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Wirtschaftsrecht
05.06.2025
Wirtschaftsrecht
OLG Karlsruhe: Lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen Steuerberater wegen Beratung über Folgen eines (etwaig) nichtigen Unternehmenskaufs

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2024 – 14 U 74/24

ECLI:DE:OLGKARL:2024:1217.14U74.24.00

Volltext: BB-Online BBL2025-1346-1

unter www.betriebs-berater.de

Amtliche Leitsätze

1. Die Beratung eines Mandanten über die zivilrechtlichen Folgen einer (etwaigen) Nichtigkeit eines Unternehmenskaufs nach § 1365 BGB durch einen Steuerberater und die Geltendmachung von Ansprüchen bzw. die Abwehr von Gegenansprüchen im Zusammenhang mit einem (etwaig) nichtigen Unternehmenskauf können unlautere Handlungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3a UWG i. V. m. § 3 RDG darstellen, zu deren Unterlassung der Steuerberater verpflichtet ist.

2. Die rechtliche Prüfung durch einen Steuerberater, ob der Erwerb eines Unternehmens den Voraussetzungen des § 1365 BGB unterliegt und ob die in diesem Zusammenhang abgeschlossenen einzelnen Verträge insgesamt (oder teilweise) nichtig sind, stellt keine erlaubte Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG dar, denn diese Prüfung setzt profunde juristische Kenntnisse voraus, wodurch die allgemeine berufstypische Qualifikation eines Steuerberaters erheblich überschritten wird.

3. Die Geltendmachung von Rechtsfolgen einer (etwaigen) Nichtigkeit eines Unternehmenskaufs gegenüber Dritten durch einen Steuerberater ist keine erlaubte Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG, da solche Handlungen eine juristische Prüfung einschließlich Rechtsberatung voraussetzen, die ohne Weiteres von der Tätigkeit als Steuerberater abtrennbar sind und als selbstständige Dienstleistungen gleichwertig und gleichgewichtig neben die typischen Beratungsleistungen von Steuerberatern treten.

§ 2 Abs 1 Nr 2 UWG, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 2 Abs 1 RDG, § 3 RDG, § 5 Abs 1 RDG, § 1365 BGB, § 1 Abs 1 StBerG, § 1 Abs 2 StBerG, § 3 S 1 Nr 1 StBerG vom 19.07.2013

 

Sachverhalt

I. Streitgegenständlich sind lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen behaupteter Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

Die Klägerin ist die berufsständische Vertretung der Rechtsanwälte im Bezirk des ehemaligen Oberlandesgerichts Freiburg.

Der Beklagte ist Steuerberater und kein Rechtsanwalt.

Der Beklagte schloss mit E am 06.07.2021 einen „Beratungsvertrag und Honorarvereinbarung“ ab (Anlage I B 2). E hatte zuvor im Jahr 2020 von M das Taxiunternehmen „Taxizentrale …“ gekauft. Ursprünglich war geplant, dass E das Taxiunternehmen zusammen mit seiner Ehefrau kaufen sollte, die jedoch von dem Unternehmenskauf Abstand nahm. Der Kauf wurde mittels eines zweckgebundenen Darlehens der Sparkasse Hochrhein in Höhe von 250.000 € finanziert, das die Eheleute E am 22.06.2020 gemeinsam aufgenommen hatten.

Gegenstand der Beauftragung des Beklagten war (unter anderem) die Erstellung der Handels- und Steuerbilanz des E beziehungsweise des Unternehmens „Taxizentrale …“.

Im Rahmen des ihm erteilten Mandats wandte sich der Beklagte in verschiedenen Schreiben an M, an P M und an die M GmbH.

