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Wirtschaftsrecht
23.01.2014
Wirtschaftsrecht
EuGH: Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Beurteilungskriterien

EuGH, Urteil vom 16.1.2014 - Rs. C‑226/12


Amtlicher Leitsatz


Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass


- das Vorliegen eines „erheblichen Missverhältnisses" nicht unbedingt voraussetzt, dass die Kosten, die dem Verbraucher durch eine Vertragsklausel auferlegt werden, für diesen gemessen an dem Betrag des betreffenden Rechtsgeschäfts eine erhebliche wirtschaftliche Auswirkung haben, sondern sich bereits aus einer hinreichend schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung, die der Verbraucher als Vertragspartei nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften innehat, ergeben kann, sei es in Gestalt einer inhaltlichen Beschränkung der Rechte, die er nach diesen Vorschriften aus dem Vertrag herleitet, oder einer Beeinträchtigung der Ausübung dieser Rechte oder der Auferlegung einer zusätzlichen, nach den nationalen Vorschriften nicht vorgesehenen Verpflichtung;


- das vorlegende Gericht bei der Beurteilung, ob ein erhebliches Missverhältnis vorliegt, die Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, zu berücksichtigen und dabei alle den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie alle anderen Klauseln desselben Vertrags heranzuziehen hat.


Aus den Gründen


1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29, im Folgenden: Richtlinie).



2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Menéndez Álvarez und der Constructora Principado SA (im Folgenden: Constructora Principado) über die Rückzahlung bestimmter Beträge, die Herr Menéndez Álvarez in Erfüllung eines mit dieser Gesellschaft geschlossenen Immobilienkaufvertrags gezahlt hat.



 Rechtlicher Rahmen



 Unionsrecht



3 Art. 3 der Richtlinie bestimmt:



„(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.



(2) Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.



...



Behauptet ein Gewerbetreibender, dass eine Standardvertragsklausel im Einzelnen ausgehandelt wurde, so obliegt ihm die Beweislast.



(3) Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können."



4 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie lautet:



„Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt."



5 Art. 5 der Richtlinie sieht vor:



„Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. ..."



 Spanisches Recht




6 In Spanien waren Verbraucher gegen missbräuchliche Vertragsklauseln zunächst durch das Allgemeine Gesetz 26/1984 über den Schutz der Verbraucher und Benutzer (Ley General 26/1984 para la Defensa de los Consumidores y Usuarios) vom 19. Juli 1984 (BOE Nr. 176 vom 24. Juli 1984, S. 21686) geschützt.



7 Das Allgemeine Gesetz 26/1984 wurde dann durch das Gesetz 7/1998 über allgemeine Geschäftsbedingungen (Ley 7/1998 sobre Condiciones Generales de la Contratación) vom 13. April 1998 (BOE Nr. 89 vom 14. April 1998, S. 12304) geändert, mit dem die Richtlinie im innerstaatlichen spanischen Recht umgesetzt wurde.



8 Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags, der Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist, bestimmte Art. 10bis Abs. 1 des Allgemeinen Gesetzes 26/1984 in der durch das Gesetz 7/1998 geänderten Fassung:



„Als missbräuchliche Klauseln sind alle nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsbestimmungen und alle Praktiken, denen nicht ausdrücklich zugestimmt wurde, anzusehen, die entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen. Auf jeden Fall sind die in der ersten Zusatzbestimmung zu diesem Gesetz aufgeführten Fälle von Vertragsbestimmungen als missbräuchliche Klauseln anzusehen.



Die Tatsache, dass bestimmte Elemente einer Vertragsklausel oder eine einzelne Klausel im Einzelnen ausgehandelt worden sind, schließt die Anwendung dieses Artikels auf den übrigen Vertrag nicht aus.



Behauptet ein Gewerbetreibender, dass eine Standardvertragsklausel im Einzelnen ausgehandelt wurde, so obliegt ihm die Beweislast.



Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrags oder eines anderen Vertrags, von dem er abhängt, beurteilt."



 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage



9 Am 26. Juni 2005 schloss Herr Menéndez Álvarez mit Constructora Principado einen Vertrag über den Kauf einer Wohnung (im Folgenden: Vertrag). Die Klausel 13 dieses Vertrags lautete:



„Desgleichen obliegt dem Käufer die Zahlung der kommunalen Wertzuwachssteuer auf städtische Immobilien, da dieser Umstand bei der Preisfindung bezüglich der vertragsgegenständlichen Immobilien berücksichtigt worden ist.



