OLG München: Musterprotokoll für das vereinfachte Verfahren keine Grundlage für GmbH-Gründung im "normalen" Verfahren
| OLG München , Beschluss  vom 12.05.2010 - 31 Wx 19/10  (Vorinstanz: AG München vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 13 AR 156/10; )  | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Wird das für die GmbH-Gründung im vereinfachten Verfahren vorgesehene Musterprotokoll abgeändert, so finden die allgemeinen Vorschriften für eine "normale GmbH-Gründung" Anwendung. 2. Bei Gründung einer GmbH im "normalen Verfahren" kann das Musterprotokoll keine Grundlage für den Nachweis der darin zusammengefassten Dokumente sein. Dies gilt auch dann, wenn eine "normale GmbH-Gründung" deswegen gegeben ist, weil das Musterprotokoll Abänderungen oder Ergänzungen über die im Rahmen der in den Musterprotokollen zugelassenen Alternativen hinaus enthält.  | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: GmbHG § 2 Abs. 1a; GmbHG § 3 Abs. 1; GmbHG § 8 Abs. 1 Nr. 1; GmbHG § 35 Abs. 1 S. 1; BGB § 181 BGB; Redaktionelle Normenkette: GmbHG § 2 Abs. 1a; GmbHG § 3 Abs. 1; GmbHG § 8 Abs. 1 Nr. 1; GmbHG § 35 Abs. 1 S. 1; BGB § 181 BGB; 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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