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Wirtschaftsrecht
26.11.2015
Wirtschaftsrecht
OLG Koblenz: Nach Aushändigung der Inhaberaktie an den Hauptaktionär verbrieft die Urkunde nicht mehr den Anspruch auf erhöhte Barabfindung im Spruchverfahren

OLG Koblenz, Urteil vom 10.9.2015 –6 U 58/15

Volltext des Urteils://BB-ONLINE BBL2015-2962-1

unter www.betriebs-berater.de

Amtlicher Leitsatz

Nach Ausschluss eines Minderheitsaktionärs („Squeeze-out“) und Aushändigung der Inhaberaktienurkunde an den Hauptaktionär zum Zwecke des Erhalts der vom Hauptaktionär festgelegten Barabfindung (§ 327 e Abs. 3 Satz AktG) verbrieft die Urkunde nicht zugunsten eines späteren Inhabers den Anspruch auf eine höhere Barabfindung, die in einem Spruchverfahren nach § 327 f AktG bestimmt worden ist; der Nachweis der Anspruchsberechtigung hinsichtlich des Erhöhungsbetrags muss vielmehr auf andere Weise als allein durch die vorgelegte Urkunde geführt werden.

AktG §§ 327a ff.

Sachverhalt

Die Klägerin macht als Inhaberin von Aktienurkunden im Anschluss an den Ausschluss von Minderheitsaktionären („Squeeze-out“, §§ 327 a ff. AktG) einen Anspruch auf Zahlung einer in einem Spruchverfahren erhöhten Barabfindung geltend.

Die Klägerin ist Inhaberin von 13 jeweils auf den Inhaber ausgestellten Aktienurkunden der Aktiengesellschaft „…[A]“ (im Folgenden: ...[A] AG). Acht dieser Aktienurkunden, die jeweils im Jahr 1952 ausgegeben wurden, lauten auf den Betrag von 1.000 Deutsche Mark. Die weiteren fünf Aktienurkunden, die in den Jahren 1968 und 1973 ausgegeben wurden, lauten jeweils über 50 Deutsche Mark. Alle Aktienurkunden tragen auf der Rückseite den von der Beklagten aufgebrachten Stempelaufdruck „UNGÜLTIG wegen Squeeze-out Barabfindung erhalten“. Die Beklagte ist die frühere Hauptaktionärin der ...[A] AG. Rechtsnachfolgerin der ...[A] AG ist zwischenzeitlich die ...[B] GmbH.

Die Hauptversammlung der ...[A] AG beschloss am 4. Juli 2002 den Ausschluss der Minderheitsaktionäre. Die Barabfindung wurde auf 743,52 € je Aktie festgelegt. Im Anschluss daran fand ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung statt. In diesem Verfahren schlossen mehrere Antragsteller mit den Antragsgegnern, u.a. der Beklagten, einen durch Beschluss des LG Koblenz festgestellten und im Bundesanzeiger bekannt gemachten Teil-Vergleich. Danach wird die Abfindungszahlung von 743,52 € je Aktie im Nennbetrag von 50 DM um 92,32 € auf 835,84 € pro Aktie erhöht.

§ 7 des Teil-Vergleichs enthält auszugsweise folgende Regelung:

„ ... Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1) [Anmerkung: der Rechtsnachfolgerin der ...[A] AG] mit Ausnahme der Antragsgegnerin zu 2) [das ist die Beklagte des vorliegenden Verfahrens]. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) dar. ....“

Die Klägerin verlangt von der Beklagten als früherer Hauptaktionärin der ...[A] AG die Auszahlung des in dem Teil-Vergleich vereinbarten Erhöhungsbetrags von 92,32 € je Nennbetrag von 50 DM der in ihrem Besitz befindlichen Aktienurkunden, insgesamt - rechnerisch zutreffend - einen Betrag von 15.232,80 € nebst Zinsen gemäß § 2 des Teil-Vergleichs. Die Parteien streiten darüber, ob zum Nachweis der Anspruchsberechtigung der Klägerin allein die Vorlage der - als „ungültig“ gestempelten - Aktienurkunden genügt. Entsprechend gestempelte Aktienurkunden der ...[A] AG werden im Internet als Sammlerstücke zum Kauf angeboten.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg.

