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Wirtschaftsrecht
10.05.2012
Wirtschaftsrecht
BGH: Keine intransparente Klausel in Sonderkundenverträgen von Stromversorgungsunternehmen

BGH, Urteil vom 14.3.2012 - VIII ZR 202/11


Leitsatz


Die von einem Stromversorgungsunternehmen in Sonderkundenverträgen ge-genüber Verbrauchern verwendete Klausel


"10. Wann ist Y. nicht zur Lieferung verpflichtet?


Y. trifft die ihr möglichen Maßnahmen, um Sie am Ende des Netzan-schlusses mit Strom zu beliefern. Bei Störungen des Netzbetriebs ein-schließlich des Netzanschlusses ist Y. jedoch von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn Y. an der Stromlieferung aufgrund höhe-rer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung Y. nicht mög-lich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist."


schließt weder die sich für den Kunden aus § 326 Abs. 1 BGB ergebenden Rechtsfolgen noch dessen Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB aus. Sie enthält daher keine unangemessene Benachteiligung des Kun-den (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ist auch nicht intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.


BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Ba, Cf


Sachverhalt


Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verbraucherschutz-Dachverband. Die Beklagte, ein Stromversorgungsunternehmen, verwendet gegenüber ihren Sondervertrags-kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese lauten auszugsweise wie folgt:


"10. Wann ist Y. nicht zur Lieferung verpflichtet?


Y. trifft die ihr möglichen Maßnahmen, um Sie am Ende des Netz-anschlusses mit Strom zu beliefern. Bei Störungen des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses ist Y. jedoch von der Leis-tungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn Y. an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseiti-gung Y. nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet wer-den kann, gehindert ist.


11. An wen kann ich mich bei einer Unterbrechung der Stromlieferung wenden?


Wenn eine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Stromlieferung als Folge einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzan-schlusses auftritt, können Sie Ihre daraus entstehenden Ansprüche direkt gegen den Netzbetreiber geltend machen. Auf Nachfrage wird Y. Ihnen unverzüglich über die Tatsachen Auskunft geben, die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhän-gen, wenn sie Y. bekannt sind oder von Y. in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Y. haftet Ihnen gegenüber direkt, wenn Y. Ihre Belieferung unberechtigt unterbrechen lässt."


Der klagende Verband meint, die Klausel Nr. 10 sei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Abweichung von dem wesentlichen Grundgedanken der ge-setzlichen Regelungen in § 326 Abs. 1, § 314 BGB unwirksam, weil sie bei kundenfeindlichster Auslegung für den Fall, dass die Beklagte ihre Leistung aus den dort genannten Gründen nicht erbringe, sowohl die vollständige Befreiung der Kunden von der Gegenleistungspflicht als auch deren Kündigungsrecht ausschließe. Die Klausel verstoße zudem gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Transparenzgebot.


Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, der Beklagten zu untersagen, bei Stromversorgungsverträgen mit Verbrauchern die vorstehend aufgeführte Klausel Nr. 10 oder eine inhaltsgleiche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedin-gung einzubeziehen sowie sich bei der Abwicklung der nach dem 1. April 1977 geschlossenen Verträge mit Verbrauchern auf diese Bestimmung zu berufen.


Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-gers hat das Berufungsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.


Aus den Gründen


5          Die Revision hat Erfolg.


6          I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgeführt:


7          Die angegriffene Klausel sei intransparent und verstoße daher gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.


