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Wirtschaftsrecht
05.12.2019
Wirtschaftsrecht
BGH: Kfz-Reparatur – Anrechnung von Großkundenrabatten bei fiktiver Schadensabrechnung

BGH, Urteil vom 29.10.2019VI ZR 45/19

ECLI:DE:BGH:2019:291019UVIZR45.19.0

Volltext: BB-Online BBL2019-2945-7

Amtliche Leitsätze

a) Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden, die er ohne weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, so ist dies ein Umstand, der im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch bei fiktiver Schadensabrechnung grundsätzlich zu berücksichtigen ist.

b) Zum Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei einem Verkehrsunfall.

BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Ga., Gb., Hb.

Sachverhalt

Die Klägerin, ein großes, international tätiges Autovermietungsunternehmen, nimmt die Beklagte auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.

Die Klägerin hat den Reparaturschaden fiktiv - auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens - in Höhe von 1.443,78 € netto abgerechnet. Hiervon hat die Beklagte 1.318,11 € erstattet. Nicht ersetzt hat sie den nunmehr mit der Klage geltend gemachten Differenzbetrag von 125,67 €, der laut Abrechnung für UPE-Aufschläge, einen Kleinteilaufschlag und einen Teil der Lackmaterialkosten anfällt. Die Beklagte begründet dies damit, dass die Klägerin als großes Autovermietungsunternehmen bei Reparaturen Großkundenrabatte erhalte und deshalb diese Aufschläge und Kosten nicht anfielen. Den Großkundenrabatt müsse sich die Klägerin auch bei fiktiver Abrechnung anrechnen lassen.

Mit der Klage werden außerdem außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281,30 € aus einem Gesamtschaden von 2.066,26 € geltend gemacht, in dem neben den Reparaturkosten in Höhe von 1.443,78 € auch Sachverständigenkosten, eine Auslagenpauschale und Schadensersatz wegen Wertminderung enthalten sind. Deren Ersatz hat die Beklagte mit der Begründung verweigert, es handle sich um einen einfach gelagerten Schadensfall und die Klägerin sei hinreichend geschäftlich gewandt, die Ansprüche selbst geltend zu machen. Allenfalls schulde die Beklagte außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten aus dem nicht regulierten Differenzbetrag.

Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend - mit Abstrichen beim Zinsausspruch - stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag (mit Ausnahme vom Amtsgericht zugesprochener und bereits mit der Berufung nicht mehr angegriffener Entziehungszinsen) weiter.

Aus den Gründen

I.

