R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
06.05.2021
Wirtschaftsrecht
: OLG Stuttgart: Konzernhaftung bei Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Kfz

OLG Stuttgart, Urteil vom 4.8.2020, 16a U 197/19

Volltext: BB-Online BBL2020-1108-1

Leitsätze

1. Wird ein Fahrzeughersteller mit der Behauptung in Anspruch genommen, ein Fahrzeug einer Tochtergesellschaft weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf, kommt weder eine Haftung der Muttergesellschaft aufgrund der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB, noch eine Haftung im Rahmen der Prospekthaftung in Betracht.

2. Die Muttergesellschaft haftet in einer solchen Konstellation auch nicht im Rahmen einer Konzernhaftung für einen möglicherweise gegenüber der Tochtergesellschaft bestehenden Anspruch. Es haften nach dem so genannten Trennungsprinzip im Vertragskonzern für die Verbindlichkeiten der einzelnen Konzernglieder grundsätzlich nur diese, nicht dagegen die anderen Konzernunternehmen einschließlich der Muttergesellschaft.

Sachverhalt

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz unter Anrechnung einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des am 17.09.2012 als Gebrauchtwagen erworbenen streitgegenständlichen Fahrzeugs Audi A6 Avant 3,0 TDI 180 kW mit der Abgasnorm Euro 5, da das Fahrzeug mit einer von der Beklagten sowie der Audi AG entwickelten unzulässigen Abschalteinrichtung versehen worden sei.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass sich die Entwicklungsgeschichte der 3,0 l Motoren anhand des „Statement of Facts“ rekonstruieren lasse, in welchem Audi und Porsche eingeräumt hätten, bei den 3,0 l-Fahrzeugen eine doppelte Abschalteinrichtung verbaut zu haben. Es würden über eine höhere Abgasrückführungs- [im Folgenden: AGR] Quote nur für den Rollenprüfstand die Stickstoffdioxidwerte gemindert und es finde eine Leistungsreduzierung statt, um den Verbrauch und damit die streitgegenständlichen CO2-Werte deutlich nach unten zu senken. Audi habe die Erklärung abgegeben, die illegalen Abschaltvorrichtungen von ... übernommen zu haben. Für den Fall, dass sich das Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand befunden habe, sei zudem entsprechend vermehrt Harnstoff eingespritzt worden, während bei normalen Straßenbedingungen dieser Modus ausgeschaltet geblieben sei.

Der Audi A6 TDI mit Euro 5 habe im Test des Bundesumweltministeriums die gesetzlichen Grenzwerte bis zum 11-fachen überschritten. Der streitgegenständliche Audi A6 3.0 TDI sei als Euro 5 Fahrzeug vom Bundesverkehrsministerium getestet worden und habe bis auf den Rollenprüfstand in allen Kategorien bis zum 5,5-fachen Wert die gesetzlichen Grenzwerte überschritten. Es gebe zudem bereits einen offiziellen Rückruf vom KBA unter anderem für den Audi A6 Baujahr 2008 bis 2015 mit der Beschreibung „Bedingt durch manipulierte Software werden die Abgasgrenzwerte im Feld nicht eingehalten“.

Gegen führende Entwickler der 3.0 Aggregate bei Porsche und Audi seien inzwischen Ermittlungsverfahren eingeleitet worden.

Die Beklagte habe in der Öffentlichkeit mit „Clean Diesel“ und der besonderen Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs bei hoher Leistung geworben, was ihn, den Kläger, zum Kauf des Fahrzeugs motiviert habe.

Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung, da nach dem Vortrag der Beklagten eine unterschiedliche Emissionsbehandlung je nachdem erfolgt sei, ob sich das Fahrzeug im NEFZ im Modus 1 befand oder im Modus 0 für den Normalbetrieb.

Er habe einen Anspruch aufgrund einer Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss gegen die Beklagte, da diese gesamtschuldnerisch mit ihrem Tochterunternehmen gemäß §§ 15, 18, 322 Abs. 1 S. 2 AktG hafte und Audi durch das Ausstellen der Übereinstimmungsbescheinigung besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen habe. Außerdem hafte die Beklagte selbst aufgrund des Vertrauens, das er in sie als Herstellerin der durch das Tochterunternehmen verwendeten Motoren gesetzt habe.

Die Beklagte hafte weiterhin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, da sie ihn darüber getäuscht habe, dass sein Fahrzeug der Euro 5 Norm entsprochen habe und einen dementsprechend zugelassenen Ausstoß an Stickoxiden aufweise.

Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich darauf verwiesen, dass sie vorliegend nicht passivlegitimiert sei. Der Kläger reihe seitenweise Urteile aneinander, die allesamt den Motor EA189 beträfen und vorliegend nicht einschlägig seien. Der Vortrag des Klägers zu den Entwicklungen auf dem US-Markt sei unbeachtlich, da sich die in Europa eingesetzten Dieselmotoren von den auf dem US-Markt eingesetzten Motoren im Hinblick auf ihre technische Ausführung unterschieden. Bei der Frage, ob ein Kraftstoffmehrverbrauch (und erhöhte CO2-Werte) oder ein zu hoher Emissionsausstoß vorliege, sei einzig auf den Rollenprüfstandtest abzustellen.

Im streitgegenständlichen Motor sei keine Strategie verbaut, welche die Motorleistung auf dem Prüfstand reduziere. Der Bericht des Bundesverkehrsministeriums besage das Gegenteil dessen, was der Kläger diesem entnehmen wolle. Die untersuchten Fahrzeuge seien gerade nicht beanstandet worden, insbesondere teile das Ministerium die Einschätzung der US-amerikanischen EPA gerade nicht. Zum Audi A6 Euro 6 heiße es auf Seite 24 des Berichts, dass festzuhalten bleibe, dass die von Audi gewählte Schaltstrategie (Aufwärmstrategie) dem Ziel diene, in kürzerer Zeit den notwendigen Wirkungsgrad des Abgasbehandlungssystems sicherzustellen. Diese Strategie werde nach Herstellerangaben auf dem Prüfstand wie auf der Straße gleichermaßen angewendet. Auf Seite 119 des Berichts werde ausgeführt, dass der in den USA erhobene Vorwurf zur Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen bei einigen Modellen mit 3.0 Liter-Motoren durch die unabhängige Prüfung des KBA für die Fahrzeugtypen Audi A6 [...] für den europäischen Markt in dieser Form nicht bestätigt worden sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle an der Passivlegitimation der Beklagten. Diese sei unstreitig weder die Herstellerin des Fahrzeugs noch des Motors. Eine deliktische Haftung der Beklagten scheitere daran, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber keinerlei Erklärungen abgegeben und diesen daher auch nicht getäuscht habe.

