R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
16.12.2021
Wirtschaftsrecht
BGH: Mietvertrag über Photovoltaik-Anlage - unwirksame Klausel über Fälligkeit der Mietzahlung

BGH, Urteil vom 11.11.2021 – IX ZR 237/20

ECLI:DE:BGH:2021:111121UIXZR237.20.0

Volltext: BB-Online BBL2021-3010-2

Amtliche Leitsätze

Eine formularmäßige Bestimmung, mit der die Fälligkeit der vom Verwender geschuldeten Mietzahlungen von der Inbetriebnahme einer Anlage abhängig gemacht wird, ist unwirksam, wenn die Inbetriebnahme ausschließlich oder teilweise von einer freien Entscheidung des Verwenders abhängt.

Ob eine Mietzahlung eine (teilweise) unentgeltliche Leistung darstellt, ist in erster Linie nach dem Umfang der mietvertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten zu bestimmen.

Sachverhalt

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C.                     GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin und ihre mittlerweile ebenfalls insolvente Muttergesellschaft, die        e.    GmbH (nachfolgend: E.     ), waren im Bereich der erneuerbaren Energien tätig. Die E.      verkaufte einzelne Photovoltaikmodule von Photovoltaikanlagen an Anleger, die Schuldnerin mietete die Anlagen von den Anlegern zurück.

Der Beklagte schloss im Jahr 2011 einen Kaufvertrag mit der E.    über Photovoltaikmodule auf der Dachfläche eines Gebäudes in L.     und vermietete diese an die Schuldnerin. Er zahlte im August 2011 den Kaufpreis von 171.568,85 € an die E.    . Im März 2012 teilte ein Vermittler dem Beklagten mit, dass es Probleme bei der Anlage in L.     gebe und die Verträge auf eine Anlage in B.     umgeschrieben werden könnten. Daraufhin unterzeichnete der Beklagte am 28. März 2012 inhaltlich mit dem Kauf- und dem Mietvertrag für die Anlage in L.      übereinstimmende Formularverträge zum Abschluss eines Kauf- und eines Mietvertrags hinsichtlich einer Photovoltaikanlage auf der Dachfläche eines Gebäudes in B.      . Zudem unterzeichnete der Beklagte am 28. März 2012 eine vorformulierte Erklärung, mit der er der Schuldnerin die ihm anteilig erwachsenden Ansprüche aus den eingespeisten Stromerträgen gegen den Energieversorger abtrat. Der Kaufvertrag mit der E.      kam am 13. April 2012 zustande, der Mietvertrag mit der Schuldnerin am 10. April 2012.

Der Kaufvertrag mit der E.     vom 13. April 2012 umfasste 199 Photovoltaikmodule nebst zugehörigen Bauteilen. Dabei übertrug die E.     dem Beklagten zugleich das Nutzungsrecht an der Dachfläche und die Ausübungsbefugnis aus einer ihr von dem Grundstückseigentümer eingeräumten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Ferner verpflichtete sich die E.     zur Herstellung und Errichtung einer betriebsbereiten Photovoltaikanlage aus den veräußerten Modulen.

Mit Mietvertrag vom 10. April 2012 (fortan auch MV) gestattete der Beklagte der Schuldnerin die Nutzung und den Gebrauch der erworbenen Photovoltaikmodule gegen ein monatliches Entgelt in Höhe von 1.000,79 € brutto. Der Mietvertrag enthielt unter anderem folgende Regelungen:

"Präambel

Der Vermieter hat ein Nutzungs- bzw. Mitbenutzungsrecht und die Ausübungsbefugnis an der Dachfläche (Anlage 1) und zwar für den Bereich in dem seine Module installiert sind. Mit diesem Vertrag überträgt der Vermieter das Nutzungs- bzw. Mitbenutzungsrecht und die Ausübungsbefugnis für die Laufzeit des Mietvertrages an die C.                    GmbH.

1. Der Mieter und der Vermieter sind über die Begründung eines Mietverhältnisses an der in Anlage 1 genannten Photovoltaik-Anlage einig zu folgenden Bedingungen:

a) Das Mietverhältnis wird begründet auf die Dauer von 10 Jahren ab dem Tag der Inbetriebnahme der Anlage.

 [...]

c) Der monatliche Mietzins beträgt […] 1.000,79 € brutto. Er ist fällig jeweils am Letzten eines jeden Monats […].

[…]

e) Die Wartung des Mietgegenstandes wird durch den Mieter auf dessen Kosten besorgt.

f) Der Mieter übernimmt ferner die erforderlichen und handelsüblichen Versicherungsprämien für die Solaranlage.

 […]

5. Der Vermieter tritt die jeweils anteilig erwachsenden Ansprüche aus den eingespeisten Stromerträgen gegen den Energieversorger an den Mieter ab […]. Im Gegenzuge verpflichtet sich der Mieter, an den Vermieter den Mietzins aus diesem Mietvertrag zu entrichten."

5             Die Photovoltaikanlagen in L.      und in B.    wurden nicht an das Stromnetz angeschlossen. Die Schuldnerin, welcher der technische Zustand der Anlagen bekannt war, zahlte an den Beklagten vom 30. September 2011 bis zum 31. August 2015 jeweils als Mietzins monatlich 1.000,79 €. Insgesamt erhielt der Beklagte von einem Konto der Schuldnerin Zahlungen in Höhe von 47.037,13 €.

