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Wirtschaftsrecht
09.12.2010
Wirtschaftsrecht
BGH: Konkludente Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift

BGH, Versäumnisurteil vom 26.10.2010 - XI ZR 562/07

leitsätze

a) Zur Frage der konkludenten Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift (im Anschluss an das Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

b) Stellt ein Schuldner in Kenntnis von Abbuchungen, die im Einzugsermächtigungs-verfahren erfolgen, durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen erst ausrei-chende Kontodeckung sicher, ohne die die kontoführende Bank die Lastschriften nicht ausgeführt hätte, so kann dies für eine Genehmigung der betreffenden Last-schriften durch schlüssiges Verhalten sprechen, wenn die Bank dadurch die Über-zeugung gewinnen durfte, die Lastschriftbuchungen würden Bestand haben.

BGB § 684 Satz 2

sachverhalt

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der y. oHG (im Folgenden: Schuldnerin) von der beklagten Bank die Auszahlung von Beträgen, die im vierten Quartal 2005 im Wege des Ein-zugsermächtigungsverfahrens von dem Girokonto der Schuldnerin abgebucht worden sind.

Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, für das Rechnungsabschlüsse jeweils zum Ende eines Kalenderquartals vereinbart waren. Nach Nr. 7 Abs. 4 der für diesen Girovertrag geltenden damaligen Allge-meinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB) mussten vom Kunden Einwendungen gegen einen Rechnungsabschluss spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang schriftlich erhoben werden. Andernfalls galt der Rechnungsabschluss als genehmigt. Nach Nr. 7 Abs. 5 Satz 1 AGB war der Kunde weiter gehalten, "Einwendungen gegen Belastun-gen aus Einzugsermächtigungs-Lastschriften unverzüglich zu erheben". Die Genehmigung einer Belastungsbuchung galt nach Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB "spätestens dann als erteilt, wenn der Kunde nicht vor Ablauf von sechs Wo-chen nach Zugang des Rechnungsabschlusses, in dessen Saldo die Belas-tungsbuchung enthalten ist, Einwendungen gegen diese erhebt". Der Kunde war schließlich nach Nr. 11 Abs. 4 AGB verpflichtet, "Kontoauszüge ... auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwen-dungen unverzüglich zu erheben".

Der Rechnungsabschluss für das vierte Quartal 2005 lag der Schuldnerin am 2. Januar 2006 vor. Sie widersprach weder den darin enthaltenen Buchun-gen noch einem der von ihr nahezu täglich abgerufenen Tagesauszüge. Mit Beschluss vom 13. Januar 2006 wurde der Kläger von dem Insolvenzgericht H. zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Er forderte die Beklagte am 16. Januar 2006 auf, keine Verfügungen über das Girokonto der Schuldnerin, das am fol-genden Tag ein Guthaben von 11,33 € aufwies, zuzulassen. Am 7. Februar 2006 widersprach er pauschal sämtlichen im Einzugsermächtigungsverfahren vorgenommenen Belastungsbuchungen seit dem 1. Oktober 2005. Diesen la-gen sämtlich von der Schuldnerin erteilte Einziehungsermächtigungen und sachlich unstreitige Lieferantenforderungen zugrunde. Am 9. März 2006 be-gehrte der Kläger, der inzwischen mit Eröffnung der Insolvenz am 27. Februar 2006 zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, zugunsten eines von ihm angegebenen Anderkontos die Erstattung sämtlicher Beträge, die seit dem 1. Oktober 2005 im Einziehungsermächtigungsverfahren von dem Girokonto der Schuldnerin abgebucht worden waren. Die Beklagte überwies Teilbeträge auf dieses Konto, verweigerte jedoch die Rückbuchung in Höhe von 40.666,72 €, da sie insoweit wegen Ablaufs der nach dem Lastschriftabkommen zwischen den beteiligten Banken geltenden Frist die jeweiligen Gläubigerban-ken nicht mehr belasten konnte.

Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung des vorgenannten Betrags nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Beru-fung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

aus den gründen

6          Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache ist auch dann wirksam, wenn sie - wie hier - durch den Einzelrichter des Beru-fungsgerichts ausgesprochen wird (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 f.). Die auch im Übrigen zulässige Revision ist be-gründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückver-weisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

7          Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.).

