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Wirtschaftsrecht
03.08.2023
Wirtschaftsrecht
BGH: Notwendige Angaben in Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen zu einem Bewertungsgutachten

BGH, Beschluss vom 23.5.2023 – XI ZB 30/20

ECLI:DE:BGH:2023:230523BXIZB30.20.0

Volltext: BB-Online BBL2023-1794-2

unter www.betriebs-berater.de

 

Amtliche Leitsätze

a) Zu den Angaben, die in einem Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen zu einem Bewertungsgutachten zu machen sind.

b) Zu der Bestimmtheit und Reichweite von Feststellungszielen.

KapMuG § 2 Abs. 1 Satz 1¸VermVerkProspV § 9 Abs. 2 Nr. 7

 

Sachverhalt

A.

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) darüber, ob der bei der Emission des Fonds "H.  S.               " am 21. September 2007 aufgestellte Prospekt (im Folgenden: Prospekt) fehlerhaft ist und ob hierfür die Musterbeklagten zu 1 bis 3 aufgrund sogenannter bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne sowie die im Jahr 2013 im Wege der Abspaltung (§ 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG) aus der Musterbeklagten zu 2 hervorgegangene Musterbeklagte zu 4 gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG in Anspruch genommen werden können.

Das Fondskonzept sah die mittelbare Beteiligung sämtlicher Anleger als Treugeber zu gleichen Teilen an vier Kommanditgesellschaften (im Folgenden: Emittentinnen) vor, die jeweils den Erwerb und den Betrieb eines Massengutschiffes der Panamax-Klasse (Panamaxbulker) zum Gegenstand hatten. Im Einzelnen handelte es sich um zwei Schiffe des Baujahrs 1995 bzw. 1996 (MS "V.   Pro.     " und MS "V.   Pre.    ") mit einer Tragfähigkeit von jeweils 75.100 tdw (tons dead weight) und um weitere zwei Schiffe des Baujahrs 1996 (MS "V.   t.    " und MS "V.   v.     ") mit einer Tragfähigkeit von jeweils 72.171 tdw.

Die Musterbeklagten zu 1 bis 3 waren Gründungsgesellschafterinnen der Emittentinnen. Die Musterbeklagte zu 1 war zudem Anbieterin der Beteiligung und Emissionshaus. Die Musterbeklagte zu 2 fungierte als Treuhänderin. Die Musterbeklagte zu 3 war Gesellschafterin der jeweiligen Komplementärgesellschaft der Emittentinnen und Vertragsreederin. Der Musterbeklagte zu 5 war Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Musterbeklagten zu 1. Der Musterbeklagte zu 6 war Prokurist der Musterbeklagten zu 1. Der Musterbeklagte zu 7 war Kommanditist der Musterbeklagten zu 3.

Im Prospekt ist auf Seite 6 zu den Fondsschiffen angegeben:

"Die Panamaxbulker MS "V.   Pro.     " und MS "V.   Pre.    " wurden zu einem Kaufpreis in Höhe von jeweils US-$ 40.800.000 sowie jeweils einer Kommission in Höhe von US-$ 2.200.000 erworben. Das MS "V.   t.    " und MS"V.   v.     " wurden zu einem Kaufpreis in Höhe von jeweils US-$ 43.000.000 gekauft. Ein öffentlich bestellter Schiffsgutachter schätzt den Wert der Schiffe unter der Annahme einer uneingeschränkten Nutzung über einen Zeitraum von mindestens 14 Jahren auf US-$ 55.000.000."

Im Prospekt wird auf den Seiten 75 und 76 unter der Überschrift "Wesentliche Verträge der Schiffsgesellschaften" und der Zwischenüberschrift "Kaufverträge" dargelegt, dass die Schiffe MS "V.   Pro.     " und MS "V.   Pre.    " von der jeweiligen Emittentin im Juli 2007 von der B.    F.    N.                 S.A. erworben wurden. Zu den beiden anderen Schiffen ist angegeben:

"MS "V.   t.    "

Mit Datum vom 23. Juli 2007 hat die N.  S.      Inc. mit der MS "V.   t.    " GmbH & Co. KG, Hamburg einen Kaufvertrag über den Kauf des MS "V.   t.    " geschlossen. Das Schiff soll am 15. Januar 2008 an die Käufergesellschaft übergeben werden, der Kaufpreis ist spätestens drei Tage nach Übergabe fällig.

[...]"

"MS "V.   v.     "

Mit Datum vom 23. Juli 2007 hat die M.   S.      Inc. mit der MS "V.   v.     " GmbH & Co. KG, Hamburg einen Kaufvertrag über den Kauf des MS "V.  v.       " geschlossen. Das Schiff soll am 15. Januar 2008 an die Käufergesellschaft übergeben werden, der Kaufpreis ist spätestens drei Tage nach Übergabe fällig.

[...]"

Gesellschafterin sowohl der N.   S.      Inc. als auch der M.   S.       Inc. war die Reederei H. V.        GmbH. Die Kommanditisten der Musterbeklagten zu 3, nämlich der Musterbeklagte zu 7 und die Herren H.    J.      B.   , R.    H.     und A.   W.  , waren zugleich Gesellschafter der Reederei H. V.        GmbH, wobei die beiden Erstgenannten außerdem Direktoren der N.   S.      Inc. und der M.   S.      Inc. waren. Die drei Letztgenannten waren ferner Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Musterbeklagten zu 3. Diese gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse sind im Abschnitt "XI. Vertragspartner" des Prospekts (S. 87 bis 96) dargestellt. Unter dem Kapitel "Risiken der Beteiligung" ist unter der Überschrift "Verflechtungen" ausgeführt:

"Bei den vorliegenden kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen besteht grundsätzlich das Risiko von Interessenkonflikten dergestalt, dass die handelnden Personen nicht unbedingt die Interessen der Schiffsgesellschaften in den Vordergrund stellen, sondern eigene Interessen oder Interessen von anderen Beteiligten verfolgen. (Einzelheiten zu bestehenden Verflechtungen siehe Kapitel "XI. Vertragspartner", Seite 87 ff.)"

