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Wirtschaftsrecht
08.08.2024
Wirtschaftsrecht
EuGH: LivaNova – Gesamtschuldnerische Haftung bei Spaltung von Aktiengesellschaften

EuGH: LivaNova – Gesamtschuldnerische Haftung bei Spaltung von Aktiengesellschaften

EuGH, Urteil vom 29.7.2024 – C-713/22, LivaNova plc gegen Ministero dell’Economia e delle Finanze u. a.

ECLI:EU:C:2024:642

Volltext: BB-Online BBL2024-1857-1

unter www.betriebs-berater.de

 

 

Tenor

Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des [EWG‑]Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Regelung über die gesamtschuldnerische Haftung der begünstigten Gesellschaften nicht nur für definierte Gegenstände des Passivvermögens gilt, die in einem Spaltungsplan nicht zugeteilt werden, sondern auch für nicht definierte Gegenstände wie Sanierungskosten und Umweltschäden, die nach der betreffenden Spaltung festgestellt, bewertet oder bilanziert wurden und auf Verhaltensweisen der gespalteten Gesellschaft zurückgehen, die vor der Spaltung liegen.

 

Aus den Gründen

1          Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des [EWG‑]Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. 1982, L 378, S. 47).

 

2          Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, bei dem sich die LivaNova plc auf der einen und das Ministero dell’Economia e delle Finanze (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Italien), das Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare (Ministerium für Umwelt, Landschafts- und Meeresschutz, Italien) (im Folgenden: Ministerium für Umwelt) sowie die Presidenza del Consiglio dei ministri (Präsidium des Ministerrats, Italien) auf der anderen Seite gegenüberstehen und der die Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung von LivaNova für Verbindlichkeiten aufgrund der von der SNIA SpA verursachten Sanierungskosten und Umweltschäden betrifft, die auf Verhaltensweisen vor und nach der Spaltung von SNIA, aus der die Sorin SpA (nunmehr LivaNova) hervorgegangen ist, zurückzuführen sind.

 

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Dritte Richtlinie 78/855/EWG

3          Die Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des [EWG-]Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. 1978, L 295, S. 36) wurde durch die Richtlinie 2011/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. 2011, L 110, S. 1) mit Wirkung vom 1. Juli 2011 aufgehoben.

 

4          Art. 1 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Dritten Richtlinie 78/855 sah vor:

„Die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Maßnahmen der Koordinierung gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gesellschaften folgender Rechtsformen:

–            in Italien:

la società per azioni,

…“

 

Sechste Richtlinie 82/891/EWG

5          Die Sechste Richtlinie 82/891 wurde durch die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. 2017, L 169, S. 46) mit Wirkung vom 20. Juli 2017 außer Kraft gesetzt. Der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits liegt vor dem 20. Juli 2017.

 

6          Der fünfte Erwägungsgrund der Sechsten Richtlinie 82/891 sah vor:

„Der Schutz der Interessen von Gesellschaftern und Dritten erfordert es, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Spaltung von Aktiengesellschaften zu koordinieren, sofern die Mitgliedstaaten die Spaltung zulassen.“

 

7          Die Erwägungsgründe 8 bis 11 der Sechsten Richtlinie 82/891 lauteten:

„Die Gläubiger einschließlich der Inhaber von Schuldverschreibungen sowie die Inhaber anderer Rechte der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften müssen dagegen geschützt werden, dass sie durch die Spaltung Schaden erleiden.

Die Offenlegung, wie sie die [Erste Richtlinie 68/151/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 1968, L 65, S. 8)] vorsieht, muss auf die Maßnahmen zur Durchführung der Verschmelzung ausgedehnt werden, damit hierüber auch Dritte ausreichend unterrichtet werden.

Ferner ist es notwendig, dass die Garantien, die Gesellschaftern und Dritten bei der Durchführung der Spaltung gewährt werden, auch für bestimmte andere rechtliche Vorgänge gelten, die in wesentlichen Punkten ähnliche Merkmale wie die Spaltung aufweisen, um Umgehungen des Schutzes zu vermeiden.

Schließlich müssen, um die Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen den an der Spaltung beteiligten Gesellschaften, zwischen diesen und Dritten sowie unter den Aktionären zu gewährleisten, die Fälle der Nichtigkeit der Spaltung beschränkt werden; außerdem müssen der Grundsatz, dass Mängeln der Spaltung so weit wie möglich abgeholfen werden soll, und eine kurze Frist zur Geltendmachung der Nichtigkeit festgelegt werden“.

 

8          Art. 1 der Sechsten Richtlinie 82/891 sah vor:

„(1) Gestatten die Mitgliedstaaten für die in Artikel 1 Absatz 1 der [Dritten Richtlinie 78/855] genannten, ihrem Recht unterliegenden Gesellschaften die in Artikel 2 der vorliegenden Richtlinie beschriebene Spaltung durch Übernahme, so unterwerfen sie diesen Vorgang den Vorschriften des Kapitels I der vorliegenden Richtlinie.

(2) Gestatten die Mitgliedstaaten für die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschaften die in Artikel 21 definierte Spaltung durch Gründung neuer Gesellschaften, so unterwerfen sie diesen Vorgang den Vorschriften des Kapitels II.

…“

 

9          Die Art. 2 bis 20 der Sechsten Richtlinie 82/891 standen in Kapitel I („Spaltung durch Übernahme“) dieser Richtlinie.