5          Das Berufungsgericht ist der Auffassung, im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung seien (Großkunden-)Rabatte nicht schadensmindernd zu berücksichtigen. Die Klägerin habe daher nicht vorzutragen, ob und von wem sie Nachlässe (auf UPE-Aufschläge und auch sonst) erhalte. Anderenfalls werde im Ergebnis die grundsätzlich anzuerkennende Möglichkeit der fiktiven Schadensabrechnung in Frage gestellt, indem der fiktive, also übliche bzw. durchschnittliche Aufwand zu stark von den konkreten Fallumständen abhängig gemacht würde und zu diesem Zweck sogar die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast auf den Kopf gestellt würden. Im Allgemeinen genüge es im Rahmen der fiktiven Abrechnung, ein hinreichend ausführliches und begründetes Sachverständigengutachten vorzulegen. Das Postulat der subjektbezogenen Schadensbetrachtung sei nur insoweit ein Korrektiv, als es um die Erstattung wirtschaftlich regelrecht unvernünftiger Reparaturkosten gehe. Es handle sich nicht nur oder nicht in erster Linie um ein beschränkendes Korrektiv, sondern mit der Forderung, "Rücksicht" auf die Situation des Geschädigten zu nehmen, um einen den Geschädigtenschutz bezweckenden Grundsatz, der in Ergänzung zum Totalreparations- und Dispositionsgrundsatz stehe. Die Anrechnung von Rabatten bei fiktiver Abrechnung würde bewirken, dass dem Schädiger gegen einen fiktiven Instandsetzungsaufwand ein konkreter Abrechnungseinwand zugestanden werde. Ein Rabattvorteil und damit eine Besserstellung oder Bereicherung des Geschädigten werde so lange nicht realisiert, als keine konkrete Reparatur in Anspruch genommen werde. Solange nicht feststehe, ob überhaupt und in welchem Umfang repariert werde, worüber der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung gerade nicht rechenschaftspflichtig sei, lasse sich auch nicht feststellen, ob eine wie auch immer geartete Besserstellung des Geschädigten überhaupt drohe. Müsste sich der fiktiv abrechnende Geschädigte einen Großkundenrabatt anrechnen lassen, würde seine Dispositionsfreiheit zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung dahingehend eingeschränkt, dass er stets die für den Schädiger günstigere Alternative der Reparatur wählen müsste, um keinen Vermögensverlust zu erleiden. Abgesehen davon gäbe es keinen Grund, es der Beklagten zugute kommen zu lassen, wenn es der Klägerin aufgrund ihrer Größe, ihres Verhandlungsgeschicks oder ihres unternehmerischen Netzwerks tatsächlich möglich sein sollte, günstige Reparaturkonditionen auszuhandeln, zumal die Beklagte, im Gegensatz zur Klägerin, keinerlei Gegenleistung erbringe. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sich ein Geschädigter im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung einen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen müsse, den er auf Grund einer Betriebsvereinbarung auf die Werkstattrechnung erhalte, sei auf den vorliegenden Fall der fiktiven Abrechnung nicht übertragbar. Anders als hier habe im dort entschiedenen Fall der Geschädigte aufgrund einer bereits vor dem Schadensfall bestehenden Betriebsvereinbarung einen regelrechten Anspruch auf Inanspruchnahme der kostengünstigeren Reparaturmöglichkeit mit Werksangehörigenrabatt gehabt. Insbesondere habe infolge der dort konkret erfolgten Reparatur positiv festgestanden, dass der Rabatt in Anspruch genommen worden sei. Im Übrigen sei es unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit ausgesprochen problematisch und marktwirtschaftlich schlichtweg verfehlt, über den Umweg des Schadensersatzrechts die unternehmerischen Wahlmöglichkeiten gerade von großen und marktstarken Akteuren wie der Klägerin dahingehend beschneiden zu wollen, dass man ihnen die Möglichkeit der freien fiktiven Schadensabrechnung unter Hinweis auf bereits bestehende Geschäftsbeziehungen nehme. Wenn der Schädiger den fiktiv abrechnenden Geschädigten nicht zulässig auf eine konkrete, günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen könne, wofür er darlegungs- und beweisbelastet sei, könne er mit dem Einwand von (Großkunden-)Rabatten nicht gehört werden.

6          Auch die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten seien zu ersetzen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sei erforderlich gewesen, weil der vorliegende Sachverhalt nicht "einfach gelagert" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei. Es könne schon ganz grundsätzlich nicht länger davon ausgegangen werden, dass es (jedenfalls bei der Beteiligung von zwei Fahrzeugen bei einem Verkehrsunfall) überhaupt so etwas wie einen einfach gelagerten Verkehrsunfall gebe, weil selbst dann, wenn die Haftung dem Grunde nach ausnahmsweise einmal vergleichsweise einfach erscheine, jedenfalls die sich daraus ergebenden Folgediskussionen zur Schadenshöhe (insbes. Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten etc.) derart vielschichtig und komplex seien, dass ganz grundsätzlich die Einschaltung eines Rechtsanwalts regelmäßig erforderlich sei. Es könne von keiner noch so geschäftsgewandten Partei erwartet oder vorausgesetzt werden, dass sie einen Überblick über die namenlose Fülle von Rechtsprechungsansichten, die quer durch die Bundesrepublik Deutschland hinweg vertreten würden, besitze und diese auf den jeweiligen Fall zutreffend anwenden könne. Sofern, wie hier, nicht ersichtlich sei, dass beim Geschädigten zumindest die gleichen Kenntnisse wie bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht vorlägen, erscheine die Beauftragung eines Rechtsanwalts grundsätzlich als erforderlich.

II.

7          Die Revision ist begründet, soweit das Berufungsgericht die Anrechnung eines etwaigen Großkundenrabatts auf die von der Klägerin abgerechneten fiktiven Reparaturkosten verneint hat.

8          1. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 11. Juli 2017 - VI ZR 90/17, NJW 2017, 3527 Rn. 8 mwN). Die Ausführungen des Berufungsgerichts, im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung sei ein Großkundenrabatt, den der Geschädigte für die Reparatur erhalte, nicht schadensmindernd zu berücksichtigen, halten einer solchen Überprüfung nicht stand, weil sie die vom Senat zur Bestimmung der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entwickelten Rechtsgrundsätze nicht hinreichend beachten.