Vor der Prospektveröffentlichung erstellte der vereidigte Sachverständige für die Bewertung von Schiffen Dipl.-Ing. G.    O.        im Auftrag der Musterbeklagten zu 1 jeweils zwei Bewertungsgutachten für die Fondsschiffe nach dem Vergleichswertverfahren, ohne die Fondsschiffe zuvor besichtigt zu haben.

Auf den Seiten 31 und 32 des Prospekts heißt es im Abschnitt "VII. Die Schiffe und ihre Beschäftigung" unter der Überschrift "Schiffsgutachten":

"Der vereidigte Sachverständige für die Bewertung von Schiffen Dipl.-Ing. G.     O.        ist in seinen Bewertungsgutachten jeweils vom 29. August 2007 zur Auffassung gekommen, dass unter der Annahme einer uneingeschränkten Nutzung des jeweiligen Schiffes über einen Zeitraum von mindestens vierzehn Jahren, unter Berücksichtigung der zur Zeit guten Verwendungsmöglichkeiten des jeweiligen Schiffes auf dem weltweiten Zeitchartermarkt und unter Berücksichtigung von Verkaufserlösen vergleichbarer Objekte, der momentane Wert des jeweiligen charterfreien Schiffs US-$ 55 Mio. beträgt. In den Gutachten vom 28. Juli 2007 wurden die Schiffswerte auf jeweils US-$ 46,5 Mio. geschätzt. Weitere Bewertungsgutachten wurden nicht erstellt."

Direkt im Anschluss befindet sich folgender Hinweis:

"Der Bewertungsgutachter hat das Beteiligungsangebot nicht mit konzipiert und insbesondere hat er auch nicht den vorliegenden Verkaufsprospekt herausgegeben oder geprüft. Er übernimmt daher keine weitergehenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Beteiligungsangebot, insbesondere keine Haftung für das Zutreffen der Annahmen des Anbieters oder den Eintritt eines wirtschaftlichen Erfolges des Beteiligungsangebots."

Auf Seite 5 des Prospekts ist im Kapitel "Einleitung" ausgeführt, dass die Musterbeklagte zu 1 "als Anbieter die Verantwortung für den Inhalt dieses Verkaufsprospektes übernimmt (Prospektverantwortliche)". Zudem wird dort dargelegt:

"Hinsichtlich der diesem Verkaufsprospekt zugrunde liegenden Annahmen und Berechnungen wurde große Sorgfalt angewandt. Die dem Verkaufsprospekt zugrunde liegenden Annahmen und Berechnungen beruhen auf dem derzeitigen Stand der Planung und auf der Grundlage der erwähnten Verträge sowie auf den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Prospekterstellung. Die den Prospektaussagen zugrunde liegenden Annahmen wurden durch die Prospektverantwortliche getroffen. Eine Haftung für den Eintritt der im Verkaufsprospekt enthaltenen Ertrags- und Liquiditätsprognosen wird nicht übernommen. [...]"

Auf Seite 11 im Kapitel "Risiken der Beteiligung" ist im letzten Absatz der "Einleitung" angegeben:

"Dieser Prospekt enthält diverse Angaben und Aussagen Dritter, deren Richtigkeit von der Prospekt            verantwortlichen zwar angenommen wird, die aber nicht Gegenstand einer abschließenden Überprüfung oder Plausibilisierung war. Dies gilt insbesondere für die Wiedergabe der Markt- und Wertgutachten sowie der Ratingberichte. Es besteht die Möglichkeit, dass diese Gutachten und Berichte persönliche Einschätzungen und Wertungen beinhalten und dass die dort genannten Aussagen oder Angaben von falschen Grundannahmen ausgehen oder falsche Schlüsse ziehen oder falsche Daten wiedergeben."

In demselben Kapitel ist auf Seite 13 ausgeführt:

"Übergabe/Behördliche Genehmigungen

[...] Die Schiffsgesellschaften der noch nicht übernommenen Schiffe MS "V.  t.     " und MS "V.   v.     " tragen ein Ablieferungsrisiko. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um eine verspätete oder nicht erfolgende Ablieferung des Schiffes durch die Verkäufergesellschaft. [...]

Ausfälle von Pooleinnahmen, die durch eine verspätete Ablieferung der noch nicht übernommenen Schiffe bedingt sind, werden im Rahmen der Prognoserechnungen nicht berücksichtigt. [...]

Es besteht zudem das Risiko einer Lieferung mit verdeckten Mängeln, deren Beseitigung evtl. zu Mehrkosten führt, die dann von der jeweiligen Schiffsgesellschaft zu tragen wären.

[...]

Behördliche Genehmigungen für den Betrieb eines Seeschiffes werden nicht vor der Ablieferung erteilt. Sollten Genehmigungen nach Übernahme des MS "V.   t.    " sowie des MS "V.   v.     " nicht erteilt werden, könnte dies zu einer Verzögerung bzw. im theoretisch schlimmsten Fall zu einer Untersagung der Aufnahme des Schiffsbetriebes führen.

Pooleinnahmen

"Die vier Schiffsgesellschaften sind jeweils Mitglied im V.       -Panamaxbulker-Pool. Die Schiffsgesellschaften tragen neben dem im Abschnitt "Vertragspartner" erwähnten Bonitätsrisiko auch das Risiko, dass die Schiffe nicht einsatzfähig sein könnten (so genanntes "Off-Hire"-Risiko/Einnahmenausfallrisiko). In solchen Fällen, z.B. aufgrund höherer Gewalt, kriegerischer Ereignisse oder längerer technisch bedingter Ausfallzeiten, kann der Charterer zu einer Vertragserfüllung und damit zur Charterrate nicht verpflichtet sein und ist ggf. zur Kündigung des Chartervertrages berechtigt. [...]"

Der Prospekt enthält eine Prognose für die Jahre 2007 bis 2020 (Seite 43) und legt dabei zugrunde, dass die Schiffe in diesem Zeitraum genutzt und im Jahr 2020 verkauft werden. Auf Seite 42 ist unter "Allgemeines" angegeben:

"Die Prognoserechnung stellt die Situation der Schiffsgesellschaften konsolidiert dar, wie sie sich bei Eintritt der zahlreichen Annahmen ergeben würde. Es ist jedoch mit Abweichungen zu rechnen."

Auf Seite 43 wird ausgeführt:

"Als kalkulierte Nettoverkaufserlöse im Jahr 2020 wurden die Schrottwerte der einzelnen Schiffe berücksichtigt."