 

10        Art. 2 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 82/891 bestimmte:

„Im Sinne dieser Richtlinie ist die Spaltung durch Übernahme der Vorgang, durch den eine Gesellschaft ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf mehrere Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaften, denen die sich aus der Spaltung ergebenden Einlagen zugutekommen … – im Folgenden ‚begünstigte Gesellschaften‘ genannt –[,] an die Aktionäre der gespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die den zehnten Teil des Nennbetrags oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wertes der gewährten Aktien nicht übersteigt.“

 

11        Art. 3 der Sechsten Richtlinie 82/891 führte aus:

„(1) Die Verwaltungs- oder Leitungsorgane der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften erstellen einen schriftlichen Spaltungsplan.

 

(2) Der Spaltungsplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:

h) die genaue Beschreibung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, das an jede der begünstigten Gesellschaften zu übertragen ist,

i) die Aufteilung der begünstigten Gesellschaften auf die Aktionäre der gespaltenen Gesellschaft sowie den Aufteilungsmaßstab.

(3) a) Wird ein Gegenstand des Aktivvermögens im Spaltungsplan nicht zugeteilt und lässt auch dessen Auslegung eine Entscheidung über die Zuteilung nicht zu, so wird der Gegenstand oder sein Gegenwert auf alle begünstigten Gesellschaften anteilig im Verhältnis zu dem nach dem Spaltungsplan auf sie entfallenden Nettoaktivvermögen übertragen.

b) Wird ein Gegenstand des Passivvermögens im Spaltungsplan nicht zugeteilt und lässt auch dessen Auslegung eine Entscheidung über die Zuteilung nicht zu, so haftet jede der begünstigten Gesellschaften als Gesamtschuldner. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die gesamtschuldnerische Haftung auf das Nettoaktivvermögen beschränkt wird, das jeder begünstigten Gesellschaft zugeteilt wird.“

 

12        In Art. 12 der Sechsten Richtlinie 82/891 hieß es:

„(1) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten müssen ein angemessenes Schutzsystem für die Interessen der Gläubiger der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften vorsehen, deren Forderungen vor der Bekanntmachung des Spaltungsplans entstanden und zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung noch nicht fällig sind.

(2) Zu diesem Zweck sehen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zumindest vor, dass diese Gläubiger Anspruch auf angemessene Garantien haben, wenn die finanzielle Lage der gespaltenen Gesellschaft sowie der Gesellschaft, auf die die Verpflichtung nach dem Spaltungsplan übertragen wird, einen solchen Schutz erforderlich machen und die Gläubiger nicht schon derartige Garantien haben.

(3) Soweit ein Gläubiger von der Gesellschaft, auf welche die Verpflichtung nach dem Spaltungsplan übertragen wurde, keine Befriedigung erlangt hat, haften die begünstigten Gesellschaften für diese Verpflichtung als Gesamtschuldner. Die Mitgliedstaaten können diese Haftung auf das jeder dieser Gesellschaften mit Ausnahme der Gesellschaft, auf die die Verpflichtung übertragen wurde, zugeteilte Nettoaktivvermögen beschränken. Sie brauchen diesen Absatz nicht anzuwenden, wenn der Vorgang der Spaltung der Aufsicht eines Gerichtes nach Artikel 23 unterliegt und in einer Versammlung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c) die Mehrzahl der Gläubiger, auf die Dreiviertel des Betrages der Forderungen entfallen, oder die Mehrzahl einer Kategorie von Gläubigern der gespaltenen Gesellschaft, auf die Dreiviertel des Betrages der Forderungen dieser Kategorie entfallen, darauf verzichtet haben, die gesamtschuldnerische Haftung geltend zu machen.

…“

 

13        Art. 13 der Sechsten Richtlinie 82/891 lautete:

„Die Inhaber anderer Wertpapiere, die mit Sonderrechten verbunden, jedoch keine Aktien sind, erhalten in den begünstigten Gesellschaften, denen gegenüber ihre Rechte nach dem Spaltungsplan geltend gemacht werden können, Rechte, die mindestens denen gleichwertig sind, die sie in der gespaltenen Gesellschaft hatten, es sei denn, dass eine Versammlung der Inhaber – sofern die nationalen Rechtsvorschriften eine solche Versammlung vorsehen – der Änderung dieser Rechte oder dass jeder einzelne Inhaber der Änderung seines Rechts zugestimmt hat oder dass diese Inhaber einen Anspruch auf Rückkauf ihrer Wertpapiere haben.“

 

14        Art. 17 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 82/891 sah vor:

„Die Spaltung bewirkt ipso jure gleichzeitig Folgendes:

a) Sowohl zwischen der gespaltenen Gesellschaft und den begünstigten Gesellschaften als auch gegenüber Dritten geht das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der gespaltenen Gesellschaft auf die begünstigten Gesellschaften über, und zwar entsprechend der im Spaltungsplan oder in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Aufteilung;

b) Die Aktionäre der gespaltenen Gesellschaft werden entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Aufteilung Aktionäre einer oder mehrerer begünstigter Gesellschaften;

c) Die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, erlischt.“

 

15        Art. 21 Abs. 1 in Kapitel II („Spaltung durch Gründung neuer Gesellschaften“) der Sechsten Richtlinie 82/891 bestimmte:

„Im Sinne dieser Richtlinie ist die Spaltung durch Gründung neuer Gesellschaften der Vorgang, durch den eine Gesellschaft ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf mehrere neugegründete Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien der begünstigten Gesellschaften an die Aktionäre der gespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die den zehnten Teil des Nennbetrags oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wertes der gewährten Aktien nicht übersteigt.“

 

