EuGH: Online-Buchung von Hotelzimmern – Beschriftung des Buchungs-Buttons maßgeblich
EuGH, Urteil vom 7.4.2022 – C‑249/21, Fuhrmann‑2‑GmbH gegen B.
ECLI:EU:C:2022:269
Volltext: BB-Online BBL2022-897-1
Tenor
Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass es für die Feststellung, ob im Rahmen eines Bestellvorgangs zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf elektronischem Wege eine auf der Schaltfläche für die Bestellung oder auf einer ähnlichen Funktion verwendete Formulierung wie „Buchung abschließen“ den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ im Sinne dieser Bestimmung „entspricht“, allein auf die Worte auf dieser Schaltfläche oder dieser ähnlichen Funktion ankommt.
Aus den Gründen
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Fuhrmann‑2‑GmbH und B. über das Zustandekommen eines für diese beiden Personen verbindlichen Beherbergungsvertrags.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 In den Erwägungsgründen 4, 5, 7 und 39 der Richtlinie 2011/83 heißt es:
„(4) Gemäß Artikel 26 Absatz 2 AEUV umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Harmonisierung bestimmter Aspekte von im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen ist unabdingbar, wenn ein echter Binnenmarkt für Verbraucher gefördert werden soll, in dem ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen bei gleichzeitiger Wahrung des Subsidiaritätsprinzips gewährleistet ist.
(5) … [D]ie vollständige Harmonisierung der Verbraucherinformation und des Widerrufsrechts in Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, [dürfte] zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern beitragen.
…
(7) Die vollständige Harmonisierung einiger wesentlicher Aspekte der einschlägigen Regelungen sollte die Rechtssicherheit für Verbraucher wie Unternehmer erheblich erhöhen. Sowohl die Verbraucher als auch die Unternehmer sollten sich auf einen einheitlichen Rechtsrahmen stützen können, der auf eindeutig definierten Rechtskonzepten basiert und bestimmte Aspekte von Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern unionsweit regelt. Durch eine solche Harmonisierung sollte es zur Beseitigung der sich aus der Rechtszersplitterung ergebenden Hindernisse und zur Vollendung des Binnenmarkts auf diesem Gebiet kommen. Die betreffenden Hindernisse lassen sich nur durch die Einführung einheitlicher Rechtsvorschriften auf Unionsebene abbauen. Darüber hinaus sollten die Verbraucher in den Genuss eines hohen, einheitlichen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten Union kommen.
…
(39) Es ist wichtig, dass sichergestellt wird, dass die Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, in der Lage sind, die Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe ihrer Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen. Zu diesem Zweck sollte in dieser Richtlinie dafür Sorge getragen werden, dass diese Vertragsbestandteile in unmittelbarer Nähe der für die Abgabe der Bestellung erforderlichen Bestätigung angezeigt werden. Es ist außerdem wichtig, in Situationen dieser Art sicherzustellen, dass die Verbraucher den Zeitpunkt erkennen, zu dem sie gegenüber dem Unternehmer eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Aus diesem Grunde sollte die Aufmerksamkeit der Verbraucher durch eine unmissverständliche Formulierung auf die Tatsache gelenkt werden, dass die Abgabe der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer zur Folge hat.“
4 Art. 1 dieser Richtlinie bestimmt:
„Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern geschlossen werden, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen und damit zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen.“
5 Art. 2 dieser Richtlinie legt fest:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke
…
7. ‚Fernabsatzvertrag‘ jeden Vertrag, der zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden;
…“
6 Art. 3 Abs. 1 der genannten Richtlinie lautet:
„Diese Richtlinie gilt unter den Bedingungen und in dem Umfang, wie sie in ihren Bestimmungen festgelegt sind, für jegliche Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden. Sie gilt auch für Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme, einschließlich durch öffentliche Anbieter, sofern diese Güter auf vertraglicher Basis geliefert werden.“
7 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 lautet:
„Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes:
a) die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, in dem für das Kommunikationsmittel und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang;
…
e) den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht‑, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können. Im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags umfasst der Gesamtpreis die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten. Wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, umfasst der Gesamtpreis ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten. Wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben;
…
o) gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge;
p) gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht;
…“
8 Art. 8 („Formale Anforderungen bei Fernabsatzverträgen“) Abs. 2 dieser Richtlinie sieht vor:
„Wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, weist der Unternehmer den Verbraucher klar und in hervorgehobener Weise, und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt, auf die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, e, o und p genannten Informationen hin.
