wirksamkeit, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Widerspruchsfrist von seinem Recht zum Widerspruch keinen Gebrauch gemacht hatte.

Die vom Kläger geäußerten Bedenken stehen der Wirksamkeit des sog. Policenmodells nicht entgegen. Dass das Modell mit dem Europarecht - insbesondere mit den Vorgaben des Art. 31 I der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und des Art. 15 I 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung - vereinbar ist, hat der BGH in seinem Urteil vom 16.7.2014, IV ZR 73/13 ausdrücklich festgestellt. Der erkennende Senat hält danach weder eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung der gegen die genannte Entscheidung des BGH eingelegten Verfassungsbeschwerde noch eine eigene Vorlage an den EuGH den für angezeigt.

b) Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Vertrages nach dem Policenmodell sind im vorliegenden Fall erfüllt. Nach dem unstreitigen Parteivortrag erhielt der Kläger auf seinen Antrag hin den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation.

2. Dem nach dem Policenmodell zunächst nur schwebend unwirksam zustande gekommenen Versicherungsvertrag hat der Kläger nicht wirksam, insbesondere nicht rechtzeitig, widersprochen.

a) Ein Recht hierzu ergab sich für ihn aus § 5 a I 1 VVG a.F., bestand aber nur innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Versicherungsunterlagen. Diese Frist begann noch im Jahr 2000 und war bei Erklärung des Widerrufs im Jahr 2009 längst verstrichen.

Entgegen der Ansicht des Klägers steht dem Beginn der Frist nicht entgegen, dass er über sein Widerspruchsrecht nicht vollständig, zutreffend und wirksam belehrt worden wäre. Die dem Kläger mit den Vertragsunterlagen zugesandte Widerspruchsbelehrung war wirksam. Die hiergegen vom Kläger vorgebrachten Bedenken hat das Landgericht zutreffend für unerheblich gehalten.

Die Belehrung weist entsprechend der Vorgaben in § 5 a VVG inhaltlich zutreffend und vollständig auf die für den Widerspruch maßgeblichen Kriterien, insbesondere das Recht zum Widerspruch, Beginn und Dauer der Frist sowie darauf hin, dass diese Frist durch Absendung des Widerspruchs gewahrt werden kann und die Einhaltung der Schriftform erforderlich ist. Dass der Widerspruch an die Versicherung zu richten ist, ergibt sich aus dem Kontext, die Anschrift der Versicherung ist auf dem Informationsblatt genannt. Auch über die Rechtsfolgen wird hinreichend belehrt, indem klargestellt wird, dass der Vertrag nur als geschlossen gilt, wenn nicht widersprochen wird.

Die Belehrung ist formal in einem isolierten Passus in sich geschlossen und drucktechnisch durch Fettdruck besonders hervorgehoben. Entgegen der Ansicht des Klägers wird dies nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die Belehrung auf der Rückseite des Versicherungsscheines befindet, da auch die anderen Schriftstücke auf Vorder- und Rückseite bedruckt sind. Auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts, denen sich der erkennende Senat anschließt, kann verwiesen werden. Der optische Eindruck des Informationsblatts ist so, dass die Belehrung vom Verbraucher nicht übersehen werden konnte (BGH, Urteil vom 9.1.2013, IV ZR 187/11 - mit weiteren Nachweisen).

b) Hat der Kläger damit die für ihn laufende Frist des § 5 a I 1 VVG a.F. versäumt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Jahresfrist aus § 5a II 4 VVG a.F. einzuhalten war. Auch die von EuGH und BGH festgestellte Europarechtswidrigkeit dieser Regelung spielt danach vorliegend keine Rolle.

3. Soweit sich der Kläger zur Begründung der Hauptanträge weiterhin auf eine Anfechtung des Versicherungsvertrages, einen Widerruf nach § 355 BGB und Schadenersatzansprüche aus c.i.c. berufen hat, greift er dies in der Berufung nicht mehr gesondert auf, so dass auf die auch insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden kann.

B. Auch die im Wege der Stufenklage für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrages zu 1. verfolgten Hilfsanträge zu 3., 4. und 5. können keinen Erfolg haben.

Das Landgericht hat schon den Auskunftsanspruch (Hilfsantrag zu 3.) im Ergebnis zu Recht verneint.

Aufgrund der Unwirksamkeit der Verrechnungsklausel in § 21 der Versicherungsbedingungen steht dem Kläger nach seiner Kündigung ein Anspruch auf den Mindestrückkaufswert der Versicherung zu, der der Hälfte des "ungezillmerten" Fondsguthabens entspricht (BGH, Urteil vom 12.10.2005, IV ZR 162/03). Das Landgericht hat dabei allerdings übersehen, dass die Mindestleistung nicht nur ohne die Stornokosten, sondern auch ohne Berücksichtigung der Abschlusskosten zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 26.6.2013, IV ZR 39/10).

Auf den Hinweis des erkennenden Senats vor der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte eine neue Berechnung vorgenommen und damit auch Auskunft erteilt. Aus dieser ergibt sich, dass die Beklagte dem Kläger mit ausgezahlten 2.954,40 € (2.582,49 + 371,91) bereits mehr zurückerstattet hat, als sie eigentlich müsste. Nach der neuen Abrechnung könnte der Kläger nämlich 2.677,96 € verlangen (Hälfte des Fondsguthabens = 2.306,05 zuzüglich Stornokosten = 371,91). Damit ist der Auskunftsanspruch aus dem Hilfsantrag zu 3. erfüllt. Soweit die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung erstmals Bedenken an der Nachvollziehbarkeit der neuen Abrechnung der Beklagten angemeldet hat, bleiben diese mit Blick auf die Ausführungen des BGH in seinem Entscheidungen vom 7.1.2014, IV ZR 216/13 und 26.6.2013, IV ZR 39/10 aufgestellten Grundsätze zum Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers an den Lebensversicherer unsubstantiiert.

Die mit dem Hilfsantrag zu 4. zur Bekräftigung der Richtigkeit der von der Beklagten erteilten Auskunft begehrte Vorlage entsprechender Unterlagen und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann nicht verlangt werden, da kein Grund für die Annahme ersichtlich ist, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gegeben wurde (§§ 259, 260 BGB).

Der Hilfsantrag zu 5. ist mangels weiterer Beträge, die dem Kläger zustehen könnten, ebenfalls unbegründet.

C. Schließlich kann die Berufung auch hinsichtlich der mit dem Hauptantrag zu 2. verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 788,02 € keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat einen entsprechenden Anspruch zutreffend mit der Begründung verneint, der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass sich die Beklagte bereits im Verzug befunden habe, als seine Prozessbevollmächtigten für ihn tätig geworden seien. Es kommt hinzu, dass der Kläger nicht dargelegt hat, dass er zum Zeitpunkt dieser anwaltlichen Tätigkeit überhaupt Gläubiger der Hauptforderung war. Einwände gegen diese Feststellungen des Landgerichts, denen sich der erkennende Senat anschließt, macht der Kläger in der Berufung nicht geltend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 108 I ZPO.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung ist wie folgt festzusetzen:

- Hauptantrag zu 1.           5.216,65

- Hilfsanträge                          500,-  (geschätzt)

                       Insgesamt 5.717,- (gerundet)

Der Hauptantrag zu 2. ist nach § 43 GKG streitwertneutral.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.

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