16        Art. 22 Abs. 1, ebenfalls in Kapitel II der Sechsten Richtlinie 82/891, lautete:

„Die Artikel 3, 4, 5 und 7, Artikel 8 Absätze 1 und 2 und die Artikel 9 bis 19 sind unbeschadet der Artikel 11 und 12 der Richtlinie 68/151/EWG auf die Spaltung durch Gründung neuer Gesellschaften anzuwenden. Für diese Anwendung bedeuten der Ausdruck ‚an der Spaltung beteiligte Gesellschaften‘ die gespaltene Gesellschaft, der Ausdruck ‚begünstigte Gesellschaft‘ jede der neuen Gesellschaften.“

 

17        Art. 25 in Kapitel IV („Andere der Spaltung gleichgestellte Vorgänge“) der Sechsten Richtlinie 82/891 bestimmte:

„Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einen der in Artikel 1 vorgesehenen Vorgänge, ohne dass die gespaltene Gesellschaft aufhört zu bestehen, so sind die Kapitel I, II und III mit Ausnahme des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe c) anzuwenden.“

 

Italienisches Recht

18        Art. 2506 („Formen der Spaltung“) des Codice civile (Zivilgesetzbuch) bestimmt:

„Die Spaltung einer Gesellschaft erfolgt durch Zuteilung ihres gesamten Vermögens bzw. eines Teils ihres Vermögens an mehrere bestehende oder neu zu gründende Gesellschaften – bei einer teilweisen Zuteilung des Vermögens gegebenenfalls auch nur an eine einzige Gesellschaft – und Zuteilung der entsprechenden Aktien oder Gesellschaftsanteile an deren Gesellschafter.

Die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt kann mit der Spaltung die eigene Auflösung ohne Liquidation vornehmen oder die eigene Tätigkeit fortführen.

…“

 

19        Art. 2506bis („Spaltungsplan“) des Codice civile sieht vor:

„Das Verwaltungsorgan der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften erstellt einen Plan, der die in Art. 2501ter Abs. 1 genannten Daten, ferner eine genaue Beschreibung der Vermögensgegenstände, die jeder der begünstigten Gesellschaften zugeteilt werden, und gegebenenfalls eine Ausgleichszahlung umfasst.

Kann die Zuteilung eines Vermögensgegenstands aus dem Plan nicht abgeleitet werden, so wird dieser Vermögensgegenstand im Fall einer Zuteilung des gesamten Vermögens der gespaltenen Gesellschaft zwischen den begünstigten Gesellschaften in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem jeder dieser Gesellschaften das Nettovermögen zugeteilt wird, wobei als Wert dieses Nettovermögens der für die Bestimmung des Umtauschverhältnisses ermittelte Wert anzusetzen ist; bei einer nur teilweisen Zuteilung des Vermögens verbleibt dieser Gegenstand im Vermögen der gespalteten Gesellschaft.

Für Gegenstände des Passivvermögens, deren Zuteilung aus dem Plan nicht abgeleitet werden kann, haften im ersten Fall die begünstigten Gesellschaften bzw. im zweiten Fall die gespaltene Gesellschaft und die begünstigten Gesellschaften gesamtschuldnerisch. Die gesamtschuldnerische Haftung ist auf den tatsächlichen Wert des jeder begünstigten Gesellschaft zugeteilten Nettovermögens beschränkt.

Der Spaltungsplan muss die Kriterien für die Zuteilung der Aktien oder Gesellschaftsanteile an die begünstigten Gesellschaften enthalten. Sieht der Plan eine Zuteilung von Gesellschaftsanteilen an Gesellschafter vor, die außer Verhältnis zu deren ursprünglichem Gesellschaftsanteil steht, so hat er den Gesellschaftern, die die Spaltung nicht billigen, das Recht einzuräumen, dass ihre Gesellschaftsanteile zu einem Preis, der sich nach den für den Fall eines Ausscheidens von Gesellschaftern vorgesehenen Kriterien bemisst, übernommen werden und diejenigen Gesellschafter zu benennen, die zur Übernahme verpflichtet sind.“

 

20        Art. 2506quater („Wirkungen der Spaltung“) Abs. 3 des Codice civile lautet:

„Jeder Gesellschaft haftet – beschränkt auf den tatsächlichen Wert des ihr zugeteilten bzw. des bei ihr verbliebenen Nettovermögens – gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der gespaltenen Gesellschaft, die von der Gesellschaft, der sie übertragen worden sind, nicht erfüllt werden.“

 

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

21        Am 13. Mai 2003 vollzog SNIA nach italienischem Recht eine Spaltung mit Wirkung vom 2. Januar 2004, durch die sie einen Teil ihres Vermögens, nämlich alle ihre Gesellschaftsanteile im Biomedizinsektor, auf Sorin, eine neugegründete Gesellschaft, übertrug.

 

22        Das Umweltministerium erhob Klagen auf Schadensersatz gegen SNIA wegen der Umweltschäden, die diese im Rahmen ihrer im Chemikaliensektor über ihre Tochtergesellschaften Caffaro und Caffaro Chimica an drei Industriestandorten in Brescia (Italien), Torviscosa (Italien) und Colleferro (Italien) ausgeübte Geschäftstätigkeit verursacht haben soll.

 

23        SNIA, die im Jahr 2010 unter Sonderverwaltung gestellt wurde, verklagte Sorin sowie das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, das Umweltministerium und das Präsidium des Ministerrats vor dem Tribunale di Milano (Gericht Mailand, Italien) auf Feststellung, dass Sorin – auch gegenüber diesen öffentlichen Verwaltungen – für alle Verbindlichkeiten aufgrund der Sanierungskosten und der Umweltschäden, für die SNIA vor der Spaltung haftbar gewesen sei, gesamtschuldnerisch hafte.

 

24        Die beklagten öffentlichen Verwaltungen beantragten ihrerseits, Sorin gesamtschuldnerisch mit SNIA zu verurteilen.

