OLG Naumburg: Kfz-Totalschaden - Ersatzbeschaffung i. S. einer Naturalrestitution
OLG Naumburg, Urteil vom 10.6.2010 - 2 U 7/10
Leitsätze
1. Bei einem Totalschaden an einem Kraftfahrzeug liegt eine Ersatzbeschaffung i. S. einer Naturalrestitution auch dann vor, wenn sich der Geschädigte bei der Ersetzung nicht auf die Beschaffung eines nur gleichwertigen Fahrzeugs beschränkt (hier: Neuwagen statt Gebrauchtwagen). Die Höherwertigkeit kann im Rahmen der Begrenzung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angemessen berücksichtigt werden.
2. Kosten für einen Besuch nächster Angehöriger am Krankenbett der Geschädigten können unter besonderen Umständen auch dann als Heilbehandlungskosten erstattungsfähig sein, wenn die Geschädigte nicht stationär in einem Krankenhaus medizinisch versorgt wird (hier: Erstattungsfähigkeit der Flugreisekosten des Ehemannes im beruflichen Auslandseinsatz trotz Entlassung der Geschädigten in die ambulante Versorgung bei posttraumatischer Belastungsstörung).
Sachverhalt
A. Die Klägerin ist Geschädigte eines Verkehrsunfalls am 30. Oktober 2008 nahe B. . Die Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherung, Führer und Halterin des unfallbeteiligten Flüssiggas-Tanklastzuges) erkannten ihre 100 %-ige gesamtschuldnerische Haftung bereits vorgerichtlich an; die Beklagte zu 1) regulierte einige Schadenspositionen der Klägerin. Weitere Schadenspositionen sind Gegenstand der Klage, die in erster und in zweiter Instanz jeweils erweitert worden ist.
Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die erstinstanzlich nicht zuerkannten Schadenspositionen weiter verfolgt und zudem Schadenersatzansprüche wegen einer im Wesentlichen im Jahre 2010 erfolgten weiteren medizinischen Behandlung geltend gemacht.
Der Senat hat am 5. Mai 2010 mündlich zur Sache verhandelt; die Schriftsätze der Beklagten vom 19. Mai 2010 und der Klägerin vom 26. Mai und 4. Juni 2010 sind bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden.
Aus den Gründen
B. Die Berufung der Klägerin ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg.
Über die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auch Ansprüche auf Erstattung der Transportkosten für die Überführung des Ersatzfahrzeuges in Höhe von 495,00 €, der Reisekosten ihres Ehemannes in Höhe von 1.129,07 € sowie der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.538,19 €.
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, und zwar sowohl hinsichtlich der von Anfang an geltend gemachten Schadenspositionen betreffend Zulassungskosten in Höhe von 75,00 €, Umsatzsteuerdifferenz in Höhe von 261,18 € und Telefonkosten in Höhe von 120,00 €, als auch hinsichtlich der im Verlaufe der ersten Instanz erhobenen Forderungen nach Ersatz von Aufwendungen für ein ärztliches Attest in Höhe von 44,28 € und von frustrierten Aufwendungen für eine Kur in Höhe von 1.790,22 €, als auch schließlich hinsichtlich der Klageerweiterung im Verlaufe des Berufungsverfahrens um ein weiteres Schmerzensgeld (mindestens in Höhe von weiteren 2.000,00 €) sowie um weitere Behandlungskosten in Höhe von 316,35 €.
I. Die Berufung ist hinsichtlich der Hauptforderungen in Höhe weiterer 1.624,07 € sowie hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten in Höhe weiterer 1.538,19 € begründet.
1. Der Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten wegen des unfallbedingten wirtschaftlichen Totalschadens an ihrem Fahrzeug umfasst auch die Kosten des Transports des Ersatzfahrzeuges von Sch. an den Wohnsitz der Klägerin in Höhe von 495,00 €.
a) Für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Transportkosten ist davon auszugehen, dass die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges nach einem Totalschaden kein Fall der Kompensation i.S. von § 251 BGB ist, sondern eine Form der Naturalrestitution. Denn das schadenersatzrechtliche Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine Wiederherstellung der beschädigten Sache, sondern besteht in umfassenderer Weise darin, einen Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich betrachtet der ohne das Schadensereignis bestehenden fiktiven Lage entspricht. Dieses Ziel kann bei der Beschädigung eines Fahrzeuges auch dadurch erreicht werden, dass der Geschädigte ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erwirbt (vgl. BGH, Urteil v. 15. Oktober 1991, VI ZR 314/90 - BGHZ 115, 364; Urteil v. 30. November 1999, VI ZR 219/98 - BGHZ 143, 189; Urteil v. 20. April 2004, VI ZR 109/03 - BGHZ 158, 388).
