BGH: Konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung
BGH , Urteil vom 27.09.2011 - Aktenzeichen XI ZR 328/09 (Vorinstanz: LG Lüneburg vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 2 O 281/08; ) (Vorinstanz: OLG Celle vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 3 U 78/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Werden fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen, so kommt eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung in Betracht, wenn sie sich innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 133 B, § 684 Satz 2;
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