BGH: Kenntnis des Anfechtungsgegners von auf eine Gläubigerbenachteiligung hinweisenden Umständen
BGH, Urteil vom 8.9.2016 – IX ZR 151/14
ECLI:DE:BGH:2016:080916UIXZR151.14.0
Volltext: BB-Online BBL2016-2945-4
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Amtliche Leitsätze
a) Sind dem Anfechtungsgegner Umstände bekannt, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprechen und deren Kenntnis auch einem Empfänger mit durchschnittlichem Erkenntnisvermögen ohne gründliche Überlegung die Annahme nahe legt, dass die Befriedigung der Gläubiger infolge der Freigiebigkeit verkürzt ist, muss er den Umständen nach wissen, dass die empfangene Leistung die Gläubiger benachteiligt.
b) Die Kenntnis des Anfechtungsgegners muss sich über die Zugehörigkeit der empfangenen unentgeltlichen Leistung zu der den Gläubigern haftenden Vermögensmasse hinaus nicht auf weitere Umstände erstrecken.
InsO § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 2 Satz 2
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 9. Oktober 2009 am 8. April 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. Betriebsgesellschaft mbH (nachfolgend: Schuldnerin).
Die Finanzverwaltung des beklagten Landes beantragte erstmals am 19. Februar 2009 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Geschäftsführers und Alleingesellschafters der Schuldnerin, N. S. , aufgrund rückständiger Steuerforderungen in Höhe von 43.599,95 €. Am 31. März 2009 überwies S. einen Betrag in Höhe von 10.000 € mit der Angabe "Darlehen" als Verwendungszweck sowie eine als "Stammeinlage" bezeichnete Summe in Höhe von 25.000 € auf das Konto der Schuldnerin. Am selben Tag überwies die Schuldnerin einen Betrag in Höhe von 33.000 € auf die Steuerschuld ihres Alleingesellschafters. Dieser legte dem beklagten Land anschließend eine den Überweisungsvorgang abbildende Bankbestätigung vor, auf welcher der Gesellschaftszusatz der Schuldnerin nur unvollständig abgedruckt war. Daraufhin erklärte der Beklagte am 1. April 2009 den Insolvenzantrag für erledigt.
Nachdem auf Antrag vom 9. April 2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des S. eröffnet worden war, forderte die in jenem Verfahren bestellte Verwalterin von dem beklagten Land die Rückgewähr der am 31. März 2009 geleisteten Zahlungen unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung. Der Beklagte zahlte daraufhin am 22. März 2011 einen Betrag in Höhe von 33.000 € an die Verwalterin.
Der Kläger hat den Beklagten zunächst auf Rückgewähr der seitens der Schuldnerin geleisteten Zahlung in Höhe von 25.000 € aus § 134 Abs. 1 InsO in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die auf Rückzahlung eines Betrages von nunmehr 23.000 € gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Aus den Gründen
5 Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
6 Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 23.000 € aus § 134 Abs. 1, § 143 InsO scheide aus, weil der Beklagte sich jedenfalls auf Entreicherung gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO berufen könne. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Zahlung an die im Insolvenzverfahren über das Vermögen des S. bestellte Verwalterin gewusst habe oder den Umständen nach habe wissen müssen, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger der Schuldnerin benachteilige. Da die vorgelegte Bankbestätigung den Absender der Zahlung nicht zweifelsfrei ausgewiesen habe und den Empfänger der unentgeltlichen Leistung keine Erkundigungspflicht treffe, könne dem Beklagten keine positive Kenntnis, sondern allenfalls eine einfach fahrlässige Verkennung der Gläubigerbenachteiligung vorgeworfen werden. Die Haftungsmilderung des § 143 Abs. 2 InsO sei aber nur bei grober Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers ausgeschlossen.
7 Dahinstehen könne deshalb, ob die Voraussetzungen einer Anfechtung gemäß § 134 Abs. 1 InsO vorlägen. Insoweit sei problematisch, ob sich der Beklagte auf einen Vorrang der durch die Verwalterin über das Vermögen des S. geltend gemachten Vorsatzanfechtung berufen könne. Zweifelhaft sei bereits, ob die Überweisung vom Konto der Schuldnerin eine gemäß § 133 Abs.1 InsO anfechtbare mittelbare Zuwendung des S. darstelle. Hiergegen spreche die Bezeichnung des an die Schuldnerin überwiesenen Betrages von 25.000 € als Stammeinlage.
