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Wirtschaftsrecht
07.04.2022
Wirtschaftsrecht
OLG Stuttgart: LKW-Kartell – Neufahrzeuge betreffende Kartellabsprachen können kartellbedingten Schaden wegen des Erwerbs eines gebrauchten Vorführfahrzeugs begründen

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.3.2022 – 2 U 4/20

Volltext: BB-Online BBL2022-834-2

Amtliche Leitsätze

1. Zu den Anforderungen eines Bestreitens mit Nichtwissen bezgl. kartellbetroffener Erwerbsvorgänge.

2. Obwohl die Kartellabsprachen bezgl. des LKW-Kartells nicht Gebraucht- sondern Neufahrzeuge betreffen, kann das wettbewerbswidrige Verhalten geeignet sein, einen kartellbedingten Schaden wegen des Erwerbs eines gebrauchten Vorführfahrzeugs zu begründen, wenn sich der für das Vorführfahrzeug ausgehandelte Kaufpreis an dem Kaufpreis orientiert, der für ein vergleichbares Neufahrzeug hätte gezahlt werden müssen.

3. Hat der Geschädigte einen LKW geleast und hat der Leasinggeber dieses Fahrzeug seinerseits von einem Kartellmitglied erworben, bedarf es zur schlüssigen Darlegung eines Kartellschadens nicht des Vortrags des Geschädigten, dass und in welcher Höhe dem Leasinggeber ein kartellbedingter Schaden entstanden ist und in welcher Höhe dieser auf den Geschädigten als mittelbaren Erwerber weitergewälzt worden ist. Der Geschädigte hat vielmehr auch die Möglichkeit, den auf seiner Handelsstufe bestehenden Preisaufschlag in derselben Weise zu ermitteln, wie es ein unmittelbarer Kunde des Kartellmitglieds tun würde, nämlich im Wege eines Vergleichs des tatsächlich gezahlten Preises mit dem wahrscheinlichen zuwiderhandlungsfreien Preis.

 

 

Sachverhalt

I.

1.

Die Klägerin ist ein Speditionsunternehmen mit eigenem Fuhrpark. Die Beklagten waren Beteiligte am LKW-Kartell, die Beklagte Ziff. 1 im Zeitraum vom 17.01.1997 bis 18.01.2011, die Beklagte Ziff. 3 im Zeitraum vom 17.01.1997 bis 20.09.2010 und die Beklagte Ziff. 4 im Zeitraum vom 03.05.2004 bis 20.09.2010 (Kommissionsbeschluss, Anlage HM1, Bd. II, nach Bl. 291).

Mit ihrer Klage machte die Klägerin gegen die Beklagten als Beteiligte des LKW-Kartells ursprünglich Schadensersatzansprüche aus insgesamt 35, teilweise von den Beklagten bestrittenen Beschaffungsvorgängen wie folgt geltend:

 

 

Lfd. Nr.  Art           Re-Datum             Nettopreis lt. Kl    Schaden lt. Kl      Beklagt sind:

1             Kauf       17.01.1997           158.004,80 DM   7.801,64 EUR      B1 + B3

2             Kauf       12.02.1997           160.618,20 DM   9.137,85 EUR      B1 + B3

3             Kauf       30.06.1997           147.866,88 DM   14.714,65 EUR    B1 + B3

4             Kauf       28.04.1998           148.876,82 DM   5.805,82 EUR      B1 + B3

5             Kauf       11.11.1999           156.500,00 DM   21.172,62 EUR    B1 + B3

6             Kauf       13.12.1999           151.969,70 DM   18.723,21 EUR    B1 + B3

7             Kauf       13.12.1999           153.198,40 DM   19.351,43 EUR    B1 + B3

8             Kauf       13.12.1999           153.198,40 DM   19.351,43 EUR    B1 + B3

9             Kauf       13.12.1999           147.152,90 DM   16.260,42 EUR    B1 + B3

10           Kauf       08.08.2000           153.000,00 DM   11.867,01 EUR    B1 + B3

11           Kauf       19.08.2000           149.300,00 DM   9.975,23 EUR      B1 + B3

12           Kauf       13.12.2001           151.100,00 DM   12.950,42 EUR    B1 + B3

13           Kauf       05.10.2001           150.045,69 DM   12.789,19 EUR    B1 + B3

14           Kauf       10.05.2002           75.135,00 EUR    12.515,99 EUR    B1 + B3

15           Kauf       30.07.2002           76.430,00 EUR    14.171,69 EUR    B1 + B3

16           Kauf       30.11.2002           78.380,00 EUR    18.271,23 EUR    B1 + B3

17           Kauf       14.03.2003           77.800,00 EUR    15.276,95 EUR    B1 + B3

18           Kauf       04.06.2005           81.200,00 EUR    12.319,61 EUR    B1 + B3 + B4

19           Kauf       09.06.2005           81.200,00 EUR    12.319,61 EUR    B1 + B3 + B4

20           Kauf       11.11.2005           88.500,00 EUR    17.635,91 EUR    B1 + B3 + B4

21           Kauf       16.11.2005           88.500,00 EUR    17.635,91 EUR    B1 + B3 + B4

22           Kauf       22.05.2006           76.335,88 EUR    5.479,58 EUR      B1 + B3 + B4

23           Leasing 05.01.2007           71.565,00 EUR    5.951,72 EUR      B1 + B3 + B4

24           Leasing 05.01.2007           71.565,00 EUR    5.951,72 EUR      B1 + B3 + B4

25           Leasing 14.03.2007           72.540,00 EUR    6.926,72 EUR      B1 + B3 + B4

26           Leasing 14.03.2007           72.540,00 EUR    6.926,72 EUR      B1 + B3 + B4

27           Kauf       05.11.2007           93.000,00 EUR    23.358,98 EUR    B1 + B3 + B4

28           Kauf       09.01.2008           86.500,00 EUR    20.626,21 EUR    B1 + B3 + B4

29           Kauf       22.12.2008           97.000,00 EUR    32.881,99 EUR    B1 + B3 + B4

30           Kauf       22.12.2008           97.000,00 EUR    32.881,99 EUR    B1 + B3 + B4

31           Kauf       18.05.2010           91.670,00 EUR    12.097,97 EUR    B1 + B3 + B4

32           Kauf       09.11.2010           91.670,00 EUR    9.288,53 EUR      B1    

33           Kauf       27.12.2010           91.925,26 EUR    9.024,21 EUR      B1    

34           Kauf       27.12.2010           91.925,26 EUR    9.024,21 EUR      B1    

35           Kauf       27.12.2010           91.925,26 EUR    9.024,21 EUR      B1    

 

 

 

 

 

Lfd. Nr.

               

Art    

               

Re-Datum

               

Nettopreis lt. Kl

               

Schaden lt. Kl

               

Beklagt sind:

1      

               

Kauf  

               

17.01.1997

               

158.004,80 DM

               

7.801,64 EUR

               

B1 + B3

2      

               

Kauf  

               

12.02.1997

               

160.618,20 DM

               

9.137,85 EUR

               

B1 + B3

3      

               

Kauf  

               

30.06.1997

               

147.866,88 DM

               

14.714,65 EUR

               

B1 + B3

4      

               

Kauf  

               

28.04.1998

               

148.876,82 DM

               

5.805,82 EUR

               

B1 + B3

5      

               

Kauf  

               

11.11.1999

               

156.500,00 DM

               

21.172,62 EUR

               

B1 + B3

6      

               

Kauf  

               

13.12.1999

               

151.969,70 DM

               

18.723,21 EUR

               

B1 + B3

7      

               

Kauf  

               

13.12.1999

               

153.198,40 DM

               

19.351,43 EUR

               

B1 + B3

8      

               

Kauf  

               

13.12.1999

               

153.198,40 DM

               

19.351,43 EUR

               

B1 + B3

9      

               

Kauf  

               

13.12.1999

               

147.152,90 DM

               

16.260,42 EUR

               

B1 + B3

10   

               

Kauf  

               

08.08.2000

               

153.000,00 DM

               

11.867,01 EUR

               

B1 + B3

11   

               

Kauf  

               

19.08.2000

               

149.300,00 DM

               

9.975,23 EUR

               

B1 + B3

12   

               

Kauf  

               

13.12.2001

               

151.100,00 DM

               

12.950,42 EUR

               

B1 + B3

13   

               

Kauf  

               

05.10.2001

               

150.045,69 DM

               

12.789,19 EUR

               

B1 + B3

14   

               

Kauf  

               

10.05.2002

               

75.135,00 EUR

               

12.515,99 EUR

               

B1 + B3

15   

               

Kauf  

               

30.07.2002

               

76.430,00 EUR

               

14.171,69 EUR

               

B1 + B3

16   

               

Kauf  

               

30.11.2002

               

78.380,00 EUR

               

18.271,23 EUR

               

B1 + B3

17   

               

Kauf  

               

14.03.2003

               

77.800,00 EUR

               

15.276,95 EUR

               

B1 + B3

18   

               

Kauf  

               

04.06.2005

               

81.200,00 EUR

               

12.319,61 EUR

               

B1 + B3 + B4

19   

               

Kauf  

               

09.06.2005

               

81.200,00 EUR

               

12.319,61 EUR

               

B1 + B3 + B4

20   

               

Kauf  

               

11.11.2005

               

88.500,00 EUR

               

17.635,91 EUR

               

B1 + B3 + B4

21   

               

Kauf  

               

16.11.2005

               

88.500,00 EUR

               

17.635,91 EUR

               

B1 + B3 + B4

22   

               

Kauf  

               

22.05.2006

               

76.335,88 EUR

               

5.479,58 EUR

               

B1 + B3 + B4

23   

               

Leasing

               

05.01.2007

               

71.565,00 EUR

               

5.951,72 EUR

               

B1 + B3 + B4

24   

               

Leasing

               

05.01.2007

               

71.565,00 EUR

               

5.951,72 EUR

               

B1 + B3 + B4

25   

               

Leasing

               

14.03.2007

               

72.540,00 EUR

               

6.926,72 EUR

               

B1 + B3 + B4

26   

               

Leasing

               

14.03.2007

               

72.540,00 EUR

               

6.926,72 EUR

               

B1 + B3 + B4

27   

               

Kauf  

               

05.11.2007

               

93.000,00 EUR

               

23.358,98 EUR

               

B1 + B3 + B4

28   

               

Kauf  

               

09.01.2008

               

86.500,00 EUR

               

20.626,21 EUR

               

B1 + B3 + B4

29   

               

Kauf  

               

22.12.2008

               

97.000,00 EUR

               

32.881,99 EUR

               

B1 + B3 + B4

30   

               

Kauf  

               

22.12.2008

               

97.000,00 EUR

               

32.881,99 EUR

               

B1 + B3 + B4

31   

               

Kauf  

               

18.05.2010

               

91.670,00 EUR

               

12.097,97 EUR

               

B1 + B3 + B4

32   

               

Kauf  

               

09.11.2010

               

91.670,00 EUR

               

9.288,53 EUR

               

B1   

33   

               

Kauf  

               

27.12.2010

               

91.925,26 EUR

               

9.024,21 EUR

               

B1   

34   

               

Kauf  

               

27.12.2010

               

91.925,26 EUR

               

9.024,21 EUR

               

B1   

35   

               

Kauf  

               

27.12.2010

               

91.925,26 EUR

               

9.024,21 EUR

               

B1   

4

               

Den Beschaffungsvorgängen Ziff. 1 bis 22 und 27 bis 35 liegen Kaufverträge mit der Beklagten Ziff. 1 über Sattelschlepperfahrgestelle der Marke Actros mit einer Nutzlast von 18 Tonnen zugrunde. Bei den Beschaffungsvorgängen Ziff. 3 und 4 war anders als bei den übrigen Kaufverträgen nicht die Klägerin Käufer, sondern J. D., der die gekauften LKW bei der Gründung der Klägerin mit Wirkung zum 07.12.1998 mit allen Rechten und Pflichten in die Klägerin eingebracht hat. Sämtliche Fahrzeuge wurden von der Klägerin zu Speditionszwecken durchschnittlich fünf Jahre lang gehalten und sodann auf dem Gebrauchtwagenmarkt weiterverkauft.

