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Wirtschaftsrecht
19.11.2021
Wirtschaftsrecht
BGH: Musterfeststellungklage bei Prämiensparverträgen – ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamen Zinsänderungsklauseln möglich

BGH, Urteil vom 6.10.2021 – XI ZR 234/20

ECLI:DE:BGH:2021:061021UXIZR234.20.0

Volltext: BB-Online BBL2021-2753-1

Amtliche Leitsätze

a) Die in Prämiensparverträgen enthaltene Formularklausel "Die Spareinlage wird variabel z.Zt. mit … % p.a. verzinst", nach der bei objektiver Auslegung eine Änderung des Zinssatzes mit der Änderung eines Aushangs im Kassenraum der Musterbeklagten in Kraft tritt, ist in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist (Bestätigung der Senatsurteile vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 153 ff. und vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 15).

b) Eine ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) von Prämiensparverträgen hinsichtlich der durch die (teilweise) entstandenen Lücke ist auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage nach §§ 606 ff. ZPO möglich und geboten. Dabei ist eine objektiv-generalisierende Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Prämiensparverträgen gleicher Art beteiligten Verkehrskreise maßgebend. Individualabreden (§ 305b BGB) zur variablen Verzinsung sind in den (ausgesetzten) Individualverfahren der angemeldeten Verbraucher zu berücksichtigen, da erst das Gericht, gegenüber dem das Musterfeststellungsurteil Bindungswirkung entfalten soll, beurteilt, ob seine Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft (§ 613 Abs. 1 ZPO).

c) Bei Prämiensparverträgen, bei denen die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zum 15. Sparjahr steigen, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung für die vorzunehmenden Zinsanpassungen allein ein Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen und eine Zinsanpassung nach der Verhältnismethode maßgebend (Bestätigung der Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 22 f., 26 f. und vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 22, 25).

d) Die Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung weiterer Zinsbeträge aus den Prämiensparverträgen werden frühestens mit Beendigung der Prämien-sparverträge fällig (§ 271 Abs. 2 BGB).

 

Sachverhalt

Der Musterkläger, ein seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband, begehrt im Wege der Musterfeststellungsklage Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen (sog. "S-Prämiensparen flexibel", nachfolgend: Sparverträge) gegen die Musterbeklagte.

Die Musterbeklagte bzw. deren Rechtsvorgänger (nachfolgend einheitlich: Musterbeklagte) schloss seit dem Jahr 1994 mit Verbrauchern Sparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach - bis zu 50% der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr - gestaffelte verzinsliche Prämie vorsahen. Die Vertragsformulare enthielten - jedenfalls bis September 2006 - keine konkreten Bestimmungen zur Änderung des variablen Zinssatzes. In ihnen heißt es u.a.:

"Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % p.a. verzinst."

In den in die Sparverträge einbezogenen "Bedingungen für den Sparverkehr" der Musterbeklagten heißt es u.a.:

"3. Verzinsung

3.1 Zinshöhe

Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3.3 Zinskapitalisierung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die aufgelaufenen Zinsen zum Schluss des Geschäftsjahres gutgeschrieben, dem Kapital hinzugerechnet und mit diesem vom Beginn des neuen Geschäftsjahres an verzinst. Wird über die gutgeschriebenen Zinsen nicht innerhalb von 2 Monaten nach Gutschrift verfügt, unterliegen sie der im Übrigen vereinbarten Kündigungsregelung. Bei Auflösen des Sparkontos werden die Zinsen sofort gutgeschrieben.

4. Kündigung

Die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate. …"

In den "Sonderbedingungen für S-Prämiensparen flexibel" der Musterbeklagten heißt es u.a.:

"§ 6 Zinsen und Prämie

Zinsen und Prämie werden jeweils am 31.12. für das abgelaufene Sparjahr gutgeschrieben.

Abweichend von Ziffer 3.3 der Bedingungen für den Sparverkehr wird eine Verfügungsmöglichkeit über die Zinsen und S-Prämien innerhalb von 2 Monaten nach Kapitalisierung ausgeschlossen."

Der Musterkläger hält die Regelungen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung für zu niedrig.

Mit der Musterfeststellungsklage begehrt er die Feststellungen, dass die Sparverträge keine wirksame Zinsänderungsklausel enthalten, insbesondere nicht durch die Formulierung "Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % verzinst" (Feststellungsziel 1), dass die Musterbeklagte verpflichtet ist, die Zinsänderung für die Sparverträge auf der Grundlage des gleitenden Durchschnittswertes der letzten zehn Jahre der Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer mittleren Restlaufzeit von zehn Jahren (Zeitreihe WX4260 der Deutschen Bundesbank), hilfsweise auf der Grundlage eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen Referenzzinssatzes, welcher dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt und der in das gerichtliche Ermessen gestellt wird, hilfsweise auf der Grundlage eines angemessenen in öffentlichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt und der in das gerichtliche Ermessen gestellt wird, vorzunehmen (Feststellungsziel 2), dass die Musterbeklagte verpflichtet ist, die Zinsänderung monatlich unter Beibehaltung des relativen Verhältnisses zwischen dem anfänglich vereinbarten Zinssatz und dem Referenzzinssatz im Sinne des Feststellungsziels 2 vorzunehmen, hilfsweise die Zinsänderung nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Anpassungsparametern hinsichtlich Anpassungsintervall, Anpassungsschwelle und Zinsabstand vorzunehmen, hilfsweise die Zinsänderung monatlich unter Beibehaltung des relativen Verhältnisses zwischen dem anfänglich vereinbarten Zinssatz und dem Referenzzinssatz im Sinne des Feststellungsziels 2 vorzunehmen, soweit nicht individualvertraglich etwas anderes vereinbart worden ist (Feststellungsziel 3), dass die tatsächliche Zinsänderung der Musterbeklagten weder nach dem Referenzzinssatz im Sinne des Feststellungsziels 2 noch nach den Anpassungsparametern im Sinne des Feststellungsziels 3 erfolgte (Feststellungsziel 4), dass der vertragliche Anspruch von Kunden der Musterbeklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf das Guthaben aus den Sparverträgen einschließlich der im Sinne der Feststellungsziele 2 und 3 zu berechnenden Zinsen frühestens ab der wirksamen Beendigung des Sparvertrags fällig wird (Feststellungsziel 5), dass allein durch die Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschrift im Sparbuch keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen, anhand derer die Höhe des tatsächlich zu kapitalisierenden Zinsbetrags zu ermitteln war, begründet wurde (Feststellungsziel 6) und dass allein die widerspruchslose Zinsgutschrift im Sparbuch nicht dazu führt, dass das Umstandsmoment für eine Verwirkung gegeben ist (Feststellungsziel 7).

Das Oberlandesgericht hat der Musterfeststellungsklage hinsichtlich des Feststellungsziels 1, ergänzt um den Zusatz "sofern keine weiteren Regelungen zur Zinsanpassung getroffen worden sind", hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags zum Feststellungsziel 2, hinsichtlich des Hauptantrags zum Feststellungsziel 3 bezüglich der Vornahme einer monatlichen Zinsänderung und hinsichtlich des Feststellungsziels 5 stattgegeben. Im Übrigen hat es die Musterfeststellungsklage hinsichtlich der Feststellungsziele 3, 6 und 7 als unbegründet und hinsichtlich des Feststellungsziels 4 als unzulässig abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Musterkläger sein Feststellungsbegehren weiter, soweit das Oberlandesgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Die Musterbeklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Musterfeststellungsklage weiter.

Aus den Gründen

9          Die Revision der Musterbeklagten hat nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Feststellung zum zweiten Hilfsantrag des Feststellungsziels 2 wendet; im Übrigen bleibt sie erfolglos. Die Revision des Musterklägers hat insoweit Erfolg, als das Oberlandesgericht die Feststellung zum Feststellungsziel 1 um den Zusatz "sofern keine weiteren Regelungen zur Zinsanpassung getroffen worden sind" ergänzt und als es das Feststellungsziel 2 in seinem Hauptantrag und ersten Hilfsantrag als unbegründet sowie das Feststellungsziel 3 in seinem Hauptantrag teilweise als unbegründet angesehen hat. Im Übrigen bleibt sie erfolglos. Die Anträge zu den Feststellungszielen 6 und 7 sind entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts nicht unbegründet, sondern unzulässig.

    A.

10        Die Musterfeststellungsklage ist zulässig.

11        Zu Recht hat das Oberlandesgericht das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 606 ZPO bejaht. Es hat den Musterkläger als Verbraucherzentrale zutreffend als klagebefugte qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 606 Abs. 1 Satz 2 und 4 ZPO angesehen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Musterfeststellungsklage nach § 606 Abs. 3 ZPO liegen ebenfalls vor. Bedenken hiergegen bringt die Revision der Musterbeklagten nicht vor.

12            B. Revision der Musterbeklagten

13        Die Revision der Musterbeklagten hat nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts zum zweiten Hilfsantrag des Feststellungsziels 2 wendet. Im Übrigen bleibt sie erfolglos.

    I.

14        Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in juris (OLG Dresden, Urteil vom 22. April 2020 - 5 MK 1/19) veröffentlichten Entscheidung - soweit für die Revision der Musterbeklagten von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

15        Das Feststellungsziel 1 sei zulässig. Die Frage, ob die Klausel "Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % p.a. verzinst" eine wirksame Zinsänderungsklausel sei, sei eine Rechtsfrage, die alle von der Klage erfassten Sparverträge gleichermaßen betreffe und die zulässiges Ziel einer Musterfeststellungsklage im Sinne der § 256 Abs. 1, § 606 Abs. 1 ZPO sei. Die Wirksamkeit der Zinsänderungsklausel habe nichts mit deren Vereinbarung im Einzelfall zu tun, sondern sei generalisierbar, ohne dass der Musterkläger vorrangig nach dem Unterlassungsklagengesetz hätte vorgehen müssen. Das Feststellungsziel 1 sei zudem hinreichend bestimmt. Die Bezeichnung der Sparverträge als "S-Prämiensparen flexibel" sei auf sämtliche Verträge bezogen, die diese Bezeichnung trügen. Es sei auch begründet, da die in den streitgegenständlichen Sparverträgen enthaltene formularmäßige Vereinbarung eines einseitigen Bestimmungsrechts der Musterbeklagten über die Höhe des vereinbarten variablen Zinssatzes gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam sei. Die nicht näher eingegrenzte Befugnis der Musterbeklagten, dem Sparer jeweils Zinsen auf der Grundlage eines durch einen Aushang bekannt gemachten Zinssatzes zu zahlen, weise nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit auf. Außerdem könne der Verbraucher die Zinsänderungen nicht mit der gebotenen Sicherheit kontrollieren.

16        Auch das Feststellungsziel 2 sei zulässig. Es sei darauf gerichtet, dass der Referenzzinssatz für die im Streit stehenden Sparverträge zu bestimmen sei. Betroffen seien allein die Sparverträge, die die genannte Zinsänderungsklausel enthielten. Die Feststellung, dass die Musterbeklagte verpflichtet sei, die Zinsänderung für die genannten Sparverträge auf der Grundlage eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes vorzunehmen, der dem konkreten Geschäft möglichst nahe komme, sei hinreichend generalisierbar und gelte für alle denkbaren Vertragsgestaltungen.

17        Das Feststellungsziel 3 sei ebenfalls zulässig und hinsichtlich des Hauptantrags teilweise begründet. Die Musterbeklagte habe die Zinsänderungen monatlich vorzunehmen. Da die Parteien bei der Bestimmung des Anpassungsintervalls frei gewesen seien, setze die Bestimmung des Anpassungsintervalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung im Wesentlichen voraus, dass für Zinserhöhungen und Zinssenkungen die gleichen Parameter zu verwenden seien. Verständige Parteien, die eine indexabhängige Zinsanpassung begehrten, würden ein Anpassungsintervall wählen, das ihnen eine möglichst genaue Anpassung ohne zeitliche Verzögerungen ermögliche. Es sei davon auszugehen, dass die Parteien, wenn sie das Problem der erforderlichen Anpassungsintervalle bedacht hätten, das "Modell" mit der größten Genauigkeit gewählt hätten, das im Verwaltungsaufwand noch beherrschbar sei. Das sei bei einem monatlichen Anpassungsintervall der Fall. Soweit die Musterbeklagte eine quartalsweise Anpassung befürworte, fehle es an hinreichendem Vortrag, welche Nachteile sie durch die Verwaltung bei einer monatlichen Anpassung erleide. Auf mögliche Zinsverluste oder -gewinne könne nicht abgestellt werden, weil das mit einer längeren Phase der Nichtanpassung des Zinssatzes verbundene Risiko die Verbraucher und die Musterbeklagte gleichermaßen treffe. Praktische Probleme bei der Berechnung der Zinsen auf der Grundlage einer monatlichen Zinsanpassung habe die Musterbeklagte nicht substantiiert dargelegt. Hinzu komme, dass auch die Einzahlungen der Verbraucher auf die Sparverträge monatlich erfolgten. Jede Veränderung des Referenzzinssatzes führe zu einer Anpassung des Vertragszinssatzes; eine bestimmte Anpassungsschwelle müsse nicht erreicht werden.