9          a) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. nur Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 8; vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 612/15, VersR 2017, 436 Rn. 9; jeweils mwN). Der Geschädigte ist nach diesem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. Senatsurteile vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6; vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 612/15, VersR 2017, 436 Rn. 9). Verursacht also von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, so ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt; denn nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (Senatsurteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 6).

10        Freilich gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage (Senatsurteile vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris Rn. 17; vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 8). Nimmt der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand, ist der zur Herstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist insbesondere Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (Senatsurteile vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris Rn. 17; vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 612/15, VersR 2017, 436 Rn. 9; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 7). Diese "subjektbezogene Schadensbetrachtung" kann sich sowohl zugunsten des Geschädigten als auch zugunsten des Schädigers auswirken. Sind die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten beschränkt oder bestehen gerade für ihn Schwierigkeiten, so ist hierauf zu seinen Gunsten Rücksicht zu nehmen; solche Umstände können also (nur) anspruchserweiternd wirken (Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - VI ZR 393/18, juris Rn. 25). Verfügt er hingegen über eine besondere Expertise, erhöhte Einflussmöglichkeiten oder sonstige Vorteile oder Erleichterungen, so ist hierauf zu Gunsten des Schädigers Rücksicht zu nehmen; diese Umstände können also anspruchsverkürzend wirken (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 7 f., für die Inanspruchnahme eines Werksangehörigenrabatts; vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 612/15, VersR 2017, 436 Rn. 12, zur besonderen Expertise einer mit Fachleuten besetzten Fachbehörde in den sog. Straßenreinigungsfällen; vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris Rn. 19, zu den Erkenntnismöglichkeiten eines mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befassten Unternehmens im Hinblick auf den Restwert des Unfallfahrzeugs; Zoll in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 40 Rn. 15, Kap. 41 Rn. 8). So kann es in der Situation des Geschädigten wirtschaftlich objektiv unvernünftig sein, im Rahmen der Schadensabwicklung eine vorteilhafte Möglichkeit ungenutzt zu lassen, die im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne weiteres genutzt wird (Senatsurteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris Rn. 19). Die subjektbezogene Schadensbetrachtung bedeutet dabei nicht, dass ein in der Situation des Geschädigten wirtschaftlich unangemessenes Verhalten erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen wäre; die Schadensersatzpflicht besteht vielmehr von vornherein nur insoweit, als sich das Verhalten des Geschädigten im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft hält (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris Rn. 18 mwN).

11        Darüber hinaus gilt für die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Schadensfall nicht "verdienen" (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 6 mwN).

12        b) Diese Grundsätze gelten nicht nur für die konkrete, sondern auch für die fiktive Schadensabrechnung (vgl. Senatsurteile vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 9; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 f., juris Rn. 8; vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91, NJW 1992, 1618, 1619, juris Rn. 11; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009, juris Rn. 9 f.). Der Geschädigte ist zwar sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei (Senatsurteile vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4, juris Rn. 8). Wird sein Fahrzeug beschädigt, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er das Fahrzeug voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (Senatsurteile vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6; vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, NJW 2017, 2182 Rn. 7 mwN). Auch wenn er sich für eine Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten entscheidet, kann er aber nicht mehr als den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, der sich nach den unter a) genannten Grundsätzen bestimmt. Insbesondere ist auch hier die besondere Situation zu berücksichtigen, in der sich der Geschädigte befindet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der fiktiven Schadensabrechnung nicht allein der übliche oder durchschnittliche Aufwand zugrunde zu legen, vielmehr ist - zugunsten des Geschädigten oder des Schädigers - Rücksicht auf die eingeschränkten oder erhöhten Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten sowie auf gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten oder Erleichterungen zu nehmen. Dies führt, anders als es das Berufungsgericht wohl befürchtet, nicht zu einer Vermengung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung, sondern ist Ausdruck der auch bei der fiktiven Abrechnung geltenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Insbesondere ist es nicht Ziel der fiktiven Schadensabrechnung, den Geschädigten wirtschaftlich besser zu stellen als im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung. Das Vermögen des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten ist (nur) um denjenigen Betrag gemindert, der aufgewendet werden muss, um die beschädigte Sache fachgerecht zu reparieren (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2013 - VI ZR 220/12, juris Rn. 6). Aufwand, der dem Geschädigten in seiner besonderen Lage nicht entstehen kann, soll ihm auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht ersetzt werden.