Am 20.07.2021 schrieb der Beklagte Folgendes an M:

„Im Zusammenhang mit der Mandatsübernahme wurde uns der mit Ihnen geschlossene Vertrag über den Erwerb eines Taxiunternehmens vorgelegt. Mit dem Kauf des Unternehmens hat Herr E eine Verfügung über sein gesamtes Vermögen getroffen. Seine Ehefrau hat die nach § 1365 BGB erforderliche Zustimmung nicht erteilt und willigt auch nicht in den Vertrag ein. Herr E überträgt Ihnen hiermit per sofort das Unternehmen mit allen übernommenen Aktiven und Passiven zurück. Zugleich fordert er den Kaufpreis und sämtliche im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft bezahlten Beträge zurück. Im Gegenzug wird er Ihnen zurückgeben, was er aus dem Taxiunternehmen erlangt hat. [...] Die Mieträume stehen Ihnen ebenfalls wieder zur Verfügung."

Ein weiteres Schreiben vom selben Tag richtete der Beklagte an P M, der dem Taxiunternehmen Räumlichkeiten vermietet hatte. Dort heißt es:

„Im Zusammenhang mit der Mandatsübernahme wurde uns der mit Ihrer Ehefrau geschlossene Vertrag über den Erwerb eines Taxiunternehmens vorgelegt. Mit dem Kauf des Unternehmens hat Herr E eine Verfügung über sein gesamtes Vermögen getroffen. Seine Ehefrau hat die nach § 1365 BGB erforderliche Zustimmung nicht erteilt und willigt auch nicht in den Vertrag ein. Der Kaufvertrag ist daher NICHTIG. Demzufolge ist auch der Eintritt in den Ihrerseits ohnehin bereits gekündigten Gewerbemietvertrag nichtig. Wir bestätigen im Auftrag des Herrn E, dass er die Räume zum Ende des Monats besenrein übergibt."

Außerdem schrieb der Beklagte am 04.08.2021 an die M GmbH als Gläubigerin des Taxiunternehmens Folgendes:

„Es bestehen Ihrerseits ausstehende Forderungen gegenüber der Taxizentrale …. Mit dem Erwerb des Taxiunternehmens hat Herr E eine Verfügung über sein gesamtes Vermögen getroffen. Seine Ehefrau hat die nach § 1365 BGB erforderliche Zustimmung nicht erteilt und willigt auch nicht in den Vertrag ein. Der Kaufvertrag ist somit nichtig. Das Unternehmen gehört somit weiterhin Frau M, wohnhaft [...]. Bitte wenden Sie sich bezüglich der Außenstände an Sie. Herr E hat ihr das Unternehmen zurück übertragen.“

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 22.09.2021 vorgerichtlich ab. Der Beklagte wies den gegen ihn erhobenen Vorwurf unerlaubter Rechtsberatung zurück. Insoweit macht die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 250 € geltend.

Des Weiteren beriet der Beklagte im Jahr 2021 die b c GmbH zur Frage der Gestaltung und des Abschlusses eines Vertrages mit dem Staat Elfenbeinküste. Auch deswegen mahnte die Klägerin den Beklagten vorgerichtlich ab. Sie macht auch insoweit Abmahnkosten in Höhe von 250 € geltend.

Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat den Beklagten bei Klageabweisung im Übrigen verurteilt, es zu unterlassen, für seine Steuermandanten Rechtsdienstleistungen wie Rechtsberatung und Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten gegenüber Dritten zu erbringen, ohne hierzu befugt zu sein, indem er

a) eigene Steuermandanten über die zivilrechtlichen Folgen eines Geschäfts berät, das den Voraussetzungen des § 1365 BGB unterliegt, und / oder

b) für eigene Steuermandanten gegenüber Dritten die Rechtsfolge eines Geschäfts, das den Voraussetzungen des § 1365 BGB unterliegt, erklärt und hieraus folgende Ansprüche gegenüber Dritten geltend macht und / oder

c) für eigene Steuermandanten gegenüber Dritten die Übertragung eines Gewerbebetriebes aufgrund einer rechtlichen Beanstandung des Erwerbsgeschäfts, das diesen Gewerbebetrieb zum Gegenstand hat, erklärt und / oder

d) für eigene Steuermandanten gegenüber Dritten zur Rückzahlung von bezahlten Kaufpreisen an den eigenen Steuermandanten auffordert und / oder

e) für eigene Steuermandanten gegenüber Dritten die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes erklärt und die Rückgabe einer Mietsache avisiert und / oder

f) für eigene Steuermandanten Forderungen Dritter gegen seine Steuermandanten abwehrt und/oder

g) für eigene Steuermandanten einen wie aus Anlage K 6 ersichtlichen Projekt- / Generalübernehmervertrag entwirft und gestaltet.

