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Wirtschaftsrecht
14.11.2019
Wirtschaftsrecht
OLG Düsseldorf: Nachweis der Vertretungsberechtigung des Kommanditisten für die persönlich haftende englische Ltd. als Gesellschafterin

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.8.20193 Wx 64/17

ECLI:DE:OLGD:2019:0807.3WX64.17.00

Volltext: BB-ONLINE BBL2019-2753-5

Amtliche Leitsätze

Unter den im Senatsbeschluss vom 18.7.2019 - I- 3 Wx 138/18 - aufgezeigten Grundsätzen für den Nachweis einer Vertretungsberechtigung des Geschäftsführers einer englischen Ltd. durch gutachterliche Stellungnahme eines deutschen Notars ist die organschaftliche Vertretungsberechtigung des (alleinigen) Kommanditisten für die persönlich haftende Gesellschafterin, die englische Ltd., („als „einzelvertretungsberechtigter Direktor der persönlich haftenden Gesellschafterin … LTD“), nicht hinreichend nachgewiesen, wenn aus der Notarbescheinigung sich lediglich ergibt, dass der Notar in das elektronische Handelsregister (Companies House) Einsicht genommen hat („aufgrund heutiger Einsicht … in …“) und aufgrund dessen bescheinigt, dass dort die von ihm wiedergegebenen Angaben registriert sind, ohne zu attestieren, dass er darüber hinaus auch die beim Register aufbewahrten Unterlagen eingesehen hat.

Sachverhalt

I.

Mit Antrag vom 27. Dez. 2016 meldete die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister an:

„ Die persönlich haftende, alleinige Gesellschafterin, …, tritt unter Verzicht auf die Einhaltung von Form- und Fristvorschriften mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft aus und der alleinige Kommanditist, …, nimmt diese Austritterklärung mit sofortiger Wirkung an.

Die Gesellschaft ist damit aufgelöst und erloschen und der alleinige Kommanditist … übernimmt ohne Liquidation das verbleibende Vermögen mit allen Aktiva und Passiva der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung gem. § 738 BGB.“

Unterschrieben hat der Kommanditist … als „einzelvertretungsberechtigter Direktor der persönlich haftenden Gesellschafterin … LTD“.

Auf die Aufforderung des Registergerichts an den Notar, einen aktuellen Vertretungsnachweis vorzulegen, hat der Notar am 12. Jan. 2017 eine Notarbescheinigung gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO vorgelegt. Danach hat er „aufgrund heutiger Einsicht“ bescheinigt, dass die LTD. unter der näher bezeichneten Registernummer und als deren alleiniger Direktor der Kommanditist registriert sind.

Weiter heißt es in der Bescheinigung:

„Nach § 13.1 des Gesellschaftsvertrages … besitzt der alleinige Director Einzel-vertretungsbefugnis.“

Das Registergericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Die Notarbescheinigung sei nicht ausreichend. Hinzutreten müsse die Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft. Das sei weder erfolgt noch bescheinigt. Nicht belegt sei auch, dass ein Protokollbuch nicht geführt werde.

Gegen diese Entscheidung beschwert sich die Gesellschaft. Der Notar habe ausgeführt, in den Gesellschaftsvertrag eingesehen zu haben. Da nur ein Director bestellt und aktiv sei, könne dessen Vertretungsmacht nicht eingeschränkt sein und es auch kein „minute book“ / Protokollbuch geben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakte Bezug genommen.

Aus den Gründen

II.

Die Sache ist infolge der mit weiterem Beschluss des Registergerichts vom 27. März 2017 erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen (§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG).

Es ist als befristete Beschwerde statthaft und insgesamt zulässig, §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG.

Es erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet. Denn die organschaftliche Vertretungsberechtigung des Kommanditisten für die persönlich haftende Gesellschafterin, die englische LTD. ist nicht hinreichend nachgewiesen.

Die Grundsätze, nach denen der Senat die Möglichkeit eines Nachweises der Vertretungsberechtigung eines director einer englischen private limited company beurteilt, sind der Gesellschaft bereits aufgrund des Senatsbeschlusses vom 21. August 2014 in Sachen I-3 Wx 190/13 (z.B. in: NZG 2015, 199 f) bekannt; von einer Wiederholung wird abgesehen. In der Folgezeit ergangene Rechtsprechung (beispielsweise OLG Nürnberg FGPrax 2015, 124 ff; OLG Jena FGPrax 2018, 104 ff) gibt dem Senat keinen Anlass, hiervon abzugehen.