6             Auf einen am 10. Dezember 2015 eingegangenen Eigenantrag eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 6. April 2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger verlangt die an den Beklagten geleisteten Zahlungen im Wege der Insolvenzanfechtung als unentgeltliche Leistung, hilfsweise bereicherungsrechtlich, zurück.

7             Das Landgericht hat der auf Zahlung von 47.037,13 € gerichteten Klage in Höhe von 44.034,76 € - und damit hinsichtlich der seit dem 10. Dezember 2011 geleisteten Zahlungen der Schuldnerin - stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Aus den Gründen

8          Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, und zur vollständigen Klageabweisung.

    A.

9          Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Kläger habe gegen den Beklagten aus Insolvenzanfechtung nach § 134 Abs. 1, § 143 InsO einen Zahlungsanspruch in Höhe von 44.034,76 €. Die Zahlungen der Schuldnerin seien gläubigerbenachteiligend gewesen. Die Schuldnerin habe die ihr von der E.      zur Verfügung gestellten Mittel vor der Auszahlung an den Beklagten zumindest vorübergehend in ihr Vermögen einverleibt. Es habe keine treuhänderische Bindung dieser Mittel vorgelegen.

10        Weil die Zahlungen direkt von der Schuldnerin vorgenommen worden seien, liege ein Zweipersonenverhältnis vor. Die Zahlungen seien unentgeltlich im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO, weil die Schuldnerin bewusst auf eine nicht bestehende Verbindlichkeit geleistet habe. Ein Mietzins sei mangels Inbetriebnahme der Photovoltaikanlagen nicht geschuldet gewesen und die Schuldnerin habe von der jeweils fehlenden Inbetriebnahme Kenntnis gehabt. Die als Allgemeine Geschäftsbedingung der Insolvenzschuldnerin in Nr. 1 Buchst. a MV enthaltene Regelung, wonach das Mietverhältnis auf die Dauer von zehn Jahren ab dem Tag der Inbetriebnahme der Anlage begründet sei, enthalte keine Fälligkeitsregelung nach § 271 BGB, sondern eine Zeitbestimmung gemäß § 163 BGB.

11        Nach der für Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgeblichen kundenfeindlichen Auslegung von Nr. 1 Buchst. a MV sei unter Inbetriebnahme die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft sowie das Inbetriebsetzen aufgrund einer bewussten Entscheidung des Anlagenbetreibers zu verstehen. Im Hinblick darauf sei die Zeitbestimmung nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Der Beklagte sei nach den mietvertraglichen Vereinbarungen Anlagenbetreiber gewesen und habe daher den Fristbeginn ermitteln können. Die Überlassung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache habe vorausgesetzt, dass der Beklagte - und nicht die Schuldnerin - die erstmalige Möglichkeit zur Einspeisung der Photovoltaikanlage in das allgemeine Stromnetz schaffe. Insoweit sei die E.     als Dritte auf Seiten des Beklagten anzusehen, auch wenn zwischen der Schuldnerin und der E.     ein Näheverhältnis bestanden habe und der Beklagte den Mietvertrag nicht ohne den Kaufvertrag abgeschlossen hätte. Denn der Beklagte habe aufgrund des Kaufvertrags die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit gehabt, die Erfüllung der Herstellungsverpflichtung der E.      zu überprüfen und gegebenenfalls durchzusetzen. Daher sei der Beklagte durch die im Mietvertrag enthaltene Zeitbestimmung, bei der voraussichtlich die im Kaufvertrag enthaltene Herstellungsfrist in Betracht gezogen worden sei, auch nicht unangemessen benachteiligt.

12        Die Zeitbestimmung sei von den Parteien nicht konkludent durch Invollzugsetzung des Mietvertrags aufgehoben worden, denn der Beklagte habe nach eigener Darstellung keine Kenntnis von der fehlenden Inbetriebnahme und daher auch kein rechtsgeschäftliches Erklärungsbewusstsein bei Entgegennahme der Mieten gehabt. Er habe auch nicht dargelegt, dass die Schuldnerin die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage wider Treu und Glauben verhindert habe.

13        Die Schuldnerin habe die angefochtenen Zahlungen als Mietzins und nicht auf etwaige Schadensersatzansprüche des Beklagten geleistet. Hierbei habe die Schuldnerin die Zahlungen in Kenntnis dessen erbracht, dass keine der vorgenannten Photovoltaikanlagen in Betrieb genommen worden sei, es bereits an den technischen Voraussetzungen für eine Inbetriebnahme gefehlt habe und deshalb kein Anspruch des Beklagten aus dem Mietvertrag bestanden habe. Ein Fall, in dem die Geltendmachung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs ausnahmsweise als treuwidrig zu bewerten sei, liege nicht vor. Schließlich habe der Beklagte auch eine Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB nicht dargelegt.

    B.

14        Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

    I.

15        Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft zu. Der Schuldner, der in einem - hier vorliegenden - Zweipersonenverhältnis auf eine tatsächlich nicht bestehende Schuld leistet, nimmt eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO vor, wenn er die Leistung in Kenntnis der Nichtschuld erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10, WM 2013, 1504 Rn. 21; vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231 Rn. 44; vom 20. April 2017 - IX ZR 252/16, BGHZ 214, 350 Rn. 16). In einem solchen Fall ist ein Irrtum des Leistungsempfängers, sein Anspruch habe in Höhe der Leistung bestanden, anfechtungsrechtlich selbst dann ohne Belang, wenn der Irrtum durch eine Täuschungshandlung des Schuldners hervorgerufen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, BGHZ 179, 137 Rn. 6; vom 18. Juli 2013, aaO).