Des Weiteren hat das Landgericht dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu einem Monat angedroht. Außerdem hat es den Beklagten verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 500 € nebst Zinsen zu bezahlen und festgestellt, dass die Forderungen der Klägerin gegenüber dem Beklagten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung stammen. Wegen der Begründung wird auf das angegriffene Urteil verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

Nach entsprechenden Hinweisen des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2024 hat die Klägerin die Klage in Bezug auf die Feststellung, dass die Forderungen der Klägerin gegenüber dem Beklagten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung stammen, zurückgenommen, wobei der Beklagte der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt hat. Der Beklagte hat die Berufung in Bezug auf Ziffer 1 g) des angegriffenen Urteils zurückgenommen.

Der Beklagte trägt vor,

in seiner Eigenschaft als Organ der Steuerrechtspflege sei er nicht nur berechtigt, sondern von Gesetzes wegen sogar verpflichtet, steuerlich relevante Tatsachen zu ermitteln und dies seiner fachlichen Arbeit zugrunde zu legen. Es seien zunächst die Tatsachen bzw. Lebenssachverhalte zu ergründen, die für den vorliegenden Fall Bedeutung erlangen könnten. Nach ständiger Rechtsprechung habe der Steuerberater im Rahmen seines Mandats die Pflicht, seinen Mandanten umfassend zu beraten, ihn ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten und ihn möglichst vor Schaden zu bewahren. Zu den grundlegenden Pflichten gehöre auch die Identifizierung des Inhabers einer steuerpflichtigen Einkunftsquelle, gerade (auch) gegenüber Ehegatten.

Dem Beklagten werde bei Anerkennung des erstinstanzlichen Urteils verboten, seinen Berufspflichten nachzukommen. Denn er habe im streitgegenständlichen Verfahren für den steuerrechtlichen Sachverhalt zwingend zu prüfen, ob im konkreten Streitfall der Ehemann Inhaber eines neu gegründeten Einzelunternehmens zur Ausübung eines Taxigeschäfts geworden sei. Im Zuge der Prüfung der Ansatz- und Bewertungsvorschriften nach § 240 HGB habe sich die Frage aufgedrängt, ob der Ehemann wirksam einen Unternehmenskaufvertrag habe abschließen können, wenn die Ehefrau mit dem Kauf nicht einverstanden gewesen sei und gegenüber dem Steuerberater mehrfach erklärt habe, dass sie dem Kauf nicht zustimmen werde. Der Beklagte sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Unternehmenskaufvertrag mangels Zustimmung nach § 1365 BGB nichtig sei und daher das „erworbene Vermögen“ nicht als solches des Unternehmers zu bilanzieren gewesen sei, weil es nicht Vermögen seines Mandanten gewesen sei. Das habe er seinen Mandaten pflichtgemäß mitgeteilt. Er habe die Mandanten an einen Rechtsanwalt verwiesen, der die Sache übernommen habe.

Das pauschale Verbot einer rechtlichen Beratung im entsprechenden Kontext durch das erstinstanzliche Urteil sei deshalb zu weitgehend. Die Rechtsfolge sei die Nichtigkeit des Geschäfts gewesen. Ein Steuerberater habe diese Folgen zu kennen und den Mandanten zur Vermeidung oder Minderung von Schaden darauf hinzuweisen, dass ihm aus der Nichtigkeit Umstände entstehen könnten, die wiederum Einfluss auf steuerliche Pflichten hätten. Wer ein nicht ihm gehörendes Unternehmen betreibe, müsse es zurückgeben, was gleichbedeutend sei mit einer Geschäftsaufgabe, die wiederum steuerlich beachtlich sei hinsichtlich Umsatzsteuer und Ertragsteuern, aber auch in Bezug auf steuerliche Meldepflichten.