Der Senat hat in einer anderen Sache vor kurzem zu der Möglichkeit eines Nachweises der Vertretungsberechtigung eines director einer englischen private limited company im Handelsregisterverfahren folgendes ausgeführt:

 „Allerdings hat der Senat in seiner genannten, in einer Grundbuchsache ergangenen Entscheidung die Frage offengelassen, ob der Nachweis im Handelsregisterverfahren auch durch eine gutachterliche Stellungnahme eines deutschen Notars geführt werden kann. Diese Frage bejaht er nunmehr unter den nachfolgend zu behandelnden Voraussetzungen.

Die im erwähnten Senatsbeschluss von 2014 behandelten Beschränkungen der Nachweisführung durch gutachterliche Stellungnahme eines deutschen Notars wurzelten in §§ 29 Abs. 1, 32 Abs. 1 GBO und den dort niedergelegten Grundsätzen des Nachweises durch öffentliche Urkunden außerhalb des Anwendungsbereichs des § 21 BNotO; jene Vorschriften finden im Handelsregisterverfahren naturgemäß keine Anwendung. Sonstige Gesichtspunkte, die es geböten, die vorbezeichnete Art der Nachweisführung von vornherein auszuschließen, sind nicht ersichtlich. Das Eintragungsverfahren unterliegt dem deutschen Recht als lex fori. Danach hat das Registergericht zwar nicht nur die Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung selbst zu prüfen, sondern auch die Rechtswirksamkeit der zugrundeliegenden maßgeblichen Beschlüsse, mithin auch hierfür relevante Vertretungsberechtigungen. Diese Prüfung erfordert indes andererseits nicht mehr als den positiven Nachweis der Berechtigung; das Gericht darf sich lediglich nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit und damit einer bloßen Glaubhaftmachung begnügen, sondern hat in erster Linie urkundliche Nachweise zu verlangen (SchlHOLG NJW-RR 2012, 1063 ff; OLG Nürnberg a.a.O. m.w.Nachw.).

Allerdings besteht kein Grund, inhaltlich an die Stellungnahme eines deutschen Notars geringere Anforderungen zu stellen als an diejenige eines – mit der dortigen Rechtsordnung immerhin besonders vertrauten – englischen Notars (dazu insbes. OLG Köln FGPrax 2013, 18 ff sowie OLG Nürnberg WM 2014, 1483 ff). Dementsprechend muss zum einen über die Einsicht in das Register als solches auch eine Einsicht in die beim Register des Companies House geführten Unterlagen – memorandum, articles of association und Protokollbuch (minute book) – erfolgt sein und müssen zum anderen die Äußerungen nachvollziehbare Angaben zu den tatsächlichen Grundlagen der notariellen eigenen Prüfung und der daraus folgenden notariellen Feststellungen enthalten.

Damit übereinstimmend, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die „Bescheinigung“ eines deutschen Notars nur dann für nicht ausreichend erachtet, wenn dieser seine Erkenntnisse nur durch die Einsichtnahme in das beim Companies House geführte Register erworben hat (KG DNotZ 2012, 604 ff; mittelbar auch KG ZIP 2013, 973 ff).“

(I-3 Wx 138/18 Beschluss vom 18. Juli 2019, noch nicht veröffentlicht)

Hieran hält der Senat fest.

Bei Anwendung dieser Grundsätze kann die Notarbescheinigung vom 12. Jan. 2017 als Nachweis der Vertretungsbefugnis nicht genügen.

Aus ihr ergibt sich lediglich, dass der Notar in das elektronische Handelsregister (Companies House) Einsicht genommen hat („aufgrund heutiger Einsicht … in …“) und aufgrund dessen bescheinigt, dass dort die von ihm wiedergegebenen Angaben registriert sind. Dass der Notar darüber hinaus auch die beim Register aufbewahrten Unterlagen eingesehen hat, belegt die Bescheinigung hingegen nicht. Vielmehr heißt es dazu lediglich, dass nach § 13.1 des Gesellschaftsvertrages … der alleinige Director Einzelvertretungsbefugnis besitze. Auf welcher Grundlage der Notar den Inhalt dieser Vorschrift des Gesellschaftsvertrages bescheinigt, gibt er gerade nicht an. Es mag sein, dass der Notar  den im englischen Handelsregister – wie die Gesellschaft geltend macht – öffentlich zugänglichen Gesellschaftsvertrag hätte einsehen können. Dass er dies tatsächlich getan hat, bescheinigt er aber nicht. Es mag auch zutreffend sein – wie die Gesellschaft ausführt, dass es kein „ minute book“ / Protokollbuch, weil keinen Verwaltungsrat bzw. kein Direktorium gibt. Auch dazu verhält sich jedoch die notarielle Bescheinigung nicht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 36, 59, 61 GNotKG.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, § 70 Abs. 2 FamFG, weil die Frage des Nachweises der Vertretungsbefugnis des directors einer englischen private limited company grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

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