Der Unternehmer sorgt dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten ‚zahlungspflichtig bestellen‘ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Wenn der Unternehmer diesen Unterabsatz nicht einhält, ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden.“
Deutsches Recht
9 § 312j Abs. 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: BGB) bestimmt:
„(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem [Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat,] so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ‚zahlungspflichtig bestellen‘ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein [Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat,] kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
10 Fuhrmann-2 ist eine Gesellschaft deutschen Rechts, die Eigentümerin des Hotels Goldener Anker in Krummhörn‑Greetsiel (Deutschland) ist. Die Zimmer dieses Hotels können u. a. über die Website www.booking.com gemietet werden, eine Plattform, auf der im Internet u. a. Unterkünfte reserviert werden können.
11 Am 19. Juli 2018 rief B. als Verbraucher diese Website auf, um nach Hotelzimmern in Krummhörn‑Greetsiel für den Zeitraum vom 28. Mai 2019 bis zum 2. Juni 2019 zu suchen. Unter den angezeigten Suchergebnissen befanden sich die Zimmer im Hotel Goldener Anker. B. klickte sodann das entsprechende Bild dieses Hotels an, worauf ihm die verfügbaren Zimmer sowie weitere Informationen u. a. zu der Ausstattung und den Preisen dieses Hotels für den gewählten Zeitraum angezeigt wurden. B. beschloss, dort vier Doppelzimmer zu reservieren, und klickte auf die Schaltfläche „Ich reserviere“. Anschließend gab er seine persönlichen Daten sowie die Namen seiner Mitreisenden ein und klickte auf eine Schaltfläche mit den Worten „Buchung abschließen“.
12 B. erschien am 28. Mai 2019 nicht im Hotel Goldener Anker.
13 Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 stellte Fuhrmann‑2 B. gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stornierungskosten in Höhe von 2 240 Euro in Rechnung und setzte ihm eine Frist von fünf Werktagen, um diesen Betrag zu begleichen. B. zahlte den geforderten Betrag nicht.
14 Fuhrmann‑2 rief das vorlegende Gericht, das Amtsgericht Bottrop (Deutschland), an, um diesen Betrag beizutreiben. Zur Stützung ihrer Klage trägt Fuhrmann‑2 vor, dass B. über die Website www.booking.com mit ihr einen Beherbergungsvertrag für mehrere Zimmer ihres Hotels für den Zeitraum vom 28. Mai 2019 bis zum 2. Juni 2019 abgeschlossen habe. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass die Worte „Buchung abschließen“, mit denen der Betreiber dieser Website die Schaltfläche für die Reservierung gekennzeichnet habe, der in § 312j Abs. 3 BGB vorgesehenen Verpflichtung genügten, wonach der Unternehmer die Schaltfläche für die Bestellung gut lesbar mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften habe. Unter diesen Umständen sei B. dazu verpflichtet, ihr eine Stornierungsgebühr in Höhe von 2 240 Euro zu zahlen.
15 Das vorlegende Gericht führt aus, dass der Erfolg der Klage von Fuhrmann‑2 davon abhänge, ob hinsichtlich der Worte „Buchung abschließen“ auf der Schaltfläche für die Reservierung auf der Website www.booking.com festgestellt werden könne, dass die Verpflichtung aus § 312j Abs. 3 BGB, mit dem Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83 ins deutsche Recht umgesetzt werde, erfüllt sei. Falls dies zu bejahen sei, sei nach § 312j Abs. 4 BGB ein wirksamer Beherbergungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen und Fuhrmann‑2 könne die Stornierungsgebühr zu Recht geltend machen.
16 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass ein anderes deutsches Gericht entschieden habe, dass die Gesamtumstände des Bestellvorgangs und insbesondere dessen Ausgestaltung zu berücksichtigen seien, um festzustellen, ob eine Angabe wie die vom Betreiber der Website www.booking.com verwendete eine eindeutige Formulierung darstelle, die den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ in Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2011/83 entspreche.
17 Angesichts des Wortlauts dieser Bestimmung zweifelt das vorlegende Gericht jedoch an der von diesem deutschen Gericht gewählten Vorgehensweise und neigt zu der Annahme, dass sich aus der Beschriftung der Schaltfläche selbst ergeben müsse, dass sich der Verbraucher bei deren Aktivierung bewusst sei, eine rechtsverbindliche Zahlungsverpflichtung einzugehen. Im Rahmen dieses Ansatzes ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass der Begriff „Buchung“ in den Worten „Buchung abschließen“ nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht zwangsläufig mit der Eingehung einer Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts verbunden werde, sondern häufig auch als Synonym für eine „unentgeltliche Vorbestellung oder Reservierung“ verwendet werde. Daher sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Verpflichtung aus § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB nicht erfüllt worden sei.