II.
8 Diese Erwägungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt kann sich der Beklagte gegenüber einem möglichen Anspruch des Klägers aus § 134 Abs. 1 InsO nicht auf einen Wegfall der Bereicherung gemäß § 143 Abs. 2 InsO berufen. Spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung an die Verwalterin am 22. März 2011 musste der Beklagte zumindest den Umständen nach wissen, dass die ihm gewährte unentgeltliche Leistung die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt (§ 143 Abs. 2 Satz 2 InsO).
9 1. Der Anfechtungsgegner muss zur Insolvenzmasse zurückgewähren, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist (§ 143 Abs. 1 InsO). Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung, der nicht einmal nach den Umständen wissen muss, dass diese die Gläubiger benachteiligt, haftet jedoch gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht dafür, dass er den Gegenstand oder die gezogenen Nutzungen aufgrund seines Verschuldens nicht mehr oder nur in seinem Wert gemindert herausgeben kann oder dass er Nutzungen schuldhaft nicht gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 IX ZR 173/09, ZInsO 2013, 78 Rn. 13; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 143 Rn. 27; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 143 Rn. 30; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 102). Seine Rückgewährpflicht entspricht der Verpflichtung eines Bereicherungsschuldners nach § 818 Abs. 1 bis 3 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639 Rn. 15; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 143 Rn. 69; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO). Eine Entreicherung ist nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar ist davon auszugehen, dass dem Beklagten, der den vermeintlichen Anfechtungsanspruch der Insolvenzverwalterin über das Vermögen des S. erfüllt hat, ein Rückforderungsanspruch zusteht. Insoweit ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass eine etwaige, als Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO geltend zu machende Bereicherungsforderung des Beklagten mangels ausreichender Insolvenzmasse nicht berichtigt werden kann und somit wertlos ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 - III ZR 177/78, NJW 1980, 2301, 2303; vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 652; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 103).
10 2. Die zugunsten des Empfängers einer unentgeltlichen Leistung wirkende Haftungserleichterung entfällt gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO jedoch, wenn dieser weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die Zuwendung die Gläubiger benachteiligt. Die im Hinblick auf die Gläubigerbenachteiligung bestehende Unkenntnis des Anfechtungsgegners muss hierbei vom Zeitpunkt der Leistungsvornahme bis zum Wegfall der Bereicherung andauern (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 159/15, ZInsO 2016, 1069 Rn. 13; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO Rn. 29; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, aaO Rn. 70). Beweispflichtig für die Kenntnis des Anfechtungsgegners ist der anfechtende Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016, aaO; Bornheimer in Pape/Uhländer, InsO, § 143 Rn. 42; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 118).
11 a) Die Kenntnis des Anfechtungsgegners nach § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO muss sich auf die aus der Zuwendung der unentgeltlichen Leistung folgende Gläubigerbenachteiligung beziehen.
12 aa) Dem Anfechtungsgegner ist die Benachteiligung bekannt, wenn er weiß, dass die empfangene Leistung aus dem den Gläubigern haftenden Vermögen des (späteren) Insolvenzschuldners stammt und dieses nicht mehr ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu erfüllen (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 106). Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn dem Anfechtungsgegner die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt ist (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO). Die Vorschrift des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO lehnt sich insoweit an die Regelung des § 130 Abs. 2 InsO an (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 107a). Dem Empfänger der unentgeltlichen Leistung müssen danach die tatsächlichen Umstände, die objektiv auf eine Gläubigerbenachteiligung hindeuten, bekannt sein, ohne dass es der Einholung weiterer Erkundigungen oder tiefgreifender Überlegungen bedarf, die von dem Anfechtungsgegner nicht erwartet werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 159/15, ZInsO 2016, 1069 Rn. 18; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 143 Rn. 72; Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 156; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO).