18        Das Feststellungsziel 5 sei zulässig und begründet. Es stelle auf den Zeitpunkt der Entstehung der Zinsansprüche ab. Gegenstand der Musterfeststellungsklage könnten auch Tatsachen und rechtliche Voraussetzungen für das Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen sein, wozu die Verjährung als rechtsvernichtende Einwendung gehöre. Die Auslegung der Feststellungsanträge ergebe, dass das Feststellungsziel 5 sämtliche mit der Bezeichnung "S-Prämiensparen flexibel" bezeichneten Sparverträge betreffe. Die Zinsansprüche der Verbraucher seien - wie die auf Rückzahlung des Kapitals gerichteten Ansprüche - erst mit wirksamer Beendigung der Sparverträge fällig. Bei dem Zinsanspruch handele es sich um einen verhaltenen Anspruch, auf den die Verjährungsvorschriften der § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB entsprechend anzuwenden seien, so dass die Regelverjährung erst mit der Geltendmachung durch den Gläubiger beginne. Eine künstliche Aufspaltung des vereinbarten einheitlichen Rückzahlungsanspruchs (bestehend aus Kapital und kapitalisierten Zinsen), die zu unterschiedlichen Fälligkeitszeitpunkten führe, sei nicht gerechtfertigt. Die Verbraucher hätten mit der Musterbeklagten keinen separaten Anspruch auf Auszahlung der Guthabenzinsen vereinbart. Die Zinsgutschriften seien vielmehr als Rechnungsposten in die Gesamtabrechnung einzubeziehen und hätten keine eigenständige Bedeutung. Erst mit der Kündigung des Sparvertrags werde das Sparkonto abgerechnet. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluss vom 26. September 2017 - XI ZR 79/16, juris) zur Fälligkeit des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs wegen überzahlter Zinsen sei auf den hier im Streit stehenden vertraglichen Zinsanspruch nicht übertragbar.

    II.

19        Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung mit Ausnahme der zum zweiten Hilfsantrag des Feststellungsziels 2 getroffenen Feststellung im Ergebnis stand.

20        1. a) Das Feststellungsziel 1 ist zulässig.

21        Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel taugliches Feststellungsziel einer Musterfeststellungsklage im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO sein kann (vgl. allgemein BT-Drucks. 19/2507, S. 21; MünchKommZPO/Menges, 6. Aufl., § 606 Rn. 30), da die Unwirksamkeit der Klausel rechtliche Voraussetzung und damit vorgreiflich für das Bestehen von Ansprüchen der Verbraucher auf weitere Zinsbeträge sein kann (vgl. Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 606 ZPO Rn. 8 und 22; BeckOK ZPO/Lutz, 41. Edition, Stand: 01.07.2021, § 606 Rn. 15 und 51; Waßmuth/Asmus, ZIP 2018, 657, 658; Amrhein, Die Musterfeststellungsklage, 2020, S. 103 f.).

22        aa) Entgegen der Auffassung der Revision der Musterbeklagten ist das Feststellungsziel 1 nicht deswegen zu weit gefasst, weil es nicht auf Zinsänderungsklauseln beschränkt ist, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen von der Musterbeklagten gestellt worden sind. Denn die Einbeziehung der zur Überprüfung gestellten Zinsänderungsklausel als vorformulierte Vertragsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB in die mit den Verbrauchern geschlossenen Sparverträge ist anders als in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (vgl. § 1 UKlaG) keine Voraussetzung für ein zulässiges Feststellungsziel im Musterfeststellungsverfahren. Die §§ 606 ff. ZPO sehen eine solche Einschränkung nicht vor.

23        Darüber hinaus handelt es sich bei der im Streit stehenden Zinsänderungsklausel um eine vorformulierte Vertragsbedingung. Das ergibt sich aus der auf eine Vielzahl von Verwendungen ausgerichteten inhaltlichen und äußeren Gestaltung der Sparverträge, welche der Musterkläger mit den Anlagen K7, K10, K22, K28, K31, K34 und die Musterbeklagte mit den Anlagen B10 bis B18 zur Akte gereicht haben (vgl. BGH, Urteile vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 237 ff. und vom 20. Juli 2011 - IV ZR 180/10, WM 2011, 2243 Rn. 25).

24        bb) Das Feststellungsziel 1 ist - entgegen der Meinung der Revision der Musterbeklagten - auch hinreichend bestimmt im Sinne der § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 606 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

25        (1) Ein Feststellungsziel ist hinreichend bestimmt gefasst, wenn der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) erkennbar abgegrenzt sind, so dass sich die Musterbeklagte erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung nach § 613 Abs. 1 ZPO feststeht, letztlich nicht den Prozessgerichten in den (ausgesetzten) Individualverfahren zwischen den angemeldeten Verbrauchern und der Musterbeklagten überlassen bleibt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 64, zum Kapitalanlegermusterverfahren; Amrhein, Die Musterfeststellungsklage, 2020, S. 109 mwN; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 18. Aufl., § 253 Rn. 29).

26        (2) Nach diesen Grundsätzen ist das vom Musterkläger formulierte Feststellungsziel 1 zwar zu weit gefasst, da es nicht erkennen lässt, welche formularmäßigen Vereinbarungen über die in dem durch "insbesondere" eingeleiteten Zusatz konkret bezeichnete Klausel hinaus Gegenstand der gerichtlichen Wirksamkeitsprüfung sein sollen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 63 ff.; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, WM 2018, 556 Rn. 55 f.). Das Oberlandesgericht, das an den Wortlaut der Feststellungsziele nicht gebunden ist und dessen Feststellungen sich innerhalb des durch das Feststellungsziel bestimmten Streitgegenstands halten müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, WM 2020, 1774 Rn. 27 mwN), hat das Feststellungsziel als Prozesserklärung aber - nach im Revisionsverfahren uneingeschränkt nachprüfbarer Auslegung des Prozessvortrags des Musterklägers (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, MDR 1997, 94, 95 mwN; Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 45; BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, BB 2014, 719 Rn. 30 mwN) - zutreffend inhaltlich auf die vom Musterkläger in seinem Feststellungsziel 1 ausdrücklich genannte Klausel ("Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % verzinst") begrenzt (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 24 mwN und vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14, BGHZ 210, 144 Rn. 20, 24; Senatsurteil vom 24. April 2018 - XI ZR 207/17, WM 2018, 1501 Rn. 10 mwN). Prüfungsgegenstand des Revisionsverfahrens ist damit die zum Feststellungsziel 1 vom Oberlandesgericht getroffene Feststellung (Tenor zu I. 1.). Diese ist hinreichend bestimmt, da sie die vom Musterkläger angegriffene Klausel ausdrücklich in Bezug nimmt.

27        b) Entgegen der Auffassung der Revision der Musterbeklagten ist die Klage hinsichtlich des Feststellungsziels 1 auch begründet.

28        Die in der angegriffenen Klausel "Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % verzinst" enthaltene Vereinbarung eines variablen Zinssatzes sowie der anfängliche Vertragszins, der Ausgangspunkt der Zinsänderung ist, unterliegen als Preisregelungen keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle (Senatsurteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 16). Darüber hinaus enthält die Klausel bei der gebotenen objektiven Auslegung im Zusammenhang mit Ziffer 3.1 der Bedingungen für den Sparverkehr allerdings auch ein Zinsänderungsrecht der Musterbeklagten, nach dem diese den Zinssatz durch die Änderung eines Aushangs in ihrem Kassenraum ändern kann. Insoweit die Klausel danach auch die Variabilität der Verzinsung ausgestaltet, ist sie einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterworfen (Senatsurteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 17). Die Aufteilung einer AGB-Klausel in eine kontrollfreie, wirksame Vereinbarung über die Zinsvariabilität und in eine der Inhaltskontrolle unterliegende, unwirksame Bestimmung über die Art und Weise der Zinsanpassung ist ohne weiteres möglich (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, WM 2008, 1170 Rn. 17).

29        Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit der gefestigten Senatsrechtsprechung zu Recht angenommen, dass die angegriffene Klausel wegen eines Verstoßes gegen den nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbaren § 308 Nr. 4 BGB in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität unwirksam ist, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist (vgl. Senatsurteile vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 153 ff., vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, WM 2008, 1493 Rn. 12 ff., vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 15, vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 11 und vom 14. März 2017 - XI ZR 508/15, WM 2017, 808 Rn. 18, jeweils zu vergleichbaren Klauseln). Denn die Klausel bestimmt bei der gebotenen objektiven Auslegung (siehe oben) keine Voraussetzungen, die für eine Änderung des variablen Zinssatzes vorliegen müssen, sondern knüpft eine Zinsänderung allein an einen von der Musterbeklagten vorzunehmenden Aushang in deren Kassenraum.

30        2. a) Zu Recht ist das Oberlandesgericht weiter von der Zulässigkeit des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags zum Feststellungsziel 2 ausgegangen. Der durch das Feststellungsziel 2 bestimmte Streitgegenstand besteht nicht, wie die Revision der Musterbeklagten meint, in einem Anspruch der Verbraucher gegen die Musterbeklagte.

31        aa) Nach § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann mit der Musterfeststellungsklage das Vorliegen oder Nichtvorliegen von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen festgestellt werden. Ein zulässiges Feststellungsziel muss danach für Ansprüche der Verbraucher oder für Rechtsverhältnisse vorgreiflich sein (Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 606 ZPO Rn. 8 und 22; BeckOK ZPO/Lutz, 41. Edition, Stand: 01.07.2021, § 606 Rn. 15 und 51; Waßmuth/Asmus, ZIP 2018, 657, 658; Amrhein, Die Musterfeststellungsklage, 2020, S. 103 f.). Die Feststellung eines Anspruchs als solchen kann demgegenüber nach der Senatsrechtsprechung zum Kapitalanlegermusterverfahren kein zulässiges Feststellungsziel sein (Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 24). Das gilt auch für die Musterfeststellungsklage (vgl. Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 606 ZPO Rn. 8; Nordholtz/Mekat/Rohls, Musterfeststellungsklage, 2019, § 3 Rn. 46; Saenger/Rathmann, ZPO, 9. Aufl., § 606 Rn. 9; Waßmuth/Asmus, aaO; Amrhein, aaO, S. 105; PG/Halfmeier, ZPO, 13. Aufl., § 606 Rn. 17), bei der sich der Gesetzgeber hinsichtlich der Ausrichtung des Streitgegenstands auf Feststellungsziele bewusst an § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG angelehnt hat (BT-Drucks. 19/2507, S. 21; MünchKommZPO/Menges, 6. Aufl., § 606 Rn. 31; BeckOK ZPO/Lutz, aaO, § 606 Rn. 22.1).

32        bb) Das Feststellungsziel 2 hat weder ausdrücklich noch verdeckt die Feststellung eines Leistungsanspruchs der Verbraucher gegen die Musterbeklagte zum Gegenstand. Der Musterkläger erstrebt mit ihm vielmehr die Bestimmung eines Referenzzinssatzes durch das Oberlandesgericht, der für die von der Musterbeklagten vorzunehmenden Änderungen des Vertragszinssatzes der Sparverträge maßgebend ist. Erst die Festlegung eines Referenzzinssatzes, dessen Veränderung den Anlass und die Höhe einer Zinsanpassung in den Sparverträgen bestimmt, ermöglicht die Bezifferung von Ansprüchen der angemeldeten Verbraucher auf weitere Zinsbeträge, über deren Höhe individuell zu entscheiden sein wird. Damit hat das Feststellungsziel 2 eine zulässige tatsächliche Vorfrage im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO zum Gegenstand. An diesem Befund ändert die vom Musterkläger für sein Feststellungbegehren gewählte Formulierung nichts, nach der die Musterbeklagte "verpflichtet ist", die Zinsanpassung auf der Grundlage eines (im Feststellungsziel 2 im Einzelnen beschriebenen) Referenzzinssatzes vorzunehmen.

33        b) Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht allerdings auf den zweiten Hilfsantrag zum Feststellungsziel 2 festgestellt, dass die Musterbeklagte verpflichtet sei, die Zinsanpassung auf der Grundlage eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahe komme, vorzunehmen.

34        aa) Die Feststellung des Oberlandesgerichts über den zweiten Hilfsantrag zum Feststellungsziel 2 unterliegt ungeachtet des Umstands, dass dieser Hilfsantrag unter der innerprozessualen Bedingung steht, dass dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag nicht entsprochen wird, und derzeit nicht feststeht, ob diese Bedingung eintritt (siehe hierzu unten, C. II. 2.), der revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. Senatsurteil vom 26. März 2019 - XI ZR 341/17, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, BGHZ 228, 28 Rn. 64 mwN).

35        bb) Die vom Oberlandesgericht getroffene Feststellung führt nicht die mit dem zweiten Hilfsantrag zum Feststellungsziel 2 begehrte Klärung herbei und verkennt den Kern des Rechtsschutzbegehrens, das der Musterkläger mit diesem Hilfsantrag verfolgt.