5

               

Die Beschaffungsvorgänge Ziff. 23 bis 26 betreffen Leasingverträge mit Kilometerabrechnung über Sattelschlepperfahrgestelle der Marke IVECO mit einer Nutzlast von 18 Tonnen. Leasinggeberin war die IVECO Finance GmbH, die in die Kaufverträge, die die Klägerin mit der Iveco-Vertragshändlerin H. P. GmbH abgeschlossen hatte, eingetreten ist und die zwischen der Klägerin und der H. P. GmbH vereinbarten Kaufpreiszahlungen übernommen hat. Eine Übernahme der LKW nach dem Ende des jeweiligen Leasingzeitraums von fünf Jahren erfolgte nicht.

6

               

Die Klägerin hat zur Höhe ihres Schadens ein ökonometrisches Gutachten vorgelegt, das auf der Datenbasis von ca. 7.500 LKW-Beschaffungsvorgängen zu einem Gesamtschaden von 489.492,59 EUR kommt (Gutachten EE&MC GmbH, Anlage K5, Bd. III, nach Bl. 513; Datenpool als CD vorgelegt als Anlage K6a/b, Bd. IV, Bl. 673).

7

               

Die Beklagte Ziff. 1 hat ebenfalls ein ökonometrisches Gutachten vorgelegt, das zu dem Ergebnis kommt, dass es keinen kartellbedingten Preisaufschlag gibt (Gutachten E.CA, Anlage GL 12, Bd. VI). Alle (verbliebenen) Beklagten haben ferner Gutachten vorgelegt, die sich kritisch mit dem von der Klägerin vorgelegten ökonometrischen Gutachten auseinandersetzen (Gutachten E.CA, Anlage GL15, Bd. VII; Gutachten Compass Lexecon, Anlage HM 27, Bd. IX).

8

               

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.

9

               

Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt:

10

               

1. Die Beklagten zu 1 und 3 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin eine Schadensersatzzahlung zu leisten, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von EUR 223.197,28 zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 4% bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit

11

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 14.714,65 seit dem 31.07.1997;

12

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.805,82 seit dem 31.05.1998;

13

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 21.172,62 seit dem 31.12.1999;

14

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 18.723,21 seit dem 31.01.2000;

15

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 19.351,43 seit dem 31.01.2000;

16

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 19.351,43 seit dem 31.01.2000;

17

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 16.260,42 seit dem 31.01.2000;

18

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 11.867,01 seit dem 30.09.2000;

19

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 9.975,23 seit dem 30.09.2000;

20

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 12.950,42 seit dem 30.04.2001;

21

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 12.789,19 seit dem 30.11.2001;

22

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 12.515,99 seit dem 30.06.2002;

23

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 14.171,69 seit dem 31.08.2002;

24

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 18.271,23 seit dem 31.12.2002;

25

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 15.276,95 seit dem 30.04.2002;

26

               

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin eine Schadensersatzzahlung zu leisten, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von EUR 212.994,64 zuzüglich Zinsen

27

               

in Höhe von jährlich 4% bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit

28

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 12.319,61 seit dem 31.07.2005;

29

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 12.319,61 seit dem 31.07.2005;

30

               

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

31

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 17.635,91 seit dem 31.12.2005;

32

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 17.635,91 seit dem 31.12.2005;

33

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.479,58 seit dem 30.06.2006;

34

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.951,72 seit dem 28.02.2007;

35

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.951,72 seit dem 28.02.2007;

36

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 6.926,72 seit dem 30.04.2007;

37

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 6.926,72 seit dem 30.04.2007;

38

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 23.258,98 seit dem 31.12.2007;

39

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 20.626,21 seit dem 28.02.2008;

40

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 32.881,99 seit dem 30.01.2009;

41

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 32.881,99 seit dem 30.01.2009;

42

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 12.079,97 seit dem 30.06.2010.

43

               

3. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin eine Schadensersatzzahlung zu leisten, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von EUR 36.361,18 zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

44

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 9.288,53 seit dem 31.12.2010;

45

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 9.024,21 seit dem 31.01.2011

46

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 9.024,21 seit dem 31.01.2011

47

               

• aus einem Betrag in Höhe von EUR 9.024,21 seit dem 31.01.2011.

48

               

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 2.141,70 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

49

               

5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Gutachterkosten in Höhe von EUR 25.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

50

               

Die Beklagten haben beantragt:

51

               

Die Klage wird abgewiesen.

52

               

Die Klage gegen die ursprüngliche Beklagte Ziff. 2, die konzernleitende Holdinggesellschaft, hat die Klägerin noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zurückgenommen.

53

               

Ebenfalls noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat die Klägerin auch die Klage bzgl. der Erwerbsvorgänge Nr. 1 und 2, weil die Klägerin diese LKW bereits Ende 1996 bestellt hat.

54

               

Nach der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten Ziff. 1 und ohne Widerspruch der Beklagten Ziff. 3 und 4 die Klage bzgl. des Erwerbsvorgangs Nr. 22 zurückgenommen, weil es sich dabei um den gleichen LKW handele, der bereits als Nr. 11 geltend gemacht worden sei.

55

               

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

2.

56

               

Das Landgericht hat mit einem Grund- und Teilurteil die Klage bezogen auf die Beschaffungsvorgänge Nr. 4, 6 bis 10, 13 bis 21, 27 und 29 bis 35 einschließlich der insoweit geltend gemachten Zinsen und Rechtsanwalts- und Gutachterkosten für dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

57

               

a) Beschaffungsvorgang Nr. 3

58

               

Der Erwerbsvorgang Nr. 3, dessen Bestelldatum der 18.03.1997 gewesen sei, sei von den Feststellungen der Kommissionsentscheidung nicht betroffen. Nach den Feststellungen der Kommission seien die ausgetauschten Informationen bei den Planungen für das kommende Kalenderjahr berücksichtigt worden, ein kartellrechtswidriger Informationsaustausch im Jahr 1997 habe sich daher erst 1998 im Preisniveau ausgewirkt. Zudem brauche es üblicherweise eine gewisse Zeit, bis ein Kartell bzw. die jeweiligen kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen sich im Markt auswirkten.

59

               

b) Beschaffungsvorgänge Nr. 5, 11 und 12

60

               

Den Kauf der LKW gemäß den Beschaffungsvorgängen Nr. 5, 11 und 12 hätten die Beklagten zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten, da die Klägerin lediglich interne Buchhaltungsunterlagen vorgelegt habe, die weder die Fahrzeugidentifikationsnummer noch ein Erwerbsdatum enthielten. Die Klägerin hätte deshalb den Kauf dieser Fahrzeuge beweisen müssen. Dies sei ihr – wie sie selbst mitgeteilt habe – mangels verfügbarer Informationen und Unterlagen nicht möglich.

61

               

c) Beschaffungsvorgänge Nr. 23 bis 26

62

               

Bei den Leasingfahrzeugen handele es sich um einen mittelbaren Erwerb auf nachgelagerter Marktstufe, weil unmittelbarer Vertragspartner der Klägerin in allen Fällen die Iveco Finance GmbH gewesen sei, die als Leasinggeberin die Fahrzeuge ihrerseits zuvor nicht bei einem der Kartellanten, sondern bei einer selbstständigen Iveco-Vertragshändlerin erworben habe. Nur eine solche rein formale Betrachtung entspreche Art. 2 der Kartellschadensersatzrichtlinie und gewährleiste die gebotene Rechtssicherheit. Auch der Europäische Gerichtshof sei in seinem Urteil vom 29.07.2019 (C-451/18) beim Erwerb vom Vertragshändler eines Kartellanten nur von einem mittelbaren Erwerb ausgegangen.

63

               

Bei einem mittelbaren Erwerb setze die Feststellung eines Schadens voraus, dass die Marktverhältnisse eine Weiterwälzung der kartellbedingten Preisüberhöhung auf den mittelbaren Abnehmer erlaubt haben. Außerdem müsse der mittelbare Abnehmer die jeweilige Erwerbskette darlegen, d.h. die Vertragsparteien und die jeweiligen, für die kartellbedingte Preisüberhöhung und deren Überwälzung relevanten vertraglichen Leistungen benennen. Dies sei der Klägerin nicht gelungen.

64

               

Den diesbezüglichen prozessualen Anträgen der Klägerin nach § 89b GWB und § 142 ZPO sei nicht nachzugehen, da die Klägerin keine konkrete Urkunde benannt habe und § 142 ZPO und § 89b GWB keine Ausforschung ermöglichten. Dahinstehen könne, ob § 89b GWB überhaupt anwendbar wäre.

65

               

d) Beschaffungsvorgang Nr. 28

66

               

Nicht erfasst von den Feststellungen der Kommissionsentscheidung sei auch der Beschaffungsvorgang Nr. 28. Bei dem streitgegenständlichen LKW handele es sich um einen Vorführwagen mit – laut Rechnung – 200 gefahrenen Kilometern. Ein solcher Vorführwagen sei ein gebrauchtes Fahrzeug. Der Verkauf von gebrauchten LKW sei von der Kommissionsentscheidung ausdrücklich nicht erfasst.

67

               

e) Beschaffungsvorgänge Nr. 4, 6 bis 10, 13 bis 21, 27 und 29-35

68

               

Hinsichtlich der übrigen noch rechtshängigen Beschaffungsvorgänge sei die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt.

69

               

Für einen kartellbedingten Schaden spreche eine tatsächliche Vermutung, die die Beklagten nicht zu entkräften vermocht hätten. Dies gelte auch für die vorgelegten Gutachten. Insoweit habe auch die Klägerin eine sachverständige Schadensschätzung vorgelegt. Es würde dem Sinn und Zweck der Möglichkeit eines Grundurteils widersprechen, wenn die Richtigkeit der Gutachten bereits jetzt durch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens geklärt werden müsste.

70

               

In welcher Höhe im Rechnungsbetrag der einzelnen Erwerbsvorgänge die nicht kartellbefangene Position ATS-Gewährleistung enthalten sei, bleibe dem Betragsverfahren vorbehalten. Insoweit treffe die Beklagten eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast.

71

               

Die Möglichkeit eines Schadens entfalle nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs. Der von den Beklagten bemühte „Passing-on-Einwand“ stünde dem Erlass eines Grundurteils nur entgegen, wenn er ohne vertiefte Sachprüfung offensichtlich vollumfänglich durchgreife, so dass nicht einmal mehr von der Wahrscheinlichkeit eines Mindestschadens auszugehen wäre. Hierfür bestünden keine Anhaltspunkte.

72

               

Die Verjährungseinrede greife nicht. Die Verjährung sei rechtzeitig durch die Durchsuchungen vom 18.01.2011 gehemmt worden. Auf die formelle Verfahrenseröffnung komme es nicht an.

73

               

f) Rechtsanwalts- und Gutachterkosten

74

               

Die Klage sei auch hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und der Kosten für das Privatgutachten der Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt, da diese Aufwendungen grundsätzlich angemessen gewesen seien und erforderlich und zweckmäßig erschienen.

3.

