EuGH: Lernplattform-Abo – Nur einmaliges Widerrufsrecht eines Verbrauchers bei anfangs kostenlosem, anschließend kostenpflichtigem Zeitraum
EuGH, Urteil vom 5.10.2023 – C-565/22; Verein für Konsumenteninformation gegen Sofatutor GmbH
ECLI:EU:C:2023:735
Volltext:BB-ONLINE BBL2023-2369-1
Tenor
Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass dem Verbraucher das Recht, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen, bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, der für den Verbraucher anfangs einen kostenlosen Zeitraum vorsieht, dem sich – falls der Verbraucher den Vertrag in diesem Zeitraum nicht kündigt oder widerruft – ein kostenpflichtiger Zeitraum anschließt, der sich, wenn dieser Vertrag nicht gekündigt wird, automatisch um einen bestimmten Zeitraum verlängert, nur ein einziges Mal zukommt, sofern er beim Abschluss dieses Vertrags vom Unternehmer in klarer, verständlicher und ausdrücklicher Weise darüber informiert wird, dass die Erbringung dieser Dienstleistung nach dem anfänglich kostenlosen Zeitraum kostenpflichtig wird.
Aus den Gründen
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Verein für Konsumenteninformation (Österreich) (im Folgenden: VKI) und der Sofatutor GmbH, einer Gesellschaft deutschen Rechts, wegen des Antrags des VKI, dieser Gesellschaft aufzugeben, die Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung ihres Rechts auf Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Vertrags zu informieren.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Der 37. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 lautet:
„Da der Verbraucher im Versandhandel die Waren nicht sehen kann, bevor er den Vertrag abschließt, sollte ihm ein Widerrufsrecht zustehen. Aus demselben Grunde sollte dem Verbraucher gestattet werden, die Waren, die er gekauft hat, zu prüfen und zu untersuchen, um die Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise der Waren festzustellen. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sollte dem Verbraucher aufgrund des möglichen Überraschungsmoments und/oder psychologischen Drucks das Recht auf Widerruf zustehen. Der Widerruf des Vertrags sollte die Verpflichtung der Parteien beenden, den Vertrag zu erfüllen.“
4 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Nr. 7 dieser Richtlinie definiert den „Fernabsatzvertrag“ wie folgt:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke …
7. ,Fernabsatzvertrag‘ jeden Vertrag, der zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden“.
5 Art. 4 („Grad der Harmonisierung“) der Richtlinie lautet:
„Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, erhalten die Mitgliedstaaten weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrecht noch führen sie solche ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.“
6 Art. 6 („Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“) Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:
„Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes: …
e) den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können. …
h) im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Artikel 11 Absatz 1 sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B; …
o) gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge; …“
7 Art. 8 („Formale Anforderungen bei Fernabsatzverträgen“) der Richtlinie 2011/83 bestimmt:
„(1) Bei Fernabsatzverträgen erteilt der Unternehmer die in Artikel 6 Absatz 1 vorgeschriebenen Informationen dem Verbraucher in klarer und verständlicher Sprache in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise bzw. stellt diese Informationen entsprechend zur Verfügung. Soweit diese Informationen auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden, müssen sie lesbar sein.
(2) Wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, weist der Unternehmer den Verbraucher klar und in hervorgehobener Weise, und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt, auf die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, e, o und p genannten Informationen hin.
Der Unternehmer sorgt dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten ‚zahlungspflichtig bestellen‘ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Wenn der Unternehmer diesen Unterabsatz nicht einhält, ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden. …
(8) Möchte ein Verbraucher, dass die Dienstleistung oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme während der Widerrufsfrist gemäß Artikel 9 Absatz 2 beginnt, so fordert der Unternehmer den Verbraucher dazu auf, ein entsprechendes ausdrückliches Verlangen zu erklären. …“
8 In Art. 9 („Widerrufsrecht“) dieser Richtlinie heißt es:
„(1) Sofern nicht eine der Ausnahmen gemäß Artikel 16 Anwendung findet, steht dem Verbraucher eine Frist von 14 Tagen zu, in der er einen Fernabsatz- oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ohne Angabe von Gründen und ohne andere Kosten als in Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 vorgesehen widerrufen kann.
