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Wirtschaftsrecht
11.11.2010
Wirtschaftsrecht
OLG Hamm: Nachweis der Bestellung eines Notarvertreters

OLG Hamm , Beschluss  vom 02.09.2010 - Aktenzeichen 15 Wx 19/10 (Vorinstanz: LG Bielefeld vom 31.07.2009 - Aktenzeichen 24 T 32/09; )
Amtliche Leitsätze: Sind von einem Notarvertreter eine Änderung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH beurkundet und die entsprechende Anmeldung des Geschäftsführers beglaubigt worden, so bedarf es zum Vollzug im Handelsregister nicht des urkundlichen Nachweises der Bestellung des Notarvertreters zum Zeitpunkt seiner notariellen Amtshandlung.
  Redaktionelle Normenkette: HGB § 12; BNotO § 41;
Gründe 
I.  
Alleinige Gesellschafterin der betroffenen Gesellschaft ist die D Unternehmensbeteiligungs-GmbH mit Sitz in C. Rechtsanwalt L beurkundete in seiner Eigenschaft als Notarvertreter des Notars E2 in C am 24.02.2009 eine Gesellschafterversammlung, in der eine Änderung der Firma der betroffenen Gesellschaft in "E GmbH" sowie die Verlegung ihres Sitzes von T nach C und die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages beschlossen wurde. Ebenfalls beglaubigte er die Unterschrift des Geschäftsführers der betroffenen Gesellschaft unter einer entsprechenden Anmeldung zum Handelsregister (UR-Nr. ##0 und ##1/2009 des Notars E2 in C). Der Notar Dr. M in C übermittelte sodann am 06.03.2009 von ihm elektronisch beglaubigte Abschriften der vorgenannten Dokumente.  
Mit Verfügung vom 10.03.2009 beanstandete das Amtsgericht den fehlenden Nachweis der Bestellung des Notarvertreters und verlangte mit Verfügung vom 07.05.2009 die Einreichung einer Abschrift der amtlichen Bestellungsurkunde. An der Beanstandung hielt das Amtsgericht mit weiterer Verfügung vom 03.07.2009 fest und setzte eine Frist zur Behebung bis zum 23.07.2009. Mit Beschluss vom 31.07.2009 wies es die Handelsregisteranmeldung zurück. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 02.12.2009 zurück. Hiergegen richtet sich nunmehr die weitere Beschwerde. 
II.  
Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG, die auf das vorliegende Verfahren gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch Anwendung finden, statthaft sowie formgerecht erhoben. Der Senat legt das Rechtsmittel dahingehend aus, dass es im Namen der betroffenen Gesellschaft erhoben sein soll. Denn gegen die Ablehnung einer eine Kapitalgesellschaft betreffenden konstitutiven Registereintragung (hier: § 54 Abs. 3 HGB) ist nur die Gesellschaft beschwerdeberechtigt (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 59, Rdnr. 86). 
Das zulässige Rechtsmittel ist auch begründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts, § 27 Abs. 1 S. 1 FGG. 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen. Der Senat behandelt die Beschwerde aus den vorgenannten Gründen als Erstbeschwerde der betroffenen Gesellschaft. Denn dem Notar, der als Vertreter eines Beteiligten im Verfahren auftritt, steht grundsätzlich kein eigenes Beschwerderecht zu (Meyer-Holz, a. a. O., § 378, Rdnr. 14 m. w. N.). 
In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 
Die Änderung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH betreffend Firma und Sitz der Gesellschaft erfolgt gemäß § 53 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GmbHG durch notariell zu beurkundenden Beschluss der Gesellschafter. Die Änderung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 54 Abs. 1 S. 1 HGB) und erlangt erst mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft rechtliche Wirkung (§ 54 Abs. 3 HGB). In formeller Hinsicht sieht § 12 Abs. 1 S. 1 HGB vor, dass Anmeldungen elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen sind. Ist - wie hier - ein notariell beurkundetes Dokument einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a BeurkG versehenes Dokument zu übermitteln, § 12 Abs. 2 S. 2 HGB. Diesen Anforderungen genügt die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister vorliegend. Denn die elektronische Beglaubigung der von dem Notarvertreter errichteten Urkunden ist von dem Notar Dr. M selbst mit seiner Signaturkarte in seiner Eigenschaft als Notar erfolgt. Es stellt sich insoweit hier nicht die Problematik einer elektronischen Beglaubigung durch einen Notarvertreter und eines in diesem Zusammenhang etwa erforderlichen Nachweises seiner Bestellung. Ebenso wenig bestehen Bedenken dagegen, dass - wie hier geschehen - die elektronische Beglaubigung der nach § 12 Abs. 2 S. 2 HGB zu übermittelnden Dokumente von einem Notar hergestellt wird, der nicht personenidentisch ist mit dem Notar (bzw. Notarvertreter), der die zugrunde liegenden papiergebundenen Urkundsgeschäfte (Beurkundung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, Beglaubigung der Unterschrift des Geschäftsführers unter der Handelsregisteranmeldung) vorgenommen hat (vgl. dazu: Jeep, Die Praxis der elektronischen Registeranmeldung, NJW 2007, 2439, 2442 f.). 