75

               

Die Klägerin greift mit ihrer Berufung die Klageabweisung durch das Landgericht an. Hierzu führt sie im Wesentlichen Folgendes aus:

76

               

a) zum Erwerbsvorgang Nr. 3

77

               

Das Landgericht habe zu Unrecht die Kartellbetroffenheit verneint. Die Kartellbetroffenheit sei gar kein Tatbestandsmerkmal der damals geltenden Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EG. Zudem sei bei der Kartellbetroffenheit nur zu prüfen, ob den Beklagten ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten sei, das – vermittelt durch den LKW-Erwerbsvorgang Nr. 3 – geeignet gewesen sei, einen Schaden der Klägerin mittelbar oder unmittelbar zu begründen. Dies müsse ohne weiteres bejaht werden, weil feststehe, dass die Kartellabsprachen regelmäßig seit dem 17.01.1997, mithin rund 6 Monate vor dem fraglichen Erwerbsvorgang, stattgefunden hätten.

78

               

Ob der Klägerin deshalb auch ein Schaden entstanden sei, sei eine Frage des haftungsausfüllenden Tatbestandes, für die der Prüfungsmaßstab des § 287 ZPO gelte. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass das Parteigutachten der Klägerin für den LKW-Erwerbsvorgang Nr. 3 einen kartellbedingten Schaden ermittelt habe.

79

               

Das Landgericht habe ferner nicht berücksichtigt, dass nach den Feststellungen der Kommission bereits mit dem ersten festgestellten Austausch der Beklagten am 17.01.1997 die Transparenz im Markt für LKW-Neufahrzeuge erhöht worden sei. Bereits diese Transparenz führe zu einem erhöhten und unmittelbar nutzbaren Preissetzungsspielraum, den die Beklagte Ziff. 1, von der die Klägerin den LKW direkt erworben habe, auch sofort habe nutzen können.

80

               

b) zu den Erwerbsvorgängen Nr. 5, 11 und 12

81

               

Die Klägerin habe für den Erwerb der LKW nicht nur Zugangslisten (Bilanzauszüge) vorgelegt, sondern auch die Vernehmung ihrer Geschäftsführer als Partei angeboten. Die Zugangslisten seien als Nachweis ausreichend. Jedenfalls hätte das Landgericht die beantragte Parteivernehmung durchführen müssen, zumindest aber die Geschäftsführer nach Maßgabe des § 141 ZPO laden und zur Aufklärung des Sachverhalts anhören müssen.

82

               

Außerdem sei das einfache Bestreiten mit Nichtwissen durch die Beklagte Ziff. 1 unzulässig, weil die Beklagte Ziff. 1 nach Auskünften ihres Prozessbevollmächtigten in Parallelverfahren durch den Abgleich entsprechender Datenbanken Erwerbsvorgänge bis zum Jahr 2000 zurückverfolgen könne. Auch wenn diese Möglichkeit eingeschränkt sei, wenn keine FIN zum LKW aufgeführt werde, sei die Nennung der FIN kein konstitutives Element für den Beweis des LKW-Erwerbs.

83

               

Die Umstände, die es als glaubhaft erscheinen lassen, dass sich eine Partei nicht mehr bei Mitarbeitern oder anhand von Unterlagen informieren könne, müsse die Partei bei Bestreiten des Gegners nicht nur darlegen, sondern auch beweisen. Angesichts dessen sei die bloße Behauptung der Beklagten Ziff. 1, sie habe die Erwerbsvorgänge nicht mehr ermitteln können, nicht ausreichend.

84

               

c) zu den Erwerbsvorgängen Nr. 23 bis 26

85

               

Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass auch beim Kilometerleasing der Anschaffungspreis des Fahrzeugs der wesentlichste Preisfaktor für die Höhe der Leasingraten sei.

86

               

Außerdem sei beim Vertragseintrittsmodell schon mit dem Abschluss des Kaufvertrags, in den der Leasinggeber später eintrete, ein Vertragsbindungsschaden in Höhe des kartellbedingt überhöhten Kaufpreises entstanden. Trete sodann ein Leasinggeber in den kartellbelasteten Kaufvertrag ein und übernehme den kartellbedingt ungünstigeren Kaufpreis, stelle dies keine Schadensweiterwälzung dar, weil an die Stelle der Vertragsbindung aus dem Kaufvertrag jene aus dem Leasingvertrag trete. Beweisbelastet dafür, dass in den Leasingraten keinerlei kartellbedingte Preisüberhöhung enthalten sei, seien die Beklagten.

87

               

Das Landgericht berücksichtige nicht, dass die LKW nach Ablauf der Leasingzeit stark gebraucht gewesen seien (Laufleistung 600.000 km) und allenfalls zu einem Viertel ihres ursprünglichen Anschaffungswerts auf dem Gebrauchtwagenmarkt verkauft werden konnten.

88

               

In ihrem Praktischen Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen gehe die EU-Kommission davon aus, dass ein mittelbarer Kunde den kartellbedingten Preisaufschlag nicht nur dadurch nachweisen könne, dass es einen ursprünglichen Preisaufschlag gegeben habe, der auf ihn abgewälzt worden sei, sondern auch dadurch, dass er den auf seiner Handelsstufe bestehenden Preisaufschlag in derselben Weise ermittle, wie es ein unmittelbarer Kunde tun würde, nämlich im Wege eines Vergleichs des tatsächlich gezahlten Preises mit dem wahrscheinlich zuwiderhandlungsfreien Preis. So sei es möglich, sich ein Bild von der Höhe des von mittelbaren Kunden gezahlten Preisaufschlags zu machen, ohne dass es nötig sei, den Grad der Schadensabwälzung zu ermitteln.

89

               

Wäre die Darlegung der Vertragsinhalte auf den vorgelagerten Marktstufen erforderlich, so hätte das Landgericht über §§ 33g, 89b GWB, 142 ZPO den geltend gemachten Auskunfts- und Herausgabebegehren der Klägerin stattgeben müssen. Von einer Amtsermittlung könne nicht die Rede sein, da die Klägerin eine konkrete Beweistatsache vorgetragen habe. Die Anforderungen an die Konkretisierung der als Beweismittel vorzulegenden Urkunde dürften gem. Erwägungsgrund 14 der Kartellschadensersatzrichtlinie 2014/104/EU nicht überspannt werden. Insoweit dürften die für die Vorlage von Urkunden nach § 142 ZPO entwickelten Grundsätze nicht unbesehen auf § 89b GWB übertragen werden, zumal auch eine Stufenklage zulässig wäre. § 33g GWB sei nicht nur auf Schadensersatzansprüche nach § 33a GWB anzuwenden, sondern auch auf Schadensersatzansprüche nach § 33 GWB a.F. bzw. § 823 Abs. 2 BGB. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Normzweck des § 33g GWB, sondern auch aus dem Wortlaut des § 186 GWB, denn die Regelung in § 186 Abs. 4 GWB, wonach § 33g GWB auf Klagen nach dem 26.12.2016 anwendbar sei, wäre evident obsolet, wenn der Anwendungsbereich des § 33g GWB auf Klagen nach § 33a GWB, mithin gem. § 186 Abs. 3 GWB auf nach dem 26.12.2016 entstandene Schadensersatzansprüche beschränkt wäre. Eine entsprechende Klarstellung sei vom Gesetzgeber beabsichtigt.

90

               

d) zum Erwerbsvorgang Nr. 28

91

               

Ob der Erwerbsvorgang von den Kartellabsprachen der Beklagten erfasst sei, sei keine Frage des haftungsbegründenden, sondern des haftungsausfüllenden Tatbestandes. Auf die Ausführungen zum Erwerbsvorgang Nr. 3 werde Bezug genommen.

92

               

Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem LKW Nr. 28 nicht um ein Gebraucht-, sondern um ein Vorführfahrzeug gehandelt habe, für das die Preismechanik von Neufahrzeugen zur Anwendung gekommen sei. Vorführfahrzeuge würden im Markt grundsätzlich als Neufahrzeuge behandelt. Da die Abgrenzung von Märkten nach dem modifizierten Bedarfsmarktkonzept erfolge, gehe es um die Frage, ob aus Sicht des durchschnittlichen LKW-Erwerbers ein Vorführfahrzeug eher den Bedarf nach einem LKW-Neufahrzeug oder den Bedarf nach einem Gebrauchtfahrzeug substituiere. Diese Frage sei in Richtung LKW-Neufahrzeug zu beantworten, denn wirtschaftlich entspreche ein Vorführfahrzeug aufgrund seiner geringen Laufleistung und seines aktuellen technischen Stands einem LKW-Neufahrzeug.

93

               

Selbst wenn es sich um ein Gebrauchtfahrzeug handeln würde, sei allein maßgeblich, ob der Klägerin durch das Kartell ein kausaler Schaden entstanden sei. Könne die Klägerin bei einem Gebrauchtfahrzeug eine Auswirkung des Kartells auf den Gebrauchtwagenpreis nachweisen, so sei ihr auch bei einem solchen Erwerbsvorgang ein Schadensersatzanspruch zuzubilligen.

4.

94

               

Die Beklagten begehren die vollständige Abweisung der Klage.

95

               

Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Kommission lediglich einen unzulässigen Informationsaustausch über Bruttolistenpreise festgestellt habe und ein solcher Informationsaustausch nicht geeignet gewesen sei, einen Schaden der Kunden herbeizuführen. Die Beklagten tragen ferner vor, dass auch dann, wenn das kartellrechtswidrige Verhalten mehr als nur ein Informationsaustausch gewesen sein sollte, aus ökonomischer Sicht eine nettopreiserhöhende Wirkung nicht plausibel sei (ökonomisches Gutachten der E.CA, Anlage GL 31, Anlagenband, Bl. 5).

96

               

Die Beklagten verweisen auf die von der Beklagten Ziff. 1 vorgelegte Regressionsanalyse der E.CA, die zeige, dass der von der Kommission festgestellte Kartellrechtsverstoß zu keinem Preisaufschlag bei den Kundennettopreisen geführt habe. Mit der Berufungserwiderung legt die Beklagte Ziff. 1 zudem eine korrigierte Fassung dieses Gutachtens vor, da einige der ursprünglich verwendeten Daten Inflationskorrekturen enthalten hätten, die für die Zwecke einer Preisaufschlagschätzung herausgerechnet werden müssten (Gutachten E.CA vom 16.10.2020, Anlage GL 28, Bl. 327; Memorandum, Anlage GL 29, Bl. 480). Das korrigierte Gutachten komme im Wesentlichen zu denselben Ergebnissen. Zur Offenlegung der Daten, die Grundlage der Regressionsanalyse sind, sei die Beklagte Ziff. 1 unter der Voraussetzung, dass die Parteien eine Vertraulichkeitsvereinbarung abschließen, ausdrücklich bereit.

97

               

Die Beklagten führen weiter aus, dass es das Landgericht versäumt habe, den für die Weiterwälzung angebotenen Beweis durch Sachverständigengutachten zu erheben. Über den Einwand dürfe nicht erst im Betragsverfahren entschieden werden. Wenn feststehe, dass der Schaden vollständig weitergegeben worden sei, wie es die Beklagten behaupteten, könne die Klage von vornherein mangels Schaden nicht begründet sein. Ein Grundurteil wäre dann unzulässig.

98

               

Das Landgericht hätte nicht (teilweise) durch Grundurteil entscheiden dürfen, weil die festzustellenden Tatsachen für Anspruchsgrund und Anspruchshöhe nahezu dieselben seien und deshalb eine Auftrennung nach Grund und Höhe nicht prozessökonomisch sei.