Die Beklagte müsse sich ein Verhalten der Audi AG nicht zurechnen lassen. Eine Haftung nach konzernrechtlichen Gesichtspunkten sei vom Kläger nicht hinreichend dargetan. Zwar hafte eine Hauptgesellschaft gemäß § 322 Abs. 1 S. 2 AktG für alle Verbindlichkeiten einer eingegliederten Gesellschaft. Anhaltspunkte für eine Eingliederung der Audi AG lägen jedoch nicht vor. Vielmehr sei die Beklagte lediglich die Muttergesellschaft des ...-Konzerns und halte in dieser Funktion Anteile an der Audi AG. Die Marken im Konzernbereich Automobile seien jedoch in eigenen Gesellschaften rechtlich verselbstständigt.

Ebenso wenig sei von einer Wissenszurechnung im Verhältnis der Beklagten zu der Audi AG auszugehen. Eine solche Wissenszurechnung zweier juristischer Personen im Rahmen eines Konzerns finde nur ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen statt, die vorliegend nicht gegeben seien. Aufgrund des Trennungsprinzips bilde jede rechtlich selbstständige Konzerngesellschaft eine selbstständige Haftungseinheit. Ein Durchgriff von einer Tochter- auf die Muttergesellschaft und umgekehrt komme nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall sei vom Kläger nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

Selbst wenn die Beklagte passivlegitimiert sei, habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg, da der Kläger nicht hinreichend dargetan habe, dass im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet worden sei. Es liege unstreitig kein Rückruf für das streitgegenständliche Fahrzeug vor; insbesondere sei das streitgegenständliche Fahrzeug nicht von der Rückrufaktion des KBA vom Juni 2018 betroffen, die sich auf Fahrzeuge der Euro 6-Norm bezogen habe.

Wegen des Sachverhalts und der weiteren Begründung des landgerichtlichen Urteils wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 04.10.2018 Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er seine erstinstanzlich gestellten Anträge vollumfänglich weiterverfolgt. Zur Begründung führt er aus,

das streitgegenständliche Fahrzeug sei mit einer von der Beklagten und der Audi AG entwickelten doppelten Abschalteinrichtung versehen worden, um im Falle eines Abgastests die zulässigen Abgaswerte zu erreichen. Zum einen würden über eine höhere AGR-Quote nur für den Rollenprüfstand die Stickstoffdioxidwerte gemindert und zum anderen finde eine Leistungsreduzierung statt, um den Verbrauch und damit die streitgegenständlichen CO2-Werte deutlich zu senken. Die Betrugssoftware sorge dafür, dass bei Erkennung eines Prüfstandbetriebs ein besonderer „Rollenprüfstandmodus“ aktiviert werde, um möglichst niedrige Schadstoffwerte messen zu lassen. Dieser Modus sei bei normalem Betrieb auf der Straße deaktiviert, so dass das Fahrzeug auf der Straße höhere Emissionen ausstoße. In den 3.0 Liter Diesel Fahrzeugen sei die Betrugssoftware etwas komplizierter konstruiert worden als bei dem Motor EA189. Es spielten nicht nur die AGR-Quote und der Partikelfilter eine Rolle, sondern daneben ein zusätzliches Steuergerät, das neben der Systemsteuerung eingesetzt worden sei, das so genannte „Auxiliary Emission Control Device“ (AECD). Unstreitig sei jedenfalls, dass in das Fahrzeug eine Abschalteinrichtung in Form eines so genannten Thermofensters verbaut sei. Dies stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar.

Der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor ... EA897 sei eine Dieselmotoren-Baureihe der Beklagten, die federführend von der Audi AG entwickelt worden sei. Die Baureihe umfasse Sechszylinder-V-Motoren mit 3,0 Liter Hubraum und werde seit 2010 in verschiedenen Fahrzeugen des ...-Konzerns eingesetzt. Die Abschaltvorrichtungen seien gemeinsam mit der Robert Bosch GmbH entwickelt worden, die für die gesamte Hardware und Software der Abgasreinigung verantwortlich zeichne. Dabei sei zu beachten, dass es bei der Beklagten lediglich einen Zentraleinkauf gebe. Daher bestelle die Audi AG auch nicht in Eigenverantwortung die zentralen Einbauteile, die für eine Vielzahl von Sechszylinder-Fahrzeugen des ... -Konzerns bestellt würden. Aus dem elektronischen Katalog der Robert Bosch GmbH sei ersichtlich, dass es sich jedenfalls immer um ...-Teilenummern handele. Zwischen Fahrzeugen der Marke ... und Audi werde nicht unterschieden. Bereits die Bezeichnung des Motors ... EA897 zeige, dass die Beklagte den Entwicklungsauftrag für den Motor erteilt habe.

Durch die Weisung der Beklagten, den Motor zu entwickeln und diesen anschließend in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung konzernübergreifend zu verbauen und in Verkehr zu bringen, habe die Beklagte eine eigene Verbindlichkeit begründet.

Auch für das streitgegenständliche Fahrzeug würden alle Komponenten für den Motor und die Abgasreinigung von der Beklagten bei der Robert Bosch GmbH eingekauft. Wenn dann die einzelnen Komponenten zum Zusammenbau nach Ungarn geliefert würden, um Personalkosten einzusparen, und dann von dort aus in das Werk nach Ingolstadt gelangten, dann führe das Zusammensetzen der Systemkomponenten der Beklagten nicht dazu, dass es auf einmal ein Aggregat der Audi AG werde.