13        c) Der die Reparaturkosten fiktiv abrechnende Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 8; vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17, VersR 2018, 237 Rn. 9 mwN). Dasselbe gilt für die Kosten der Ersatzteile und die Frage der Berücksichtigung von UPE-Aufschlägen (Senatsurteil vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 10, 13). Das Gutachten stellt allerdings nur dann eine sachgerechte Grundlage für die gemäß § 287 ZPO vom Tatrichter vorzunehmende Schadensschätzung dar, wenn es hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. Senatsurteile vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4, juris Rn. 9; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009, juris Rn. 9). Auch dann legt es aber den zu beanspruchenden Schadensersatz für die Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeugs keineswegs bindend fest. Insbesondere ist es dem Schädiger unbenommen, durch substantiierte Einwände die Annahmen des Sachverständigen in Einzelpunkten in Zweifel zu ziehen (Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009, juris Rn. 11). Dazu kann auch der Einwand gehören, dass in dem Gutachten entgegen dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die besondere Situation, in der sich der Geschädigte befindet, keine Berücksichtigung gefunden hat (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris Rn. 20). Kann der Kläger, dem die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Schadens und damit auch für die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwands gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegt (vgl. nur Senatsurteile vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 11 mwN; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 Rn. 16), diese Einwände nicht überzeugend ausräumen, läuft er unter Umständen Gefahr, sich in den zweifelhaften Einzelpositionen Abschläge gefallen lassen zu müssen (Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009, 3010, juris Rn. 14).

14        d) Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden, die er ohne weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, so ist dies ein Umstand, der im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Der Senat hat dies bereits für einen Fall der konkreten Schadensabrechnung entschieden, in dem der Geschädigte für die Reparatur seines Fahrzeugs einen Werksangehörigenrabatt erhalten hatte (Senatsurteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 7 f.). Da, wie ausgeführt, das Wirtschaftlichkeitsgebot einschließlich des Grundsatzes der subjektbezogenen Schadensbetrachtung sowie das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern, auch für die fiktive Schadensabrechnung gelten, liefert diese Abrechnungsart keinen Grund dafür, von der Berücksichtigung eines solchen Rabatts abzusehen (im Ergebnis ebenso LG Karlsruhe, NJW 2017, 2924 Rn. 34 ff.; LG Düsseldorf, Beschluss vom 23. April 2013 - 13 O 320/12, juris Rn. 2 f.; AG Dortmund, Urteil vom 3. November 2015 - 425 C 5001/15, juris Rn. 13 ff.; AG Rheine, Urteil vom 25. Januar 2017 - 4 C 199/16, juris Rn. 15 ff. und LG Koblenz, ZfS 1987, 170 unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB; vgl. auch OLG Karlsruhe, SP 2009, 437 Rn. 14 ff.; AG Hannover, SP 2011, 295 Rn. 20 und AG Frankfurt, SP 2011, 295 Rn. 17 ff.; Zoll in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 41 Rn. 8, 9; Oetker in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 371 f., 391; Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 249 BGB Rn. 35 b, 135; Fitz in Himmelreich/Halm/Staab, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung, 4. Aufl., Kap. 10 Rn. 200a, 201; Wenker, jurisPR-VerkR 17/2016 Anm. 2; Heßeler, NJW 2017, 2927). Die gegenteilige Auffassung (LG Münster, Urteil vom 8. Mai 2018 - 3 S 139/17, juris Rn. 8 ff.; AG Bremen, Urteil vom 1. März 2013, 7 C 308/12, juris Rn. 23 ff.; AG München, ZfS 1984, 338 f.) teilt der Senat nicht. Insbesondere setzt die Berücksichtigung des Rabatts nicht voraus, dass der Geschädigte diesen im konkreten Fall tatsächlich in Anspruch genommen, also mit einer konkreten Reparatur realisiert hat. Die fiktive Schadensabrechnung knüpft schon begrifflich nicht an eine tatsächlich durchgeführte, sondern an eine fiktive Reparatur an. Deren Kosten sind ebenfalls fiktiv und, wie oben dargelegt, danach zu bemessen, wie sich im Falle der Reparatur ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten verhalten würde. Nähme dieser einen ihm von einer markengebundenen Fachwerkstatt auf dem regionalen Markt verbindlich eingeräumten Großkundenrabatt, den er im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne weiteres nutzen kann, auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch, so senkte dies die fiktiven Reparaturkosten. Warum, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Münster vom 8. Mai 2018 - 3 S 139/17 (juris Rn. 18) meint, bei Anrechnung des Großkundenrabatts die Wahlmöglichkeit des Geschädigten zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung dahingehend eingeschränkt sein soll, dass er stets die für den Schädiger günstigere Alternative der Reparatur wählen müsste, um keinen Vermögensverlust zu erleiden, erschließt sich dem Senat nicht. Wie dargelegt, ist es nicht Ziel der fiktiven Schadensabrechnung, den Geschädigten wirtschaftlich besser zu stellen als im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung. Insbesondere wird dem Geschädigten durch die Anrechnung des Rabatts die Möglichkeit der fiktiven Schadensabrechnung, die entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht "frei", sondern im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden ist, nicht genommen.

