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Wirtschaftsrecht
16.05.2012
Wirtschaftsrecht
KG Berlin: Nachweis der Vertretungsbefugnis des Directors einer Private Limited Company

KG Berlin, Beschluss vom 22.2.2012 - 25 W 79/11


Leitsatz





1. Zur Beschwerdebefugnis von Vorstandsmitgliedern einer AG im Registerverfahren.



2. Zur Notwendigkeit einer Vertreterbescheinigung durch eine englische Gesellschaft in der Form der Private Limited Company.



Sachverhalt





A.


Die Beteiligte zu 1. wurde am 09. August 2007 durch die jeweils mit Geschäftsanteilen in Höhe von 25.000 € an ihr beteiligten Gesellschafterinnen J ... GmbH mit Sitz in Berlin und e... ... Plc mit Sitz in Birmingham gegründet. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates wurden der Beteiligte zu 2. und die Herren G... und E... bestellt. Zum gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages (GV) alleinvertretungsberechtigten Vorstand bestimmte der Aufsichtsrat Herrn ... S..., zugleich alleinvertretungsberechtigter director der e... ... Plc. Gemäß § 1 GV wurde Düsseldorf zum Gesellschaftssitz bestimmt.


Mit Schreiben vom 10. März 2011 meldete die Beteiligte zu 1. unter Bezugnahme auf einen entsprechenden Hauptversammlungsbeschluss vom 10. März 2011 die Sitzverlegung nach Berlin beim Amtsgericht Charlottenburg zur Eintragung in das Handelsregister an. Mit dem Antrag überreicht wurde die Urkunde Nr. 79/2011 des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. Gemäß der dieser beigefügten Niederschrift über die Hauptversammlung vom 10. März 2011 hat der die Sitzverlegung allein beschließende Vorstand der Beteiligten zu 1. zugleich für die beiden Gesellschafterinnen gehandelt. Da bereits gemäß § 16 Abs. 2 GV bei der Stimmabgabe eine Bevollmächtigung nur mit schriftlicher Vollmacht zulässig ist, versprach Herr S..., die Vertretungsbescheinigung durch den secretary nachzuweisen und die Genehmigung der Sitzverlegung durch die J... GmbH nachzureichen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. reichte die Genehmigung der J... GmbH vom 25. März 2011 (Bl. 59) am 04. April 2011 nach.


Das Amtsgericht Charlottenburg bat mit Zwischenverfügung vom 18. April 2011 an den Verfahrensbevollmächtigten zu 1. um Einreichung der angekündigten Vertreterbescheinigung durch den secretary der e... ... Plc. Mit weiterer Zwischenverfügung vom selben Tag gab das Amtsgericht Charlottenburg der Beteiligten zu 1. auf, einen Kostenvorschuss in Höhe von 141 € für die vorzunehmende Eintragung einzuzahlen. Der Zahlungseingang erfolgte am 14. Juni 2011. Das Amtsgericht Charlottenburg wies mit Beschluss vom 07. Juli 2011 die Anmeldung vom 10. März 2011 zurück. Die mit Verfügung vom 18. April 2011 mitgeteilten Eintragungshindernisse seien nicht behoben, der erforderte Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt.


Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte zu 2. mit am 08. August 2011 beim Registergericht eingegangenem Schreiben vom 05. August 2011 unter dem Briefkopf der Beteiligten zu 1. Beschwerde ein. Er beruft sich darauf, dass die Zahlung von 141 € erfolgt sei. Die beantragte Eintragung der Sitzverlegung in das Handelsregister sei deshalb vorzunehmen.


Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Verfügung vom 09. August 2011 der Beteiligten zu 1. erneut aufgegeben, die noch immer fehlende Vertreterbescheinigung durch den secretary der e... ... Plc beizubringen beizubringen. Nachdem die Beteiligte zu 1. auch auf eine Erinnerung des Registergerichtes vom 08. September 2011 nicht reagierte, hat es mit Beschluss vom 27. September 2011 der Beschwerde nicht abgeholfen.