 

25        Im Jahr 2015 wurde Sorin zu LivaNova.

 

26        Am 1. April 2016 wies das Tribunale di Milano (Gericht Mailand) sämtliche Anträge der beklagten öffentlichen Verwaltungen ab. Diese Verwaltungen legten gegen das Urteil dieses Gerichts Berufung ein.

 

27        Mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 5. März 2019 entschied die Corte d’appello di Milano (Berufungsgericht Mailand, Italien), dass zwischen der von SNIA und ihren Tochtergesellschaften ausgeübten Geschäftstätigkeit und der Verunreinigung der betroffenen Flächen ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Sodann stellte sie fest, dass SNIA als Eigentümerin dieser Grundstücke und der entsprechenden Anlagen sowie als unmittelbare Betreiberin und Muttergesellschaft der auf diesen Grundstücken tätigen Unternehmen für eine Übernutzung der Umwelt verantwortlich sei, die, was die Verunreinigung angehe, an den drei betroffenen Industriestandorten über fast ein Jahrhundert hinweg mit äußerst schwerwiegenden Folgen stattgefunden habe. Wie sich aus dem Urteil dieses Gerichts ergibt, räumte SNIA ihre Haftung hierfür ein.

 

28        Die die Haftung von SNIA begründenden Umstände lagen zeitlich vor dem 13. Mai 2003, dem Tag, an dem die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Spaltung vollzogen wurde. Die Corte d’appello di Milano (Berufungsgericht Mailand) entschied daher nach Art. 2506bis Abs. 3 des Codice civile, dass LivaNova begrenzt auf den Wert des ihr übertragenen Aktivvermögens gesamtschuldnerisch hafte, und begründete dies damit, dass es sich bei den Verbindlichkeiten aufgrund der Sanierungskosten und der Umweltschäden um Gegenstände des Passivvermögens von SNIA handele, die zwar bekannt gewesen seien, deren Zuteilung jedoch nicht aus dem betreffenden Spaltungsplan abgeleitet werden könne.

 

29        Ferner ordnete die Corte d’appello di Milano (Berufungsgericht Mailand) die Fortsetzung des Verfahrens an, um anhand eines Sachverständigengutachtens das genaue Ausmaß der Verunreinigung an den drei betroffenen Industriestandorten, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen und die genaue Höhe der entsprechenden Sanierungskosten und Umweltschäden zu bestimmen.

 

30        Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. November 2021 verurteilte die Corte d’appello di Milano (Berufungsgericht Mailand) LivaNova, gemäß Art. 2506bis Abs. 3 des Codice civile, bis zum Wert des übertragenen Aktivvermögens die durch die Geschäftstätigkeit der Tochtergesellschaften von SNIA an den drei betroffenen Industriestandorten entstandenen Sanierungskosten und Umweltschäden, die dieses Gericht mit insgesamt 453 587 327,48 Euro bezifferte, zu ersetzen.

 

31        Gegen dieses rechtskräftige Urteil legte LivaNova bei der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien), dem vorlegenden Gericht, Kassationsbeschwerde ein.

 

32        Mit ihrem zweiten Kassationsgrund, dessen Prüfung durch das vorlegende Gericht der Vorlagefrage zugrunde liegt, wirft LivaNova der Corte d’appello di Milano (Berufungsgericht Mailand) vor, den Unterschied zwischen der Wendung „Gegenstände des Passivvermögens“ im Sinne von Art. 2506bis Abs. 3 des Codice civile und dem Begriff „Verbindlichkeiten“ im Sinne von Art. 2506quater des Codice civile, der der Umsetzung von Art. 12 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 82/891 diene, nicht berücksichtigt zu haben. Nach Ansicht von LivaNova hätte die Unterscheidung zwischen dieser Wendung und diesem Begriff dazu führen müssen, dass das vorlegende Gericht in den Begriff „Verbindlichkeiten“ nur Passiva hätte einbeziehen dürfen, die bestimmt und belegt seien und deren Fälligkeit und Höhe feststehe, nicht aber „Rückstellungen“ für Risiken und „Verpflichtungen“, da diese als „Gegenstände des Passivvermögens“ nur für die Zwecke von Art. 2506bis des Codice civile relevant seien. Ferner habe die Corte d’appello di Milano (Berufungsgericht Mailand) sie zu Unrecht für Schäden in Haftung genommen, die durch nach der Spaltung liegende Verhaltensweisen – Handlungen oder Unterlassungen – entstanden seien, und damit gegen die gesetzliche Frist in Bezug auf die zum Zeitpunkt dieser Spaltung bereits bestehenden „Gegenstände des Passivvermögens“ bzw. „Verbindlichkeiten“ verstoßen.

 

33        Um über diesen Kassationsgrund entscheiden zu können, ist nach Ansicht des vorlegenden Gerichts zu prüfen, ob die von der Corte d’appello di Milano (Berufungsgericht Mailand) vorgenommene Auslegung der Wendung „Gegenstand des Passivvermögens, [der] im Spaltungsplan nicht zugeteilt [wird]“, auf die Art. 2506bis Abs. 3 des Codice civile abziele, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

 

34        Nach dem vorlegenden Gericht beziehe sich die in Art. 2506bis Abs. 3 des Codice civile geregelte Haftung auf die Schadensfolgen eines „Dauerdelikts“, das sich im Laufe der Zeit verschärfen könnte und sich seinem Wesen nach „einer klaren, mit der Rechtsfolge eines gesellschaftsrechtlichen Vorgangs einhergehenden Abgrenzung“ entziehe. Nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Spaltung hätte sich das Ausmaß der Verunreinigung der Industriestandorte Torviscosa und Colleferro nicht erhöht, jedoch sei das Ausmaß der Verunreinigung des Industriestandorts Brescia größer geworden, wobei diese Zunahme in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem vor dieser Spaltung liegenden Verhalten von SNIA stehe.

