BGH: Keine schuldbefreiende Wirkung von Zahlungen des Drittschuldners auf ein nach Verfahrensaufhebung forbestehendes Anderkonto
BGH , Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen IX ZR 133/10 (Vorinstanz: LG Frankfurt am Main vom 08.07.2009 - Aktenzeichen 2-2 O 258/08; ) (Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 1 U 134/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Zahlungen des Drittschuldners auf ein nach Verfahrensaufhebung fortbestehendes Anderkonto des vormaligen Insolvenzverwalters haben keine schuldbefreiende Wirkung, wenn der Schuldner dem Insolvenzverwalter keine Einziehungsermächtigung erteilt hat. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1; InsO § 259 Abs. 1;
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