36        Gegenstand eines Feststellungsziels nach § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen. Mit dem vom Oberlandesgericht über den zweiten Hilfsantrag getroffenen Ausspruch werden generell-abstrakte Kriterien festgestellt, die der im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) durch das Gericht zu bestimmende Referenzzinssatz erfüllen muss. Bei diesen Kriterien handelt es sich zwar nach dem maßgebenden weiten Verständnis des Begriffs des Feststellungsziels (vgl. Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 606 ZPO Rn. 11), der auch Rechtsfragen umfasst (BT-Drucks. 19/2507, S. 21), um rechtliche Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen der Verbraucher auf weitere Zinsbeträge, da der Referenzzinssatz maßgebend für Grund und Höhe dieser Ansprüche ist und die genannten Kriterien die in Betracht kommenden Referenzzinssätze einschränken. Die vom Oberlandesgericht festgestellten generell-abstrakten Kriterien sind aber in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinlänglich geklärt (Senatsurteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 21 mwN) und in Instanzrechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt (OLG Stuttgart, WM 2019, 1110, 1113; LG Deggendorf, Urteil vom 24. September 2020 - 31 O 232/20, juris Rn. 51; Rösler, EWiR 2010, 559 f.; Omlor, ZBB 2020, 355, 363; Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 78 Rn. 89; Menges in Ebenroth/Boujong/Jost/Strohn, HGB 4. Aufl., D.BankR IV Rn. 169; Herresthal, WM 2020, 1949, 1958; Peterek in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Einlagen- und Spargeschäft Rn. 9.143; MünchKommBGB/Berger, 8. Aufl., § 488 Rn. 182; Rösler/Lang, ZIP 2006, 214, 215). Sie stellen eine Selbstverständlichkeit dar (vgl. Feldhusen, ZIP 2020, 2377, 2387 "Leerformel"). Ihre Gültigkeit wird auch von der Revision der Musterbeklagten nicht in Zweifel gezogen. Sie sind damit für sich genommen nicht klärungsbedürftig (zum Erfordernis der Klärungsbedürftigkeit von Feststellungszielen vgl. Nordholtz/Mekat/Rohls, Musterfeststellungsklage, 2019, § 3 Rn. 49; Feldhusen, ZIP 2020, 2377, 2388 f.; Amrhein, Die Musterfeststellungsklage, 2020, S. 108).

37        Wie sich aus der Formulierung des zweiten Hilfsantrags des Musterklägers zum Feststellungsziel 2 ausdrücklich ergibt, nach der "die Auswahl des Referenzzinssatzes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird", möchte der Musterkläger vom Oberlandesgericht mit seinem zweiten Hilfsantrag nicht die - bereits hinlänglich geklärten - Kriterien für die Bestimmung des Referenzzinssatzes festgestellt wissen. Ihm geht es vielmehr darum, dass das Oberlandesgericht hilfsweise, für den Fall, dass es nicht dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag entsprechen sollte, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage der im zweiten Hilfsantrag genannten Kriterien selbst einen konkreten Referenzzinssatz bestimmt, der maßgebend für die anschließend von der Musterbeklagten vorzunehmenden Zinsanpassungen ist. Diesen Rechtsprechungsauftrag hat das Oberlandesgericht mit der von ihm getroffenen Feststellung rechtsfehlerhaft verkannt, indem es lediglich nicht klärungsbedürftige Kriterien festgestellt hat, denen der Referenzzinssatz in jedem Fall genügen muss.

38        3. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Oberlandesgericht hinsichtlich des Hauptantrags zum Feststellungsziel 3 im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) davon ausgegangen ist, dass die Zinsanpassungen in den Sparverträgen von der Musterbeklagten monatlich vorzunehmen und jährlich gutzuschreiben sind.

39        a) Entgegen der Auffassung der Revision der Musterbeklagten ist das Feststellungsziel 3 nicht deswegen unzulässig, weil der Musterkläger mit ihm einen "Anspruch" der Verbraucher gegen die Musterbeklagte (auf Vornahme einer monatlichen Zinsanpassung) festgestellt wissen möchte. Das Feststellungsziel 3 hat eine zulässige rechtliche Vorfrage im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO zum Gegenstand. Denn die Bezifferung von Ansprüchen der Verbraucher auf weitere Zinsbeträge setzt die Bestimmung eines Intervalls voraus, in dem der variable Vertragszinssatz an Veränderungen des Referenzzinssatzes angepasst wird. Die Formulierung des Antrags als Anspruch ("verpflichtet ist") führt nicht zu dessen Unzulässigkeit (siehe oben, 2. a)).

40        b) Rechtsfehlerfrei ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die Zinsanpassungen monatlich vorzunehmen sind.

41        aa) Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass die Regelungslücke, die durch die Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel bei gleichzeitiger Wirksamkeit der Vereinbarung über die Variabilität der Zinshöhe entstanden ist, nicht nach § 306 Abs. 2 BGB durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Bank entsprechend § 315 Abs. 1 BGB oder durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Verbrauchers gemäß § 316 BGB geschlossen werden kann. Denn das in der unwirksamen Preisanpassungsklausel enthaltene einseitige Leistungsbestimmungsrecht ist ersatzlos weggefallen (Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 19 mwN und vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 14 mwN). Infolgedessen hat das Gericht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) die maßgeblichen Parameter einer Zinsanpassung selbst festzustellen, die in sachlicher Hinsicht (Bindung des Vertragszinssatzes an einen aussagekräftigen Referenzzinssatz, Festlegung der Anpassungsschwelle) und in zeitlicher Hinsicht (Festlegung des Anpassungsintervalls) dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechen (Senatsurteile vom 13. April 2010, aaO Rn. 21 ff., vom 21. Dezember 2010, aaO Rn. 21 ff. und vom 14. März 2017 - XI ZR 508/15, WM 2017, 808 Rn. 32). Dabei sind vom Gericht präzise Parameter zu wählen, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 35 mwN, vom 13. April 2010, aaO, vom 21. Dezember 2010, aaO Rn. 17 und vom 14. März 2017, aaO Rn. 25).

42        bb) Anhand dieser Vorgaben ist eine ergänzende Vertragsauslegung - entgegen der Revision der Musterbeklagten - auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage nach §§ 606 ff. ZPO möglich und hier geboten (Feldhusen, ZIP 2020, 2377, 2386 ff.; Herresthal, WM 2020, 1949, 1951 f.).

43        (1) Maßgebend für die vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung sind die in den Verträgen mit der Bezeichnung "S-Prämiensparen flexibel" typischerweise enthaltenen Bedingungen. Zu diesen gehören die vom Kunden in einem monatlichen Rhythmus zu leistende Spareinlage, die variable Verzinsung der Spareinlage, die ab dem dritten Sparjahr der Höhe nach - bis zu 50% ab dem 15. Sparjahr - gestaffelte verzinsliche Prämie, die Kündigungsfrist von drei Monaten und der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Musterbeklagten nach Nr. 26 AGB-Sparkassen bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe (vgl. hierzu Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74 Rn. 38 ff.). Darüber hinaus ist bei den Sparverträgen der vorliegenden Art davon auszugehen, dass das Recht des Kunden, den Vertrag ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, angesichts der nach Jahren gestaffelten Sparprämie keine wirtschaftlich vernünftige Handlungsoption für den Kunden darstellt (Senatsurteile vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 157, vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 22, vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 22 und vom 14. März 2017 - XI ZR 508/15, WM 2017, 808 Rn. 33, jeweils zu vergleichbaren Sparverträgen) und dass dem Kunden das Recht zukommt, einseitig zu bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe und damit bis Ablauf des 15. Sparjahres spart (Senatsurteil vom 14. Mai 2019, aaO Rn. 38 f.).

44        (2) Maßstab für die ergänzende Vertragsauslegung ist bei Massengeschäften wie den streitgegenständlichen Sparverträgen ebenso wie für die Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Wille der konkreten Vertragsparteien. Es ist vielmehr auf Grund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 317; Senatsurteile vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 16 mwN und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 106; Thüsing in von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 46. EL, Oktober 2020, Auslegung Rn. 30 ff. mwN; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 306 Rn. 32 mwN). Formularmäßige Zinsänderungsklauseln der vorliegenden Art sind typische, deutschlandweit verbreitete Vereinbarungen, bei deren Unwirksamkeit im Interesse der Rechtssicherheit eine allgemeinverbindliche ergänzende Vertragsauslegung unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls sachlich geboten ist (Senatsurteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 20 mwN; vgl. zu einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 39). Aus diesem Grund kommt es im Zusammenhang mit der Frage der ergänzenden Vertragsauslegung im Rahmen einer Musterfeststellungsklage entgegen der vom Oberlandesgericht vertretenen Ansicht nicht darauf an, ob bei Sparverträgen zwischen konkreten Vertragsparteien möglicherweise Individualabreden (§ 305b BGB) zur variablen Verzinsung getroffen worden sind und ob alle Verbraucher, die ihre Ansprüche nach § 608 ZPO angemeldet haben, wortgleiche Sparverträge mit der Musterbeklagten abgeschlossen haben. Falls in einzelnen Sparverträgen insoweit Besonderheiten bestehen, ist dies vielmehr in den (ausgesetzten) Individualverfahren der angemeldeten Verbraucher zu berücksichtigen (vgl. Herresthal, WM 2020, 1949, 1952; Röthemeyer, BKR 2021, 191, 194). Denn erst das Gericht, gegenüber dem das Musterfeststellungsurteil gemäß § 613 Abs. 1 ZPO Bindungswirkung entfalten soll (und nicht das Oberlandesgericht), untersucht und entscheidet darüber, ob seine Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft (BeckOGK BGB/Meller-Hannich, Stand: 01.09.2020, § 204 Rn. 119; MünchKommZPO/Menges, 6. Aufl., § 613 Rn. 1; vgl. auch Röthemeyer, aaO, S. 193 f.).

45        Gegen die Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung im Musterfeststellungsverfahren spricht nicht, dass diese im Verbandsprozess nach dem Unterlassungsklagengesetz keinen Anwendungsbereich hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, WM 2007, 796 Rn. 39). Denn das Rechtsschutzziel eines solchen Verbandsprozesses ist anders als das der Musterfeststellungsklage (vgl. § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO) darauf gerichtet, die Verwendung unwirksamer AGB zu verbieten (§ 1 UKlaG), so dass sich dort die Frage nach der Füllung einer durch die Unwirksamkeit einer Klausel entstandenen Vertragslücke von vornherein nicht stellt (BGH, aaO).

46        Zu Unrecht macht die Musterbeklagte weiter geltend, dass der lange Zeitraum von 13 Jahren (1993 bis 2006), in dem die Sparverträge abgeschlossen worden sind, und die Beteiligung unterschiedlicher Rechtsvorgänger der Musterbeklagten an den Vertragsabschlüssen gegen eine ergänzende Vertragsauslegung im Musterfeststellungsverfahren sprächen. Denn im Zusammenhang mit der Unwirksamkeit der formularmäßigen Zinsänderungsklausel ist für die vorzunehmende Vertragsauslegung nicht die konkret-individuelle Vertragssituation maßgebend, sondern eine objektiv-generalisierende Sicht auf die Vorstellungen der an den typisierten Sparverträgen (siehe oben, (1)) beteiligten Verkehrskreise (vgl. Feldhusen, ZIP 2020, 2377, 2386 ff.; Herresthal, WM 2020, 1949, 1951 f.; Tiffe, VuR 2020, 306). Diese Sicht ist unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 20; BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 39). Ergebnis der ergänzenden Vertragsauslegung sind dementsprechend Regelungen zur Zinsanpassung für den standardisierten Vertragstyp "S-Prämiensparen flexibel" und nicht für einen individuell ausgehandelten Sparvertrag.

47        cc) Gegen die Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung bei unwirksamen Zinsänderungsklauseln bestehen entgegen der Meinung der Revision der Musterbeklagten auch aus unionsrechtlicher Sicht keine Bedenken.

48        Für eine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: Gerichtshof) nach Art. 267 AEUV besteht kein Anlass, weil sich keine Fragen des Unionsrechts stellen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift des § 306 Abs. 2 BGB (so Gsell/von Westphalen, ZIP 2021, 1729, 1739 f.), nach der sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften richtet, soweit die vereinbarten Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind, im Rahmen dessen möglich ist, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung dieser Vorschrift entspricht, oder ob die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten und damit an der eindeutigen deutschen Gesetzeslage findet (vgl. hierzu Senatsurteile vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 13, vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 759/17, WM 2019, 2164 Rn. 19 f. und vom 22. Oktober 2019 - XI ZR 203/18, WM 2020, 84 Rn. 12).