 

35        Im Hinblick auf das nationale Recht sei im vorliegenden Fall entscheidend, dass das Tatsachengericht, die Corte d’appello di Milano (Berufungsgericht Mailand), eine Haftung von SNIA festgestellt habe, da das die betreffenden Umweltschäden auslösende Ereignis vor der Spaltung liege. Der Umstand, dass das auslösende Ereignis vor der Spaltung liege, ermögliche die Feststellung einer der Spaltung vorausgehenden Verbindlichkeit, die die gesamtschuldnerische Haftung für das entsprechende „Dauerdelikt“ begründe.

 

36        Außerdem knüpfe die Wendung „Gegenstände des Passivvermögens“ in Art. 2506bis Abs. 3 des Codice civile nicht an ein im Voraus festgelegtes qualitatives Merkmal an. Diese Gegenstände könnten daher in Verbindlichkeiten und sogar in von den aufgeteilten Aktiva losgelösten Verbindlichkeiten bestehen. Diese Auslegung werde durch das Ziel der Sechsten Richtlinie 82/891 – den Gläubigerschutz – gestützt, wie sich aus dem Urteil vom 30. Januar 2020, I.G.I. (C‑394/18, EU:C:2020:56, Rn. 44 und 51), ergebe.

 

37        Dennoch sei es erforderlich, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, da die Auslegung der in Art. 2506bis des Codice civile enthaltenen Wendung „Gegenstände des Passivvermögens, deren Zuteilung aus dem [Spaltungsplan] nicht abgeleitet werden kann“ mit der Auslegung der entsprechenden Wendung „Gegenstand des Passivvermögens[, der] im Spaltungsplan nicht zugeteilt [wird]“ in Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 82/891 vereinbar sein müsse.

 

38        Unter diesen Umständen hat die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Steht Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 82/891, der nach ihrem Art. 22 auch auf eine Spaltung durch Gründung einer neuen Gesellschaft anwendbar ist – soweit er bestimmt, dass a) „[wenn] ein Gegenstand des Passivvermögens im Spaltungsplan nicht zugeteilt [wird] und … auch dessen Auslegung eine Entscheidung über die Zuteilung nicht [zulässt], … jede der begünstigten Gesellschaften als Gesamtschuldner [haftet]“ und b) „[die] Mitgliedstaaten … vorsehen [können], dass die gesamtschuldnerische Haftung auf das Nettoaktivvermögen beschränkt wird, das jeder begünstigten Gesellschaft zugeteilt wird“ –, einer Auslegung der innerstaatlichen Vorschrift von Art. 2506bis Abs. 3 des Codice civile entgegen, wonach sich die gesamtschuldnerische Haftung der begünstigten Gesellschaft für die nicht im Spaltungsplan zugeteilten „Gegenstände des Passivvermögens“ nicht nur auf bereits definierte Passiva bezieht, sondern auch auf Passiva, bei denen es sich um nach der Spaltung eintretende schädliche Folgen von Verhaltensweisen (Handlungen oder Unterlassungen) handelt, die (i) vor dieser Spaltung liegen oder (ii) nach der Spaltung liegen, aber die Weiterentwicklung der vor der Spaltung liegenden Verhaltensweisen sind, und die dem Wesen nach ein Dauerdelikt darstellen sowie zu Umweltschäden führen, deren Auswirkungen zum Zeitpunkt der Spaltung noch nicht vollständig bestimmbar sind?

 

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

39        Nach Art. 21 der Sechsten Richtlinie 82/891 ist die Spaltung durch Gründung neuer Gesellschaften der Vorgang, durch den eine Gesellschaft ihr gesamtes Vermögen im Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf mehrere neugegründete Gesellschaften überträgt. SNIA hat allerdings nicht ihr gesamtes Vermögen auf mehrere Gesellschaften, sondern nur einen Teil ihres Vermögens auf eine neugegründete Gesellschaft, Sorin (nunmehr LivaNova), übertragen.

 

40        Folglich fällt der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Spaltungsvorgang nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie 82/891.

 

41        Nach Art. 267 AEUV entscheidet der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und der Handlungen der Organe der Europäischen Union. Im Rahmen der durch diesen Artikel geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es allein Sache des nationalen Gerichts, im Hinblick auf die Besonderheiten der einzelnen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Folglich ist der Gerichtshof grundsätzlich zu einer Entscheidung verpflichtet, wenn die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 30. Januar 2020, I.G.I., C‑394/18, EU:C:2020:56, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

42        Unter Berufung auf diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die unionsrechtliche Vorschriften in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zwar nicht in den unmittelbaren Geltungsbereich des Unionsrechts fiel, diese Vorschriften aber durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises auf ihren Inhalt für anwendbar erklärt worden waren. Die Vorschriften waren in diesen Fällen, obwohl der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unmittelbar unter das Unionsrecht fiel, durch das nationale Recht, das sich zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richtete, für anwendbar erklärt worden (Urteil vom 30. Januar 2020, I.G.I., C‑394/18, EU:C:2020:56, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

43        Richten sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen, um beispielsweise zu verhindern, dass es zu Benachteiligungen der eigenen Staatsangehörigen oder zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, oder um sicherzustellen, dass in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird, besteht ein klares Interesse der Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern. Somit rechtfertigt sich eine Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof in rein innerstaatlichen Sachverhalten dadurch, dass diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass innerstaatliche und unionsrechtlich geregelte Sachverhalte gleichbehandelt werden (Urteil vom 30. Januar 2020, I.G.I., C‑394/18, EU:C:2020:56, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