99

               

Zudem seien jedenfalls die Erwerbsvorgänge Nr. 1 bis 17 verjährt, weil die Verjährung nicht schon ab dem 18.01.2011 gehemmt gewesen sei, sondern erst ab dem 20.11.2014, als der förmliche Beschluss der Kommission über die Verfahrenseinleitung ergangen sei.

100

               

Die Beklagte Ziff. 1 rügt ferner die Aktivlegitimation der Klägerin, da ihr jüngst bekannt geworden sei, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit einem Prozessfinanzierer zusammenarbeiteten, der sich die vermeintlichen Ansprüche, deren Durchsetzung finanziert werden sollen, abtreten lasse.

5.

101

               

Die Klägerin beantragt zuletzt:

102

               

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.12.2019 verkündete Urteils des Landgerichts Stuttgart, Aktenzeichen 30 O 27/17, wie folgt abgeändert:

103

               

a. Die Beklagten zu 1) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die C. GmbH, hilfsweise an die Klägerin eine weitere Schadensersatzzahlung zu leisten, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von EUR 58.812,92

104

               

zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 4% bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit

105

               

· aus einem Betrag in Höhe von EUR 14.714,65 seit dem 31.07.1997 (lfd. Nr. 3);

106

               

· aus einem Betrag in Höhe von EUR 21.172,62 seit dem 31.12.1999 (lfd. Nr. 5);

107

               

· aus einem Betrag in Höhe von EUR 9.975,23 seit dem 30.09.2000 (lfd. Nr. 11);

108

               

· aus einem Betrag in Höhe von EUR 12.950,42 seit dem 30.04.2001 (lfd. Nr. 12);

109

               

b. Die Beklagten zu 1.), 3.) und 4.) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die C. GmbH, hilfsweise an die Klägerin eine weitere Schadensersatzzahlung zu leisten, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von EUR 46.383,09

110

               

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

111

               

· aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.951,72 seit dem 28.02.2007 (lfd. Nr. 23);

112

               

· aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.951,72 seit dem 28.02.2007 (lfd. Nr. 24);

113

               

· aus einem Betrag in Höhe von EUR 6.926,72 seit dem 30.04.2007 (lfd. Nr. 25);

114

               

· aus einem Betrag in Höhe von EUR 6.926,72 seit dem 30.04.2007 (lfd. Nr. 26);

115

               

· aus einem Betrag in Höhe von EUR 20.626,21 seit dem 28.20.2008 (lfd. Nr. 28).

116

               

Die Beklagten Ziff. 1, 3 und 4 beantragen hierzu,

117

               

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2019, Az. 30 O 27/17, zurückzuweisen.

118

               

Die Beklagte Ziff. 1 beantragt zu ihrer Berufung:

119

               

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart 30 O 27/17 vom 12. Dezember 2019 wird aufgehoben, soweit die Kammer einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach erkannt hat, und die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

120

               

Die Klägerin beantragt hierzu:

121

               

Die Berufung der Beklagten zu 1.) wird zurückgewiesen.

122

               

Die Beklagten Ziff. 3 und 4 beantragen zu ihrer Berufung:

123

               

Das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2019, Az. 30 O 27/17, wird dahingehend geändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

124

               

Die Klägerin beantragt hierzu,

125

               

die Berufung zurückzuweisen.

126

               

Zu ihren Anträgen auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten beantragt die Klägerin hilfsweise für den Fall, dass der Senat die erstinstanzliche Entscheidung durch Grundurteil als unzulässig ansehe,

127

               

dass der Senat die Entscheidung über die Ansprüche der Höhe nach an sich zieht und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten auch zur Höhe entscheidet.

128

               

Hilfsweise hierzu beantragt die Klägerin,

129

               

den Rechtsstreit insgesamt zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

6.

130

               

In ihrer Berufungserwiderung bestätigt die Klägerin auf die Rüge der fehlenden Aktivlegitimation, dass sie am 20.01./30.11.2016 einen Prozessfinanzierungsvertrag mit der C. GmbH geschlossen und im Rahmen einer stillschweigenden Sicherungsabtretung die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche an die C. GmbH abgetreten habe (Prozessfinanzierungsvertrag, Anlage K10, Bl. 775). Die C. GmbH habe der Klägerin eine uneingeschränkte Einziehungs- und Empfangsermächtigung erteilt, weil die Sicherungsabtretung gegenüber der Beklagten und dem Gericht nicht kenntlich gemacht habe werden sollen. Da dieses Anliegen nach der Offenlegung obsolet sei, könne die Klägerin nunmehr Leistung an die C. GmbH beantragen.

131

               

Die Klägerin rügt mit ihrer Berufungserwiderung, dass die Beklagte Ziff. 1 die vermeintliche Datengrundlage ihrer Regressionsanalyse nicht offengelegt habe, so dass ihrer Regressionsanalyse keinerlei Indizwirkung zukomme. Anlass für eine Geheimschutzvereinbarung bestehe nicht, insbesondere nicht für Daten, die länger als fünf Jahre zurücklägen.

7.

132

               

In ihren Berufungserwiderungen bestreiten die Beklagten weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerin. Bestritten werde, dass die C. GmbH der Klägerin eine Einziehungsermächtigung erteilt habe. Der insoweit als Beweis angebotene Auszug aus der Finanzierungsvereinbarung sei unergiebig, da die Klägerin danach nicht ermächtigt worden sei, Zahlung an sich oder an die C. GmbH zu verlangen, sondern nur zu Händen der S. Rechtsanwälte. Die nur auszugsweise vorgelegte Finanzierungsvereinbarung belege auch nicht, dass die Klägerin ermächtigt wäre, die streitgegenständlichen Forderungen in eigenem Namen geltend zu machen. Dies lasse sich dem Wortlaut der Vereinbarung nicht entnehmen. Eine vom Wortlaut abweichende Vereinbarung scheitere daran, dass die Klägerin den Vertrag nicht vollständig vorgelegt habe.

133

               

Die fehlende Berechtigung der Klägerin habe dazu geführt, dass die streitgegenständlichen Ansprüche zwischenzeitlich verjährt seien, denn die von einem Nichtberechtigten erhobene Klage habe keine verjährungshemmende Wirkung.

8.

134

               

Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Aus den Gründen

II.

A

Auf die Berufung der Beklagten ist das landgerichtliche Urteil aufzuheben, soweit es die Klage bezogen auf die Beschaffungsvorgänge Nr. 4, 6 bis 10, 13 bis 21, 27 und 29 bis 35 für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt hat, da ein Grundurteil nicht ergehen durfte.

1.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Dies gilt auch, soweit die Beklagten Ziff. 3 und 4 die Abweisung der Klage „insgesamt“ beantragt haben, denn ihr Berufungsantrag ist dahin auszulegen, dass sie sich nur gegen ihre jeweils eigene Verurteilung wenden, nicht aber gegen die der Beklagten Ziff. 1.

2.

Die möglichen Anspruchsgrundlagen für die Klageansprüche richten sich nach dem im jeweiligen Belieferungszeitpunkt geltenden Recht. Mögliche Anspruchsgrundlagen sind demnach für die Erwerbsvorgänge in den Jahren 1997 und 1998 § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 85 EGV, für die Erwerbsvorgänge in den Jahren 1999 bis Juni 2005 § 33 Satz 1 Halbsatz 2 GWB i.V.m. § 1 GWB und für die Erwerbsvorgänge ab Juli 2005 § 33 Abs. 3 GWB in den gleichlautenden Fassungen vom 15.07.2005 bzw. 18.12.2007.

Nach allen Vorschriften ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine drittschützende Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder die Vorgaben in Art. 81, 82 EGV (jetzt: Art. 101, 102 AEUV) verstößt, zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet (BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, Rn. 16 – LKW-Kartell I).

3.

Dass die Beklagten schuldhaft gegen Art. 101 AEUV verstoßen haben, hat die Europäische Kommission im Beschluss vom 19.07.2016 festgestellt.

a)

Danach haben die Beklagte und ihre Streithelferinnen zu 1 bis 3 und 7 bis 10 im Zeitraum vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 eine fortdauernde komplexe Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV begangen, bestehend aus verschiedenen Handlungen, die entweder als Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen einzustufen sind und mit deren Hilfe die Kartellbeteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit ersetzt haben. Die Kommission hat das Verhalten der Kartellbeteiligten als Preiskoordinierungen eingeordnet, die in der praktizierten Weise zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs gehörten. Die Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV bestand nach den Feststellungen im Kommissionsbeschluss in einem kollusiven Verhalten bei der Preissetzung und der Anhebung von Bruttolistenpreisen („collusive arrangements on pricing and gross price increases“) für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen sowie in der Koordinierung des Marktverhaltens der Kartellbeteiligten bei den Zeitplänen und der Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für solche Lastkraftwagen nach den Abgasnormen EURO 3 bis 6. Das kollusive Verhalten umfasste Vereinbarungen („agreements“) und/oder abgestimmte Verhaltensweisen („concerted practices“) bei Preissetzungen und Listenpreiserhöhungen mit dem Ziel, die Bruttopreise im Europäischen Wirtschaftsraum anzugleichen, sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis 6.

Die Kartellbeteiligten tauschten Preislisten und Informationen über Bruttopreise untereinander aus, sie besprachen detailliert ihre jeweiligen zukünftigen Listenpreiserhöhungen, und in einigen Fällen vereinbarten sie diese auch. Gelegentlich wurden unter Beteiligung von Vertretern der Hauptverwaltungen sämtlicher Beteiligter auch Nettopreise für einige Länder beraten. Zusätzlich zu Vereinbarungen über die Höhe der Preissteigerungen informierten sich die Beteiligten regelmäßig wechselseitig über ihre geplanten Bruttolistenpreiserhöhungen. Sie einigten sich außerdem auf den jeweiligen Zeitplan für die Einführung der EURO-Emissionsstandards und den damit verbundenen Preisaufschlag. Ferner tauschten sie sich über ihre jeweiligen Lieferfristen und länderspezifische allgemeine Marktprognosen, aufgeschlüsselt nach Ländern und LKW-Kategorien, aus. Die bevorstehende Euro-Einführung wurde unter Einbindung aller Beteiligten zu Diskussionen über die Reduzierung von Rabatten genutzt. Nach Umstellung auf den Euro und mit der erstmaligen Erstellung gesamteuropäischer Preislisten für fast alle Hersteller tauschten sich die an den Absprachen beteiligten Unternehmen systematisch über ihre jeweils geplanten Listenpreiserhöhungen aus.

Die Absprachen versetzten die Unternehmen zumindest in die Lage, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Listenpreiserhöhungen für das kommende Kalenderjahr zu berücksichtigen. Die durch die jeweilige Hauptverwaltung festgelegten Listenpreise waren wiederum bei allen beteiligten LKW-Herstellern der Ausgangspunkt der Preisgestaltung; sodann wurden die Verrechnungspreise für die Einfuhr der Lastkraftwagen in verschiedene Märkte durch eigene oder fremde Vertriebsunternehmen und anschließend die von den Händlern auf nationalen Märkten zu zahlenden Preise festgelegt. Die Endkundenpreise wurden schließlich entweder durch einen Händler oder - bei direktem Verkauf an Händler oder Flotten-Kunden - unmittelbar durch den Hersteller verhandelt und festgelegt.

b)

Diese Feststellungen sind gem. § 33 Abs. 4 GWB für den vorliegenden Schadensersatzprozess bindend (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2021, KZR 19/20, Rn. 17 - LKW-Kartell II).

4.

