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Wirtschaftsrecht
23.07.2020
Wirtschaftsrecht
EuGH: Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherkreditvertrag – Hypothekendarlehen

EuGH, Urteil vom 16.7.2020 – verb. Rs. C-224/19 und C-259/19, CY gegen Caixabank SA (C-224/19) und LG, PK gegen Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA (C-259/19)

ECLI:EU:C:2020:578

Volltext:BB-ONLINE BBL2020-1666-1

Tenor

1.         Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie ein nationales Gericht im Fall der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Vertragsklausel, die vorschreibt, dass der Verbraucher die gesamten Kosten für die Bestellung und Löschung einer Hypothek zu zahlen hat, daran hindern, dem Verbraucher die Erstattung der in Anwendung dieser Klausel gezahlten Beträge zu versagen, es sei denn, nationale Rechtsvorschriften, die in Abwesenheit der genannten Klausel zur Anwendung kämen, erlegen dem Verbraucher die Zahlung der Gesamtheit oder eines Teils dieser Kosten auf.

2.         Art. 3, Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrags“ diejenigen Klauseln zu fassen sind, die die Hauptleistungen des Vertrags festlegen und ihn als solche charakterisieren. Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter diesen Begriff fallen. Der Umstand, dass in den Gesamtkosten eines Hypothekendarlehens eine Bereitstellungsprovision enthalten ist, kann nicht dafür ausschlaggebend sein, dass sie eine Hauptleistung des Darlehensvertrags ist. In jedem Fall muss das Gericht eines Mitgliedstaats eine Vertragsklausel, die sich auf den Hauptgegenstand des Vertrags bezieht, auf Klarheit und Verständlichkeit überprüfen, unabhängig davon, ob Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie in die Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats umgesetzt worden ist.

3.         Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass eine in einem Darlehensvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Finanzinstitut enthaltene Klausel, nach der der Verbraucher eine Bereitstellungsprovision zu zahlen hat, entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen kann, wenn das Finanzinstitut nicht nachweist, dass diese Provision tatsächlich erbrachten Dienstleistungen und ihm entstandenen Kosten entspricht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

4.         Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass die Erhebung der Klage, mit der die Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Vertragsklausel geltend gemacht werden sollen, einer Verjährungsfrist unterliegt, sofern der Beginn dieser Frist und ihre Dauer die Ausübung des Rechts des Verbrauchers, eine solche Erstattung zu verlangen, nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

5.         Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie der Effektivitätsgrundsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung entgegenstehen, nach der es möglich ist, dem Verbraucher entsprechend der Höhe der rechtsgrundlos gezahlten Beträge, die ihm infolge der Nichtigerklärung einer Vertragsklausel wegen ihrer Missbräuchlichkeit erstattet werden, einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen, da eine solche Regelung ein erhebliches Hindernis schafft, das geeignet ist, die Verbraucher davon abzuhalten, das von der Richtlinie 93/13 gewährte Recht auf eine effektive gerichtliche Kontrolle der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln auszuüben.

Aus den Gründen

1          Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 3 bis 8 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

2          Sie ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen zum einen CY und der Caixabank SA und zum anderen LG und PK auf der einen und der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA auf der anderen Seite wegen missbräuchlicher Klauseln in hypothekarisch besicherten Darlehensverträgen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 93/13

3          In den Erwägungsgründen 16, 19, 20 und 24 der Richtlinie 93/13 heißt es:

„Die nach den generell festgelegten Kriterien erfolgende Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Klauseln, insbesondere bei beruflichen Tätigkeiten des öffentlich-rechtlichen Bereichs, die ausgehend von einer Solidargemeinschaft der Dienstleistungsnehmer kollektive Dienste erbringen, muss durch die Möglichkeit einer globalen Bewertung der Interessenlagen der Parteien ergänzt werden. Diese stellt das Gebot von Treu und Glauben dar. Bei der Beurteilung von Treu und Glauben ist besonders zu berücksichtigen, welches Kräfteverhältnis zwischen den Verhandlungspositionen der Parteien bestand, ob auf den Verbraucher in irgendeiner Weise eingewirkt wurde, seine Zustimmung zu der Klausel zu geben, und ob die Güter oder Dienstleistungen auf eine Sonderbestellung des Verbrauchers hin verkauft bzw. erbracht wurden. Dem Gebot von Treu und Glauben kann durch den Gewerbetreibenden Genüge getan werden, indem er sich gegenüber der anderen Partei, deren berechtigten Interessen er Rechnung tragen muss, loyal und billig verhält.

Für die Zwecke dieser Richtlinie dürfen Klauseln, die den Hauptgegenstand eines Vertrages oder das Preis-/Leistungsverhältnis der Lieferung bzw. der Dienstleistung beschreiben, nicht als missbräuchlich beurteilt werden. Jedoch können der Hauptgegenstand des Vertrages und das Preis-/Leistungsverhältnis bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit anderer Klauseln berücksichtigt werden. …

Die Verträge müssen in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein. Der Verbraucher muss tatsächlich die Möglichkeit haben, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen. Im Zweifelsfall ist die für den Verbraucher günstigste Auslegung anzuwenden.

Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten müssen über angemessene und wirksame Mittel verfügen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird.“

4          Art. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:

„(1)       Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.

(2)        Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft – insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.“

5          Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„(1)       Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

(2)        Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

…“

6          Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“

7          Art. 5 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. …“

8          Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

9          Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

10        Art. 8 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.“

Spanisches Recht

Königlicher Erlass 1426/1989

11        Regel 6.a des Real Decreto 1426/1989 por el que se aprueba el arancel de los notarios (Königlicher Erlass 1426/1989 zur Annahme der Gebührentabelle der Notare) vom 17. November 1989 (BOE Nr. 285 vom 28. November 1989, S. 37169) in der für den Ausgangssachverhalt maßgeblichen Fassung bestimmt:

„Die Pflicht zur Zahlung der Gebühren obliegt denjenigen, die die Amtsausübung oder Dienstleistungen des Notars in Anspruch genommen haben, und gegebenenfalls denjenigen, die nach materiell- und steuerrechtlichen Vorschriften betroffen sind …“

Königlicher Erlass 1427/1989

12        Regel 8 des Anhangs II des Real Decreto 1427/1989 por el que se aprueba el arancel de los registradores de la propiedad (Königlicher Erlass 1427/1989 zur Annahme der Gebührentabelle der Grundbuchführer) vom 17. November 1989 (BOE Nr. 285 vom 28. November 1989, S. 37171) in der für den Ausgangssachverhalt maßgeblichen Fassung legt die Pflicht (zur Zahlung der Gebühren der Grundbuchführer) „dem- oder denjenigen auf, zu dessen bzw. deren Gunsten das Recht unmittelbar eingetragen oder vorgemerkt wird, wobei sie auch von demjenigen verlangt werden können, der … die betreffende Dienstleistung beantragt oder zu dessen Gunsten das Recht eingetragen oder eine Bescheinigung beantragt wird“.