44        Wenn der Gerichtshof in einem Zusammenhang mit einem Sachverhalt, der nicht unmittelbar in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, angerufen wird und das nationale Gericht lediglich angibt, dass die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende nationale Regelung unterschiedslos auf durch die betreffenden Unionsvorschriften geregelte und rein innerstaatliche Sachverhalte anwendbar ist, kann er nicht davon ausgehen, dass das nationale Gericht das Ersuchen um Auslegung im Wege der Vorabentscheidung bezüglich der Unionsvorschriften für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits benötigt (Urteil vom 30. Januar 2020, I.G.I., C‑394/18, EU:C:2020:56, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

45        Die konkreten Merkmale, die es ermöglichen, festzustellen, dass die Unionsvorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass innerstaatliche und durch das Unionsrecht geregelte Sachverhalte gleichbehandelt werden, müssen sich aus der Vorlageentscheidung ergeben (Urteil vom 30. Januar 2020, I.G.I., C‑394/18, EU:C:2020:56, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

46        Insoweit ist es Sache des vorlegenden Gerichts, gemäß Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs anzugeben, inwieweit der bei ihm anhängige Rechtsstreit trotz seines rein innerstaatlichen Charakters einen Anknüpfungspunkt bezüglich der Vorschriften des Unionsrechts aufweist, der die erbetene Auslegung im Wege der Vorabentscheidung für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich macht. Diese Anforderungen spiegeln sich im Übrigen auch in den Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2019, C 380, S. 1) wider (Urteil vom 30. Januar 2020, I.G.I., C‑394/18, EU:C:2020:56, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

47        Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht, das im Rahmen des Systems der gerichtlichen Zusammenarbeit nach Art. 267 AEUV für die Auslegung des nationalen Rechts ausschließlich zuständig ist, klargestellt, dass mit Art. 2506bis Abs. 3 des Codice civile, dessen Anwendung den Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits bildet, Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 82/891 in nationales Recht umgesetzt wird.

 

48        In der Vorlageentscheidung hebt das vorlegende Gericht ferner hervor, dass sich der Wortlaut dieser beiden Bestimmungen im Wesentlichen entspreche.

 

49        Mit dieser Umsetzung der Sechsten Richtlinie 82/891 hat der italienische Gesetzgeber daher beschlossen, Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 82/891 unmittelbar und unbedingt auch auf Spaltungen anzuwenden, bei denen eine Aktiengesellschaft nur einen Teil ihres Vermögens auf eine andere Gesellschaft überträgt.

 

50        Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof für die Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts zuständig.

 

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

51        Die österreichische Regierung hat Zweifel an der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, da sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die erforderlich seien, damit der Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage zweckdienlich beantworte, der Vorlageentscheidung nicht eindeutig entnehmen ließen. Das vorlegende Gericht habe nämlich weder den Sachverhalt klar dargelegt noch den einschlägigen nationalen Rechtsrahmen, insbesondere Art. 2506bis des Codice civile, wiedergegeben. Außerdem erläutere es nicht die Gründe, weshalb es eine Auslegung der Sechsten Richtlinie 82/891 für erforderlich halte.

 

52        Nach ständiger Rechtsprechung ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 27. April 2023, Castorama Polska und Knor, C‑628/21, EU:C:2023:342, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

53        Im Rahmen dieses Verfahrens hat nur das nationale Gericht, das mit dem Ausgangsrechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten jeder Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Entscheidungserheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen. Infolgedessen spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof daher nur dann möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 27. April 2023, Castorama Polska und Knor, C‑628/21, EU:C:2023:342, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

54        Es entspricht ebenfalls einer ständigen Rechtsprechung, die nunmehr Ausdruck in Art. 94 der Verfahrensordnung gefunden hat, dass eine Auslegung des Unionsrechts, die für das nationale Gericht von Nutzen ist, nur dann möglich ist, wenn das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen, auf denen diese beruhen, erläutert. Außerdem muss in der Vorlageentscheidung im Einzelnen angegeben werden, aus welchen Gründen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2023, Castorama Polska und Knor, C‑628/21, EU:C:2023:342, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

55        Im vorliegenden Fall enthält das Vorabentscheidungsersuchen entgegen dem Vorbringen der österreichischen Regierung eine Darstellung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits und des maßgeblichen Sachverhalts sowie den Inhalt der einschlägigen nationalen Vorschriften, darunter Art. 2506bis des Codice civile.

 

56        Außerdem werden in der Vorlageentscheidung die genauen Gründe angegeben, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 82/891 hat und es für erforderlich hält, dem Gerichtshof hierzu eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Aus dieser Entscheidung geht nämlich hervor, dass das vorlegende Gericht es für erforderlich hält, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, weil die Wendung „Gegenstände des Passivvermögens, deren Zuteilung aus dem Plan nicht abgeleitet werden kann“, die in Art. 2506bis Abs. 3 des Codice civile enthalten ist und ausgelegt werden muss, um zu bestimmen, ob LivaNova als Gesamtschuldnerin für die von SNIA verursachten Sanierungskosten und Umweltschäden angesehen werden kann, in der gleichen Weise auszulegen ist wie die entsprechende Wendung „Gegenstand des Passivvermögens[, der] im Spaltungsplan nicht zugeteilt [wird]“ in Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 82/891, die durch Art. 2506bis Abs. 3 des Codice civile umgesetzt wird.

