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Wirtschaftsrecht
01.03.2012
Wirtschaftsrecht
BGH: Keine grogb fahrlässige Unkenntnis bei Lektüre eines Folgeprospektes








BGH, Urteil  vom 27.09.2011 VI ZR 135/10
10
(Vorinstanz: LG München I vom
30.09.2009 - Aktenzeichen 32 O 19728/08; ) (Vorinstanz: OLG München
vom 08.03.2010 - Aktenzeichen 21 U
5153/09; )


Amtliche Leitsätze:
Zur Frage der grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des §
199
Abs. 1
BGB
in Prospekthaftungs- und Anlageberatungsfällen, wenn der Anleger im Zusammenhang
mit der Anlageentscheidung eines Dritten einen Folgeprospekt gelesen
hat.

Amtliche Normenkette: BGB
§ 199
Abs. 1;

Redaktionelle Normenkette: BGB
§ 199
Abs. 1;


MDR 2011, 1349
NJW 2011, 3573
ZIP 2011, 2361








Tatbestand
 






Die Klägerin macht Ansprüche auf Schadensersatz aus eigenem
und abgetretenem Recht im Zusammenhang mit einer eigenen Beteiligung an der E.L.
AG und einer Beteiligung der Zedentin, ihrer Tante, an der E.L. AG & Co. KG
geltend.
RN 1






Die Klägerin beteiligte sich aufgrund einer Beitrittserklärung
vom 24. November 2003 als stille Gesellschafterin mit einer Einlage in Höhe
eines Nominalwertes von 15.000 € nebst Agio als (atypisch) stille
Gesellschafterin an der E.L. AG. In der Folgezeit wurde diese Gesellschaft
Komplementärin der neu gegründeten E.L. AG & Co. KG, welche nunmehr
Beteiligungen in Form von Kommanditanteilen anbot und auf diese Weise das
Anlageangebot der E.L. AG fortführte. Im Dezember 2004 empfahl die Klägerin
ihrer Tante eine Beteiligung als Kommanditistin an dieser neu gegründeten
Gesellschaft. Diese übernahm daraufhin mit Zeichnungsschein vom 6. Dezember 2004
eine Beteiligung in Höhe von 5.000 € zuzüglich Agio.
RN 2






Der Beklagte war Vorstand der E.L. AG und in dieser Funktion
in den Prospekten beider Gesellschaften genannt und abgebildet. Anfang 2007
wurde sowohl über das Vermögen der E.L. AG als auch über das Vermögen der E.L.
AG & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet.
RN 3






Die Klägerin behauptet, die zum Zeitpunkt der Zeichnung der
Beteiligungen vorliegenden Prospekte seien in wesentlichen Punkten, insbesondere
hinsichtlich der Planzahlen über die voraussichtlichen Platzierungen, falsch
gewesen. Bei der Zeichnung ihrer eigenen Beteiligung am 24. November 2003 sei
ihr von ihrem Anlageberater ein Prospekt der E.L. AG vom Oktober 2001 vorgelegt
worden, dessen Planzahlen im Hinblick auf die geringen tatsächlichen
Platzierungserfolge völlig unrealistisch gewesen seien. Auch in dem Prospekt der
E.L. AG & Co. KG mit dem Stand 2003/2004, welcher beim Beitritt ihrer Tante
am 6. Dezember 2004 vorgelegen habe, sei eine Korrektur der Planzahlen nicht
erfolgt.
RN 4






Das Landgericht hat die auf Zahlung von 25.926 € Zug um Zug
gegen Rückübertragung der Beteiligungen, Feststellung des diesbezüglichen
Annahmeverzuges sowie Zahlung von 1.023,16 € außergerichtlichen
Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin
hat das Berufungsgericht -in entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils -der Klage betreffend die geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem
Recht in Höhe von 6.072,40 € nebst entsprechender Feststellung sowie 603,93 €
außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Im Übrigen - nämlich
betreffend die geltend gemachten Ansprüche aus eigenem Recht - hat es die
Berufung zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu
ihrem Nachteil erkannt hat.
RN 5








Entscheidungsgründe
 






I.
 






