OLG Karlsruhe: Keine generelle Antragsbefugnis des GmbH-Gesellschafters nach § 172 StPO mangels Verletzteneigenschaft
OLG Karlsruhe: Beschluss vom 1.7.2019 – 2 Ws 23/19
Volltext: BB-ONLINE BBL2019-1748-1
Amtliche Leitsätze
1. Gesellschafter juristischer Personen (hier: GmbH) sind bei deren wirtschaftlicher Schädigung grundsätzlich keine Verletzten im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO.
2. Werden in eine Antragsschrift nach § 172 Abs. 3 StPO Urkunden in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen, bedarf es deren Übersetzung, um den formellen Anforderungen zu genügen.
StPO § 172 Abs. 1 S. 1
Sachverhalt
I.
Der Antragsteller wirft dem Beschuldigten, einem in X ansässigen Rechtsanwalt, im Kern vor, Parteiverrat und Betrug letztlich zu seinem - des Antragstellers - Nachteil begangen zu haben, indem er diesem, einem in Russland ansässigen Geschäftsmann, zur Vergabe eines Darlehens in Höhe von einer Million Euro an die Y GmbH & Co KG geraten habe, die wie auch der Antragsteller seit Jahren zur Mandantschaft des Beschuldigten gehörte. Nach dem vom Beschuldigten dezidiert bestrittenen Vortrag des Antragstellers sei ihm vom Beschuldigten im Vorfeld des Vertragsabschlusses dabei vorgespiegelt worden, es gehe der wirtschaftlich gesunden Y GmbH & Co KG lediglich um eine zinsgünstigere Umschuldung eines hochverzinslichen Kredits, wohingegen in Wahrheit die finanzielle Lage der Gesellschaft bereits desolat und absehbar gewesen sei, dass der Kredit notleidend würde und gewährte Sicherheiten nicht ausreichen würden, um den Ausfallschaden abzufangen.
Neben dem insoweit erhobenen Vorwurf des Betrugs erhebt der Antragsteller den weiteren Vorwurf, der Beschuldigte sei im Vorfeld des Vertragsabschlusses sowohl auf Seiten des Antragstellers bzw. der von diesem als Alleingesellschafter beherrschten Z GmbH, die letztlich als Darlehensgeberin fungierte, als auch auf Seiten der Darlehensnehmerin, der Y GmbH & Co KG, anwaltlich beratend tätig gewesen. Deswegen habe sich der Beschuldigte des Parteiverrats strafbar gemacht.
Die Staatsanwaltschaft H hat das Verfahren mit Bescheid vom 16.07.2018 eingestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe mit Bescheid vom 14.12.2018 - bei der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsstellers angabegemäß eingegangen am 21.12.2018 - zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem am 21.01.2019 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat beantragt, diesen als unzulässig zu verwerfen.
Aus den Gründen
II.
Der Antrag ist unzulässig.
Gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen und Beweismittel angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung ist dazu eine aus sich selbst heraus verständliche und geschlossene Schilderung eines Sachverhalts erforderlich, der - seine Richtigkeit unterstellt - zum einen die Zulässigkeit des Antrags selbst, zum anderen bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde. Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Dazu bedarf es einer in sich geschlossenen und aus sich heraus verständlichen Darstellung des Sachverhalts, aus dem sich der gegen die Beschuldigten erhobene strafrechtlich relevante Tatvorwurf ergibt und der bei Unterstellung hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 - 2 BvR 2040/15, BeckRS 2016, 50707 Rn. 14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.11.2018 – 1 Ws 46/18, juris Rn. 3). Dabei ist auch die Verletzteneigenschaft, sofern sie nicht ohne weiteres ersichtlich ist, zu begründen (OLG Celle, Beschluss vom 28.12.2018 - 2 Ws 472/18, juris Rn. 3; OLG Bamberg, Beschluss vom 08.03.2012 - 3 Ws 4/12, NStZ-RR 2012, 248; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.2003 - 1 Ws 248/03, Die Justiz 2004, 213; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 172 Rn. 27c).
Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag nicht gerecht.
Verletzter im Sinne von § 172 Abs. 1 StPO ist, wer durch die Straftat - bei Unterstellung ihrer tatsächlichen Begehung - unmittelbar in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt ist (OLG Celle, Beschluss vom 01.02.2008, 1 Ws 32/08, juris; KK-StPO/Moldenhauer, 8. Aufl. 2019, § 172, Rn. 19 m.w.N.; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 172 Rn. 9). Beim Betrug ist als Verletzter im Sinne dieser Vorschrift demnach jedenfalls der Geschädigte anzusehen (Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2018, § 172 Rn. 91 m.N. auch zu der - hier nicht relevanten - Frage, inwieweit der „bloß Getäuschte“ als Verletzter in Betracht kommen soll; hierzu auch OLG Celle, Beschluss vom 28.12.2018 - 2 Ws 472/18, juris Rn. 3 m.w.N.). Bei Parteiverrat (§ 356 StGB) ist der Mandant, nicht aber dessen Prozessgegner verletzt (Graalmann-Scheerer a.a.O. § 172 Rn. 72).