Dem Rechtscharakter als Naturalrestitution steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin hier nicht auf die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges beschränkt hat, sondern statt eines etwa zweijährigen Gebrauchtwagens einen im Übrigen gleichartigen Neuwagen erworben hat. Das Neufahrzeug ist bei wirtschaftlicher und funktionaler Betrachtung an die Stelle des durch den Unfall beschädigten Gebrauchtwagens getreten und hat diesen ersetzt. Die Ersatzbeschaffung ist unmittelbare und adäquate Folge des schädigenden Verhaltens der Beklagten. Die Höherwertigkeit des Ersatzfahrzeuges gegenüber dem totalgeschädigten Fahrzeug führt jedenfalls hier nicht zu einer Unterbrechung des Kausalverlaufs, wie das Landgericht gemeint hat. Sie ändert nichts daran, dass die Beschaffung des Neuwagens durch den Unfall herausgefordert und wesentlich mitbestimmt worden ist, weil sie mit dem Ziel einer Ersetzung des verloren gegangenen Fahrzeuges erfolgte. Die Beschaffung eines neuwertigeren Fahrzeugs stellt auch keine ungewöhnliche Reaktion der Geschädigten dar. Das Interesse der Beklagten und gegebenenfalls auch dasjenige der Allgemeinheit an einer Beschränkung der Haftung im Hinblick auf die Höherwertigkeit des Ersatzfahrzeuges wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Diesen Interessen wird durch das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angemessen Rechnung getragen.
b) Die Klägerin hat das für die Naturalrestitution geltende Wirtschaftlichkeitsgebot durch die Durchführung der Ersatzbeschaffung in Sch. statt in M. nicht verletzt. Sie hat vorgetragen, dass weder ein gleichwertiger Gebrauchtwagen - ein etwa zwei Jahre zugelassener Mitsubishi Colt 1.3 MPi Motion - noch der von ihr erworbene gleichartige Neuwagen - ein Mitsubishi Colt 1.3 Motion Plus - in der Zeit nach dem Unfall in M. angeboten worden seien, und diesen Sachvortrag unter Beweis eines Mitsubishi-Vertragshändlers in M. gestellt. Dieser Sachvortrag erfolgte - entgegen der Einwendung der Beklagten in der Berufungserwiderung - bereits in erster Instanz, dort im Schriftsatz vom 10. November 2009 (unter Abschnitt 1 a), Seite 2 oben = GA Bl. 79, 80). Von der Richtigkeit dieses Vorbringens ist auszugehen. Denn ihm gegenüber war das einfache Bestreiten der Beklagten prozessual unbeachtlich. Zwar obliegt es der Klägerin als Geschädigter, die Erforderlichkeit darzulegen und nötigenfalls zu beweisen. Trägt die Geschädigte jedoch, wie hier, eine konkrete Beschaffungsmöglichkeit als die wirtschaftlichste vor, so wäre es Sache der Beklagten gewesen, eine der Klägerin zumutbare wirtschaftlichere Ersatzbeschaffungsmöglichkeit im November 2008 darzulegen als den Erwerb eines Neufahrzeuges im relativ nahe gelegenen Sch. (vgl. zur Erklärungslast des Gegners nur Greger in: Zöller, Komm z. ZPO, 28. Aufl. 2010, § 138 Rn. 8, 8a). Letzteres ist nicht geschehen.
c) Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung beinhaltet die Ermittlung des Verkehrswertes eines Fahrzeuges grundsätzlich nicht die örtlichen Besonderheiten des Kfz-Marktes. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Die Verkehrswertermittlung orientiert sich vielmehr an bundesweit geltenden Richtwerten und Listen und berücksichtigt etwaige Nebenkosten, wie Transport- oder Finanzierungskosten, gerade nicht. Solche Kosten sind, soweit sie anfallen und erforderlich sind, gesondert zu ersetzen. Beide genannten Voraussetzungen liegen hier nach dem Vorausgeführten für die geltend gemachten Transportkosten vor.
2. Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch Anspruch auf Ersatz der Kosten der Heimreise ihres Ehemannes aus dem Jemen am 5. November 2008 und dessen Rückreise in den Jemen am 16./17. November 2008 in Höhe von insgesamt 1.129,07 €.
a) Allerdings kommt es für die Erstattungsfähigkeit von „Besuchskosten" nicht maßgeblich darauf an, ob der Ehemann der Klägerin diese Kosten allein getragen hat oder ob ein gemeinsames Konto der Ehegatten mit diesen Kosten belastet worden ist, wie die Klägerin behauptet hat. Die Rechtsprechung geht - insoweit zugunsten jedes Geschädigten - davon aus, dass Besuchskosten naher Angehöriger haftungsrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen als Heilbehandlungskosten und mithin als eigene Kosten des Geschädigten anzusehen sind (vgl. Grüneberg in: Palandt, Komm. z. BGB, 69. Aufl. 2010, § 249 Rn. 8, 9). Liegen diese Voraussetzungen hingegen nicht vor, so fehlt es typischerweise an einem Zurechnungszusammenhang, mit anderen Worten: dann sind auch solche vom Geschädigten letztlich selbst getragene Kosten nicht vom Schutzzweck der Schadenersatznorm erfasst.
b) Der Bundesgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung die Kosten für Besuche nächster Angehöriger am Krankenbett des Verletzten aufgrund wertender Betrachtung wegen ihrer engen Verbundenheit mit den Heilbehandlungskosten als dessen Gesundheitsschaden an (vgl. BGH, Urteil v. 21. Mai 1985, VI ZR 201/83 - VersR 1985, 784 Verdienstausfall eines als selbständiger Handwerker tätigen Vaters durch Besuche bei seinem unfallverletzten 17-jährigen Kind m.w.N.; Urteil v. 24. Oktober 1989, VI ZR 263/88 - VersR 1989, 1308 Babysitterkosten während des Krankenbesuches der Mutter beim verletzten Vater sowie Urteil v. 19. Februar 1991, VI ZR 171/90 - VersR 1991, 559 Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand, Verdienstausfall für Besuch des Kindes durch die Eltern). Er erachtet jedoch eine Abgrenzung gegenüber solchen Aufwendungen für erforderlich, die ihr entscheidendes Gepräge nicht durch den Verletzten selbst, sondern ausschließlich durch die Person des Besuchers erhalten (vgl. Urteil v. 19. Februar 1991, a.a.O. - nach juris Rn. 15). In Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Einzelfall sowie unter Berücksichtigung des im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität geltenden Beweismaßes des § 287 ZPO bewertet der Senat die von der Klägerin geltend gemachten Fahrt- und Übernachtungskosten ihres Ehemannes als erstattungsfähig.
aa) Zur Konkretisierung der vorgenannten Abgrenzung hat der Bundesgerichtshof eine Ersatzfähigkeit der Besuchskosten anderer Personen als naher Angehöriger ausgeschlossen, insbesondere solcher Personen, die den Verletzten aus gesellschaftlicher oder ähnlicher Verpflichtung heraus besuchen (ebenda, Rn. 15). Dass der Ehemann der Klägerin als nächster Angehöriger i.S. dieser Rechtsprechung anzusehen ist, stellen die Beklagten nicht in Abrede.
bb) Der Bundesgerichtshof hat weiter zur Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit der Besuchskosten erhoben, dass die Besuche für die Gesundung des Verletzten nach seiner Befindlichkeit medizinisch notwendig sind (ebenda, Rn. 17). Medizinisch notwendige Besuche sollen danach von Krankenbesuchen allein aufgrund enger persönlicher Verbundenheit, und zwar ungeachtet der sozialen Erwünschtheit auch letztgenannter Besuche, unterschieden und abgegrenzt werden. Auf eine ausdrückliche ärztliche Anordnung kommt es insoweit nicht an (vgl. KG, Urteil v. 12. März 2009, 22 U 39/06 - KGR 2009, 776); sie ist auch in der medizinischen Praxis weitgehend unüblich. Von einer medizinische Notwendigkeit ist vielmehr bereits dann auszugehen, wenn objektiv betrachtet eine realistische Chance eines Heilerfolges, einer Linderung oder Verhinderung weiterer Verschlechterung besteht (vgl. Grüneberg a.a.O., Rn. 8).
Die Klägerin hat sich insoweit nachvollziehbar auf eine medizinische Notwendigkeit wegen eines unfallbedingt erlittenen Schockschadens und zur Vermeidung einer krankhaften Verarbeitung des Unfallgeschehens i.S. einer posttraumatischen Belastungsstörung berufen.
