BGH: Konkrete Berechnung des Kündigungsschadens bei vorzeitiger Beendigung eines Mietkauf- oder Leasingvertrags
BGH, Urteil vom 30.10.2019 – VIII ZR 177/18
ECLI:DE:BGH:2019:301019UVIIIZR177.18.0
Volltext: BB-Online BBL2019-2881-3
Amtliche Leitsätze
a) Bei vorzeitiger Beendigung eines Mietkauf- oder Leasingvertrags ist der Kündigungsschaden des Mietverkäufers/Leasinggebers konkret zu berechnen, wenn sich eine von ihm verwendete Formularbestimmung über die Abzinsung der Mietkauf- beziehungsweise Leasingraten als unwirksam erweist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 26. Juni 2002 - VIII ZR 147/01, BGHZ 151, 188, 195 mwN).
b) Bei der Darlegung des konkret entstandenen Schadens obliegt es dem Mietverkäufer/Leasinggeber, seine Refinanzierungskosten anzugeben, deren Ersparnis im Rahmen des ihm zustehenden Schadensersatzes anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist (Bestätigung von BGH, Urteile vom 28. Oktober 1981 - VIII ZR 302/80, BGHZ 82, 121, 132; vom 16. Mai 1990 - VIII ZR 108/89, BGHZ 111, 237, 243 f.).
c) Nimmt der Mietverkäufer/Leasinggeber - etwa aufgrund der großen Anzahl der abgeschlossenen Verträge - keine Einzelrefinanzierung vor, genügt zur Darlegung seines (konkreten) Refinanzierungsaufwands eine kalkulatorische Ermittlung.
BGB § 249 Hb, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, § 535
Sachverhalt
Die Klägerin, eine unter anderem auf dem Gebiet des Finanzierungsleasings und Mietkaufs tätige Bank, verlangt von dem Beklagten aufgrund einer von ihm übernommenen Bürgschaft Schadensersatz nach verzugsbedingter Kündigung eines Mietkaufvertrags.
Die Klägerin schloss mit der Druckerei L. B. & Sohn GmbH & Co. KG am 13. Februar/8. April 2009 einen Mietkaufvertrag über eine Druckmaschine. Der Beklagte, der Gesellschafter und Geschäftsführer dieses Unternehmens war, übernahm eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Am 6. Januar 2014 kündigte die Klägerin den Mietkaufvertrag, für den eine Laufzeit von 97 Monaten vereinbart worden war, fristlos wegen Zahlungsverzugs der Hauptschuldnerin und verwertete die Druckmaschine in der Folgezeit.
Gegenstand der Klage ist der infolge der fristlosen Kündigung des Mietkaufvertrags verbleibende Schaden, den die Klägerin mit 66.915,54 € beziffert. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien allein um die (konkrete) Berechnung der Abzinsung der bei Vertragsende noch ausstehenden Mietkaufraten (ohne Umsatzsteuer). Die Klägerin macht geltend, die noch ausstehenden Mietkaufraten seien mit 4,18 % abzuzinsen. Sie behauptet unter Beweisantritt, dies entspreche ihrem tatsächlich aufgewandten Refinanzierungszinssatz.
Die auf Zahlung von 66.915,54 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat in erster Instanz Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat - beschränkt auf die konkret berechnete Schadensersatzforderung - zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Aus den Gründen
5 Die Revision hat Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Mai 2018 - 6 U 115/17, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
7 Der Sachvortrag der Klägerin, die infolge der Unwirksamkeit ihrer die Abzinsung betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihren Refinanzierungszinssatz nach allgemeinen Grundsätzen konkret darzulegen habe, genüge den gebotenen Anforderungen nicht.
8 Die Klägerin habe auch nach einem Hinweis des Berufungsgerichts lediglich auf ihr Schreiben vom 9. Januar 2015 an das Landgericht verwiesen. Dieses enthalte jedoch - neben grundsätzlich einleuchtenden Erwägungen, warum die Klägerin sich nicht einzelgeschäftsbezogen refinanziere - ausschließlich Erläuterungen zur abstrakten Berechnung ihres Refinanzierungszinssatzes. Dies laufe im Ergebnis auf die Mitteilung hinaus, dass die Klägerin sich in Höhe des Marktzinses zusätzlich eines - von ihr nicht mitgeteilten - Aufschlags refinanziere. Die Klägerin habe keinen Sachvortrag gehalten, wie sich ihre Refinanzierung konkret zusammensetze und welche Zinsen sie im Rahmen der verschiedenen Refinanzierungsmethoden aufzuwenden habe. Sie trage damit gerade nicht konkret vor, wie sie zu der Behauptung eines - gegebenenfalls auch zulässig "pauschal" bestimmten - Refinanzierungszinssatzes von 4,18 % gelangt sei. Es bleibe offen, ob dieser Zinssatz die tatsächlichen Kosten der Klägerin widerspiegele.