LCGC

13        Art. 7 der Ley 7/1998 sobre condiciones generales de la contratación (Gesetz 7/1998 über Allgemeine Geschäftsbedingungen, im Folgenden: LCGC) vom 13. April 1998 (BOE Nr. 89 vom 14. April 1998, S. 12304) sieht in der Fassung, die zur Zeit der Unterzeichnung der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge in Kraft war, vor:

„Folgende allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nicht als Vertragsbestandteil:

a)         jene, bei denen der Verbraucher keine konkrete Gelegenheit hatte, sie vor Vertragsschluss in vollem Umfang zur Kenntnis zu nehmen, oder die, falls erforderlich, nicht in einer Art. 5 entsprechenden Fassung unterzeichnet wurden;

b)         unlesbare, mehrdeutige, unklare und unverständliche Bedingungen; davon ausgenommen sind unverständliche Bedingungen, die von der den Vertrag annehmenden Partei ausdrücklich und schriftlich angenommen wurden und die besondere Regelung einhalten, die in ihrem Anwendungsbereich die erforderliche Transparenz von Vertragsklauseln normiert.“

14        In Art. 8 LCGC heißt es:

„(1)       Die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil der Vertragspartei gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen irgendeine andere zwingende Norm verstoßen, sind nichtig, sofern diese Vorschriften für den Fall ihrer Verletzung keine andere Folge vorsehen.

(2)        Insbesondere sind missbräuchliche allgemeine Geschäftsbedingungen nichtig, wenn der Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen wurde …“

Königliches Gesetzesdekret 6/2000

15        Art. 40 des Real Decreto-Ley 6/2000 de Medidas Urgentes de Intensificación de la Competencia en Mercados de Bienes y Servicios (Königliches Gesetzesdekret über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verstärkung des Wettbewerbs auf den Waren- und Dienstleistungsmärkten) vom 23. Juni 2000 (BOE Nr. 151 vom 24. Juni 2000, S. 22440) bestimmt in der Fassung, die zur Zeit der Unterzeichnung der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge in Kraft war:

„Kreditinstitute und andere Finanzinstitute müssen ausdrücklich … das Recht des Kreditnehmers angeben, im Einvernehmen mit dem Kreditgeber die Person oder Einrichtung zu bestimmen, die die Bewertung der hypothekarisch belasteten Immobilie vornimmt …“

Königliches Gesetzesdekret 1/2007

16        Das Real Decreto Legislativo 1/2007 por el que se aprueba el texto refundido de la Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios y otras leyes complementarias (Königliches Gesetzesdekret 1/2007 zur Genehmigung des konsolidierten Textes des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der Verbraucher und Nutzer sowie anderer ergänzender Gesetze) vom 16. November 2007 (BOE Nr. 287 vom 30. November 2007, S. 49181) sieht in Art. 8 („Grundlegende Rechte der Verbraucher und Nutzer“) vor:

„Verbraucher und Nutzer haben folgende grundlegende Rechte:

b)         Schutz ihrer berechtigten wirtschaftlichen und sozialen Interessen, insbesondere vor unlauteren Geschäftspraktiken und der Aufnahme missbräuchlicher Klauseln in Verträge;

d)         die korrekte Information über die verschiedenen Waren oder Dienstleistungen sowie die Unterrichtung und Offenlegung, die die Kenntnis ihres korrekten Gebrauchs, Verbrauchs oder Genusses erleichtern. …“

17        Art. 60 („Informationen vor Vertragsschluss“) des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2007 lautet:

„(1)       Bevor der Verbraucher oder Nutzer durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden wird, muss ihm der Gewerbetreibende in klarer und verständlicher Form relevante, wahrheitsgemäße und hinreichende Informationen über die Hauptmerkmale des Vertrags – insbesondere dessen rechtliche und wirtschaftliche Bedingungen – zur Verfügung stellen, es sei denn, dass sich diese Informationen bereits aus dem Kontext ergeben.

(2)        Relevant sind die in dieser und jeder anderen anwendbaren Vorschrift festgelegten Pflichten zur Information über die Waren oder Dienstleistungen sowie

a)         die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für den Datenträger und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang;

c)         den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben; kann der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen im Voraus vernünftigerweise nicht berechnet werden oder hängt er von der Erstellung eines Kostenvoranschlags ab, die Art und Weise, wie der Preis berechnet wird, sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten im Voraus vernünftigerweise nicht berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können.

Jede Information an den Verbraucher und Nutzer über den Preis der Waren oder Dienstleistungen, einschließlich der Werbung, muss den Gesamtpreis angeben, gegebenenfalls unter Angabe der anwendbaren Auf- oder Abschläge, der auf den Verbraucher und Nutzer abgewälzten Kosten und der etwaigen zusätzlichen Kosten für Nebenleistungen, Finanzierung, Verwendung anderer Zahlungsmittel oder anderer ähnlicher Zahlungsbedingungen. …“

18        Art. 80 („Anforderungen an nicht einzeln ausgehandelte Klauseln“) des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2007 bestimmt:

„(1)       In Verträgen mit Verbrauchern und Nutzern, die nicht einzeln ausgehandelte Klauseln enthalten, … müssen diese Klauseln folgende Anforderungen erfüllen:

a)         Sie müssen genau, klar und einfach abgefasst und unmittelbar verständlich sein …

b)         Sie müssen für den Verbraucher und Nutzer so zugänglich und lesbar sein, dass er vor Vertragsschluss von ihrer Existenz und ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. …

c)         Sie müssen das Gebot von Treu und Glauben und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien beachten; dies schließt in jedem Fall die Verwendung missbräuchlicher Klauseln aus.

…“

19        In Art. 82 („Begriff der missbräuchlichen Klauseln“) des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2007 heißt es:

„(1)       Als missbräuchliche Klauseln sind alle nicht einzeln ausgehandelten Vertragsbestimmungen und alle nicht ausdrücklich gebilligten Praktiken anzusehen, die entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers und Nutzers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen.

(2)        … Behauptet der Gewerbetreibende, dass eine bestimmte Klausel einzeln ausgehandelt worden sei, trägt er die Beweislast.

(3)        Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unter Berücksichtigung der Art der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, aller Umstände des Vertragsschlusses sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrags oder eines anderen Vertrags, von dem er abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beurteilt.

…“

20        Art. 83 („Nichtigkeit der missbräuchlichen Klauseln und Fortbestand des Vertrags“) des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2007 lautet:

„Missbräuchliche Klauseln sind nichtig und gelten als nicht vereinbart. Zu diesem Zweck erklärt das Gericht nach Anhörung der Parteien die im Vertrag enthaltenen missbräuchlichen Klauseln für nichtig; der Vertrag bleibt jedoch für die Parteien auf derselben Grundlage bindend, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

21        Art. 87 („Wegen fehlender Gegenseitigkeit missbräuchliche Klauseln“) Abs. 5 des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2007 sieht vor:

„Missbräuchlich sind Klauseln, die zulasten des Verbrauchers und Nutzers unter Verstoß gegen Treu und Glauben dazu führen, dass es dem Vertrag an Gegenseitigkeit fehlt, und insbesondere

(5) … jede andere Bestimmung, die eine Bezahlung für Produkte oder Dienstleistungen vorsieht, die nicht tatsächlich genutzt oder verbraucht wurden. …“

22        Art. 89 („Missbräuchliche Klauseln, die den Abschluss und die Durchführung des Vertrags betreffen“) des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2007 bestimmt:

„Als missbräuchlich gelten jedenfalls Klauseln, die Folgendes vorsehen:

(4)        dass dem Verbraucher und Nutzer nicht verlangte ergänzende oder akzessorische Waren und Dienstleistungen aufgenötigt werden;

(5)        dass Preiserhöhungen für Nebenleistungen … angewandt werden, die nicht zusätzlichen Leistungen entsprechen, die in Anspruch genommen oder abgelehnt werden können …“

Gesetz 2/2009

23        Die Ley 2/2009 por la que se regula la contratación con los consumidores de préstamos o créditos hipotecarios y de servicios de intermediación para la celebración de contratos de préstamo o crédito (Gesetz 2/2009 zur Regelung der Eingehung von Verträgen über Hypothekendarlehen oder -kredite mit Verbrauchern und von Dienstleistungen der Vermittlung des Abschlusses von Darlehens- oder Kreditverträgen) vom 31. März 2009 (BOE Nr. 79 vom 1. April 2009, S. 30843) bestimmt in Art. 5 („Transparenzpflichten hinsichtlich des Preises“) Abs. 1:

„Unternehmen legen ihre Gebühren für auf die Verbraucher abwälzbare Provisionen, Konditionen und Kosten frei fest, ohne anderen Einschränkungen zu unterliegen als denjenigen, die in diesem Gesetz … und im Königlichen Gesetzesdekret 1/2007 … enthalten sind.