Die von ihr behaupteten Angstzustände unmittelbar nach dem Unfall sind im Hinblick auf ihren Anlass verständlich und plausibel; der Senat legt sie seinen weiteren Erwägungen zugrunde. Der - unstreitige - Unfallverlauf ist in hohem Maße geeignet, einen Eindruck von Hilflosigkeit, Ohnmacht und Todesangst bei der Klägerin zu erzeugen und damit auch eine nachfolgende psychische Traumatisierung der Klägerin hervorzurufen. Die Klägerin fuhr mit ihrem Kleinwagen auf einer Bundesstraße, als ihr im Kreuzungsbereich mit einer Landstraße vom Tanklastzug der Beklagten unerwartet die Vorfahrt genommen wurde und sie auf regennasser Fahrbahn trotz Bremsens frontal in den Tanklastzug hineinrutschte. Aus dieser Schilderung kann gefolgert werden, dass die Klägerin einen unter Umständen tödlichen Unfall vorausahnte, ohne auf den weiteren Verlauf noch aktiv Einfluss nehmen zu können. Tatsächlich wurde der Frontbereich ihres eigenen Fahrzeuges vollständig zerstört; die Klägerin erlitt schmerzhafte Prellungen. Am Unfallort war ungewiss, ob und in welchem Maße innere Verletzungen entstanden waren. Wegen der Ladung des Tanklastzuges mit Propangas bestand die Besorgnis einer Explosion.
Das Landgericht ist nach persönlicher Anhörung der Klägerin offensichtlich ebenfalls von der Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin zu ihrer psychischen Belastungssituation während des Unfalls und nach dem Unfall ausgegangen. Es hat die entsprechende Klageforderung allein deshalb als unbegründet angesehen, weil der Ehemann z. Zt. des Beginns seiner Heimreise bereits wusste, dass seine Ehefrau keine lebensbedrohlichen Verletzungen erlitten hatte (vgl. UA S. 5 unten).
Das Folgegeschehen des Unfalls weist Anhaltspunkte dafür auf, dass nicht allein Schmerzen, sondern auch ein psychische Trauma vorhanden waren, Dies zeigt sich insbesondere in der ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bis zum 16. November 2008 und in der - unbestritten gebliebenen - Notwendigkeit der Betreuung der Klägerin im Haushalt der E. M. bis zur Übernahme der Pflege und Betreuung der Klägerin durch ihren Ehemann am 5. November 2008.
Der Senat geht aufgrund wertender Erkenntnis davon aus, dass in dieser Situation der unmittelbare physische und psychische Beistand des Ehegatten für die Klägerin auch aus medizinischer Sicht erforderlich war, weil er geeignet war, den Heilungsprozess der Klägerin erheblich zu fördern und einer krankhaften Fehlverarbeitung des Traumas entgegenzuwirken. Welche konkreten Auswirkungen der Beistand des Ehemannes hier im Einzelnen tatsächlich hatte, ist einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Der Senat erachtet es jedoch als gewiss, dass ein Fernbleiben des Ehemannes nach diesem Schockerlebnis bei der Klägerin solche dem Heilungsprozess äußerst abträgliche Gefühle der (in Relation zur Unfallsituation fortgesetzten) Unterstützungs- und Hilflosigkeit hervorgerufen hätte und angesichts der fehlenden Aussprachemöglichkeiten der Klägerin eine angemessene psychische Verarbeitung der erlebten traumatischen Situation vereitelt worden wäre.
cc) Soweit die Beklagten meinen, die Erstattungsfähigkeit der Besuchskosten als Heilbehandlungskosten sei davon abhängig, dass der Verletzte, hier die Klägerin, in stationärer Behandlung befindlich sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
Allerdings beziehen sich die vom Bundesgerichtshof bislang entschiedenen Fälle, soweit ersichtlich, jeweils auf solche Besuche, die im Krankenhaus während stationärer Aufnahme der Patienten erfolgten. Der o.g. Entscheidung des Kammergerichts lag ein stationärer Aufenthalt im Pflegeheim zugrunde. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof darauf verwiesen, dass nur Besuche während des stationären Krankenhausaufenthaltes bei wertender Betrachtung als für die Gesundung des Verletzten notwendige Kosten angesehen werden könnten (vgl. Urteil v. 19. Februar 1991, a.a.O., Rn. 17). Darin zeigt sich einerseits, dass die Voraussetzung „stationäre Behandlung" kein eigenständiges Kriterium ist, sondern ein Indiz für die Frage der medizinischen Notwendigkeit. Andererseits betont der Bundesgerichtshof, dass letztlich vom Tatgericht eine wertende Entscheidung unter Berücksichtigung einer engen Begrenzung der erstattungsfähigen Besuchskosten zu treffen ist. Dies schließt demnach nicht aus, dass es im Einzelfall auch tatsächliche Konstellationen geben kann, in denen trotz unterlassener stationärer Aufnahme eine medizinische Notwendigkeit vorliegen kann (ebenso Oetker in: MüKo-BGB, 4. Aufl. 2003, § 249 Rn. 387 m.w.N.). So liegt der Fall hier.