In der Folgezeit entwickelte sich die Vermögensanlage nachteilig; die Emittentinnen gerieten in die Insolvenz. Seit dem Jahr 2012 haben zahlreiche Anleger Klagen gegen die Musterbeklagten erhoben. Das Landgericht hat mit Vorlagebeschluss vom 7. April 2015 dem Oberlandesgericht Feststellungsziele zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 21. Februar 2020 das Musterverfahren unter anderem um das Feststellungsziel 1t erweitert.

Mit den Feststellungszielen wird - sofern für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - geltend gemacht, im Prospekt sei nicht dargestellt, dass die Musterbeklagte zu 3 mit den Verkäuferinnen der Schiffe MS "V.   t.     " und MS "V.   v.     " verflochten sei (Feststellungsziel 1a) und dass die Musterbeklagte zu 3 im Zusammenhang mit dem Verkauf der Schiffe MS "V.   t.    " und MS "V.   v.      " an die Emittentinnen erhebliche Sondervorteile erhalten habe (Feststellungsziel 1b). Im Prospekt fehle bei der Darstellung des von dem Sachverständigen angenommenen momentanen Werts der Fondsschiffe ein Hinweis darauf, dass der Gutachter die Schiffe weisungsgemäß nicht besichtigt habe (Feststellungsziel 1f). Bei der Angabe, dass der Sachverständige seine Bewertungsgutachten unter der Annahme einer uneingeschränkten Nutzung der Schiffe über einen Zeitraum von mindestens 14 Jahren erstellt habe, fehle der Hinweis, dass diese Annahme bereits von seinen Auftraggebern vorgegeben worden sei und nichts darüber aussage, ob der Gutachter eine Nutzung der konkreten Schiffe über mindestens 14 Jahre auch tatsächlich für möglich halte (Feststellungsziel 1g). Die Gutachten zu den Fondsschiffen MS "V.   Pro.      ", MS "V.   Pre.    " und MS "V.   V.     " [richtig: "V.   v.     "], auf die der Prospekt unter anderem auf Seite 31 f. Bezug nehme, seien nicht ordnungsgemäß erstellt worden (Feststellungsziel 1t).

Zudem wird geltend gemacht, dass die Musterbeklagte zu 1 (Feststellungsziele 2a und 2b), die Musterbeklagte zu 2 (Feststellungsziele 3a und 3b) und die Musterbeklagte zu 3 (Feststellungsziele 4a und 4b) im Hinblick auf die geltend gemachten Prospektfehler jeweils Haftungsschuldnerinnen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne seien und in diesem Sinne jeweils schuldhaft gehandelt hätten, und dass die Musterbeklagte zu 4 gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG sei, soweit im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an dem Fonds Schadensersatzansprüche von Anlegern gegen die Musterbeklagte zu 2 bestünden (Feststellungsziel 5).

Mit Musterentscheid vom 23. Dezember 2020 hat das Oberlandesgericht in Bezug auf die Feststellungsziele 1a und 1b festgestellt, der Prospekt sei insofern unvollständig, als es an der Darstellung fehle, "dass die Reederei H. V.         GmbH durch den Verkauf der vier Fondsschiffe einen erheblichen Gewinn erzielt hat, da die Verkäufergesellschaften [...], deren 100% Mutter sie ist, die Schiffe sechs Jahre zuvor zu einem Preis deutlich unter dem von den Fondsgesellschaften gezahlten Kaufpreis erworben hatten." Hinsichtlich der Feststellungsziele 1f und 1g hat es festgestellt, der Prospekt sei insofern unvollständig, als bei der Darstellung des von dem Sachverständigen angenommenen momentanen Werts der Fondsschiffe nicht darauf hingewiesen worden sei, "dass der Gutachter die Schiffe weisungsgemäß nicht besichtigt hat und ihm bei Beauftragung mit der Gutachtenerstellung vorgegeben worden war, von einer uneingeschränkten Nutzbarkeit der Schiffe für weitere vierzehn Jahre auszugehen." Ferner hat das Oberlandesgericht die mit dem Feststellungsziel 1t begehrte Feststellung getroffen. Schließlich hat es festgestellt, dass die Musterbeklagten zu 1 bis 3 passivlegitimiert im Sinne einer Prospekthaftung im weiteren Sinne seien, dass sie im Hinblick auf die unterbliebenen Ausführungen im Prospekt schuldhaft gehandelt hätten und dass die Musterbeklagte zu 4 Haftungsschuldnerin gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG sei, soweit Schadensersatzansprüche der Anleger gegen die Musterbeklagte zu 2 bestünden.

Der Musterentscheid ist sämtlichen Prozessbevollmächtigten erster Instanz am 23. Dezember 2020 zugestellt worden. Mit ihren am 29. Dezember 2020 bzw. am 12. Januar 2021 eingelegten Rechtsbeschwerden wenden sich die Musterbeklagten zu 1, 2, 4, 5 und 6 sowie die Musterbeklagten zu 3 und 7 gegen die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen. Der Musterkläger und die fristgerecht dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf seiner Seite Beigetretenen verteidigen die angefochtene Entscheidung.

Mit Senatsbeschluss vom 17. März 2021 ist die Musterbeklagte zu 1 zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt worden.

Aus den Gründen

B.

21        Die zulässigen Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Musterbeklagten zu 1, 2, 4, 5 und 6 haben insgesamt Erfolg; die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 3 und 7 haben im Wesentlichen Erfolg.

 

22        Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerhaft festgestellt, der Prospekt weise die mit den Feststellungszielen 1a, 1b, 1f, 1g und 1t geltend gemachten Fehler auf. Insoweit führen die Rechtsbeschwerden zur Zurückweisung der Feststellungsziele 1a, 1b, 1f und 1g als unbegründet und zur Zurückweisung des Feststellungsziels 1t als unzulässig. Da keine Prospektfehler vorliegen, kommt es nicht mehr darauf an, ob und auf welcher Grundlage die Musterbeklagten zu 1 bis 4 für solche Fehler haften würden. Der Vorlagebeschluss ist somit hinsichtlich der Feststellungsziele zur Haftung der Musterbeklagten zu 1 bis 4 gegenstandslos geworden. Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 3 und 7, die auf eine Zurückweisung der Feststellungsziele 4a, 4b und 5 als unbegründet gerichtet waren, sind insoweit zurückzuweisen.