Eines schriftlichen Nachweises der wirksamen Bestellung des Notarvertreters im Zeitpunkt seiner "papierformen" Urkundstätigkeit bedarf es vorliegend nicht. Ein solches Erfordernis ist hier insbesondere nicht dem im Registerverfahrensrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 12 FGG) zu entnehmen. 
Die Bestellung des Notarvertreters erfolgt gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 BNotO durch schriftliche Verfügung, welche die sonst im Beamtenrecht persönlich auszuhändigende Urkunde ersetzt und das Verfahren wesentlich vereinfacht. Die Bestellung wird durch Bekanntgabe an den Notarvertreter wirksam, wobei jede Form der Bekanntgabe genügt, auch die mündliche oder fernmündliche (Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, Komm., 6. Aufl., § 40, Rdnr. 2 f.). Ein schriftlicher Nachweis seiner ordnungsgemäßen Bestellung ist dem Notarvertreter deshalb aus tatsächlichen Gründen nicht stets möglich. Darüber hinaus hat sich neben dem Notar auch der Notarvertreter seinerseits davon zu überzeugen, dass seitens der Aufsichtsbehörde eine ordnungsgemäße Vertreterbestellung erfolgt ist (Arndt/Lerch/Sandkühler, a. a. O., Rdnr. 3). Beginn und Beendigung der Vertretung hat der Notar unverzüglich in seiner Urkundenrolle zu vermerken und überdies der Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Übernahme des Amtes des Notarvertreters erfolgt sodann erst mit der Übergabe des Amtes durch den Notar. Nach § 41 Abs. 1 S. 2 BNotO hat der Notarvertreter Siegel und Stempel des Notars zu gebrauchen. Diese die Amtsstellung des Notars ausweisenden Hoheitszeichen werden ihm bei Übernahme der Geschäfte von dem Notar anvertraut, dies nachdem er sich von der ordnungsgemäßen Vertreterbestellung überzeugt hat. Der Gebrauch der zur Amtsausübung anvertrauten Hoheitszeichen erbringt daher den äußeren Nachweis der Bestellung und der Amtsbefugnis des Notarvertreters. Für die Dauer der Vertretung führt der Notarvertreter - wie der Notar selbst - ein öffentliches Amt aus, wird mithin hoheitlich tätig und hat dieselben Rechte und Pflichten wie der Notar, §§ 1, 39 Abs. 4 BNotO. Soweit er in Kenntnis einer nicht wirksamen Bestellung tätig wird, kommt eine Eigenhaftung des Notarvertreters aus §§ 823, 826 BGB in Betracht (Arndt/Lerch/Sandkühler, a. a. O., § 39, Rdnr. 29 f.). Der Missbrauch von Amtsbezeichnungen ist zudem strafrechtlich sanktioniert, § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dem vertretenen Notar droht bei amtspflichtwidrigem Verhalten die persönliche Haftung nach § 19 BNotO. 
Diese gesetzliche Ausgestaltung der Notarvertretung rechtfertigt im Regelfall die Annahme, dass der nach außen formgerecht gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 BNotO handelnde Notarvertreter auch ordnungsgemäß bestellt wurde. Anhaltspunkte, die im vorliegenden Falle Anlass zu Zweifel geben könnten, liegen nicht vor. 
Da sonstige Bedenken gegen die Anmeldung nicht ersichtlich sind, hatte der Senat anstelle des Landgerichts eine ersetzende Sachentscheidung zu treffen und das Amtsgericht zur Vornahme der angemeldeten Eintragung anzuweisen. 
Eine Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist nicht veranlasst. 
 

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