8          I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgeführt:

9          Der Kläger habe den Lastschriftbuchungen aus dem vierten Quartal 2005 am 7. Februar 2006 wirksam widersprochen, da die Widerspruchsfrist nach Nr. 7 Abs. 4 AGB zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sei. Eine frühere konkludente Genehmigung durch Hinnahme der die Einzelbuchungen ausweisenden Kontoauszüge komme nicht in Betracht, da die AGB keinen Raum für konkludente, vor dem in Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 dieser Bedingungen ge-nannten Zeitpunkt liegende Genehmigungen ließen. Deswegen komme es nicht entscheidend darauf an, ob in Entgegennahme und Kenntnisnahme von Konto-auszügen eine Genehmigung liegen könne. Soweit die AGB auf die Unverzüg-lichkeit der Prüfung und Geltendmachung von Unrichtigkeiten durch den Kun-den abstellten, seien diese Regelungen widersprüchlich und deswegen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten auszulegen. Obgleich unstreitig anerkennenswerte Einwendungen gegen die Forderungen nicht bestünden, habe der Kläger sein Widerrufsrecht nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Die Rechte eines Insolvenzverwalters gingen insoweit weiter als die des Schuld-ners. Da die zugrundeliegenden Forderungen der Gläubiger noch nicht voll-ständig erfüllt worden seien, habe es sich um ungesicherte Insolvenzforderun-gen gehandelt, die nicht bevorzugt befriedigt werden dürften.

10        II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entschei-denden Punkt nicht stand. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine konkludente Genehmigung der im vierten Quartal 2005 erfolgten Lastschriftbu-chungen durch die Schuldnerin abgelehnt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

11        1. Das Berufungsgericht geht rechtlich zutreffend davon aus, dass auf Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie (grundlegend Senat, Urteile vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521, vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 12 ff. und zu-letzt vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 10 f., zur Veröffent-lichung in BGHZ vorgesehen) die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriftbuchungen nicht insolvenzfest waren. Wenngleich ein vorläufiger In-solvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kläger am 7. Februar 2006 - solchen Belastungsbuchungen wider-spricht (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 19 und Rn. 24, vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327 Rn. 9, vom 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 Rn. 38 und vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11).

12        2. Weiter zutreffend hat das Berufungsgericht untersucht, ob bereits die Schuldnerin die zunächst unberechtigten Belastungen ihres Kontos genehmigt hat. Wenn für die streitigen Belastungsbuchungen vor Anordnung des Zustim-mungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) am 13. Januar 2006 von der Schuldnerin Genehmigungen erteilt worden sein sollten, wäre der vom Klä-ger am 7. Februar 2006 erklärte Widerspruch wirkungslos. Allerdings hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Genehmigung der Schuldnerin durch schlüssiges Verhalten abgelehnt hat, revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

13        a) Von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht rechts-fehlerfrei eine fingierte Genehmigung gemäß Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB, die nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in den Girovertrag zwischen Schuldnerin und Beklagter einbezogen waren, abgelehnt. Der Kläger hat nämlich den Eintritt einer Genehmigungsfiktion für die im vierten Quartal 2005 erfolgten Belastungsbuchungen, die in dem vereinbarungsgemäß zum Quartalsende am 31. Dezember 2005 erstellten Rechnungsabschluss enthalten waren, durch seinen am 7. Februar 2006 gegenüber der Beklagten umfassend erklärten Widerspruch verhindert. Zu diesem Zeitpunkt waren seit Zugang des Rechnungsabschlusses am 2. Januar 2006 noch keine sechs Wochen verstri-chen.

14        b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch das Berufungsgericht davon ausgegangen, eine konkludente Genehmigung komme vor Ablauf der in Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB genannten Frist nicht in Betracht.

15        Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung AGB uneingeschränkt überprüfen, da diese über den Bezirk eines Berufungsge-richts hinaus Verwendung finden (Senat, Urteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, WM 2010, 933 Rn. 20, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

16        Die Auslegung von Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB durch das Berufungsgericht ist bereits mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren. Danach gilt die Genehmigung "spätestens" dann als erteilt, wenn der Kunde innerhalb der genannten Frist von sechs Wochen keine Einwendungen erhoben hat. Die Regelung ordnet mithin eine Höchstfrist an, nach deren Ablauf die Genehmigung der Lastschriftbu-chung fingiert wird, und lässt die Möglichkeit einer früheren Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner zu. Ebenso verlangt der Regelungszweck der Klausel, den Kunden zu einer möglichst frühzeitigen Klärung des Bestands von Lastschriften anzuhalten, eine Frist, die vom Schuldner bei Genehmigung von Lastschriftbuchungen ohne weiteres unterschritten werden kann (siehe zu der entsprechenden Klausel in den AGB-Banken aF bzw. AGB-Sparkassen aF: Se-nat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 43; Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 12 Rn. 31; Casper in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäi-schen Bankrecht, 2. Aufl., § 3 Rn. 38; Danco, ZBB 2002, 136, 138; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Anh. § 310 Rn. 96; Pamp in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Rn. B 33).

