OLG Hamm: Nachweis der Bestellung eines Notarvertreters
OLG Hamm , Beschluss vom 02.09.2010 - Aktenzeichen 15 Wx 19/10 (Vorinstanz: LG Bielefeld vom 31.07.2009 - Aktenzeichen 24 T 32/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Sind von einem Notarvertreter eine Änderung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH beurkundet und die entsprechende Anmeldung des Geschäftsführers beglaubigt worden, so bedarf es zum Vollzug im Handelsregister nicht des urkundlichen Nachweises der Bestellung des Notarvertreters zum Zeitpunkt seiner notariellen Amtshandlung. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Normenkette: HGB § 12; BNotO § 41;
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