15        Der Anrechnung steht jedenfalls unter der genannten Voraussetzung, dass dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden sind, die er ohne weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, auch nicht entgegen, dass der Rabatt auf diese Weise dem Schädiger zugute kommt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob eine Anrechnung von Leistungen Dritter dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht (Senatsurteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 8 mwN). So ist ein im Wege der Differenzhypothese zu ermittelnder Schaden "normativ" wertend entsprechend dem Grundgedanken des § 843 Abs. 4 BGB zu korrigieren, wenn die Differenzbilanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht zureichend erfasst. Das ist dann anzunehmen, wenn die Vermögenseinbuße durch überpflichtige Leistungen des Geschädigten oder durch Leistungen von Dritten, die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird. Zur Vermeidung einer uferlosen Ausdehnung von Schadensersatzpflichten ist eine normativ wertende Korrektur der Differenzrechnung aber nur dann angebracht, wenn nach einer umfassenden Bewertung der gesamten Interessenlage, wie sie durch das schädigende Ereignis zwischen dem Schädiger, dem Geschädigten und gegebenenfalls dem leistenden Dritten besteht, sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen die Differenzbilanz der Schadensentwicklung nicht gerecht wird (Senatsurteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 9 mwN).

16        Ein Großkundenrabatt stellt keine Maßnahme der sozialen Sicherung und Fürsorge gegenüber dem Geschädigten dar, die einem Schädiger nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht zugute kommen soll. Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte - unabhängig von dem konkreten Schadensfall - aufgrund bereits bestehender Vereinbarungen mit markengebundenen Fachwerkstätten auf dem regionalen Markt einen Anspruch darauf hat, seine Fahrzeuge im Bedarfsfall unter Inanspruchnahme des Großkundenrabatts kostengünstiger reparieren zu lassen, der konkrete Schadensfall also lediglich den Anlass gibt, von dieser Möglichkeit im Falle einer Reparatur Gebrauch zu machen, ist eine Anrechnung grundsätzlich geboten (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 10). Einer Anrechnung steht dann nicht schon entgegen, dass der Großkundenrabatt aufgrund bestimmter, im Unternehmen des Geschädigten begründeter Umstände (Größe, Netzwerk, hoher Anfall von Reparaturen) gewährt wurde oder dass seine Vereinbarung eines gewissen Verhandlungsgeschicks seitens des Geschädigten bedurfte.

17        e) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend der Einwand der Beklagten, der Klägerin stehe aufgrund entsprechender Vereinbarungen (mit markengebundenen Fachwerkstätten auf dem regionalen Markt) ein Großkundenrabatt zu, den die Klägerin bei einer Reparatur des Unfallfahrzeugs hätte in Anspruch nehmen können und der die fiktiven Reparaturkosten gesenkt hätte, beachtlich. Er ist auch entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung mit Blick auf die Größe des Autovermietungsunternehmens der Klägerin hinreichend substantiiert. Insbesondere ist die Beklagte prozessrechtlich nicht gehalten, konkret vorzutragen, welche Vereinbarungen die Klägerin mit welchen Reparaturwerkstätten abgeschlossen hat; denn die Beklagte steht insoweit, anders als die Klägerin, außerhalb des Geschehensablaufs, so dass ihr eine nähere Substantiierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Es wird sodann Sache der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin sein, diesen Einwand auszuräumen.