49        (1) Bedenken an der unionsrechtlichen Konformität der ergänzenden Vertragsauslegung bestehen für das Musterverfahren schon deswegen nicht, weil es der klagende Verbraucherschutzverein selbst ist, der die unwirksame Zinsänderungsklausel durch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gefundene Regelungen ersetzt wissen möchte und der mit seiner Revision dementsprechend geltend macht, das Oberlandesgericht sei seinem insoweit bestehenden Rechtsprechungsauftrag nicht nachgekommen. Damit hat der Musterkläger zu erkennen gegeben, dass er insoweit auf den zugunsten der Verbraucher eingeführten Schutz der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29, nachfolgend: Richtlinie 93/13/EWG) verzichtet, als er selbst die Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung beantragt (vgl. EuGH, NJW 2019, 3133 Rn. 52, 63 - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 53 ff. - Dziubak; WM 2021, 1035 Rn. 46 ff., 94 - Bank BPH; BeckOK BGB/H. Schmidt, 59. Edition, Stand: 01.08.2021, BGB § 306 Rn. 4 mwN; Leitlinien der Kommission zur Auslegung und Anwendung der RL 93/13/EWG, ABl. 2019 C 323, 4.3.4). Diesem Willen ist jedenfalls für das Musterverfahren zu entsprechen (vgl. H. Schmidt, JA 2020, 949, 951).

50        (2) Im Übrigen wird die Vereinbarkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG von der höchstrichterlichen Rechtsprechung einhellig bejaht (BVerfG, NJW-RR 2018, 305 Rn. 41 f.; BGH, Urteile vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318, vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, ZIP 2013, 1866 Rn. 25 ff. und VIII ZR 52/12, juris Rn. 22 ff., vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 22 ff. und vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18; vgl. aus dem Schrifttum Herresthal, NJW 2021, 589, 590 ff.; für das Passivgeschäft von Westphalen, MDR 2019, 76, 81; Roloff/Looschelders in Erman, BGB, 16. Aufl., § 306 Rn. 3; aA Staudinger/Mäsch, BGB, Neubearb. 2019, § 306 Rn. 10a aE; BeckOGK/Bonin, Stand: 01.09.2021, BGB § 306 Rn. 101; BeckOK BGB/H. Schmidt, 59. Edition, Stand: 01.08.2021, § 306 Rn. 6 aE, 10; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl., 7. Teil, RL Art. 6 Rn. 10; Wendehorst/von Westphalen, EuZW 2021, 229, 237; Fervers/Gsell, NJW 2019, 2569, 2570 ff.; Gsell/von Westphalen, ZIP 2021, 1729, 1734 ff.). Daran ist auch vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, NJW 2019, 3133 Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia) festzuhalten.

51        (a) Durch die - auch in anderen Mitgliedstaaten etablierte (vgl. MünchKommBGB/Basedow, 8. Aufl., § 306 Rn. 5 Fn. 11; Kötz, Europäisches Vertragsrecht, 2. Aufl., S. 148 ff.) - ergänzende Vertragsauslegung wird eine unwirksame Klausel nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion, die sowohl unionsrechtlich (vgl. EuGH, IPRax 2012, 536 Rn. 69 f. - Banco Español de Credito; WM 2020, 2366 Rn. 30 f. - Banca B.; WM 2021, 1035 Rn. 67 f. - Bank BPH) als auch nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 63 mwN und vom 20. März 2018 - XI ZR 309/16, BGHZ 218, 132 Rn. 20 mwN) unzulässig ist, angepasst. Denn sie bewirkt oder bezweckt nicht die teilweise Aufrechterhaltung einer unwirksamen Klausel, sondern setzt deren unabänderliche Unwirksamkeit gerade voraus (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, ZIP 2013, 1866 Rn. 30).

52        (b) Auch die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG das nationale Gericht nur dann nicht daran hindert, eine missbräuchliche Klausel durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts oder eine Vorschrift, die im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien des betreffenden Vertrags anwendbar ist, zu ersetzen, wenn die Streichung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären und die Unwirksamkeit des Vertrags für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser dadurch geschädigt würde (vgl. EuGH, RIW 2014, 442 Rn. 80 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; NJW 2019, 3133 Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia), steht der Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung infolge der Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel nicht entgegen (vgl. Herresthal, NJW 2021, 589, 591 f.; aA BeckOGK/Bonin, Stand: 01.09.2021, BGB § 306 Rn. 101; BeckOK BGB/H. Schmidt, 59. Edition, Stand: 01.08.2021, § 306 Rn. 10; Wendehorst/von Westphalen, EuZW 2021, 229, 236; Gsell/von Westphalen, ZIP 2021, 1729, 1736 ff.). Denn die Rechte und Pflichten, die sich auf der Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB ergeben, beruhen nicht auf einer "dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. EuGH, RIW 2014, 442 Rn. 80 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; NJW 2019, 3133, juris Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia). Nach nationalem Recht stehen sie ihrem Rechtscharakter nach dem vertragsergänzenden dispositiven Gesetz, das gemäß § 306 Abs. 2 BGB an die Stelle der unwirksamen Klausel tritt, lediglich gleich (Senatsurteil vom 14. Mai 1996 - XI ZR 257/94, BGHZ 133, 25, 33). Die Regelungen der §§ 133, 157 BGB enthalten keine konkreten Vorgaben, wie die in Sparverträgen durch eine unwirksame Zinsänderungsklausel entstandene Vertragslücke hinsichtlich der Modalitäten der Zinsanpassung (Referenzzinssatz, Anpassungsschwelle, Anpassungsintervall und Anpassungsmethode) zu ersetzen ist. Sie bilden vielmehr allein die Grundlage für die Entwicklung von Auslegungsgrundsätzen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 157 Rn. 1) und geben daher gerade keinen typisierten dispositiven materiell-rechtlichen Vertragsinhalt vor, den die Parteien infolge der unwirksamen Zinsänderungsklausel nicht geregelt haben. Um die Anwendung einer Vorschrift des dispositiven Rechts anstelle der unwirksamen Zinsänderungsklausel geht es daher bei der Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB nicht (vgl. Gsell/von Westphalen, ZIP 2021, 1729, 1738).

53        (c) Entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenen Ansicht (BeckOGK/Bonin, Stand: 01.09.2021, BGB § 306 Rn. 100; BeckOK BGB/H. Schmidt, 59. Edition, Stand: 01.08.2021, § 306 Rn. 10; Wendehorst/von Westphalen, EuZW 2021, 229, 236; Gsell/von Westphalen, ZIP 2021, 1729, 1737 f.; kritisch Wilfinger, EuZW 2021, 637) handelt es sich bei den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung auch nicht um allgemeine nationale Vorschriften im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die die in einem Rechtsgeschäft zum Ausdruck gebrachten Wirkungen nach den Grundsätzen der Billigkeit oder der Verkehrssitte bestimmen (vgl. EuGH, WM 2019, 1963 Rn. 62 - Dziubak; WM 2020, 2366 Rn. 35 - Banca B.). Die im Wege der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermittelnden Regelungen werden nicht anhand der (allgemeinen) Verkehrssitte oder anhand von Billigkeitserwägungen bestimmt (vgl. Herresthal, NJW 2021, 589, 590 f.). Die entstandene Vertragslücke wird gerade nicht gemäß § 319 Abs. 1 BGB durch billigem Ermessen genügende Regelungen ersetzt. Die anzuwendenden Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung knüpfen vielmehr anhand eines objektiv-generalisierenden Maßstabs an die typischen Vorstellungen und an das Interesse der typischerweise an dem Vertrag beteiligten Verkehrskreise an (BGH, Urteile vom 14. April 2005 - VII ZR 56/04, NJW-RR 2005, 1040, 1041 und vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 317; Senatsurteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 16). Durch sie wird die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beiden Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit wiederhergestellt (BGH, Urteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23, vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, ZIP 2013, 1866 Rn. 26 ff. und vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18; BT-Drucks. 7/5422, S. 5). Dadurch wird der ersten Zielsetzung der Richtlinie 93/13/EWG Rechnung getragen, nach der das Gericht darauf achten muss, dass die Gleichheit zwischen den Vertragsparteien wiederhergestellt wird, die durch die Anwendung der missbräuchlichen Klausel in Bezug auf den Verbraucher gefährdet worden wäre (vgl. EuGH, WM 2020, 2366 Rn. 38 - Banca B.). Auch das mit der Richtlinie 93/13/EWG weiter verfolgte Ziel, den Gewerbetreibenden davon abzuschrecken, missbräuchliche Klauseln in seine Verträge aufzunehmen (vgl. EuGH, aaO Rn. 38 - Banca B.), wird erfüllt, indem das Gericht eine ergänzende Vertragsauslegung anhand eines objektiv-generalisierenden Maßstabs vornimmt. Denn die Musterbeklagte kann die Parameter der Zinsanpassung nicht mehr einseitig festlegen und hat damit keine Gelegenheit mehr, ihre geschäftspolitischen Erwägungen über die Interessen der Verbraucher zu stellen. Damit wird den Zielsetzungen der Richtlinie 93/13/EWG (vgl. EuGH, aaO Rn. 38 - Banca B.) durch die Ersetzung der entstandenen Lücke nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung in den Sparverträgen insgesamt entsprochen.

54        (d) Schließlich ist der Senat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, RIW 2014, 442 Rn. 80 ff. - Kásler und Káslerné Rábai; NJW 2019, 3133 Rn. 56 ff. - Abanca Corporatión Bancaria; WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; RIW 2021, 141 Rn. 66 - Gómez del Moral Guasch; WM 2020, 2366 Rn. 32 - Banca B.; WM 2021, 273 Rn. 66 - Dexia) auch deswegen nicht an der Ersetzung der unwirksamen Zinsänderungsklausel durch im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmende Regelungen gehindert, weil die Sparverträge bei Streichung der unwirksamen Zinsänderungsklausel ohne Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung in ihrer Gesamtheit unwirksam wären, was für die Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass diese dadurch geschädigt würden.

55        Für die Beurteilung, ob ein Vertrag ohne die missbräuchliche Klausel bestehen kann, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein objektiver Ansatz maßgebend (EuGH, WM 2012, 2046 Rn. 32 - Pereničová und Perenič, WM 2021, 1035 Rn. 56 - Bank BPH). Nach diesem würden die Sparverträge, die eine - nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegende - Vereinbarung über eine variable Verzinsung der Spareinlagen enthalten (siehe oben 1. b)), ohne eine wirksame Vereinbarung über die Ausgestaltung der Variabilität der Verzinsung undurchführbar. Die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel hätte insbesondere nicht zur Folge, dass die Musterbeklagte den Verbrauchern den bei Abschluss der Sparverträge jeweils genannten anfänglichen Zinssatz ("z.Zt. mit .. %") für die gesamte Laufzeit der Sparverträge schuldete (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, WM 2008, 1170 Rn. 14). Denn eine Verzinsung der Spareinlagen zu einem festen Zinssatz ist aus objektiver Sicht in den Sparverträgen nicht vereinbart. Fehlte es in den Sparverträgen aber an einer wirksamen Vereinbarung über die Art und Weise der Zinsanpassung, weil die Zinsänderungsklausel ersatzlos wegfiele, wäre die von der Musterbeklagten zu erbringende Hauptleistung nicht wirksam vereinbart. Das hätte zur Folge, dass die Sparverträge ohne die Zinsänderungsklausel keinen Fortbestand hätten, weil ihr Wegfall dazu führte, dass die Sparverträge, die eine variable Verzinsung vorsehen, undurchführbar würden (vgl. EuGH, WM 2019, 1963 Rn. 36, 45 - Dziubak). Die Gesamtunwirksamkeit der Sparverträge hätte deren Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften zur Folge, was für die Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte (vgl. von Westphalen, MDR 2019, 79, 81). Denn die Verbraucher müssten in einem solchen Fall nicht nur die bereits erhaltenen Zinsen, sondern auch die attraktiven Zinsprämien gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB an die Musterbeklagte zurückzahlen und hätten gegen diese lediglich einen Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der von der Musterbeklagten realisierten Gebrauchsvorteile (vgl. Senatsurteil vom 12. September 2006 - XI ZR 296/05, ZIP 2006, 2119, 2121).

56        dd) Das Oberlandesgericht hat aufgrund der von ihm vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung, die der selbständigen und uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 20), zutreffend angenommen, dass die Zinsanpassung in den Sparverträgen monatlich zu erfolgen hat. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Parteien bei der Bestimmung des Anpassungsintervalls und der Anpassungsschwelle weitestgehend frei sind und dass für Zinssenkungen und Zinserhöhungen die gleichen Parameter verwendet werden müssen (Senatsurteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 24).

57        Dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht bei den im Streit stehenden typischen Sparverträgen ein monatliches Anpassungsintervall. Dieses trägt nicht nur dem Umstand Rechnung, dass sich das besparte Kapital infolge der von den Sparern in einem monatlichen Rhythmus zu leistenden Sparraten jeden Monat erhöht. Darüber hinaus ist es sachgerecht, die Vereinbarung monatlicher Anpassungen anzunehmen, weil der für langfristige Spareinlagen der vorliegenden Art geeignete Referenzzinssatz für vergleichbare Produkte in der von der Deutschen Bundesbank erhobenen Zinsstatistik monatlich veröffentlicht wird (Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 23, 25 aE und vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 26; Schwintowski, Bankrecht, 5. Aufl., Kap. 14 Rn. 166 mwN; Servatius in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl., 35. Kap. Rn. 318). Der Veröffentlichungszyklus des Referenzzinssatzes ist ein geeigneter Anhaltspunkt für das mutmaßlich von den Parteien vereinbarte Anpassungsintervall (vgl. Peterek in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Rn. 9.144; Servatius in Langenbucher/Bliesener/Spindler, aaO).

