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Wirtschaftsrecht
03.05.2012
Wirtschaftsrecht
BGH: Onlineauktion - besonders grobes Äquivalenzmissverhältnis allein lässt nicht auf verwerfliche Gesinnung schließen

BGH, Urteil vom 28.3.2012 - VIII ZR 244/10


Leitsätze


a) Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters ein dem (angenommenen) Wert des Versteige-rungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesin-nung des Bieters.


b) Aus einem geringen Startpreis (hier: 1 €) bei einer Internetauktion ergeben sich keine Rückschlüsse auf den Wert des Versteigerungsobjekts.


c) Ob und mit welchem Inhalt bei einer Internetauktion durch die Angebotsbe-schreibung des Anbieters eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Meist-bietenden zustande kommt, ist unter umfassender Würdigung der abgege-benen Willenserklärungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel-falls zu beurteilen.


d) Grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers von der Unechtheit eines im Inter-net unter Angabe des Markennamens versteigerten Luxusobjekts kann nicht mit der Begründung bejaht werden, es sei erfahrungswidrig, dass ein solcher Gegenstand mit einem Startpreis von nur einem Euro angeboten werde.


BGB §§ 138 Ba, 280, 281, 434, 442


sachverhalt


Der Kläger verlangt von der Beklagten aufgrund eines zwischen den Par-teien auf der Internetplattform eBay abgeschlossenen Kaufvertrages Scha-densersatz.


Die Beklagte bot auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Mobiltelefon zum Verkauf unter der Be-zeichnung "Vertu Weiss Gold" ab einem Startpreis von 1 € an. Zur Beschreibung heißt es in dem Angebot "Zustand gebraucht". Außerdem teilte die Be-klagte dazu Folgendes mit:


"Hallo an alle Liebhaber von Vertu.


Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausge-packt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene ent-schieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten."


Der Kläger gab ein Maximalgebot von 1.999 € ab und erhielt für 782 € den Zuschlag. Die Annahme des seitens der Beklagten angebotenen Mobiltele-fons verweigerte der Kläger mit der Begründung, es handele sich um ein Plagi-at. Er behauptet, bei dem im Übergabetermin angebotenen Mobiltelefon habe es sich um eine Imitation der Firma Veptu gehandelt, ein Original des von der Beklagten angebotenen Mobiltelefons koste 24.000 €. Der Aufforderung des Klägers, ihm ein "Original Vertu Handy Signature weiß-gold" zur Verfügung zu stellen oder Schadensersatz zu zahlen, kam die Beklagte nicht nach.


Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 23.218 € Schadenser-satz (24.000 € abzüglich des Kaufpreises von 782 €) nebst Zinsen und Erstat-tung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch; hilfsweise hat er die Erfüllung des Kaufvertrages sowie die Feststellung begehrt, dass sich die Be-klagte im Verzug befinde. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg ge-habt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klage-begehren hinsichtlich des Hauptantrags weiter.


Aus den Gründen


5          Die Revision hat Erfolg.


6          I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:


7          Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger we-der aus § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB noch gemäß diesen Bestim-mungen in Verbindung mit §§ 434, 437 Nr. 3, § 440 BGB zu.


8          Zwischen den Parteien sei zwar ein Kaufvertrag zustande gekommen. Ein Schadensersatzanspruch scheitere nach dem eigenen Vortrag des Klägers aber daran, dass der mit der Beklagten geschlossene Kaufvertrag als wucher-ähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Hiervon sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn zwi-schen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis bestehe und mindestens ein weiterer Umstand hinzukomme, der den Vertrag bei Zusam-menfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erschei-nen lasse. Ein besonders großes Missverhältnis lasse dabei bereits den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu.


9          Diese Vermutungsregel sei auch auf im Rahmen von Internetauktionen abgeschlossene Kaufverträge anwendbar. Danach sei der zwischen den Par-teien geschlossene Kaufvertrag unter Zugrundelegung des klägerischen Vor-trags nichtig. Insoweit sei bei dem erforderlichen Wertvergleich allerdings nicht auf den Preis abzustellen, zu dem der Vertrag geschlossen worden sei, son-dern auf den Preis, den der Kläger zu zahlen bereit gewesen sei, also sein Ma-ximalgebot von 1.999 €. Der vom Kläger behauptete Wert des Mobiltelefons übersteige dieses Gebot um mehr als das Zwölffache. 10         Die demnach gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung habe der Kläger nicht erschüttern können.