Alle Motoren würden von der Beklagten gebaut. Die Motorenblöcke würden von der Beklagten in Salzgitter gegossen. Bei den Audi-Modellen handele es sich um Gemeinschaftsentwicklungen der Beklagten mit der Audi AG. Wie im gesamten Konzern üblich, würden die Plattformen mit Antriebseinheiten einheitlich entwickelt, um diese dann in unterschiedlichen Karosserieformen zu verbauen.

Auch das OLG Köln führe an, dass die Schädigungshandlung bereits in dem Inverkehrbringen des mangelhaften Motors mit der den Mangel beinhaltenden Systemsteuerungssoftware gesehen werde. Es komme daher nicht darauf an, dass die Beklagte selbst Herstellerin sei.

Überkreuzregelungen der Vorstände der einzelnen mit der Beklagten verbundenen Unternehmen hätten dazu geführt, dass die wesentlichen Entscheidungen von denselben Entscheidungsträgern getroffen worden seien. So sei ... Motorenentwicklungschef bei der Audi AG, Chef der Motorenentwicklung bei der ... AG und zugleich Vorstand bei Porsche gewesen. ... sei gesamtverantwortlicher Ingenieur für die Emissionen bei ... im Zeitraum von 2007 bis 2013 gewesen. Er sei im Kern der Hauptverantwortliche gewesen, die Betrugssoftware bei der Beklagten weiterzuentwickeln.

Die Beklagte sei darüber hinaus mit der Audi AG über einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag verbunden, so dass die Beklagte gem. §§ 322, 15 AktG als Gesamtschuldnerin hafte. Der Anwendbarkeit der Vorschriften stehe nicht entgegen, dass die Beklagte lediglich 99,55 % der Stimmrechte der Audi AG halte. Denn gemäß § 320 AktG sei die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland auch dann möglich, wenn sich Aktien der Gesellschaft, auf die zusammen 95 von 100 des Grundkapitals entfallen, in der Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden, was vorliegend der Fall sei. Eines Eingliederungsbeschlusses bedürfe es vorliegend nicht. So habe der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 10.05.2017, Az. V R 7/16 entschieden, dass vom Bestehen eines Beherrschungsvertrags auf die Eingliederung des Tochterunternehmens geschlossen werden könne.

Eine Haftung der Beklagten komme außerdem nach §§ 15, 309 AktG in Betracht. Der Schädigungsvorsatz der Beklagten sei gegeben. Insbesondere habe die Beklagte gewusst, welche Temperaturen im Prüfstand herrschten. Es sei nach einer Lösung gesucht worden, wie die AGR im Straßenbetrieb gedrosselt bzw. eingestellt werden konnte, ohne dass dieser Umstand in der Prüfungsanordnung zutage trete.

Ihm stehe darüber hinaus gegen die Beklagte ein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB sowie ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 EG-FGV zu.

Der Kläger beantragt daher im Rahmen der Berufung

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ellwangen, verkündet am 04.10.2018 und zugestellt am 11.10.2018, Az: 3 O 120/18:

1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A6 Avant 3,0 TDI mit der Fahrgestellnummer ... im Wege des Schadensersatzes an die Klagepartei 45.612,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent auf den Betrag von 52.800 EUR seit dem 17.09.2012 bis 27.12.2017 und seither fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 27.12.2017 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.251,48 24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2017 zu zahlen.

Hilfsweise:

Das Urteil des Landgerichts Ellwangen, Az: 3 O 120/18 wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme an das Landgericht Köln zurückverwiesen.

Hilfsweise:

Die Revision wird zugelassen.

Die Beklagte regt an,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Hilfsweise beantragt sie,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und trägt vor,

die Berufung sei bereits unzulässig, da es an der Begründung des Hauptantrags mangele und der Berufungsschriftsatz nicht der Form des § 520 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entspreche. Es unterbleibe eine Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Landgerichts. Vielmehr nehme der Kläger augenscheinlich Bezug auf eine gänzlich andere Entscheidung eines anderen Gerichts.

Die Berufung sei im Übrigen unbegründet, da der neue – ohnehin präkludierte – Tatsachenvortrag des Klägers eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen könne.

Der Kläger habe zur Begründung des Gegenteils der landgerichtlichen Feststellung, dass der streitgegenständliche Motor nicht von der Beklagten hergestellt worden sei, keinen Beweis angeboten, so dass das Landgericht einen solchen nicht habe übergehen können.

Sie sei – wie vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt – bereits nicht passivlegitimiert, da sie weder den im streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzten Motor – des Typs EA896Gen2 – noch das streitgegenständliche Fahrzeug entwickelt, hergestellt oder in den Verkehr gebracht habe. Der Kläger trage im Rahmen seiner Berufungsbegründung erstmals – und damit präkludiert – vor, dass die Motorenblöcke im ...-Werk in Salzgitter gegossen würden. Dies treffe jedoch nicht zu. Die Motorenblöcke würden vielmehr von einem Zulieferer gefertigt und die Motorenherstellung finde als solche in Györ statt.

Auch die klägerische Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Köln gehe fehl, da im dortigen Fall das streitgegenständliche Fahrzeug vom Typ Audi A1 mit einem von ihr, der Beklagten, hergestellten Motor des Typs EA189 ausgestattet gewesen sei.

Für das streitgegenständliche Fahrzeug liege kein Bescheid des KBA bezüglich des Emissionsverhaltens vor. Folglich gebe es auch keinen Rückruf des Fahrzeugs. Vielmehr habe das KBA, dem der Fahrzeugtyp vorgestellt worden sei, keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt. Behauptungen des Klägers über das Vorliegen einer Abschalteinrichtung seien rein spekulativ.