In den Gebühren für abwälzbare Provisionen oder Entgelte und Kosten einschließlich der Beratungstätigkeiten sind die Voraussetzungen ihrer Anwendung und gegebenenfalls die Häufigkeit ihrer Anwendung anzugeben. Abgewälzte Provisionen oder Entgelte und Kosten müssen tatsächlich erbrachten Dienstleistungen oder entstandenen Kosten entsprechen. Keinesfalls dürfen Provisionen oder Kosten für Dienstleistungen erhoben werden, die vom Verbraucher nicht verbindlich und ausdrücklich akzeptiert oder verlangt wurden.“

LEC

24        Art. 394 der Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil (Gesetz 1/2000 über den Zivilprozess, im Folgenden: LEC) vom 7. Januar 2000 (BOE Nr. 7 vom 8. Januar 2000, S. 575) bestimmt in der Fassung, die zur Zeit der Unterzeichnung der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge in Kraft war:

„(1)       In Erkenntnisverfahren werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Partei auferlegt, deren Anträge allesamt zurückgewiesen worden sind, es sei denn, das Gericht stellt fest und begründet, dass der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ernsthafte Zweifel aufgeworfen hat. …

(2)        Bei teilweiser Stattgabe oder Zurückweisung der Anträge trägt jede Partei die Kosten ihres Rechtsbehelfs und die Hälfte der gemeinsamen Kosten, es sei denn, es gibt Gründe, sie einer der Parteien wegen leichtfertiger Prozessführung aufzuerlegen.

…“

Zivilgesetzbuch

25        Art. 1303 des Código Civil (Zivilgesetzbuch) lautet:

„Ist eine Verpflichtung für nichtig erklärt worden, müssen die Vertragsparteien unbeschadet der folgenden Artikel einander die Sachen, die Gegenstand des Vertrags gewesen sind, mit ihren Früchten sowie den Preis mit den Zinsen rückerstatten.“

26        Art. 1964 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs lautet:

„Persönliche Klagen, die keine Sonderfrist haben, verjähren in fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs auf Pflichterfüllung. Bei Dauerschuldverhältnissen in Bezug auf ein Handeln oder Unterlassen beginnt die Frist bei jeder Pflichtverletzung.“

27        Art. 1969 des Zivilgesetzbuchs lautet:

„Sofern nicht in einer Sondervorschrift etwas anderes bestimmt ist, beginnt die Verjährungsfrist für jede Klageart ab dem Tag, an dem die Klage erhoben werden kann.“

 Verordnung über Zinssätze und Provisionen, Verhaltensnormen, Kundeninformation und Werbung von Kreditinstituten

28        Kapitel 1 der Orden sobre tipos de interés y comisiones, normas de actuación, información a clientes y publicidad de las Entidades de crédito (Verordnung über Zinssätze und Provisionen, Verhaltensnormen, Kundeninformation und Werbung von Kreditinstituten) vom 12. Dezember 1989 (BOE Nr. 303 vom 19. Dezember 1989, S. 39289) bestimmt in der Fassung, die zur Zeit der Unterzeichnung der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge in Kraft war:

„Fünftens. Die Gebühren für von Kreditinstituten erbrachte Tätigkeiten oder Dienstleistungen werden von ihnen frei festgelegt.

Keinesfalls dürfen Provisionen oder Kosten für Dienstleistungen erhoben werden, die vom Kunden nicht verbindlich akzeptiert oder verlangt wurden. Abgewälzte Provisionen oder Kosten müssen tatsächlich erbrachten Dienstleistungen oder entstandenen Kosten entsprechen.“

Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen

Rechtssache C-224/19

29        Am 16. Mai 2000 schloss CY mit dem Finanzinstitut Caixabank vor einem Notar einen Hypothekendarlehensvertrag über einen ursprünglichen Betrag von 81 136,63 Euro, der auch die Zahlung variabler Zinsen vorsah.

30        Nach der vierten Klausel des Vertrags hat der Darlehensnehmer eine „Bereitstellungsprovision“ zu zahlen. Diese Klausel bestimmt:

„Folgende Provisionen werden zugunsten von [Caixabank] und zulasten des Darlehensnehmers vereinbart:

A) – Bereitstellungsprovision über den Gesamtbetrag des Darlehens, einmalig zu begleichen [bei Abschluss] des vorliegenden Rechtsaktes: ein Prozent, d. h. ein Betrag von hundertfünfunddreißigtausend Pesetas (135 000), was 811,37 Euro entspricht.“

31        Nach der fünften Klausel hat der Darlehensnehmer die gesamten Kosten für die Bestellung und Löschung der Hypothek zu zahlen. Diese Klausel lautet:

„Der Darlehensnehmer übernimmt die Zahlung der Kosten für die Ermittlung des Wertes der hypothekarisch belasteten Immobilie, aller weiteren Kosten und Abgaben, die mit dieser Urkunde, mit den in ihr niedergelegten Rechtsakten und Verträgen und mit ihrer Eintragung im Grundbuch zusammenhängen, sowie derjenigen Kosten und Abgaben, die durch die Beurkundungen erforderlich werden, damit dieses Dokument und das sie löschende Dokument im Grundbuch eingetragen werden, einschließlich der Kosten und Abgaben, die durch die Quittungen verursacht werden, mit denen die vollständige oder teilweise Rückzahlung der Darlehensbeträge bestätigt wird, sowie der Honorare der Anwälte und Prozessbevollmächtigten im Fall einer gerichtlichen Geltendmachung, selbst wenn ihr Eingreifen nicht vorgeschrieben ist.“

32        Am 22. März 2018 hat CY beim Juzgado de Primera Instancia n.° 17 de Palma de Mallorca (Erstinstanzliches Gericht Nr. 17 von Palma de Mallorca, Spanien) Klage erhoben, um auf der Grundlage der Rechtsvorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes die vierte und die fünfte Klausel des in Rede stehenden Vertrags (im Folgenden: streitige Klauseln) wegen Missbräuchlichkeit für nichtig erklären zu lassen und um die Erstattung sämtlicher Beträge, die in Anwendung dieser Klauseln gezahlt worden sind, zu erreichen. Caixabank hat geltend gemacht, die streitigen Klauseln seien uneingeschränkt gültig. Im Rahmen dieses Verfahrens hat CY es für erforderlich gehalten, dass das nationale Gericht dem Gerichtshof zu den streitigen Klauseln Fragen zur Vorabentscheidung vorlegt.