    II.

16        Diese Voraussetzungen sind jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Streitfall nicht erfüllt. Die Zahlungen der Schuldnerin erfolgten nicht ohne Rechtsgrund, sondern dienten der Erfüllung einer Verpflichtung der Schuldnerin aus einem wirksamen entgeltlichen Vertrag.

17        1. Dem Beklagten stand ein Zahlungsanspruch in Höhe von monatlich 1.000,79 € aufgrund der mit der Schuldnerin abgeschlossenen Mietverträge zu. Er folgt für den Zeitraum von Dezember 2011 bis März 2012 aus dem Mietvertrag über die Anlage in L.     , für die Zeit ab April 2012 aus dem - inhaltlich identischen - Mietvertrag über die Anlage in B.    . Der Beklagte und die Schuldnerin haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Abschluss des Mietvertrags über die Anlage in B.    lediglich den Mietgegenstand während des laufenden Mietverhältnisses ausgetauscht. Die Schuldnerin hat diesen Mietanspruch mit ihren monatlichen Zahlungen ab Dezember 2011 jeweils erfüllt.

18        2. Der Mietzahlungsanspruch entstand mit Vertragsabschluss als jeweils monatlich fälliger Anspruch (Nr. 1 Buchst. c MV) mit Beginn der jeweiligen Nutzungsüberlassung (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - IX ZR 106/08, BGHZ 182, 264 Rn. 10). Die Regelung in Nr. 1 Buchst. a MV, wonach das Mietverhältnis "auf die Dauer von 10 Jahren ab dem Tag der Inbetriebnahme der Anlage" begründet wird, ist hinsichtlich des Fristbeginns unwirksam. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht, dass diese Klausel der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 1 BGB standhält.

19        a) Die Regelungen des Mietvertrags stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Die Auslegung der Vertragsklauseln ist deswegen unbeschränkt durch das Revisionsgericht zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, WuM 2015, 80 Rn. 16; vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 Rn. 65; vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, WM 2020, 2073 Rn. 18).

20        aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 22. März 2018 - IX ZR 99/17, BGHZ 218, 183 Rn. 35; vom 19. April 2018 - III ZR 255/17, NJW 2018, 2117 Rn. 18; Beschluss vom 2. Juli 2019 - VIII ZR 74/18, WM 2019, 2273 Rn. 20; Urteil vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 26, je mwN). Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut. Der mit dem Klauselwerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Kunden erkennbar sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. Juli 2019, aaO; Urteil vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, WM 2021, 838 Rn. 26 mwN). Eine Klausel ist dabei vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren; sie darf nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2020, aaO Rn. 30 mwN). Äußere Umstände, die zum Vertragsschluss geführt und für einen verständigen und redlichen Vertragspartner Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung des Vertrags gegeben haben, dürfen berücksichtigt werden. Da Allgemeine Geschäftsbedingungen einheitlich auszulegen sind, kommen insoweit jedoch nur allgemeine Umstände in Betracht, die auf einen verallgemeinerbaren Willen des Verwenders schließen lassen (BGH, Urteil vom 19. April 2018, aaO).

21        bb) Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Hierbei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2019 - VIII ZR 74/18, WM 2019, 2273 Rn. 20 mwN). Diese Auslegungsregel führt im Ergebnis dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Denn damit ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis die dem Kunden günstigste (BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19; vom 8. Oktober 2020 - III ZR 80/20, NJW 2021, 1392 Rn. 33 je mwN). Führt die kundenfeindlichste Auslegung zur Unwirksamkeit der Klausel und begünstigt dadurch den Kunden, ist diese Auslegung zugrunde zu legen. Erst wenn sich die Klausel nach jeder in Betracht kommenden Auslegung als wirksam erweist, ist bei der Anwendung der Klausel die dem Kunden günstigste Auslegung maßgeblich (BGH, Urteil vom 29. April 2008, aaO).

22        b) Gemessen hieran hält die durch das Berufungsgericht vorgenommene Auslegung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung stellt die Regelung in Nr. 1 Buchst. a MV bei objektiver Auslegung aus der Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Verbrauchers eine Fälligkeitsbestimmung im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB dar. Als solche ist sie gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam.

23        aa) Die Schuldnerin ist Unternehmerin, der Beklagte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts Verbraucher.

24        bb) Zutreffend misst das Berufungsgericht die Klausel in Nr. 1 Buchst. a MV am Maßstab des § 308 Nr. 1 Fall 2 BGB. Danach sind formularmäßige Bestimmungen unwirksam, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorbehält.

25        (1) Die Vorschrift gilt für Leistungsfristen, die der Verwender für seine eigene Haupt- oder Nebenleistung setzt und welche die Fälligkeit gegenüber den gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 271 Abs. 1 BGB, hinausschieben (vgl. MünchKomm-BGB/Wurmnest, 8. Aufl., § 308 Nr. 1 Rn. 18; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, 2019, § 308 Nr. 1 Rn. 18; Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl., § 308 Nr. 1 BGB Rn. 32). Sie erfasst auch Zahlungspflichten des Verwenders (Staudinger/Coester-Waltjen, aaO Rn. 14; MünchKomm-BGB/Wurmnest, aaO Rn. 13; Damman in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, aaO Rn. 31; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 308 Nr. 1 BGB Rn. 17).