(2) Unbeschadet des Artikels 10 endet die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Widerrufsfrist
a) bei Dienstleistungsverträgen 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses, …
c) bei Verträgen über die Lieferung … von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
(3) Die Mitgliedstaaten verbieten den Vertragsparteien eine Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen während der Widerrufsfrist nicht. …“
9 Art. 10 („Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht“) dieser Richtlinie sieht vor:
„(1) Hat der Unternehmer den Verbraucher nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h über sein Widerrufsrecht belehrt, so läuft die Widerrufsfrist 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist gemäß Artikel 9 Absatz 2 ab.
(2) Hat der Unternehmer dem Verbraucher die in Absatz 1 genannten Informationen binnen 12 Monaten ab dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Tag erteilt, so endet die Widerrufsfrist 14 Tage nach dem Tag, an dem der Verbraucher diese Informationen erhalten hat.“
10 Art. 11 („Ausübung des Widerrufsrechts“) Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:
„Der Verbraucher informiert den Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen. Der Verbraucher kann zu diesem Zweck entweder
a) das Muster-Widerrufsformular des Anhangs I Teil B verwenden oder
b) eine entsprechende Erklärung in beliebiger anderer Form abgeben, aus der sein Entschluss zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgeht. …“
11 Art. 12 („Wirkungen des Widerrufs“) der Richtlinie 2011/83 lautet:
„Mit der Ausübung des Widerrufsrechts enden die Verpflichtungen der Vertragsparteien
a) zur Erfüllung des Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags oder
b) zum Abschluss des Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags, sofern der Verbraucher dazu ein Angebot abgegeben hat.“
12 Art. 14 („Pflichten des Verbrauchers im Widerrufsfall“) dieser Richtlinie bestimmt: „…
(3) Übt ein Verbraucher das Widerrufsrecht aus, nachdem er ein Verlangen gemäß Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 8 Absatz 8 erklärt hat, so zahlt er dem Unternehmer einen Betrag, der verhältnismäßig dem entspricht, was bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Unternehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet, im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen geleistet worden ist. Der anteilige Betrag, den der Verbraucher an den Unternehmer zu zahlen hat, wird auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises berechnet. Ist der Gesamtpreis überhöht, so wird der anteilige Betrag auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung berechnet.
(4) Der Verbraucher hat nicht aufzukommen für:
a) Dienstleistungen, die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme, die während der Widerrufsfrist ganz oder teilweise erbracht wurden, wenn
i) der Unternehmer es unterlassen hat, die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben h oder j bereitzustellen oder
ii) der Verbraucher nicht ausdrücklich gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 8 verlangt hat, dass die Erbringung der Leistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, oder
b) die vollständige oder teilweise Bereitstellung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, wenn
i) der Verbraucher sich nicht zuvor ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass die Erfüllung des Vertrags vor Ablauf der Frist von 14 Tagen gemäß Artikel 9 beginnt, oder
ii) der Verbraucher nicht zur Kenntnis genommen hat, dass er mit seiner Zustimmung sein Widerrufsrecht verliert, oder
iii) der Unternehmer es unterlassen hat, eine Bestätigung gemäß Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 7 zur Verfügung zu stellen.
(5) Sofern in Artikel 13 Absatz 2 und diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, kann der Verbraucher aufgrund der Ausübung seines Widerrufsrechts nicht in Anspruch genommen werden.“
Österreichisches Recht
13 § 4 Abs. 1 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes vom 26. Mai 2014 (BGBl. I 33/2014, im Folgenden: FAGG) sieht vor:
„Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren: …
8. bei Bestehen eines Rücktrittsrechts die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts, dies unter Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars gemäß Anhang I Teil B, …
14. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge, …“
14 § 11 Abs. 1 FAGG bestimmt:
„Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
15 Sofatutor betreibt Internet-Lernplattformen für Schüler der Primar- und Sekundarstufe. Sie bietet ihre Leistungen im gesamten österreichischen Bundesgebiet an und begründet somit Rechtsbeziehungen zu Verbrauchern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Sofatutor schließt Verträge, denen sie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde legt.