17        Das folgt insbesondere auch aus Nr. 7 Abs. 5 Satz 1 AGB, wonach der Kunde Einwendungen gegen Belastungen aus Einzugsermächtigungs-Lastschriften "unverzüglich" zu erheben hat. In Übereinstimmung damit ist der Kontoinhaber nach Nr. 11 Abs. 4 AGB allgemein gehalten, Kontoauszüge lau-fend zu prüfen und Einwendungen "unverzüglich" geltend zu machen. Bei sys-tematischem Verständnis dieser Klauseln besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur kein Widerspruch zu der Regelung in Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB; vielmehr belegen diese Klauseln zusätzlich, dass der Kontoinha-ber bereits vor Ablauf der eine Genehmigungsfiktion auslösenden Frist die auf Lastschriften beruhenden und in einem Kontoauszug aufgeführten Buchungen laufend und zeitnah zu überprüfen hat. Sie wiederholen damit eine nach allge-meinem Verständnis bereits aufgrund der §§ 242, 254 BGB bestehende Oblie-genheit des Bankkunden (vgl. Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-rechts-Handbuch, 3. Aufl., § 16 Rn. 28). Der Kontoinhaber kann deswegen nicht erwarten, aus seinem Verhalten könnten vor Ablauf der Sechswochenfrist keine Rechtsfolgen abgeleitet werden (Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 43).

18        III. Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Schuldnerin die streitigen Lastschriftbuchungen konkludent genehmigt hat.

19        1. Zwar spricht das Berufungsgericht in ergänzenden Erwägungen, auf die es seine Entscheidung allerdings nicht stützt, zutreffend an, dass schlichtes Schweigen des Kontoinhabers auf ihm zugegangene Kontoauszüge ohne Hin-zutreten weiterer Umstände nicht als Genehmigung der darin enthaltenen Last-schriftbuchungen gewertet werden kann (siehe BGH, Urteile vom 24. Juni 1985 - II ZR 277/84, BGHZ 95, 103, 108, vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99, BGHZ 144, 349, 354 und vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 33 mwN). Auch der Tatsache, dass die Schuldnerin in Kenntnis der Belas-tungsbuchungen ihr Konto bis zur Erklärung des Widerspruchs durch den Klä-ger weitergenutzt hat, hat das Berufungsgericht zu Recht keine für sich ent-scheidende Bedeutung zugemessen. Die kontoführende Bank kann allein aus weiteren Kontodispositionen nicht entnehmen, der Kontoinhaber billige den um die früheren Lastschriftbuchungen geminderten Kontostand (Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 45, 47).

20        2. Jedoch schöpft das Berufungsgericht damit den von den Parteien zur Frage einer konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen vorgetrage-nen Sachverhalt nicht aus. Feststellungen zu einer konkludent erklärten Genehmigung sind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Auslegung im Revisionsver-fahren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 12 mwN). Zu untersuchen ist jedoch, ob alle erheblichen Umstände umfassend gewürdigt worden sind (Senat, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 25 mwN). Dieser Überprüfung halten die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht stand.

21        a) Die Revision weist zu Recht auf den unbestrittenen Vortrag der Be-klagten in der Klageerwiderung hin, dass es sich bei den Belastungsbuchungen ausschließlich um Entgelt für die Leistungen von zwei Lieferanten der Schuld-nerin, die C. GmbH & Co. KG und die O. GmbH, gehandelt habe, die den Gewerbebetrieb der Schuldnerin regelmäßig mit Waren versorgt hätten. Jedenfalls im unternehmerischen Ge-schäftsverkehr, in dem Lastschriftbuchungen von dem Kontoinhaber im Allge-meinen zeitnah nachvollzogen werden, kann bei regelmäßigen Lastschriften, denen der Schuldner bislang nicht widersprochen hat, mit dessen Kenntnis von einem neuen in der Höhe nicht wesentlich abweichenden Lastschrifteinzug nach einer angemessenen Überlegungsfrist bei der kontoführenden Bank die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchungen sollten Be-stand haben (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 48). Dies liegt jedenfalls dann nahe, wenn - wie hier von der Beklag-ten vorgetragen - den Lastschriftbuchungen ausschließlich Forderungen aus laufender Geschäftsbeziehung zugrunde lagen und der Schuldner wiederholten, erheblichen Kontobelastungen hieraus niemals zuvor widersprochen hat.