Der Steuerberater habe den Mandanten im streitgegenständlichen Fall darauf hinweisen müssen, dass er nicht gleichzeitig weiterhin Arbeitgeber sein könne, wenn er das Unternehmen zurückgebe. Der Beklagte habe ihm den Rat gegeben, mit dem Verkäuferehepaar einen Termin zur Schlüsselübergabe zu vereinbaren. Dieser Termin habe auch ohne Beisein des Beklagten stattgefunden.

Die Rüge einer Nichtigkeit sei keine rechtliche Beanstandung. Eine Nichtigkeit bedürfe keiner rechtsgestaltenden oder rechtserhaltenden Erklärung.

Ein Steuerberater sei befugt, das Mahnwesen für Forderungen seiner Mandanten in Einzelfällen zu übernehmen. Nach bekannter Ansicht sei zwar das gewerbsmäßige Anbieten von Inkassodienstleistungen mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar. Dies gelte jedoch nur dann, wenn die Inkassodienstleistung als Hauptleistung angeboten werde und der Schwerpunkt der Tätigkeit hierauf liege. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn im Kontext einer steuerberatenden freiberuflichen Tätigkeit ein Aufforderungsschreiben erfolge und der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht auf dem Aufforderungsschreiben liege. Darüber hinaus habe der Beklagte Zahlungen nicht auf sein eigenes Konto gefordert, sondern lediglich auf das Konto der Mandantschaft. Es liege somit keine Inkassotätigkeit vor.

Der Beklagte beantragt,

das am 23.04.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen, Az. 1 O 50/22, teilweise abzuändern und die Klage ganz abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Der Senat hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 03.12.2024 persönlich angehört. Für den Inhalt der Sitzung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen.

Aus den Gründen

II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

 

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten Ansprüche auf Unterlassung aus §§ 3 Abs. 1, 3a, 8 Abs. 1 UWG i. V. m. § 3 RDG, denn die klägerseits gerügten Handlungen des Beklagten im Rahmen seiner (originär steuerberatenden) Tätigkeit für seinen Mandanten E stellen Verstöße gegen § 3 RDG und damit unlautere Handlungen dar, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist. Da der Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, besteht eine Wiederholungsgefahr. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Ansprüche nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG aktivlegitimiert.

 

Die Klägerin kann darüber hinaus gemäß § 13 Abs. 3 UWG die ihr durch die Abmahnungen entstandenen Aufwendungen nebst Verzugszinsen ersetzt verlangen.

 

1. Die Tätigkeiten des Beklagten im Rahmen der Beratung seines Mandanten E über die zivilrechtlichen Folgen einer etwaigen Nichtigkeit des getätigten Unternehmenskaufs nach § 1365 BGB und die Geltendmachung von Ansprüchen bzw. die Abwehr von Gegenansprüchen im Zusammenhang mit dem - nach Auffassung des Beklagten - nichtigen Unternehmenskauf stellen unlautere Handlungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3a UWG i. V. m. § 3 RDG dar, zu deren Unterlassung er verpflichtet ist.

 

a) Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig.

 

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen, § 3a UWG. Der Tatbestand des § 3a UWG setzt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG voraus (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Odörfer, UWG, 42. Aufl. 2024, § 3a Rn. 1.51).

 

Eine „geschäftliche Handlung“ ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG legaldefiniert als jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt.

 

Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Sie bezweckt, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (BGH, Urteil vom 31.03.2016 - I ZR 88/15, Rn. 18, juris).

 

Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, § 2 Abs. 1 RDG.

 

Gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 StBerG (in der bis zum 31.07.2022 geltenden Fassung) sind Steuerberater (nur) zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt.

 

Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten im Anwendungsbereich des StBerG, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, § 2 Abs. 2 StBerG.

 

Ein Steuerberater hat seine Tätigkeit auf die in § 1 StBerG genannten Rechtsgebiete zu beschränken. Mit Fragen allgemein-rechtlicher Art, die nicht unmittelbar zu dem Wirkungskreis der dort genannten Rechtsgebiete gehören, darf er sich grundsätzlich nicht befassen (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.1999 - IX ZR 139/98, Rn. 10, juris).