16 Diese AGB sehen vor, dass bei der erstmaligen Buchung eines Abonnements auf der Plattform dieses 30 Tage lang ab Vertragsschluss kostenlos getestet und während dieser Zeit jederzeit fristlos gekündigt werden kann. Weiter sehen sie vor, dass dieses Abonnement erst nach Ablauf dieser 30 Tage kostenpflichtig wird und dass die bei diesem Abschluss vereinbarte bezahlte Abonnementfrist zu laufen beginnt, wenn innerhalb der genannten 30 Tage keine Kündigung erfolgt.
17 Für den Fall, dass der kostenpflichtige Abonnementzeitraum abläuft, ohne dass Sofatutor oder der Verbraucher rechtzeitig gekündigt hat, verlängert sich nach den AGB das Abonnement automatisch um einen bestimmten Zeitraum.
18 Sofatutor informiert die Verbraucher bei einem Vertragsschluss im Fernabsatz über das ihnen aus diesem Grund zustehende Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht).
19 Der VKI ist der Ansicht, dass dem Verbraucher nach Art. 9 der Richtlinie 2011/83 und nach dem FAGG ein Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht) nicht nur aufgrund des Abschlusses eines 30-tägigen kostenlosen Testabonnements, sondern auch aufgrund der Umwandlung dieses Abonnements in ein reguläres Abonnement und dessen Verlängerung zustehe.
20 Unter diesen Umständen beantragte der VKI beim Handelsgericht Wien (Österreich), Sofatutor schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, Verbraucher bei Verlängerung eines befristeten Vertragsverhältnisses im Fernabsatz nicht in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts, dies unter Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars, zu informieren, oder sinngleiche Praktiken anzuwenden.
21 Mit Urteil vom 23. Juni 2021 gab dieses Gericht der Klage statt.
22 Auf die von Sofatutor gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hin änderte das Oberlandesgericht Wien (Österreich) dieses mit Urteil vom 18. März 2022 ab und wies die Klage in der Sache ab.
23 Der VKI legte gegen dieses Urteil Revision an das vorlegende Gericht, den Obersten Gerichtshof (Österreich), ein.
24 Das vorlegende Gericht stellt zum einen fest, dass das Rücktrittsrecht, wie sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 11 FAGG ergebe, nicht auf den erstmaligen Vertragsabschluss zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher beschränkt sei. Vielmehr könnten auch die Verlängerung eines bestehenden, aber befristeten Vertragsverhältnisses oder die inhaltliche Änderung eines bestehenden Vertragsverhältnisses, wenn sie im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen vereinbart worden seien, dem FAGG unterliegen und damit zu einem Rücktrittsrecht des Verbrauchers hinsichtlich der vereinbarten Vertragsverlängerung oder Vertragsänderung führen.
25 Zum anderen verweist es auf das Urteil vom 18. Juni 2020, Sparkasse Südholstein (C-639/18, EU:C:2020:477), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. 2002, L 271, S. 16) dahin auszulegen sei, dass eine Änderungsvereinbarung zu einem Darlehensvertrag nicht unter den Begriff „Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung falle, wenn durch sie lediglich der ursprünglich vereinbarte Zinssatz geändert werde, ohne die Laufzeit des Darlehens zu verlängern oder dessen Höhe zu ändern, und die ursprünglichen Bestimmungen des Darlehensvertrags den Abschluss einer solchen Änderungsvereinbarung oder – für den Fall, dass eine solche nicht zustande kommen würde – die Anwendung eines variablen Zinssatzes vorsähen.