58        Zu Unrecht hält die Revision der Musterbeklagten eine quartalsweise Zinsanpassung für interessengerecht. Das von ihr vorgebrachte Argument, eine quartalsweise Zinsanpassung korrespondiere mit der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten, überzeugt nicht. Die für die Sparverträge vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten steht in keinem sachlichen Zusammenhang zu dem Intervall der vorzunehmenden Zinsanpassungen. Sie stellt daher keinen Anhaltspunkt für den mutmaßlichen Parteiwillen bezüglich des Anpassungsintervalls dar.

59        Zu Recht und von der Revision der Musterbeklagten unangegriffen ist das Oberlandesgericht weiter davon ausgegangen, dass in den Sparverträgen jede Veränderung des Referenzzinssatzes ohne Erreichen einer bestimmten Anpassungsschwelle zu einer Veränderung des Vertragszinses führt (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 25 und vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 23), da jedenfalls die bis September 2006 von der Musterbeklagten abgeschlossenen typischen Sparverträge (siehe oben, aa) (1)) keine konkreten Bestimmungen zur Änderung des variablen Zinssatzes enthalten.

60        4. Rechtsfehlerfrei ist das Oberlandesgericht weiter davon ausgegangen, dass die Ansprüche der Verbraucher auf das Sparguthaben einschließlich der weiteren Zinsbeträge frühestens ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Sparverträge fällig werden (Feststellungsziel 5).

61        a) Die Frage nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Ansprüche ist ein zulässiges Feststellungsziel im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

62        aa) Die Fälligkeit eines Anspruchs ist grundsätzlich eine rechtliche Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs (vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 1970 - VII ZR 168/67, BGHZ 53, 222, 225 und vom 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90, BGHZ 113, 188, 193; Senatsurteil vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, WM 2008, 1731 Rn. 17). Damit erfüllt die begehrte Feststellung, die Ansprüche der Verbraucher würden frühestens ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Sparverträge fällig, ohne weiteres die an ein zulässiges Feststellungsziel im Sinne des § 606 Abs. 1 ZPO gestellten Anforderungen. Entgegen der Meinung der Revision der Musterbeklagten lässt sich die Frage, ob ein Anspruch fällig ist, nicht von der Frage trennen, ob der Anspruch besteht. Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BGH, Urteile vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/06, WM 2007, 612 Rn. 16, insoweit in BGHZ 171, 33 nicht abgedruckt, und vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, WM 2014, 66 Rn. 22). Erst wenn diese Voraussetzung gegeben ist, kann der Gläubiger die Leistung (mit Erfolg) im Wege der Klage geltend machen, und erst dann ist der Anspruch daher grundsätzlich entstanden (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, WM 2008, 1731 Rn. 17).

63        bb) Darüber hinaus gehört die Fälligkeit eines Anspruchs in der Regel zu den objektiven Voraussetzungen für den Beginn der Regelverjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB und der absoluten Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 4 BGB, weil der Verjährungsbeginn nach diesen Vorschriften in objektiver Hinsicht an die Entstehung des Anspruchs anknüpft, die dessen Fälligkeit voraussetzt. Da die Einrede der Verjährung ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, BGHZ 184, 128 Rn. 27 mwN), mit dem die Musterbeklagte im Erfolgsfall die Durchsetzung fälliger Ansprüche der Verbraucher auf weitere Zinsbeträge verhindern kann, kann die Fälligkeit der Ansprüche auch als Voraussetzung für die Einrede der Verjährung zum zulässigen Feststellungsziel gemacht werden (vgl. Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 18. Aufl., § 606 Rn. 12; BeckOK ZPO/Lutz, 41. Edition, Stand: 01.07.2021, § 606 Rn. 23).

64        b) Die Ansprüche der Verbraucher auf das Sparguthaben einschließlich der weiteren Zinsbeträge sind frühestens zum Zeitpunkt der wirksamen Beendigung der Sparverträge fällig geworden.

65        Ziffer 3.3 der Bedingungen für den Sparverkehr und Ziffer 6 Abs. 1 und 2 der Sonderbedingungen für S-Prämiensparen flexibel sehen vor, dass die Zinsen (und die Prämie) zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres dem Sparkonto gutgeschrieben, dem Kapital hinzugerechnet und mit diesem vom Beginn des neuen Geschäftsjahres an verzinst werden sowie dass eine Verfügung des Sparers über die gutgeschriebenen Zinsen ausgeschlossen ist. Die gebotene objektive Auslegung dieser Regelungen ergibt, dass der Kunde erst mit der Beendigung des Sparvertrags die Auszahlung des Sparguthabens einschließlich der zum Ende eines jeden Geschäftsjahres gutgeschriebenen kapitalisierten Zinsen verlangen kann. Erst zu diesem Zeitpunkt wird daher der aus dem Sparguthaben und den Zinsen bestehende Anspruch des Kunden auf Zahlung fällig (§ 271 Abs. 2 BGB), was Voraussetzung für die Ingangsetzung des Verjährungslaufs ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 271 Rn. 1; Palandt/Ellenberger, aaO, § 199 Rn. 3). Wie der Senat bereits entschieden hat, unterliegen die in einem Sparguthaben enthaltenen Zinsen derselben Verjährung wie das übrige angesparte Kapital (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 361/01, BGHZ 151, 47, 53; vgl. auch OLG Frankfurt, NJW 1998, 997, 999 mwN; OLG Schleswig, WM 1998, 1578, 1579; OLG Frankfurt, OLGR 2005, 310, 311 f.). Das gilt auch für die Ansprüche der Kunden auf weitere Zinsbeträge aus den Sparverträgen, die die Musterbeklagte den Kunden bislang nicht gutgeschrieben hat.

66        aa) Entgegen der Rechtsansicht der Musterbeklagten ist hinsichtlich der Fälligkeit des Zinsanspruchs nicht zwischen den bereits tatsächlich gutgeschriebenen Zinsen einerseits und den weiteren aufgrund der ergänzenden Vertragsauslegung noch gutzuschreibenden Zinsen andererseits zu differenzieren.

67        Die Möglichkeit des Kunden, vor Beendigung des Sparvertrags eine Gutschrift von weiteren Zinsbeträgen einzuklagen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95, WM 1996, 2250, 2252), bewirkt keine Vorverlagerung der Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge (aA LG Bamberg, Urteil vom 18. Dezember 2020 - 13 O 120/20 Kap, juris Rn. 69 ff.; LG Saarbrücken, BKR 2021, 226, 227 f.; LG Krefeld, Urteil vom 22. Juli 2021 - 3 O 270/20, juris Rn. 71 ff.; AG Leipzig, Urteil vom 23. September 2020 - 102 C 7152/19, n.v.; Furche/Götz, WM 2019, 2290, 2299 ff.; Omlor, ZIP 2021, 817, 818 ff.; Feldhusen, BKR 2021, 69, 76 ff.; Herresthal, WM 2020, 1997, 2004; Edelmann, WuB 2021, 291, 292; Trappe/Hölldampf, WM 2021, 1829, 1831 ff.). Bei den Ansprüchen auf und aus Gutschrift handelt es sich zwar um zwei verschiedene Forderungen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95, WM 1996, 2250, 2252, zum Girovertrag). Der rechtlich nicht vorgebildete Kunde, auf den bei der Auslegung der im Sparvertrag getroffenen Abreden abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 31; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - IX ZR 143/17, ZIP 2019, 679 Rn. 38, 41), erwartet aber aufgrund der vertraglichen Absprache über die Zinskapitalisierung, wie sie in Ziffer 3.3 der Bedingungen für den Sparverkehr getroffen worden ist, dass die Bank die vertraglich geschuldeten Zinsen auch dann am Ende eines Geschäftsjahres dem Kapital zuschlägt, wenn er sein Sparbuch nicht zum Nachtrag vorlegt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16. Januar 2008, 13 U 27/06, juris Rn. 24, insoweit nicht Gegenstand der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Senatsurteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 ff.). Dieser berechtigten Erwartungshaltung widerspräche es, wenn der Anspruch auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge bei Vertragsbeendigung deswegen bereits verjährt wäre, weil der Anspruch auf Erteilung einer (korrekten) Zinsgutschrift nicht in einer die Verjährung hemmenden Art und Weise vom Kunden zuvor geltend gemacht worden ist. Nur eine einheitliche Fälligkeit des Anspruchs auf Rückzahlung des angesparten Kapitals (einschließlich der tatsächlich gutgeschriebenen Zinsen) und des Anspruchs auf Zahlung der weiteren (bislang nicht gutgeschriebenen) Zinsbeträge wird daher der aus dem Sparvertrag berechtigten Erwartungshaltung des Kunden gerecht. Sie gewährleistet, dass der Kunde der fortwährenden Sorge enthoben ist, während der Vertragslaufzeit am Ende eines jeden Geschäftsjahres darauf zu achten, dass die Bank auf seinem Sparkonto die vertraglich geschuldeten Zinsen ordnungsgemäß kapitalisiert, um eine Verjährung des erst bei Beendigung des Sparvertrags entstehenden Anspruchs auf Auszahlung der vertraglich geschuldeten Zinsen zu vermeiden (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1998, 997, 999; OLG Dresden, WM 2021, 1133, 1143). Von einem rechtlich nicht vorgebildeten Kunden (Senatsurteil vom 28. Juli 2015, aaO) kann, insbesondere bei Vorliegen einer unwirksamen Zinsänderungsklausel, nicht verlangt werden, dass er während der Vertragslaufzeit die Höhe der ihm erteilten Zinsgutschriften daraufhin überprüft, ob sie mit den im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu findenden Zinsanpassungsregelungen übereinstimmen. Die Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge wird danach nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs auf (weitere) Zinsgutschriften vorverlagert, wie die Revision der Musterbeklagten meint. Die Fälligkeit des Anspruchs auf (weitere) Zinsgutschriften wird vielmehr hinausgeschoben, bis der Kunde einen solchen Anspruch geltend macht, längstens jedoch bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge mit Beendigung des Sparvertrags.

68        Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung zu den Fällen sogenannter "Uralt"-Sparbücher, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein zunächst in Vergessenheit geratenes Sparbuch nach Jahrzehnten bei der ausstellenden Bank vorgelegt wird und der Kunde neben der Auszahlung des Sparbetrags die bislang nicht gutgeschriebenen kapitalisierten Zinsen verlangt. Auch in diesen Fällen unterliegt die nunmehr (ggf. erst nach Jahrzehnten) geltend gemachte Zinsforderung des Kunden mit Blick auf die Zinskapitalisierung der für die Rückzahlung des angesparten Kapitals geltenden Kündigungsregelung, ohne dass es darauf ankommt, ob die Zinsen in den Jahren zuvor tatsächlich gutgeschrieben worden sind (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 361/01, BGHZ 151, 47, 53). Gleiches gilt aus den genannten Gründen auch dann, wenn eine Zinsgutschrift, wie hier, zwar erteilt, sie aber der Höhe nach zu Lasten des Kunden fehlerhaft berechnet worden ist (vgl. OLG Dresden, WM 2021, 1133, 1143 f.; Stößer/Oriwol, EWiR 2021, 257, 258; aA Furche/Götz, WM 2019, 2290, 2302).

69        bb) Aus dem Beschluss des Senats vom 26. September 2017 (XI ZR 78/16, juris) kann die Revision der Musterbeklagten ebenfalls nichts zur Stützung ihrer Auffassung herleiten. Soweit in dieser Entscheidung ausgeführt wird, dass ein Bereicherungsanspruch des Kunden wegen überzahlter Zinsen nicht erst mit Rechtskraft des Urteils entsteht, das auf die rechtmäßige Zinsanpassung erkennt, steht dies mit der hier vorliegenden Konstellation in keinem Zusammenhang (vgl. OLG Dresden, WM 2021, 1133, 1144; aA LG Saarbrücken, BKR 2021, 226, 227; Furche/Götz, WM 2019, 2290, 2301). Denn im Streit stehen vertragliche Ansprüche der Kunden auf Zahlung weiterer Zinsbeträge und keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche auf Rückzahlung ohne Rechtsgrund geleisteter Zinsen. Der Zeitpunkt der Entstehung eines Bereicherungsanspruchs knüpft grundsätzlich an das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 812 ff. BGB an (vgl. BeckOK BGB/Wendehorst, 59. Edition, Stand: 01.08.2021, § 812 Rn. 286; vgl. hierzu aber auch EuGH, WM 2021, 973 Rn. 66). Darum geht es hier nicht. Maßgebend für die Fälligkeit der vertraglichen Zinsansprüche der Verbraucher sind vielmehr die im Vertrag getroffenen und, wie hier, durch Auslegung zu bestimmenden Abreden (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 271 Rn. 4; Staudinger/Bittner/Kolbe, BGB, Neubearb. 2019, § 271 Rn. 8). Aus diesen ergibt sich eine Fälligkeit des Anspruchs auf Zahlung weiterer Zinsbeträge zum Zeitpunkt der Beendigung der Sparverträge (siehe oben, aa)).