8          Die Klausel könne - obgleich sie dem Wortlaut nach keine ausdrückliche Regelung des Schicksals der Gegenleistung enthalte - dahingehend verstanden werden, dass der Kunde im Falle einer Unterbrechung der Stromlieferung wei-terhin zur Zahlung des Grundpreises verpflichtet bleibe. Sie stelle sich dem Kunden als abschließende, überwiegend den gesetzlichen Umfang wiederge-bende Regelung der Leistungspflichten der Beklagten dar. Dies lege aus der Sicht des Kunden die Annahme nahe, dass auch die Folgen der Befreiung der Beklagten von ihrer Leistungspflicht dort geregelt seien. Dies gelte jedenfalls hinsichtlich solcher Rechte, deren Erwähnung naheliegend sei. Der Kunde kön-ne daher dazu verleitet werden, aus dem Fehlen einer Preisregelung in der Klausel darauf zu schließen, dass sich eine Lieferungsunterbrechung nicht auf seine Zahlungspflichten betreffend den Grundpreis auswirke. Jedenfalls werde dieses Verständnis durch die nachfolgende Klausel 11 nahegelegt, in der die Rechte des Kunden im Falle einer Unterbrechung der Stromlieferung dargestellt seien. Bereits durch die Überschrift "An wen kann ich mich ... wenden?" werde angedeutet, dass diese Klausel alle möglichen Reaktionen des Kunden enthal-te. Beschrieben würden jedoch vorrangig Rechte gegenüber dem Netzbetrei-ber. Eine Haftung der Beklagten werde nur für den Fall erwähnt, dass die Beklagte die "Belieferung unberechtigt unterbrechen" lasse. Es sei daher eine nicht nur fernliegende Deutungsmöglichkeit, dass der Kunde nur die in den All-gemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechte habe und er insbesonde-re nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Grundpreises befreit sei.


9          Mit dem Inhalt, dass der Kunde auch im Fall einer Lieferungsunterbre-chung zur Zahlung des Grundpreises verpflichtet bleibe, weiche die Klausel von der gesetzlichen Regelung ab. Nach § 326 Abs. 1 BGB entfalle der Anspruch auf die Gegenleistung, wenn deren Gläubiger von seiner Leistungspflicht nach § 275 BGB frei geworden sei. Zwar bleibe der Anspruch auf die Gegenleistung teilweise bestehen, wenn die Leistung nur teilweise unmöglich geworden sei (§ 326 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB). Dies setze aber voraus, dass der Gläu-biger an der Teilleistung ein Interesse habe. Hinsichtlich der dem Grundpreis der Beklagten zugrundeliegenden Leistungen sei diese Voraussetzung aber nicht erfüllt, denn jene Leistungen seien - mit Ausnahme des Kundenservices - für den Kunden nur dann von Nutzen, wenn und solange er Strom beziehe; im Zeitraum der Lieferungsunterbrechung sei die für die Strombelieferung erforder-liche Infrastruktur für den Kunden nicht von Interesse.


10        Zwar sei zweifelhaft, ob der Kunde durch diese Abweichung von der Ge-setzeslage unangemessen benachteiligt werde. Die sich für den Kunden erge-benden wirtschaftlichen Nachteile seien im Regelfall geringfügig, da eine Unter-brechung der Stromversorgung selten einen Zeitraum von mehreren Stunden übersteige. Es sei fraglich, ob der Beklagten zugemutet werden könne, den für diesen kurzen Zeitraum anteilig entfallenden Grundpreis von wenigen Cent zu ermitteln. Die Frage könne jedoch dahinstehen, weil die Klausel intransparent sei und daher gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße.


11        Das Transparenzgebot verpflichte den Verwender Allgemeiner Ge-schäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst umfassend darzustel-len. Bei der im Individualprozess maßgeblichen Auslegung zu Lasten des Ver-wenders seien die gesetzlichen Gegenrechte des Kunden aus § 326 Abs. 1 BGB zwar nicht ausgeschlossen. Dies komme in der Klausel aber nicht hinrei-chend zum Ausdruck.


12        Dem stehe nicht entgegen, dass der Verwender von Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgrund des Transparenzgebots grundsätzlich nicht verpflichtet sei, den Vertragspartner über die Rechte zu belehren, die aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur des Vertrages folgen. Diese Rechtsprechung betreffe nur Fälle, in denen die Rechtsgrundlagen der fraglichen Rechte von vornherein auf der Hand lägen. Der Bundesgerichtshof habe hingegen einen Verstoß gegen das Transparenz-gebot deshalb angenommen, weil eine Klausel nicht hinreichend deutlich ge-macht habe, dass einseitig vorgenommene Preisänderungen der gesetzlich vorgesehenen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB unterlägen. Diese Konstellation sei mit der verfahrensgegenständlichen Klausel vergleichbar.