Die Klägerin ist als Speditionsunternehmen, das im Kartellzeitraum LKW gekauft bzw. geleast hat, von der Kartellabsprache betroffen und damit grundsätzlich anspruchsberechtigt.

Hierfür kommt es nicht darauf an, ob sich die Kartellabsprache auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, den die Klägerin ihrem Schadensersatzbegehren zugrunde legt, tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat. Entscheidend ist für die dem Maßstab des § 286 ZPO unterfallende haftungsbegründende Kausalität allein, ob das wettbewerbsbeschränkende Verhalten der Beklagten geeignet ist, einen Schaden der Klägerin unmittelbar oder mittelbar zu begründen (BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, Rn. 31 - LKW-Kartell I).

Dies ist für die Beschaffungsvorgänge, die Gegenstand der Berufung der Beklagten sind, zu bejahen. Der Anspruchsberechtigung der Klägerin steht dabei die erfolgte Prozessfinanzierung mit Sicherungsabtretung nicht entgegen.

Ihre Anspruchsberechtigung hat die Klägerin nachträglich verloren, da sie die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche unstreitig an die C. GmbH, einen Prozessfinanzierer abgetreten hat. Allerdings können bei der Sicherungszession die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft vorliegen (Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl. 2020, Vor § 50, Rn. 46). Das dafür erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers und des Rechtsinhabers ist bei einer Sicherungszession – wie sie hier vorliegt – grundsätzlich gegeben (vgl. Zöller/Althammer, aaO., Vor § 50, Rn. 40, 46). Die Klägerin muss jedoch darüber hinaus nachweisen, dass der Prozessfinanzierer als Rechtsinhaber sie zur aktiven Prozessführung ermächtigt hat (vgl. Zöller/Althammer, aaO., Vor § 50, Rn. 41) und – soweit sie Zahlung an sich verlangt – dass sie ermächtigt ist, Zahlung an sich selbst zu verlangen.

a)

Diese Nachweise hat die Klägerin durch Vorlage der Finanzierungsvereinbarung erbracht:

aa)

Nach Ziff. 2 Abs. 2 der Finanzierungsvereinbarung ist die Klägerin verpflichtet, alles Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen, um die erfolgreiche Durchsetzung der Schadensersatzansprüche zu betreiben. Gemeint ist damit jedenfalls auch die gerichtliche Durchsetzung, wie die Erwähnung der Prozesskosten in Ziff. 1 Abs. 7 der Vereinbarung zeigt. Die Verpflichtung zur Durchsetzung enthält ohne Zweifel auch die Ermächtigung der Klägerin durch die C. GmbH, die Ansprüche durchzusetzen, denn dies ist gerade der Zweck der Finanzierungsvereinbarung (Ziff. 2 Abs. 1).

bb)

Die Klägerin konnte – und kann weiterhin – auch Zahlung an sich verlangen. In der Finanzierungsvereinbarung heißt es hierzu wie folgt (Ziff. 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3):

 „(1) … Solange die Abtretung nicht offen gelegt ist, wird der Anspruchsteller die Relevanten Ansprüche nur in der Weise einziehen oder über sie verfügen, dass sie Zahlung zu Händen der S. Rechtsanwälte verlangt. …

 (3) In sämtlichen Fällen weist der Anspruchsteller die S. Rechtsanwälte unwiderruflich an, aus den bei dem Anspruchssteller eingegangenen Beträgen die der C. zustehenden Ansprüche nach Ziffer 6, insbesondere den C-Erlös, unmittelbar an C. auszuzahlen.“

Diese Regelung zeigt, dass die Klägerin zum Einzug der Forderungen ermächtigt ist, d.h. Zahlung an sich verlangen kann. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass davon die Rede ist, dass die Beträge „bei dem Anspruchssteller“, d.h. bei der Klägerin eingehen. Zudem wäre die Klägerin auch nicht in der Lage, ihre Prozessbevollmächtigten anzuweisen, die bei ihr eingegangenen Gelder an den Prozessfinanzierer auszuzahlen, wenn sie diese nicht zuvor eingezogen hätte.

Der entgegenstehenden Ansicht der Beklagten Ziff. 1 ist nicht zu folgen. Die Verpflichtung der Klägerin, ausschließlich „Zahlung zu Händen der S. Rechtsanwälte“ zu verlangen, belegt eine fehlende Einziehungsermächtigung nicht, sondern zeigt im Gegenteil, dass die Klägerin Zahlung verlangen kann, mithin zum Einzug ermächtigt ist. In welcher Form die Einziehung zu erfolgen hat, ist für das grundsätzliche Bestehen der Einzugsermächtigung ohne Belang. Zudem bliebe völlig unerfindlich, wie die Vereinbarung, dass die Abtretung der Ansprüche nicht offengelegt werden soll, damit zu vereinbaren wäre, dass die Klägerin, die unzweifelhaft die Durchsetzung der Ansprüche betreiben soll (Ziff. 2 Abs. 2), keine Zahlung an sich verlangen dürfte.

Damit einher geht die Ermächtigung zur Durchsetzung der Forderungen im eigenen Namen. Diese ergibt sich ohne Weiteres aus dem Umstand, dass nach Ziff. 8 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung die Abtretung nicht offengelegt werden soll. Angesichts dessen ist auch – entgegen der Ansicht der Beklagten – die Vorlage einer vollständigen, ungeschwärzten Version der Finanzierungsvereinbarung nicht erforderlich.

Aus dem Umstand, dass die Abtretung mittlerweile offengelegt wurde, folgt nicht, dass die Klägerin nicht mehr zum Einzug der Forderungen ermächtigt wäre. Nach Ziff. 8 Abs. 4 der Finanzierungsvereinbarung beendet nicht jede Offenlegung der Abtretung das Treuhandverhältnis zwischen den Parteien der Finanzierungsvereinbarung, sondern nur die Offenlegung durch die C. GmbH. Diese hat die Offenlegung der Abtretung im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht veranlasst.

b)

Angesichts des unverändert auf Zahlung an die Klägerin lautenden Klagantrags kann dahinstehen, ob die Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen als Voraussetzung für eine wirksame Abtretung (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 398, Rn. 14) gegeben ist, denn wäre die Abtretung unwirksam, wäre die Klägerin Inhaberin der Forderungen geblieben und ohnehin zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche befugt.

5.

Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht in der Beurteilung, dass mit der für den Erlass eines Grundurteils hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Klägerin im Zusammenhang mit den genannten Erwerbsvorgängen ein kartellbedingter Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist. Ob mit der für ein Grundurteil hinreichenden Wahrscheinlichkeit ein Schaden bejaht werden kann, lässt sich ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht beurteilen:

a)

Die Feststellung, ob der Preis, den ein an einer Kartellabsprache beteiligtes Unternehmen mit einem Abnehmer vereinbart, höher ist, als er ohne die Kartellabsprache wäre, oder allgemein das Preisniveau, welches sich auf einem von einer Kartellabsprache betroffenen Markt einstellt, über demjenigen Preisniveau liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, kann, da Preise und Preisniveau unter nicht manipulierten Marktbedingungen notwendigerweise hypothetisch sind, nur unter Heranziehung derjenigen Umstände getroffen werden, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne die Kartellabsprache wahrscheinlich entwickelt hätte. Für die Schadensschätzung gilt der Maßstab des § 287 Abs. 1 ZPO, so dass für die richterliche Überzeugungsbildung eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist, ausreicht. In die Würdigung sind alle Umstände einzubeziehen, die festgestellt sind oder die diejenige Partei, die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells beruft, Beweis angeboten hat (BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, Rn. 56 - LKW-Kartell I).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs streitet zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung – im Sinne eines Erfahrungssatzes – dafür, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (BGH, aaO., Rn. 40).

b)

Trotz dieser zugunsten der Klägerin eingreifenden tatsächlichen Vermutung hätte sich das Landgericht jedoch auch im Rahmen eines Grundurteils mit den vorgelegten ökonometrischen Gutachten auseinandersetzen müssen.

Die Feststellung, dass der Preis, den ein an einer Kartellabsprache beteiligtes Unternehmen mit einem Abnehmer vereinbart, höher ist, als er ohne die Kartellabsprache wäre, oder allgemein das Preisniveau, das sich auf einem von einer Kartellabsprache betroffenen Markt einstellt, über demjenigen Preisniveau liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu treffen (BGH, Urteil vom 13.04.2021, KZR 19/20, Rn. 53, 64 – LKW-Kartell II). Auch wenn hierfür der Maßstab des § 287 ZPO gilt, so dass für die richterliche Überzeugungsbildung eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist, ausreicht, muss gleichwohl jeder Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells in die Würdigung einbezogen werden (BGH, aaO., Rn. 64). Ein solcher zu berücksichtigender Umstand mit indizieller Bedeutung stellt auch das von der Beklagten Ziff. 1 vorgelegte ökonometrische Gutachten dar, das mit einer Regressionsanalyse zu dem Ergebnis kommt, dass eine kartellbedingte Preiserhöhung nicht nachweisbar ist (vgl. BGH, aaO., Rn. 65 ff.). Die Auseinandersetzung mit diesem Gutachten ist nicht deshalb entbehrlich, weil dieses Gutachten durch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten gewissermaßen aufgewogen würde (BGH, aaO., Rn. 68).

Diese Grundsätze gelten auch beim Erlass eines Grundurteils. Die Belastbarkeit der von den Parteien vorgelegten Regressionsanalysen muss das Gericht auch im Rahmen einer bloßen Entscheidung über den Grund überprüfen und den von der jeweiligen Gegenseite vorgebrachten Einwänden nachgehen (BGH, aaO., Rn. 87).

c)

Dies hat das Landgericht in seinem Urteil, das vor Erlass der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, nicht getan. Die vom Landgericht gegebene Begründung, dass es dem Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber vorgesehenen Möglichkeit eines Grundurteils widerspräche, wenn die Richtigkeit der jeweils vorgelegten Gutachten schon für den Erlass eines Grundurteils mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens überprüft werden müsste, ist nicht richtig. Vielmehr kommt ein Grundurteil in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon gar nicht in Betracht.

6.

Das Urteil des Landgerichts erweist sich auch nicht deshalb als richtig, weil die Beklagte Ziff. 1 bislang die Datengrundlage der von ihr vorgelegten Regressionsanalyse nicht offengelegt hat.

a)

Wenn eine Partei ein ökonometrisches Privatgutachten vorlegt, handelt es sich um Parteivortrag, nicht um einen Fall des Sachverständigenbeweises. Allerdings darf das Gericht ein Parteigutachten nicht ignorieren, sondern muss es inhaltlich würdigen, da andernfalls ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs vorläge (Hauser/Haas in Stancke/Weidenbach/Lahme, Kartellrechtliche Schadensersatzklagen, 2. Aufl. 2021, S. 541, Rn. 246 ff.).

Gutachten können von den Gerichten nur dann verwertet werden, wenn bestimmte Standards eingehalten sind. Eine Orientierung für ökonomische Gutachten in kartellrechtlichen Verfahren bieten die „Standards für ökonomische Gutachten“ des Bundeskartellamts. Zwar gelten diese Standards für behördliche Verfahren vor dem Bundeskartellamt. Sie beruhen allerdings auf den Erfahrungswerten der Kartellbehörden und können damit auch in Kartellschadensersatzprozessen von Nutzen sein (von Hinten/Reed/Wandschneider in Stancke/Weidenbach/Lahme, aaO., S. 545, Rn. 255).

Nach den Standards des Bundeskartellamts soll ein Gutachten die Kriterien der Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit, Transparenz und Kongruenz erfüllen. Offenzulegen sind die dem Gutachten zugrunde gelegten Annahmen und Methoden sowie die verwendeten Daten. Die nicht aufbereiteten Daten sind zur Verfügung zu stellen (von Hinten-Reed/Wandschneider, aaO., Rn. 256).