Das Berufungsgericht hält den Beklagten zwar hinsichtlich der
der Regelverjährung unterliegenden Prospekthaftungsansprüche in weiterem Sinne
für passivlegitimiert. Es unterstellt auch, dass der Klägerin - entsprechend
ihrem Vortrag - zum Zeitpunkt ihres Beitritts als stille Gesellschafterin der
E.L. AG am 24. November 2003 der Prospekt mit dem Stand Oktober 2001 vorgelegen
habe, der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aktuell gewesen sei. Insbesondere sei
zu diesem Zeitpunkt längst klar gewesen, dass die für 2002 geplante Platzierung
von 40 Mio. € auch nicht ansatzweise erreicht worden sei. Vielmehr habe mit
unstreitig 2.405.500 € im Jahr 2002 nur etwa 6 % des geplanten
Platzierungsvolumens erreicht werden können. Schadensersatzansprüche der
Klägerin in diesem Zusammenhang seien jedoch verjährt, da die Klägerin hiervon
noch im Jahr 2004 Kenntnis entweder erlangt oder zumindest grob fahrlässig nicht
erlangt habe. Die Klägerin habe nämlich, bevor ihre Tante am 8. Dezember 2004
eine Beteiligung an der E.L. AG & Co. KG gezeichnet habe, nach ihren eigenen
Angaben den zugehörigen Prospekt mit dem Stand 2003/2004 durchgearbeitet und
habe jedenfalls grob fahrlässig gehandelt, wenn ihr dabei die entsprechenden
Ausführungen (S. 20) verborgen geblieben seien und sie diese nicht zum Anlass
genommen habe, Ansprüche gegen den Beklagten deswegen geltend zu machen, weil
ihr zum Zeitpunkt ihrer eigenen Beteiligung ein Prospekt mit jedenfalls in
diesem Punkt nicht mehr aktuellen und von der tatsächlichen Entwicklung
überholten Zahlen vorgelegt worden sei.
RN 6






II.
 






Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält
revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht
gegebenen Begründung kann eine Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche der
Klägerin gemäß § 199
Abs. 1
BGB
nicht bejaht werden.
RN 7






1. Nach § 199
Abs. 1
BGB
beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer
Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und
der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen müsste.
RN 8






Zwar obliegt die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei
der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, der Nachprüfung durch das
Revisionsgericht nur dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben
Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung des Verschuldensgrads wesentliche
Umstände außer Acht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder
Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. etwa Senatsurteil vom 12. Juli 2005 -
VI
ZR 83/04
, 163, 351, 353 mwN). Diese Voraussetzungen liegen jedoch im
Streitfall vor. Das Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit
verkannt und wesentliche Umstände im Vorbringen der Klägerin, auf welche es
seine Beurteilung maßgeblich stützt, unberücksichtigt gelassen.
RN 9






2. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden
und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von
§ 199
Abs. 1
Nr. 2
BGB
liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er
ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im
gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer
Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung
("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die
den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber
letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 -
VI
ZR 247/08
, VersR 2010, 214
Rn. 13; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III
ZR 249/09
, VersR 2011, 395
Rn. 28; vom 23. September 2008 - XI
ZR 262/07
, NJW-RR 2009, 547
Rn. 16 und vom 22. Juli 2010 - III
ZR 203/09
, VersR 2011, 1144 Rn. 12). Hierbei trifft den Gläubiger generell
keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen
Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das
Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich
erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu
können (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 - VI
ZR 247/08
, aaO Rn. 15 f. mwN; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III
ZR 249/09
, aaO).
RN 10






3. In Prospekthaftungs- und Anlageberatungsfällen liegt eine
grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199
Abs. 1
Nr. 2
BGB
im Allgemeinen nicht schon dann vor, wenn sich die für die Kenntnis der
anspruchsbegründenden Umstände einer Aufklärungs- oder
Beratungspflichtverletzung notwendigen Informationen aus dem Anlageprospekt
ergeben, der Anleger aber dessen Lektüre unterlassen hat. Zwar kommt dem
Prospekt in aller Regel eine große Bedeutung für die Information des
Anlageinteressenten über die ihm empfohlene Kapitalanlage zu. Sofern der
Prospekt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich
zu vermitteln, und er dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen
worden ist, kann die Aushändigung eines Prospekts im Einzelfall ausreichen, um
den Beratungs- und Auskunftspflichten Genüge zu tun (vgl. BGH, Urteil vom 8.
Juli 2010 - III
ZR 249/09
, aaO Rn. 32; Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III
ZR 44/06
, VersR 2007, 991
Rn. 17 sowie Urteile vom 12. Juli 2007 - III
ZR 145/06
, VersR 2008, 74
Rn. 9; vom 19. Juni 2008 - III
ZR 159/07
, Rn. 17 [...]; vom 5. März 2009 - III
ZR 302/07
, VersR 2010, 764
Rn. 17; vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, VersR 2010, 112
Rn. 12; vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 24 und vom 21.
März 2005 - II ZR 310/03, NJW 2005, 1784,
1787 f.). Es liegt zweifellos im besonderen Interesse des Anlegers, diesen
Prospekt eingehend durchzulesen. Andererseits misst der Anleger, der bei seiner
Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse seines Anlageberaters
oder -vermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und
Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen
Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die
notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit
volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, die viele
Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den
Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines"
Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen
Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in
subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu
sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers
durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende
Vertrauensverhältnis hin und ist daher für sich allein genommen nicht
schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (vgl. BGH, Urteil vom 22.
Juli 2010 - III
ZR 203/09
, aaO und vom 8. Juli 2010 - III
ZR 249/09
, aaO Rn. 33).
RN 11