33        In Bezug auf die Klausel über die Kosten der Hypothek hebt das vorlegende Gericht hervor, dass diese Art von Klauseln in der spanischen Rechtsprechung mehrheitlich als missbräuchlich und folglich nichtig angesehen werde. Was die Wirkungen dieser Nichtigkeit angehe, seien die spanischen Gerichte gleichwohl zu verschiedenen und gegenläufigen Entscheidungen gekommen, durch die Verbraucher und Finanzinstitute in eine Situation der Rechtsunsicherheit versetzt würden. Insoweit führt das vorlegende Gericht mehrere Fälle aus der Rechtsprechung an, die seiner Ansicht nach in Bezug auf die Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung „abmildernd“ sind, und möchte wissen, ob diese Rechtsprechung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit ihrem Art. 7 Abs. 1 vereinbar ist.

34        In Bezug auf die Klausel, mit der eine Bereitstellungsprovision vorgeschrieben wird, verweist das Juzgado de Primera Instancia n.° 17 de Palma de Mallorca (Erstinstanzliches Gericht Nr. 17 von Palma de Mallorca) darauf, dass unter den Provinzgerichten Konsens bestehe, dass diese Klausel missbräuchlich und nichtig sei, weil diese Provision keiner realen oder tatsächlichen Dienstleistung oder Ausgabe entspreche. Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) habe jedoch kürzlich dieser Rechtsprechung widersprochen, indem es festgestellt habe, dass die Bereitstellungsprovision als Teil des Hauptgegenstands eines Darlehensvertrags gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 von der Kontrolle ihrer Missbräuchlichkeit auszunehmen sei. Das vorlegende Gericht fragt sich, ob diese Argumentation des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) zutreffend ist und ob es für die Antwort auf diese Frage eine Rolle spielt, dass das Königreich Spanien Art. 4 der Richtlinie 93/13 nicht in spanisches Recht umgesetzt hat, um gemäß Art. 8 der Richtlinie ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.

35        Unter diesen Umständen hat das Juzgado de Primera Instancia n.° 17 de Palma de Mallorca (erstinstanzliches Gericht Nr. 17 von Palma de Mallorca) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende 13 Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.         Darf in Anbetracht von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Nichtigerklärung einer Klausel, nach der die gesamten Kosten für die Beurkundung, Novation oder Löschung eines Hypothekendarlehensvertrags vom Darlehensnehmer zu tragen sind, wegen Missbräuchlichkeit in Bezug auf ihre Restitutionswirkungen nachträglich abgemildert werden?

2.         Kann in Anbetracht von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in einer nationalen Rechtsprechung, wonach im Anschluss an die Nichtigerklärung einer Klausel, nach der die gesamten Kosten für die Beurkundung, Novation oder Löschung eines Hypothekendarlehensvertrags vom Darlehensnehmer zu tragen sind, die Notariats- und Abwicklungskosten hälftig zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer zu teilen sind, eine gerichtliche Abmilderung der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Klausel gesehen werden, so dass sie gegen den in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 enthaltenen Grundsatz verstößt, dass solche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind?

3.         Stellt in Anbetracht von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine nationale Rechtsprechung, wonach im Anschluss an die Nichtigerklärung einer Klausel, nach der die gesamten Kosten für die Beurkundung, Novation oder Löschung eines Hypothekendarlehensvertrags vom Darlehensnehmer zu tragen sind, die Kosten für die Wertermittlung der Immobilie sowie die Steuer auf die Bestellung der Hypothek, die aus der Beurkundung des Darlehens resultieren, gleichwohl vom Darlehensnehmer zu tragen sind, einen Verstoß gegen den Grundsatz dar, dass eine wegen Missbräuchlichkeit für nichtig erklärte Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist, und verstößt es gegen Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, wenn dem Darlehensnehmer die Beweislast dafür auferlegt wird, dass ihm nicht gestattet wurde, seine eigene Wertermittlung für die Immobilie beizubringen?

4.         Verstößt in Anbetracht von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine nationale Rechtsprechung, wonach eine Klausel, nach der die gesamten Kosten für die Beurkundung, Novation oder Löschung eines Hypothekendarlehensvertrags vom Darlehensnehmer zu tragen sind, auch nach ihrer Nichtigerklärung noch Wirkungen für den Darlehensnehmer entfalten kann, wenn dieser abändernde Novationen vornimmt oder die Hypothek annulliert, indem er nach wie vor die Kosten für eine solche Änderung oder für die Löschung der Hypothek tragen muss, gegen die Richtlinie, und verstößt es gegen den Grundsatz, dass eine wegen Missbräuchlichkeit für nichtig erklärte Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist, wenn diese Kosten dem Darlehensnehmer auferlegt werden?

5.         Steht in Anbetracht von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine nationale Rechtsprechung, die im Fall einer Nichtigerklärung der Klausel, nach der die gesamten Kosten für die Beurkundung, Novation oder Löschung eines Hypothekendarlehensvertrags vom Darlehensnehmer zu tragen sind, wegen Missbräuchlichkeit ihre Restitutionswirkung teilweise ausschließt, im Widerspruch zu dem in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verankerten Abschreckungseffekt gegenüber dem Unternehmer?

6.         Kann angesichts des in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Verbots einer Abmilderung für nichtig erklärter Klauseln und angesichts des Grundsatzes der Unverbindlichkeit in Art. 6 der Richtlinie eine nationale Rechtsprechung unzulässig sein, wonach im Anschluss an die Nichtigerklärung einer Klausel, nach der die gesamten Kosten für die Beurkundung, Novation oder Löschung eines Hypothekendarlehensvertrags vom Darlehensnehmer zu tragen sind, ihre Restitutionswirkungen unter Hinweis darauf abgemildert werden, dass der Darlehensnehmer hieran ein Interesse habe?

7.         Kann angesichts von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 eine nationale Rechtsprechung, wonach die als Bereitstellungsprovision bezeichnete Klausel automatisch die Transparenzkontrolle übersteht, gegen den Grundsatz der Beweislastumkehr in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie verstoßen, da der Gewerbetreibende nicht beweisen muss, dass er vorvertragliche Informationen zur Verfügung gestellt hat und dass die Klausel im Einzelnen ausgehandelt worden ist?

8.         Verstößt eine nationale Rechtsprechung, wonach einem Verbraucher per se bekannt sein muss, dass es zur üblichen Praxis der Finanzinstitute gehört, eine Bereitstellungsprovision zu verlangen, gegen Art. 3 der Richtlinie 93/13 und die Rechtsprechung des Gerichtshofs? Muss der Darlehensgeber deshalb nicht nachweisen, dass die Klausel im Einzelnen ausgehandelt wurde, oder muss der Darlehensgeber in jedem Fall nachweisen, dass diese Klausel im Einzelnen ausgehandelt wurde?

9.         Kann in Anbetracht der Art. 3 und 4 der Richtlinie 93/13 sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Rechtsprechung, wonach die als Bereitstellungsprovision bezeichnete Klausel nicht nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie auf ihre Missbräuchlichkeit überprüft werden kann, weil sie sich auf die Definition des Hauptgegenstands des Vertrags bezieht, gegen die Richtlinie verstoßen, oder ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser Bereitstellungsprovision nicht um einen Teil des vertraglichen Preises, sondern um ein Entgelt für Nebenleistungen handelt, so dass dem nationalen Gericht eine Transparenz- und/oder Inhaltskontrolle möglich sein muss, um so gegebenenfalls ihre Missbräuchlichkeit nach nationalem Recht festzustellen?