Der Käufer trägt auch die Gebühren für den individuellen Anschluss an die verschiedenen Versorgungsnetze, wie Wasserleitung, Gas, Elektrizität, Kanalisation usw., selbst wenn sie zunächst von der Verkäuferin gezahlt wurden."



10 Zunächst zahlte Herr Menéndez Álvarez insgesamt 1 223,87 Euro, wovon 1 000 Euro auf die kommunale Wertzuwachssteuer auf städtische Immobilien (im Folgenden: Wertzuwachssteuer) und 223,87 Euro auf den Anschluss der Wohnung an das Wasser- und an das Abwassernetz entfielen.



11 Später erhob Herr Menéndez Álvarez beim Juzgado de Primera Instancia n° 2 de Oviedo Klage gegen Constructora Principado auf Rückzahlung dieser Beträge. Diese Klage wurde darauf gestützt, dass die Klausel 13 des Vertrags, wonach der Käufer die Beträge zu zahlen hatte, gemäß Art. 10bis des Allgemeinen Gesetzes 26/1984 in der durch das Gesetz 7/1998 geänderten Fassung als missbräuchlich anzusehen sei, da sie nicht ausgehandelt worden sei und ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien verursacht habe.



12 Constructora Principado erwiderte, dass diese Klausel mit dem Käufer ausgehandelt worden sei und dass kein erhebliches Missverhältnis bestehe, wenn die Höhe der beanspruchten Beträge zu dem vom Käufer für den Erwerb seiner Wohnung gezahlten Gesamtpreis in Beziehung gesetzt werde.



13 Mit Urteil vom 28. September 2011 gab das Juzgado de Primera Instancia n° 2 de Oviedo der Klage statt, da es der Ansicht war, dass die fragliche Klausel missbräuchlich sei, da sie den Verbraucher benachteilige, indem sie ihm Lasten auferlege, die er nicht zu tragen habe, und außerdem nicht feststehe, dass die Klausel speziell mit ihm ausgehandelt worden sei.



14 Constructora Principado legte Berufung gegen dieses Urteil ein und machte geltend, dass die streitige Vertragsklausel individuell ausgehandelt und darin festgehalten worden sei, dass die Übernahme der Wertzuwachssteuer durch den Verbraucher bei der Festlegung des Preises der verkauften Immobilie berücksichtigt worden sei. Es bestehe kein erhebliches Missverhältnis zwischen den Parteien, da die Bewertung eines solchen Missverhältnisses nicht auf eine einzelne Vertragsklausel beschränkt werden könne, sondern eine Berücksichtigung des gesamten Vertrags und eine Abwägung sämtlicher Vertragsklauseln erfordere.



15 Herr Menéndez Álvarez beantragte, das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Der von ihm entrichtete Betrag der Wertzuwachssteuer und das Verhältnis dieses Betrags zum Preis der Wohnung seien unerheblich. Das Missverhältnis, dass die Missbräuchlichkeit der Klausel 13 des Vertrags kennzeichne, werde allein dadurch begründet, dass diese Klausel dem Verbraucher die Zahlung einer Abgabenlast auferlege, die er von Gesetzes wegen nicht zu tragen habe.



16 Unter diesen Umständen hat die Audiencia Provincial de Oviedo das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:



Ist das Missverhältnis, auf das sich Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie bezieht, angesichts einer Vertragsklausel, durch die auf den Verbraucher die Zahlung eines Geldbetrags abgewälzt wird, dessen Entrichtung nach dem Gesetz dem Gewerbetreibenden obliegt, dahin auszulegen, dass es allein dadurch verursacht wird, dass auf den Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung abgewälzt wird, die nach dem Gesetz den Gewerbetreibenden trifft, oder bedeutet die Tatsache, dass das Missverhältnis nach der Richtlinie erheblich sein muss, dass zudem eine im Verhältnis zu dem Gesamtbetrag des Rechtsgeschäfts bedeutsame wirtschaftliche Belastung des Verbrauchers erforderlich ist?



 Zur Vorlagefrage



17 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „erhebliches Missverhältnis", der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie als eines der allgemeinen Kriterien zur Definition einer missbräuchlichen Klausel genannt ist, dahin auszulegen ist, dass die Kosten, die dem Verbraucher durch eine solche Klausel auferlegt werden, für diesen eine im Verhältnis zum Betrag des Rechtsgeschäfts erhebliche wirtschaftliche Auswirkung haben müssen, oder dahin, dass nur die Auswirkungen dieser Klausel auf die Rechte und Pflichten des Verbrauchers zu berücksichtigen sind.