 

Erlaubt sind gemäß § 5 Abs. 1 RDG Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

 

Die Beratung in steuerlichen Angelegenheiten hat häufig Bezugspunkte hin zu außersteuerrechtlichen Regelungen, womit sich die Tätigkeit eines Steuerberaters auch auf grundsätzlich fremde Rechtsgebiete bezieht. Allerdings kann allein deswegen noch kein Zusammenhang mit dem Berufs- und Tätigkeitsbild eines Steuerberaters angenommen werden, denn dies hätte zur Folge, dass der Steuerberater letztlich nahezu unbeschränkt berechtigt wäre, auf allen Rechtsgebieten berufliche Aktivitäten zu entfalten. Damit die Tätigkeit als Nebenleistung gilt, muss es sich im Einzelfall um eine Tätigkeit handeln, die ein Steuerberater mit seiner beruflichen Qualifikation ohne Beeinträchtigung des in § 1 RDG genannten Schutzzwecks, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, mit erledigen kann. Maßgeblich ist nicht die individuelle Qualifikation des Rechtsdienstleistenden, sondern die allgemeine berufstypische Qualifikation des Betroffenen im Rahmen seiner Haupttätigkeit. Bleiben die für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse hinter den für die Erbringung der vermeintlichen Nebenleistung erforderlichen Kenntnissen zurück, kann die Nebenleistung nicht erlaubnisfrei erbracht werden (Henssler/Prütting/S. Overkamp/Y. Overkamp, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 5 RDG Rn. 40).

 

Die bloße Abhängigkeit einer Betätigung des Steuerberaters von einer steuerlichen Veranlagung als solcher führt noch nicht zu einem „notwendigen Zusammenhang“ im Sinne des § 5 RDG mit der steuerberatenden Tätigkeit. Auch die bloße steuerliche Relevanz – z. B. dass der Ausgang eines Verfahrens die Gewinn- und Verlustrechnung eines Mandanten zu beeinflussen vermag – führt noch nicht zu einer zulässigen Betätigung des Steuerberaters (Ring, DStR-Beih 2017, S. 51, beck-online).

 

Für den Bereich der Beratungstätigkeit ist demgemäß zu prüfen, ob die nachgefragte Rechtsdienstleistung in besonderem Interesse des Auftraggebers liegt und nahezu gleichwertig zur eigentlichen Steuerberateraufgabe tritt; dann fehlt es schon am Charakter der Nebenleistung. Wenn der Mandant die entsprechende Aufgabe ohne Weiteres einem Rechtsanwalt in Auftrag geben könnte, ohne dass die Tätigkeit des Steuerberaters nachhaltig berührt wäre, liegt keine Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG vor. Am Charakter der Nebenleistung und am sachlichen Zusammenhang zwischen beiden Tätigkeiten fehlt es etwa dann, wenn ein Steuerberater Außenstände, die er aus Anlass einer Buchprüfung festgestellt hat, für seinen Auftraggeber hereinholt. Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer dürfen in ihren Berichten zwar feststellen, dass Positionen zu Unrecht gebucht sind, weil das zugrundeliegende Geschäft aus rechtlichen Gründen nichtig sein kann, hiervon zu trennen ist aber die Geltendmachung etwaiger Ansprüche (BeckOK RDG/Radunski, 31. Ed. 01.10.2024, § 5 Rn. 164 ff.).

 

b) Gemessen an diesen Anforderungen stellen sich die klägerseits gerügten Tätigkeiten des Beklagten im Rahmen der Beratung bzw. Geltendmachung der Ansprüche seines Mandanten E im Zusammenhang des nach Auffassung des Beklagten nichtigen Erwerbs des Taxiunternehmens als unlautere Handlungen dar.