18 Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht Bottrop beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83 dahin gehend auszulegen, dass es zur Beantwortung der Frage, ob eine Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion, deren Aktivierung Bestandteil eines Bestellvorgangs eines auf elektronischem Wege geschlossenen Fernabsatzvertrags im Sinne des Unterabs. 1 dieser Vorschrift ist und die nicht mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ gekennzeichnet ist, mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung im Sinne dieser Vorschrift gekennzeichnet ist, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist, ausschließlich auf die Kennzeichnung der Schaltfläche bzw. der entsprechenden Funktion ankommt?
Zur Vorlagefrage
19 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass es für die Feststellung, ob im Rahmen eines Bestellvorgangs zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf elektronischem Wege eine auf der Schaltfläche für die Bestellung oder auf einer ähnlichen Funktion verwendete Formulierung wie „Buchung abschließen“ den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ im Sinne dieser Bestimmung „entspricht“, ausschließlich auf die Worte auf dieser Schaltfläche oder dieser ähnlichen Funktion ankommt oder ob auch die Begleitumstände des Bestellvorgangs zu berücksichtigen sind.
20 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Fernabsatzvertrag nach Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83 „jede[r] Vertrag [ist], der zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden“. Folglich fällt ein Dienstleistungsvertrag wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher auf einer Internet-Plattform zur Buchung von Unterkünften geschlossen wird, unter den Begriff „Fernabsatzvertrag“ und damit, da kein Ausschlusstatbestand nach Art. 3 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2011/83 vorliegt, in den in Art. 3 Abs. 1 definierten Geltungsbereich dieser Richtlinie.
21 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2011/83, wie aus ihrem Art. 1 im Licht ihrer Erwägungsgründe 4, 5 und 7 hervorgeht, den Zweck verfolgt, ein hohes Verbraucherschutzniveau dadurch sicherzustellen, dass die Information und die Sicherheit der Verbraucher bei Geschäften mit Unternehmern garantiert wird. Zudem ist der Schutz der Verbraucher in der Politik der Union in Art. 169 AEUV und in Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert (Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C‑649/17, EU:C:2019:576, Rn. 39).
22 Im Hinblick auf diesen Zweck erlegt Art. 8 der Richtlinie 2011/83 dem Unternehmer eine Reihe formaler Anforderungen bei Fernabsatzverträgen auf, wie sich aus der Überschrift dieser Bestimmung ergibt. So sieht Art. 8 Abs. 2 verschiedene Verpflichtungen des Unternehmers vor, wenn der Fernabsatzvertrag wie im Ausgangsverfahren auf elektronischem Wege geschlossen wird und mit einer Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers verbunden ist.
23 Gemäß Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/83 muss der Unternehmer den Verbraucher klar und in hervorgehobener Weise, und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt, auf die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, e, o und p dieser Richtlinie genannten Informationen hinweisen, die im Kern die wesentlichen Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, den Gesamtpreis, die Vertragslaufzeit sowie gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen des Verbrauchers betreffen.
24 Nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83 muss der Unternehmer dafür sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Gemäß dieser Bestimmung muss, wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder einer ähnlichen Funktion umfasst, diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Andernfalls ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden.
25 Aus den drei vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass der Unternehmer, wenn ein Fernabsatzvertrag auf elektronischem Wege durch einen Bestellvorgang geschlossen wird und mit einer Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers verbunden ist, diesem zum einen unmittelbar vor der Bestellung die wesentlichen Informationen zum Vertrag zur Verfügung stellen und ihn zum anderen ausdrücklich darüber informieren muss, dass er durch die Bestellung eine Zahlungsverpflichtung eingeht.
26 Was letztere Verpflichtung betrifft, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2011/83, dass die Schaltfläche für die Bestellung oder die ähnliche Funktion mit einer gut lesbaren und eindeutigen Angabe zu kennzeichnen ist, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Zwar wird in dieser Bestimmung die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ angeführt, aus ihrem Wortlaut geht aber auch hervor, dass es sich bei dieser Formulierung um ein Beispiel handelt und die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, dem Unternehmer die Verwendung jeder anderen entsprechenden Formulierung zu gestatten, sofern diese im Hinblick auf die Begründung dieser Verpflichtung eindeutig ist.