22        b) Zudem hat die Beklagte in ihrem von dem Kläger zu den Akten ge-reichten Schreiben vom 18. April 2006 darauf hingewiesen, dass die einzelnen Lastschriften in dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2005 erst durch entspre-chende Bareinzahlungen der Schuldnerin ermöglicht worden seien, weil die je-weiligen Lastschriften andernfalls nicht ausgeführt worden wären. Auch dies könnte gegebenenfalls dafür sprechen, dass aus Sicht der Beklagten die betref-fenden Lastschriften von der Schuldnerin nach Grund und Höhe durch schlüs-siges Verhalten genehmigt worden sind.

23        Stellt ein Schuldner in Kenntnis laufender Abbuchungen von Lieferanten durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen erst ausreichende Kontode-ckung sicher, ohne die die kontoführende Bank die Lastschriften nicht ausge-führt hätte, so kann dies für eine Genehmigung der einzelnen Lastschriften sprechen (vgl. OLG München, ZInsO 2010, 87, 90 f.; Zuleger/Wegmann in Beck/Depré, Praxis der Insolvenz, 2. Aufl., § 26 Rn. 46; siehe auch OLG Kob-lenz, WM 2010, 450, 453). Der Kontoinhaber will damit zur Sicherung der Fort-führung seines Gewerbes ersichtlich eine Rückbuchung des jeweiligen Last-schriftbetrags mangels Deckung seines Kontos vermeiden. Sichert ein Kunde jedoch durch zeitnahe Dispositionen die Einlösung ihm bekannter, laufender Lastschriften, so kann das bei der kontoführenden Bank - jedenfalls nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist - die berechtigte Überzeugung begründen, der Schuldner wolle die jeweiligen Forderungen der Lieferanten uneinge-schränkt erfüllen und die Lastschriftbuchungen würden deswegen Bestand ha-ben.

24        IV. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 BGB).

25        Sofern es für die weitere Entscheidung auf Gegenansprüche der Beklag-ten ankommen sollte, weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten nach den bisher getroffenen Feststellungen aus Nr. 7 Abs. 5 Satz 2 AGB kein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes ge-gen die Pflicht aus Nr. 7 Abs. 5 Satz 1 AGB zusteht.

26        Die danach bestehende Pflicht des Kontoinhabers, Einwendungen gegen Lastschriften unverzüglich zu erheben, ist allerdings nicht entfallen, weil - wie das Berufungsgericht meint - insoweit Regelungen in den AGB widersprüchlich wären. Die Klauseln in Nr. 11 Abs. 4 und Nr. 7 Abs. 5 AGB verpflichten vielmehr übereinstimmend den Kontoinhaber, Einwendungen gegen Belastungsbuchun-gen unverzüglich zu erheben. Ebenso ist anerkannt, dass ein Verstoß des Kun-den gegen diese Prüfungspflicht in beiden Fällen Schadensersatzansprüche der kontoführenden Bank begründen kann (vgl. BGH, Urteile vom 29. Mai 1978 - II ZR 166/77, BGHZ 72, 9, 14 f., vom 29. Januar 1979 - II ZR 148/77, BGHZ 73, 207, 211, vom 24. Juni 1985 - II ZR 277/84, BGHZ 95, 103, 108 f., vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99, BGHZ 144, 349, 356 und vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 54).

27        Eine Pflichtverletzung der Schuldnerin kommt - entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht - im vorliegenden Fall jedoch nicht in Betracht, weil sie selbst keinen - und damit auch keinen verspäteten - Lastschriftwider-spruch erhoben hat. Die Genehmigungsfiktion ist unterblieben, weil die Schuld-nerin durch Anordnung des insolvenzrechtlichen Zustimmungsvorbehalts ihre alleinige Verfügungsbefugnis verloren und der Kläger seine Zustimmung ver-weigert hat (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 54). Darin kann eine Pflichtverletzung der Schuldnerin nicht gesehen wer-den.

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