 

I.

23        Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

 

24        Die Feststellungsziele 1a und 1b seien gemeinsam abzuhandeln, da sie inhaltlich und sachlich nicht zu trennen seien. Die Darstellung im Prospekt zu diesem Punkt sei lückenhaft und somit falsch. Zur Vermittlung eines zutreffenden Bildes von der prospektierten Anlage gehöre neben der Darstellung wesentlicher kapitalmäßiger und personeller Verflechtungen im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch die Aufklärung über Sonderzuwendungen, die den Gründungsgesellschaftern der Fondsgesellschaft außerhalb des Gesellschaftsvertrags eingeräumt würden. Zwar bestünden keine kapitalmäßigen Verflechtungen der Musterbeklagten zu 3 mit der Reederei H. V.        GmbH. Deren Gesellschafter seien allerdings dieselben vier Herren, die Kommanditisten der Musterbeklagten zu 3 seien. Die Verflechtung der Reederei H. V.        GmbH mit den beiden Verkäufergesellschaften N.   und M.   S.      Inc. sei auf Seite 94 offengelegt. Die "über die Personenidentität gegebene Verflechtung der Fondsgesellschaften bzw. ihrer Kommanditistin und wesentlichen Leistungserbringerin" [gemeint: der Musterbeklagten zu 3] mit der Reederei H. V.       GmbH und deren Verflechtung mit den Verkäuferinnen der Fondsschiffe seien damit für den aufmerksamen Prospektleser sehr wohl ersichtlich. Nicht ersichtlich sei hingegen, dass die Reederei H. V.        GmbH als 100-prozentige Muttergesellschaft der Verkäuferinnen durch die Veräußerung der Fondsschiffe einen erheblichen Gewinn erzielt habe. Es sei jedenfalls von einem ganz erheblichen Gewinn auszugehen, da ganz offenkundig in den sechs Jahren, die seit Ankauf der vier Bulker durch die N.  bzw. M.   S.      Inc. verstrichen seien, erhebliche Abschreibungen auf den Anschaffungswert der durchgängig im Einsatz befindlichen Schiffe erfolgt sein müssten.

 

25        Wenngleich sich die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung auf die Gewährung von Sondervorteilen an Gründungsgesellschafter beziehe, zu denen die Reederei H. V.       GmbH nicht zähle, bestehe hier eine vergleichbare Sachlage, in welcher der Vorteil, den die Reederei H. V.        GmbH aus dem Verkauf gezogen habe, denselben Personen zugute komme, die Kommanditisten der Musterbeklagten zu 3 und zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer von deren Komplementärgesellschaft seien. Auch hier handele es sich um einen Fall der - wenn auch vielleicht nur mittelbaren - vorgezogenen Gewinnrealisierung, bei dem für die dadurch Begünstigten das Schicksal der Beteiligungsgesellschaften unerheblich sei. Dass der Erwerb der Fondsschiffe bei deren Veräußerung an die Emittentinnen schon lange zurückgelegen habe, sei komplett unerheblich. Zum einen ändere dies an der Gewinnerzielung nichts. Zum anderen habe gerade der Umstand, dass die Fondsschiffe schon sechs Jahre von den Verkäuferinnen gehalten worden seien, aus Sicht aller Beteiligten eine Aufklärung über einen gewinnbringenden Verkauf besonders dringend erscheinen lassen müssen. Immerhin sei hier der absolut nicht alltägliche und nur der ganz ungewöhnlichen Marktentwicklung im Jahre 2007 geschuldete Fall eingetreten, dass bei Ankauf durch die Fondsgesellschaften die zwölf Jahre alten Schiffe, die somit etwa 50% ihrer üblichen Nutzungsdauer hinter sich gehabt hätten, nicht etwa durch Abnutzung im Wert gesunken, sondern vielmehr ganz deutlich gestiegen wären, womit die aktuelle Marktsituation der aktuellen Eigentümerin eine ganz außergewöhnliche Gewinnchance eröffnet habe.

 

26        Ein Mangel des Prospekts (Feststellungsziele 1f und 1g) liege auch insoweit vor, als auf Seite 32 bei Erwähnung des Bewertungsgutachtens des Sachverständigen O.        nicht erkennbar werde, dass der Sachverständige die Schiffe tatsächlich nie gesehen habe. Jeder Anleger - jedenfalls ein Anleger ohne Erfahrungen am Schiffsmarkt - gehe von einer Besichtigung des physischen Zustands der Fondsschiffe durch den Sachverständigen aus und rechne nicht damit, dass die Einschätzung der weiteren Nutzbarkeit der Fondsschiffe stattdessen auf ungeprüften Vorgaben der Musterbeklagten zu 1 beruhe. Es sei offenkundig, dass bei elf oder zwölf Jahre alten Schiffen wie den Fondsschiffen der Leser des Prospekts erwarte, dass sich der Sachverständige vom angemessenen Zustand der Schiffe überzeugt habe, was naturgemäß nicht ohne physische Besichtigung geschehen könne. Gerade auch für das hier angewandte Vergleichswertverfahren sei eine Untersuchung des Schiffszustands erforderlich gewesen. Für derartig alte Schiffe wie die vier Fondsschiffe liege dies auf der Hand. Ohne Erkenntnisse zu Pflegezustand und allgemeiner Abnutzung der Schiffe - die gerade bei Bulkern je nach Einsatz (etwa in sauberer oder schmutziger Fahrt) stark variieren könnten - könne kein Sachverständiger belastbare Vergleiche anstellen.

 

27        Mit der Aussage auf Seite 31 f. hätten die Prospektersteller damit Vertrauen in den - wie besonders hervorgehoben werde - "vereidigten Sachverständigen Dipl. Ing." O.        in Anspruch genommen, ohne dass dies gerechtfertigt wäre. Da die Passage "VII. Die Schiffe und ihre Beschäftigung" (Seite 31 ff.) zum Zustand der Schiffe ansonsten gar keine Aussage enthalte, werde sich ein Anleger hier umso mehr darauf verlassen (müssen und dürfen), dass dieser Punkt durch den Sachverständigen abgedeckt sei. Die schlichte Berechnung des Mittelwerts aus vier bekannten Verkaufspreisen von Panamaxbulkern und der Abdruck technischer Daten der Fondsschiffe könnten von jedermann durchgeführt werden. Von einem vereidigten Sachverständigen habe ein Anleger deutlich mehr, nämlich eine eigene Bewertung des Zustands der Schiffe, erwarten müssen.