    C. Revision des Musterklägers

70        Die Revision des Musterklägers hat teilweise Erfolg.

    I.

71        Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision des Musterklägers von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

72        Das Feststellungsziel 1 sei zwar zulässig und begründet. Im Tenor sei aber ohne inhaltliche Änderung und zur Klarstellung im Hinblick auf die konkret erfassten Vertragsgestaltungen der Zusatz aufzunehmen "sofern keine weiteren Regelungen zur Zinsanpassung getroffen worden sind".

73        Das Feststellungsziel 2 sei hinsichtlich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags unbegründet. Da die Zinsänderungsklausel, nicht aber die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes unwirksam sei und dispositives Recht insoweit fehle, sei die entstehende Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, die durch das Gericht vorzunehmen sei. Dabei seien sämtliche zum Vertragsschluss führenden Aspekte einzubeziehen, die zum Abschluss des Sparvertrags geführt hätten. Eine solche ergänzende Vertragsauslegung könne nicht im Zuge einer Musterfeststellungsklage generalisierend für alle Verträge vorgenommen werden, weil die Umstände, die zum Vertragsschluss geführt hätten, auch bei Musterverträgen einer Sparkasse, einen schriftlich oder mündlich vereinbarten "individuellen Einschlag" haben könnten. Zudem sei dem Oberlandesgericht die Überprüfung verwehrt und nicht möglich, ob sämtliche Verbraucher, die ihre Ansprüche zum Klageregister angemeldet hätten, über den gesamten Zeitraum wortgleiche Verträge abgeschlossen hätten. Wenn der konkrete schriftliche Vertragsinhalt und Individualvereinbarungen nicht in jedem Einzelfall sicher feststünden, könne auch kein für alle Verträge gleichermaßen gültiger Referenzzinssatz bestimmt werden.

74        Das Feststellungsziel 3 sei hinsichtlich des Hauptantrags insoweit unbegründet, als der Musterkläger mit ihm die Feststellung begehre, dass bei den von der Musterbeklagten monatlich vorzunehmenden Zinsanpassungen das relative Verhältnis zwischen dem bei Vertragsabschluss vereinbarten variablen Zinssatz und dem zu bestimmenden Referenzzinssatz gewahrt bleibe. Die Zinsanpassung sei zwar im Regelfall relativ zum Referenzzinssatz vorzunehmen, was dem hypothetischen Parteiwillen und -interesse entspräche, da nur auf diese Weise Negativzinsen, die dem Interesse des Verbrauchers erkennbar zuwiderliefen, sicher vermieden würden. Dem Oberlandesgericht sei diese Feststellung jedoch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage verwehrt, weil sie Teil der ergänzenden Vertragsauslegung sei, die sich im Einzelfall nicht allein auf die Formulare der jeweils geschlossenen Verträge beziehen dürfe, sondern etwa getroffene Zusatzvereinbarungen berücksichtigen müsse. Es sei nicht auszuschließen, dass in Einzelfällen derartige Zusatzvereinbarungen getroffen worden seien.

75        Das Feststellungsziel 4 sei unzulässig, weil die von der Musterbeklagten vorgenommene konkrete Zinsberechnung eine einzelfallbezogene Frage sei, die einer generalisierenden Betrachtung nicht zugänglich sei. Es könne nur durch eine individuelle Zinsberechnung nachvollzogen werden, wie die Musterbeklagte in den jeweiligen Einzelfällen die Zinsen berechnet habe. Die Überprüfung sei nur durch eine vollständige Betrachtung der einzelnen Sparverträge möglich. Mit dem Zweck der Musterfeststellungsklage sei es nicht vereinbar, wenn ein Feststellungsziel nur unter Berücksichtigung nicht bekannter Einzelheiten der individuellen Vertragsverhältnisse festgestellt werden könne.

76        Das Feststellungsziel 6 sei zwar zulässig, weil es auf eine möglicherweise entscheidungserhebliche Tatsache im Zusammenhang mit dem Lauf der Verjährung gerichtet sei. Es sei aber unbegründet, weil den Verbrauchern spätestens seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 2004 (XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149) eine Klageerhebung zumutbar gewesen sei.

77        Das Feststellungsziel 7 sei ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Ob das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Umstandsmoment erfüllt sei, könne nicht generell beurteilt werden, da die Hinnahme der Zinsgutschrift in den Gesamtkontext der für und gegen das Vorliegen des Umstandsmoments sprechenden Tatsachen zu stellen sei, ohne dass ihr eine absolute Bedeutung zukomme. Untätigkeit begründe das Umstandsmoment nur dann, wenn der Verpflichtete daraus ableiten dürfe, dass der Berechtigte sein Recht künftig nicht mehr geltend machen werde. Ob dies der Fall sei, könne nur einzelfallbezogen geklärt werden.

    II.

78        Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

79        1. Wie der Senat bereits ausgeführt hat (siehe oben, B. II. 1.), ist das Oberlandesgericht zwar zu Recht von der Unwirksamkeit der im Streit stehenden Zinsänderungsklausel ausgegangen (Feststellungsziel 1). Mit Erfolg wendet sich der Musterkläger aber gegen den vom Oberlandesgericht in den Feststellungsausspruch aufgenommenen Zusatz "sofern keine weiteren Regelungen zur Zinsanpassung getroffen worden sind".

80        Durch die rechtsfehlerfreie Auslegung des vom Musterkläger formulierten Feststellungsziels 1 hat das Oberlandesgericht das Feststellungsziel und damit dessen Streitgegenstand zutreffend auf die wörtlich wiedergegebene Klausel "Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % verzinst" begrenzt (siehe oben, B. II. 1. a) bb) (2)), die bei der gebotenen objektiven Auslegung im Zusammenhang mit der in Ziffer 3.1 der Bedingungen für den Sparverkehr bestimmten Regelung zu verstehen ist (siehe oben, B. II. 1. b)). Damit hat es insoweit auch die Reichweite der Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils für die Gerichte bestimmt, die über die zwischen den angemeldeten Verbrauchern und der Musterbeklagten bestehenden Individualverfahren zu entscheiden haben (§ 613 Abs. 1 ZPO). Erst diese Gerichte (und nicht das Oberlandesgericht) untersuchen und entscheiden darüber, ob ihre Entscheidungen die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betreffen (BeckOGK BGB/Meller-Hannich, Stand: 01.09.2020, § 204 Rn. 119; MünchKommZPO/Menges, 6. Aufl., § 613 Rn. 1; vgl. auch Röthemeyer, BKR 2021, 191, 193 f.). Das Bestehen von Individualvereinbarungen zwischen einzelnen Verbrauchern und der Musterbeklagten über Regelungen der Zinsanpassung führt nicht dazu, dass die generalisierbare Zinsänderungsklausel, die Gegenstand des Feststellungsziels 1 ist, wirksam wird. Derartige Individualvereinbarungen haben vielmehr gemäß § 305b BGB Vorrang und schließen daher die Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils nach § 613 Abs. 1 ZPO für das betreffende Individualverfahren aus (vgl. Feldhusen, ZIP 2020, 2377, 2385).

81        2. Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht weiter den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag zum Feststellungsziel 2 zurückgewiesen. Die Revision des Musterklägers rügt zu Recht, dass das Oberlandesgericht einen Referenzzinssatz für die variable Verzinsung des Sparguthabens im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung hätte bestimmen müssen.

82        a) Zu Unrecht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, es könne einen Referenzzinssatz deswegen nicht bestimmen, weil im Verfahren über die Musterfeststellungsklage nicht auszuschließen sei, dass einzelne Sparverträge aufgrund schriftlicher oder mündlicher Vereinbarungen einen "individuellen Einschlag" hätten. Wie der Senat bereits ausgeführt hat (siehe oben, B. II. 3. b) bb)), ist die Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage nach §§ 606 ff. ZPO möglich und hier geboten. Das gilt auch für die Bestimmung eines Referenzzinssatzes für die variable Verzinsung der Sparguthaben. Maßgebend für die danach vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung sind die in den Verträgen mit der Bezeichnung "S-Prämiensparen flexibel" typischerweise enthaltenen Bedingungen (siehe hierzu oben, B. II. 3. b) bb) (1)).

83        Soweit in zwischen angemeldeten Verbrauchern und der Musterbeklagten abgeschlossenen Sparverträgen über diese typischen Bedingungen hinaus Individualabreden (§ 305b BGB) getroffen worden sind, die Einfluss auf das Ergebnis der Bestimmung des Referenzzinssatzes im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung haben, ist dies für die im Rahmen der Musterfeststellungklage zu treffenden Feststellungen ohne Belang. Derartige Besonderheiten sind vielmehr in den (ausgesetzten) Individualverfahren zwischen den angemeldeten Verbrauchern und der Musterbeklagten zu berücksichtigen (Herresthal, WM 2020, 1949, 1952; Röthemeyer, BKR 2021, 191, 194; Feldhusen, ZIP 2020, 2377, 2385) und schließen die Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils nach § 613 Abs. 1 ZPO aus (vgl. Feldhusen, aaO).

84        b) Wie der Senat bereits für einen vergleichbaren Prämiensparvertrag entschieden hat, muss es sich bei dem Referenzzinssatz um einen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Zinssatz handeln, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird und der die Bank nicht einseitig begünstigt (Senatsurteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 21; siehe auch § 675g Abs. 3 Satz 2 BGB). Die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze genügen diesen Anforderungen (BGH, Urteil vom 6. März 1986 - III ZR 195/84, BGHZ 97, 212, 223; Senatsurteile vom 13. April 2010, aaO Rn. 23 und vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 26). Unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarkts ist dabei diejenige oder eine Kombination derjenigen auszuwählen, die dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommt (Senatsurteile vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 149, 158 und vom 13. April 2010, aaO Rn. 21).

85        Nach dem Konzept der Sparverträge der vorliegenden Art (siehe oben, B. II. 3. b) bb) (1)) ist es allein interessengerecht, einen Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen heranzuziehen (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 22 f. und vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 22, zu vergleichbaren Sparverträgen). Die Sparverträge sind angesichts der Ausgestaltung der Prämienstaffel, die eine Erhöhung der Prämie bis zum 15. Sparjahr auf 50% der jährlichen Spareinlage vorsieht, auf ein langfristiges Sparen bis zum Ablauf des 15. Sparjahres ausgerichtet. Daher sind als Referenz die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze für Spareinlagen zugrunde zu legen, die einer Laufzeit von 15 Jahren möglichst nahe kommen. Ein Zinssatz, der aus einer Kombination aus Geldmarktsätzen (z.B. EURIBOR) und aus in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Renditen (mündelsicherer) Geldanlagen mit Restlaufzeiten von bis zu drei bzw. zehn Jahren errechnet wird, ist zu kurzfristig. Er ist nicht interessengerecht, weil er unberücksichtigt lässt, dass der hier im Streit stehende typische Sparvertrag auf ein langfristiges Sparen über einen Zeitraum von 15 Jahren angelegt ist (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 22 f., vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 22 und vom 14. März 2017 - XI ZR 508/15, WM 2017, 808 Rn. 33; MünchKommHGB/Fest, 4. Aufl., N. Einlagengeschäft Rn. 401; Nobbe in Festschrift Lwowski, 2014, S. 83, 86; Servatius in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl., 35. Kap. Rn. 318).

86        Das Oberlandesgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob der vom Musterkläger in seinem Hauptantrag zum Feststellungsziel 2 genannte Zinssatz der Zinsreihe WX 4260 der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank als Referenzzinssatz den Interessen der Parteien eines Sparvertrags mit den typischen Merkmalen (siehe oben, B. II. 3. b) bb) (1)) gerecht wird. Es wird dies daher mit sachverständiger Hilfe nachzuholen haben. Sollte das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis kommen, dass dieser Zinssatz den an ihn als Referenzzinssatz zu stellenden Anforderungen nicht genügt, wird es - ebenfalls sachverständig beraten - über den ersten Hilfsantrag zum Feststellungsziel 2 zu entscheiden haben und dabei klären müssen, welcher konkrete, in den Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinssatz als Referenzzinssatz heranzuziehen ist.

87        c) Die Argumente, die die Musterbeklagte gegen das vorgenannte Verständnis der typisierten Interessen der Vertragsparteien vorbringt, verfangen nicht.

88        aa) Soweit die Musterbeklagte institutsintern im Rahmen ihrer Kalkulation einen Referenzzinssatz heranzieht, den sie nach der in der Bankwirtschaft üblichen Marktzinsmethode ermittelt, nach der unabhängig vom jeweiligen Einzelgeschäft typisiert jedem Zinsgeschäft ein abstraktes fristenkongruentes Opportunitätsgeschäft gegenübergestellt wird (vgl. Furche/Götz, WM 2019, 2290, 2296), hat dies auf das Ergebnis der hier vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung keinen Einfluss. Das gilt auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass die Musterbeklagte ihr kalkulatorisches Refinanzierungskonzept bei variablen Zinsgeschäften an Kriterien wie der "formal-juristischen Laufzeit", der "prognostizierten Fälligkeit", der "Zinsanpassungsdynamik" und der "effektiven Laufzeit" ausrichtet (vgl. Herresthal, WM 2020, 1949, 1956).