26        Die für Entgeltforderungen vorrangige Bestimmung des § 308 Nr. 1a BGB ist im Streitfall nicht anwendbar. Diese Vorschrift ist erst nach Abschluss des Mietvertrags in Kraft getreten. Sie gilt gemäß Art. 229 § 34 Satz 1 EGBGB erst für Schuldverhältnisse, die nach dem 28. Juli 2014 entstanden sind, für vorher entstandene Dauerschuldverhältnisse gemäß Art. 229 § 34 Satz 2 EGBGB nur, soweit die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

27        (2) Bei der Regelung in Nr. 1 Buchst. a MV handelt es sich um eine Fälligkeitsbestimmung für die Zahlungspflichten der Schuldnerin, nicht um ein aufschiebend befristetes (§ 163 BGB) Mietverhältnis. Mithin treten die Rechtswirkungen des Mietvertrags bereits mit Vertragsabschluss ein. Dies gilt insbesondere für die den Verbraucher treffenden Leistungspflichten.

28        Bei objektiver Auslegung der Vertragsklauseln wird der Verbraucher nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung durch die Regelung in Nr. 1 Buchst. a MV verpflichtet, mit seiner für die Zahlung des Mietzinses geschuldeten Gegenleistung in Vorleistung zu gehen. Denn der Vertrag verschafft der Mieterin nach dem Verständnis eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Verbrauchers sofort das Recht und die Möglichkeit, die Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung zu nutzen. Nach der Präambel des Mietvertrags überträgt der Verbraucher sein Nutzungs- und Mitbenutzungsrecht und die Ausübungsbefugnis an der Dachfläche sofort auf die Schuldnerin. Der Verbraucher entnimmt aus der Präambel des Mietvertrags weiter, dass seine Photovoltaikmodule bereits installiert sind. Zudem tritt der Verbraucher seine Ansprüche auf die EEG-Einspeisevergütung mit gesonderter Erklärung bereits bei Abschluss des Mietvertrags an die Schuldnerin ab und erfüllt so die in Nr. 5 MV uneingeschränkt vorgesehene Abtretungsverpflichtung. Der in Nr. 1 Buchst. c MV festgelegte monatliche Mietzins ist aus Sicht des Verbrauchers unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Anlage tatsächlich Strom erzeugt. Nach Nr. 5 Satz 2 MV verpflichtet sich die Schuldnerin, diesen Mietzins im Gegenzug für die Abtretung der Ansprüche aus der EEG-Einspeisevergütung zu entrichten.

29        cc) Das Klauselverbot nach § 308 Nr. 1 Fall 2 BGB soll den Verbraucher vor übermäßig langen Leistungsfristen schützen, die ihn einerseits in seiner Dispositionsfreiheit behindern und es ihm andererseits schwer oder gar unmöglich machen, den Verwender in Verzug zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1984 - VII ZR 276/83, BGHZ 92, 24, 28 zu § 10 Nr. 1 AGBG; MünchKomm-BGB/Wurmnest, 8. Aufl., § 308 Nr. 1 Rn. 13; Erman/Roloff/Looschelders, BGB, 16. Aufl., § 308 Nr. 1 Rn. 7; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, 2019, § 308 Nr. 1 Rn. 1). Eine Leistungsfrist im Sinne des § 308 Nr. 1 Fall 2 BGB ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn der Vertragspartner ohne besondere Mühe und Aufwand die Fälligkeit ermitteln kann (vgl. Erman/Roloff/Looschelders, aaO Rn. 9). Das ist dann zu bejahen, wenn der Beginn der Frist von einem Ereignis im Bereich des Vertragspartners abhängig ist, dieser etwa Unterlagen vorlegen oder Maße mitteilen muss (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 227/83, NJW 1985, 855 unter II.2. zu § 10 Nr. 1 AGBG). Dagegen ist die Leistungsfrist durch den Vertragspartner nicht mehr berechenbar, wenn ihr Beginn ausschließlich oder zusätzlich von einem Ereignis in der Sphäre des Verwenders abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984, aaO; Erman/Roloff/Looschelders, aaO). Gleiches gilt für Klauseln, die den Fristbeginn von Handlungen Dritter abhängig machen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - VII ZR 224/95, NJW 1997, 394 unter II.2.a. zu § 10 Nr. 1 AGBG; Staudinger/Coester-Waltjen, aaO Rn. 18; Erman/Roloff/Looschelders, aaO) oder die aus sonstigen Gründen für den Vertragspartner keinen eindeutigen Zeitpunkt erkennen lassen (vgl. Staudinger/Coester-Waltjen, aaO).

30        dd) Diesen Maßstäben hält die Klausel in Nr. 1 Buchst. a MV nicht stand. Damit ist die Bestimmung über den Zeitpunkt insgesamt unwirksam.

31        (1) Die Regelung in Nr. 1 Buchst. a MV lässt eine Auslegung zu, dass der Beklagte die Zahlung der Miete erst dann beanspruchen kann, nachdem die Schuldnerin als Mieterin die Stromerzeugung aus ihrem freien Entschluss aufgenommen hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Mietvertrag und den objektiven Umständen kein eindeutiges Bild, dass die Aufnahme der Stromproduktion Sache des Beklagten war. Das Berufungsgericht bezieht rechtsfehlerhaft in seine Auslegung die einzelnen Klauseln des Mietvertrags und die Zusammenhänge zwischen dem Kauf der Photovoltaikmodule und der Vermietung an die Schuldnerin nur unzureichend ein. Zudem wendet das Berufungsgericht den Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung nicht vollständig an.