Eine gesamtschuldnerische Haftung mit der Audi AG folge nicht aus §§ 15, 322 Abs. 1 S. 2 AktG, da die Audi AG bereits keine gesellschaftsrechtlich im Sinne des Aktienrechts in die Beklagte eingegliederte Gesellschaft sei. Auch das Bestehen von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen könne vorliegend keine Haftung begründen, da diese Unternehmensverträge im Sinne des § 291 Abs. 1 S. 1 AktG lediglich auf die Binnenorganisation der konzernierten Gesellschaften einwirkten. Eine unmittelbare Haftung des herrschenden Unternehmens im Vertragskonzern gegenüber Gläubigern der abhängigen Gesellschaft bestehe gemäß dem so genannten Trennungsprinzip nicht. Die Audi AG sei eine eigenständige Rechtspersönlichkeit.

Sie habe der Audi AG keine Vorgaben gemacht, wie sie die Motoren zu entwickeln habe und wo sie diese verbauen dürfe. Es treffe auch nicht zu, dass sie „alle wesentlichen Entscheidungen“ bei der Audi AG treffe. Die ...-Konzerngesellschaften würden vielmehr grundsätzlich von ihrer jeweiligen Geschäftsleitung in eigener Verantwortung geführt. Da jede Marke durch einen eigenen Markenvorstand geleitet werde, werde eine unabhängige und eigenständige Entwicklung sowie der Geschäftsbetrieb der einzelnen Marken sichergestellt. Die Audi AG sei innerhalb des ...-Konzerns neben der Marke ... und der Porsche AG eine der Gesellschaften, welche die Verantwortung für die Entwicklung von Grundmotoren besitze. Sie hafte auch im Übrigen nicht gemäß § 830 Abs. 2 BGB, da sie keine haftungsbegründende Beihilfehandlung begangen habe. Der Kläger habe weder eine konkrete Einwirkungshandlung dargelegt noch einen doppelten Anstiftervorsatz. Auch fehle es an einer unerlaubten Handlung, zu der sie angestiftet haben könne. Schließlich führe ein gemeinsamer Zentraleinkauf nicht zu einer Passivlegitimation.

Wegen des weiteren Vortrags in der Berufungsinstanz wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze.

Aus den Gründen

II.

A.

Die fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Zwar trifft es zu, dass sich der Kläger – etwa auf Seite 14 seiner Berufungsbegründung – zum Teil explizit gegen Entscheidungen anderer Gerichte wendet und konkret offensichtlich einen Textbaustein aus einer gegen ein Urteil des Landgerichts Köln gerichteten Berufungsbegründung unangepasst übernommen hat und sich weiterhin zum Teil im Rahmen seiner Argumentation auf den unstreitig nicht verbauten Motor EA189 bezieht, wie etwa auf Seite 56 der Berufungsbegründung. Jedoch setzt sich der Kläger mit den tragenden Gründen des landgerichtlichen Urteils – namentlich der fehlenden Passivlegitimation u.a. auf Seite 38 f. der Berufungsbegründung sowie der fehlenden Substantiierung u.a. auf Seite 40 f. der Berufungsbegründung – dennoch im Einzelnen auseinander, so dass nicht von einer Unzulässigkeit der Berufung auszugehen ist. Die Verwendung von Textbausteinen schadet – so sie denn auf den konkreten streitgegenständlichen Sachverhalt passen – grundsätzlich nicht.

B.

Die Berufung erweist sich jedoch als unbegründet. Eine Haftung der Beklagte folgt weder aufgrund eigenen Handelns (dazu unter 1.) noch aus konzernrechtlichen Gesichtspunkten für mögliche Ansprüche gegenüber der Audi AG (dazu unter 2.).

1.

Die Beklagte haftet nicht aufgrund einer eigenen Handlung. Denn sie hat weder besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen (dazu unter a), noch haftet sie im Rahmen der Prospekthaftung (dazu unter b) oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 EG-FGV (dazu unter c). Auch ist dem Kläger nicht der Nachweis gelungen, dass die Beklagte den im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor produziert oder anderweitig in den Verkehr gebracht hat (dazu unter d). Schließlich scheitert eine Haftung gemäß § 826 BGB aufgrund des Vortrags, dass die Beklagte die Audi AG in Kenntnis des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung angewiesen habe, den streitgegenständlichen Motortyp in den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp einzubauen, bereits daran, dass dieser Vortrag dem Novenausschluss unterfällt (dazu unter e).

a) Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keine vorvertraglichen Ansprüche gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens.

aa) Nach § 311 Abs. 3 BGB kann eine persönliche Haftung eines Dritten in Betracht kommen, wenn zu ihm ausnahmsweise ein vorvertragliches Schuldverhältnis zustande gekommen ist. Nach dem Regelbeispiel in Abs. 3 S. 2 ist dies dann der Fall, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten mit dieser Formulierung die von der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze kodifiziert und deren Weiterentwicklung ermöglicht werden. Da Abs. 3 S. 2 keine abschließende Regelung darstellt („insbesondere“), kommt eine Dritthaftung weiterhin auch dann in Betracht, wenn der Dritte am Vertragsschluss ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse hat. In jüngster Zeit ist in der Rechtsprechung des BGH jedoch zu Recht eine restriktive Tendenz festzustellen, so dass an das Vorliegen der beiden (alternativen) Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen sind. Jedenfalls zu weitgehend ist es, aus § 311 Abs. 3 BGB eine Haftung des Produzenten für Vermögensschäden aller Endabnehmer ableiten zu wollen (BeckOK BGB/Sutschet, 52. Ed. 1.11.2019, BGB § 311 Rn. 118).

bb) Der klägerische Vortrag, es bestehe aufgrund seines Vertrauens in die Beklagte als Herstellerin des eingebauten Motors ein unmittelbarer Anspruch dieser gegenüber, da allseits bekannt sei, dass das Tochterunternehmen Motoren der Beklagten verbaue und sie mit „Clean Diesel“ und der besonderen Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs geworben habe, vermag – selbst wenn man die Herstellereigenschaft der Beklagten unterstellt – eine Haftung aufgrund der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens nicht zu begründen.