 

aa) Die in dem landgerichtlichen Tenor unter Ziffer 1 a) - f) untersagten Tätigkeiten stellen Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG dar, da es sich um Tätigkeiten handelt, die eine rechtliche Prüfung der individuellen Verhältnisse seines Mandanten E im Rahmen des Erwerbs des Taxiunternehmens erforderte, nämlich ob das Rechtsgeschäft gemäß § 1365 BGB nichtig ist und welche Konsequenzen aus einer etwaigen - nach Auffassung des Beklagten vorliegenden - Nichtigkeit zu ziehen sind. Eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG kann sowohl in einer unmittelbaren Wahrnehmung eines fremden Rechts gegenüber Dritten (Rechtsbesorgung) als auch in einer bloßen Raterteilung oder im Entwurf von Schriftsätzen für den Auftraggeber bestehen (Rechtsberatung) (vgl. Senat, Urteil vom 22.10.2024 - 14 U 194/23, Rn. 43, juris). Vorliegend hat der Beklagte sowohl rechtlichen Rat erteilt, indem er über die zivilrechtlichen Folgen einer Nichtigkeit nach § 1365 BGB beraten hat, als auch unmittelbar seiner Meinung nach bestehende Rechte seines Mandanten gegenüber Dritten geltend gemacht, indem er Dritte auf die Rechtsfolgen einer von ihm angenommenen Nichtigkeit hingewiesen hat, nämlich dass die gegenseitig erbrachten Leistungen jeweils zurück zu gewähren sind und er Forderungen Dritter gegen seinen Mandanten wegen der behaupteten Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 1365 BGB abzuwehren versucht hat.

 

bb) Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang erbrachten Rechtsdienstleistungen stellen geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Es handelt sich um Dienstleistungen, die der Beklagte in seiner Eigenschaft als Steuerberater im Rahmen eines steuerlichen Mandatsverhältnisses gegenüber seinem Mandanten E erledigt hat. Seine diesbezüglichen Handlungen weisen daher einen Marktbezug auf, denn dieser ist gegeben, wenn die Handlung ihrer Art nach auf die Marktteilnehmer (Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer) einwirken und damit das Marktgeschehen beeinflussen kann (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a. a. O., § 2 Rn. 2.38), was vorliegend zweifelsfrei der Fall ist.

 

cc) Da der Beklagte Steuerberater und kein Rechtsanwalt ist, ist er nach § 3 Satz 1 Nr. 1 StBerG (in der bis zum 31.07.2022 geltenden Fassung) lediglich zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, worum es sich vorliegend nicht handelt. Weder die Beratung über die zivilrechtlichen Folgen eines Geschäftes, das den Voraussetzungen des § 1365 BGB unterliegt, noch die Geltendmachung von in Folge einer etwaigen Nichtigkeit eingetretenen Rechtsfolgen bzw. die Abwehr von Ansprüchen Dritter, die diese gegenüber seinem Mandanten geltend machen, stellen Hilfeleistungen in Steuersachen im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 StBerG dar.

 

dd) Die klägerseits in diesem Zusammenhang gerügten Tätigkeiten des Beklagten stellen auch keine erlaubten Nebenleistungen im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG dar.

 

(1) Nach den oben dargestellten Grundsätzen ist es dem Beklagten als Steuerberater nicht gestattet, eigene Steuermandanten über die zivilrechtlichen Folgen eines Geschäfts zu beraten, das den Voraussetzungen des § 1365 BGB unterliegt. Denn die rechtliche Prüfung, ob der Erwerb des Taxiunternehmens den Voraussetzungen des § 1365 BGB unterliegt und ob die in diesem Zusammenhang abgeschlossenen einzelnen Verträge insgesamt (oder teilweise) nichtig sind, setzt profunde juristische Kenntnisse voraus; die Prüfung, ob eines oder mehrere Rechtsgeschäfte § 1365 BGB unterfallen, ist juristisch komplex (vgl. zu der Problematik nur MüKo/Koch, BGB, 9. Aufl. 2022, § 1365 Rn. 13 ff.), wobei sich im Rahmen einer (etwaig möglichen) Rückabwicklung von Verträgen wegen einer Nichtigkeit nach § 1365 BGB auch zivilrechtliche Haftungsfragen stellen können, die in diesem Kontext zu beachten sind (vgl. BeckOGK/Szalai, BGB, 01.11.2024, § 1365 Rn. 32). Die allgemeine berufstypische Qualifikation eines Steuerberaters wird dadurch erheblich überschritten.

