KG Berlin: Nachweis des Aktienquorums im Freigabeverfahren trotz fehlenden Bestreitens der AG
KG , Beschluss vom 06.12.2010 - Aktenzeichen 23 AktG 1/10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Im Freigabeverfahren muss der Kläger innerhalb der Frist des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG seinen Anteilsbesitz durch Urkunden nachweisen, selbst wenn die Aktiengesellschaft ihn nicht bestreitet (gegen OLG Frankfurt AG 2010, 508; OLG Nürnberg GWR 2010, 498 = BeckRS 2010, 23752). 2. Der die Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft beurkundende Notar kann nicht als provisorischer Versammlungsleiter tätig werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Normenkette: AktG § 246a Abs. 2 Nr. 2;
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