89        Die von der Musterbeklagten im Rahmen der Marktzinsmethode ermittelten Zinssätze sind weder öffentlich zugänglich noch können Verbraucher auf ihnen beruhende Zinsanpassungen kontrollieren, so dass sie schon aus diesem Grund keine geeignete Grundlage für einen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmenden Referenzzinssatz darstellen.

90        Darüber hinaus stellt die Auffassung der Musterbeklagten, der zu bestimmende Referenzzinssatz müsse sich an der hypothetischen Verwendung des Mittelaufkommens durch die Musterbeklagte orientieren (vgl. Wimmer, WM 2008, 2237, 2239 ff.; Furche/Götz, WM 2019, 2290, 2293 ff.; Schürmann/Langner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 70 Rn. 24h; Herresthal, WM 2020, 1949, 1956 ff.; Omlor, ZBB 2020, 355, 363 f.; Beck/Bleses, ZBB 2020, 191, 196 f. Hölldampf, BB 2020, 265, 267), einseitig auf die Vorstellungen der Musterbeklagten ab und berücksichtigt nicht, dass im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung auch das - hier typisierte - Interesse der Verbraucher als Vertragspartner zu berücksichtigen ist. Ob ein ausschließlich institutsintern im Rahmen der Kalkulation ermittelter Zinssatz als Referenzzinssatz für eine variable Verzinsung von Spareinlagen einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB standhalten würde, ist im Zusammenhang mit der hier vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung, die die Interessen beider Parteien in den Blick zu nehmen hat, unbeachtlich (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 27 und vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 21).

91        Das Interesse der Verbraucher, die mit der Musterbeklagten Sparverträge der vorliegenden Art abgeschlossen haben, ist weder auf die Wiederanlagemöglichkeiten bei der Musterbeklagten noch auf die von dieser verdienten Marge gerichtet. Für sie ist allein die Erwirtschaftung von gesicherten Zinserträgen einschließlich ihrer Kapitalisierung von Interesse (vgl. Feldhusen, ZIP 2020, 2377, 2387). Ob die Spareinlage für den Verbraucher günstig oder ungünstig ist, bestimmt sich weder nach der Marge der Musterbeklagten noch nach deren Wiederanlagemöglichkeiten. Maßgebend ist vielmehr, ob die mit dem Sparvertrag erzielten Erträge (Zinsen und Prämien) über den durchschnittlichen Renditen vergleichbarer Anlagen liegen, die am Kapitalmarkt angeboten werden (vgl. Schimansky, WM 2003, 1449, 1452; Ellenberger in Festschrift Hopt, 2010, S. 1757; jeweils zum Aktivgeschäft). Der durchschnittliche Marktzins bildet daher die Grundlage für die Entscheidung des typischen Sparers, den von der Musterbeklagten angebotenen Sparvertrag abzuschließen. Da die Marktzinsen zugleich die Wiederanlagemöglichkeiten der Institute angemessen reflektieren (vgl. Staub in Staub, HGB, 5. Aufl., 2. Abschnitt Das Passivgeschäft Rn. 52; Grundmann, Bankvertragsrecht, Band 1, 2. Abschnitt Rn. 54; Ellenberger, aaO, S. 1758, zum Aktivgeschäft), wird mit ihnen als Referenz auch dem berechtigten Interesse der Musterbeklagten Rechnung getragen, nach dem die von ihr auf die Sparverträge zu zahlenden Zinsen an die sich verändernden Gegebenheiten des Kapitalmarkts anzupassen sind (vgl. Senatsurteile vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 156, vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, WM 2008, 1493 Rn. 11 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 24). Die danach als Referenz heranzuziehenden Marktzinsen werden in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht.

92        bb) Aus dem Senatsurteil vom 17. Februar 2004 (XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149) kann die Musterbeklagte ebenfalls nichts Günstiges für sich herleiten. Soweit der dort beklagten Sparkasse die Möglichkeit aufgezeigt wurde, auf der Grundlage der von ihr beabsichtigten Verwendung des Mittelaufkommens aus den Spareinlagen die für den danach in Betracht kommenden Teil ihres Aktivgeschäfts maßgeblichen Parameter des Kapitalmarkts einer Umschreibung der Voraussetzungen, Richtlinien und Grenzen für künftige Zinsänderungen zugrunde zu legen (vgl. Senatsurteil, aaO, S. 158), steht dies nicht im Kontext mit einer ergänzenden Vertragsauslegung. Der Senat hat sich dort vielmehr im Rahmen eines Verbandsklageverfahrens ausschließlich mit der Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel und nicht mit einer ergänzenden Vertragsauslegung befasst.

93        3. Mit Erfolg wendet sich der Musterkläger weiter gegen die teilweise Zurückweisung des Hauptantrags zum Feststellungsziel 3. Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht eine ergänzende Vertragsauslegung betreffend die anzuwendende Methode der Zinsanpassung nicht vorgenommen.

94        a) Wie der Senat bereits ausgeführt hat (siehe oben, B. II. 3. b) bb)), ist die Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage nach §§ 606 ff. ZPO möglich und hier geboten. Das gilt auch für die Beantwortung der Frage, ob die Zinsanpassung in Höhe des absoluten Abstands des anfänglichen Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (nachfolgend: Differenzmethode) oder unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (nachfolgend: Verhältnismethode) vorzunehmen ist. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung handelt es sich um eine Rechtsfrage (Senatsurteil vom 14. März 2017 - XI ZR 508/15, WM 2017, 808 Rn. 29 mwN). Da keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zur Bestimmung der Anpassungsmethode für die typischen Sparverträge (siehe oben, B. II. 3. b) bb) (1)) erforderlich sind, kann der Senat die ergänzende Vertragsauslegung selbst vornehmen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Dezember 1954 - II ZR 76/54, BGHZ 16, 71, 81, vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219 f. und vom 17. Dezember 1998 - I ZR 37/96, NJW 1999, 1966, 1967).

95        b) Der erkennende Senat hat bei vergleichbaren Sparverträgen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung erkannt, dass bei Zinsanpassungen das Verhältnis des konkret vereinbarten Zinssatzes zum Referenzzinssatz gewahrt bleiben muss und nicht eine gleichbleibende absolute Gewinnmarge (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 26 f. und vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 25). Diese Beurteilung ist im Schrifttum teilweise auf Zustimmung (vgl. MünchKommHGB/Fest, 4. Aufl., N. Einlagengeschäft Rn. 403; Servatius in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl., 35. Kap. Rn. 318; Peterek in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Einlagen- und Spargeschäft Rn. 9.145; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., (65) Zinsanpassungsklauseln Rn. 27 ff.; Koch, WuB 2017, 481, 482) und teilweise auf Kritik gestoßen (Wimmer/Rösler, WM 2011, 1788 ff.; Furche/Götz, WM 2019, 2290, 2297 ff.; Herresthal, WM 2020, 1997 ff.; Omlor, ZBB 2020, 355, 364 ff.; Beck/Bleses, ZBB 2020, 191, 197 ff.; Hölldampf, BB 2020, 265, 266 f.). Der hier vorliegende Sparvertragstyp gibt dem Senat keinen Anlass, seine Rechtsprechung zu ändern.

96        Wie der Senat bereits entschieden hat, muss die Zinsänderung das Äquivalenzprinzip beachten (Senatsurteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 26). Danach darf die Bank das Grundgefüge eines Vertragsverhältnisses durch die Zinsänderung nicht zu ihren Gunsten verändern, sondern muss insbesondere auch für den Kunden günstige Veränderungen vornehmen. Ein absolut gleichbleibender Abstand zum Referenzzinssatz, wie ihn die Musterbeklagte mit der Differenzmethode befürwortet, zielt auf die Sicherung einer fixen absoluten Marge der Musterbeklagten ab und entspricht nicht dem beiderseitigen Interesse der Parteien des Sparvertrags (Senatsurteil vom 21. Dezember 2010, aaO Rn. 25). Ein absolut gleichbleibender Abstand zum Referenzzinssatz kann bei sinkenden Zinsen nicht nur zu einer im Verhältnis zum Vertragszinssatz überzogenen Marge führen, sondern birgt die Gefahr einer negativen Verzinsung des angesparten Kapitals (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 25). Der Grundsatz, dass günstige Zinskonditionen günstig bleiben müssen und ungünstige auch ungünstig bleiben dürfen, wird demgegenüber gewahrt, wenn der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz für die Vertragslaufzeit beibehalten wird (Senatsurteile vom 13. April 2010, aaO und vom 21. Dezember 2010, aaO). Diese Erwägungen führen dazu, dass im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen ist, dass die Parteien eines Sparvertrags mit den typischen Merkmalen (siehe oben, B. II. 3. b) bb) (1)) die Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz über die gesamte Vertragslaufzeit vereinbart hätten. Nur eine solche Auslegung gewährleistet, dass das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten bleibt, mithin dass bei sinkenden Marktzinsen ein günstiger variabler Zinssatz auch günstig bleibt.

97        c) Die gegen diese Auslegung von der Musterbeklagten vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

98        Der Einwand, die Verhältnismethode entspreche weder den bei Vertragsschluss vorherrschenden Parteiinteressen noch erlaube sie - anders als die mit der Differenzmethode erreichte Margenstetigkeit - eine aufsichtsrechtlich unbedenkliche Messung und Steuerung von Zinsänderungsrisiken (vgl. Wimmer/Rösler, WM 2011, 1788 ff.; Furche/Götz, WM 2019, 2290, 2297 ff.; Herresthal, WM 2020, 1997 ff.; Omlor, ZBB 2020, 355, 364 ff.; Beck/Bleses, ZBB 2020, 191, 195 ff.; Hölldampf, BB 2020, 265, 266 f.), rechtfertigt kein anderes Auslegungsergebnis.

99        aa) Richtig ist zwar, dass im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung aufgrund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf den hypothetischen Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2017 - XI ZR 508/15, WM 2017, 808 Rn. 26). Da die Verhältnismethode aber das Grundgefüge der Vertragskonditionen gerade erhält (siehe oben b)), entspricht sie bei der maßgebenden objektiv-generalisierenden Sicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 317; Senatsurteile vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 16 mwN und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 106) den typischen Vorstellungen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss. Die Sicherung der anfänglichen Marge in absoluten Prozentpunkten bietet demgegenüber keinen sachgerechten Interessenausgleich, sondern berücksichtigt einseitig die Gewinnerzielungsabsicht der Musterbeklagten zu Lasten ihrer Kunden. Denn diesen ist typischerweise daran gelegen, auch bei sinkenden Marktzinsen Zinserträge mit der Einlage zu generieren, die im gleichen Verhältnis zum Marktzinsniveau stehen wie bei Vertragsschluss. Dass die Gegenleistung der Musterbeklagten für die Spareinlagen ihrer Kunden nicht nur in der variablen Verzinsung der Einlage, sondern auch in den der Höhe nach gestaffelten Sparprämien besteht, ändert an diesem typisierten Kundeninteresse nichts. Da die Sparprämien erstmals nach drei Sparjahren gezahlt und danach jeweils nur auf der Grundlage des jährlich erbrachten Sparbetrages berechnet werden, hat die laufende variable Verzinsung der gesamten (kapitalisierten) Einlage trotz der für die Sparprämien festgelegten beachtlichen Prozentsätze keine nur untergeordnete Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 157).

100       bb) Bankaufsichtsrechtliche Gesichtspunkte stehen der Anwendung der Verhältnismethode ohnehin nicht entgegen, weil das Aufsichtsrecht keinen Einfluss auf die Vertragsparität hat.

101       Sowohl mit festverzinslichen als auch mit variabel verzinslichen Kapitalmarktgeschäften sind Risiken wegen Änderungen der Marktzinsen nach Vertragsschluss verbunden (vgl. Schwarz, 1989, Der variable Zins, S. 27 ff.). Deren adäquate Messung, Steuerung und Abbildung im Anlagebuch des Kreditinstituts sind wesentliche Bestandteile des bankeninternen Risikomanagements (vgl. Trummer/Hauf, BP 2021, 128, 129 ff.). Dessen Organisation fällt in den Verantwortungsbereich des Kreditinstituts. Danach obliegt es der Musterbeklagten, ihr internes Risikomanagement auf die eingegangenen Zinsänderungsrisiken auszurichten. Dass ihr eine solche Ausrichtung auf die mit der Anwendung der Verhältnismethode verbundenen Zinsänderungsrisiken nicht möglich ist, hat sie nicht dargelegt (ohne nähere Begründung insoweit auch Herresthal, WM 2020, 1997, 2000 f. und Beck/Bleses, ZBB 2020, 191, 198 ff.). Ihre Behauptung, das mit der Anwendung der Verhältnismethode einhergehende Zinsänderungsrisiko könne "in der Bankensteuerung nicht angemessen abgebildet werden" und führe ein "Spannungsverhältnis zu aufsichtsrechtlichen Anforderungen" herbei, genügt nicht. Nachdem in der Bankwirtschaft bereits seit Veröffentlichung des Senatsurteils vom 13. April 2010 (XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 26 f.) bekannt ist, dass der Senat auf dem Standpunkt steht, dass bei unwirksamen Zinsanpassungsklauseln in vergleichbaren Sparverträgen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Verhältnismethode anzuwenden ist, konnte die Musterbeklagte, die entsprechende Spareinlagen in der Vergangenheit hereingenommen hatte, ihr Risikomanagement auf diese Rechtsprechung einrichten. Darüber hinaus geht es im Zusammenhang mit den hier vorliegenden Sparverträgen allein um Zinsnachberechnungen für zurückliegende Zeiträume und nicht um die aufsichtsrechtliche Erfassung von Zinsänderungsrisiken, die sich erst in der Zukunft realisieren.