27 In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine nationale Regelung zur Umsetzung dieser Richtlinie wie die Richtlinie selbst keine konkreten Beispiele entsprechender Formulierungen enthält, steht es den Unternehmern daher frei, jede Angabe ihrer Wahl zu verwenden, sofern aus dieser eindeutig hervorgeht, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht, sobald er die Schaltfläche für die Bestellung oder die ähnliche Funktion aktiviert.
28 Im Übrigen geht aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 in Verbindung mit dem Begriff „ausdrücklich“ in Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2011/83 ebenso klar hervor, dass es die Schaltfläche oder die ähnliche Funktion ist, die mit der in dieser Bestimmung vorgesehenen Formulierung gekennzeichnet sein muss, so dass – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils – allein die Worte auf dieser Schaltfläche oder dieser ähnlichen Funktion bei der Prüfung zu berücksichtigen sind, ob der Unternehmer seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist.
29 Diese Auslegung wird durch den 39. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 gestützt, nach dessen beiden letzten Sätzen die Aufmerksamkeit des Verbrauchers durch eine unmissverständliche Formulierung und folglich ohne eine Bezugnahme auf eine Gesamtwürdigung der Umstände besonders auf die Tatsache zu lenken ist, dass die Abgabe der Bestellung für ihn eine Zahlungsverpflichtung zur Folge hat, so dass er somit den genauen Zeitpunkt erkennen kann, zu dem er diese Verpflichtung eingeht.
30 Diese Auslegung wird auch durch den mit der Richtlinie 2011/83 verfolgten Zweck bestätigt, der darin besteht, ein hohes Verbraucherschutzniveau im Bereich der Information sicherzustellen, wie sich aus Rn. 21 des vorliegenden Urteils ergibt. Der Abschluss eines Bestellvorgangs, der eine Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers zur Folge hat, ist ein wesentlicher Schritt, da er impliziert, dass der Verbraucher damit einverstanden ist, nicht nur an den Fernabsatzvertrag, sondern auch an diese Verpflichtung gebunden zu sein. Dem genannten Zweck liefe es daher zuwider, wenn der Verbraucher bei der Aktivierung einer Schaltfläche oder einer ähnlichen Funktion aus den Umständen dieses Vorgangs ableiten müsste, dass er sich verbindlich zur Zahlung verpflichtet, obwohl die Worte auf dieser Schaltfläche oder Funktion es ihm nicht erlauben, solche Folgen mit absoluter Gewissheit zu erkennen.
31 Im Übrigen hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass bei der Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/83 ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen ist, wie aus dem vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, und dabei die unternehmerische Freiheit des Unternehmers, wie sie in Art. 16 der Charta der Grundrechte gewährleistet wird, zu wahren ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C‑649/17, EU:C:2019:576, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auf eine solche Abwägung kommt es im vorliegenden Fall aber nicht an, da die Formulierung oder die Änderung von Worten auf einer Schaltfläche oder einer Funktion zur elektronischen Bestellung keine erhebliche Belastung darstellt, die der Wettbewerbsfähigkeit oder der unternehmerischen Freiheit der betreffenden Unternehmer schaden kann.
32 Angesichts der Erwägungen in Rn. 26 des vorliegenden Urteils ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob im Ausgangsverfahren die Formulierung „Buchung abschließen“ in der deutschen Sprache unter alleiniger Berücksichtigung der in dieser Formulierung verwendeten Worte und unabhängig von den Begleitumständen des Buchungsvorgangs als Entsprechung zu den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ in Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83 angesehen werden kann. Zwar obliegt diese Prüfung allein dem vorlegenden Gericht, doch kann der Gerichtshof dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin gegebenenfalls sachdienliche Hinweise für seine Entscheidung geben (Urteil vom 3. Februar 2021, FIGC und Consorzio Ge.Se.Av., C‑155/19 und C‑156/19, EU:C:2021:88, Rn. 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Insoweit wird das vorlegende Gericht u. a. zu prüfen haben, ob der Begriff „Buchung“ in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht wird. Falls dies zu verneinen ist, wäre festzustellen, dass der Ausdruck „Buchung abschließen“ mehrdeutig ist, so dass er nicht als eine Formulierung angesehen werden könnte, die den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ in Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83 entspricht.
34 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass es für die Feststellung, ob im Rahmen eines Bestellvorgangs zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf elektronischem Wege eine auf der Schaltfläche für die Bestellung oder auf einer ähnlichen Funktion verwendete Formulierung wie „Buchung abschließen“ den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ im Sinne dieser Bestimmung „entspricht“, allein auf die Worte auf dieser Schaltfläche oder dieser ähnlichen Funktion ankommt.