III.

18        Soweit das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für erfüllt erachtet hat, hält das angefochtene Urteil der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Für die Bestimmung der Höhe der diesbezüglichen Ersatzforderung bedarf es indes noch der Bezifferung der der Klägerin zustehenden fiktiven Reparaturkosten als Teil des Gesamtschadens, die von den nachzuholenden Feststellungen zum Bestehen eines Großkundenrabatts abhängt.

19        1. Über den Ersatz der Rechtsanwaltskosten ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht deshalb bereits rechtskräftig entschieden, weil das Berufungsgericht die (in der Entscheidungsformel uneingeschränkt ausgesprochene) Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen ausschließlich mit der klärungsbedürftigen rechtlichen Behandlung von Großkundenrabatten begründet hat. Von einer beschränkten Zulassung der Revision kann hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Höhe der vom Berufungsgericht zugesprochenen Forderung auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung von der Höhe der Hauptforderung, mithin von der Anrechnung eines etwaigen Großkundenrabatts, abhängt.

20        2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat, hält der im Rahmen des § 287 ZPO eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

21        a) Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile vom 18. Juli 2017 - VI ZR 465/16, NJW 2017, 3588 Rn. 6; vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, VersR 2006, 521 Rn. 5; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559, juris Rn. 6; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 55) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Auch dabei ist gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2017 - VI ZR 90/17, NJW 2017, 3527 Rn. 10; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 196/11, DAR 2012, 387 Rn. 8; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05, NJW-RR 2007, 856 Rn. 10; jeweils mwN). An die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherer einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05, NJW-RR 2007, 856 Rn. 12; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559, juris Rn. 6; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 351 f., juris Rn. 9). In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (Senatsurteile vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 352, juris Rn. 9; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05, NJW-RR 2007, 856 Rn. 12; BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 55).

22        Nach diesen Grundsätzen kann sich eine etwaige Geschäftsgewandtheit des Geschädigten - insbesondere Sach- und Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Abwicklung vergleichbarer Schadensfälle - (nur) in zweierlei Hinsicht auswirken: Erstens bei der Beurteilung, ob aus Sicht des entsprechend qualifizierten Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde. Zweitens hat der Geschädigte, wenn es sich nach den genannten Kriterien um einen derart einfachen, aus seiner Sicht zweifelsfreien Fall handelt, sein Wissen bei der erstmaligen Geltendmachung des Schadens einzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05, NJW-RR 2007, 856 Rn. 13), darf also die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (zunächst) nicht für erforderlich erachten. Handelt es sich hingegen nicht um einen einfach gelagerten Fall, ist der Geschädigte, gleich ob Privatperson, Behörde oder Unternehmen, ungeachtet etwaiger Erfahrungen und Fachkenntnisse zur eigenen Mühewaltung bei der Schadensabwicklung nicht verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 352 f., juris Rn. 11). Demnach kann es auch einem mit Schadensabwicklungen vertrauten Unternehmen nicht verwehrt werden, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, sofern nicht zweifelsfrei ist, dass und inwieweit der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Schaden regulieren wird (Zoll in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 41 Rn. 132). Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts, also die Sicht ex ante (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1959 - III ZR 49/58, BGHZ 30, 154, 157 f.; Hunecke, NJW 2015, 3745, 3746).

23        b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es sich vorliegend nicht um einen einfach gelagerten Fall handelt, hält der im Rahmen des § 287 ZPO eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