Die frühzeitige Entlassung der Klägerin aus dem Krankenhaus nach der unfallbedingt erfolgten Notaufnahme ist hier kein Anzeichen dafür, dass eine intensive Betreuung der Klägerin etwa medizinisch nicht erforderlich gewesen wäre. Während noch vor zwanzig Jahren
- zur Zeit der o.a. Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes - die Entlassung in die ambulante Behandlung ein gewichtiges Indiz dafür darstellte, dass keine erheblichen körperlichen oder seelischen Gesundheitsbeschädigungen (mehr) vorhanden waren, ist inzwischen aus verschiedenen medizinischen, infrastrukturellen und wirtschaftlichen Gründen nicht nur die durchschnittliche Verweildauer in stationärer Behandlung erheblich reduziert worden, sondern es wird auch immer häufiger von einer stationären Aufnahme abgesehen. Gerade pflegerische und psychische Beistandsleistungen werden auf das familiäre Umfeld und ambulante Behandlungsmöglichkeiten verlagert. Nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Klägerin beruhte ihre frühzeitige Entlassung aus dem Krankenhaus u.a. auch auf ihrem Wunsch und der Bereitschaft ihrer Freundin E. M. zur weiteren Betreuung. Aus den o.g. Gründen war der unmittelbare Beistand des Ehemannes nach der konkreten Befindlichkeit der Klägerin auch medizinisch geboten.
Im Rahmen der Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten nächster Angehöriger ist weiter zu berücksichtigen, dass hier eine dem Besuch im Krankenhaus in etwa vergleichbare Situation vorlag. Die Klägerin war unfallbedingt an einen festen Aufenthaltsort gebunden und betreuungsbedürftig; ohne Heimkehr ihres Ehemannes fehlte ihr ein familiäres Umfeld im Heilungsprozess. Der Ehemann war beruflich dauerhaft im Ausland tätig, zur Zeit des Unfalls für ... im Jemen.
dd) Aus dem Vorausgeführten ergibt sich weiter, dass es für die medizinische Notwendigkeit der Heimkehr des Ehemannes der Klägerin als Beitrag zum Heilungsprozess unbeachtlich ist, dass es dem Ehemann der Klägerin nicht möglich war, unmittelbar am Unfalltag seine Heimreise anzutreten, sondern dass es einige Tage in Anspruch nahm, die Vertretung in allen Dienstgeschäften im Jemen zu organisieren. Allein die Kenntnis des Ehemanns der Klägerin, dass diese nicht in Lebensgefahr schwebte und sich nicht mehr in stationärer Behandlung befand, führte hier auch nicht dazu, dass die Heimreise aus wirtschaftlichen Gründen zu unterlassen gewesen wäre.
c) Die geltend gemachten Reise- und Übernachtungskosten des Ehemannes der Klägerin sind als deren Heilbehandlungskosten in voller Höhe begründet; sie sind als erforderlich i.S. von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen.
aa) Im vorliegenden Fall stellte die Benutzung von Flugzeugen zur Heim- und Rückreise zwischen S. im Jemen und dem Wohnort der Klägerin bei M. die einzige ernsthaft in Betracht kommende Beförderungsmöglichkeit dar. Die Flugkosten sind in Höhe von 838,54 € belegt (vgl. Anlage K 13, GA Bl. 36).