 

28        Damit liege zugleich in der unkommentierten Aussage des Prospekts, der Sachverständige sei von der "Annahme der uneingeschränkten Nutzung des jeweiligen Schiffes über einen Zeitraum von vierzehn Jahren" ausgegangen, ein Mangel des Prospekts (Feststellungsziel 1g). Wie ausgeführt werde gerade wegen der Erwähnung des Sachverständigen der Anleger annehmen, dass dieser selbst festgestellt habe, dass die Schiffe auch noch für die gesamte avisierte Fondslaufzeit einsetzbar sein würden. Hieran ändere es auch nichts, dass insoweit sprachlich die Formulierung einer "Annahme" und nicht etwa "Feststellung" nicht ganz eindeutig sei. Im Hinblick auf die eindeutigen und gerechtfertigten Erwartungen der Anleger sei es jedoch an den Prospektverantwortlichen gewesen, eine eindeutige Formulierung zu finden, die die wahre Sachlage ohne weiteres verständlich gemacht hätte.

 

29        Der mit dem Feststellungsziel 1t geltend gemachte Prospektfehler liege vor. Der Musterkläger sehe den Mangel der Gutachten darin, dass der Sachverständige die Fondsschiffe nicht besichtigt habe. Ob ein Sachverständiger eine Begutachtung eines Schiffes für erforderlich halte, sei zwar letztlich seinem Ermessen überlassen. Festgelegte Standards für die Erstellung solcher Wertgutachten gebe es nicht. Auch dem Senat sei aus zahlreichen Verfahren zu Schiffsfondsprospekten bekannt, dass derartige Gutachten regelmäßig ohne Besichtigung nach Papierlage und regelmäßig anhand von Vergleichswerten erstellt würden. Dass das Gutachten des Sachverständigen in dem Sinne "falsch" wäre, dass unzutreffende Schiffswerte genannt würden, sei gerade nicht anzunehmen. Dies ändere aber nichts daran, dass nach Auffassung des Senats eine Besichtigung der Schiffe hier mit Rücksicht auf deren Alter zwingend erforderlich gewesen sei, womit das Gutachten nach den Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts nicht ordnungsgemäß erstellt worden sei.

 

30        Da der Prospekt die festgestellten Fehler aufweise, seien auch die mit den Feststellungszielen 2a, 2b, 3a, 3b, 4a, 4b und 5 geltend gemachten Feststellungen zu treffen.

 

II.

31        Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

 

32        1. Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten sind zulässig. Sie sind jeweils rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerden formulieren auch jeweils einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

 

33        2. Die Rechtsbeschwerden sind auch begründet. Das Oberlandesgericht ist rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass die mit den Feststellungszielen 1a, 1b, 1f, 1g und 1t geltend gemachten Prospektfehler vorliegen.

 

34        Da die im Musterentscheid getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um eine Stellung der Musterbeklagten zu 5 bis 7 als Prospektverantwortliche anzunehmen, und diese daher nicht der spezialgesetzlichen Prospekthaftung unterliegen dürften, sind die mit den genannten Feststellungszielen geltend gemachten Prospektfehler entscheidungserheblich und daher zu prüfen (vgl. zur Haftung von Gründungsgesellschaftern als Prospektverantwortlichen und zur Haftung aufgrund Abspaltung Senatsbeschlüsse vom 13. September 2022 - XI ZB 13/21, ZIP 2022, 2486 Rn. 22 ff. und vom 13. Dezember 2022 - XI ZB 21/20, juris Rn. 13 ff.).

 

35        Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG ist auf den vorliegenden Prospekt das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: VerkProspG aF) anzuwenden, da der Verkaufsprospekt vor dem 1. Juni 2012 veröffentlicht worden ist. Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProspG aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 VerkProspG aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden für alle zitierten Vorschriften: aF) muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlage von Bedeutung sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr., Senatsbeschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 34/19, WM 2022, 2371 Rn. 63 mwN).

 

36        a) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Feststellungsziel 1a, wonach der Prospekt nicht darstelle, dass die Musterbeklagte zu 3 mit den Verkäuferinnen der Schiffe MS "V.   t.    " und MS "V.   v.     " verflochten sei, entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts einer eigenständigen Prüfung zugänglich und hiernach als unbegründet zurückzuweisen.

 

37        aa) In der Vermögensverkaufsprospektverordnung sind Vorschriften enthalten, die regeln, welche kapitalmäßigen und persönlichen Verflechtungen in einem Prospekt anzugeben sind. So bestimmt § 7 Abs. 2 VermVerkProspV aF, dass der Prospekt Angaben über den Umfang der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen der Gründungsgesellschafter an bestimmten Unternehmen enthalten muss. § 12 Abs. 2 und 4 VermVerkProspV aF regeln, dass in Bezug auf einige Personen anzugeben ist, dass sie auch für bestimmte Unternehmen tätig sind. Diese Angabepflichten bestehen unabhängig davon, ob den betroffenen Personen Sondervorteile zugeflossen sind, so dass das Unterlassen einer Angabe zu einer kapitalmäßigen oder persönlichen Verflechtung einen eigenständigen Prospektfehler darstellen kann. Das Feststellungsziel 1a macht geltend, dass der Prospekt keine Aussage zu einer Verflechtung der Musterbeklagten zu 3 mit den Verkäufergesellschaften von zwei Schiffen treffe. Diese beanstandete Auslassung stellt einen eigenständigen Streitgegenstand des Musterverfahrens dar (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 32 ff.).