32        (2) Nach Nr. 1 Buchst. a MV hängt die Verpflichtung zur Zahlung der Miete von der "Inbetriebnahme der Anlage" ab. Damit knüpft die Klausel nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung an ein Ereignis in der Sphäre des Verwenders an.

33        (a) Soweit das Berufungsgericht die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes herangezogen hat, ist dies rechtsfehlerhaft. Es bestehen bereits keine Anhaltspunkte, dass ein durchschnittlicher, rechtlich nicht vorgebildeter Verbraucher sich über die - im Mietvertrag weder erwähnten noch erläuterten - Einzelheiten der Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bewusst ist. Weiter folgt aus § 3 Nr. 5 EEG 2009 in der Fassung vom 12. April 2011 nur, dass Inbetriebnahme die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft bedeutet. Hingegen ergibt sich daraus nichts für die Frage, wer im Verhältnis zwischen zwei Vertragsparteien verpflichtet ist, die Stromerzeugung tatsächlich in Gang zu setzen. Die Regelung in § 3 Nr. 5 EEG 2012 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der Erneuerbaren Energien vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754 ff) kann dabei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zur Auslegung der Klausel schon deshalb nicht herangezogen werden, weil diese Regelung erst nach Abschluss des Mietvertrags Gesetz geworden ist; das rückwirkende Inkrafttreten zum 1. April 2012 hat für die Auslegung bereits vor Verabschiedung der Gesetzesänderung verwendeter Allgemeiner Geschäftsbedingungen keine Bedeutung.

34        (b) Bei objektiver Auslegung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Verbrauchers unter Berücksichtigung der objektiven Umstände, welche den Abschluss jedes Mietvertrags begleiteten, ergibt sich, dass die Zahlung der Miete erst nach vollständiger Fertigstellung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage verlangt werden kann. Dabei hängen sowohl Fertigstellung als auch Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage von dem Verhalten eines Dritten - der E.     als Muttergesellschaft der Schuldnerin - und dem Verhalten der Schuldnerin ab. Aus dem Gesamtzusammenhang des Mietvertrags ergibt sich nicht, dass der Beklagte als Vermieter die Inbetriebnahme der Anlage herbeizuführen hatte.

35        Der Mietvertrag regelt nicht, was unter Inbetriebnahme zu verstehen ist. Zutreffend geht das Berufungsgericht nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung davon aus, dass die Inbetriebnahme die willentliche Schaffung aller Voraussetzungen für die Einspeisung der Photovoltaikanlage in das Stromnetz des örtlichen Betreibers voraussetzt. Der Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung erstreckt sich jedoch nicht nur auf den Umfang der für die Inbetriebnahme erforderlichen Maßnahmen, sondern auch auf die Frage, wer nach dem Vertragsinhalt die Inbetriebnahme vorzunehmen hat. Dies ist die Schuldnerin, wie sich bei zutreffender Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zeigt.

36        Die Präambel zum Mietvertrag enthält keine Regelung, dass die betriebsbereite Übergabe oder Besitzverschaffung an den Photovoltaikmodulen geschuldet ist. Auch die übrigen Regelungen des Mietvertrags sehen nicht vor, dass der Beklagte die Anlage in Betrieb setzt, insbesondere nicht, dass er die Stromerzeugung auslöst. Im Gegenteil sprechen die weiteren Regelungen dafür, dass die Schuldnerin die Photovoltaikanlage in eigener Verantwortung zu betreiben hatte. So übernahm sie ausdrücklich die Wartung der Anlage auf ihre Kosten (Nr. 1 Buchst. e MV) sowie die erforderlichen und handelsüblichen Versicherungsprämien (Nr. 1 Buchst. f MV). Die versprochene Miete ist unabhängig davon, ob die Anlage tatsächlich Strom erzeugt (Nr. 1 Buchst. c MV). Der Vertrag sieht keine Betriebspflicht des Verbrauchers vor. Vielmehr entlasten die Regelungen den Verbraucher vollständig von den wirtschaftlichen Folgen eines Ausfalls der Stromerzeugung.

37        Mit der Abtretung der Ansprüche gegen den Energieversorger auf Einspeisevergütung (Nr. 5 MV) verstärkt der Vertrag den Eindruck beim Verbraucher, er müsse sich in keiner Weise um den Betrieb der Anlage kümmern. Es handelt sich unabhängig von der Frage, wer nach den Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anspruchsberechtigt ist, um eine Regelung, welche die Schuldnerin als tatsächliche Betreiberin der Anlage in die Lage versetzen soll, die vollen wirtschaftlichen Vorteile des Betriebs der Anlage einschließlich der Ansprüche auf Einspeisevergütung nutzen zu können. Denn nur die Abtretung, nicht aber die tatsächliche Zahlung der Einspeisevergütung, wird ausdrücklich mit der Mietzahlung verknüpft.