18 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie nur solche Klauseln eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden.



19 Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich indes, dass sich die Parteien im Ausgangsrechtsstreit darüber uneinig sind, ob die Klausel 13 des Vertrags im Einzelnen ausgehandelt wurde. Es ist daher Aufgabe des vorlegenden Gerichts, diese Frage unter Berücksichtigung der hierfür in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Regeln über die Beweislastverteilung zu entscheiden, die u. a. bestimmen, dass dem Gewerbetreibenden die Beweislast obliegt, wenn er behauptet, dass eine Standardvertragsklausel im Einzelnen ausgehandelt wurde.



20 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach seiner ständigen Rechtsprechung auf die Auslegung des Begriffs „missbräuchliche Klausel" in Art. 3 Abs. 1 und im Anhang der Richtlinie sowie auf die Kriterien erstreckt, die das nationale Gericht bei der Prüfung einer Vertragsklausel im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie anwenden darf oder muss, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung dieser Kriterien über die konkrete Bewertung einer bestimmten Vertragsklausel anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (vgl. Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C‑415/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).



21 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass bei der Frage, ob eine Klausel ein „erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis" der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zulasten des Verbrauchers verursacht, insbesondere diejenigen Vorschriften zu berücksichtigen sind, die im nationalen Recht anwendbar sind, wenn die Parteien in dem entsprechenden Punkt keine Vereinbarung getroffen haben. Anhand einer solchen vergleichenden Betrachtung kann das nationale Gericht bewerten, ob - und gegebenenfalls inwieweit - der Vertrag für den Verbraucher eine weniger günstige Rechtslage schafft, als sie das geltende nationale Recht vorsieht (vgl. Urteil Aziz, Rn. 68).



22 Somit kann sich die Frage, ob ein derartiges erhebliches Missverhältnis vorliegt, nicht auf eine quantitative wirtschaftliche Bewertung beschränken, die auf einem Vergleich zwischen dem Gesamtbetrag des vertragsgegenständlichen Rechtsgeschäfts und den dem Verbraucher durch die betreffende Klausel auferlegten Kosten beruht.



23 Im Gegenteil kann sich ein erhebliches Missverhältnis allein aus einer hinreichend schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung ergeben, die der Verbraucher als Partei des betreffenden Vertrags nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften innehat, sei es in Gestalt einer inhaltlichen Beschränkung der Rechte, die er nach diesen Vorschriften aus dem Vertrag herleitet, oder einer Beeinträchtigung der Ausübung dieser Rechte oder der Auferlegung einer zusätzlichen, nach den nationalen Vorschriften nicht vorgesehenen Verpflichtung.



24 Hierzu hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrags beurteilt werden muss (vgl. Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C‑472/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 40). Folglich sind unter diesem Blickwinkel auch die Folgen zu würdigen, die die Klausel im Rahmen des auf den Vertrag anwendbaren Rechts haben kann, was eine Prüfung des nationalen Rechtssystems impliziert (vgl. Urteil Aziz, Rn. 71).



25 Im Kontext des Art. 5 der Richtlinie hat der Gerichtshof auch hervorgehoben, dass es für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung ist, dass er vor Abschluss eines Vertrags über die Vertragsbedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert ist. Insbesondere auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er sich durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen binden möchte (Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C‑92/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 44).



26 Was insbesondere die erste dem Verbraucher durch die Klausel 13 des Vertrags auferlegte Verpflichtung betrifft, nämlich die Zahlung der Wertzuwachssteuer, geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass sie bewirkt, dass eine Steuerverbindlichkeit auf den Verbraucher als Käufer übertragen wird, die nach den anwendbaren nationalen Vorschriften dem Gewerbetreibenden als Verkäufer und Nutznießer des besteuerten wirtschaftlichen Vorteils - des durch die Wertsteigerung der verkauften Immobilie erzielten Wertzuwachses - obliegt. Während also offenbar der Gewerbetreibende von der Wertsteigerung des von ihm verkauften Guts profitiert, muss der Verbraucher nicht bloß einen Kaufpreis zahlen, der den mit diesem Gut erzielten Wertzuwachs einschließt, sondern auch eine auf diesen Wertzuwachs erhobene Steuer. In den schriftlichen Erklärungen, die Herr Menéndez Álvarez beim Gerichtshof eingereicht hat, wird darüber hinaus ausgeführt, dass der Betrag dieser Steuer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt sei, sondern erst nachträglich von der zuständigen Behörde festgesetzt werde. Dies würde, wenn es sich so verhält, eine Ungewissheit des Verbrauchers über den Umfang der vertraglich eingegangenen Verpflichtungen bedeuten.



