OLG Düsseldorf: Nachweis der Vertretungsberechtigung des Geschäftsführers einer englischen Ltd. durch gutachterliche Stellungnahme
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.7.2019 – 3 Wx 138/18
ECLI:DE:OLGD:2019:0718.3WX138.18.00
Volltext: BB-ONLINE BBL2019-2753-4
Amtliche Leitsätze
1. Die organschaftliche Vertretungsberechtigung des Geschäftsführers zweier englischer Gesellschaften (Ltd.) im Zusammenhang mit der Anmeldung deren Verschmelzung zum Handelsregister kann (auch) durch die gutachterliche Stellungnahme eines deutschen Notars nachgewiesen werden, wobei über die Einsicht in das Register als solches auch eine Einsicht in die beim Register des Companies House geführten Unterlagen – memorandum, articles of association und Protokollbuch (minute book) – erfolgt sein muss und es zudem einer nachvollziehbaren Darstellung der tatsächlichen Grundlagen der notariellen eigenen Prüfung und der daraus folgenden notariellen Feststellungen bedarf.
2. Ungeachtet der Abfassung der Beschwerdeschrift auf einem persönlichen Briefbogen des Geschäftsführers („lege ich Beschwerde ein“) gilt das Rechtsmittel (gegen eine Zwischenverfügung, betreffend die Anmeldung zur Verschmelzung zweier englischer Gesellschaften – Ltd.) als für die betroffene Gesellschaft eingelegt, wenn maßgebliche Umstände darauf hindeuten, dass der Verfasser nicht als Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Organ der Gesellschaft handeln wollte (hier indiziert durch den in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Hinweis auf eine Änderung der Privatanschrift sowie den Umstand, dass alle weiteren Eingaben auf Briefbögen der betroffenen Gesellschaft mit dem Unterzeichnerzusatz „Geschäftsführer“ verfasst sind).
Sachverhalt
I.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15. August 2017 erwarb die B. Ltd. & Co. KG, die am 26. Oktober 2017 im Handelsregister eingetragen wurde und deren einzige Komplementärin die C. Ltd. sowie einzige Kommanditistin die D. Ltd. ist, sämtliche Geschäftsanteile an der hiesigen betroffenen Gesellschaft, aufschiebend bedingt mit ihrer (der KG) Eintragung im Handelsregister, von der D. Ltd. Mit weiterem notariellem Vertag vom selben Tage übertrug die hier betroffene Gesellschaft ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung der Gesellschaft ohne Abwicklung im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die genannte KG; für die übertragende Gesellschaft erklärte deren (seinerzeit künftige) Alleingesellschafterin, für die übernehmende Gesellschaft erklärten deren Komplementärin und deren Kommanditistin jeweils durch Gesellschafterbeschluss auf zugleich mit der Beurkundung stattfindenden Gesellschafterversammlungen ihre Zustimmungen zum Verschmelzungsvertrag. Bei der Verschmelzung wurden beide englischen Gesellschaften – D. Ltd. und C. Ltd. – gemäß Urkundeninhalt organschaftlich vertreten durch den Geschäftsführer auch der hier betroffenen Gesellschaft.
Gleichfalls unter dem 15. August 2017 hat der vorbezeichnete Geschäftsführer für die hier betroffene Gesellschaft, notariell beglaubigt, die Verschmelzung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Auf die folgende Korrespondenz mit dem Registergericht hin hat der Anmeldende noch eine Bescheinigung einer als Company Secretary beider Limited auftretenden Person vom 3. Januar 2018 sowie eine Bescheinigung des beurkundenden Notars vom 24. Oktober 2017 eingereicht; wegen desInhaltes im einzelnen wird auf die Registerakte Bezug genommen.
Durch die angefochtene Zwischenverfügung hat das Registergericht sodann erklärt, der Anmeldung könne noch nicht entsprochen werden, weil nach wie vor der Nachweis fehle, dass die beteiligten britischen Gesellschaften am 15. August 2017 wirksam vertreten worden seien, die betreffenden Dokumente mögen dem Registergericht mit Übersetzung vorgelegt werden.
Gegen diesen dem die Anmeldung einreichenden Notar am 23. März 2018 zugestellten Beschluss wendet sich der Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft mit seinem am 18. April 2018 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel.
Im Verfahren vor dem Senat sind überdies Bestätigungen eines englischen Notars nebst Übersetzungen und Apostillen zu den Akten gereicht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakte einschließlich Sonderband Bezug genommen.
Aus den Gründen
II.
Die Sache ist infolge der mit weiterem Beschluss des Registergerichts vom 4. Juli 2018 erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen (§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG).