11        Der Annahme der Sittenwidrigkeit des Vertrages stehe die Behauptung des Klägers nicht entgegen, die Beklagte habe sich bei Vertragsschluss arglis-tig verhalten. Insoweit habe der Kläger bereits nicht behauptet, dass die Beklag-te bei Vertragsschluss Kenntnis davon gehabt habe, dass es sich nicht um ein Originalmobiltelefon handele. Im Übrigen spreche bereits der Umstand, dass die Beklagte das Mobiltelefon mit einem Startpreis von 1 € angeboten habe, gegen die Annahme, sie habe die Bieter bewusst über die Echtheit des Mobilte-lefons täuschen wollen.


Unabhängig hiervon stünde dem Kläger aber auch dann ein Schadens-ersatzanspruch nicht zu, wenn der Kaufvertrag wirksam wäre.


12        Ein Sachmangel des Mobiltelefons läge selbst dann nicht vor, wenn es sich nicht um ein Originalmobiltelefon handelte, denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Gegenstand des Kaufvertrages ein Original-Vertu-Mobiltelefon weiß-gold gewesen sei. Zwar könne auch die Echtheit der Kaufsa-che Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein, dies setze aber eine entsprechende Abrede der Parteien voraus. An einer ausdrücklichen Vereinba-rung des Mobiltelefons als Original fehle es.


13        Die Angaben der Beklagten in dem Angebot rechtfertigten nicht die An-nahme, die Beklagte habe die Beschaffenheit des Mobiltelefons als Original des Herstellers Vertu beschrieben und der Kläger habe dies auch so verstanden. Gegen eine derartige Beschaffenheitsvereinbarung spreche vor allem, dass die Beklagte es zu einem Startpreis von 1 € angeboten habe, obwohl ein Original-mobiltelefon - nach der Behauptung des Klägers - einen Wert von 24.000 € ha-be. Ein derart niedriger Startpreis stehe der konkludenten Vereinbarung einer Beschaffenheit als Original jedenfalls dann entgegen, wenn ein solches Original einen den festgesetzten Startpreis ganz erheblich übersteigenden Wert habe, der Käufer Kenntnis von dem Wert habe und der Verkäufer die Kaufsache nicht ausdrücklich als Original bezeichne.


14        Aber selbst bei Annahme eines Sachmangels scheide ein Schadenser-satzanspruch des Klägers aus, weil ihm der Mangel infolge grober Fahrlässig-keit unbekannt geblieben sei (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es sei erfahrungswid-rig, dass ein Mobiltelefon mit einem - wie vom Kläger behauptet - derart hohen Wert zu einem Startpreis von 1 € angeboten werde. Bei einem solchen Angebot habe für den Kläger der Verdacht naheliegen müssen, dass es sich bei dem angebotenen Mobiltelefon nicht um ein Original handele. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen habe, habe der Kläger nicht dargetan.


15        II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ver-neint werden.


16        1. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts scheitert der vom Klä-ger geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht bereits daran, dass unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens der mit der Beklagten geschlos-sene Kaufvertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig wäre (§ 138 Abs. 1 BGB).


17        a) Das Berufungsgericht stützt sich für seine Annahme der Sittenwidrig-keit des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen der versprochenen Vergütung und dem Wert der dafür zu erbringenden Leistung besteht, dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, wenn weitere Umstände hinzutreten wie etwa eine verwerfliche Gesinnung oder die Ausbeutung der schwierigen Lage oder Uner-fahrenheit des Partners für das eigene unangemessene Gewinnstreben. Be-steht ein grobes, besonders krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Ge-genleistung, so rechtfertigt dieser Umstand regelmäßig den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils und damit auf einen sit-tenwidrigen Charakter des Rechtsgeschäfts. Ein solches auffälliges, grobes Missverhältnis wird bei Grundstückskaufverträgen sowie Kaufverträgen über vergleichbar wertvolle bewegliche Sachen regelmäßig angenommen, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie derjenige der Gegenleis-tung (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 1991 - V ZR 260/90, WM 1992, 441 unter II 2 a; vom 4. Februar 2000 - V ZR 146/98, NJW 2000, 1487 unter II 3; vom 8. Dezember 2000 - V ZR 270/99, juris Rn. 11; Senatsurteile vom 9. Okto-ber 1996 - VIII ZR 233/95, WM 1997, 230 unter III 1 und 1a, und vom 26. No-vember 1997 - VIII ZR 322/96, WM 1998, 932 unter IV 2 a und c; jeweils mwN). Das Berufungsgericht ist der Ansicht, diese Rechtsprechung sei auch auf Inter-netauktionen, bei denen das vom Käufer abgegebene Maximalgebot in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert des Gegenstandes stehe, zu übertragen.