13 Diese anfechtungsrechtliche Wertungen berücksichtigende Betrachtungsweise ist im Hinblick auf die mit der Haftungsmilderung des § 143 Abs. 2 InsO verbundene gesetzliche Zielsetzung geboten. Die Besserstellung des Empfängers einer unentgeltlichen Leistung schafft einen Ausgleich für die ausschließlich an objektive Voraussetzungen anknüpfende Regelung des § 134 Abs. 1 InsO, welche eine Anfechtung innerhalb einer Vierjahresfrist ermöglicht (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 1). Gelingt dem anfechtenden Insolvenzverwalter jedoch der Nachweis, dass - unabhängig von der im Einzelfall einzuhaltenden Anfechtungsfrist - eine an die Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit anknüpfende Anfechtung, etwa nach der Regelung des § 130 InsO, begründet wäre, erscheint eine Haftung des Anfechtungsgegners nach dem Normalmaß des § 143 Abs. 1 InsO angemessen.
14 bb) Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO folgt, dass sich die Kenntnis des Anfechtungsgegners über die Zugehörigkeit der empfangenen unentgeltlichen Leistung zu der den Gläubigern haftenden Vermögensmasse des Schuldners hinaus nicht auf weitere Umstände erstrecken muss. Das gilt insbesondere, wenn die Entreicherung durch die Erfüllung eines vermeintlichen Anfechtungsanspruchs im Deckungsverhältnis eingetreten ist. Auch in diesem hier gegebenen Fall kommt es allein auf die Kenntnis davon an, dass die empfangenen Mittel aus dem den Gläubigern des Zuwendenden haftenden Vermögen stammen.
15 b) Der Anfechtungsgegner muss nach § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO die Umstände kennen, die auf eine Benachteiligung der Gläubiger schließen lassen (vgl. HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 143 Rn. 34). Die Vorschrift ähnelt § 130 Abs. 2 InsO, verzichtet aber anders als dort auf das Merkmal "zwingend". Deshalb muss der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung regelmäßig bereits den Umständen nach um die Gläubigerbenachteiligung wissen, wenn ihm Tatsachen bekannt sind, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprechen und deren Kenntnis auch einem Empfänger mit durchschnittlichem Erkenntnisvermögen ohne gründliche Überlegung die Annahme nahe legt, dass die Befriedigung der Gläubiger infolge der Freigiebigkeit verkürzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 159/15, ZInsO 2016, 1069 Rn. 18; HK-InsO/Thole, aaO; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 143 Rn. 72; BK-InsO/Haas, 2010, § 143 Rn. 102). Hierbei obliegt die Feststellung dieser Voraussetzungen grundsätzlich dem Tatrichter, dem ein nicht zu enger Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. HK-InsO/Thole, aaO).
16 c) Nach den revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Feststellungen musste das beklagte Land spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung am 22. März 2011 wissen, dass die empfangene Leistung aus dem Vermögen der Schuldnerin zugewendet wurde und deren Gläubiger benachteiligte.
17 aa) Dem beklagten Land ist das Wissen der handelnden Finanzbehörde und des jeweils zuständigen Sachbearbeiters zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201 Rn. 16 mwN; Bork, DB 2012, 33, 41; Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 130 Rn. 147a). Als bekannt ist hierbei, auch ohne dass es auf individuelle Kenntnis des handelnden Sachbearbeiters im Einzelfall ankommt, der Inhalt der in der Finanzbehörde geführten Steuerakten anzusehen (vgl. BFHE 232, 5 Rn. 15; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 19. Aufl., § 130 Rn. 73). Auf diese Weise wird verhindert, dass sich eine möglicherweise auch im Wechsel der zuständigen Amtsträger ausdrückende, organisationsbedingte "Wissensaufspaltung" zu Lasten des Rechtsverkehrs auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 246/87, BGHZ 109, 327, 332; vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 16 mwN).