Das Rechtsmittel ist ungeachtet der Abfassung der Beschwerdeschrift auf einem persönlichen Briefbogen des Geschäftsführers und der dortigen Formulierung „lege ich Beschwerde ein“ ersichtlich für die betroffene Gesellschaft eingelegt worden. Bereits der Hinweis im vorgenannten Schriftstück, seine Privatanschrift habe sich geändert, deutet darauf hin, dass der Verfasser grundsätzlich eben nicht als Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Organ der Gesellschaft handeln wollte. Ausschlaggebend spricht hierfür indiziell, dass alle weiteren Eingaben auf Briefbögen der betroffenen Gesellschaft mit dem Unterzeichnerzusatz „Geschäftsführer“ verfasst sind. Schließlich ist eine entsprechende Auslegung der Beschwerdeschrift auch deshalb geboten, weil bei einer konstitutiven Eintragung, wie sie hier in Rede steht (vgl. §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 20 UmwG), im Falle ihrer Ablehnung nur die Gesellschaft selbst beschwerdeberechtigt ist (Keidel – Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 59 Rdnr. 86 m. Nachw.).
Das so verstandene Rechtsmittel ist als befristete Beschwerde zulässig und insgesamt zulässig, §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG.
Es erweist sich auch in der Sache als begründet.
1.
Dabei kann auf sich beruhen, ob der Beschluss vom 23. Januar 2018 die formellen Anforderungen an eine Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG erfüllt, namentlich die möglichen Mittel zur Behebung des vom Registergericht beanstandeten Hindernisses hinreichend bezeichnet (was im Hinblick auf das konkret zu beurteilende Hindernis, die Führung des Nachweises organschaftlicher Vertretungsmacht bei ausländischen Gesellschaften, und die Komplexität dabei auftretender Fragen eher zu verneinen sein dürfte, denn hier dürfte es ausnahmsweise nicht ausreichen, Defizite eingereichter Unterlagen zu benennen, wenn nicht zuvor dargestellt worden ist, welche Nachweise bei Erfüllung welcher Anforderungen im einzelnen als genügend angesehen würden).
2.
Jedenfalls besteht das beanstandete Hindernis in der Sache nicht. Die organschaftliche Vertretungsberechtigung des Herrn E. für beide englischen Gesellschaften ist hinreichend nachgewiesen.
a)Die Grundsätze, nach denen der Senat die Möglichkeit eines Nachweises der Vertretungsberechtigung eines director einer englischen private limited company beurteilt, sind dem Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft bereits aufgrund des Senatsbeschlusses vom 21. August 2014 in Sachen I-3 Wx 190/13 (z.B. in: NZG 2015, 199 f) bekannt; von einer Wiederholung wird abgesehen. In der Folgezeit ergangene Rechtsprechung (beispielsweise OLG Nürnberg FGPrax 2015, 124 ff; OLG Jena FGPrax 2018, 104 ff) gibt dem Senat keinen Anlass, hiervon abzugehen.
b)Allerdings hat der Senat in seiner genannten, in einer Grundbuchsache ergangenen Entscheidung die Frage offengelassen, ob der Nachweis im Handelsregisterverfahren auch durch eine gutachterliche Stellungnahme eines deutschen Notars geführt werden kann. Diese Frage bejaht er nunmehr unter den nachfolgend zu behandelnden Voraussetzungen.
Die im erwähnten Senatsbeschluss von 2014 behandelten Beschränkungen der Nachweisführung durch gutachterliche Stellungnahme eines deutschen Notars wurzelten in §§ 29 Abs. 1, 32 Abs. 1 GBO und den dort niedergelegten Grundsätzen des Nachweises durch öffentliche Urkunden außerhalb des Anwendungsbereichs des § 21 BNotO; jene Vorschriften finden im Handelsregisterverfahren naturgemäß keine Anwendung. Sonstige Gesichtspunkte, die es geböten, die vorbezeichnete Art der Nachweisführung von vornherein auszuschließen, sind nicht ersichtlich. Das Eintragungsverfahren unterliegt dem deutschen Recht als lex fori. Danach hat das Registergericht zwar nicht nur die Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung selbst zu prüfen, sondern auch die Rechtswirksamkeit der zugrundeliegenden maßgeblichen Beschlüsse, mithin auch hierfür relevante Vertretungsberechtigungen. Diese Prüfung erfordert indes andererseits nicht mehr als den positiven Nachweis der Berechtigung; das Gericht darf sich lediglich nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit und damit einer bloßen Glaubhaftmachung begnügen, sondern hat in erster Linie urkundliche Nachweise zu verlangen (SchlHOLG NJW-RR 2012, 1063 ff; OLG Nürnberg a.a.O. m.w.Nachw.).