Dies ist deshalb erforderlich, weil durch die Art der Erhebung der Daten Manipulationen möglich sind, die dann auch das Ergebnis der Analyse beeinflussen. Auch der erforderliche Prozess der Datenaufbereitung muss vollständig nachvollziehbar sein, da die Art der Datenbereinigung das Ergebnis einer Analyse ebenfalls stark beeinflussen, im Einzelfall sogar ins Gegenteil verkehren kann. Zur Nachvollziehbarkeit gehört, dass dargelegt wird, nach welchen Kriterien welche Bereinigungen vorgenommen werden. Zudem sind als Anhang zu einem Gutachten die Originaldaten, die bereinigten Daten sowie die zur Bereinigung ggf. verwendeten Programmcodes zur Verfügung zu stellen (BKartA, „Standards für ökonomische Gutachten vom 20.10.20210“, S. 8).

Diesen Anforderungen wird das vorgelegte Gutachten der Beklagten nicht gerecht, denn es fehlt ein Anhang mit den Originaldaten, den bereinigten Daten und den zur Bereinigung ggf. verwendeten Programmcodes. Eine Überprüfung des Ergebnisses der Parteigutachten ist damit weder der Klägerin noch dem Gericht möglich. Allein das dargestellte Ergebnis der Gutachten hat keine Aussagekraft, weil schon kleine Änderungen in der Datenlage zu großen Änderungen der Schätzung führen können (von Hinten/Reed/Wandschneider in Stancke/Weidenbach/Lahme, aaO., S. 550, Rn. 273).

b)

Eine Vorlage der Daten ist prozessual aber noch möglich. Dahinstehen kann insoweit, ob es sich bei der Vorlage der Datengrundlage um neuen Vortrag i.S.d. §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 BGB handeln würde oder lediglich um eine Konkretisierung des erstinstanzlichen Vorbringens durch weiteren Tatsachenvortrag (vgl. Ball in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 531, Rn. 15). Selbst wenn es sich um neuen Vortrag handeln würde, wäre dieser Vortrag gem. § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil weder die Klägerin noch das Landgericht in erster Instanz darauf hingewiesen hatten, dass es für eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten einer Offenlegung der verwendeten Daten bedarf, und ein gerichtlicher Hinweis nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO erforderlich gewesen wäre.

c)

Zur Beurteilung der Frage, ob der Senat die Tragfähigkeit des Parteigutachtens der Beklagten Ziff. 1 nur mit Unterstützung eines Sachverständigen überprüfen kann, ist eine Vorlage der Daten im derzeitigen Verfahrensstadium in der Berufungsinstanz angesichts der grundsätzlichen Bereitschaft der Beklagten Ziff. 1, die Daten vorzulegen, nicht erforderlich. Da die Beklagte Ziff. 1 die Daten mittlerweile im Parallelverfahren 2 U 101/18 offengelegt hat, kann der Senat schon jetzt feststellen, dass er ohne sachverständige Hilfe nicht beurteilen kann, ob die von der Klägerin gegen das Parteigutachten der Beklagten Ziff. 1 erhobenen Einwände stichhaltig sind. Auch die Parteien sind sich einig, dass die von ihnen vorgelegten Regressionsanalysen und die zugehörigen Datengrundlagen nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden können. Angesichts dessen besteht keine Notwendigkeit, dass die Beklagte Ziff. 1 die Datengrundlagen der von ihr vorgelegten Regressionsanalyse schon im derzeitigen Verfahrensstadium in der Berufungsinstanz vorlegt.

7.

Eine abschließende Entscheidung über den klägerischen Antrag im Sinne des klagabweisenden Antrags der Beklagten ist nicht aus anderen Gründen möglich.

a)

Die Klage ist nicht aufgrund des „Passing-On-Einwands“ der Beklagten bereits jetzt abweisungsreif. Dabei kann dahinstehen, ob der Vortrag der Beklagten den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Darlegung dieses Einwands zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, Rn. 97 - LKW-Kartell I), genügt. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, könnte über den Einwand ohne das von den Beklagten beantragte Sachverständigengutachten nicht entschieden werden.

b)

Die Schadensersatzansprüche sind auch nicht verjährt.

Der Lauf der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist von zehn Jahren ist durch die Durchsuchungsmaßnahmen im Januar 2011 rechtzeitig vor ihrem Ablauf gehemmt worden (BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, Rn. 78 ff., 85 – LKW-Kartell I).

Die Hemmungswirkung endet gem. § 33 Abs. 5 Satz 2 GWB a.F. i.V.m. § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung, d.h. mit Ablauf des 19.03.2017 (Senat, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris, Rn. 205). Noch davor, nämlich am 23.12.2016 hat die Klägerin Klage eingereicht, die den Beklagten im Januar 2017 zugestellt wurde. Damit wurde der Lauf der Verjährungsfrist gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglichen Hemmungswirkung erneut gehemmt.

Die Klageerhebung war entgegen der Ansicht der Beklagten zur Herbeiführung der Hemmungswirkung geeignet. Bei der stillen Sicherungszession ist der Zedent regelmäßig befugt, die abgetretene Forderung einzuziehen und Zahlung an sich zu verlangen. Geschieht das durch Klageerhebung, wird die Verjährung der Forderung auch dann unterbrochen, wenn die Sicherungszession nicht offengelegt wird (BGH, Urteil vom 11.11.1977, I ZR 80/75; Grothe in MüKo/BGB, 9. Aufl. 2021, § 204, Rn. 18). Dass die Klägerin nach der vorgelegten Finanzierungsvereinbarung berechtigt war, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen, wurde bereits oben im Abschnitt 4.a) dargelegt. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Finanzierungsvereinbarung eine Zahlung zu Händen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorsieht, weil nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung auch dies eine Einziehung der Forderung durch die Klägerin darstellt (Ziff. 8 Abs. 1 Satz 3).

B

Die Berufung der Klägerin ist in Bezug auf die Erwerbsvorgänge Nr. 3, 5, 11 und 12 unbegründet und zurückzuweisen. Insoweit verbleibt es bei der Klagabweisung.

In Bezug auf die Erwerbsvorgänge Nr. 23 bis 26 (Leasing) und Nr. 28 (Vorführwagen), hinsichtlich derer das Landgericht die Klage abgewiesen hat, ist auf die Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil aufzuheben.

1.

Die Berufung der Klägerin ist trotz des in der Berufungsinstanz geänderten Klageantrags zulässig. Zwar setzt die Zulässigkeit der Berufung voraus, dass die Klägerin mit ihrer Berufung die Beseitigung der Beschwer, die in der Abweisung der erstinstanzlich gestellten Anträge durch das landgerichtliche Urteil liegt, verlangt. Dies ist jedoch der Fall, auch wenn die Klägerin nun nicht mehr Zahlung an sich selbst, sondern an die C. GmbH verlangt, weil es sich jeweils um denselben Anspruch handelt, den die Klägerin mit ihrer Berufung weiterverfolgt, und es damit um die Beseitigung gerade der Beschwer geht, die in der Abweisung dieser Ansprüche liegt.

2.

Die Änderung der Anträge durch die Klägerin in der Berufungsinstanz ist zulässig. Eine Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO, die nur zulässig wäre, wenn die Voraussetzungen des 533 ZPO gegeben wären, liegt nicht vor. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt es keine Klageänderung dar, wenn der Sicherungszedent unter Verdeckthalten der Sicherungszession zunächst wie ein Rechtsinhaber auf Leistung an sich klagt, die Sicherungszession erst im Laufe des Prozesses offenlegt und die Klage sodann auf Leistung an den Sicherungszessionar umstellt (BGH, NJW 2009, 56, 57; Becker-Eberhard in MüKo/ZPO, 6. Aufl. 2020, § 263, Rn. 17).

Nicht mehr Gegenstand der Berufung der Klägerin ist nach den geänderten Berufungsanträgen die Abweisung der Klage auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwalts- und Gutachterkosten, soweit diese für die Beschaffungsvorgänge Nr. 3, 5, 11, 12, 23 bis 26 und 28 geltend gemacht wurden. Zwar waren diese Kosten vom ursprünglichen Berufungsantrag der Klägerin noch umfasst, da die Klägerin die Feststellung der Begründetheit der Klage auch hinsichtlich der insoweit jeweils geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie der Kosten für die Gutachtenerstellung begehrt hatte. Die geänderten Anträge beziehen sich - wie sich aus der Höhe ihrer Bezifferung ergibt - jedoch allein auf den jeweiligen Kaufpreis bzw. die jeweiligen Leasingraten aus den einzelnen Erwerbsvorgängen. Die Rechtsanwalts- und Gutachterkosten sind in diesen Anträgen nicht mehr enthalten und weitere Anträge zu ihrer Berufung hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung nicht gestellt.

3.

Hinsichtlich der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen für die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin wird auf die obigen Ausführungen unter II. A 2. Bezug genommen.

4.

Ein schuldhafter Verstoß der Beklagten gegen Art. 101 AEUV liegt vor. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. A 3. verwiesen.

5.

Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung der Klägerin wird grundsätzlich auf die Ausführungen oben unter II. A 4. verwiesen. Ergänzend ist hierzu Folgendes auszuführen:

a)

Soweit die Klägerin Zahlung an die C. GmbH begehrt, ist deren Aktivlegitimation zu bejahen. Die C. GmbH ist Inhaberin der Forderungen geworden. Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretung unter dem Gesichtspunkt der Bestimmbarkeit bestehen nicht. Abgetreten sind nach Ziff. 7 Abs. 1 der Finanzierungsvereinbarung die sog. „Relevanten Ansprüche“. Diese sind in Ziff. 1 Abs. 5 der Vereinbarung definiert als „sämtliche mit dem LKW-Kartell verbundene Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, Kartellschadenersatzansprüche, Kondiktionsansprüche und Zinsansprüche aus und im Zusammenhang mit dem LKW-Kartell“. Da die Abgrenzung von Ansprüchen aus und im Zusammenhang mit dem LKW-Kartell gegenüber anderen Ansprüchen möglich ist und alle diesbezüglichen Ansprüche abgetreten sind, ist von der hinreichenden Bestimmbarkeit auszugehen.

b)

Voraussetzung dafür, dass die Klägerin von der Kartellabsprache betroffen ist, ist ferner, dass die Klägerin Lastkraftwagen erworben hat, die Gegenstand des Austauschs über zukünftige Preislisten und Listenpreiserhöhungen sowie der weiteren festgestellten wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen und damit Gegenstand der Kartellabsprachen waren. Das ist hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 3, 5, 11 und 12 nicht der Fall (nachfolgend unter aa) und bb)), so dass die Berufung der Klägerin insoweit erfolglos bleibt. Zu bejahen ist dies aber – entgegen der Ansicht des Landgerichts – hinsichtlich des Erwerbsvorgangs Nr. 28 (nachfolgend unter cc)). Soweit das Landgericht die Klage hinsichtlich des Erwerbsvorgangs Nr. 28 abgewiesen hat, hat die Berufung der Klägerin daher Erfolg.

aa)

Der Erwerbsvorgang Nr. 3 war nicht Gegenstand der Kartellabsprache.

Der Austausch der Bruttolistenpreise im Jahr 1997 hat sich nach den Feststellungen der Kommission auf das Folgejahr 1998 bezogen. Der Erwerb 1997 kann daher nicht kartellbetroffen sein, denn 1996, als die Bruttopreise für 1997 festgelegt wurden, gab es noch kein Kartell (vgl. Senat, Urteil vom 04.04.2019 – 2 U 101/18 –, Rn. 142, juris).

