BGH: Keine konkrete Unterscheidungskraft von "hey!"
BGH , Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen I ZB 32/09 (Vorinstanz: BPatG vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 29 W(pat) 64/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Einem Wort-/Bildzeichen, das aus der Kombination einfacher graphischer Elemente mit einem Wort besteht, das vom Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Zuruf, Ausruf oder Grußformel aufgefasst wird, fehlt die konkrete Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1; Redaktionelle Normenkette: MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1;
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