10.       Verstößt es in Anbetracht von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, der durch das LCGC nicht in spanisches Recht umgesetzt wurde, gegen Art. 8 der Richtlinie 93/13, dass sich ein spanisches Gericht auf Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie stützt und diese Vorschrift anwendet, wenn der Gesetzgeber entschieden hat, sie nicht in die nationale Rechtsordnung umzusetzen, wobei er in Bezug auf sämtliche Klauseln, die von einem Gewerbetreibenden in einen Verbrauchervertrag aufgenommen werden können, einschließlich derjenigen, die den Hauptgegenstand des Vertrags betreffen, selbst wenn sie klar und verständlich formuliert sind, ein umfassendes Schutzniveau sicherstellen wollte, sofern das Gericht in einer als Bereitstellungsprovision bezeichneten Klausel den Hauptgegenstand des Darlehensvertrags sieht?

11.       Führt in Anbetracht von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine als Bereitstellungsprovision bezeichnete Klausel, wenn sie nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und das Finanzinstitut nicht nachweist, dass sie den tatsächlich erbrachten Dienstleistungen und entstandenen Kosten entspricht, zu einem erheblichen Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner mit der Folge, dass sie vom nationalen Gericht für nichtig erklärt werden muss?

12.       Muss in Anbetracht von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in einem Verfahren, in dem ein Verbraucher Klagen auf Nichtigerklärung missbräuchlicher, in einem mit ihm geschlossenen Vertrag enthaltener Klauseln erhoben hat und die Klauseln von den Gerichten für missbräuchlich erklärt werden, wegen des Grundsatzes der Unverbindlichkeit und des Grundsatzes des Abschreckungseffekts für den Gewerbetreibenden das diese Nichtigkeitsklagen prüfende Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Gewerbetreibende unabhängig von der im Urteil ausgesprochenen konkreten Rückerstattung der Beträge zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist, wobei zudem davon auszugehen ist, dass der Hauptantrag auf die Nichtigerklärung der Klausel abzielt und der Rückerstattungsantrag lediglich ein ihm innewohnender Nebenantrag ist?

13.       Können in Anbetracht des Grundsatzes der Unverbindlichkeit und des Grundsatzes des Abschreckungseffekts der Richtlinie 93/13 (Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1) die Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung einer Klausel, die in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden enthalten ist, wegen Missbräuchlichkeit durch die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs beschränkt werden, obwohl die Klage auf Feststellung der absoluten Nichtigkeit wegen Missbräuchlichkeit der Klausel nach nationalem Recht nicht verjähren kann?

Rechtssache C-259/19

36        Am 1. Juli 2011 schlossen LG und PK mit dem Finanzinstitut Banco Bilbao Vizcaya Argentaria einen Hypothekendarlehensvertrag, der eine Klausel enthielt, die nach den Angaben des vorlegenden Gerichts vorsah, dass die gesamten Kosten für die Beurkundung und Löschung der Hypothek vom Darlehensnehmer zu tragen sind.

37        Die Kläger des Ausgangsverfahrens haben beim Juzgado de Primera Instancia e Instrucción de Ceuta (Erstinstanzliches und Ermittlungsgericht von Ceuta, Spanien) Klage erhoben, um die genannte Klausel wegen ihres missbräuchlichen Charakters für nichtig erklären zu lassen.

38        Da die Begründung im Wesentlichen der des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C-224/19 entspricht, hat das Juzgado de Primera Instancia e Instrucción de Ceuta (Erstinstanzliches und Ermittlungsgericht von Ceuta) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.         Steht es nach der Richtlinie 93/13, insbesondere nach deren Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1, zum Zweck der Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Nutzer sowie der Beachtung der dazu ergangenen Gemeinschaftsrechtsprechung im Einklang mit dem Unionsrecht, dass das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in seinen Urteilen 44 bis 49 vom 23. Januar 2019 als eindeutiges Kriterium festlegt, dass in Hypothekendarlehensverträgen mit Verbrauchern eine nicht ausgehandelte Klausel, nach der der Darlehensnehmer sämtliche Kosten des Hypothekendarlehensgeschäfts zu tragen hat, missbräuchlich ist, wobei die verschiedenen Kostenpositionen, die von dieser missbräuchlichen und für nichtig erklärten Klausel umfasst werden, zwischen dem verwendenden Bankinstitut und dem das Darlehen aufnehmenden Verbraucher aufgeteilt werden, um die Rückerstattung der infolge der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften rechtsgrundlos gezahlten Beträge zu beschränken?

2.         Steht es nach der Richtlinie 93/13, insbesondere nach deren Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1, zum Zweck der Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und Nutzer sowie der Beachtung der dazu ergangenen Gemeinschaftsrechtsprechung im Einklang mit dem Unionsrecht, dass das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) eine Auslegung vornimmt, die eine Anpassung einer wegen Missbräuchlichkeit nichtigen Klausel darstellt, wenn die Streichung dieser Klausel und die damit verbundenen Auswirkungen das Fortbestehen des Darlehensvertrags mit hypothekarischer Sicherheit nicht beeinträchtigen?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit

Zur Zulässigkeit der Fragen 2 bis 4 in der Rechtssache C-224/19

39        Die spanische Regierung hat eingewendet, der Gerichtshof sei für die Beantwortung der Vorlagefragen 2 bis 4 in der Rechtssache C-224/19 nicht zuständig, da es bei ihnen darum gehe, wer nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet sei, bestimmte Kosten zu zahlen, was eine Frage der Auslegung und Anwendung nationalen Rechts sei, die als solche der Beurteilungsbefugnis des Gerichtshofs nach ständiger Rechtsprechung entzogen sei (Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 22).

40        Insoweit ist festzustellen, dass nach der genannten Rechtsprechung der Gerichtshof bei der Prüfung eines Vorabentscheidungsverfahrens in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen hat. Folglich ist der Gerichtshof für die Beantwortung der Frage, ob die vom vorlegenden Gericht vorgenommene Auslegung der nationalen Vorschriften richtig ist, nicht zuständig.

41        Sofern die vorgelegten Fragen dagegen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42        Aus der Fragen 2 bis 4 geht aber eindeutig hervor, dass der Gerichtshof aufgerufen ist, über die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 zu befinden. Genauer gesagt, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob diese Bestimmungen dahin auszulegen sind, dass sie einer bestimmten nationalen Rechtsprechung entgegenstehen. Folglich ist der Gerichtshof nicht dazu aufgerufen, nationales Recht auszulegen.

43        Folglich sind die Fragen 2 bis 4 in der Rechtssache C-224/19 zulässig.

Zur Zulässigkeit der zwölften Frage in der Rechtssache C-224/19

44        Caixabank bestreitet die Zulässigkeit der zwölften Frage in der Rechtssache C-224/19 und die Zuständigkeit des Gerichtshofs für ihre Beantwortung, indem sie zum einen geltend macht, dass das vorlegende Gericht nicht die zur Beantwortung der Frage zweckdienlichen Angaben gemacht habe, d. h. weder die nationalen Vorschriften über die Kostentragung noch den Umfang, in dem diese Vorschriften die durch die Richtlinie 93/13 gewährleisteten Rechte der Verbraucher beeinträchtigen könnten, angegeben habe, und zum anderen, dass die nationalen Vorschriften über die Kostenregelung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen.