Denn die in § 311 Abs. 3 BGB kodifizierte Haftung aus culpa in contrahendo kann nach gefestigter Rechtsprechung des BGH zwar unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch einen Dritten treffen, der selbst nicht Vertragspartei werden soll. Erste Voraussetzung ist hierfür jedoch, dass der Dritte an den Vertragsverhandlungen oder dem Vertragsschluss als Vertreter, Vermittler oder sogenannter Sachwalter einer Partei beteiligt ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1997 - VIII ZR 356/95, NJW 1997, 1233; BGH, Urteil vom 13.12.2005 - KZR 12/04, NJW-RR 2006, 993). Beteiligt sich der Vertreter, Vermittler oder Sachwalter an den Vertragsverhandlungen nicht selbst, muss er sich jedoch seinerseits durch einen (Unter-) Vertreter vertreten lassen, wobei dieser “Vierte” für etwaige den Dritten treffende vorvertragliche Verpflichtungen als sein Erfüllungsgehilfe i.S. des § 278 BGB anzusehen sein muss. Entscheidend ist also, dass der besondere Vertrauenstatbestand von dem Dritten selbst oder in ihm zurechenbarer Weise überhaupt geschaffen worden ist und das Verhalten des anderen Verhandlungspartners maßgeblich beeinflusst hat (BGH, Urteil vom 29.01.1997 - VIII ZR 356/95, NJW 1997, 1233).

Vorliegend ist bereits fraglich, wer für die Beklagte als Sachwalter bei den Vertragsverhandlungen zwischen dem Kläger und dem Verkäufer des streitgegenständlichen Fahrzeugs aufgetreten sein soll. Jedenfalls reicht es zur Begründung einer unter diesem Gesichtspunkt eingreifenden Eigenhaftung nicht aus, dass der Vertragspartner dem Verhandelnden besonderes Vertrauen entgegenbringt. Nicht umsonst verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung, dass Vertrauen gerade seitens des Verhandelnden in Anspruch genommen wird. Der Vertreter oder Sachwalter muss also durch sein Verhalten Einfluss auf die Entscheidung des Anderen nehmen. Dabei reicht der allgemeine Hinweis auf die bei ihm vorhandene Sachkunde nicht aus, vielmehr muss der Vertreter über das allgemeine Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bieten (BGH, Urteil vom 17.06.1991 - II ZR 171/90, NJW-RR 1991, 1241; MüKoBGB/Emmerich, 8. Aufl. 2019, BGB § 311 Rn. 188). Unter welchem Gesichtspunkt die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Audis eine solche Gewähr übernommen hat, erschließt sich nicht. Allein der gute Name der Konzernmutter vermag eine Haftung nicht zu begründen (im Ergebnis ebenso etwa BeckOGK/Herresthal, 01.06.2019, BGB § 311 Rn. 517; BeckOK BGB/Sutschet, 52. Ed. 01.11.2019, BGB § 311 Rn. 119). Die allein an die Qualität der Motoren anknüpfende Argumentation des Klägers läuft darauf hinaus, dass jedes Vertrauen in die Qualität eines Produktes, mit der der Hersteller dem Verbraucher gegenüber wirbt, zu einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss gemäß §§ 311, 241 Abs. 2 BGB führen würde. Dies steht im Widerspruch zu den deliktischen Haftungsgrundsätzen sowie zu den Grundsätzen der Produkthaftung und des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts, derer es bei Annahme einer so weitgehenden Haftung gar nicht bedürfte (so auch OLG Braunschweig, Urteil vom 20.06.2019 - 7 U 185/18, BeckRS 2019, 21337 Rn. 84).

b) Im Bereich des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs kommt eine Prospekthaftung nicht in Betracht, da sowohl die von der Rechtsprechung entwickelte Prospekthaftung im engeren Sinne als auch die Prospekthaftung im weiteren Sinne lediglich im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage Anwendung finden und deren Grundsätze nicht auf Kaufverträge übertragbar sind.

aa) Bei der Prospekthaftung im engeren Sinne handelt es sich um die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im Sinne einer Haftung für schriftliche Fehlinformationen am Kapitalmarkt, während es bei der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne um eine nur locker mit der Prospektpflicht der Akteure am Kapitalmarkt verknüpfte Haftung für die Inanspruchnahme des Vertrauens der Anleger am Kapitalmarkt durch einen bestimmten herausgehobenen Personenkreis geht (MüKoBGB/Emmerich, 8. Aufl. 2019, BGB § 311 Rn. 142).

Im Rahmen der Prospekthaftung im engeren Sinn muss ein Prospekt alle Angaben enthalten, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Nur wenn diese Angaben vollständig und richtig sind, hat der Interessent die Möglichkeit, seine Entscheidung frei von Fehlvorstellungen zu treffen, die auf mangelhafte Sachinformationen zurückzuführen sind. Andere Informationsquellen sind dem Interessenten regelmäßig nicht zugänglich. Nur unter der Voraussetzung, dass die durch den Prospekt vermittelte Information vollständig und richtig ist, kann der Kunde die ihm angebotene Kapitalanlage objektiv beurteilen und sein Anlagerisiko, das ihm ohnehin verbleibt, richtig einschätzen. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten Prospekte muss deswegen jeder einstehen, der durch den Prospekt auf den Entschluss eines Kapitalanlegers Einfluss genommen hat (BGH, Urteil vom 31.05.1990, VII ZR 340/88, NJW 1990, 2461). Die Prospekthaftung im weiteren Sinn ist die Anwendung der Regeln der cic im Bereich der Kapitalanlage, wenn der Vertrauenstatbestand auf einem Prospekt aufbaut (BeckOGK/Herresthal, 01.06.2019, BGB § 311 Rn. 536).