9 Damit lasse sich ein Schaden der Klägerin nicht feststellen, auch nicht im Sinne eines Mindestschadens. Denn mangels jeglicher Anhaltspunkte zum konkreten Refinanzierungszinssatz der Klägerin bleibe es denkbar, dass die Abzinsung deutlich höher und gegebenenfalls geeignet wäre, die Klageforderung aufzuzehren. Danach könne unter anderem offenbleiben, ob der Bürgschaftsvertrag nach den Grundsätzen des Widerrufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen widerruflich oder ob die Klägerin ihrer Obliegenheit zur bestmöglichen Verwertung des Mietkaufobjekts nachgekommen sei.
II.
10 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
11 Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, der Beklagte habe aus der von ihm übernommenen Bürgschaft (§ 765 Abs. 1 BGB) für den von der Klägerin nach fristloser Kündigung des Mietkaufvertrags erhobenen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB deshalb nicht einzustehen, weil sie den von ihr konkret aufgewandten Refinanzierungssatz nicht hinreichend dargelegt habe. Insoweit ist das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der von der Klägerin kalkulatorisch ermittelte Refinanzierungszinssatz den Anforderungen an eine konkrete Schadensdarlegung nicht genüge.
12 1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Kündigungsschaden des Mietverkäufers - ebenso wie der des Leasinggebers - konkret zu berechnen ist, wenn sich eine von ihm verwendete Formularbestimmung über die Abzinsung der Leasing- beziehungsweise Mietkaufraten - wie hier - als unwirksam erweist (Senatsurteile vom 22. November 1995 - VIII ZR 57/95, NJW 1996, 455 unter II 2 a; vom 26. Juni 2002 - VIII ZR 147/01, BGHZ 151, 188, 195; jeweils mwN). Bei der Schadensdarlegung obliegt es dem Mietverkäufer, seine Refinanzierungskosten anzugeben, deren Ersparnis im Rahmen des ihm zustehenden Schadensersatzes anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist (Senatsurteile vom 28. Oktober 1981 - VIII ZR 302/80, BGHZ 82, 121, 132; vom 22. November 1995 - VIII ZR 57/95, aaO unter II 2 a aa; vom 16. Mai 1990 - VIII ZR 108/89, BGHZ 111, 237, 243 f.).
13 2. Die danach vorzunehmende Abzinsung der zur Zeit der Kündigung noch ausstehenden Raten soll den durch den vorzeitigen Rückfluss des Kapitals entstehenden Vorteil ausgleichen, weil der Mietverkäufer - ebenso wie der Leasinggeber - zwar keinen ungerechtfertigten Nachteil erleiden, aber gegenüber der Vertragsdurchführung ohne Kündigung auch nicht besser gestellt werden soll. Daraus folgt, dass grundsätzlich der Abzinsungssatz demjenigen Zinssatz entsprechen muss, den der Leasinggeber/Mietverkäufer im Rahmen seiner Refinanzierung bei Abschluss des Leasing- beziehungsweise Mietkaufvertrags zu zahlen verpflichtet war (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 1986 - VIII ZR 49/85, NJW-RR 1986, 594 unter III 2 a; vom 16. Mai 1990 - VIII ZR 108/89, aaO). Der nach dieser Maßgabe gebotenen Berechnung der Abzinsung hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verschlossen, weil es den - unter Beweis gestellten - Sachvortrag der Klägerin zu ihrem tatsächlichen aufgewandten Refinanzierungszinssatz zu Unrecht als unzureichend angesehen hat.
14 a) Zur schlüssigen Darlegung des maßgeblichen Refinanzierungssatzes eines Leasinggebers/Mietverkäufers ist Tatsachenvortrag zu einer Einzelrefinanzierung nicht geboten, wenn der Leasinggeber/Mietverkäufer - etwa aufgrund der großen Anzahl der abgeschlossenen Verträge - ein Einzelgeschäft nicht individuell refinanziert. Unter diesen Umständen genügt grundsätzlich ein kalkulatorisch ermittelter Refinanzierungszinssatz dem Erfordernis, den Kündigungsschaden konkret zu berechnen.