 

38        bb) Wie das Oberlandesgericht selbst ausgeführt hat, ergeben sich aus dem Prospekt die Verflechtungen der Musterbeklagten zu 3 mit der N.  S.      Inc. und der M.   S.      Inc., also mit den Verkäuferinnen der Schiffe MS "V.   t.    " und MS "V.   v.      ". Der verständige Anleger entnimmt der detaillierten Darstellung auf Seite 94 des Prospekts, welche persönlichen Verflechtungen zwischen der Musterbeklagten zu 3 und der Reederei H. V.        GmbH gegeben sind und welche Beziehungen wiederum zwischen der Reederei H. V.       GmbH und den genannten Verkäufergesellschaften bestehen. Der geltend gemachte Prospektfehler liegt daher nicht vor.

 

39        cc) Die vom Oberlandesgericht in Ziffer 1 des Tenors getroffene Feststellung umfasst vom Wortlaut her das Feststellungsziel 1a zwar nicht. Da das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen ist, dass die Feststellungsziele 1a und 1b inhaltlich und sachlich nicht zu trennen seien, und es bei seinen Ausführungen zum Verschulden der Musterbeklagten zu 1 bis 3 darauf abgestellt hat, dass für diese ersichtlich gewesen sei, dass sie über die in persönlicher Hinsicht bestehenden Verflechtungen der Musterbeklagten zu 3 mit den Verkäufergesellschaften M.   und N.  S.      Inc. und über die vereinnahmten Sondervorteile hätten aufklären müssen, ist davon auszugehen, dass die in Ziffer 1 des Tenors getroffene Feststellung auch das Feststellungsziel 1a mitumfassen sollte und das Oberlandesgericht dieses Feststellungsziel nicht zurückweisen wollte. Deshalb wird der Musterentscheid insoweit aufgehoben und das Feststellungsziel 1a als unbegründet zurückgewiesen.

 

40        b) Das Oberlandesgericht hat in Bezug auf das Feststellungsziel 1b rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der Prospekt insofern unvollständig sei, als es an der Darstellung fehle, "dass die Reederei H. V.        GmbH durch den Verkauf der vier Fondsschiffe einen erheblichen Gewinn erzielt hat [...]."

 

41        Mit dem Feststellungsziel 1b bemängelt der Musterkläger, im Prospekt fehle ein Hinweis auf erhebliche Sondervorteile, welche die Musterbeklagte zu 3 im Zusammenhang mit dem Verkauf der Fondsschiffe MS "V.   t.    " und MS "V.   v.     " erhalten habe. Die an den Verkäuferinnen dieser Schiffe weder unmittelbar noch mittelbar beteiligte Musterbeklagte zu 3 hat am Verkauf der Schiffe jedoch finanziell nicht partizipiert und damit keinen Gewinn erzielt. Dies ist vom Oberlandesgericht noch zutreffend erkannt worden. Es hat jedoch übersehen, dass der geltend gemachte Prospektfehler schon aus diesem Grund nicht vorliegt und das Feststellungsziel daher als unbegründet zurückzuweisen ist. Dass - wie vom Oberlandesgericht angenommen - die Reederei H. V.        GmbH durch den Verkauf der Fondsschiffe einen erheblichen Gewinn erzielt hat, ist nicht vom Feststellungsziel 1b umfasst. Eine derartige Feststellung durfte daher schon aus diesem Grund vom Oberlandesgericht nicht getroffen werden, so dass offenbleiben kann, ob ein solcher Sondervorteil überhaupt gegeben war und der Prospekt dazu eine Aussage hätte enthalten müssen.

 

42        Der Senat ist durch § 20 Abs. 1 Satz 3 KapMuG nicht gehindert zu überprüfen, ob sich das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung innerhalb des durch das Feststellungsziel bestimmten Streitgegenstands des Musterverfahrens gehalten hat (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 102 und vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 56, jeweils mwN). Das Feststellungsziel 1b nennt ausschließlich die Musterbeklagte zu 3 als Empfängerin von Sondervorteilen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Schiffe MS "V.   t.    " und MS "V.   v.     ". Weder im Vorlage- noch im Erweiterungsbeschluss ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass das Feststellungsziel 1b sich entgegen seinem ausdrücklichen Wortlaut auch auf die Reederei H. V.        GmbH beziehen sollte.

 

43        Die vom Oberlandesgericht getroffene Feststellung beruht darauf, dass das Oberlandesgericht der Ansicht ist, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärung über an Gründungsgesellschafter gewährte Sondervorteile auch auf Fälle anzuwenden sei, in denen Sondervorteile an eine mit einer Gründungsgesellschafterin personell verflochtene Gesellschaft fließen. Das Oberlandesgericht hat dabei jedoch übersehen, dass das Feststellungsziel nur auf Sondervorteile an die Musterbeklagte zu 3 und damit an die Gründungsgesellschafterin abstellt und somit die vom Oberlandesgericht angenommene Fallkonstellation nicht abdeckt. Es ist auch nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts, einem unbegründeten Feststellungsziel durch eine inhaltliche Abänderung zum Erfolg zu verhelfen, die - wie hier - im Verfahrensrecht keine Stütze findet. So wie das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz die Möglichkeit einer Ersetzung eines zu unbestimmt gefassten Vorlagebeschlusses nicht vorsieht (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2021 - XI ZB 27/19, BGHZ 230, 240 Rn. 25), lässt es auch keinen Raum für inhaltliche Modifikationen, die dem Feststellungsziel eine andere Zielrichtung geben. Das Musterverfahren bezweckt, die in den Feststellungszielen unterbreiteten Fragen mit Bindungswirkung für die Prozessgerichte in allen nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren zu klären (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 KapMuG; Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 32). Dementsprechend sind nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses anhängige oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele noch anhängig werdende Verfahren entsprechend § 8 Abs. 1 KapMuG auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einem im Vorlagebeschluss bezeichneten Feststellungsziel abhängig ist. Prospektfehler in Bezug auf etwaige Sondervorteile der Reederei H. V.        GmbH hätten demnach nur dann vom Oberlandesgericht geprüft und gegebenenfalls festgestellt werden dürfen, wenn ein Beteiligter ein entsprechendes (weiteres) Feststellungsziel formuliert und das Oberlandesgericht es auf der Grundlage des § 15 KapMuG zum Gegenstand des Musterverfahrens gemacht hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2021, aaO; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 292).