24        aa) Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die schadensrechtliche Abwicklung eines Verkehrsunfalls, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt waren, jedenfalls im Hinblick auf die Schadenshöhe regelmäßig keinen einfach gelagerten Fall darstellt, wird inzwischen von der wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der unteren Instanzgerichte geteilt (z.B. AG Hamburg, DV 2018, 149 Rn. 3 f.; AG Flensburg, NJW-RR 2012, 432 Rn. 11 ff.; LG Krefeld, NJW-RR 2011, 1403 Rn. 9; AG Münster, NJW-RR 2011, 760 Rn. 6 ff.; AG Köln, SP 2011, 267, juris Rn. 4 f.; LG Itzehoe, SP 2009, 31, juris Rn. 15 f. für Unfall im Begegnungsverkehr und Schadenshöhe ab 2.000 €; AG Kassel, NJW 2009, 2898, juris Rn. 5; AG Frankfurt, Urteil vom 3. März 2011 - 29 C 74/11, juris Rn. 8 ff.; LG Mannheim, Urteil vom 22. Juni 2007 - 1 S 23/07, juris Rn. 7; a.A. z.B. LG Münster vom 8. Mai 2018 - 3 S 139/17, juris Rn. 31 ff.; LG Berlin, SP 2009, 446 Rn. 4), ebenso in der Literatur (z.B. Zoll in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 41 Rn. 132; Kuhnert in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB Rn. 207 für Rechtsunkundige; Hunecke, NJW 2015, 3745, 3747; Wagner, NJW 2006, 3244, 3245 f., 3248; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 249 Rn. 234; Schneider in Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 39. EL, 5. C. Rn. 82; a.A. z.B. Böhm/Lennartz, MDR 2013, 313). Dabei wird zu Recht darauf abgestellt, dass bei einem Fahrzeugschaden die rechtliche Beurteilung nahezu jeder Schadensposition in Rechtsprechung und Lehre seit Jahren intensiv und kontrovers diskutiert wird, die umfangreiche, vielschichtige und teilweise uneinheitliche Rechtsprechung hierzu nach wie vor fortentwickelt wird und dementsprechend zwischen den Geschädigten und den in der Regel hoch spezialisierten Rechtsabteilungen der Haftpflichtversicherer nicht selten um einzelne Beträge - wie auch vorliegend - bis in die letzte Gerichtsinstanz gestritten wird. Insoweit besteht, wie vom Berufungsgericht zutreffend festgestellt, keine Vergleichbarkeit mit dem dem Senatsurteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348 zugrundeliegenden Fall, in welchem es um die Beschädigung von Autobahnanlagen (Leitplanken, Verkehrszeichen etc.) durch Kraftfahrzeuge ging (vgl. Nixdorf, VersR 1995, 257, 260; Wagner, NJW 2006, 3244, 3248 f.). Bei Unklarheiten im Hinblick jedenfalls auf die Höhe der Ersatzpflicht, wie sie typischerweise bei Fahrzeugschäden nach einem Verkehrsunfall bestehen, darf aber auch und gerade der mit der Schadensabwicklung von Verkehrsunfällen vertraute Geschädigte vernünftige Zweifel daran haben, dass der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen wird. Dass der erfahrene Geschädigte durchaus in der Lage sein wird, den Unfallhergang zu schildern und - ggf. unter Beifügung eines Sachverständigengutachtens - die aus seiner Sicht zu ersetzenden Schadenspositionen zu beziffern, macht den Fall selbst bei Eindeutigkeit des Haftungsgrundes nicht zu einem einfach gelagerten und schließt deshalb die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht aus (entgegen Nugel, jurisPR-VerkR 24/2008 Anm. 5 sub D. 2).

25        bb) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Berufungsurteil Bezug genommen hat, hat die Klägerin Rechtsanwaltskosten aus einem Gesamtschadensbetrag geltend gemacht, der neben den fiktiven Reparaturkosten eine Wertminderung, Sachverständigenkosten und eine Auslagenpauschale erfasste. Es ist schon mit Blick auf die - von der Beklagten dann tatsächlich angegriffene - Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten, aber zum Beispiel auch auf die Position der Sachverständigenkosten, deren Ersatzfähigkeit dem Umfang nach gerichtsbekannt häufig höchst umstritten ist, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht von einem nicht einfach gelagerten Fall ausgegangen ist. Dann aber durfte nach den oben dargelegten Grundsätzen auch die Klägerin als großes Mietwagenunternehmen ungeachtet ihrer Geschäftsgewandtheit die Einschaltung eines Rechtsanwalts bereits für die erstmalige Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs für erforderlich halten. Sie musste insbesondere mit der Beauftragung nicht erst einmal abwarten, wie der Haftpflichtversicherer auf die Geltendmachung des Anspruchs reagiert (vgl. Zoll in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 41 Rn. 132; Wagner, NJW 2006, 3244, 3248).

26        3. Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Abzustellen ist dabei auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe (Senatsurteil vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17, VersR 2018, 237 Rn. 7 f. mwN). Nach diesen Grundsätzen wird das Berufungsgericht mit der erneuten Entscheidung über den Umfang der zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten die Höhe der zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten festzustellen haben.

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