Allerdings besteht kein Grund, inhaltlich an die Stellungnahme eines deutschen Notars geringere Anforderungen zu stellen als an diejenige eines – mit der dortigen Rechtsordnung immerhin besonders vertrauten – englischen Notars (dazu insbes. OLG Köln FGPrax 2013, 18 ff sowie OLG Nürnberg WM 2014, 1483 ff). Dementsprechend muss zum einen über die Einsicht in das Register als solches auch eine Einsicht in die beim Register des Companies House geführten Unterlagen– memorandum, articles of association und Protokollbuch (minute book) – erfolgt sein und müssen zum anderen die Äußerungen nachvollziehbare Angaben zu den tatsächlichen Grundlagen der notariellen eigenen Prüfung und der daraus folgenden notariellen Feststellungen enthalten.
Damit übereinstimmend, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die „Bescheinigung“ eines deutschen Notars nur dann für nicht ausreichend erachtet, wenn dieser seine Erkenntnisse nur durch die Einsichtnahme in das beim Companies House geführte Register erworben hat (KG DNotZ 2012, 604 ff; mittelbar auch KG ZIP 2013, 973 ff).
c)Hier erschöpfen sich die notariellen Angaben nicht in den in die Urkunden aufgenommenen Erklärungen. Vielmehr ist des weiteren eine – von diesem unterzeichnete und gesiegelte – „Bescheinigung“ des beurkundenden Notars vom 24. Oktober 2017 zu den Akten gereicht worden, in der dieser bezüglich beider Gesellschaften klar und nachvollziehbar darstellt: das Datum seiner Einsicht; die Einsicht in den Registerordner selbst; die Einsicht in die beim Register aufbewahrten Unterlagen, insbesondere jeweils Errichtungsbescheinigung, Gesellschaftsvertrag und Satzung sowie Protokollbuch, dieses unter Benennung von insgesamt sieben Einzeldaten; sodann die von ihm hieraus hinsichtlich beider Gesellschaften gezogenen Folgerungen für Errichtung und Bestand, Berufung des secretary und Bestellung des Herrn E. zum einzigen director, unter anderem am Beurkundungstag des 15. August 2017. Wollte man dies nicht genügen lassen und etwa verlangen, der Notar habe auch den Inhalt der Unterlagen wiederzugeben, bedeutete dies im Kern nichts anderes als das Erfordernis, die entsprechenden Unterlagen in Kopie beizufügen; damit jedoch würde das Wesen der Erklärungen als Bescheinigung über eigene Wahrnehmungen und Folgerungen des Notars verkannt, und es liefe darauf hinaus, nur Abschriften des Registers und seiner Unterlagen für nachweisgeeignet zu halten, was – soweit ersichtlich – bislang nicht vertreten worden ist.
Zur Frage, ob die Vertretungsberechtigung des director auch Insichgeschäfte, hier in Form von Doppelvertretung, umfasse, musste sich die notarielle Stellungnahme nicht äußern. Denn nach englischem Recht – die Vertretungsmacht der Organe juristischer Personen bestimmt sich internationalprivatrechtlich nach deren Personalstatut – sind Insichgeschäfte zulässig und auch dem director einer private limited company gestattet, der hierdurch allenfalls gegen ihn allgemein treffende Offenlegungs- und Treuepflichten verstoßen kann, ohne dass dies indes die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des betreffenden Geschäfts zur Folge hätte (BeckOGK BGB – Fröhler, Stand: 01.04. 2019, § 181 Rdnr. 491 f m.w.Nachw.)
d)Lediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass die weiteren vorgelegten Nachweise in der Tat untauglich sind.
Bezüglich der Bescheinigung des Herrn F. vom 3. Januar 2018 besteht die schon vom Registergericht in der angegriffenen Zwischenverfügung bezeichnete Unvollständigkeit. Die Bestätigungen des englischen Notars verhalten sich zum einen Teil über eine gänzlich andere, hier nicht in Rede stehende Gesellschaft, die G. Ltd.; zum anderen lassen sie eine nachvollziehbare Darstellung der tatsächlichen Grundlagen der Bescheinigungen – die durch die Wendung „auf der Grundlage dieser Suche“ nicht ersetzt werden kann – vermissen.
III.
Im Hinblick auf den Erfolg des Rechtsmittels erübrigt sich eine Kostenentscheidung, da kein Grund besteht, die Beschwerdeführerin trotz dieses Erfolgs mit Gerichtskosten zu belasten (§§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG). Demzufolge bedarf es ebensowenig einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren. Auch ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG) schon deshalb nicht veranlasst, weil die Rechtsmittelführerin als einzige Beteiligte durch die vorliegende Entscheidung nicht beschwert ist.