bb) Gleiches gilt für die Bahnfahrten zwischen dem Flughafen Halle-Leipzig und dem Wohnort der Klägerin. Hierfür sind je 21,40 € für Hin- und Rückfahrt belegt (vgl. Anlage K 14, GA Bl. 39)
cc) Als erstattungsfähig sind auch die Kosten der Übernachtung in Flughafennähe vor dem Rückflug anzusehen. Angesichts des frühen Abflugzeitpunktes war dem Ehemann die Benutzung der preisgünstigen Bahnverbindung zur Anreise zum Flughafen nur möglich unter gleichzeitiger Inanspruchnahme einer Übernachtung. Auch unter Berücksichtigung der hierdurch verursachten Mehrkosten in Höhe von 68,00 € (Hotel) und 13,60 € (Taxi) war diese Anreiseform gleichwohl preisgünstiger als etwa eine Taxifahrt von zu Hause bis zum Flughafen.
dd) Schließlich sieht der Senat auch die Umbuchungskosten in Höhe von 166,13 € als erstattungsfähig an. Die Klägerin hat hierzu angegeben, dass der ursprünglich für den 14. November 2008 vorgesehene Rückflug - das war der Tag des Auslaufens der ursprünglich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin - um drei Tage auf den 17. November 2008 verschoben worden sei, weil sie noch der Betreuung und einer Hilfestellung für den beabsichtigten Wiedereintritt in ihre berufliche Tätigkeit bedurfte. Aus den Unterlagen über den Neuwagenkauf ist beispielsweise zu ersehen, dass die Lieferung des am 11. November 2008 bestellten Neuwagens am 15. November 2008 erfolgte (vgl. Anlage K 5, GA Bl. 26) und sodann Rücksprachen mit der Beklagten zu 1) erfolgten. Es war wirtschaftlich vernünftig, diese Geschäftsbesorgungen durch den Ehemann der Klägerin unter Inkaufnahme der Umbuchungskosten durchführen zu lassen und sie nicht entgeltlich in Auftrag zu geben.
3. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für einen Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche in Höhe von 1.538,19 €.
a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt der Klägerin nicht das Rechtsschutzinteresse für die gerichtliche Geltendmachung dieser Aufwendungen.
Zwar geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass die Beklagte zu 1) den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach anerkannt hat. Insbesondere hat sie die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Klägerin zur Schadensregulierung i.S. von § 249 Abs. 2 BGB nicht in Abrede gestellt. Dies lässt das Rechtsschutzinteresse der Klägerin jedoch nicht entfallen. Die Parteien streiten um die Höhe dieses Anspruches. Die Klägerin hat ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an einer Klärung dieser Streitfrage. Sie war nicht gehalten, zunächst allein ihre Hauptforderungen gerichtlich geltend zu machen und alle etwaigen Forderungen, die in ihrer Höhe von der Höhe der berechtigten Hauptforderungen abhängen, zum Gegenstand eines zweiten Prozesses zu machen. Ein solches Vorgehen wäre auch aus prozessökonomischer Sicht nicht zweckmäßig. Der Vorgreiflichkeit der Entscheidung über die Höhe der Hauptforderungen kann innerhalb eines einheitlichen Rechtsstreits Rechnung getragen werden. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass eine Abweisung dieser Teilforderung der Klägerin, wie vom Landgericht vorgenommen, in Rechtskraft erwüchse und den Beklagten dauerhaft eine Leistungsverweigerung erlaubte.
b) Wie ausgeführt, steht die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen der Klägerin dem Grunde nach nicht im Streit.
c) Die Berechnung der Höhe der Aufwendungen zur außergerichtlichen Schadensregulierung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in seiner Gebührenrechnung vom 30. März 2009 (vgl. GA Bl. 19 f.) eine Aufstellung der Forderungen der Klägerin aufgenommen. Hiervon ausgehend haben sich letztlich als berechtigte Forderungen der Klägerin gegen die Beklagten erwiesen die unter lit. a) bis lit. f) ausgewiesenen Teilforderungen mit der Maßgabe, dass der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert nur einen Betrag von 7.200,00 € ergibt, die unter lit. h), j) m) bis q) aufgeführten Positionen sowie die unter lit. k) und l) aufgeführten Forderungen, jedoch in Höhe von 42,80 € und 68,00 €, woraus sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 12.437,64 € errechnet. Hinzuzurechnen sind die - ursprünglich berechtigte, später nach Kostenerstattung von dritter Seite entfallene - Forderung auf Ersatz des Verdienstausfalls des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 3.540,98 € sowie der Wert des erstinstanzlich erfolgreichen Feststellungsantrages von 2.000,00 €. Hieraus ergibt sich ein Gegenstandswert auf einer Stufe bis 19.000,00 €. Von dieser Gebührenstufe ist auch die Klägerin in ihrer Berechnung ausgegangen.