 

Aus den Gründen

II. … Der Klägerin steht kein Anspruch auf Auszahlung des im Spruchverfahren vereinbarten Erhöhungsbetrags auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Aktienurkunden zu. Auf das Rechtsmittel hin ist das angefochtene, klagestattgebende Urteil deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrags nur unter der Voraussetzung zu, dass ihr verstorbener Ehemann im Zeitpunkt des Ausschlusses zum Kreis der ehemaligen Minderheitsaktionäre gehörte

1. Nach § 7 des im Spruchverfahren geschlossenen Teil-Vergleichs vom 22. März 2012 steht der vereinbarte Erhöhungsbetrag von 92,32 € je Aktie im Nennbetrag von 50 DM nur den ehemaligen außenstehenden Aktionären der ...[A] AG zu. Auch nach der gesetzlichen Regelung in § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG kann nur ein Minderheitsaktionär, der im Verfahren nach §§ 327 a ff. AktG aus der Aktiengesellschaft ausgeschlossen wird, eine angemessene Barabfindung von dem Hauptaktionär verlangen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrags deshalb nur unter der Voraussetzung zu, dass ihr verstorbener Ehemann im Zeitpunkt des Ausschlusses zum Kreis der ehemaligen Minderheitsaktionäre gehörte oder der Erblasser den Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrags durch Abtretung erworben hat.

Diesen Nachweis kann die Klägerin nicht allein auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Aktienurkunden erbringen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt den Aktienurkunden keine Legitimationswirkung hinsichtlich der Anspruchsberechtigung an dem Anspruch auf Barabfindung zu, der über die von der Hauptaktionärin nach § 327 b AktG festgelegte Abfindung hinaus im Spruchverfahren (§ 327 f AktG) vereinbart worden ist.

Bis zur Aushändigung der Aktienurkunden an den Hauptaktionär verbriefen diese nur den Anspruch auf Barabfindung

a) Eine von einer Aktiengesellschaft ausgegebene Inhaberaktie verbrieft, solange der Minderheitsaktionär noch Mitglied der Aktiengesellschaft sind, dessen Mitgliedschaftsrecht. Nach § 327 e Abs. 3 Satz 1 AktG gehen mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Die Minderheitsaktionäre verlieren mithin zu diesem Zeitpunkt ihr Mitgliedschaftsrecht. Für den sich anschließenden Zeitraum regelt § 327 e Abs. 3 Satz 2 AktG deshalb, dass, wenn über die Aktien - wie hier - Aktienurkunden ausgegeben sind, diese bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur den Anspruch auf Barabfindung verbriefen. Es kommt mithin in diesem Stadium zu einer vorübergehenden Auswechslung des verbrieften Rechts (Schnorbus in K. Schmidt/Lutter, Aktiengesetz, 3. Aufl., § 327 e Rdnr. 28; MünchKommAktG/Grunewald, 3. Aufl., § 320 a Rdnr. 3; Koch in Hüffer, Aktiengesetz, 11. Aufl., § 320 a Rdnr. 3).

Die streitgegenständlichen Aktienurkunden sind unstreitig an die Beklagte als Hauptaktionärin (oder ein beauftragtes Kreditinstitut) zwecks Auszahlung der von ihr festgelegten Barabfindung ausgehändigt worden. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderungsschrift … vorgetragen, sie habe die vorgelegten Aktienurkunden nach Auszahlung der Barabfindung „entwertet“ und hierzu einen Stempel „Ungültig wegen Squeeze-out Barabfindung erhalten“ auf der Rückseite der Urkunden angebracht … Dem hat die Klägerin nicht widersprochen. Auch in der Erörterung in der Berufungsverhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass die streitgegenständlichen Urkunden zwecks Auszahlung der festgelegten Barabfindung vorgelegt wurden.

Nach Aushändigung an den Hauptaktionär hat die Aktienurkunde nicht mehr kraft Gesetzes eine Legitimationswirkung hinsichtlich der ehemaligen Mitgliedschaft des Minderheitsaktionärs

b) Aus § 327 e Abs. 3 Satz 2 AktG ergibt sich, dass die Verbriefung des Anspruchs auf Barabfindung in der Aktienurkunde mit deren Aushändigung an den Hauptaktionär endet („bis zu ihrer Aushändigung“). Zwar steht dem nach §§ 327 a bis e AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionär, wenn die gerichtliche Nachprüfung der Abfindung nach § 327 f AktG dies ergibt, noch ein weitergehender (Differenz-)Anspruch auf die angemessene Barabfindung zu; dieser Anspruch ist jedoch nicht mehr in der Aktienurkunde verbrieft.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Inhaberaktie nach deren Aushändigung an den Hauptaktionär (§ 327 e Abs. 3 Satz 2 AktG) erneut das Mitgliedschaftsrecht, jedoch nunmehr des Haupt- bzw. Alleinaktionärs, verbrieft (so MünchKommAktG/Grunewald, aaO; Koch in Hüffer, aaO, jeweils m.w.Nachw.), ob die Urkunde nach Übergabe an den Hauptaktionär ihre Eigenschaft als Wertpapier verliert (sowohl Ziemons in K. Schmidt/ Lutter, aaO, § 320 a Rdnr. 10), oder ob im vorliegenden Fall die Legitimationswirkung der Urkunde durch das Aufbringen des „Ungültig“-Stempels entfallen ist. Denn jedenfalls hat die Aktienurkunde, auch wenn sie nachfolgend wieder in den Besitz des ehemaligen Minderheitsaktionärs oder eines Dritten gelangt, nicht mehr kraft Gesetzes eine Legitimationswirkung hinsichtlich der ehemaligen Mitgliedschaft des Minderheitsaktionärs oder der Inhaberschaft an der Forderung auf Zahlung einer etwaigen restlichen Barabfindung.

