: OLG Stuttgart Privilegierung des Hin- und Herzahlens erfordert die Offenlegung der Vereinbarung beim Registergericht
OLG Stuttgart , Beschluss vom 06.09.2011 - Aktenzeichen 8 W 319/11 (Vorinstanz: AG Stuttgart vom 22.08.2011 - Aktenzeichen HRB 733937; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Eine Verlängerung der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG ist nicht zulässig und rechtfertigt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist (§ 19 FamFG). 2. Eine mit der Beschwerde anfechtbare Zwischenverfügung in einer Registersache gemäß § 382 Abs. 4 FamFG kann nur zur Beseitigung eines behebbaren Hindernisses erlassen werden. Anderenfalls ist vor der endgültigen Antragszurückweisung lediglich ein rechtlicher Hinweis möglich. 3. In Anlehnung an § 19 Abs. 5 GmbHG regelt § 27 Abs. 4 AktG erstmals das so genannte Hin- und Her-zahlen. Die Privilegierung nach § 27 Abs. 4 Satz 1 AktG erfordert entsprechend dem Wortlaut des § 27 Abs. 4 Satz 2 AktG die Offenlegung der Vereinbarung gegenüber dem Registergericht bei der Erstanmeldung bzw. der Anmeldung über die Kapitalerhöhung. Die Nachholung einer unterlassenen Offenlegung ist allenfalls möglich, solange die AG bzw. die Kapitalerhöhung noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 17; FamFG § 18; FamFG § 19; FamFG § 382 Abs. 4; AktG § 27 Abs. 4;
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