bb) Die ausschließlich im Bereich der Kapitalanlage entwickelten und angewandten Grundlagen der Prospekthaftung sind auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar. Wollte man, einer Literaturmeinung (Harke, Herstellerhaftung im Abgasskandal, VuR 2017, 83) folgend, eine Prospekthaftung auch beim Kauf von hochwertigen Verbrauchsgütern wie etwa Personenkraftwagen annehmen, da die Übereinstimmungsbescheinigung ein einem Anlageprospekt vergleichbares Papier darstelle, das die Entscheidung des Käufers in ähnlicher Weise bestimme wie ein Anlageprospekt, würde dies zu einer uferlosen Ausweitung der (vor-) vertraglichen Haftung eines am Kaufvertrag nicht beteiligten Herstellers führen und damit die Systematik der deliktischen Haftung aushebeln. Denn nicht nur bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen, sondern auch bei sonstigen Verbrauchsgütern sind vielfach (Sicherheits-) Vorgaben aller Art zu erfüllen, deren Einhaltung von einer Behörde bescheinigt wird (im Ergebnis ebenso OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - 7 U 134/17, BeckRS 2019, 2737 Rn. 92; OLG München, Endurteil vom 04.12.2019 - 3 U 2943/19, BeckRS 2019, 32108 Rn. 30 und OLG Naumburg Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 17/19, BeckRS 2019, 26078 Rn. 26– jeweils abstellend auf zusätzliche Informationsmöglichkeiten beim Fahrzeugkauf). Wollte man eine solche Bescheinigung zur Grundlage einer Prospekthaftung machen, würde dies zu einer weitgehenden Herstellerhaftung außerhalb der kodifizierten deliktischen Haftungsgrundsätze sowie der Grundsätze von Produkthaftung und kaufrechtlichem Gewährleistungsrecht führen. Hinzu kommt, dass die Übereinstimmungsbescheinigung bereits deshalb nicht dazu taugt, Anknüpfungspunkt einer Prospekthaftung zu werden, da sie regelmäßig nicht bereits vor Vertragsschluss zu Informationszwecken vorgelegt wird, sondern – insbesondere bei einer Neuwagenbestellung – erst nach Vertragsschluss nach Produktion des Fahrzeugs erstellt wird.

c) Der Kläger hat bereits deshalb – unabhängig von der Frage der Passivlegitimation – keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 EG-FGV, da es sich bei §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nicht um Schutzgesetze handelt.

Eine Norm ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (BGH, Urteil vom 13.12.2011 – XI ZR 51/10 –, BGHZ 192, 90-118, Rn. 21; BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 74, juris).

Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht vor. Die zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union zielen vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz vor unbefugter Benutzung, Erwägungsgründe 2, 3, 14, 17 und 23 der Richtlinie 2007/46/EG (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 74, juris). Die Übereinstimmungsbescheinigung stellt nach dem Erwägungsgrund 0 des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG in der Fassung der VO 385/2009/EG eine Erklärung des Fahrzeugherstellers dar, in der er dem Fahrzeugkäufer versichert, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmt. Sie soll außerdem den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, Fahrzeuge zuzulassen, ohne vom Antragsteller zusätzliche technische Unterlagen anfordern zu müssen. Dementsprechend ist bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen, § 6 Abs. 3 Satz 1 FZV (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 75, juris).

Der Kläger – Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs – verlangt von der Beklagten jedoch die Erstattung des von ihm an den Verkäufer entrichteten Kaufpreises aufgrund eines ungewollt abgeschlossenen Kaufvertrags. Aus diesem Vorwurf kann der Kläger aber in Bezug auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nichts für sich herleiten. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich der Norm. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 76, juris).

d) Dem beweisbelasteten Kläger ist nicht der Nachweis gelungen, dass die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug in den Verkehr gebracht und dadurch sittenwidrig gehandelt hat (dazu unter aa) oder den in diesem verbauten Motor produziert hat (dazu unter bb).

aa) Eine sittenwidrige Täuschung liegt im Rahmen der deliktischen Haftung nach § 826 BGB nicht nur dann vor, wenn ein Fahrzeughersteller den Fahrzeugerwerber selbst bewusst arglistig täuscht. Vielmehr ist einer solchen Täuschung der Fall gleichgestellt, dass sich ein Fahrzeughersteller im Rahmen der von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen durch arglistige Täuschung des KBA zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt zunutze macht und das Inverkehrbringen der Fahrzeuge gerade mit dem Ziel erfolgt, möglichst viele der bemakelten Fahrzeuge abzusetzen. Den Fahrzeughersteller kann das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, daher gerade auch im Hinblick auf die Schädigung aller unwissenden Käufer der bemakelten Fahrzeuge treffen. Diese Schädigung stellt die zwangsläufige Folge des Inverkehrbringens der betroffenen Fahrzeuge dar und liegt unmittelbar in der Zielrichtung des sittenwidrigen Verhaltens (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 25, juris).

Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um ein Fahrzeug der Marke Audi. Nicht die Beklagte, sondern die Audi AG hat dieses in den Verkehr gebracht. Daher trifft auch allenfalls diese den daran anknüpfenden Vorwurf einer sittenwidrigen Täuschung.

b) Auch das Inverkehrbringen eines Motors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann eine konkludente Täuschung darstellen, wenn dies mit der Kenntnis erfolgt, dass ein anderes Konzernunternehmen Fahrzeuge mit diesem Motor ohne eine entsprechende Information der Käufer in Verkehr bringen wird (so auch OLG München, Endurteil vom 15.10.2019 - 24 U 797/19, BeckRS 2019, 25424, Rn. 41). Die konkludente Täuschung liegt darin, dass ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteter Motor in ein Fahrzeug eines Konzernunternehmens eingebaut und bestimmungsgemäß von diesem mit dem Fahrzeug in den Verkehr gebracht wird. Dabei kann dann dahingestellt bleiben, ob dies mit Wissen der verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Konzerntochter – in Mittäterschaft – oder ohne deren Wissen – in mittelbarer Täterschaft – erfolgt. Denn mit dem Inverkehrbringen gibt ein Hersteller konkludent die Erklärung ab, dass der Einsatz des Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 178/19, BeckRS 2019, 28272 Rn. 16).

aaa) Vorliegend hat der Kläger zwar – im Rahmen seines insoweit teilweise in sich widersprüchlichen Vortrags – behauptet, dass es sich bei den Audi-Motoren um Gemeinschaftsentwicklungen der Beklagten mit der Audi AG handele und dass alle Motoren von der Beklagten gebaut würden. Jedoch hat er – außer einer Bezugnahme auf einen wikipedia-Artikel – keinen Beweis für die von der Beklagten bereits in der Klageerwiderung bestrittenen Behauptung angeboten, dass alle in Audi-Fahrzeugen verbaute Motoren von der Beklagten gebaut werden.