26 Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen, dass dem Verbraucher bei „automatischer Verlängerung“ (Art. 6 Abs. 1 lit. o der Richtlinie) eines Fernabsatzvertrags neuerlich ein Widerrufsrecht zukommt?
Zur Vorlagefrage
27 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass dem Verbraucher das Recht, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen, bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, der für den Verbraucher anfangs einen kostenlosen Zeitraum vorsieht, dem sich – falls der Verbraucher den Vertrag in diesem Zeitraum nicht kündigt oder widerruft – ein kostenpflichtiger Zeitraum anschließt, der sich, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird, automatisch um einen bestimmten Zeitraum verlängert, nur ein einziges Mal zukommt, oder aber dahin, dass ihm dieses Recht bei jedem dieser Schritte der Umwandlung und der Verlängerung des Vertrags zusteht.
28 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2011/83 durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ABl. 2019, L 328, S. 7) geändert wurde. Die Richtlinie 2019/2161, die am 7. Januar 2020 in Kraft getreten ist, verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch, ihre Bestimmungen bis zum 28. November 2021 in ihre jeweiligen Rechtsordnungen umzusetzen und ab dem 28. Mai 2022 anzuwenden. Da der Ausgangsrechtsstreit vom Handelsgericht Wien in erster Instanz am 23. Juni 2021 entschieden wurde und das vorlegende Gericht nicht auf die zur Umsetzung der Richtlinie 2019/2161 in die österreichische Rechtsordnung eingeführten nationalen Vorschriften Bezug nimmt, ist festzustellen, dass in der vorliegenden Rechtssache die Richtlinie 2011/83 in der nicht durch die Richtlinie 2019/2161 geänderten Fassung weiterhin anwendbar ist.
29 Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass dem Verbraucher nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83, sofern nicht eine der Ausnahmen gemäß Art. 16 dieser Richtlinie Anwendung findet, eine Frist von 14 Tagen zusteht, in der er einen Fernabsatz- oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ohne Angabe von Gründen und ohne andere Kosten als in Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 dieser Richtlinie vorgesehen widerrufen kann.
30 Art. 9 Abs. 2 Buchst. a und c der Richtlinie sieht vor, dass diese Widerrufsfrist unbeschadet ihres Art. 10 bei Dienstleistungsverträgen und Verträgen über die Lieferung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, nach 14 Tagen ab dem Tag des Vertragsabschlusses endet.
31 Aus Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 ergibt sich, dass der Verbraucher, wenn er sein Widerrufsrecht ausüben möchte, den Unternehmer vor Ablauf dieser Frist über seinen Entschluss informiert, den Vertrag zu widerrufen. Nach dieser Bestimmung kann der Verbraucher zu diesem Zweck entweder das Muster-Widerrufsformular des Anhangs I Teil B dieser Richtlinie verwenden oder eine entsprechende Erklärung in beliebiger anderer Form abgeben, aus der dieser Entschluss eindeutig hervorgeht.
32 Nach Art. 12 Buchst. a dieser Richtlinie enden mit der Ausübung des Widerrufsrechts die Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Erfüllung des Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags.
33 Eine der Folgen des Rechts des Verbrauchers, einen solchen Vertrag zu widerrufen, ist die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83 vorgesehene Informationspflicht. Nach dieser Bestimmung hat der Unternehmer den Verbraucher, bevor dieser durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung des Widerrufrechts gemäß Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B dieser Richtlinie zu informieren.
34 Angesichts der Bedeutung des Widerrufsrechts für den Verbraucherschutz ist die vorvertragliche Information über dieses Recht für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung und erlaubt ihm, die Entscheidung, ob er den Fernabsatzvertrag mit dem Unternehmer abschließen soll oder nicht, in Kenntnis der Sachlage zu treffen. Um von dieser Information vollumfänglich profitieren zu können, muss der Verbraucher im Vorhinein die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts kennen (Urteil vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 46).