18        Demgegenüber wird in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum die Auffassung vertreten, aufgrund der Besonderheiten einer Internetauktion könne nicht bereits aus einem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung auf das für § 138 BGB erforderliche subjektive Tatbestandsmoment einer verwerflichen Gesinnung geschlossen werden (OLG Oldenburg, NJW 2004, 168, 169; OLG Köln, CR 2007, 598, 600 f.; LG Bonn, Urteil vom 12. November 2004 - 1 O 307/04, juris Rn. 33 ff.; LG München I, Urteil vom 7. August 2008 - 34 S 20431/04, juris Rn. 19; Heckmann in: jurisPK-Internetrecht, 3. Aufl., Kap. 4.3 Rn. 97 ff.; Spindler/Schuster/Müller, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 138 BGB Rn. 20a; Ernst, CR 2000, 304, 310; Eickelmann, JURA 2011, 451, 454 f.). Diese Ansicht trifft zu.


19        b) Der Schluss von dem besonders groben Äquivalenzmissverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten leitet sich aus dem Erfahrungs-satz her, dass außergewöhnliche Leistungen in der Regel nicht ohne Not oder einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt (BGH, Urteile vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 302 f.; vom 5. Oktober 2001 - V ZR 237/00, NJW 2002, 429 unter II 2 d bb (3); jew. mwN). Von einem solchen Beweisan-zeichen kann indes bei einer Onlineauktion nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheidet sich grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Ver-tragsverhandlungen, die zu den Zugeständnissen der objektiv benachteiligten Seite führten, nur die Vertragspartner gegenüberstanden.


20        Hier kann aus einem deutlich unter dem Wert des angebotenen Gegen-standes liegenden Gebot des Bieters nicht auf dessen verwerfliche Gesinnung geschlossen werden. Zwar ist der Kaufpreis für den Bieter durch den von ihm eingegebenen Höchstpreis zunächst nach oben begrenzt. 21   Es macht jedoch ge-rade den Reiz einer (Internet-)Auktion aus, mit der Abgabe eines zunächst nied-rigen Gebots die Chance wahrzunehmen, den Auktionsgegenstand zum "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Anbieter die Chance wahrnimmt, durch den Mechanismus des Überbietens am Ende einen für ihn vorteilhaften Kaufpreis zu erzielen. Für den Bieter kann es daher durchaus tak-tische Gründe geben, zunächst nicht sein äußerstes Höchstgebot anzugeben, sondern - etwa kurz vor Ablauf der Auktion - noch ein höheres Gebot zu platzieren, zu dem er indes keine Veranlassung hat, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Auktionsverlaufes bereits Chancen ausrechnen kann, den Ge-genstand zu dem von ihm zunächst gebotenen Höchstpreis zu erwerben. Be-reits aus diesem Grund ist der vom Berufungsgericht angenommene Schluss einer verwerflichen Gesinnung alleine aus dem Verhältnis des abgegebenen Höchstgebots zum Wert nicht gerechtfertigt.


22        Es bedürfte vielmehr zusätzlicher - zu einem etwaigen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinzutretender - Umstände, aus denen bei einem Vertragsschluss im Rahmen einer Internetauktion geschlossen werden kann, der Bieter habe trotz der hier bestehenden besonderen Preisbildungssituation die Not oder einen anderen den Anbieter hemmenden Umstand in verwerflicher Weise zu seinem Vorteil ausgenutzt. Derartige Umstände hat das Berufungsge-richt nicht festgestellt.


Davon abgesehen hat das Berufungsgericht zum Wert des von der Be-klagten angebotenen Mobiltelefons keine Feststellungen getroffen, sondern seiner Beurteilung den vom Kläger behaupteten Ladenpreis eines neuen Vertu-Mobiltelefons des Modells "Signature weiß-gold" zugrunde gelegt. Das ist of-fensichtlich unzutreffend. Das angebotene Mobiltelefon war nicht neu, sondern gebraucht. Die Beklagte hatte zudem angegeben, es selbst ersteigert und damit nicht im autorisierten Fachhandel erworben zu haben, zudem fehle die Ge-brauchsanleitung. Ein derartiger Gegenstand hat ersichtlich nicht ansatzweise den Marktwert eines vom Fachhandel angebotenen neuen Originalgeräts.


23        2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass es sich bei dem angebotenen Mobiltelefon um ein Originalexemplar der Marke Vertu handelt, nicht verneint werden. Das Berufungsgericht meint, gegen die Annahme einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) spreche "vor al-lem" der von der Beklagten gewählte Startpreis der Auktion von 1 €. Diese Be-gründung trägt nicht.


