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Wirtschaftsrecht
02.02.2012
Wirtschaftsrecht
KG Berlin: Niederlegung der Geschäftsführerstellung

KG Berlin, Beschluss vom 5.1.2012 - 25 W 44/11

Leitsätze:

1. Ein Beschwerdeführer ist gemäß § 391 Abs. 2 FamFG im Rechtsmittelverfahren mit Einwendungen ausgeschlossen, die er nicht mit einem fristgemäßen Einspruch gegen die Androhung des Zwangsgeldes vorgetragen hat.

2. Die Niederlegung der Geschäftsführerstellung hat gegenüber dem zuständigen Bestellungsorgan zu erfolgen.

sachverhalt


A.

Der Beteiligte zu 2. wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 30. Oktober 2007 zum Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. bestellt. Mit - bestandskräftigem - Beschluss vom 03. September 2010 hat das Amtsgericht Charlottenburg die Anmeldung der Abberufung der Geschäftsführer nnnn Gnn  und nnn  Snnn  sowie die Bestellung von Dr. nnnnnn Snnn zum neuen Geschäftsführer zurückgewiesen.

Da der Beschluss der Beteiligten zu 1. nicht zugestellt werden konnte, gab das Registergericht dem Beteiligten zu 2. mit an dessen Privatanschrift adressierter Verfügung vom 16 September 2010 - erneut mit Verfügungen vom 08. Oktober 2010, 01. November 2010, 29. November 2010 und 27. Dezember 2010, den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. zugestellt am 14. Februar 2011, unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € - auf, die inländische Geschäftsanschrift der Beteiligten zu 1. anzumelden. Da die geforderte Anmeldung nicht erfolgte, setzte das Registergericht mit Beschluss vom 24. April 2011 gegen den Beteiligten zu 2. das Zwangsgeld fest.

Mit seiner am 19. April 2011 per Telefax beim Registergericht eingegangenen Beschwerde vom selben Tage wendet sich der Beteiligte zu 2. gegen die Zwangsgeldfestsetzung. Er habe bereits 2008 seine Geschäftsführerstellung gegenüber den Gesellschaftern gekündigt. Dies sei gegenüber dem Gesellschafter Cevdet Caner erfolgt. Deshalb sei er juristisch nicht mehr in der Lage gewesen, seine Löschung im Handelsregister zu betreiben. Vielmehr hätten die Gesell-schafter dies tun müssen. Im Übrigen sei der Beteiligte zu 2. insolvent, so dass es ihm wirt-schaftlich unmöglich sei, einen Notar mit seiner Löschung im Handelsregister zu beauftragen.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27. Mai 2011 nicht abgeholfen.

aus den gründen

B.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

I.

Die Beschwerde ist zwar zulässig. Sie ist statthaft gemäß § 391 Abs.1 FamFG und gemäß      §§ 63, 64 FamFG form- und fristgemäß eingelegt und gemäß § 65 FamFG begründet worden. Der Beteiligte zu 2. ist nach § 59 Abs.1 FamFG auch beschwerdebefugt.

II.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Die Festsetzung des Zwangsgeldes durch das Amtsgericht Charlottenburg ist der Höhe nach nicht zu beanstanden und entsprechend §§ 388, 389 FamFG angedroht und festgesetzt worden.

1. Der Beteiligte zu 2. hat keine seine Beschwerde begründenden Einwendungen gegen den Zwangsgeldbeschluss vorgetragen. Mit solchen wäre er gemäß § 391 Abs. 2 FamFG zudem ausgeschlossen, da er gegen die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 € keinen fristgemäßen Einspruch eingelegt hat (vgl. KG, Senat, Beschluss vom 29. März 2011, 25 W 42/10). Zwar hatten die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. mit Schriftsatz vom 17. Februar 2011 mitgeteilt, dass ihr Mandant bereits seit 2008 nicht mehr Geschäftsführer der Beteiligten zu 1., ihm seine Löschung im Handelsregister zugesagt worden und er zur Anmeldung des Erlöschens der Firma im Handelsregister in notarieller beglaubigter Form finanziell nicht in der Lage sei. Allerdings hatte er zur Klarstellung des Registergerichts vom 22. Februar 2011, das Schreiben vom 17. Februar 2011 werde nicht als Einspruch gegen die Zwangsgeldandrohung gewertet, solange keine anderslautende Äusserung des Beteiligten zu 2. erfolge, nicht Stellung genommen, so dass ein Einspruch nicht eingelegt worden ist. 

2. Er kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, er habe bereits 2008 seine Geschäfts-führerstellung gegenüber den Gesellschaftern gekündigt und diese seither nicht mehr ausgeübt. Wenn - wie hier - in der Satzung nicht anders geregelt, kann der Geschäftsführer sein Amt mit körperschaftlicher Wirkung jederzeit und fristlos beenden (vgl. BGHZ 121, 257, 260; Baumbach/ Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 38 Rn. 86). Die Erklärung muss gegenüber dem Bestellungs-organ erfolgen (BGH a.a.O.; Baumbach/Hueck a.a.O.).

Hier hat der damalige einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. am 30. Oktober 2007 eine Gesellschafterversammlung abgehalten und den Beteiligten zu 2. zum neuen Geschäftsführer bestellt. Die Beendigungserklärung des Beteiligten zu 2. muss also der Gesellschafterversammlung gegenüber abgegeben worden sein. Dies hat der Beteiligte zu 2. jedoch nicht erklärt. Er hat seine mit der Beschwerdebegründung erfolgte Mitteilung, gegenüber den Gesellschaftern seine Geschäftsführerstellung bereits 2008 gekündigt zu haben, mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2012 dahin präzisiert, die Kündigung sei gegenüber dem Gesell-schafter Cnnnnnnn erfolgt. Dies reicht jedoch nicht aus. Einzige Gesellschafterin der Beteilig-ten zu 1. ist die Lnnn On  Hnnn  nnnnnnn vnnn  GmbH. Deren alleinige Gesellschafterin ist die Lnnn On  Rnnnnn  nnnnn Limited mit Sitz in nnnnnnnnnnnnnnn Jersey nnnn . Eine gegenüber Herrn Cnnn  nnn  ausgesprochene Kündigung bzw. Amtsniederlegung ist somit nicht gegenüber der zuständigen Gesellschafterin erklärt worden. Auch hat der Beteiligte zu 2. nicht vorgetragen, dass Herr Cnn  im Niederlegungszeitpunkt alleinvertretungsberechtigter Ge-schäftsführer einer dieser Gesellschaften gewesen ist.

3. Ein Absehen von der festgesetzten Ordnungsstrafe kam nicht in Betracht.

Das Absehen vom Verfahren oder die verminderte Zwangsgeldfestsetzung kommen nach § 390 Abs. 4 Satz 2 FamFG auf Grund des systematischen Zusammenhangs nur dann in Betracht, wenn das Gericht durch Beschluss den zulässigen Einspruch verwirft (MünchKommZPO/Krafka, 2010, § 390 FamFG Rn. 9). Daran fehlt es hier jedoch, nachdem der Beteiligte keinen Einspruch gegen die Zwangsgeldandrohung vom 27. Dezember 2010 eingelegt hat. Der Einwand der Insol-venz des Beteiligten zu 2. ist demgegenüber erst im Vollstreckungsverfahren berücksichtigungs-fähig.

III.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.

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