Ein Verweis auf einen Wikipedia-Artikel stellt jedoch kein zulässiges Beweismittel dar (vgl. auch OLG München, Hinweisbeschluss vom 05.09.2019 - 13 U 699/19, BeckRS 2019, 26143 Rn. 5 ff. und KG, Beschluss vom 23.09.2019 - 4 U 98/19, BeckRS 2019, 26074 Rn. 20 ff.). Zudem trifft die Behauptung des Klägers, aus dem Wikipedia-Artikel ergebe sich, dass alle Motoren von der Beklagten gebaut und in Salzgitter hergestellt würden, nicht zu. Auf der entsprechenden Internetseite war bei einem Abruf im Juli 2020 vielmehr diesbezüglich lediglich vermerkt: „Die Hälfte aller Motoren des ...Konzerns, im Jahr 2004 waren es etwa 1,2 Millionen, kommen aus Salzgitter. Etwa 164 verschiedene Motorentypen werden dort produziert, auch für die anderen Konzernmarken wie Audi, Seat, Škoda und Bugatti (W16). Als Aggregate-Hersteller ist das Werk mit dem Getriebewerk in Baunatal gepaart. Das ...-Motorenwerk Salzgitter konkurriert mit dem Audi-Motorenwerk in Győr (Ungarn).“ [Hervorhebung durch den Senat]

Für die Behauptung, die Abschaltvorrichtungen seien gemeinsam mit der Robert Bosch GmbH entwickelt worden, die für die gesamte Hardware und Software der Abgasreinigung verantwortlich zeichne, die bereits dadurch von Beklagtenseite bestritten wird, dass diese bestreitet, den Motor entwickelt zu haben, hat der Kläger keinerlei Beweis angeboten.

bbb) Die Tatsache, dass es bei der Beklagten lediglich einen Zentraleinkauf gibt, lässt für sich genommen keinen Rückschluss darauf zu, dass die Beklagte – und nicht die Audi AG – die Entscheidung zum Einbau einer Abschalteinrichtung (deren Vorliegen unterstellt) getroffen hat. Auch die Tatsache, dass bei der Bosch AG lediglich ...-Teilenummern hinterlegt sind und der streitgegenständliche Motor entweder als ... EA897 (so der Kläger) oder ... EA 896Gen2 (so die Beklagte) bezeichnet ist, hat für sich genommen keine Aussagekraft über die Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten im Hinblick auf den – unterstellten – Einbau einer Abschalteinrichtung, sondern zeigt möglicherweise lediglich an, dass die Motoren für den ...-Konzern entwickelt wurden.

ccc) Auch die teilweise Personenidentität der Vorstände der Audi AG einerseits und der Beklagten andererseits durch „Überkreuzregelungen der Vorstände“ vermag nichts an der rechtlichen Selbstständigkeit der beiden Rechtspersönlichkeiten zu verändern.

e) Schließlich scheitert eine Haftung gemäß § 826 BGB aufgrund des Vortrags, dass die Beklagte die Audi AG in Kenntnis des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung angewiesen habe, den streitgegenständlichen Motortyp in den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp einzubauen, daran, dass dieser dem Novenausschluss unterfällt.

Der Kläger hat in zweiter Instanz erstmals vorgetragen, dass die Beklagte durch ihre Weisung, den Motor zu entwickeln und diesen anschließend in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung konzernübergreifend zu verbauen und in Verkehr zu bringen, eine eigene Verbindlichkeit begründet habe.

Zwar könnte in diesem Verhalten der Beklagten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers zu sehen sein (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 22.08.2019 - 17 U 257/18, BeckRS 2019, 18710). Jedoch hat die Beklagte den klägerischen Vortrag bestritten, indem sie vorgetragen hat, sie habe der Audi AG keine Vorgaben gemacht, wie sie die Motoren zu entwickeln haben und wo sie diese verbauen dürfe und es treffe nicht zu, dass sie „alle wesentlichen Entscheidungen“ bei der Audi AG treffe. Die ...-Konzerngesellschaften würden vielmehr grundsätzlich von ihrer jeweiligen Geschäftsleitung in eigener Verantwortung geführt. Da jede Marke durch einen eigenen Markenvorstand geleitet werde, werde eine unabhängige und eigenständige Entwicklung sowie der Geschäftsbetrieb der einzelnen Marken sichergestellt. Die Audi AG sei innerhalb des ...-Konzerns neben der Marke ... und der Porsche AG eine der Gesellschaften, welche die Verantwortung für die Entwicklung von Grundmotoren besitze.

Der streitige Klägervortrag unterfällt daher dem Novenausschluss, § 531 Abs. 2 ZPO und kann als neues Angriffsmittel in der Berufung keine Berücksichtigung finden.

2.

Die Beklagte haftet nicht im Rahmen einer Konzernhaftung für einen möglicherweise gegenüber der Audi AG bestehenden Anspruch. Ob ein solcher gegeben ist, kann demzufolge offenbleiben.

a) Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist eine generelle Einstandspflicht von Konzernunternehmen für die Verbindlichkeiten anderer Konzernunternehmen (Konzernhaftung) dem deutschen Recht für den Regelfall fremd. Es haften nach dem so genannten Trennungsprinzip vielmehr selbst im Vertragskonzern für die Verbindlichkeiten der einzelnen Konzernglieder grundsätzlich nur diese, nicht dagegen die anderen Konzernunternehmen einschließlich der Muttergesellschaft (Emmerich/Habersack Aktien-/GmbH-KonzernR/Emmerich, 9. Aufl. 2019, AktG § 302 Rn. 6). Unmittelbare Ansprüche der Gläubiger der abhängigen Gesellschaft gegen das herrschende Unternehmen und dessen Organe begründet das Gesetz nur in wenigen Fällen. Die wichtigsten finden sich in den § 309 Abs. 4 S. 3 AktG und § 310 Abs. 4 AktG für die Erteilung und Befolgung unzulässiger Weisungen des herrschenden Unternehmens, in den § 317 Abs. 3, 4 AktG und § 318 Abs. 4 AktG für eine Nachteilszufügung ohne rechtzeitigen Nachteilsausgleich im faktischen Konzern sowie für die Eingliederung in den § 322 AktG und § 323 Abs. 1 S. 2 AktG iVm § 309 Abs. 4 S. 3 AktG und § 310 Abs. 4 AktG. Jenseits der genannten Fälle kennt jedoch das Gesetz auch im Vertragskonzern – mangels einer dem § 322 AktG entsprechenden Vorschrift – grundsätzlich keine unmittelbare Haftung des herrschenden Unternehmens gegenüber den Gläubigern der abhängigen Gesellschaft, vorbehaltlich abweichender Abreden der Beteiligten im Einzelfall (Emmerich/Habersack Aktien-/GmbH-KonzernR/Emmerich, 9. Aufl. 2019, AktG § 302 Rn. 5).

b) Eine Haftung der Beklagten aufgrund einer Eingliederung der Audi AG gemäß § 322 AktG und § 323 Abs. 1 S. 2 AktG iVm § 309 Abs. 4 S. 3 AktG und § 310 Abs. 4 AktG ist nicht gegeben. Zwar trifft es zu, dass gemäß § 320 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland auch dann beschließen kann, wenn sich Aktien der Gesellschaft, auf die zusammen (nur) 95 % des Grundkapitals entfallen, in der Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden.

Jedoch gelten gemäß § 320 Abs. 1 S. 3 AktG die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 S. 2, Abs. 2-4 AktG entsprechend für die Mehrheitseingliederung. Wie die Eingliederung einer 100%-Tochter bedarf daher auch die Mehrheitseingliederung eines Eingliederungsbeschlusses der einzugliedernden Gesellschaft, eines Zustimmungsbeschlusses der zukünftigen Hauptgesellschaft und der Eintragung in das Handelsregister (Grigoleit/Grigoleit/Rachlitz, 1. Aufl. 2013, AktG § 320 Rn. 2; vgl. auch Hüffer/Koch, 13. Aufl. 2018, AktG § 320 Rn. 2). Nach § 319 Abs. 7 AktG erlangt die Eingliederung erst durch Eintragung in das Handelsregister der einzugliedernden Gesellschaft Wirksamkeit; die Eintragung hat also konstitutive Wirkung (Emmerich/Habersack Aktien-/GmbH-KonzernR/ Habersack, 9. Aufl. 2019, AktG § 319 Rn. 24, 44). Die Eingliederung hat dann die Beendigung eines zwischen der Hauptgesellschaft und der eingegliederten Gesellschaft bestehenden Beherrschungsvertrags zur Folge (Emmerich/Habersack Aktien-/GmbH-KonzernR/Habersack, 9. Aufl. 2019, AktG § 319 Rn. 44).

Vorliegend hat der Kläger weder zu einem Eingliederungsbeschluss der Audi AG als einzugliedernder Gesellschaft noch zu einem Zustimmungsbeschluss der Beklagten als zukünftiger Hauptgesellschaft oder der Eintragung in das Handelsregister vorgetragen, noch ist entsprechendes ersichtlich, so dass eine Eingliederung nicht festzustellen ist.

Die vom Kläger angeführte steuerrechtliche Behandlung durch den Bundesfinanzhof ändert am Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haftung nach den §§ 322 Abs. 1, 319, 320 AktG nichts (so auch KG, Beschluss vom 23.09.2019 - 4 U 98/19, BeckRS 2019, 26074 Rn. 28).

c) Entgegen der klägerischen Behauptung kommt auch keine Haftung der Beklagten nach §§ 15, 309 AktG in Betracht. Eine Haftung nach § 309 AktG für Gläubiger der Gesellschaft gemäß § 309 Abs. 4 S. 3 AktG greift nur insoweit ein, als sie von der Gesellschaft keine Befriedigung zu erlangen vermögen (Emmerich/Habersack Aktien-/GmbH-KonzernR/ Emmerich, 9. Aufl. 2019, AktG § 309 Rn. 51). Eine bloße Zahlungsverweigerung genügt nicht (Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Auflage 2020, AktG § 309 Rn. 32). Während eines bestehenden Beherrschungsvertrages ist die Gesellschaft auf Grund ihrer garantierten Ansprüche gegen das herrschende Unternehmen (§§ 300 ff. AktG) regelmäßig selbst in der Lage, ihre Gläubiger zu befriedigen, so dass es – wie auch vorliegend – bereits an der Voraussetzung des Gläubigerverfolgungsrechts fehlt, dass Gläubiger von der Gesellschaft keine Befriedigung erlangen können (vgl. MüKoAktG/Altmeppen, 5. Aufl. 2020, AktG § 309 Rn. 135).

d) Eine Haftung gemäß § 309 Abs. 4 S. 3 AktG und § 310 Abs. 4 AktG aufgrund der Erteilung einer unzulässigen Weisung des herrschenden Unternehmens scheitert bereits daran, dass der Kläger keine solche Weisung bewiesen hat (s.o.). Eine Haftung gemäß § 317 Abs. 3, 4 AktG und § 318 Abs. 4 AktG kommt offensichtlich nicht in Betracht.

3.

Die übrigen geltend gemachten Ansprüche – auf Feststellung des Annahmeverzugs, Zahlung von Zinsen sowie außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren – teilen das Schicksal des Hauptanspruchs und sind daher ebenfalls abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Fall hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Entscheidung beruht vielmehr auf der Bewertung des konkreten Klägervortrags im Einzelfall. Es liegt auch kein Fall der Divergenz vor, da mit der Entscheidung des Senats kein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (so auch OLG München Beschluss vom 23.12.2019 – 5 U 1351/19, BeckRS 2019, 41964 Rn. 33 zur gleichen Sachverhaltskonstellation).

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes des Berufungsverfahrens folgt aus § 63 Abs. 2 GKG, § 43 Abs. 1 GKG, § 47 Abs. 1 GKG und § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

stats