 

Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass er im Rahmen des Steuerberatungsverhältnisses verpflichtet ist, die steuerlich relevanten Tatsachen zu ermitteln, vorliegend dementsprechend, ob sein Mandant tatsächlich (wirksam) ein Einzelunternehmen erworben hat, ob dieses also (steuerrechtlich) Teil seines Vermögens geworden ist, ist dies zutreffend, führt aber zu keiner anderen Bewertung. Der Beklagte als Steuerberater ist zwar verpflichtet (und damit auch berechtigt) auf etwaige Bedenken in Hinblick auf eine (etwaige) Nichtigkeit des Erwerbs des Taxiunternehmens nach § 1365 BGB hinzuweisen. In diesem Zusammenhang ist er auch berechtigt, seine Mandanten über Zweifel und Bedenken zu informieren sowie auf Risiken, die sich etwa infolge eines unklaren Sachverhalts oder einer unsicheren Rechtslage ergeben, hinzuweisen. Dies stellt aber keine „Beratung“ über die zivilrechtlichen Folgen einer etwaigen Nichtigkeit eines/mehrerer Rechtsgeschäfte nach § 1365 BGB dar, sondern lediglich eine Aufklärung über bestehende Zweifel in Hinblick auf steuerrelevante Anknüpfungstatsachen, die ohne Weiteres zulässig ist, wovon auch die Klägerin ausgeht. Die von dem Beklagten im vorliegenden Fall durchgeführte eigene juristische Prüfung der Nichtigkeit von Verträgen nach § 1365 BGB und der damit verbundene Rat, aktiv die Rückabwicklung einzelner von seinem Mandanten abgeschlossener Verträge (als dessen Vertreter) zu betreiben, ohne vorher einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, ist originäre, einer vertieften rechtsanwaltlichen Prüfung vorbehaltene Rechtsberatung und überschreitet damit bei weitem die von einem Steuerberater seinem Mandanten gegenüber bestehenden Hinweispflichten.

 

Die Beratung über die zivilrechtlichen Folgen einer (etwaigen) Nichtigkeit stellt nach all dem eine Rechtsdienstleistung dar, die ohne weiteres von der steuerberatenden Tätigkeit abgetrennt werden kann und die - in Ansehung der Komplexität der sich stellenden juristischen Fragen - mindestens gleichwertig neben die eigentliche Steuerberateraufgabe tritt. Es hätte dem Beklagten oblegen, seinen Mandanten unmittelbar an einen Rechtsanwalt zu verweisen, der die sich im Zusammenhang mit § 1365 BGB stellenden juristischen Fragen und die weitere zweckmäßige Vorgehensweise klärt.

 

(2) Soweit dem Beklagten im Urteilstenor untersagt wird, für eigene Steuermandanten gegenüber Dritten die Rechtsfolge eines Geschäfts, das den Voraussetzungen des § 1365 BGB unterliegt, erklärt und hieraus folgende Ansprüche gegenüber Dritten geltend macht und / oder, für eigene Steuermandanten gegenüber Dritten die Übertragung eines Gewerbebetriebes aufgrund einer rechtlichen Beanstandung des Erwerbsgeschäfts, das diesen Gewerbebetrieb zum Gegenstand hat, erklärt und / oder für eigene Steuermandanten gegenüber Dritten zur Rückzahlung von bezahlten Kaufpreisen an den eigenen Steuermandanten auffordert und / oder für eigene Steuermandanten gegenüber Dritten die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes erklärt und die Rückgabe einer Mietsache avisiert und / oder für eigene Steuermandanten Forderungen Dritter gegen seine Steuermandanten abwehrt (vgl. Urteilstenor Ziffer 1 b) - f)), liegen ebenfalls keine Nebenleistungen im Sinne des § 5 RDG vor.