Anlass, von dieser damaligen Bewertung des Senats abzugehen, besteht nicht:

Der Bundesgerichtshof hat sich hierzu nicht geäußert, da die dortige Klägerin gegen das Urteil des Senats keine Revision eingelegt hat.

Dass das Parteigutachten der Klägerin auch für diesen Erwerbsvorgang einen Schaden ermittelt, spricht nicht gegen die damalige Bewertung, sondern gegen das Parteigutachten, denn eine plausible Erklärung dafür, warum die Absprachen, die erst die Bruttopreislisten für das Jahr 1998 betrafen, schon die Preisgestaltung im Jahr 1997 beeinflusst haben sollen, bleiben die Klägerin und ihr Parteigutachten schuldig. Der in der Berufungsinstanz neue Vortrag der Klägerin, dass sich unmittelbar ab dem 17.01.1997 die Transparenz im Markt erhöht habe, bietet jedenfalls keine plausible Erklärung für eine kartellbedingte Preisüberhöhung, weil damit nicht vorgetragen ist, dass die Kartellanten bereits 1997 ihre Bruttolistenpreise in irgendeiner Weise angepasst hätten. Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung darüber, ob der neue Vortrag zuzulassen wäre.

Dass dem Parteigutachten der Klägerin insoweit keine Indizwirkung zukommen kann, zeigt auch der Umstand, dass das Parteigutachten selbst für die LKW, die Gegenstand der Erwerbsvorgänge Nr. 1 und 2 waren, Schäden i.H.v. 16.939,49 EUR ermittelt hat, obwohl diese LKW bereits Ende 1996 bestellt worden waren und daher unzweifelhaft keine kartellbedingte Preisüberhöhung vorgelegen haben kann. Die Klägerin hat deshalb insoweit auch die Klage zurückgenommen.

bb)

Die Kartellbetroffenheit der Klägerin ist auch in Bezug auf die Erwerbsvorgänge Nr. 5, 11 und 12 zu verneinen, weil die Klägerin einen Erwerb dieser LKW nicht bewiesen hat.

(i)

Die Erwerbsvorgänge sind von den Beklagten wirksam mit Nichtwissen bestritten worden.

(1)

Einer Partei ist es grundsätzlich gem. § 138 Abs. 4 ZPO verwehrt, eigene Handlungen und Wahrnehmungen mit Nichtwissen zu bestreiten. Nur ausnahmsweise kommt ein Bestreiten eigener Handlungen und Wahrnehmungen dann in Betracht, wenn die Partei nach der Lebenserfahrung glaubhaft macht, sich an gewisse Vorgänge nicht mehr erinnern zu können (BGH, NJW 1995, 130, 131). Hat die Partei keine aktuelle Kenntnis, muss sie sich, etwa durch Einsichtnahme in Aufzeichnungen, kundig machen. Führt dies zu keinem Ergebnis, muss sie den Grund ihrer Unkenntnis (z.B. Vergessen, Vernichtung von Unterlagen) darlegen. Wenn das Gericht die Darlegung für glaubhaft hält, muss es das – dann auch nicht gegen die Wahrheitspflicht verstoßende – Bestreiten beachten (Zöller/Greger, aaO., § 138, Rn. 14).

(2)

Die Beklagte Ziff. 1, von der die Klägerin die LKW erworben haben will, hat hierzu Folgendes angegeben:

Die Beklagte Ziff. 1 habe im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren der Europäischen Kommission systematisch alle unternehmensintern verfügbaren Datenquellen gesammelt und zur Auswertung vorbereitet. Sämtliche Fachbereiche, von denen relevante Informationen zu erwarten gewesen seien, seien darum gebeten worden, etwaige verwendete Datenbanken mitzuteilen. Als Ergebnis dieser umfangreichen Arbeiten stünden der Beklagten nun verschiedene elektronische und physische Unterlagen zur Verfügung, um die Angaben der Klägerin zu überprüfen. Darüber hinaus habe die Beklagte Ziff. 1 Unterlagen von externen Dritten (etwa Niederlassungen der sonstigen Verkaufsmittler) angefordert, soweit erkennbar gewesen sei, dass solche existieren könnten. Weitere verfügbare Datenquellen seien den seit mehreren Jahren an der Datenaufbereitung beteiligten Mitarbeitern nicht bekannt und nicht benannt worden. Die Unterlagen zu den Fahrzeugverkäufen vor 2000 seien aufgrund des Ablaufs gesetzlicher Aufbewahrungsfristen bei der Beklagten Ziff. 1 nicht mehr vorhanden.

Anhand der von der Klägerin angegebenen Daten habe die Beklagte Ziff. 1 in ihren Datenbanken die drei angeblichen Erwerbe nicht nachvollziehen können. Ob das an den Grenzen der Datenbanken liege oder daran, dass die Klägerin diese Fahrzeuge nicht erworben habe, sei nicht nachvollziehbar.

(3)

Die Beklagte Ziff. 1 hat damit den Grund für ihre Unkenntnis in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht. Es handelt sich um Erwerbsvorgänge aus den Jahren 1999 bis 2001, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung schon mehr als 16 Jahre zurücklagen. Dass die Beklagte Ziff. 1 Unterlagen zu Fahrzeugverkäufen nicht dauerhaft aufbewahrt, sondern irgendwann vernichtet, ist glaubhaft. Nachvollziehbar ist daher auch, dass Unterlagen über den behaupteten Verkauf im Jahr 1999 nicht mehr vorhanden waren. Unterlagen zu späteren Verkäufen hat die Beklagte Ziff. 1 zwar gesammelt. Auch insoweit ist jedoch glaubhaft, dass sie anhand dieser gesammelten Daten die behaupteten Verkäufe nicht nachvollziehen konnte, da die Klägerin die Fahrzeugidentifikationsnummern dieser LKW trotz ihrer Nachforschungen beim Kraftfahrtbundesamt nicht ermitteln konnte. Glaubhaft ist der diesbezügliche Vortrag der Beklagten Ziff. 1 nicht zuletzt auch deshalb, weil sie ihren Willen zum substantiierten Bestreiten in anderen Fällen aus diesem Zeitraum unter Beweis gestellt hat, indem sie nicht nur den Vortrag der Klägerin zum behaupteten Kauf bestätigt hat, sondern zusätzlich auch noch die der Klägerin nicht bekannte FIN angeben konnte.

(ii)

Da das Bestreiten der Beklagten Ziff. 1 mit Nichtwissen zulässig ist – und damit selbstverständlich auch das Bestreiten der in die Erwerbsvorgänge nicht eingebundenen Beklagten Ziff. 3 und 4 –, trifft die Klägerin die volle Beweislast für die von ihr behaupteten Erwerbsvorgänge Nr. 5, 11 und 12.

Mit den von ihr vorgelegten Unterlagen hat die Klägerin den Erwerb dieser LKW von der Beklagten Ziff. 1 nicht bewiesen. Es handelt sich jeweils um eine sog. Zugangsliste und um einen Auszug aus der Buchhaltung, in der die Zahlung des Kaufpreises ausgewiesen ist. Diese Unterlagen lassen es zwar als möglich erscheinen, dass die Klägerin die betreffenden LKW von der Beklagten Ziff. 1 erworben hat. Für den Vollbeweis nach § 286 ZPO genügen diese Unterlagen jedoch nicht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass es bei der Führung der Zugangsliste oder bei der Buchhaltung zu Fehlern gekommen ist. Dies wird beispielhaft belegt durch den Umstand, dass die Klägerin die Klage zum Erwerbsvorgang Nr. 22 zurücknehmen musste, weil sie festgestellt hat, dass es sich bei LKW Nr. 22 um den gleichen LKW handelt, der bereits mit dem Erwerbsvorgang Nr. 11 geltend gemacht wird. Dies zeigt, dass die Zugangslisten keineswegs fehlerfrei sind und allein auf ihrer Basis die sichere Überzeugung des Erwerbs eines bestimmten LKW von der Beklagten Ziff. 1 nicht gewonnen werden kann.

Die von der Klägerin beantragte Parteivernehmung ihrer Geschäftsführer zum Beweis des Erwerbs kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung nach §§ 447, 448 ZPO liegen nicht vor. Weder haben die Beklagten einer Parteivernehmung der Geschäftsführer der Klägerin zugestimmt noch besteht eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache. Die Zugangslisten genügen hierfür nicht, da sie offensichtlich Fehler aufweisen und zudem in Widerspruch zu den Unterlagen der Beklagten Ziff. 1 stehen, in denen die streitgegenständlichen Fahrzeuge nicht aufzufinden waren.

cc)

Die Kartellbetroffenheit der Klägerin in Bezug auf den Erwerbsvorgang Nr. 28 ist entgegen der Ansicht des Landgerichts zu bejahen.

Richtig ist insoweit allerdings die Feststellung des Landgerichts, dass es sich bei einem Vorführwagen mit einem vor dem Erwerb liegenden Erstzulassungsdatum und ungefähr 200 gefahrenen Kilometern nicht mehr um ein Neufahrzeug handelt. Gleichfalls richtig ist, dass ausweislich der Feststellungen der Kommission der Verkauf von gebrauchten LKW von den kartellrechtswidrigen Absprachen nicht betroffen war (Kommissionsentscheidung, Rn. 5).

Gleichwohl kann das wettbewerbsbeschränkende Verhalten der Beklagten geeignet gewesen sein, einen Schaden der Klägerin zu begründen, und zwar dann, wenn sich der für den LKW als Vorführfahrzeug ausgehandelte Preis an dem Preis orientiert, der für ein Neufahrzeug hätte gezahlt werden müssen. In diesem Fall ist der Erwerb des LKW zwar nicht unmittelbar von den kartellrechtswidrigen Absprachen der Kartellanten betroffen. Mittelbar würde sich ein kartellbedingt überhöhter Preis für ein vergleichbares Neufahrzeug aber in einem gleichfalls kartellbedingt überhöhten Preis für das Vorführfahrzeug auswirken.

Eine solche Orientierung des Preises für das Vorführfahrzeug an den Preisen für vergleichbare Neufahrzeuge hat die Klägerin behauptet, indem sie vorgetragen hat, dass ihr das Fahrzeug zum Neuwagenpreis mit Rabatt für die Benutzung als Vorführwagen verkauft worden sei. Diesen Vortrag haben die Beklagten weder in erster noch in zweiter Instanz bestritten. Aufgrund des unstreitigen Vortrags zur Preisbildung bei dem Erwerbsvorgang Nr. 28 kann daher ein Schaden mit der vom Landgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden.

6.

Mit der vom Landgericht gegebenen Begründung kann auch ein Schaden der Klägerin aus den Leasingverträgen Nr. 23 bis 26 nicht verneint werden. Soweit das Landgericht die Klage hinsichtlich dieser Erwerbsvorgänge abgewiesen hat, hat die Berufung der Klägerin daher gleichfalls Erfolg.

a)

Insoweit ist allerdings im Ausgangspunkt festzustellen, dass es sich jeweils um einen nur mittelbaren „Erwerb“ handelt, da zwischen der Klägerin und der Hans Prem GmbH der Leasinggeber als der (erste) Erwerber der Fahrzeuge zwischengeschaltet war.