45        Zwar hat das vorlegende Gericht die Bestimmung des spanischen Rechts, die im Ausgangsverfahren die Kostenteilung regelt, in der Tat nicht genannt, doch hat die spanische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen angegeben, dass es sich um Art. 394 LEC handele, dessen Wortlaut sie mitgeteilt hat, so dass der Gerichtshof über die erforderlichen Angaben verfügt, um über die zwölfte Frage in der Rechtssache C-224/19 zu entscheiden. Ferner ist der Gerichtshof in Anbetracht dessen, dass diese Frage nicht die Auslegung oder Anwendung von Art. 394 LEC betrifft, sondern es bei ihr im Wesentlichen darum geht, ob Art. 6 Abs. 1 oder Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie der Anwendung einer Bestimmung wie Art. 394 LEC unter den Umständen des Ausgangsrechtsstreits in der Rechtssache C-224/19 entgegenstehen, für ihre Beantwortung zuständig.

Zu den Vorlagefragen

46        Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 34).

47        Außerdem hindert der Umstand, dass ein einzelstaatliches Gericht sein Vorabentscheidungsersuchen seiner Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht unabhängig davon, worauf es in seinen Fragen Bezug genommen hat, alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können. Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48        Die in den beiden verbundenen Rechtssachen gestellten 15 Vorlagefragen sind in fünf Gruppen neu zu ordnen: Die erste betrifft die Klausel in Bezug auf die Kosten für die Bestellung und Löschung der Hypothek, die zweite die Klausel, mit der eine Bereitstellungsprovision auferlegt wird, die dritte das etwaige sich aus dieser Klausel ergebende erhebliche Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien, die vierte die zeitliche Beschränkung der Wirkungen der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Klausel und die fünfte die nationale Kostenteilungsregelung im Kontext von Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit missbräuchlicher Klauseln.

Zu den Fragen 1 bis 6 in der Rechtssache C-224/19 und den beiden Fragen in der Rechtssache C-259/19, die die Wirkungen der Nichtigerklärung der Klausel in Bezug auf die Kosten für die Bestellung und Löschung einer Hypothek betreffen

49        Mit diesen Fragen möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie ein nationales Gericht im Fall der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Vertragsklausel, die vorschreibt, dass der Verbraucher die gesamten Kosten für die Bestellung und Löschung einer Hypothek zu zahlen hat, daran hindern, dem Verbraucher die Erstattung der in Anwendung dieser Klausel gezahlten Beträge zu versagen.

50        Insoweit ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein nationales Gericht, nachdem eine Klausel für missbräuchlich und folglich nichtig erklärt worden ist, diese Klausel gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 für unanwendbar zu erklären hat, damit sie den Verbraucher nicht bindet, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 65, und vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51        Folglich ist das nationale Gericht nicht befugt, den Inhalt missbräuchlicher Klauseln abzuändern, da sonst dazu beigetragen würde, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 60).

52        Eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel ist deshalb grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann. Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61).

53        So hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das nationale Gericht alle Konsequenzen ziehen muss, die sich nach nationalem Recht aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel ergeben, um sicher sein zu können, dass diese für den Verbraucher unverbindlich ist (Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 49). Insbesondere entfaltet die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 62).

54        Dies vorausgeschickt, ist ferner festzustellen, dass der Umstand, dass eine für missbräuchlich befundene Vertragsklausel als von Anfang an nicht existent gilt, die Anwendung etwaiger Vorschriften des nationalen Rechts rechtfertigen kann, die die Verteilung der Kosten für die Bestellung und Löschung einer Hypothek regeln, wenn eine Vereinbarung der Parteien fehlt. Legen diese Vorschriften dem Darlehensnehmer die Gesamtheit oder einen Teil dieser Kosten auf, stehen weder Art. 6 Abs. 1 noch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dem entgegen, dass dem Verbraucher die Erstattung des Teils dieser Kosten, den er selbst zu tragen hat, versagt wird.

55        Nach alledem ist auf die Fragen 1 bis 6 in der Rechtssache C-224/19 und auf die beiden Fragen in der Rechtssache C-259/19 zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie ein nationales Gericht im Fall der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Vertragsklausel, die vorschreibt, dass der Verbraucher die gesamten Kosten für die Bestellung und Löschung einer Hypothek zu zahlen hat, daran hindern, dem Verbraucher die Erstattung der in Anwendung dieser Klausel gezahlten Beträge zu versagen, es sei denn, nationale Rechtsvorschriften, die in Abwesenheit der genannten Klausel zur Anwendung kämen, erlegen dem Verbraucher die Zahlung der Gesamtheit oder eines Teils dieser Kosten auf.

Zu den Fragen 7 bis 10 in der Rechtssache C-224/19, die die Prüfung der Missbräuchlichkeit und der Transparenz der Klausel betreffen, mit der die Zahlung einer Bereitstellungsprovision auferlegt wird

56        Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3, Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsprechung entgegenstehen, nach der die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die dem Verbraucher die Zahlung einer Bereitstellungsprovision auferlegt, deshalb ausgeschlossen ist, weil diese Provision gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie Bestandteil des Preises des Vertrags ist, und nach der eine solche Klausel an sich dem in Art. 4 Abs. 2 aufgestellten Transparenzerfordernis genügt.

57        Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass das vorlegende Gericht die Fragen 7 bis 10 ausgehend von der Prämisse gestellt hat, dass es an der Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 in die spanische Rechtsordnung fehlt.

58        Zur Beantwortung der Vorlagefragen ist es allerdings nicht erforderlich, zur tatsächlichen Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 in die spanische Rechtsordnung Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 42).

59        Denn zum einen ist daran zu erinnern, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit ihrem Art. 8 es den Mitgliedstaaten gleichwohl erlaubt, in ihren Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie vorzusehen, dass die „Beurteilung der Missbräuchlichkeit“ nicht die in dieser Bestimmung genannten Klauseln betrifft, sofern sie klar und verständlich abgefasst sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C-484/08, EU:C:2010:309, Rn. 32, vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 41, und vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 45).

60        Insbesondere sieht Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 lediglich vor, dass „[die] Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln … weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, [betrifft,] sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind“.

61        Nur wenn die Klausel, die dem Verbraucher die Zahlung einer Bereitstellungsprovision auferlegt, eines der beiden oben genannten Themen beträfe, könnte somit im Ausgangsverfahren die Prüfung ihrer Missbräuchlichkeit gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 begrenzt sein.

62        Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass unter den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrags“ diejenigen Klauseln zu fassen sind, die die Hauptleistungen des Vertrags festlegen und ihn als solche charakterisieren. Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter diesen Begriff fallen (Urteile vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 32).

63        Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen des betreffenden Darlehensvertrags sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontexts, in den dieser eingebettet ist, zu beurteilen, ob die betreffende Klausel einen wesentlichen Bestandteil des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Hypothekendarlehensvertrags darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64        Um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Beurteilung zu geben, ist gleichwohl der Hinweis angebracht, dass die genaue Tragweite der Begriffe „Hauptgegenstand“ und „Preis“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nicht durch den Begriff der „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ im Sinne von Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66) bestimmt werden kann (Urteil vom 26. Februar 2015, Matei, C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 47). Eine Bereitstellungsprovision kann nicht allein deshalb als eine Hauptleistung eines Hypothekendarlehensvertrags angesehen werden, weil sie in dessen Gesamtkosten enthalten ist.

