BGH: Möglichkeit einer faktischen Präzedenzwirkung eines Urteils allein begründet kein rechtliches Interesse i. S. v. § 66 ZPO
BGH, Beschluss vom 10.2.2011 - I ZB 63/09
leitsatz
Allein die Möglichkeit, dass ein Urteil in einem ersten Prozess für nachfolgende Prozesse eine faktische Präzedenzwirkung entfaltet und zu erwarten ist, dass sich die Gerichte in den nachfolgenden Verfahren an der im ersten Prozess er-gangenen Entscheidung orientieren werden, vermag ein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO nicht zu begründen. Das gilt auch im Fall der Nebenintervention von "Parallelverwendern" inhaltsgleicher Allgemeiner Ge-schäftsbedingungen.
Ein solches rechtliches Interesse kann auch nicht allein darauf gestützt werden, dass eine Streitverkündung nach § 72 Abs. 1 ZPO erfolgt ist.
ZPO § 66 Abs.1
sachverhalt
I. Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist ein Zwischenstreit über die Zu-lässigkeit von Nebeninterventionen (§ 71 ZPO).
Der Kläger ist ein eingetragener Verein deutschsprachiger Schauspieler, die vornehmlich als Synchronsprecher tätig sind. Er nimmt nach seiner Satzung die Interessen dieser sogenannten Synchronschauspieler wahr. Die Beklagte stellt deutsche Synchronfassungen insbesondere von Spielfilmen her. Dazu engagiert sie Synchronschauspieler unter Verwendung vorformulierter Ver-tragsbedingungen.
Der Kläger ist der Ansicht, einige Klauseln dieser Vertragsbedingungen seien mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen der §§ 88 ff. UrhG nicht zu vereinbaren und daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Er hat die Beklagte deshalb nach § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat 28 anderen Synchronunternehmen den Streit verkün-det, von denen sechs dem Rechtsstreit auf ihrer Seite als Nebenintervenienten beigetreten sind. Die Nebenintervenienten verwenden Vertragsbedingungen, die mit den vom Kläger beanstandeten Vertragsbedingungen der Beklagten teilweise inhaltsgleich sind. Sie haben ihr rechtliches Interesse an einer Unter-stützung der Beklagten (§ 66 Abs. 1 ZPO) damit begründet, dass sie im Falle eines Unterliegens der Beklagten damit rechnen müssten, von der Beklagten wegen der Verwendung inhaltsgleicher Vertragsbedingungen nach §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1, § 9 Satz 1 UWG auf Unterlassung und Scha-densersatz in Anspruch genommen zu werden.
Der Kläger ist der Ansicht, die Nebeninterventionen seien nicht zulässig, weil die Nebenintervenienten kein rechtliches Interesse an einem Beitritt zum Rechtsstreit hätten. Er hat daher beantragt, die Nebeninterventionen zurückzu-weisen.
Das Landgericht hat die Beitritte der Nebenintervenienten durch Zwi-schenurteil für zulässig erklärt. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Klä-ger seinen Antrag auf Zurückweisung der Nebeninterventionen weiter.
aus den gründen
7 II. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statt-haft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg.
8 1. Auf das Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz sind gemäß § 5 UKlaG die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden, soweit sich aus dem Unterlassungsklagengesetz nicht etwas anderes ergibt. Danach sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Nebenintervention (§§ 66 ff. ZPO) bei Klagen nach dem Unterlassungsklagengesetz anwendbar (Staudinger/Schlosser, BGB, 2006, § 5 UKlaG Rn. 3).
9 2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts sind die Nebeninterve-nienten nicht nach § 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuzulassen. Sie haben nicht glaub-haft gemacht, ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO daran zu haben, dass die Beklagte in dem zwischen dem Kläger und der Beklagten an-hängigen Rechtsstreit obsiegt.