Aus den Gründen


B.


Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.


1. Der Beteiligte zu 2. ist nach § 59 Abs.1 FamFG nicht beschwerdebefugt.


Hier hat Herr ... J... Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27. September 2011 eingelegt. Aus dem Umstand, dass er dies unter dem Briefkopf der Beteiligten zu 1. tat (vgl. Bl. 93), folgt, dass er in deren Namen die Beschwerde erheben wollte.


Zu alleinigem Handeln namens der Beteiligten zu 1. ist er jedoch nicht berechtigt. Gemäß § 7 GV werden Gesellschafter und Gesellschaft durch die Vorstandsmitglieder vertreten. Einziger Vorstand ist aber Herr ... S... . Nur dieser ist daher gemäß § 26 BGB zur gerichtlichen und aussergerichtlichen Vertretung der Beteiligten zu 1. berechtigt. Nur Herr S... war somit befugt, eine Beschwerde für die Beteiligte zu 1. einzulegen.


2. Die Beschwerde wäre auch unbegründet. Der Vorstand der Beteiligten zu 1. S... hatte in einer am 10. März 2011 durchgeführten Hauptversammlung der Beteiligten zu 1. für die beiden Gesellschafterinnen die Sitzverlegung von Düsseldorf nach Berlin beschlossen. Er handelte dabei zugleich "für die J... GmbH (...) als deren Vertreter ohne Vertretungsmacht, mit dem Versprechen, die Genehmigung der Vertretenen nachzureichen" als auch für die e... ... Plc „mit dem Versprechen, die Vertreterbescheinigung durch den secretary nachzureichen". Die Genehmigung der J... GmbH vom 25. März 2011 wurde am 04. April 2011 dem Registergericht vorgelegt, nicht aber die Vertreterbescheinigung der e... ... Plc.


Hier ist eine solche Vertretererklärung auch erforderlich. Bei der est 1876 Plc. handelt es sich um eine englische Gesellschaft in der Form der Private Limited Company. Zwar wird die Plc. durch den director rechtsgeschäftlich vertreten. Für die Erfüllung der formalen Erfordernisse ist jedoch der Company Secretary verantwortlich (Hirte/Bücker/Kasolowsky/Schall, Grenzüberschreitende Gesellschaften, 2. Aufl. 2006, § 4 Rn. 47). Der Company Secretary wird in der Regel vom Geschäftsführer bestellt. Gesellschaften mit einem einzigen Geschäftsführer - wie hier die e... ... Plc. - können diesen nicht zusätzlich zum Company Secretary bestellen (Hirte/Bücker/Kasolowsky/Schall, a.a.O., § 4 Rn. 51). Somit kann dem Umstand, dass der Vorstand der Beteiligten zu 1. zugleich Geschäftsführer ist, nicht die erforderliche Vertretererklärung entnommen werden.


Zwar hat die G ... Limited bereits am 09. August 2007 in ihrer Funktion als Secretary der e... ... Plc. bestätigt, dass Herr S... als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer die Befugnis habe, im Namen der e... ... Plc. zu handeln. Dies betraf die damalige Gründung der Beteiligten zu 1., hat aber für die hier fragliche Sitzverlegung keine Relevanz. Vom Company Secretary sind Gesellschafterbeschlüsse binnen 15 Tagen dem Gesellschaftsregister vorzulegen (Hirte/Bücker/Kasolowsky/Schall, a.a.O., § 4 Rn. 49). Hier sollte der Gesellschaftssitz durch Hauptversammlungsbeschluss von Düsseldorf nach Berlin verlegt werden, so dass für die Wirksamkeit des Sitzverlegungsbeschlusses auch die Vertretererklärung des Company Secretary erforderlich ist. Diese fehlt aber nach wie vor.



C.


Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs.4, 30 Abs. 1 KostO.

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