Des Fortbestands der Legitimationswirkung bedarf es auch nicht allein aus dem Grund, weil ein ehemaliger Minderheitsaktionär den Nachweis seiner Anspruchsberechtigung nicht anders als durch Vorlage der Aktienurkunde führen kann

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es auch nicht deshalb zwingend des Fortbestands der Legitimationswirkung, weil ein ehemaliger Minderheitsaktionär den Nachweis seiner Anspruchsberechtigung nicht anders als durch Vorlage der Aktienurkunde führen könne. Abgesehen davon, dass die gesetzliche Regelung, wie vorstehend ausgeführt, der Annahme einer Verbriefung des Erhöhungsanspruchs zugunsten des Inhabers der Urkunde entgegensteht, hat es ein ehemaliger außenstehender Aktionär selbst in der Hand, sich einen Nachweis betreffend seine frühere Mitgliedschaft in der Aktiengesellschaft zu verschaffen. So ist der Aktionär nicht daran gehindert, sich die Aushändigung der Aktienurkunde an den Hauptaktionär (§ 327 e Abs. 3 Satz 2 AktG) quittieren zu lassen.

Die Aktienurkunden haben auch nicht nachträglich durch Rechtsgeschäft die Eigenschaft eines Inhaberpapiers mit Legitimationswirkung zugunsten des jeweiligen Inhabers erlangt

d) Die vorgelegten Aktienurkunden haben auch nicht nachträglich durch Rechtsgeschäft die Eigenschaft eines Inhaberpapiers mit Legitimationswirkung zugunsten des jeweiligen Inhabers erlangt. Einen entsprechenden Begebungstatbestand hat die Klägerin, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt, nicht vorgetragen. Auch ein etwaiger gutgläubiger Erwerb kommt aufgrund des auf der Rückseite der jeweiligen Urkunde angebrachten Aufdrucks „Ungültig wegen Squeeze-out Barabfindung erhalten“ nicht in Betracht.

Die Klägerin hat im Streitfall nicht nachgewiesen, dass ihr verstorbener Ehemann zum Kreis der ehemaligen außenstehenden Minderheitsaktionäre gehörte

2. Die Klägerin hat auch im Übrigen nicht zur Überzeugung des Senats (§ 286 Abs. 1 ZPO) nachgewiesen, dass ihr verstorbener Ehemann zum Kreis der ehemaligen außenstehenden Minderheitsaktionäre gehörte oder er die Forderung auf den restlichen Barabfindungsanspruch nachfolgend im Wege der Abtretung erworben hat. Die Klägerin hat sich allein auf den Besitz an den Aktienurkunden berufen; weitergehende Beweismittel hat sie nicht vorgelegt. Sie hat im Berufungsverfahren auch vorgetragen, ihr sei nicht bekannt, woher ihr Ehemann die Aktienurkunden ursprünglich gehabt habe. Der Senat vermag allein anhand des Umstandes, dass die Klägerin sich im Besitz der als „ungültig“ gestempelten Aktienurkunden befindet, nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass eine der vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt ist. Dem steht bereits entgegen, dass entsprechend gestempelte Aktien der ...[A] AG unstreitig auch auf dem Sammlermarkt erhältlich sind. Soweit die Beklagte in der Berufungsverhandlung als weitere Erwerbsmöglichkeit auf Klägerseite erstmals in den Raum gestellt hat, der Ehemann der Klägerin habe die Aktienurkunden aus dem ehemaligen Urkundenbestand der Beklagten als Hauptaktionärin erlangt, kann es dahinstehen, ob dieser neue, von der Klägerin bestrittene Sachvortrag im Berufungsverfahren noch zuzulassen ist (vgl. § 531 Abs. 2 ZPO); denn die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis bereits aus dem vorgenannten Grund nicht geführt.

Kein Anspruch der Klägerin auf Zinsen

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die geltend gemachte Zinsforderung, weil bereits die Hauptforderung nicht besteht.

Zulassung der Revision

4. … 5. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Soweit ersichtlich, ist die Frage, ob der Anspruch auf (restliche) Barabfindung nach Aushändigung der Inhaberaktie an den Hauptaktionär noch in der Urkunde verbrieft ist, bisher höchstrichterlich nicht geklärt; sie ist auch über den entschiedenen Einzelfall hinaus von praktischer Bedeutung.

 

 

 



 

 

 

 

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