24        Das Berufungsgericht verkennt, dass dem Startpreis angesichts der Be-sonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich kein Aussagegehalt zu entnehmen ist. Denn der bei Internetauktionen erzielbare Preis ist von dem Startpreis völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet wird, so dass auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis einen hohen Endpreis erzielen kön-nen, wenn mehrere Bieter bereit sind, entsprechende Beträge für den Artikel zu zahlen. Dieses System kann den Anbieter veranlassen, auch hochwertige Arti-kel zu einem niedrigen Einstiegspreis anzubieten. Der Anbieter kann mit einem solchen Startpreis beispielsweise versuchen, das Interesse einer Vielzahl von Interessenten zu wecken, und sich dabei von der Hoffnung leiten lassen, durch eine Vielzahl von Geboten einen hohen Preis zu erzielen, oder durch einen niedrigen Startpreis die Angebotsgebühr zu minimieren (vgl. OLG Oldenburg, aaO S. 168 f.; OLG Köln, aaO S. 599 f.; vgl. LG Frankfurt am Main, MMR 2007, 677). Ein Rückschluss darauf, ob die Parteien eine Beschaffenheitsvereinba-rung über wertbildende Eigenschaften getroffen haben, kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aus dem Startpreis einer Internetauktion nicht erfolgen (LG Frankfurt am Main, aaO).


25        Ob durch die Angebotsbeschreibung eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Inhalts, dass es sich bei dem angebotenen Mo-biltelefon um ein Originalexemplar der Marke Vertu handelt, getroffen wurde, erfordert vielmehr eine umfassende Würdigung der abgegebenen Willenserklä-rungen unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls, die das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - bislang nicht vorge-nommen hat.


26        3. Aus den unter II 2 dargelegten Gründen kann dem Berufungsgericht schließlich auch insoweit nicht gefolgt werden, als es den geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit der Hilfsbegründung verneint hat, dem Kläger sei der unterstellte Mangel der Unechtheit des von der Beklagten angebotenen Mobiltelefons infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil es erfahrungswidrig sei, dass ein Mobiltelefon mit dem von dem Kläger behaupteten Wert zu einem Startpreis von 1 € auf einer Internet-plattform angeboten werde.


27        III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil, soweit es mit der Revision angegriffen worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuhe-ben (§ 557 Abs. 1, § 562 Abs. 1 ZPO).


28        Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), auf deren Grundlage das Berufungsgericht in umfassender Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen haben wird, ob das Angebot der Beklag-ten aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Originalgerät der Marke Vertu zum Gegenstand hatte.


29        Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist das Angebot der Beklagten, wel-ches in der Überschrift ein Mobiltelefon mit der Bezeichnung "Vertu" anbietet und sich ausdrücklich "an alle Liebhaber von Vertu" richtete. Dies sind Umstände, die für eine Beschaffenheitsvereinbarung sprechen können. Hinzu kommt, dass eBay den Verkauf von Repliken und Fälschungen ausdrücklich verbietet (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, CR 2011, 259 Rn. 3 - Kinder-hochstühle im Internet). Dieses Verbot ist auch bei der Auslegung der Willens-erklärung des Anbieters zu berücksichtigen. Denn wie der Senat bereits ent-schieden hat, richtet sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) bei Abschluss des Kaufvertrages im Rahmen der bei eBay durchge-führten Internetauktion auch nach den Bestimmungen in den Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben (Senatsurteile vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, NJW 2005, 53 unter II 2 a aa; vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 15). Bezieht sich das Angebot ausdrücklich auf einen Markennamen, kann und darf der Kunde, soweit sich nicht aus dem An-gebot eine Einschränkung ergibt, daher im allgemeinen die berechtigte Erwar-tung haben, dass das angebotene Produkt diesen Vorgaben entspricht und kein Plagiat ist.


30        Andere Umstände erscheinen dagegen geeignet, Zweifel am Bestehen einer Beschaffenheitsvereinbarung zu wecken. So gab die Beklagte an, das streitgegenständliche Telefon und ein weiteres Vertu-Mobiltelefon selbst erstei-gert und damit nicht im autorisierten Fachhandel erworben zu haben; auch fehle die Gebrauchsanleitung. Zudem enthält der Angebotstext - für Luxusobjekte ungewöhnlich - keine Modellbezeichnung. Ob sich hinsichtlich des angebotenen Modells aus dem Foto, das dem Angebot beigefügt war, Näheres ergibt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

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