 

57        Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

 

Zur Vorlagefrage

58        Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 82/891 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Regelung über die gesamtschuldnerische Haftung der begünstigten Gesellschaften nicht nur für definierte Gegenstände des Passivvermögens gilt, die in einem Spaltungsplan nicht zugeteilt werden, sondern auch für nicht definierte Gegenstände wie Sanierungskosten und Umweltschäden, die nach der betreffenden Spaltung festgestellt, bewertet oder bilanziert wurden und auf Verhaltensweisen der gespalteten Gesellschaft zurückgehen, die entweder vor der Spaltung liegen oder nach dieser Spaltung liegen und ihrerseits eine Weiterentwicklung von vor der Spaltung liegenden Verhaltensweisen der gespaltenen Gesellschaft darstellen.

 

59        Aus Art. 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 der Sechsten Richtlinie 82/891, der nach ihrem Art. 22 Abs. 1 auf eine Spaltung durch Gründung neuer Gesellschaften anzuwenden ist, geht hervor, dass jede der begünstigten Gesellschaften als Gesamtschuldner haftet, wenn ein Gegenstand des Passivvermögens im betreffenden Spaltungsplan nicht zugeteilt wird und dessen Auslegung keine Entscheidung über dessen Zuteilung zulässt. Gemäß Art. 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 dieser Sechsten Richtlinie können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese gesamtschuldnerische Haftung auf das Nettoaktivvermögen beschränkt wird, das jeder begünstigten Gesellschaft zugeteilt wird.

 

60        Die Wendung „Gegenstand des Passivvermögens“ in Art. 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 der Sechsten Richtlinie 82/891 wird in dieser Richtlinie nicht definiert. Diese Bestimmung enthält hinsichtlich dieser Definition auch keine Verweisung auf das Recht der Mitgliedstaaten.

 

61        Nach ständiger Rechtsprechung sind die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union autonom und einheitlich auszulegen, wobei diese Auslegung entsprechend dem Sinn, den die Begriffe nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch haben, und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu erfolgen hat (Urteil vom 7. September 2023, KRI, C‑323/22, EU:C:2023:641, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

62        Erstens bezeichnet der Begriff „Passivvermögen“ im gewöhnlichen Sprachgebrauch die Gesamtheit der Schulden, die einer juristischen oder natürlichen Person obliegen. Die Wendung „Gegenstand des Passivvermögens“ in Art. 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 der Sechsten Richtlinie 82/891 zielt damit im weiten Sinne auf sämtliche Verbindlichkeiten der gespaltenen Gesellschaft ab, seien sie gewiss oder ungewiss, definiert oder nicht definiert, und zwar unabhängig von ihrer Herkunft und Art.

 

63        Zweitens ist zum Zusammenhang von Art. 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 der Sechsten Richtlinie 82/891 festzustellen, dass nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. h dieser Sechsten Richtlinie ein Spaltungsplan namentlich die genaue Beschreibung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, das an jede der begünstigten Gesellschaften zu übertragen ist, enthalten muss.

 

64        Daraus folgt, dass die Wendung „Gegenstand des Passivvermögens“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 der Sechsten Richtlinie 82/891 erfordert, dass die betreffenden Verbindlichkeiten dem Grunde nach entstanden sind. Da nämlich ein Spaltungsplan die genaue Beschreibung und Aufteilung der Gegenstände des zu übertragenden Passivvermögens auszuweisen hat, müssen diese Gegenstände vor der betreffenden Spaltung entstanden sein. Im Fall von Sanierungskosten und Umweltschäden setzt dieses Erfordernis folglich voraus, dass der Verstoß oder das diese Schäden auslösende Ereignis vor der Spaltung stattgefunden hat, nicht aber, dass die Schäden zu diesem Zeitpunkt festgestellt, bewertet oder gar bilanziert worden sind.

 

65        Was drittens die Ziele der Sechsten Richtlinie 82/891 angeht, nennt ihr fünfter Erwägungsgrund als eines davon den Schutz der Interessen von Gesellschaftern und Dritten. Dem achten Erwägungsgrund der Sechsten Richtlinie ist ferner zu entnehmen, dass die Sechste Richtlinie auch dem Schutz der Gläubiger und Inhaber anderer Rechte dient, wobei klargestellt wird, dass diese dagegen geschützt werden müssen, durch die Spaltung einen Schaden zu erleiden. Schließlich geht aus dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie hervor, dass diese das Ziel verfolgt, die Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen den an der Spaltung beteiligten Gesellschaften, zwischen diesen und Dritten sowie unter den Aktionären zu gewährleisten.

 

66        Der namentlich in den Erwägungsgründen 5 und 11 der Sechsten Richtlinie 82/891 verwendete Begriff „Dritte“ ist jedoch weiter gefasst als die im achten Erwägungsgrund dieser Sechsten Richtlinie verwendete Wendung „Gläubiger einschließlich der Inhaber von Schuldverschreibungen sowie [der] Inhaber anderer Rechte der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften“, da diese Gläubiger und Inhaber anderer Rechte spezifischen, insbesondere in den Art. 12 und 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen unterliegen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. März 2015, Modelo Continente Hipermercados, C‑343/13, EU:C:2015:146, Rn. 31).

 

67        Es ist deshalb anzunehmen, dass zu den Dritten, deren Interessen die Sechste Richtlinie 82/891 schützen soll, auch Personen gehören, die zum Zeitpunkt der betreffenden Spaltung noch nicht als Gläubiger oder Inhaber anderer Rechte einzustufen waren, aber nach der Spaltung als solche aufgrund von Sachverhalten eingestuft werden können, die bereits vor der Spaltung entstanden sind, wie die Begehung von Verstößen gegen das Umweltrecht, die erst nach der Spaltung durch eine Entscheidung festgestellt worden sind (vgl. entsprechend Urteil vom 5. März 2015, Modelo Continente Hipermercados, C‑343/13, EU:C:2015:146, Rn. 32).