1. Hinsichtlich des vom Antragsteller erhobenen Vorwurfs des Betruges zum Nachteil der Z GmbH gilt insoweit Folgendes:
a) Nach dem Antragsvorbringen war bei Abschluss des - dem Vorbringen zufolge täuschungsbedingt zustande gekommenen - Darlehensvertrages auf Seiten der Darlehensgeberin (Z GmbH) deren Geschäftsführer A tätig, während der Antragsteller - formal - in den Vertragsabschluss nicht eingebunden war, sondern lediglich als alleiniger Gesellschafter der Z GmbH im Hintergrund stand und die Gesellschaft über den Umweg einer in Panama ansässigen Gesellschaft namens B Limited S.A. mit entsprechenden Mitteln ausgestattet hatte. Der Antragsteller war danach weder der (unmittelbar) Geschädigte des in Rede stehenden Darlehensvertrages - dies war hiernach die Z GmbH -, noch handelte es sich bei ihm um diejenige Person, die (täuschungsbedingt) den Vertrag abgeschlossen und damit die relevante Vermögensverfügung im Sinne von § 263 StGB vorgenommen hatte; dies war der Geschäftsführer A.
b) Der Antragsteller kann vorliegend seine Antragsbefugnis auch nicht daraus herleiten, dass er der alleinige Gesellschafter der Z GmbH war und die Gesellschaft auf Umwegen mit finanziellen Mitteln ausgestattet hatte, damit diese in der Lage war, die Darlehenssumme an den Darlehensnehmer auszureichen. Es mag zwar zutreffen, dass etwaige Verluste durch den Ausfall des Darlehens schlussendlich wirtschaftlich auch ihn schädigten. Als Verletzter im Sinne von § 172 StPO ist, wie angeführt, jedoch nur derjenige anzusehen, der durch die Straftat, ihre Begehung unterstellt, unmittelbar in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich geschützten Interessen verletzt wird.
1) Hierzu wird im Falle der Schädigung von juristischen Personen in der Rechtsprechung der Obergerichte sowie in der Kommentarliteratur überwiegend die Auffassung vertreten, dass - wegen der eigenständigen Rechtspersönlichkeit der juristischen Person - lediglich diese als unmittelbar betroffen und damit als Verletzte im Sinne von § 172 StPO anzusehen sei. Deren Gesellschafter hingegen werden, auch wenn die in der Gesellschaft verkörperten Teilhabe und Eigentumsrechte letztlich ihnen zugute kommen, gerade wegen der eigenständigen Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft als von den vermögensschädigenden Handlungen nur mittelbar betroffen und daher nicht als Verletzte im Sinne von § 172 StPO angesehen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2010 - 2 Ws 147/08, juris Rn. 44 unter Hinweis auf das konzernrechtliche Trennungsprinzip; OLG Celle, Beschluss vom 15.02.2007 – 1 Ws 33/07, juris Rn. 6 ff.; im Grundsatz ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.12.2000 – 1 Ws 222/00, juris Rn. 9 ff.; die Verletzteneigenschaft des Kleinaktionärs einer AG ebenfalls ablehnend OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.09.1992 - Ws 48/91, wistra 1993, 31 ff.; in diese Richtung auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.08.1992 – Ws 58/92, juris Rn. 3; KK-StPO/Moldenhauer a.a.O., § 172 Rn. 27; ähnl. BeckOK StPO/Gorf, 33. Ed. 01.04.2019, § 172 Rn. 2.2; konsequenterweise anders für die Rechtsform der GmbH & Co KG: OLG Celle, Beschluss vom 18.07.2013 - 1 Ws 238/13, wistra 2014, 34 ff.).
1) Dieser Einschätzung folgt auch der Senat.
Zunächst muss sich die gegenteilige Auffassung, die darauf abhebt, dass die Anteilsinhaber einer juristischen Person als deren Mit-/Eigentümer die materiellen („eigentlichen“) Tatadressaten darstellen und daher die Gesellschafter grundsätzlich als Verletzte im Sinne von § 172 StPO behandelt (so vertreten von MüKoStPO/Kölbel, 1. Aufl. 2016, StPO § 172 Rn. 20 m.w.N.), entgegenhalten lassen, dass dies letztlich - je nach Anzahl der Gesellschafter - auf die Ermöglichung einer Popularklage hinausliefe, die im Klageerzwingungsverfahren gerade vermieden werden soll (so zu Recht OLG Celle, Beschluss vom 15.02.2007 – 1 Ws 33/07, juris Rn. 8). Zudem erschiene es auch dem Senat systemwidrig, im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens dem einzelnen Gesellschafter quasi im Durchgriff die Verletzteneigenschaft zuzugestehen, wenn er gleichzeitig zivilrechtlich nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich keine Möglichkeit hat, Ansprüche gegen den Schädiger im eigenen Namen durchzusetzen (vgl. OLG Celle a.a.O).