38        Schließlich ist bei Auslegung des Mietvertrags einzubeziehen, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an dem Abschluss von Kauf- und Mietvertrag konzernverbundene Unternehmen beteiligt waren und dem Verbraucher diese Verträge nicht einzeln, sondern nur zusammen unter Einschaltung eines Vermittlers angedient wurden. Diese Zusammenhänge zwischen Kaufvertrag mit der E.     und Mietvertrag mit der Schuldnerin weisen darauf hin, dass der Verbraucher einen Betrieb "aus einer Hand" erhält, nämlich der der Schuldnerin. Kauf- und Mietvertrag geben nach ihrer Ausgestaltung dem durchschnittlichen Verbraucher vor, dass der Betrieb der Anlage nicht von ihm zu veranlassen ist. Eine Regelung, die dem Verbraucher das Aufspaltungsrisiko verdeutlicht, fehlt. Vielmehr ist die Gesamtgestaltung aus Sicht des durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Verbrauchers so zu verstehen, dass er das Nutzungsrecht erwirbt und weiterüberträgt, die Montage der Photovoltaikanlagen für ihn von der E.   , der Muttergesellschaft der Schuldnerin, vorgenommen wird und die weitere Nutzung und der Betrieb von der Schuldnerin, wobei aus Sicht des Verbrauchers Muttergesellschaft und Schuldnerin zusammenarbeiten.

39        Auf dieser Grundlage liegt aus der Sicht eines objektiven Empfängers ein Verständnis des mietvertraglichen Klauselwerks nahe, dass die Stromerzeugung allein Sache der Schuldnerin als Mieterin war. Dann ist eine Auslegung möglich, dass die Inbetriebnahme die tatsächliche Inbetriebsetzung der Anlage meinte und diese tatsächliche Inbetriebsetzung allein eine Entscheidung der Schuldnerin war. Denn nicht die Stromerzeugung war Gegenstand des Mietvertrags, sondern allein das Nutzungsrecht und die hierzu installierten Photovoltaikmodule des Beklagten. Auch § 3 Nr. 5 EEG unterscheidet - was das Berufungsgericht übersieht - zwischen der technischen Betriebsbereitschaft und der tatsächlichen Inbetriebsetzung.

40        (c) Ein solches Verständnis widerspricht nicht dem Leitbild eines Mietvertrags. Die aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Pflicht des Vermieters, dem Mieter die Sache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen, betrifft einen rein tatsächlichen Vorgang, bei der keineswegs stets eine Besitzverschaffung notwendig ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 - XII ZR 86/01, WM 2003, 391, 392; Staudinger/V. Emmerich, BGB, 2021, § 535 Rn. 15; MünchKomm-BGB/Häublein, 8. Aufl., § 535 Rn. 79). Gehen die Mietvertragsparteien davon aus, die Schuldnerin könne sich aufgrund des Konzernverbunds der beteiligten Unternehmen die Sachherrschaft verschaffen und damit auch die Stromerzeugung in Gang setzen, genügt es im Hinblick auf § 854 Abs. 2 BGB, dass ihr der Beklagte den Gebrauch der Photovoltaikanlage ermöglicht. Er muss der Schuldnerin nicht selbst Besitz verschaffen.

41        Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung trifft es auch nicht zu, dass der Vermieter von Photovoltaikmodulen nach dem gesetzlichen Leitbild eine bereits stromproduzierende Anlage zu überlassen hat. Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Vermieter nur verpflichtet, dem Mieter den vertraglich festgelegten Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Zu dieser Pflicht gehört jedoch nach der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers nicht die Stromerzeugung. Ob die Schuldnerin - wie das Berufungsgericht meint - nach ihrem unternehmerischen Geschäftszweck lediglich für die Folgebetreuung von Photovoltaikanlagen verantwortlich sein sollte, ist nach dem Grundsatz der objektiven Auslegung für das Verständnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unerheblich.

42        (d) Ob - wie die Revision meint - die von dem Beklagten erworbenen und an die Schuldnerin vermieteten Module nur gemeinsam mit der Photovoltaikanlage als Ganzes - das heißt mit den Modulen anderer Erwerber - hätten Strom erzeugen können, kann dahinstehen. Am - kundenfeindlichsten - Verständnis der Inbetriebnahme ändert sich nichts, wenn eine Stromerzeugung allein mit den vom Beklagten erworbenen Photovoltaikmodulen hätte erfolgen können.

43        ee) Die Unklarheit hinsichtlich der Umstände, welche die Fälligkeit auslösen, geht gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Schuldnerin als Verwenderin der Klausel. Auf dieser Grundlage ist Nr. 1 Buchst. a MV dahin auszulegen, dass der Vermieter die Zahlung der Miete erst dann beanspruchen kann, nachdem die Mieterin die Stromerzeugung in Gang gesetzt hat. Diese Auslegung führt zur Unwirksamkeit der in Nr. 1 Buchst. a MV enthaltenen Fälligkeitsbestimmung gemäß § 308 Nr. 1 Fall 2 BGB. Denn es fehlt im Vertrag an jeglichen Anhaltspunkten für einen zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit dem tatsächlichen Beginn der Stromerzeugung zu rechnen ist. Die Schuldnerin hat sich im Vertrag insoweit keiner zeitlichen Bindung unterworfen und hat es damit in der Hand, den Beginn der Stromerzeugung beliebig hinauszuschieben. Dem stehen die Interessen des Beklagten an einer eindeutigen Vertragsgestaltung gegenüber. Er ist während der nicht absehbaren Dauer des aus Nr. 1 Buchst. a MV folgenden Schwebezustands in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit beeinträchtigt, ohne sicher sein zu können, dass er jemals in den Genuss der vereinbarten Miete gelangen wird.