 

68        Diese Auslegung des Begriffs „Dritte“ im Sinne der Sechsten Richtlinie 82/891 bestätigt die Auslegung der Wendung „Gegenstand des Passivvermögens“ in Art. 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 dieser Sechsten Richtlinie dahin, dass darunter auch nicht definierte Verbindlichkeiten fallen, wie etwa Sanierungskosten und Umweltschäden, die nach der betreffenden Spaltung festgestellt, bewertet oder bilanziert wurden, aber auf vor dieser Spaltung liegende Verhaltensweisen zurückgehen.

 

69        Würde man einer solchen Auslegung der Wendung „Gegenstand des Passivvermögens“ in Art. 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 der Sechsten Richtlinie 82/891 nicht beipflichten, so könnte eine Spaltung ein Mittel für ein Unternehmen darstellen, den Folgen von ihm begangener Verstöße zum Nachteil des betreffenden Mitgliedstaats oder etwaiger anderer Beteiligter zu entgehen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. März 2015, Modelo Continente Hipermercados, C‑343/13, EU:C:2015:146, Rn. 33). Zu diesem Zweck würde es nämlich ausreichen, dass dieses Unternehmen die Spaltung vollzieht, bevor die Sanierungskosten und die Umweltschäden, die sich aus vor dieser Spaltung liegenden Verhaltensweisen ergeben, bewertet worden sind. Aus den in Rn. 65 des vorliegenden Urteils genannten Erwägungsgründen geht aber auch hervor, dass die Sechste Richtlinie 82/891 gerade verhindern soll, dass ein Unternehmen sich aufgrund der Spaltung einer seiner Kontrolle unterstehenden Aktiengesellschaft seinen Verpflichtungen gegenüber den mit ihm verbundenen Akteuren – etwa gegenüber seinen Gesellschaftern, Aktionären, Gläubigern oder betroffenen Dritten – entzieht.

 

70        Ferner gewährt diese Auslegung Dritten keinen übermäßigen Schutz zulasten der neu gegründeten Gesellschaften, da Art. 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 der Sechsten Richtlinie 82/891 es den Mitgliedstaaten erlaubt, deren gesamtschuldnerische Haftung auf das Aktivvermögen zu beschränken, das ihnen im betreffenden Spaltungsplan zugeteilt worden ist.

 

71        Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass diese Auslegung der Wendung „Gegenstand des Passivvermögens“ in Art. 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 der Sechsten Richtlinie 82/891 mit Art. 11 AEUV vereinbar ist, da sie verhindern soll, dass das Unternehmen, das für die verunreinigende Tätigkeit verantwortlich ist, sich aufgrund der Spaltung einer seiner Kontrolle unterstehenden Aktiengesellschaft seinen Verpflichtungen gegenüber den mit ihm verbundenen Akteuren entziehen kann.

 

72        Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Wendung „Gegenstand des Passivvermögens“ in Art. 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 der Sechsten Richtlinie 82/891 nicht nur definierte Verbindlichkeiten erfasst, sondern auch nicht definierte Verbindlichkeiten, wie etwa Sanierungskosten und Umweltschäden, die nach der betreffenden Spaltung festgestellt, bewertet oder bilanziert wurden und auf vor der Spaltung liegende Verhaltensweisen zurückgehen.

 

73        Was hingegen nach der Spaltung liegende Verhaltensweisen betrifft, die die Weiterentwicklung von Verhaltensweisen der gespaltenen Gesellschaft vor dieser Spaltung sind, ergibt sich aus Rn. 64 des vorliegenden Urteils, dass die Wendung „Gegenstand des Passivvermögens“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 82/891 nur Sanierungskosten und Umweltschäden aufgrund von Verhaltensweisen der gespaltenen Gesellschaft umfasst, die zum Zeitpunkt dieser Spaltung bereits aufgetreten waren.

 

74        Die Sechste Richtlinie 82/891 sieht in Bezug auf die Gegenstände des Passivvermögens, die auf vor der betreffenden Spaltung liegende Verhaltensweisen zurückgehen, nur Mindestanforderungen an den Schutz der Interessen der in Rn. 67 des vorliegenden Urteils genannten Dritten vor (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Januar 2020, I.G.I., C‑394/18, EU:C:2020:56, Rn. 67 und 74). Ob Verhaltensweisen, die nach dieser Spaltung liegen, aber eine Weiterentwicklung früherer Verhaltensweisen der gespaltenen Gesellschaft darstellen, dieser Gesellschaft zugerechnet werden können, mit der Folge, dass die Pflicht zum Ersatz der dadurch entstandenen Schäden als Gegenstände des Passivvermögens nach den in der Sechsten Richtlinie 82/891 festgelegten Modalitäten auf die begünstigten Gesellschaften übergeht, ist daher auf der Grundlage des nationalen Rechts zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2017, Túrkevei Tejtermelő Kft., C‑129/16, EU:C:2017:547, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

75        Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 82/891 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Regelung über die gesamtschuldnerische Haftung der begünstigten Gesellschaften nicht nur für definierte Gegenstände des Passivvermögens gilt, die in einem Spaltungsplan nicht zugeteilt werden, sondern auch für nicht definierte Gegenstände wie Sanierungskosten und Umweltschäden, die nach der betreffenden Spaltung festgestellt, bewertet oder bilanziert wurden und auf Verhaltensweisen der gespalteten Gesellschaft zurückgehen, die vor der Spaltung liegen.

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