Das vom OLG Celle in diesem Zusammenhang weiter ins Feld geführte Argument, dass die Zubilligung der Antragsbefugnis an den Gesellschafter diesem die - der Gesetzessystematik an sich zuwiderlaufende - Möglichkeit eröffnete, ggf. sogar entgegen der bewussten Entscheidung des Geschäftsführers das Klageerzwingungsverfahren zu betreiben und damit dessen Entscheidung zu konterkarieren, hält der Senat ebenfalls für beachtlich. Es muss daher, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, auch nach der Auffassung des Senats im Grundsatz dabei verbleiben, dass der Gesellschafter mit Blick auf die eigene Rechtspersönlichkeit der GmbH keine eigene Antragsbefugnis im Sinne von § 172 StPO zukommt.
1) Auch wenn der aufgezeigte Grundsatz der vorherrschenden Meinung entspricht, wird gleichwohl unter besonderen Umständen ausnahmsweise eine Antragsbefugnis des Gesellschafters einer juristischen Person in Betracht gezogen. Dies etwa dann, wenn die juristische Person mit dem dahinter stehenden Vermögensträger „wirtschaftlich weitgehend eine Einheit bildet“ (Graalmann-Scheerer a.a.O., § 172 Rn. 88). Auch das OLG Stuttgart hat für die Ein-Mann-GmbH, bei der der Gesellschafter und die dahinter stehende natürliche Person „faktisch identisch“ sind, es unter dem Gesichtspunkt der Durchgriffshaftung des Gesellschafters, wie sie etwa im Falle der „ununterscheidbaren“ Vermögensvermischung zwischen dem Vermögen des Gesellschafters und der Gesellschaft nach wie vor anerkannt ist (hierzu Roth/Altmeppen/Altmeppen, 9. Aufl. 2019, GmbHG § 13 Rn. 136 ff.), als angemessen erachtet, gleichsam spiegelbildlich zur Durchgriffshaftung dem Gesellschafter eine Antragsbefugnis in Klageerzwingungsverfahren zuzugestehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.12.2000 – 1 Ws 222/00, juris Rn. 11 m.w.N.).
Es kann offenbleiben, ob bzw. unter welchen Bedingungen einer ausnahmsweisen Zubilligung einer Antragsbefugnis des Gesellschafters im Einzelnen zuzustimmen ist. Denn vorauszusetzen wäre nach dem aufgezeigten Ansatz konsequenterweise in jedem Falle eine weitgehende „wirtschaftliche Einheit“ bzw. „faktischen Identität“ zwischen dem Gesellschaftsvermögen und der dahinterstehenden natürlichen Person, hier also dem Antragsteller.
Hierzu fehlt es im Verhältnis zwischen der Z GmbH und dem Antragsteller an hinreichendem Vortrag. Gegen die erforderliche Identität der Vermögen spricht schon, dass bereits nach dem Antragsvorbringen die Darlehensrückzahlungsansprüche der Z GmbH durch Einräumung von Grundschulden an einer Immobilie in Leimen abgesichert worden waren, die auf den Namen der Z GmbH eingetragen wurden, also unmittelbar ihr selbst zugute kamen.
Zu sehen ist auch, dass die Rückfinanzierung der Z GmbH in Höhe des vollen an die Y GmbH & Co KG ausgereichten Darlehensbetrages nach eigenem Vortrag nicht aus der unmittelbaren Vermögenssphäre des Antragstellers erfolgte, sondern auf der Grundlage eines weiteren Darlehensvertrages mit der in Panama formal ansässigen sog. Offshore-Gesellschaft namens B Limited S.A..
Wenngleich die Anteile dieser Gesellschaft wiederum vom Antragsteller gehalten worden sein mögen, ergibt sich auch hieraus nicht, dass zwischen der Vermögenssphäre des Antragstellers als natürliche Person einerseits und der Z GmbH andererseits eine auch nur faktische Identität bestehen könnte. Im Gegenteil legt gerade der gewählte Umweg der finanziellen Ausstattung der Z GmbH über eine panamesische Off-Shore-Gesellschaft sehr nahe, dass eine solche Identität zwischen dem Antragsteller einerseits und der Z GmbH, wie bei der Zuführung von Finanzmitteln über Off-Shore-Gesellschaften sehr typisch, geradezu umgangen werden sollte.