13        Die Beklagte könne sich ferner nicht darauf berufen, die Klausel entspre-che dem Leitbild der StromGVV. Die StromGVV regele die Gegenrechte des Stromkunden hinsichtlich der Vergütungspflicht im Falle einer Lieferungsunter-brechung nicht. § 6 StromGVV erwecke auch nicht den Eindruck, eine solche Regelung zu enthalten. Denn der in Teil 2 der StromGVV "Versorgung" enthal-tene § 6 StromGVV erfasse - wie sich aus der Überschrift ergebe - nur den "Umfang der Stromversorgung". Dies unterscheide § 6 StromGVV von der an-gegriffenen Klausel, die im Zusammenwirken mit der Klausel Nr. 11 und der von der StromGVV nicht vorgesehenen Überschrift nahe lege, auch die Gegenleis-tung des Kunden zu regeln.


14        Ob die verfahrensgegenständliche Klausel darüber hinaus das Kündi-gungsrecht des Kunden gemäß § 314 BGB ausschließe, sei zweifelhaft, könne jedoch letztlich dahinstehen, da die Klausel ohnehin unwirksam sei.


15        II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand.


16        Die vom Kläger einzig angegriffene Klausel Nr. 10 benachteiligt die Kun-den der Beklagten nicht unangemessen; sie ist insbesondere auch nicht in-transparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.


17        1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz noch zutreffend davon ausgegan-gen, dass die Klausel Nr. 10 einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB selbst inso-weit unterliegt, als sie mit den Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatz-versorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (im Folgenden: Stromgrundversorgungsverordnung) übereinstimmt. § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB stellt zwar Sonderkundenverträge über die Elektrizitätsversorgung von den Ver-boten der §§ 308, 309 BGB frei, sofern diese nicht zum Nachteil der Abnehmer von der Stromgrundversorgungsverordnung abweichen. Die Vorschrift verhin-dert eine Überprüfung der in derartigen Sonderkundenverträgen enthaltenen Klauseln anhand der Generalklausel des § 307 BGB indes nicht (vgl. Senatsur-teile vom 25. Februar 1998 - VIII ZR 276/96, BGHZ 138, 118, 123; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 29 mwN). Soweit das Berufungsge-richt allerdings zu dem Ergebnis gekommen ist, die Klausel halte der Inhalts-kontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand, beruht dies - was vom Revisionsgericht uneingeschränkt überprüfbar ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 mwN) - auf einer unrichtigen Ausle-gung der Klausel.


18        2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klausel Nr. 10 nicht dahingehend verstanden werden, dass sie über das von ihrem Wortlaut erfasste Entfallen der Leistungspflicht der Beklagten hinaus auch die sich für den Kunden ergebenden Rechtsfolgen einer Lieferungsunterbrechung ab-schließend regelt und insbesondere die sich für den Kunden aus § 326 Abs. 1 BGB ergebenden Rechtsfolgen oder - wie die Revisionserwiderung unter Wie-derholung der in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung des Klägers weiter-hin geltend macht - das Recht der Kunden zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB ausschließt. Es kommt daher nicht darauf an, ob ein Aus-schluss dieser Rechtsfolgen eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen würde.


19        a) Zwar hat das Berufungsgericht zu Recht die angegriffene Klausel Nr. 10 nicht isoliert geprüft, sondern im Zusammenhang mit dem Gesamtklau-selwerk und hier insbesondere mit der Klausel Nr. 11. Auch in dem Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz ist eine Klausel vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren; sie darf nicht aus einem ihre Be-urteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden (BGH, Urteile vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 263; vom 5. November 1991 - XI ZR 246/90, NJW 1992, 180 unter 3 b; vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133 unter II 2 c; Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 2).