10 a) Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist allerdings weit auszulegen. Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht. Der Begriff des rechtlichen Interesses erfordert vielmehr, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt. Der bloße Wunsch der Ne-benintervenienten, der Rechtsstreit möge zugunsten einer Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenomme-nen Standpunkt festhalten und zu einer ihnen günstigen Entscheidung gelan-gen sollten, stellen lediglich Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermögen. Ein solches Interesse daran, dass eine rechtliche oder tatsächliche Frage auf eine bestimmte Weise beantwortet wird, genügt ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rn. 7; Beschluss vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, WM 2006, 1252 Rn. 12, jeweils mwN).
11 b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist nach diesen Maß-stäben im vorliegenden Fall ein rechtliches Interesse der Nebenintervenienten zu verneinen. Der bloße Wunsch der Nebenintervenienten, der vorliegende Rechtsstreit möge zugunsten der Beklagten entschieden werden, und die damit verbundene Erwartung, dass die mit einer nachfolgenden Klage der Beklagten gegen sie auf Unterlassung der Verwendung inhaltsgleicher Klauseln befassten Gerichte gleichfalls den Standpunkt einnehmen, dass die in Rede stehenden Vertragsbedingungen nicht wegen einer Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen der §§ 88 ff. UrhG gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind, begründet nur ein tatsächli-ches Interesse der Nebenintervenienten am Obsiegen der Beklagten. Allein die Möglichkeit, dass ein Urteil im Hauptprozess für nachfolgende Prozesse eine faktische Präzedenzwirkung entfaltet und die befassten Gerichte sich an der Entscheidung im Hauptprozess orientieren, vermag ein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO nicht zu begründen (aA Musielak/Weth, ZPO, 7. Aufl., § 66 Rn. 7; Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 66 Rn. 61 mwN). Das gilt auch im - hier gegebenen - Fall der Nebenintervention von "Pa-rallelverwendern" inhaltsgleicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen (Linda-cher in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 74; aA Hen-sen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 22; Stau-dinger/Schlosser aaO § 5 UKlaG Rn. 3; vgl. auch Nowak-Over, GRUR-Prax 2010, 138).
12 c) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten vermag allein die Tatsache der Streitverkündung nach § 72 Abs. 1 ZPO das nach § 66 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse nicht zu begründen (Wieczorek/Schütze/Mansel aaO § 74 Rn. 24 ff.; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., § 66 Rn. 5; aA OLG Düsseldorf, OLG-Rep 2008, 156; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 74 Rn. 3; MünchKomm.ZPO/Schultes, 3. Aufl., § 74 Rn. 3; Zöller/VolIkommer, ZPO, 28. Aufl., § 66 Rn. 8). Dies ergibt sich bereits aus dem Re-gelungszusammenhang der maßgeblichen Bestimmungen. Tritt im Falle einer Streitverkündung der Dritte dem Streitverkünder bei, so bestimmt sich sein Ver-hältnis zu den Parteien gemäß § 74 Abs. 1 ZPO nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. Wird die Zurückweisung des Beitritts beantragt, setzt die Zulassung des Dritten daher nach § 71 Abs. 1 ZPO voraus, dass er sein Inte-resse glaubhaft macht. Aus dem Umstand, dass im Falle einer Streitverkündung und eines Beitritts des Dritten bei einem Antrag auf Zurückweisung des Beitritts zu prüfen ist, ob der Dritte ein Interesse an einem Beitritt glaubhaft gemacht hat, folgt, dass allein die Tatsache der Streitverkündung ein rechtliches Interes-se nicht zu begründen vermag.
13 III. Danach ist auf die Rechtsbeschwerde des Klägers der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers ist die Entscheidung des Landgerichts abzuändern, soweit die Beitritte der Streit-helferinnen für zulässig erklärt und dem Kläger die Kosten des Zwischenstreits über die Zulässigkeit der Beitritte sowie die durch die Nebenintervention verur-sachten Kosten auferlegt worden sind. Die Beitritte der Streithelferinnen sind für unzulässig zu erklären. Die Streithelferinnen haben die Kosten des Zwischen-streits über die Zulässigkeit der Beitritte sowie die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).