: Kick-backs im Kapitalanlagerecht
BGH , Beschluss vom 29.06.2010 - Aktenzeichen XI ZR 308/09 (Vorinstanz: OLG Hamm vom 23.09.2009 - Aktenzeichen I-31 U 31/09; ) (Vorinstanz: LG Bochum vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 1 O 295/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinweist, kann sich jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 276 Cc; Redaktionelle Normenkette: BGB § 276; BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB a.F. § 282; BGB § 667; BGB § 675; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
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