20        b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt diese Prüfung je-doch, dass die Klausel Nr. 10 nur eine Begrenzung der Lieferungspflicht der Beklagten enthält, nicht jedoch zugleich eine Regelung der sich hieraus für den Kunden ergebenden rechtlichen Konsequenzen.


21        Schon die Überschrift der Klausel Nr. 10 "Wann ist Y. nicht zur Liefe-rung verpflichtet?" zeigt eindeutig, dass die sich für den Kunden aus der Liefe-rungsunterbrechung ergebenden Rechtsfolgen von ihr nicht erfasst werden. Auch der Inhalt der Klausel Nr. 10 beschäftigt sich ausschließlich mit der Leis-tungspflicht der Beklagten. Hieran ändert sich durch eine Gesamtbetrachtung im Zusammenhang mit der Klausel Nr. 11 nichts. Diese informiert den Kunden lediglich über die ihm zustehenden Ansprüche im Fall einer Lieferungsunterbre-chung. Sie lässt jedoch keinen Rückschluss darauf zu, dass die Klausel Nr. 10 im Übrigen sämtliche gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien in einem solchen Fall abschließend regelt.


22        An diesem Ergebnis vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass im Verbandsprozess von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99; BGHZ 145, 203, 223; BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 31). Auch nach der kundenfeindlichsten Auslegung scheiden solche Auslegungsmöglichkeiten aus, die von den an solchen Geschäften typischer-weise Beteiligten nicht in Betracht gezogen werden (BGH, Urteile vom 5. April 1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 61; vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, aaO Rn. 11). Ein rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde eines Stromson-derkundenvertrags erwartet in einer Klausel mit der Überschrift "Wann ist Y. nicht zur Lieferung verpflichtet?" keine Regelung auch der sich für ihn aus einer Lieferungsunterbrechung ergebenden Rechtsfolgen. Dies gilt insbesondere, wenn danach eine Klausel mit der Überschrift "An wen kann ich mich bei einer Unterbrechung der Stromlieferung wenden?" folgt.


23        3. Die Klausel Nr. 10 ist auch nicht intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.


24        a) Das Transparenzgebot verpflichtet die Verwender Allgemeiner Ge-schäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner eindeutig und verständlich darzustellen, damit diese sich bei Vertragsschluss hinreichend über die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen klar werden können (BGH, Urteile vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88, aaO S. 264 mwN; vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f.; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, WM 2011, 1190 Rn. 10). Maßstab der Beurteilung sind die Er-wartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspart-ners des Verwenders (BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, aaO S. 22; vom 15. April 2010 - Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237 Rn. 25; vom 23. Feb-ruar 2011 - XII ZR 101/09, aaO).


25        b) Die von dem Kläger allein angegriffene Klausel Nr. 10 wird diesen An-forderungen gerecht. Sie zählt klar und verständlich die Tatbestände auf, bei denen die Beklagte nicht zur Stromlieferung verpflichtet ist. Eine darüber hin-ausgehende Aussage zu den sich aus einer Unterbrechung der Stromlieferung ergebenen Auswirkungen auf die Pflichten des Kunden sowie dessen Recht zur außerordentlichen Kündigung enthält die Klausel Nr. 10 - wie oben unter 2 b dargestellt - nicht. Das Transparenzgebot ist daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deswegen verletzt, weil die Klausel hinsicht-lich der Frage unklar wäre, ob sie die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle einer Unterbrechung der Stromlieferung abschließend und umfassend regelt. Die Klausel Nr. 10 schafft weder ungerechtfertigte Beurteilungsspielräu-me für den Verwender noch hält sie die Kunden von einer Durchsetzung der ihnen zustehenden Rechte ab (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, aaO S. 21 f.).


26        III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu ent-scheiden, weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klausel Nr. 10 einer Inhaltskontrolle standhält, ist die Berufung des Klägers gegen das klage-abweisende erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

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