65        Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, dass die zweite Kategorie von Klauseln, die nicht auf ihre eventuelle Missbräuchlichkeit hin beurteilt werden können, eine eingeschränkte Tragweite hat, da sie nur die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, betrifft, wobei dieser Ausschluss damit zu erklären ist, dass es keine als Rahmen und Leitlinie für die Kontrolle dieser Angemessenheit in Betracht kommenden Standards oder juristischen Kriterien gibt. Die Klauseln, die sich auf die vom Verbraucher dem Darlehensgeber geschuldete Gegenleistung beziehen oder den tatsächlichen Preis beeinflussen, den der Verbraucher dem Darlehensgeber zu zahlen hat, gehören somit grundsätzlich nicht zu dieser zweiten Kategorie von Klauseln; dies gilt nicht für die Frage, ob die Höhe der Gegenleistung oder des Preises, wie sie vertraglich vereinbart wurden, der vom Darlehensgeber als Gegenleistung erbrachten Dienstleistung angemessen ist (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

66        Zum anderen hat der Gerichtshof betont, dass das Erfordernis einer klaren und verständlichen Abfassung, das in Art. 5 der Richtlinie 93/13 enthalten ist, auf jeden Fall zur Anwendung berufen ist, und zwar auch dann, wenn eine Klausel unter Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fällt, und selbst dann, wenn der betreffende Mitgliedstaat diese Vorschrift nicht umgesetzt hat. Das genannte Erfordernis kann nicht auf die bloße Verständlichkeit einer Vertragsklausel in formeller und grammatikalischer Hinsicht beschränkt werden (Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 46).

67        Vielmehr muss das genannte Erfordernis, da das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, umfassend verstanden werden, nämlich dahin, dass die betreffende Vertragsklausel nicht nur in grammatikalischer Hinsicht für den Verbraucher nachvollziehbar sein muss, sondern dass der Vertrag auch die konkrete Funktionsweise des Verfahrens, auf das die betreffende Klausel Bezug nimmt, und gegebenenfalls das Verhältnis zwischen diesem und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Verfahren in transparenter Weise darstellen muss, damit der Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 70 bis 73, vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 37, und vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 43).

68        Die Klarheit und die Verständlichkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klausel hat das vorlegende Gericht in Anbetracht aller einschlägigen Tatsachen – wozu auch die Werbung und die Informationen zählen, die der Darlehensgeber im Rahmen der Aushandlung eines Darlehensvertrags bereitstellt – und unter Berücksichtigung des Aufmerksamkeitsgrads zu prüfen, der von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher erwartet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 74, vom 26. Februar 2015, Matei, C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 75, vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 46 und 47, und vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 46).

69        Folglich stehen Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 einer Rechtsprechung entgegen, nach der eine Vertragsklausel an und für sich als transparent gilt, ohne dass es einer Prüfung wie der in der vorangegangenen Randnummer beschriebenen bedarf.

70        Daher hat das nationale Gericht unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zu prüfen, ob das Finanzinstitut dem Verbraucher ausreichende Informationen mitgeteilt hat, damit er Kenntnis von dem Inhalt und der Funktionsweise der ihm die Zahlung einer Bereitstellungsprovision auferlegenden Klausel sowie ihrer Rolle in dem Darlehensvertrag erhält. Dadurch wird der Verbraucher Zugang zu den Gründen bekommen, die das Entgelt rechtfertigen, das dieser Provision entspricht (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Februar 2015, Matei, C-143/13, EU:C:2015:127, Rn. 77), so dass er den Umfang seiner Verpflichtung und insbesondere die Gesamtkosten des Vertrags einschätzen kann.

71        Nach alledem ist auf die Fragen 7 bis 10 zu antworten, dass Art. 3, Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass unter den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrags“ diejenigen Klauseln zu fassen sind, die die Hauptleistungen des Vertrags festlegen und ihn als solche charakterisieren. Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter diesen Begriff fallen. Der Umstand, dass in den Gesamtkosten eines Hypothekendarlehens eine Bereitstellungsprovision enthalten ist, kann nicht dafür ausschlaggebend sein, dass sie eine Hauptleistung des Darlehensvertrags ist. In jedem Fall muss das Gericht eines Mitgliedstaats eine Vertragsklausel, die sich auf den Hauptgegenstand des Vertrags bezieht, auf Klarheit und Verständlichkeit überprüfen, unabhängig davon, ob Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie in die Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats umgesetzt worden ist.

Zur elften Frage, die ein etwaiges erhebliches Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Parteien betrifft, das sich aus einer Klausel ergibt, die die Zahlung einer Bereitstellungsprovision auferlegt

72        Mit der elften Frage in der Rechtssache C-224/19 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine in einem Darlehensvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Finanzinstitut enthaltene Klausel, nach der der Verbraucher eine Bereitstellungsprovision zu zahlen hat, entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht, wenn das Finanzinstitut nicht nachweist, dass diese Provision tatsächlich erbrachten Dienstleistungen und ihm entstandenen Kosten entspricht.

73        Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach ständiger Rechtsprechung auf die Auslegung des Begriffs „missbräuchliche Klausel“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie auf die Kriterien erstreckt, die das nationale Gericht bei der Prüfung einer Vertragsklausel im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Richtlinie anwenden darf oder muss, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung dieser Kriterien über die konkrete Bewertung einer bestimmten Vertragsklausel anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74        Im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Gebot von Treu und Glauben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 genügt worden ist, muss das nationale Gericht in Anbetracht des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass sich dieser nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 50).

75        In Bezug auf das Vorliegen eines erheblichen Missverhältnisses hat der Gerichtshof entschieden, dass es sich allein aus einer hinreichend schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung ergeben kann, die der Verbraucher als Partei des betreffenden Vertrags nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften innehat, sei es in Gestalt einer inhaltlichen Beschränkung der Rechte, die er nach diesen Vorschriften aus dem Vertrag herleitet, oder einer Beeinträchtigung der Ausübung dieser Rechte oder der Auferlegung einer zusätzlichen, nach den nationalen Vorschriften nicht vorgesehenen Verpflichtung (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 51).

76        Im Übrigen ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, dass die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel unter Berücksichtigung der Art der Güter oder der Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrags oder eines anderen Vertrags, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt wird (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 52).

77        Das vorlegende Gericht hat die etwaige Missbräuchlichkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klausel anhand dieser Kriterien zu beurteilen.

78        Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach den Angaben des vorlegenden Gerichts gemäß dem Gesetz 2/2009 auf den Kunden abgewälzte Provisionen oder Kosten tatsächlich erbrachten Dienstleistungen oder entstandenen Kosten entsprechen müssen. Folglich könnte eine Klausel, die dazu führen würde, dass der Gewerbetreibende von der Pflicht befreit wird, nachzuweisen, dass diese Bedingungen in Bezug auf eine Bereitstellungsprovision erfüllt sind, vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht anhand sämtlicher Klauseln des Vertrags, die Rechtsstellung des Verbrauchers nachteilig berühren und infolgedessen entgegen dem Gebot von Treu und Glauben ein erhebliches Missverhältnis zu seinem Nachteil verursachen.

79        Nach alledem ist auf die elfte Frage in der Rechtssache C-224/19 zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine in einem Darlehensvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Finanzinstitut enthaltene Klausel, nach der der Verbraucher eine Bereitstellungsprovision zu zahlen hat, entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen kann, wenn das Finanzinstitut nicht nachweist, dass diese Provision tatsächlich erbrachten Dienstleistungen und ihm entstandenen Kosten entspricht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

Zur 13. Frage in der Rechtssache C-224/19, die die Beschränkung der Wirkungen der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Klausel durch eine Verjährungsfrist betrifft

80        Mit seiner 13. Frage in der Rechtssache C-224/19, die vor der zwölften Frage zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsprechung nicht entgegenstehen, nach der die Erhebung der Klage, mit der die Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Vertragsklausel geltend gemacht werden sollen, einer Verjährungsfrist unterliegt, obwohl nach den nationalen Rechtsvorschriften die Klage auf Feststellung der absoluten Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel nicht verjähren kann.