15 Dem hat die Klägerin Rechnung getragen. Denn sie hat mit Schreiben vom 9. Januar 2015 vorgetragen, dass sie eine auf ein bestimmtes Einzelgeschäft bezogene Refinanzierung überhaupt nicht vornehme, weil Einzelgeschäfte nach ihrer Größenordnung für eine individuelle Refinanzierung zu klein seien. Auch stünden ihr als Bank zahlreiche Refinanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung, die einem Einzelgeschäft nicht zugeordnet werden könnten. Deshalb könne nur ein kalkulatorischer Refinanzierungszinssatz ermittelt werden. Dies hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt, denn es hat rechtsfehlerfrei gebilligt, dass die Klägerin sich nicht einzelgeschäftsbezogen refinanziert.
16 b) Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft beanstandet, die Klägerin habe nicht hinreichend vorgetragen, wie sich ihre Refinanzierung konkret zusammensetze und welche Zinssätze sie im Rahmen ihrer Refinanzierungsmöglichkeiten aufwende. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen zu dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu Unrecht als unschlüssig erachtet, weil es aus dem Blick verloren hat, dass die Klägerin im Einzelnen erläutert hat, wie sie den kalkulatorischen Refinanzierungssatz ermittelt hat.
17 Die Klägerin hat vorgetragen, Grundlage ihrer Refinanzierung seien die bei Reuters gemeldeten Marktzinssätze unter Banken für standardisierte Laufzeiten (ein bis zehn Jahre) zuzüglich eines Aufschlages, den die Refinanzierungspartner der Klägerin auf den Marktzins aufschlügen. Diese Beträge hat sie in eine Tabelle für den jeweiligen Zeitpunkt und die jeweilige Laufzeit eingetragen. Daraus hat die Klägerin für das hier maßgebliche Geschäft - unter Beachtung von dessen Laufzeit und Tilgungsrhythmus - durch Gewichtung der in der Tabelle bezeichneten Zinssätze sowie Berücksichtigung des jeweils von den Refinanzierungspartnern erhobenen Aufschlags den kalkulatorischen Refinanzierungszinssatz von 4,18 % ermittelt, den sie ihrer Barwertabrechnung zugrunde gelegt hat.
18 c) In Ansehung dessen erweist sich die Sichtweise des Berufungsgerichts als unzutreffend, der vorbezeichnete Sachvortrag der Klägerin gestatte eine hinreichend konkrete Bestimmung ihrer Refinanzierungskosten im Rahmen der gebotenen Schadensberechnung nicht. Anders als das Berufungsgericht offenbar gemeint hat, hat sich die Klägerin damit nicht - was unzulässig wäre (vgl. Senatsurteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 57/95, aaO [noch zum Diskontsatz]; BeckOGK-BGB/Ziemßen, Stand: 1. Oktober 2019, § 535 Rn. 1104 [zum Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank]) - auf einen pauschalen Marktzinssatz bezogen. Vielmehr hat sie dargelegt, zu welchem Zinssatz sie sich konkret refinanziere. Der Umstand, dass sie den Zinssatz kalkulatorisch ermittelt hat, ändert nichts daran, dass es sich um einen - dem zulässigen Geschäftsmodell der Klägerin geschuldeten - konkreten Refinanzierungsaufwand handelt.
19 d) Der vorgenannte Tatsachenvortrag ist einer Beweisaufnahme in Gestalt des von der Klägerin angebotenen Zeugen- sowie Sachverständigenbeweises zugänglich, ohne dass es der vom Berufungsgericht vermissten weiteren Aufschlüsselung bedarf, in welchem Umfang der von den Refinanzierungspartnern der Klägerin vorgenommene Aufschlag auf den Marktzinssatz in den von der Klägerin vorgetragenen Refinanzierungszins eingegangen ist. Diese Einzelangabe ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zur Beurteilung der Schlüssigkeit des Vorbringens nicht erforderlich, weil sie für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 223/17, juris Rn. 14; Urteil vom 21. Juni 2018 - IX ZR 129/17, NJW-RR 2018, 1150 Rn. 16; [jeweils zu der nicht erforderlichen Angabe näherer Einzelheiten, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind]). Denn das Berufungsgericht ist in die Lage versetzt worden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Klägerin zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie tatsächlich Refinanzierungskosten in der geltend gemachten Höhe erspart hat. Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass jede Berechnung eines Abzinsungsbetrags nur zu einem Annäherungswert führt, dessen Maßgeblichkeit der Tatrichter nach Maßgabe des § 287 ZPO zu beurteilen und auszusprechen hat.
III.
20 Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).