Im Übrigen ist die Gebührenrechnung nicht mehr angegriffen, so dass der darin ausgewiesene Endbetrag von 1.538,19 € auch der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen ist.
4. Die Zinsforderungen ergeben sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Der Verzug ist ganz überwiegend mit Verstreichen der im Schreiben der Klägerin vom 19. November 2008 gesetzten Zahlungsfrist (2. Dezember 2008) eingetreten; lediglich hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten ist Verzug erst mit dem Ablauf der in der Gebührenrechnung bezeichneten Zahlungsfrist (9. April 2009) eingetreten.
II. Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet.
1. Die Kosten der Klägerin für die Abmeldung des Unfallfahrzeugs und die Anmeldung des Ersatzfahrzeugs haben die Beklagten bereits erstattet; insoweit ist Erfüllung eingetreten.
Die Klägerin hat im Verlaufe des Berufungsverfahrens eingeräumt, dass die Beklagten am 25. September 2009 einen Teilbetrag in Höhe von 40,00 € gezahlt haben. Insoweit hat sie ihre Berufung zurückgenommen.
Hinsichtlich des offenen Betrages in Höhe von 75,00 € liegt eine Erfüllung durch Leistung an einen Dritten i.S. von §§ 362 Abs. 2 i.V. mit 185 BB vor.
Die Klägerin selbst hatte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 19. November 2008 (Anlage K 1, GA Bl. 10 <11>) zur direkten Zahlung der Beträge zur Regulierung des wirtschaftlichen Totalschadens an ihrem Pkw an das Autohaus aufgefordert und damit einer Erfüllung durch Leistung an einen Dritten zugestimmt. In Erfüllung dieses Verlangens hatte die Beklagte zu 1) einen Scheck über insgesamt 7.310,00 € an das Autohaus N. übersandt und die Zahlung der Klägerin gegenüber auch angezeigt (vgl. Anlage B 4, GA Bl. 167). Diese Zahlung umfasste nach ihrer Bestimmungserklärung u.a. „75 € Ab- und Anmeldekosten" (vgl. Anlage B 2.2, GA Bl. 64).
Hilfsweise ist darauf zu verweisen, dass auch eine nachträgliche konkludente Genehmigung dieser Erfüllungshandlung vorliegt. Das Autohaus N. rechnete den Gesamtbetrag von 7.310,00 €, mithin auch die darin enthaltenen 75,00 € An- und Abmeldekosten, auf den von der Klägerin zu zahlenden Kaufpreis für das Neufahrzeug an. Dem widersprach die Klägerin nicht, sondern zahlte an das Autohaus nur den nach Abzug der Zahlung der Beklagten zu 1) noch verbleibenden Restkaufpreis.
2. Der geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich der Umsatzsteuerdifferenz in Höhe von 261,18 € ist unbegründet. Der Klägerin ist kein Schaden daraus entstanden, dass sie das durch den Unfall beschädigte Fahrzeug zu einem Zeitpunkt gekauft hatte, in dem der gesetzliche Mehrwertsteuersatz 16 % betrug hatte, während er zur Zeit der Beschaffung des Ersatzfahrzeuges 19 % betrug.
Durch die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen (bzw. hier sogar neuwertigeren) Fahrzeuges ist der Zustand vor dem Schadensfall wiederhergestellt, ohne dass eine Umsatzsteuerdifferenz verbleibt. Die höhere Umsatzsteuerpflicht bei der Ersatzbeschaffung hat Berücksichtigung gefunden. Aus dem Vorbringen der Klägerin (vgl. Anlage K 1, GA Bl. 10 <11>) ergibt sich, dass die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes durch den Sachverständigen der Klägerin in Form eines Brutto-Verkehrswertes, d.h. unter Berücksichtigung des derzeit geltenden Mehrwertsteuersatzes von 19 %, erfolgte.
3. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von Telefonkosten in Höhe von 120,00 € nicht schlüssig dargelegt.
Die Klägerin hat in erster Instanz lediglich angegeben, dass für Ferngespräche zwischen den Eheleuten Telefonkosten in der genannten Höhe angefallen seien. Die Forderung ist in keiner Weise vereinzelt worden, obwohl die Beklagten die Entstehung und die Erstattungsfähigkeit dieser Schadensposition bestritten haben. Allein das Beweisangebot „Zeugnis E. M. " konnte einen notwendigen Sachvortrag nicht ersetzen.