35 Außerdem soll Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 u. a. sicherstellen, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags die Informationen übermittelt werden, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte, insbesondere seines Widerrufsrechts, erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 43).
36 Im vorliegenden Fall zielt die Klage des VKI darauf ab, Sofatutor im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern im Fall der Verlängerung eines im Fernabsatz geschlossenen befristeten Vertrags zu verpflichten, diese Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung ihres Rechts auf Widerruf dieses Vertrags zu informieren, indem sie das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellt oder sinngleiche Praktiken anwendet.
37 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der österreichische Gesetzgeber Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 in österreichisches Recht umgesetzt hat, indem er § 11 Abs. 1 FAGG erlassen hat, wonach der Verbraucher von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten kann. Es ist festzustellen, dass der Wortlaut der letztgenannten Bestimmung keine Antwort auf die Frage gibt, ob der Verbraucher aufgrund des Abschlusses eines Vertrags nur einmal über ein solches Widerrufsrecht verfügt oder ob ihm dieses Recht anlässlich einer Verlängerung dieses Vertrags wie im Ausgangsverfahren neuerlich zusteht.
38 Da die Richtlinie 2011/83 gemäß ihrem Art. 4 eine grundsätzlich vollständige Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vornimmt, bestimmen der Umfang und die Voraussetzungen für die Ausübung des in Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Widerrufsrechts den Umfang und die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts, das in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Bestimmung in die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten vorgesehen ist.
39 Das Widerrufsrecht soll den Nachteil ausgleichen, der sich für einen Verbraucher aus einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergibt, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wird, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren (Urteil vom 27. März 2019, slewo, C-681/17, EU:C:2019:255, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Diese Schlussfolgerung wird durch den 37. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 bestätigt, in dem es heißt, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zustehen sollte, da „[er] im Versandhandel die Waren nicht sehen kann, bevor er den Vertrag abschließt“, und weiter: „Aus demselben Grund sollte dem Verbraucher gestattet werden, die Waren, die er gekauft hat, zu prüfen und zu untersuchen, um die Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise der Ware festzustellen.“
41 Dazu ist festzustellen, dass die dem Verbraucher gewährte Bedenkzeit sowohl beim Verkauf von Waren als auch bei der Erbringung von Dienstleistungen durch dieselben Ziele gerechtfertigt ist.
42 Zum einen soll das Widerrufsrecht es dem Verbraucher ermöglichen, rechtzeitig Kenntnis von den Merkmalen der Dienstleistung, die Gegenstand des betreffenden Vertrags ist, zu erlangen. Zum anderen fördert dieses Recht eine informierte Entscheidung des Verbrauchers, die alle Vertragsbedingungen und die Folgen des Abschlusses des betreffenden Vertrags berücksichtigt, so dass dieser Verbraucher entscheiden kann, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 36, und vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 43).
43 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Dienstleistung 30 Tage lang kostenlos ist und dass sie sich, wenn der Verbraucher während dieser 30 Tage nicht kündigt oder widerruft, für einen befristeten, verlängerbaren Zeitraum in eine entgeltliche Leistung umwandelt. Die Vorlageentscheidung enthält aber keine Angaben dazu, dass eine solche Umwandlung oder Verlängerung des betreffenden Vertrags zu einer Änderung anderer Vertragsbedingungen führen würde.
44 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83 eines der wesentlichen Merkmale eines Fernabsatzvertrags im Sinne dieser Richtlinie der Gesamtpreis der Dienstleistungen ist, die Gegenstand dieses Vertrags sind.