44        c) Die Unwirksamkeit hat zur Folge, dass der Beklagte beginnend mit Vertragsabschluss einen jeweils monatlich fälligen Anspruch auf Zahlung der Miete hatte.

45        aa) Eine nach § 308 Nr. 1 Fall 2 BGB unwirksame Fristbestimmung ist insgesamt unwirksam. Nach § 306 Abs. 2 BGB tritt an ihre Stelle das dispositive Recht. Demgemäß sind Entstehung und Fälligkeit der Mietforderung nach § 271, § 579 Abs. 1 BGB zu beurteilen.

46        bb) Gemessen hieran waren die Mietforderungen des Beklagten im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen jeweils bereits entstanden und fällig. Mietforderungen (§ 535 Abs. 2 BGB) sind, sofern der Zeitpunkt ihres Entstehens nicht durch vertragliche Vereinbarung modifiziert wird, als aufschiebend befristete Forderungen anzusehen. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Entrichtung der Miete - ähnlich wie der Anspruch auf Vergütung für geleistete Dienste - zum Anfangstermin des jeweiligen Zeitraums der Nutzungsüberlassung entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, WM 2005, 1712, 1713; vom 5. Dezember 2007 - XII ZR 183/05, WM 2008, 162 Rn. 35; vom 4. November 2009 - XII ZR 170/07, ZIP 2010, 332 Rn. 19). Der Zeitraum der Nutzungsüberlassung, für die monatliche Zeitabschnitte vereinbart waren (vgl. Nr. 1 Buchst. c MV), begann aus den zur Auslegung von Nr. 1 Buchst. a MV ausgeführten Gründen bereits mit Vertragsabschluss. Die Mietzahlungen waren gemäß Nr. 1 Buchst. c MV jeweils zum Letzten eines jeden Monats fällig.

    C.

47        Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig. Dem Kläger steht kein Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten zu.

    I.

48        Eine Anfechtbarkeit gemäß § 134 Abs. 1 InsO kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.

49        1. Die Zahlungen der Schuldnerin sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, weil die Gegenleistung des Beklagten wertlos gewesen wäre.

50        a) Allerdings ist in einem Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung als unentgeltlich anzusehen, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (BGH, Urteil vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 20; vom 19. Juli 2018 - IX ZR 307/16, NZI 2018, 800 Rn. 32; vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283 Rn. 83; vom 22. Oktober 2020 - IX ZR 208/18, WM 2020, 2231 Rn. 9). Für die Bewertung ist in erster Linie die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers maßgeblich. Andernfalls könnten die Beteiligten allein dadurch, dass sie einer für den Schuldner objektiv wertlosen Leistung in ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen einen subjektiven Wert beimessen, den Zweck des Gesetzes vereiteln (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2016, aaO Rn. 21; vom 22. Oktober 2020, aaO Rn. 10; vom 10. Juni 2021 - IX ZR 157/20, WM 2021, 1380 Rn. 9).

51        b) In einem auf § 134 Abs. 1 InsO gestützten Anfechtungsprozess obliegt dem Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 21/12, WM 2013, 215 Rn. 30; vom 22. Oktober 2020, aaO Rn. 11; HK-InsO/Thole, 10. Aufl., § 134 Rn. 21; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 134 Rn. 85; Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 134 Rn. 163) und demgemäß auch für die Umstände, aus denen sich eine Wertinadäquanz ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2020, aaO).

52        c) Gemessen hieran erfolgten die Zahlungen der Schuldnerin entgeltlich. Die vereinbarte Gegenleistung des Beklagten stellt einen ausgleichenden Wert für die Mietzinszahlung dar.

53        aa) Der Kläger stützt seine gegenteilige Auffassung allein auf die fehlende Betriebsbereitschaft der Photovoltaikanlage. Hierbei lässt er außer Acht, dass die Unentgeltlichkeit einer Erfüllungshandlung nach dem Grundgeschäft zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - IX ZR 133/13, WM 2014, 516 Rn. 15; vom 20. April 2017 - IX ZR 252/16, BGHZ 214, 350 Rn. 15; vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18, BGHZ 222, 283 Rn. 84 mwN). Ob eine Mietzahlung eine (teilweise) unentgeltliche Leistung darstellt, ist daher in erster Linie nach dem Umfang der mietvertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten zu bestimmen; eine Mietzahlung ist nicht allein deshalb unentgeltlich, weil die Gegenleistung ausgeblieben ist (vgl. Jaeger/Henckel, InsO, § 134 Rn. 10). Die fehlende Inbetriebsetzung wäre deshalb selbst dann unbeachtlich, wenn sie vom Beklagten geschuldet gewesen wäre.

54        bb) Die Auslegung des Mietvertrags ergibt allerdings, dass der Mietzins als Gegenleistung für die Übertragung des Nutzungsrechts und der Ausübungsbefugnis an der Dachfläche im Bereich der installierten Module sowie der Abtretung der Ansprüche auf die EEG-Einspeisevergütung, nicht aber für die Herstellung der Betriebsbereitschaft vereinbart ist.