 

44        c) Entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts kann ein Prospektfehler auch nicht damit begründet werden, dass im Prospekt ein Hinweis darauf fehle, dass der Gutachter die Schiffe weisungsgemäß nicht besichtigt habe und dass ihm bei Beauftragung mit der Gutachtenerstellung vorgegeben worden sei, von einer uneingeschränkten Nutzbarkeit der Schiffe für weitere 14 Jahre auszugehen (Feststellung des Oberlandesgerichts zu den Feststellungszielen 1f und 1g).

 

45        aa) Der Prospekt muss keinen Hinweis darauf enthalten, dass die Annahme einer uneingeschränkten Nutzung der Schiffe über mindestens 14 Jahre dem Sachverständigen von seinen Auftraggebern vorgegeben worden sei und nichts darüber aussage, ob der Gutachter eine Nutzung der konkreten Schiffe über mindestens 14 Jahre auch tatsächlich für möglich halte (Feststellungsziel 1g). Der Prospekt ruft bei einem Anleger nicht die Erwartung hervor, dass der Sachverständige selbst festgestellt habe, dass die Schiffe auch noch für die gesamte avisierte Fondslaufzeit einsetzbar sein würden, und lässt zudem erkennen, dass die Annahme von der Anbieterin stammt.

 

46        Schon der Wortlaut der Angaben auf Seite 6 und 32 des Prospekts, wonach der Sachverständige den Wert der Schiffe "unter der Annahme" einer uneingeschränkten Nutzung über einen Zeitraum von mindestens 14 Jahren auf US-$ 55.000.000 schätze, macht klar, dass der vom Sachverständigen geschätzte Wert nur Geltung beansprucht, wenn man als künftige Entwicklung eine uneingeschränkte Nutzung der Schiffe über einen Zeitraum von 14 Jahren zugrunde legt. Dass es dabei nicht um eine tatsächliche Feststellung gehen kann, ergibt sich neben dem eindeutigen Wortlaut auch daraus, dass es sich bei der Nutzung über einen Zeitraum von 14 Jahren um einen zukünftigen Umstand handelt, der sich einer Tatsachenfeststellung naturgemäß entzieht. Bewertungsannahmen sind im Wesentlichen zukunftsorientiert und somit unsicher (vgl. Danesitz in Haase/Jachmann, Beck’sches Handbuch Immobiliensteuerrecht, 2. Aufl., § 2 Rn. 109). Dass dies auch für die Annahme bezüglich der Nutzung gilt, lässt sich dem Prospekt an mehreren Stellen entnehmen. Dort wird deutlich, dass auch andere als rein technische Gründe eine Nutzung einschränken oder gar unmöglich machen können. So wird bezüglich der Schiffe MS "V.   t.    " und MS "V.   v.     " klar ausgeführt, dass diese Schiffe zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht an die Emittentinnen geliefert worden sind. Eine Nutzung der Schiffe konnte daher schon daran scheitern, dass diese den Emittentinnen gar nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung standen. Hingewiesen wurde zudem darauf, dass Genehmigungen erforderlich sind. Daraus wird deutlich, dass auch behördliche Hindernisse einer Nutzung im Weg stehen können. Ausdrücklich benannt werden in den Risikohinweisen ferner höhere Gewalt und kriegerische Ereignisse. Im Hinblick auf die Technik werden ebenso Umstände aufgeführt, deren Eintreten - für einen Anleger ersichtlich - von einem Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden kann. So werden allgemein technische Ausfallzeiten angesprochen und dargelegt, dass die Schiffe zur Dockung müssen. Bezüglich der Ablieferung der Schiffe MS "V.   t.    " und MS "V.   v.      " wird konkret das Risiko benannt, dass sich nach Ablieferung verdeckte Mängel herausstellen könnten.

 

47        Dass die Annahme von der Anbieterin der Beteiligung stammt, lässt sich daran erkennen, dass die Prognose ebenfalls von einer Nutzung der Schiffe über einen Zeitraum von 14 Jahren ausgeht, nämlich in den Jahren 2007 bis 2020. Im Jahr 2020 sollen die Schiffe zum "Schrottpreis" veräußert werden. Dass die der Prognose zugrunde gelegten Annahmen von der Anbieterin herrühren, ergibt sich aus dem Kapitel "Einleitung" auf Seite 5 des Prospekts. Vor diesem Hintergrund orientiert sich die Bewertungsannahme des Sachverständigen ersichtlich an dem Fondskonzept der Anbieterin und erweckt damit beim Anleger nicht den Eindruck, als stammte sie vom Gutachter.

 

48        bb) In den Prospekt war auch kein Hinweis darauf aufzunehmen, dass der Sachverständige die Schiffe nicht besichtigt hat (Feststellungsziel 1f).

 

49        Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 7 VermVerkProspV aF muss der Prospekt nur den Namen der Person oder Gesellschaft, die ein Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt erstellt hat, das Datum des Bewertungsgutachtens und dessen Ergebnis angeben. Wie der Gutachter zu diesem Ergebnis gekommen ist, braucht nach dieser Vorschrift nicht erläutert zu werden.

 

50        Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine weitergehende Auskunftspflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV begründen könnten. Das Oberlandesgericht geht im Wesentlichen deshalb von einer Hinweispflicht aus, weil es die im Prospekt dargestellte Bewertungsannahme fehlerhaft als eine von dem Gutachter getroffene Feststellung zur technischen Nutzbarkeit interpretiert, die beim Anleger bestimmte Erwartungen zur Vorgehensweise des Gutachters wecken soll. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Anleger kann deshalb auch nicht davon ausgehen, dass der Punkt "Zustand der Schiffe" durch den Sachverständigen abgedeckt ist. Dass der Prospekt dann, wenn eine natürliche Person das Gutachten erstellt hat, neben dem Namen dieser Person noch deren Berufsbezeichnung und akademischen Grad anführt, dient dazu, dem Anleger eine bessere Einordnung dieser Person zu ermöglichen, und reicht für sich genommen nicht aus, um - wie das Oberlandesgericht - von einer "besonderen Hervorhebung" dieses Sachverständigen auszugehen, die beim Anleger ein besonderes Vertrauen begründen könnte.