45 Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie ist der Unternehmer vor Abschluss eines solchen Vertrags verpflichtet, den Verbraucher über den Preis in klarer und verständlicher Weise zu informieren. Wie aus Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie hervorgeht, weist der Unternehmer den Verbraucher, wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag diesen zur Zahlung verpflichtet, klar und in hervorgehobener Weise, und unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung tätigt, auf den Gesamtpreis der Dienstleistungen, die Gegenstand dieses Vertrags sind, hin. Nach dieser Bestimmung sorgt der Unternehmer dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Wenn der Unternehmer die zuletzt genannte Anforderung nicht einhält, ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden.
46 Die Bedeutung der ausdrücklichen Information des Verbrauchers durch den Unternehmer über den Preis der Dienstleistungen, die Gegenstand des betreffenden Vertrags sind, wurde vom Gerichtshof in den Rn. 25 bis 30 des Urteils vom 7. April 2022, Fuhrmann-2 (C-249/21, EU:C:2022:269), bestätigt.
47 Nach alledem ist festzustellen, dass das Ziel des Rechts des Verbrauchers, einen Fernabsatzvertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zu widerrufen, erfüllt ist, wenn der Verbraucher vor Abschluss dieses Vertrags über eine klare, verständliche und ausdrückliche Information über den Preis der Dienstleistungen, die Gegenstand dieses Vertrags sind, verfügt, der entweder ab dem Vertragsabschluss oder ab einem späteren Zeitpunkt wie dem der Umwandlung dieses Vertrags in einen entgeltlichen Vertrag oder seiner Verlängerung um einen bestimmten Zeitraum geschuldet wird.
48 Auch wenn der Verbraucher beim Abschluss eines Vertrags, der einen kostenlosen Zeitraum der Erbringung von Dienstleistungen vorsieht, vom Unternehmer klar, verständlich und ausdrücklich darüber informiert wird, dass diese Leistung nach dem kostenlosen Zeitraum kostenpflichtig wird, wenn der Vertrag vom Verbraucher während dieses Zeitraums nicht gekündigt oder widerrufen wird, ändern sich also die dem Verbraucher zur Kenntnis gebrachten Vertragsbedingungen nicht. In einem solchen Fall rechtfertigt das in der vorstehenden Randnummer genannte Ziel nicht, dass der betreffende Verbraucher nach der Umwandlung dieses Vertrags in einen kostenpflichtigen Vertrag neuerlich über ein Widerrufsrecht verfügt. Im Übrigen kann der Verbraucher bei der Verlängerung dieses kostenpflichtigen Vertrags um einen bestimmten Zeitraum auch nicht über ein solches Widerrufsrecht verfügen.
49 Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob Sofatutor die Verbraucher klar, verständlich und ausdrücklich über den Gesamtpreis der betreffenden Dienstleistungen gemäß der Richtlinie 2011/83 informiert hat.
50 Dagegen wäre bei Fehlen einer transparenten Übermittlung einer solchen Information zum Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Vertrags – unter der Annahme, dass der Verbraucher an diesen Vertrag gebunden ist, wie sich aus Rn. 45 des vorliegenden Urteils ergibt – der Unterschied zwischen der tatsächlich erteilten Information über die Vertragsbedingungen einerseits und den Vertragsbedingungen nach einer kostenlosen Testphase wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden andererseits so grundlegend, dass nach der kostenlosen Testphase ein neuerliches Widerrufsrecht im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 anerkannt werden müsste.
51 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass dem Verbraucher das Recht, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen, bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, der für den Verbraucher anfangs einen kostenlosen Zeitraum vorsieht, dem sich – falls der Verbraucher den Vertrag in diesem Zeitraum nicht kündigt oder widerruft – ein kostenpflichtiger Zeitraum anschließt, der sich, wenn dieser Vertrag nicht gekündigt wird, automatisch um einen bestimmten Zeitraum verlängert, nur ein einziges Mal zukommt, sofern er beim Abschluss dieses Vertrags vom Unternehmer in klarer, verständlicher und ausdrücklicher Weise darüber informiert wird, dass die Erbringung dieser Dienstleistung nach dem anfänglich kostenlosen Zeitraum kostenpflichtig wird.
Kosten
52 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.