55        (1) Dafür spricht bereits der Wortlaut des Mietvertrags. Nach der Präambel des Mietvertrags besteht die Hauptleistungspflicht des Beklagten darin, das Nutzungs- und Mitbenutzungsrecht sowie die Ausübungsbefugnis an der Dachfläche für den Bereich auf die Schuldnerin zu übertragen, in dem seine Module installiert sind. Nach Nr. 5 MV ist die vom Verbraucher bereits bei Abschluss des Mietvertrags erklärte Abtretung seiner Ansprüche auf die EEG-Einspeisevergütung an die Schuldnerin die Gegenleistung für die Mietzinszahlung. Demgegenüber wird eine Herstellungsverpflichtung weder in diesem noch in einem anderen Zusammenhang erwähnt.

56        (2) Es kommt hinzu, dass der in Nr. 1 Buchst. c MV festgelegte monatliche Mietzins unabhängig davon ist, ob und in welcher Höhe die Anlage tatsächlich Strom erzeugt. Zudem wird die den Vermieter nach der gesetzlichen Regelung treffende Instandhaltungspflicht (vgl. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) nach dem Verständnis eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Verbrauchers durch Nr. 1 Buchst. e MV auf den Mieter übertragen, den damit auch das wirtschaftliche Risiko wartungsbedingter Ausfälle trifft. Dem Verbraucher wird hierdurch der Eindruck vermittelt, die Stromerzeugung, welche die Herstellung der Betriebsbereitschaft voraussetzt, stehe mit der Pflicht des Mieters zur Mietzinszahlung nicht in synallagmatischem Zusammenhang.

57        (3) Weiter ist bei der Auslegung des Mietvertrags die zeitgleiche Andienung von Kauf- und Mietvertrag sowie das Näheverhältnis zwischen Verkäuferin und Mieterin zu berücksichtigen. Im Lichte dessen würdigt ein redlicher und verständiger Vertragspartner den Umstand, dass er eine feste, von der Höhe der erwirtschafteten Einspeisevergütung unabhängige Miete erhält und ihm der Mietvertrag keine Herstellungsverpflichtung zuweist, nicht ausschließlich im Verhältnis der Mietvertragsparteien. Er wird vielmehr davon ausgehen, den Umfang der mietvertraglichen Rechte und Pflichten auch unter dem Blickwinkel eines Näheverhältnisses zwischen den an Kauf- und Mietvertrag jeweils beteiligten Unternehmen bestimmen zu können.

58        Dies darf der Vertragspartner - wie auch das Berufungsgericht gesehen hat - zum einen so verstehen, dass die beteiligten Unternehmen die Photovoltaikanlage gemeinsam vermarkten und betreiben. Zum anderen wird der Verbraucher davon ausgehen, er solle und könne Kauf- und Mietvertrag nur gemeinsam abschließen. Der Mietvertrag ist danach für den Verbraucher Teil eines einheitlichen Kapitalanlagemodells, bei dem sich der Mietzins jedenfalls aus wirtschaftlicher Perspektive als Rendite seiner Investition - der Zahlung des Kaufpreises - darstellt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Photovoltaikmodule nicht auf einem im Eigentum des Beklagten stehenden Gebäude installiert worden sind und die Schuldnerin aus Sicht des Verbrauchers ohne Weiteres in der Lage ist, sich die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage von der mit ihr konzernverbundenen Verkäuferin zu verschaffen. Diese Umstände rechtfertigen die Bewertung, die angestrebte Bewirtschaftung der Photovoltaikanlage sei von den beteiligten Unternehmen lediglich formal in Kauf- und Mietvertrag aufgespalten worden und dem Verbraucher solle nur die Funktion eines Kapitalgebers zukommen. Im Lichte dessen liegt das Risiko, die Anlage nutzen zu können, in der Sphäre der Schuldnerin und schließt eine synallagmatische Verbindung zwischen der Herstellung der Betriebsbereitschaft und der Pflicht zur Mietzinszahlung aus.

59        (4) Dass die Nutzungsmöglichkeit und Abtretung für einen Zeitraum von zehn Jahren objektiv in erheblicher Weise außer Verhältnis zur vereinbarten Miete standen, hat der Kläger nicht behauptet.

60        2. Es bedarf keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine auf Grundlage eines gegenseitigen Vertrags erfolgte Zahlung in Kenntnis bereits eingetretener Leistungsstörungen dem Anwendungsbereich des § 134 Abs. 1 InsO unterfallen kann. Denn der Beklagte hat die für die Zahlung des Mietzinses geschuldete Gegenleistung vollständig erbracht.

    II.

61        Andere Anfechtungstatbestände sind nicht gegeben. Eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO scheidet aus, weil die Zahlungen außerhalb des von § 131 Abs. 1 InsO bestimmten Zeitraums erfolgten. Einer Anfechtung nach § 130 Abs. 1 InsO oder nach § 133 Abs. 1 InsO steht entgegen, dass der Kläger keine Tatsachen vorgetragen hat, die den Schluss auf eine Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit oder einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zulassen.

    III.

62        Dem Kläger steht auch kein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) zu. Die Mietzahlungen erfolgten mit Rechtsgrund. Der Mietvertrag war wirksam und der Beklagte hat mit der Überlassung der Module und Abtretung seiner Ansprüche auf die EEG-Einspeisevergütung seinen mietvertraglichen Pflichten, soweit sie Voraussetzung für den Bestand des Anspruchs auf Mietzinszahlung waren, genügt.

    D.

63        Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist abzuweisen.

stats