18 bb) Zum Zeitpunkt der Zahlung am 22. März 2011 war nach den revisionsrechtlich zu unterstellenden Tatsachen den Steuerakten des S. zum einen zu entnehmen, dass dieser eine unter dem Namen der Schuldnerin firmierende Gesellschaft betrieb und zuvor ein ähnlich bezeichnetes Unternehmen als Einzelkaufmann führte. Zum anderen befand sich bei den Akten die im März 2009 vorgelegte Bankbestätigung, welche den Gesellschaftszusatz der die Zahlung anweisenden Schuldnerin zwar unvollständig, aber noch erkennbar abbildete. Bei der gebotenen und zumutbaren Durchsicht des Steuervorgangs hätte es sich dem zuständigen Sachbearbeiter auch ohne gründliche Überlegungen aufdrängen müssen, dass die am 31. März 2009 empfangene Leistung aus dem Vermögen der Schuldnerin zugewendet wurde. Da die für das beklagte Land handelnde Finanzbehörde zu diesem Zeitpunkt auch um die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin wusste, war dem Beklagten somit auch bekannt, dass die Befriedigung der Gläubiger der Schuldnerin infolge der erlangten Freigiebigkeit verkürzt wurde.
III.
19 Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden. Das Berufungsgericht hat bislang keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, welche auf eine Gläubigerbenachteiligung hinweisenden Umstände dem Beklagten bekannt waren. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
20 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht von einer unentgeltlichen Leistung durch die dem Beklagten zugewendete Zahlung in Höhe von 33.000 € ausgegangen. Die infolge der Zahlung der Schuldnerin erloschene Forderung des Beklagten war wirtschaftlich wertlos, weil sein Forderungsschuldner S. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits zum Zeitpunkt der Zahlung am 31. März 2009 zahlungsunfähig war (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8; vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 6; vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 123/13, WM 2016, 44 Rn. 6; vom 4. Februar 2016 - IX ZR 42/14, WM 2016, 465 Rn. 9).
21 2. Eine objektive Benachteiligung der Gläubiger der Schuldnerin ist unabhängig davon anzunehmen, ob die an den Beklagten geleistete Zahlung in Höhe von 23.000 € aus der Stammeinlage und damit dem Aktivvermögen der Schuldnerin bestritten wurde oder ob S. der Schuldnerin den Geldbetrag zur Begleichung seiner gegenüber dem Beklagten bestehenden Steuerschuld überlassen hatte. Auch wenn ein Schuldner als Leistungsmittler einen ihm zu diesem Zweck zugewendeten, in sein Vermögen übergegangenen und somit für seine Gläubiger pfändbaren Gegenstand an einen Dritten überträgt, erbringt er die Leistung aus seinem haftenden Vermögen und benachteiligt dadurch die Gläubigergesamtheit (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 19). Dass ein Schuldner auf Anweisung dessen handelt, der ihm den Gegenstand zuvor zugewendet hat, und der Anweisende den Zweck verfolgt, eigene Verbindlichkeiten gegenüber dem Leistungsempfänger zu tilgen, ist jedenfalls unerheblich, soweit die Zweckvereinbarung nicht aus Gründen treuhänderischer Bindung zur Unpfändbarkeit des zugewendeten Gegenstands geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 81 f; vom 16. November 2007, aaO).
22 3. Die Schenkungsanfechtung des Klägers ist jedoch ausgeschlossen, soweit sich der Beklagte auf die vorrangige Vorsatzanfechtung der im Insolvenzverfahren über das Vermögen des S. bestellten Verwalterin berufen kann. Dies hat das Berufungsgericht bislang offengelassen. Hierbei hat der Beklagte als Leistungsempfänger darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung tatsächlich erfüllt sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 49). Da die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung voraussetzt, dass der Forderungsschuldner den Gegenwert der Leistung dem Zuwendenden in für den Empfänger erkennbarer Weise zur Verfügung gestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 25; vom 4. Februar 2016, aaO), erscheint es auch im Hinblick auf dieses Vermögensopfer und die schützenswerten Belange der Gläubiger des Forderungsschuldners angemessen, der Anfechtung im Deckungsverhältnis Vorrang zu geben (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 42 ff; vom 4. Februar 2016, aaO). Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann im Revisionsverfahren nicht abschließend geklärt werden, ob die Schuldnerin den Betrag von 23.000 € aus der ihr zugewendeten Stammeinlage entnommen und die nachfolgende Zahlung mit dem ausschließlichen Interesse der Befriedigung des Beklagten aus eigenem Vermögen vorgenommen hat oder ob eine mittelbare Zuwendung des S. vorliegt (vgl. etwa auch BGH, Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, ZIP 2011, 824 Rn. 11).