Der Klägerin hilft dabei auch nicht, dass sie ursprünglich die Käuferin der LKW war und die Leasinggeberin in die zwischen der Klägerin und der H. P. GmbH abgeschlossenen Kaufverträge nur eingetreten ist, denn durch diese Vertragsübernahme ist ein etwaiger Schaden in Form eines kartellbedingt überhöhten Kaufpreises in vollem Umfang auf die Leasinggeberin abgewälzt worden. Auf die Ausführungen der Parteien zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Passing-On-Einwands kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Eine vollständige Abwälzung eines (unterstellt) kartellbedingt überhöhten Kaufpreises steht aufgrund des unstreitigen Sachvortrags der Klägerin schlicht fest.

b)

Nach der Rechtslage vor der 9. GWB-Novelle trägt der mittelbare Erwerber grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein kartellbedingter Preisaufschlag auf erster Stufe entstanden ist und sodann auf die nachfolgende Marktstufe abgewälzt wurde. Dabei gilt nicht nur für die Frage, ob ein kartellbedingter Preisaufschlag auf erster Stufe entstanden ist, das Beweismaß des § 287 ZPO, sondern auch für die Frage, ob es zu einer Weitergabe des auf erster Stufe entstandenen Kartellschadens gekommen ist (Klumpe/Thiede/Dethof in Stancke/Weidenbach/Lahme, Kartellrechtliche Schadensersatzklagen, 2. Aufl. 2021, Kap. I, Rn. 65).

aa)

Dass der Klägerin als Leasingnehmerin und mittelbarer Abnehmerin der LKW ein Schaden entstanden ist, erscheint wahrscheinlich. Mit den in der Grundmietzeit vom Leasingnehmer zu zahlenden Leasingraten werden zwar nicht die gesamten Anschaffungskosten des Leasingfahrzeugs beglichen, sondern nur dessen im Voraus kalkulierter Wertverlust zuzüglich des auf die Vertragszeit entfallenden Teils der Nebenkosten und des Gewinns für die Leasinggesellschaft (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. 2017, Rn. L3). Es ist aber plausibel, dass bei der Kalkulation des Wertverlusts die ursprünglichen Anschaffungskosten eine gewichtige Rolle spielen und der Wertverlust umso höher kalkuliert wird, je höher die Anschaffungskosten sind. Die für den Erlass eines Grundurteils erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist daher zu bejahen.

bb)

Das Landgericht hat die Klage allerdings nicht deshalb abgewiesen, weil bei einem mittelbaren Erwerb ein Schaden nicht wahrscheinlich wäre, sondern deshalb, weil bei einem mittelbaren Erwerb der Schaden zunächst einmal beim Ersterwerber – hier dem Leasinggeber – eintritt und der Schaden des Zweiterwerbers daher ein „weitergewälzter“ Schaden ist. Die Klägerin hätte daher nach Ansicht des Landgerichts die Umstände darlegen und beweisen müssen, die die Feststellung erlauben, dass und in welcher Höhe ein Schaden beim Leasinggeber entstanden ist und dass bzw. in welcher Höhe dieser Schaden des Leasinggebers „weitergewälzt“ worden ist.

Diese Argumentation des Landgerichts wäre indes nur dann richtig, wenn zwingend der Schaden auf der ersten Marktstufe ermittelt werden müsste, um davon abgeleitet dann feststellen zu können, in welchem Maße dieser Schaden an die nachfolgende Marktstufe weitergegeben wurde. Die Schadensermittlung in den Kartellschadensersatzfällen ist aber auch in anderer Weise möglich. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass die Schadensermittlung mittels einer Regressionsanalyse die Kenntnis der Preise auf den vorangegangenen Marktstufen nicht voraussetzt. Klagt ein mittelbarer Kunde auf Schadensersatz aufgrund eines kartellbedingten Preisaufschlags, dann hat er zwar die Möglichkeit nachzuweisen, dass es einen ursprünglichen Preisaufschlag gab und dieser Preisaufschlag auf ihn abgewälzt wurde. Ihm steht aber auch die Möglichkeit offen, den auf seiner Handelsstufe bestehenden Preisaufschlag in derselben Weise zu ermitteln, wie es ein unmittelbarer Kunde tun würde, nämlich im Wege eines Vergleichs des tatsächlich gezahlten Preises mit dem wahrscheinlichen zuwiderhandlungsfreien Preis. Anhand von Vergleichsmethoden ist es möglich, sich ein Bild von der Höhe des von mittelbaren Kunden gezahlten Preisaufschlags zu machen, ohne dass es nötig ist, den Grad der Schadensabwälzung zu ermitteln. So kann mittels eines zeitlichen Vergleichs der Preise, die der mittelbare Kunde vor und während der Zuwiderhandlung gezahlt hat, festgestellt werden, wie stark diese Preise aufgrund der Zuwiderhandlung gestiegen sind, ohne dass eine Feststellung bezüglich des Grads der Schadensabwälzung erfolgen muss (Praktischer Leitfaden der Kommission zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Rn. 167).

Lässt sich mithilfe einer Regressionsanalyse feststellen, dass die Leasingraten kartellbedingt überhöht waren, dann ist damit zugleich festgestellt, dass auch auf der vorherigen Marktstufe ein kartellbedingter Schaden in zumindest dieser Höhe bestanden hat. Denn dies ist zwingende Folge der Feststellung, dass auch noch auf der nachgelagerten Marktstufe ein Kartellschaden in dieser Höhe besteht. Außerdem ist damit zugleich festgestellt, dass dieser Schaden auf der ersten Marktstufe in der Höhe, in der er auf der nachfolgenden Marktstufe festgestellt worden ist, durch eine Erhöhung der Leasingraten „weitergewälzt“ worden ist.

7.

Die Klagabweisung durch das Landgericht stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Auf die Ausführungen oben in Abschnitt II. A 7. zum Passing-On-Einwand der Beklagten bzw. zur Verjährung wird Bezug genommen.

C

Für die Berufungen der Parteien gilt danach Folgendes:

1.

Hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 3, 5, 11 und 12 ist die Berufung der Klägerin durch Endurteil zurückzuweisen.

2.

In Bezug auf die Erwerbsvorgänge Nr. 4, 6 bis 10, 13 bis 21 und 23 bis 35 ist das Verfahren auf die Berufung der Beklagten (Erwerbsvorgänge Nr. 4, 6 bis 10, 13 bis 21, 27 und 29 bis 35) bzw. auf die Berufung der Klägerin (Erwerbsvorgänge Nr. 23 bis 26 und 28) gem. § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.

a)

Die Möglichkeit zur Zurückverweisung ist durch § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO eröffnet. Die Voraussetzungen liegen vor:

In erster Instanz waren Grund und Betrag streitig und das Landgericht hat ein Grundurteil erlassen bzw. die Klage abgewiesen.

Soweit das Landgericht die Klage hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge Nr. 23 bis 26 und 28 abgewiesen hat, ist das landgerichtliche Urteil aus den oben unter B genannten Gründen aufzuheben.

Auch das Grundurteil ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils nicht vorliegen. Ein Grundurteil setzt voraus, dass die Trennung von Grund und Höhe prozesswirtschaftlich ist. Ein Grundurteil ist ermessensfehlerhaft und daher unzulässig, wenn es zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Rechtsstreits führt, beispielsweise wenn im Betragsverfahren eine erneute Beweisaufnahme über Tatsachen notwendig wäre, die bereits Gegenstand einer Beweisaufnahme im Grundverfahren waren (BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244, Rn. 26, 37; Zöller/Feskorn, § 304, Rn. 8). Dies wäre aber der Fall, wenn im Grundverfahren ein Gutachten zur Richtigkeit der von den Parteien vorgelegten Regressionsanalysen eingeholt würde, und im Betragsverfahren ein weiteres ökonometrisches Gutachten zu der Frage, in welcher Höhe ein Schaden tatsächlich entstanden ist.

Gleichzeitig ist der Streit über den Betrag des Anspruchs nicht zur Entscheidung reif. Denn für eine Entscheidung über den Betrag müssten mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens die von den Parteien jeweils vorgelegten Regressionsanalysen auf ihre Tragfähigkeit überprüft werden.

b)

Anlass dafür, das beim Landgericht anhängige Betragsverfahren hochzuziehen und abschließend zu entscheiden, wie es der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 13.04.2021, KZR 19/20, zum Urteil des OLG Schleswig angeregt hat (Rn. 88) und wie es auch die Klägerin vorrangig beantragt, besteht nicht. Grundsätzlich ist bei der Entscheidung zwischen der Zurückverweisung und der eigenen Sachentscheidung der mit der Zurückverweisung verbundene zusätzliche Zeit- und Kostenaufwand gegen den Verlust einer Tatsacheninstanz abzuwägen. Soweit der Bundesgerichtshof ein Hochziehen des Betragsverfahrens für angebracht gehalten hat, hat er dies jeweils damit begründet, dass eine weitere Verzögerung des Verfahrens den Parteien nicht zuzumuten sei (BGH, NJW 2016, 3244, 3247, Rn. 39; NJW-RR 2004, 1537, unter III). Eine wesentliche Verzögerung des Verfahrens tritt aber nicht ein, wenn im vorliegenden Fall die anstehende Beweisaufnahme nicht durch den Senat, sondern durch das Landgericht durchgeführt wird. Insoweit verhält es sich anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.06.2016 (VI ZR 559/14 = NJW 2016, 3244), wo das Berufungsgericht schon zum Grund eine kosten- und zeitintensive Beweisaufnahme durchgeführt hatte, an die lediglich angeknüpft werden musste. In einem solchen Fall erscheint es in der Tat deutlich zweckmäßiger, die bereits begonnene Beweiserhebung fortzuführen. Hat die Beweiserhebung aber noch gar nicht begonnen, ist kein Grund dafür ersichtlich, den Parteien durch das Hochziehen des Betragsverfahrens eine Instanz zu nehmen.

Hinzu kommt, dass das Landgericht in anderen, das LKW-Kartell betreffenden Verfahren bereits einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zu dem von der jeweiligen Klägerseite behaupteten Schaden beauftragt hat. Der dortige Sachverständige wird sich im Rahmen dieser Begutachtung mit den auch dort von Beklagtenseite vorgelegten ökonometrischen Gutachten auseinandersetzen müssen. Dabei betrifft ein sehr großer Teil der Begutachtung allgemeine Fragen, die sich in jedem der das LKW-Kartell betreffenden Verfahren in gleicher Weise stellen, wie beispielsweise die Frage, ob die den Regressionsanalysen zugrunde gelegten Daten fachgerecht erhoben und aufbereitet wurden. Angesichts dessen erscheint es insbesondere unter prozessökonomischen Erwägungen sinnvoll, dass das Landgericht die Beweisaufnahme durchführt, da es bei der Begutachtung dann ggf. auf die bereits in den anderen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse zurückgreifen kann.

III.

Das zurückverweisende Urteil enthält keine Kostenentscheidung; diese ist dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten (Zöller/Heßler, aaO., § 538, Rn. 58). Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung gilt dies auch insoweit, als im Wege eines Teil-Endurteils die Berufung der Klägerin gegen die Teilklageabweisung zurückgewiesen wird (Zöller/Feskorn, aaO., § 301, Rn. 21).

Angesichts dessen entfällt auch ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, weil der Tenor des zurückverweisenden und klagabweisenden Urteils keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

Die Revision ist im Hinblick auf die Erwerbsvorgänge Nr. 23 bis 26 (Leasing) und Nr. 28 (Vorführwagen) zuzulassen, da der Bundesgerichtshof zu den in diesem Zusammenhang offenen Fragen noch keine Stellung genommen hat. Im Übrigen besteht kein Anlass für die Zulassung der Revision, da die sich in diesem Verfahren stellenden Fragen durch die mittlerweile ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen geklärt sind.

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