4. Nach diesen - hier jedenfalls entsprechend anwendbaren -
Grundsätzen durfte das Berufungsgericht allein aufgrund der Angabe der Klägerin,
sie habe vor Zeichnung der Beteiligung ihrer Tante an der E.L. AG & Co. KG
am 8. Dezember 2004 den diese Anlage beschreibenden Prospekt durchgearbeitet,
nicht zu dem Ergebnis gelangen, die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt Kenntnis
oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis erlangt, dass der ihr selbst bei der
Zeichnung ihrer stillen Beteiligung an der E.L. AG vorliegende Prospekt (Stand
Oktober 2001) unrichtig gewesen sei.
RN 12






a) Die Klägerin hat bei ihrer persönlichen Anhörung durch das
Landgericht im Termin vom 22. April 2009 ihre Angaben betreffend den Prospekt
2003/2004 - worauf die Revision mit Recht hinweist - dahingehend relativiert,
sie wisse nicht mehr, ob sie die maßgebliche Seite 20 damals gelesen habe und
sie wisse auch nicht, ob ihr aufgefallen sei, dass in diesem Prospekt auch etwas
zur E.L. AG stehe.
RN 13






b) Darüber hinaus würde der Vorwurf der Kenntnis oder grob
fahrlässigen Unkenntnis voraussetzen, dass der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt
die Angaben aus dem Prospekt zu ihrer eigenen Beteiligung, den sie immerhin
bereits fast ein Jahr vorher gelesen hatte, noch präsent waren. Hierzu hat das
Berufungsgericht nichts festgestellt. Dagegen spricht insbesondere, dass die
Klägerin wohl kaum ihrer Tante die Anlage empfohlen hätte, wenn ihr irgendwelche
Unstimmigkeiten aufgefallen wären.
RN 14






c) Schließlich weist die Revision zutreffend darauf hin, dass
die Klägerin nach ihrer Aussage den Prospekt 2003/2004 nicht zwecks Kontrolle
ihrer eigenen Beteiligung als stille Gesellschafterin der E.L. AG, sondern im
Hinblick auf die von ihr gegenüber ihrer Tante erwogene Empfehlung einer
Kommanditbeteiligung an der E.L. AG & Co. KG gelesen hat. Die auf Seite 20
dieses Prospekts enthaltenen Angaben zum bislang von der E.L. AG akquirierten
Beteiligungskapital erschöpfen sich in der bloßen Benennung des entsprechenden
Kapitalbetrages verbunden mit dem Hinweis, die Gesellschaft sei mit diesem
Ergebnis nicht zufrieden. Aus der eher verharmlosenden Formulierung ergibt sich
jedoch nicht, in welchem Umfang die E.L. AG mit ihrem ursprünglichen Modell
hinter den geplanten Platzierungszahlen zurückgeblieben ist. Dies hätte sich der
Klägerin allenfalls erschlossen, wenn sie bei der Lektüre des Prospekts der E.L.
AG & Co. KG Ende 2004 den früheren Prospekt (Stand Oktober 2001) zu ihrer
eigenen Anlage im Jahr 2003 herangezogen und die entsprechenden Angaben
miteinander verglichen hätte. Hierzu ist jedoch nichts festgestellt. Nach der
vorgenannten Rechtsprechung traf die Klägerin auch keine entsprechende
Obliegenheit, zwecks Meidung des Vorwurfes einer grob fahrlässigen Unkenntnis im
Sinne des § 199
Abs. 1
Nr. 2
BGB
den ihr selbst bei Zeichnung ihrer eigenen Anlage vorgelegten Prospekt durch
eine erneute Lektüre zu kontrollieren, zumal die beschönigende Formulierung, man
sei mit dem Platzierungsergebnis selbst nicht zufrieden, geeignet war, sie
hiervon abzuhalten.
RN 15






d) Im Übrigen dient ein Prospekt vorrangig der Information des
Anlageinteressenten im Zusammenhang mit der eigenen Anlageentscheidung. Dieser
Zweck ist mit dem unwiderruflich gewordenen Erwerb der Anlage erfüllt.
Demgegenüber ist es nicht die eigentliche Funktion des Prospekts, die
Richtigkeit der im Rahmen eines mündlichen Beratungs- oder Vermittlungsgesprächs
gemachten Angaben lange Zeit nach der eigenen Anlageentscheidung - hier fast ein
Jahr später im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem
Folgeprojekt durch eine andere Person - kontrollieren zu können (vgl. BGH,
Urteil vom 22. Juli 2010 - III
ZR 203/09
, aaO Rn. 17).
RN 16






5. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen
Gründen als richtig dar (§ 561
ZPO).
Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist es vielmehr nicht ausgeschlossen,
dass über den zugesprochenen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht
hinaus auch ein eigener Schadensersatzanspruch der Klägerin gegeben ist. Die
Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563
Abs. 1
Satz 1 ZPO),
damit es die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.
RN 17
 

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