 

51        d) Der Musterentscheid erweist sich schließlich auch insoweit als rechtsfehlerhaft, als das Oberlandesgericht das Feststellungsziel 1t als begründet angesehen hat. Die Rechtsbeschwerden weisen zutreffend darauf hin, dass das Feststellungsziel 1t, wonach das Gutachten nicht ordnungsgemäß erstellt worden sei, bereits nicht hinreichend bestimmt und deswegen als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

 

52        Der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) und der Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) treten im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift. Die dort aufgenommenen Feststellungsziele müssen die zu treffenden Feststellungen ebenso bestimmt bezeichnen. Demnach darf ein Feststellungsziel nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO entsprechend) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Musterbeklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 KapMuG), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2021 - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 96, vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 68 und vom 30. März 2021 - XI ZB 3/18, WM 2021, 1221 Rn. 37, jeweils mwN). Zur Konkretisierung eines Feststellungsziels kann auch der im Vorlage- oder Erweiterungsbeschluss wiedergegebene Parteivortrag führen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 67). Ob für die Konkretisierung des Feststellungsziels auf den dem Erweiterungsbeschluss zugrunde liegenden Antrag nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KapMuG zurückgegriffen werden kann, hat der II. Zivilsenat offengelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020, juris Rn. 243 [insoweit nicht in WM 2021, 285 abgedruckt]). Die Frage kann auch hier offenbleiben.

 

53        Die Formulierung des Feststellungsziels 1t, die Gutachten zu den Schiffen MS "V.   Pro.     ", MS "V.   Pre.    " und MS "V.   v.     ", auf die der Prospekt u.a. auf Seite 31 f. Bezug nehme, seien "nicht ordnungsgemäß erstellt", wird den obigen Anforderungen bereits deshalb nicht gerecht, weil es den Fehler bei der Erstellung des Gutachtens nicht benennt. Das Oberlandesgericht hat das Feststellungsziel 1t in den Gründen des Musterentscheids zwar dahingehend konkretisiert, dass die nicht ordnungsgemäße Erstellung des Gutachtens darin liegen soll, dass der Gutachter keine Besichtigung der Fondsschiffe vorgenommen hat. Weder dem Feststellungsziel noch dem Erweiterungsbeschluss lässt sich diese Konkretisierung jedoch entnehmen. Soweit in dem Feststellungsziel auf Seite 31 f. des Prospekts verwiesen wird, ergibt sich daraus nur, zu welchem Ergebnis der Gutachter gelangt ist. Angaben zu der Vorgehensweise des Gutachters finden sich dort nicht, so dass durch die Bezugnahme auf den Prospekt nicht eingegrenzt werden kann, welcher methodische Fehler dem Gutachter mit dem Feststellungsziel vorgeworfen werden soll.

 

54        Auch durch die Ausführungen im Erweiterungsbeschluss wird nicht klar, ob sich der Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Erstellung auf Gesichtspunkte beziehen soll, die schon in anderen Feststellungszielen benannt wurden, oder ob damit ein neuer Aspekt beleuchtet werden soll. Eine Konkretisierung durch den Vortrag im Erweiterungsantrag scheidet vorliegend ebenfalls aus. In dem Erweiterungsantrag des Musterklägers im Schriftsatz vom 18. November 2015 wird als Begründung zu dem Feststellungsziel 1t ausgeführt, dass der Gutachter die Schiffe nicht besichtigt habe und er auf dieser Grundlage den Wert der Schiffe nicht hätte begutachten dürfen. Dies macht zwar deutlich, dass mit dem Feststellungsziel eigentlich gerügt werden sollte, dass der vom Gutachter geschätzte und im Prospekt aufgeführte Wert der Schiffe unvertretbar sei, weil der Gutachter keine Besichtigung der Schiffe vorgenommen habe. Es ist allerdings fraglich, ob mit dem Feststellungsziel die fehlende Besichtigung abschließend als einziger Grund für die Unvertretbarkeit der Wertangabe geltend gemacht werden sollte. Denn diese wird auch aus anderen Fehlern hergeleitet, welche in mehreren Feststellungszielen benannt werden, die insoweit das Fehlen eines Hinweises im Prospekt rügen. Es kann daher auch sein, dass sich der Musterkläger durch die weite Fassung des Feststellungsziels 1t die Möglichkeit offen halten wollte, alle in den anderen Feststellungszielen aufgeführten oder gar alle im Laufe des Musterverfahrens noch auftretenden Kritikpunkte an dem Gutachten auch in das Feststellungsziel 1t einfließen zu lassen.

 

55        Im Übrigen hätte das Oberlandesgericht die Feststellung zu dem Feststellungsziel 1t auch in der Sache nicht treffen dürfen. Denn selbst wenn das Feststellungsziel auf die fehlende Besichtigung der Fondsschiffe beschränkt wäre, hat das Oberlandesgericht bei seiner Konkretisierung übersehen, dass der Erweiterungsantrag vom 18. November 2015 diesen Fehler in Bezug auf die Wertangabe setzte und diese wegen des Fehlers für unvertretbar hielt. Für die Feststellung kam es daher entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts darauf an, ob die fehlende Besichtigung sich auf das Ergebnis des Gutachtens ausgewirkt hat und dieses unvertretbar werden ließ. Dies konnte das Oberlandesgericht aber gerade nicht feststellen. Es hat ausgeführt, dass ihm bekannt ist, dass eine Vielzahl von Schiffsgutachten "nach Papierlage" und somit ohne Besichtigung anhand von Vergleichswerten auf dem Schiffsmarkt erfolgt. Es sei gerade nicht anzunehmen, dass das Gutachten in dem Sinne falsch sei, dass der Sachverständige von unzutreffenden Schiffswerten ausgegangen sei.

 

56        e) Der Vorlagebeschluss ist hinsichtlich der Feststellungsziele 2a, 2b, 3a, 3b, 4a, 4b und 5 gegenstandslos. Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrunde liegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 54 mwN). Das ist hinsichtlich der genannten Feststellungsziele der Fall, weil die vorausgegangene Prüfung nicht zur Feststellung von Prospektfehlern geführt hat und somit die Fragen zur Haftung keine Rolle mehr spielen.

 

III.

57        Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 2 Satz 1 KapMuG. Danach haben der Musterkläger und alle Beigeladenen die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen.

 

58        Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 12.472.422 €.

 

59        Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2, 4, 5 und 6 sowie der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführer zu 3 und 7 jeweils auf 12.472.422 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der Beigetretenen auf 1.616.190 € festzusetzen.

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