 

Wie bereits dargelegt, liegt keine Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG vor, wenn der Mandant die entsprechende Aufgabe ohne Weiteres einem Rechtsanwalt in Auftrag geben könnte, ohne dass die Tätigkeit des Steuerberaters nachhaltig berührt wäre. Indem der Beklagte die oben angeführten Briefe als rechtlicher Vertreter seines Mandanten an Dritte geschrieben hat, ist er im Außenverhältnis für seinen Mandanten tätig geworden und hat die Rückabwicklung des Unternehmenskaufs bzw. eine Forderungsabwehr betrieben. Dies setzt indes eine juristische Prüfung einschließlich Rechtsberatung voraus, ob tatsächlich die Voraussetzungen des § 1365 BGB gegeben sind, die dem Beklagten - wie bereits dargelegt - untersagt ist. Eine solche Prüfung und die Einleitung entsprechender Schritte im Außenverhältnis ist ohne weiteres abtrennbar von der Tätigkeit als Steuerberater. Damit stehen diese Tätigkeiten als selbstständige Dienstleistungen gleichwertig und gleichgewichtig neben den typischen Beratungsleistungen von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern und müssen wegen ihrer Komplexität der vollen Kompetenz von Rechtsanwälten vorbehalten bleiben.

 

Der Einwand des Beklagten, in Folge der Nichtigkeit sei er nicht rechtsgestaltend tätig geworden, sondern habe nur gegenüber Dritten auf die Nichtigkeitsfolgen hingewiesen, führt ins Leere. Denn dem Beklagten oblag es zwar - wie dargelegt -, auf mögliche Zweifel an der Wirksamkeit des Erwerbsgeschäfts und der damit verbundenen Verträge hinzuweisen sowie seinen Mandanten in Hinblick auf die weitere Vorgehensweise an einen Rechtsanwalt zu verweisen, nicht aber eine juristische Prüfung dahingehend durchzuführen, ob tatsächlich eine Nichtigkeit gemäß § 1365 BGB vorgelegen hat. Ein Tätigwerden nach außen ist ihm daher von vornherein verboten.

 

b) Die nach § 8 Abs. 1 UWG notwendige Wiederholungsgefahr liegt vor. Die durch einen bereits begangenen Verstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 219/05, Rn. 33, juris). Strafbewehrte Unterlassungserklärungen hat der Beklagte nicht abgegeben.

 

c) Die Klägerin ist als berufsständische Vertretung der Rechtsanwälte im ehemaligen Bezirk des Oberlandesgerichts Freiburg, § 210 BRAO, gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG befugt, den Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG wegen Verstoßes gegen §§ 3 Abs. 1, 3a UWG geltend zu machen (Senat, Urteil vom 22.10.2024 - 14 U 194/23, Rn. 56, juris). Die wettbewerbswidrigen Handlungen des Beklagten fanden im Zuständigkeitsbezirk der Klägerin statt.

 

2. Der Anspruch auf die von der Klägerin geltend gemachten Kosten in Höhe von 500 € nebst Rechtshängigkeitszinsen folgt aus § 13 Abs. 3 UWG i. V. m. §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB. Gegen die Höhe der begehrten Pauschalen wird beklagtenseits nichts erinnert, sie erscheint auch angemessen, § 287 ZPO.

 

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.

 

Da für den zurückgenommenen Feststellungsantrag in einem Verfahren, in dem - wie hier - ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet und eine Restschuldbefreiung ungewiss ist, regelmäßig ein Wert von fünf Prozent des Nominalwerts der Forderung (hier: 25 €) anzusetzen ist und sich der Streitwert des Verfahrens nicht erhöht hat (BGH, Beschluss vom 07.05.2019 - II ZA 9/18, Rn. 6, juris), wirkt sich die teilweise Klagerücknahme weder auf den erstinstanzlichen noch auf den zweitinstanzlichen Kostenausspruch aus, weil durch die ursprüngliche Zuvielforderung keine höheren Kosten verursacht worden sind.

 

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

 

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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