In der Berufungsbegründung hat die Klägerin den Betrag der Telefonkosten rechnerisch den Reisekosten ihres Ehemannes zugeordnet und dort statt 1.129,07 € einen Betrag von 1.249,07 € angegeben. Eine inhaltliche Substantiierung erfolgte ebenfalls nicht.
Der Senat hat die Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung auf die fehlende Substanz ihres Vorbringens ergebnislos hingewiesen.
4. Die Aufwendungen der Klägerin für die Einholung des ärztlichen Attests vom 5. November 2009 (vgl. Anlage K 9, GA Bl. 84) in Höhe von 44,28 € sind nicht erstattungsfähig.
Eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei hätte ein derartiges kostenpflichtiges Attest im bereits laufenden Prozess nicht eingeholt. Denn auch aus der Sicht einer Prozesspartei war zu erkennen, dass die medizinischen Fragen, mit denen sich das Attest befasst, entweder ohne Attest zu entscheiden waren oder aber nicht allein auf der Grundlage einer subjektiven Meinungsäußerung des Hausarztes der Klägerin.
5. Unbegründet ist auch die Forderung der Klägerin nach Ersatz ihrer „fehlgeschlagenen" Aufwendungen für die Kur vor dem Verkehrsunfall vom 30. Oktober 2008, geltend gemacht in Höhe von 1.790,22 €.
Sog. reine Frustrierungsschäden, also Aufwendungen, die vor dem Schadensereignis auf das beschädigte Rechtsgut - hier die Gesundheit der Klägerin - getätigt worden und durch das Schadensereignis (angeblich) nutzlos geworden sind - hier behauptet im Hinblick auf die kurierte Bandscheibensymptomatik der Klägerin - sind grundsätzlich und so auch hier nicht erstattungsfähig (vgl. Grüneberg, a.a.O., vor § 249 Rn. 19 und § 249 Rn. 61 jeweils m.w.N.). Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - fernliegt, jedenfalls aber nicht nachweisbar ist, dass die Aufwendungen für die Kur überhaupt fehlgeschlagen sind. Die Klägerin litt bereits vor dem Unfall an einer chronisch auftretenden Bandscheibensymptomatik. Dieser Erkrankung ist immanent, dass die Beschwerdesymptomatik nach Phasen der Beschwerdefreiheit von selbst wieder auftritt. Dem Attest des Hausarztes vom 5. November 2009 ist im Übrigen zu entnehmen, dass er davon ausgeht, dass ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem späteren Wiederauftreten von Rückenbeschwerden bei der Klägerin nicht feststellbar sei.
III. Die in zweiter Instanz mit Schriftsatz vom 21. April 2010 vorgenommene Klageerweiterung ist bereits unzulässig.
In der Berufungsinstanz ist eine Klageerweiterung nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig. Die in Nr. 2 dieser Vorschrift aufgeführte Bedingung ist hier nicht erfüllt. Die Klageerweiterung beruht vielmehr vollständig auf neuem tatsächlichen Vorbringen, welches nicht nach §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist. Dieses Vorbringen ist auch nicht etwa unstreitig. Die Beklagten haben im Rahmen ihrer Erwiderung auf die Klageerweiterung das Vorbringen überwiegend mit Nichtwissen, insbesondere aber den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und der geschilderten medizinischen Behandlung im Jahre 2010 auch substantiiert bestritten.
C. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 und 516 Abs. 3 ZPO.
In erster Instanz hat die Klägerin bei kostenrechtlicher Betrachtung letztlich in Höhe von 6.040,17 € obsiegt (1.541,10 € Zahlung während des Prozesses, § 91a ZPO; 1.275,00 € Verurteilung I. Instanz zu Ziffer 1); 1.600,00 € Verurteilung I. Instanz zu Ziffer 3) sowie 1.624,07 € Verurteilung in II. Instanz), was bei einem fiktiven Gesamtstreitwert in Höhe von 9.221,95 € (7.680,85 € + 1.541,10 €) einer Quote von 65,5 % entspricht. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten betrifft eine Nebenforderung i.S. von § 43 Abs. 1 GKG und ist daher nicht hinzuzurechnen.
In zweiter Instanz hat die Klägerin danach in Höhe von 1.624,07 € obsiegt (495,00 € + 1.129,07 €); was bei einem Gesamtstreitwert von 6.266,10 € (3.949,75 € + 2.316,35 €) einer Quote von 26 % entspricht.
Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.