27 Das vorlegende Gericht wird zunächst zu prüfen haben, ob in Anbetracht des spanischen innerstaatlichen Rechts der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits der in der vorstehenden Randnummer geschilderten Situation entspricht. Anschließend wird es zu prüfen haben, ob die Klausel 13 des Vertrags, soweit sie dem Verbraucher eine zusätzliche, nach den nationalen Rechtsvorschriften nicht vorgesehene Verpflichtung auferlegt, eine hinreichend schwerwiegende Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung begründet, die der Verbraucher als Partei des betreffenden Vertrags nach den anwendbaren nationalen Vorschriften innehat. Gegebenenfalls wird es schließlich zu prüfen haben, ob die Information, die der Verbraucher vor Vertragsschluss erhalten hat, den Anforderungen genügt, die sich aus Art. 5 der Richtlinie ergeben.



28 Was die zweite Verpflichtung betrifft, die dem Verbraucher durch die Klausel 13 des Vertrags auferlegt wird, nämlich die Zahlung der den Kosten für den individuellen Anschluss an die verschiedenen Versorgungsnetze, wie Wasserleitung, Gas, Elektrizität und Kanalisation, entsprechenden Beträge, hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob diese Beträge die Kosten für den Anschluss an allgemeine Installationen umfassen, die unverzichtbar sind, um die Bewohnbarkeit einer Wohnung zu gewährleisten. Für diese Kosten müsste nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften der Verkäufer gemäß seiner vertraglichen Verpflichtung aufkommen, eine Wohnung zu liefern, die ihrem Bestimmungszweck entspricht, d. h. in bewohnbarem Zustand ist. Sind diese Kosten umfasst, hat es zu würdigen, ob die genannte Vertragsklausel, soweit sie die Rechte einschränkt, die der Verbraucher nach den Vorschriften des nationalen Rechts aus dem Vertrag herleitet, und ihm eine zusätzliche, nach diesen Vorschriften nicht vorgesehene Verpflichtung auferlegt, eine hinreichend schwerwiegende Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung begründet, die das nationale Recht dem Verbraucher als Vertragspartei einräumt.



29 Hinzuzufügen ist, dass die Angabe in der Klausel 13 des Vertrags, die Zahlung der Wertzuwachssteuer durch den Verbraucher sei bei der Preisfindung berücksichtigt worden, für sich genommen keinen Beweis für eine Gegenleistung darstellen kann, die der Verbraucher erhalten haben soll. Damit die Wirksamkeit der Kontrolle missbräuchlicher Klauseln gewährleistet wird, kann nämlich eine Preisminderung als Gegenleistung dafür, dass der Verbraucher zusätzliche Verpflichtungen übernommen hat, nicht dadurch nachgewiesen werden, dass der Gewerbetreibende eine bloße Behauptung in diesem Sinne in eine Vertragsklausel aufnimmt, die nicht im Einzelnen ausgehandelt worden ist.



30 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass



- das Vorliegen eines „erheblichen Missverhältnisses" nicht unbedingt voraussetzt, dass die Kosten, die dem Verbraucher durch eine Vertragsklausel auferlegt werden, für diesen gemessen an dem Betrag des betreffenden Rechtsgeschäfts eine erhebliche wirtschaftliche Auswirkung haben, sondern sich bereits aus einer hinreichend schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung, die der Verbraucher als Vertragspartei nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften innehat, ergeben kann, sei es in Gestalt einer inhaltlichen Beschränkung der Rechte, die er nach diesen Vorschriften aus dem Vertrag herleitet, oder einer Beeinträchtigung der Ausübung dieser Rechte oder der Auferlegung einer zusätzlichen, nach den nationalen Vorschriften nicht vorgesehenen Verpflichtung;



- das vorlegende Gericht bei der Beurteilung, ob ein erhebliches Missverhältnis vorliegt, die Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, zu berücksichtigen und dabei alle den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie alle anderen Klauseln desselben Vertrags heranzuziehen hat.



 Kosten



31 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

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