102       Hinzu kommt, dass sich der aufsichtsrechtliche Einwand der Musterbeklagten gegen die Verhältnismethode in der Praxis als unbegründet erwiesen hat. Denn einige der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wegen der Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen im Fall unwirksamer Zinsänderungsklauseln angeschriebenen Kreditinstitute haben die Vorgabe der Senatsrechtsprechung, die Zinsberechnungen nach der Verhältnismethode durchzuführen, bereits umgesetzt (vgl. Allgemeinverfügung der BaFin vom 21. Juni 2021 unter "A. Sachverhalt").

103       Die aufsichtsrechtliche Argumentation der Musterbeklagten ist zudem inkonsistent, weil sie einerseits die Beibehaltung des relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz mit einem vermeintlich nicht steuerbaren Zinsänderungsrisiko verbindet und andererseits die Gefahr einer Negativverzinsung der Spareinlage mit der Begründung verneint, die Zinsänderung führe im für den Kunden ungünstigsten Fall lediglich zu einer "Nullverzinsung". Unter dieser Prämisse verhindert die Differenzmethode eine Reduktion der absoluten Marge nämlich dann nicht (mehr), wenn der Referenzzinssatz kleiner ist als der anfängliche absolute Abstand zwischen Vertrags- und Referenzzinssatz (vgl. Omlor, ZBB 2020, 355, 366). Dass die Musterbeklagte das in diesem Fall mit der Reduktion der absoluten Marge verbundene Zinsänderungsrisiko nicht adäquat messen, steuern und abbilden könne, macht sie nicht geltend.

104       cc) Schließlich verfängt auch der gegen die Verhältnismethode vorgebrachte Einwand nicht, das Interesse des Kunden an der Zinsberechnung nach der Differenzmethode ergebe sich aus einer "Prädominanz absoluter Zahlen im Bankgeschäft" (Herresthal, WM 2020, 1997, 2000). Das Interesse des rechtlich nicht vorgebildeten Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 31; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - IX ZR 143/17, ZIP 2019, 679 Rn. 38, 41), ist nicht auf die Anwendung einer bestimmten Berechnungsmethode der Zinsanpassung gerichtet. Maßgebend ist vielmehr das objektiv-generalisierte Interesse des Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nach diesem ist der bei Vertragsbeginn konkret vereinbarte variable Zinssatz während der Vertragslaufzeit in einem gleichbleibenden Verhältnis zum anfänglichen Marktzinssatz anzupassen, weil nur dann ein bei Vertragsschluss (gemessen am Marktzins) günstiger Sparvertrag günstig und ein ungünstiger Sparvertrag ungünstig bleibt.

105       4. Den Antrag zum Feststellungsziel 4, wonach die Musterbeklagte die tatsächliche Zinsanpassung in den Sparverträgen nicht nach den vom Musterkläger für richtig gehaltenen Anpassungsmodalitäten (Referenzzinssatz, Anpassungsintervall und Anpassungsmethode) vorgenommen habe, hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

106       a) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht die Unzulässigkeit dieses Feststellungsziels allerdings darauf gestützt, eine generalisierende Betrachtung sei nicht möglich, weil die von der Musterbeklagten vorgenommene konkrete Zinsberechnung eine einzelfallbezogene Frage sei. Es trifft zwar zu, dass individuelle Anspruchsvoraussetzungen und Einwendungen sowie Fragen, die nur den Einzelfall betreffen, nicht Gegenstand eines zulässigen Feststellungsziels einer Musterfeststellungsklage sein können (vgl. BeckOK ZPO/Lutz, 41. Edition, Stand: 01.07.2021, § 606 Rn. 16; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 18. Aufl., § 606 Rn. 12; Nordholtz/Mekat/Rohls, Musterfeststellungsklage, 2019, § 3 Rn. 50; Saenger/Rathmann, ZPO, 9. Aufl., § 606 Rn. 9; Amrhein, Die Musterfeststellungsklage, 2020, S. 105 mwN). Eine solche individuelle Frage kann auch mit dem Nichtvorliegen des rechtsvernichtenden Einwands der Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) verbunden sein, wie der Musterkläger es mit dem Feststellungsziel 4 geltend macht. Da vorliegend aber unstreitig ist, dass die Musterbeklagte die Zinsanpassungen in den Sparverträgen nicht nach den vom Musterkläger befürworteten Modalitäten vorgenommen hat, kann das Feststellungsziel von vornherein nicht mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen werden, die Zinsberechnung müsse in jedem Einzelfall geprüft und nachvollzogen werden. Verfahrensrechtlich ist vielmehr gemäß § 610 Abs. 5 Satz 1, § 138 Abs. 3 ZPO davon auszugehen, dass die Musterbeklagte die Zinsanpassungen in den Sparverträgen nicht nach den im Feststellungsziel 4 genannten Vorgaben vorgenommen hat.

107       b) Das Feststellungsziel 4 ist allerdings deswegen unzulässig, weil dem Musterkläger das Feststellungsinteresse fehlt.

108       Das Feststellungsinteresse als allgemeine Prozessvoraussetzung muss auch im Rahmen einer Musterfeststellungsklage für jedes Feststellungsziel vorliegen (§ 610 Abs. 5 Satz 1, § 256 Abs. 1 ZPO, vgl. Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 606 ZPO Rn. 12; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 606 Rn. 26). Daran fehlt es hier, weil sich die Musterbeklagte zu keinem Zeitpunkt berühmt hat, sie habe die Zinsanpassungen in den Sparverträgen nach den vom Musterkläger für richtig gehaltenen Modalitäten vorgenommen. Das Gegenteil ist der Fall. Die Musterbeklagte nimmt zu den drei mit dem Feststellungsziel 4 in Bezug genommenen und zwischen den Prozessparteien im Streit stehenden Anpassungsparametern, dem Referenzzinssatz, dem Anpassungsintervall und der Anpassungsmethode, jeweils einen gegenteiligen Standpunkt ein und hat ausdrücklich erklärt, es sei unstreitig, dass die tatsächlichen Zinsanpassungen in den Sparverträgen nicht anhand der im Feststellungsziel 4 in Bezug genommenen Anpassungsparameter vorgenommen wurden. Damit fehlt es an einem Interesse des Musterklägers an einer dahingehenden richterlichen Feststellung.

109       5. Keinen Erfolg hat die Revision des Musterklägers auch im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrags zum Feststellungsziel 6, wonach allein durch die Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschrift im Sparbuch keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen begründet werde, anhand derer die Höhe des tatsächlich zu kapitalisierenden Zinsbetrages zu ermitteln gewesen sei.

110       Rechtsfehlerhaft ist das Oberlandesgericht allerdings schon davon ausgegangen, das Feststellungsziel 6 sei zulässig. Die mit dem Feststellungsziel 6 behauptete Tatsache ist nicht verallgemeinerungsfähig, so dass der Antrag im Musterfeststellungsverfahren unzulässig ist.

111       Wie der Senat bereits für das Kapitalanlegermusterverfahren eingehend begründet hat, können Tatsachen oder Rechtsfragen zu einzelnen Verjährungsfragen nach allgemeinen Grundsätzen nur dann Gegenstand eines Musterverfahrens sein, wenn sie verallgemeinerungsfähig sind (Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15, vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 138 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 51). Betreffen sie ganz oder teilweise individuelle Fragen, die in der Person des Gläubigers liegen und bei mehreren Gläubigern für jeden persönlich festgestellt werden müssen, können sie im Musterverfahren nicht getroffen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008, aaO Rn. 25, vom 21. Oktober 2014, aaO und vom 6. Oktober 2020, aaO). Das gilt auch für das Musterfeststellungsverfahren, in dem ebenfalls nur verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen geklärt werden können (vgl. BT-Drucks. 19/2507, S. 21; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 18. Aufl., § 606 Rn. 12 mwN; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 606 Rn. 5; Saenger/Rathmann, ZPO, 9. Aufl., § 606 Rn. 9 mwN; BeckOK ZPO/Lutz, 41. Edition, Stand: 01.07.2021, § 606 Rn. 16; Nordholtz/Mekat/Rohls, Musterfeststellungsklage, 2019, § 3 Rn. 46 f.).

112       Ziel der Musterfeststellungsklage ist es, die in den einzelnen Feststellungszielen unterbreiteten Fragen einheitlich mit "Breitenwirkung" zu klären (BT-Drucks. 19/2507, S. 21) und gemäß § 613 Abs. 1 ZPO Bindungswirkung für die Gerichte herzustellen, die über die Individualansprüche der angemeldeten Verbraucher zu entscheiden haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 32 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 52, jeweils zum Kapitalanlegermusterverfahren). Diesem Zweck wird nur genügt, wenn die im Rahmen eines Feststellungsziels festzustellenden Tatsachen auch einen generellen Subsumtionsschluss unter ein Tatbestandsmerkmal zulassen (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020, aaO). Daran fehlt es hier. Denn die Frage, ob ein bestimmter Umstand, wie die Kenntnis von der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschriften, geeignet ist, einem Verbraucher Kenntnis oder auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu verschaffen, lässt sich nur individuell abhängig von der Person des Verbrauchers beantworten, da die Aufnahme von Informationen durch einen Verbraucher ein individueller Vorgang ist, der sich nicht für jeden angemeldeten Verbraucher verallgemeinern lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020, aaO).

113       6. Ohne Erfolg bleibt die Revision des Musterklägers schließlich im Hinblick auf die Zurückweisung des Feststellungsziels 7, wonach allein die widerspruchslose Hinnahme der Zinsgutschrift im Sparbuch durch den Verbraucher nicht dazu führe, dass das Umstandsmoment für die Verwirkung gegeben sei.

114       Rechtsfehlerhaft ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, die beantragte Feststellung sei zulässig, weil sie sämtliche Sparverträge mit der streitgegenständlichen Zinsänderungsklausel betreffe. Die mit dem Feststellungsziel 7 behauptete Tatsache ist nicht verallgemeinerungsfähig, so dass der Antrag im Musterfeststellungsverfahren unzulässig ist.

115       Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Zeit- und Umstandsmoment können allerdings nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (st. Rspr., Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 9 mwN).

116       Ausgehend hiervon kann die Frage, ob ein Umstandsmoment vorliegt, das zusammengenommen mit dem Zeitmoment die Annahme einer Verwirkung rechtfertigt, nur individuell in jedem Einzelfall beantwortet werden. Das folgt bereits daraus, dass Zeit- und Umstandsmoment nicht unabhängig voneinander betrachtet werden können. Von einer vom Zeitmoment unabhängigen Betrachtung geht das Feststellungsziel 7 jedoch aus, das einen tatsächlichen Umstand, nämlich die widerspruchslose Hinnahme der Zinsgutschrift, ausschließlich in den Kontext mit dem Umstandsmoment setzt. Darüber hinaus kann für die Beurteilung des Umstandsmoments nicht nur auf das Verhalten des Gläubigers (hier der Verbraucher) abgestellt werden. Maßgebend für das Umstandsmoment ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung auch, ob ein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenpartei (der Musterbeklagten) im konkreten Einzelfall vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 9; Nordholtz/Mekat/Rohls, Musterfeststellungsklage, 2019, § 3 Rn. 59). Die Frage, ob eine bestimmte Tatsache, wie die widerspruchslose Hinnahme von Zinsgutschriften durch den Verbraucher, generell ungeeignet ist, das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment zu begründen, kann daher nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 25; Witt, BB 2008, 1643, 1646; Nordholtz/Mekat/Rohls, Musterfeststellungsklage, 2019, § 3 Rn. 59).

    D.

117       Nach alledem ist das Urteil des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Feststellungsziele 1 und 3 teilweise und hinsichtlich des Feststellungsziels 2 insgesamt aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Über die Feststellungsziele 1 und 3 kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), da es insoweit keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf. Dies führt hinsichtlich der Feststellungsziele 1 und 3 zu den vom Musterkläger beantragten Feststellungen. Die Anträge zu den Feststellungszielen 6 und 7 sind nicht als unbegründet, sondern als unzulässig zurückzuweisen.

118       Hinsichtlich des Feststellungsziels 2 ist die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, da die Sache insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Oberlandesgericht wird erneut über die in einem Eventualverhältnis stehenden Anträge des Musterklägers zum Feststellungsziel 2 zu entscheiden und dabei mit sachverständiger Hilfe im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen Referenzzinssatz gemäß den Ausführungen unter C. II. 2. zu bestimmen haben (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2017 - XI ZR 508/15, WM 2017, 808 Rn. 27 ff.).

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