Auch bleibt jedenfalls in der Antragsschrift die gesellschaftsrechtliche Konstruktion der B Limited S.A. letztlich ebenso im Dunkeln wie die konkreten Zahlungsflüsse. Jedenfalls unter diesen Umständen lässt sich eingedenk der angeführten eigenständigen grundpfandrechtlichen Absicherung der Z GmbH dem Antragsvorbringen kein Vortrag entnehmen, auf den sich ausnahmsweise eine Antragsbefugnis des Gesellschafters stützen ließe.
Hinsichtlich des erhobenen Vorwurfs des Betruges ist der Antrag daher nach alledem unzulässig.
2. Auch unter dem Blickwinkel des behaupteten Parteiverrats ist der Antrag nicht zulässig.
a) Bedenken dagegen, dass der Antrag den inhaltlichen Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO entspricht, ergeben sich bereits daraus, dass der dem Antrag beigefügte „Legal Services Contract“ vom 24.05.2004 nicht in deutscher Übersetzung beigefügt war.
Der Beschuldigte hat vorliegend auch unter Bezugnahme und Vorlage des „Legal Services Contract“, der nach Vorbringen des Beschuldigten u.a. Festlegungen auf einzelne Mandatsverhältnisse enthielt, dezidiert mit Verteidigerschriftsatz vom 20.03.2018 eine anwaltliche Beratung für den Antragsteller im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag bestritten. Angesichts dieses Vortrages lag es daher keineswegs fern, dass jedenfalls auch auf der Grundlage der Regelungen in diesem Vertrag dem Vortrag des Antragstellers hinsichtlich der Strafbarkeit des Beschuldigten des Parteiverrats der Boden entzogen sein konnte. Dem Erfordernis, dass im Antrag das gesamte für die objektive und subjektive Tatseite bedeutsame Ermittlungsergebnis einschließlich der Tatsachen, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen könnten, mitzuteilen ist (hierzu OLG Koblenz, Beschluss vom 21.05.2007 – 2 Ws 272/07, juris Rn. 8), wird das Antragsvorbringen damit nicht gerecht. Denn hierzu wäre insoweit, worauf die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.02.2007 - 1 Ws 47/07, juris) zutreffend dargelegt hat, die Vorlage entsprechender Übersetzungen des in englischer Sprache verfassten Vertrages erforderlich gewesen (vgl. auch § 184 Satz 1 GVG).
b) Im Übrigen ist aber jedenfalls zur Antragsbefugnis des Antragstellers auch insoweit nicht hinreichend vorgetragen. Der Beschuldigte hat bestritten, auch nur für eine der Vertragsparteien beim Vertragsabschluss anwaltlich beratend tätig gewesen zu sein. Der Antragsteller behauptet hingegen, hinsichtlich des gegenständlichen Darlehensvertrages vom Beschuldigten beraten worden zu sein und der Beschuldigte, womit er - der Antragsteller - nicht mit einverstanden gewesen sei, in dieser Angelegenheit zugleich die Darlehensnehmerin anwaltlich beraten habe.
Schon dem eigenen Vortrag des Antragstellers bereits in der Strafanzeige vom 26.07.2017 lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschuldigte, als er dem Antragsteller den Vorschlag zur Gewährung eines Darlehens an die Y GmbH & Co KG unterbreitet hatte, diesem die potentielle Darlehensnehmerin als langjährige Mandantin der Kanzlei präsentiert hatte. Dass der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt daher nicht zumindest in Kauf genommen haben könnte, dass der Beschuldigte letztlich auf beiden Seiten agierte, erscheint - jedenfalls ohne weiteren Vortrag - gänzlich fernliegend. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte - vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt - den Vertrag auf der Grundlage einer ihm erteilten Generalvollmacht auf Seiten der Darlehensnehmerin sogar selbst unterzeichnet hatte.
Unbeschadet der Frage, ob sich ein Einverständnis des Antragstellers auf die Strafbarkeit nach § 356 StGB überhaupt auswirken könnte (zum Streitstand vgl. nur Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 356 Rn. 13; Schönke/Schröder/Heine/Weißer, 30. Aufl. 2019, StGB § 356 Rn. 22, 26, jew. m.w.N.), schließt ein Einverständnis bzw. eine Einwilligung des Antragstellers jedenfalls für das Klageerzwingungsverfahren die Verletzteneigenschaft des Antragstellers aus (vgl. hierzu Graalmann-Scheerer a.a.O. § 172 Rn. 57). Indem der Antrag in dargelegter Lage keinen schlüssigen Vortrag zur mangelndem Einverständnis des Antragstellers enthält, genügt er auch mangels hinreichender Angaben zur Verletzteneigenschaft des Antragstellers nicht den formalen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO.
Nach alledem ist der Antrag auch unter dem Blickwinkel des Vorwurfs des Parteiverrats demnach bereits unzulässig. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 177 Rn. 1).