81        Insoweit ist daran zu erinnern, dass der den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährte Schutz einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, die es dem nationalen Gericht verwehrt, nach Ablauf einer Ausschlussfrist die Missbräuchlichkeit einer in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag enthaltenen Klausel festzustellen (Urteil vom 21. November 2002, Cofidis, C-473/00, EU:C:2002:705, Rn. 38).

82        Allerdings hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass der Verbraucherschutz nicht absolut ist (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68) und die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar ist (Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 41, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 69).

83        Insoweit ist festzustellen, dass mangels spezifischer Vorschriften des Unionsrechts in diesem Bereich die Modalitäten der Umsetzung des in den Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Verbraucherschutzes nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache ihrer innerstaatlichen Rechtsordnungen ist. Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzprinzip), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84        Folglich steht das Unionsrecht einer nationalen Regelung, die zwar vorsieht, dass die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher nicht verjährt, aber die Klage, mit der die Restitutionswirkungen dieser Feststellung geltend gemacht werden sollen, einer Verjährungsfrist unterwirft, nicht entgegen, sofern sie die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einhält.

85        Insbesondere in Bezug auf den Effektivitätsgrundsatz hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86        Im Ausgangsverfahren weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es um die etwaige Anwendung der Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß Art. 1964 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs auf die Klage geht, mit der die Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Klausel in einem Hypothekendarlehensvertrag geltend gemacht werden sollen.

87        Da Verjährungsfristen von drei Jahren (Urteil vom 15. April 2010, Barth, C-542/08, EU:C:2010:193, Rn. 28) bzw. zwei Jahren (Urteil vom 15. Dezember 2011, Banca Antoniana Popolare Veneta, C-427/10, EU:C:2011:844, Rn. 25) in der Rechtsprechung des Gerichtshofs als mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar angesehen worden sind, ist davon auszugehen, dass eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, die für die Klage gilt, mit der die Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Klausel geltend gemacht werden sollen, grundsätzlich und vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Beurteilung der in Rn. 85 des vorliegenden Urteils genannten Gesichtspunkte nicht geeignet zu sein scheint, die Ausübung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren.

88        Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen auch wissen, ob eine nationale Rechtsprechung, nach der die Verjährungsfrist von fünf Jahren für die Erhebung einer Klage, mit der die Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Vertragsklausel geltend gemacht werden sollen, ab Abschluss des diese Klausel enthaltenden Vertrags zu laufen beginnt, mit dem Effektivitätsgrundsatz in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar ist.

89        Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass diese Frist gemäß Art. 1964 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs offenbar ab Abschluss eines eine missbräuchliche Klausel enthaltenden Hypothekendarlehensvertrags zu laufen beginnt, was das vorlegende Gericht jedoch zu prüfen hat.

90        Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es möglich ist, dass die Verbraucher die Missbräuchlichkeit einer in einem Hypothekendarlehensvertrag enthaltenen Klausel nicht kennen oder den Umfang ihrer Rechte aus der Richtlinie 93/13 nicht richtig erfassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 69).

91        Da die Anwendung einer Verjährungsfrist von fünf Jahren, die ab Vertragsschluss zu laufen beginnt, bedeutet, dass der Verbraucher die Erstattung der in Vollziehung einer für missbräuchlich befundenen Klausel geleisteten Zahlungen unabhängig davon, ob er die Missbräuchlichkeit dieser Klausel kannte oder vernünftigerweise hätte kennen können, nur in den ersten fünf Jahren nach Unterzeichnung des Vertrags verlangen kann, ist sie geeignet, die Ausübung der diesem Verbraucher durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte übermäßig zu erschweren und folglich gegen den Effektivitätsgrundsatz in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu verstoßen.

92        Nach alledem ist auf die 13. Frage in der Rechtssache C-224/19 zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass die Erhebung der Klage, mit der die Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Vertragsklausel geltend gemacht werden sollen, einer Verjährungsfrist unterliegt, sofern der Beginn dieser Frist und ihre Dauer die Ausübung des Rechts des Verbrauchers, eine solche Erstattung zu verlangen, nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

Zur zwölften Frage in der Rechtssache C-224/19, die die Vereinbarkeit der gesetzlichen Kostenteilungsregelung mit der Richtlinie 93/13 betrifft

93        Mit seiner zwölften Frage in der Rechtssache C-224/19 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung entgegenstehen, nach der es möglich ist, dem Verbraucher entsprechend der Höhe der rechtsgrundlos gezahlten Beträge, die ihm infolge der Nichtigerklärung einer Vertragsklausel wegen ihrer Missbräuchlichkeit erstattet werden, einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

94        Aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte geht nämlich hervor, dass die Anwendung von Art. 394 LEC bewirken könnte, dass der Gewerbetreibende nicht zur Tragung der gesamten Kosten verurteilt wird, wenn der von einem Verbraucher erhobenen Klage auf Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Vertragsklausel vollumfänglich stattgegeben wird, aber der Klage auf Erstattung der aufgrund dieser Klausel gezahlten Beträge nur teilweise stattgegeben wird.

95        In dieser Hinsicht geht aus der in Rn. 83 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervor, dass die Teilung der Kosten eines gerichtlichen Verfahrens vor den nationalen Gerichten – vorbehaltlich der Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fällt.

96        Die dem Gerichtshof vorgelegte Akte enthält nichts, was die Feststellung zuließe, dass diese Regelung unterschiedlich angewandt wird, je nachdem, ob das in Rede stehende Recht durch das Unionsrecht oder durch das innerstaatliche Recht gewährt wird. Gleichwohl ist über die Frage zu entscheiden, ob es mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist, dass dem Verbraucher entsprechend den ihm erstatteten Beträgen die Kosten eines Verfahrens auferlegt werden, obwohl er hinsichtlich der Missbräuchlichkeit der angefochtenen Klausel obsiegt hat.

97        Die Frage der Einhaltung des Effevktivitätsgrundsatzes ist anhand der in Rn. 85 des vorliegenden Urteils angeführten Gesichtspunkte zu beurteilen.

98        Im vorliegenden Fall gibt die Richtlinie 93/13 dem Verbraucher das Recht, sich an ein Gericht zu wenden, um die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel feststellen und sie für unanwendbar erklären zu lassen. Würde man die Entscheidung über die Teilung der Kosten eines solchen Verfahrens allein von den rechtsgrundlos gezahlten Beträgen, deren Erstattung angeordnet wird, abhängig machen, könnte der Verbraucher aber wegen der durch ein gerichtliches Verfahren verursachten Kosten davon abgehalten werden, dieses Recht auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska, C-176/17, EU:C:2018:711, Rn. 69).

99        Nach alledem ist auf die zwölfte Frage in der Rechtssache C-224/19 zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung entgegenstehen, nach der es möglich ist, dem Verbraucher einen Teil der Verfahrenskosten entsprechend der Höhe der rechtsgrundlos gezahlten Beträge, die ihm infolge der Nichtigerklärung einer Vertragsklausel wegen ihrer Missbräuchlichkeit erstattet werden, aufzuerlegen, da eine solche Regelung ein erhebliches Hindernis schafft, das geeignet ist, die Verbraucher davon abzuhalten, das von der Richtlinie 93/13 gewährte Recht auf eine effektive gerichtliche Kontrolle der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln auszuüben.

Kosten

100    Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

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