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Wirtschaftsrecht
14.11.2024
Wirtschaftsrecht
BGH: Keine erhöhte Verfahrensgebühr für RA bei Tätigwerden für mehrere Schuldverschreibungsgläubiger in derselben Angelegenheit

BGH, Beschluss vom 17.10.2024 – IX ZB 10/23

Volltext: BB-Online BBL2024-2690-4

unter www.betriebs-berater.de

Amtlicher Leitsatz

Ein Rechtsanwalt, der für mehrere Schuldverschreibungsgläubiger, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Anleiheschuldners einen gemeinsamen Vertreter bestellt haben, in derselben Angelegenheit tätig wird, erhält in der Regel keine erhöhte Verfahrensgebühr.

RVG VV Nr. 1008; SchVG § 19 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 3

Sachverhalt

I. Im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens streiten die Streithelfer als Antragsteller und der Kläger als Antragsgegner über die Erstattung einer nach Nr. 1008 VV RVG erhöhten Verfahrensgebühr.

Die Streithelfer sind Orderschuldverschreibungsgläubiger, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter bestellt haben. Mit Schriftsatz vom 4. September 2019 zeigte eine Rechtsanwaltskanzlei an, dass sie die Orderschuldverschreibungsgläubiger, vertreten durch den gemeinsamen Vertreter, als Streithelfer prozessbevollmächtigt vertritt und erklärte für die Streithelfer den Beitritt im Wege der Nebenintervention. Der gemeinsame Vertreter ist Mitglied dieser Rechtsanwaltskanzlei. Mit Beschluss vom 7. April 2022 legte das Oberlandesgericht die Kosten der Nebenintervention der Orderschuldverschreibungsgläubiger, vertreten durch den gemeinsamen Vertreter, in der Berufungsinstanz zu 11/12 dem Kläger auf.

Die Streithelfer machen mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag neben einer 1,2 Terminsgebühr eine gemäß Nr. 1008 VV RVG um 2,0 erhöhte Verfahrensgebühr in Höhe von insgesamt 3,6 geltend. Die Rechtspflegerin bei dem Gericht des ersten Rechtszugs hat die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG mit der Begründung abgesetzt, der gemeinsame Vertreter der Streithelfer sei nach § 19 SchVG allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger wahrzunehmen; es liege keine Auftraggebermehrheit im Sinne von Nr. 1008 VV RVG vor. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Streithelfer ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihr bisheriges Begehren weiter.

 

Auf den Gründen

4          II.         Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

 

5          1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZInsO 2023, 976 veröffentlicht ist, hat gemeint, einem Rechtsanwalt, der von einem von den Gläubigern bestellten gemeinsamen Vertreter nach dem Schuldverschreibungsgesetz beauftragt worden sei, stehe eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG für seine Vertretung der Gläubiger im gerichtlichen Verfahren nicht zu. Es sei nicht ersichtlich, dass bei genereller Betrachtung der Rechtsanwalt der Gläubiger einen Mehraufwand habe, der den Ansatz der Mehrvertretungsgebühr rechtfertige. Entscheidend sei, dass der gemeinsame Vertreter zwar die einzelnen Gläubiger vertrete, gleichwohl hierbei für diese gemeinschaftlich auftrete und damit faktisch der Gedanke des Personenverbandes bei den Gläubigern in den Vordergrund rücke. Dem Mehraufwand, der durch das Vorhandensein und die Einbindung einer Vielzahl von Schuldverschreibungsgläubigern entstehe, könne bereits durch eine Erhöhung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters Rechnung getragen werden. Es sei nicht sachgerecht und zu vermeiden, dass der Schuldner im Ergebnis dergestalt doppelt belastet werde, dass er sowohl die erhöhte Vergütung des gemeinsamen Vertreters der Gläubiger als auch die erhöhte Vergütung der Prozessbevollmächtigten der Gläubiger bezahlen müsse.

 

6          2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Der Prozessbevollmächtigten der Streithelfer, die als Schuldverschreibungsgläubiger einen gemeinsamen Vertreter nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG bestellt haben, steht keine gemäß Nr. 1008 VV RVG erhöhte Verfahrensgebühr zu.

 

7          a) Die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG scheitert allerdings nicht schon daran, dass die Prozessbevollmächtigte von dem gemeinsamen Vertreter beauftragt worden ist und damit nur einen Auftraggeber hat, obwohl der Eingangssatz von Nr. 1008 VV RVG voraussetzt, dass Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Eine Erhöhung kommt in Betracht, wenn mehrere Personen an der anwaltlichen Tätigkeit gemeinschaftlich beteiligt sind und der Rechtsanwalt für mehrere Personen tätig geworden ist (§ 7 Abs. 1 RVG). Ob es einen oder mehrere Auftraggeber gibt, hängt nicht davon ab, wer dem Anwalt den Auftrag erteilt hat (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 4/13, WM 2013, 2358 Rn. 16). Auch wenn eine Person für eine Personenmehrheit den Auftrag erteilt, sind die mehreren Personen Auftraggeber des Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 8).

 

8          Das ist hier der Fall. Da die Schuldverschreibungsgläubiger weder ihre Parteifähigkeit noch ihre Rechte aus den Schuldverschreibungen verlieren, können sie Partei oder - wie hier - Streithelfer eines Rechtsstreits sein. Der gemeinsame Vertreter ist - wie schon die Bezeichnung zeigt - Vertreter der Gläubiger. Es handelt sich weder um eine gesetzliche noch eine organschaftliche, sondern um eine rechtsgeschäftliche Vertretung. Damit tritt er im Prozess weder als Partei kraft Amtes noch als Prozessstandschafter auf; er ist im Allgemeinen nicht befugt, die Forderungen im eigenen Namen geltend zu machen (BGH, Urteil vom 22. März 2018 - IX ZR 99/17, BGHZ 218, 183 Rn. 22 mwN).

 

9          b) Die Prozessbevollmächtigte der Schuldverschreibungsgläubiger wurde aber nicht im Sinn der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG für mehrere Personen tätig.

 

10        aa) Nach dem Sinn und Zweck der Nr. 1008 VV RVG soll mit der Gebührenerhöhung dem mit dem Vorhandensein mehrerer Beteiligter typischerweise verbundenen Mehr an Arbeit und Aufwand, insbesondere durch die laufende Informationsaufnahme und Unterrichtung durch den Rechtsanwalt, in genereller Weise Rechnung getragen werden. Zudem wird die Erhöhung in solchen Fällen mit dem für den Prozessbevollmächtigten bestehenden höheren Haftungsrisiko begründet (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - VI ZB 36/08, NJW 2010, 1377 Rn. 8; vom 15. September 2011 - V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 9; vom 22. Oktober 2013 - II ZB 4/13, WM 2013, 2358 Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Februar 1987 - III ZR 255/85, NJW 1987, 2240, 2241 zu § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO).

 

11        bb) Einen Prozessbevollmächtigten von Schuldverschreibungsgläubigern, die einen gemeinsamen Vertreter mit Wirkung gemäß § 19 Abs. 3 SchVG bestellt haben, treffen kein mit dem Vorhandensein mehrerer Beteiligter typischerweise verbundenes Mehr an Arbeit und Aufwand und höheres Haftungsrisiko.

 

12        (1) Einige Regelungen des Schuldverschreibungsgesetzes bezwecken und bewirken, dass sich die Schuldverschreibungsgläubiger - soweit für die Zwecke des Schuldverschreibungsgesetzes erforderlich - als Gesamtheit behandeln lassen müssen (vgl. BT-Drucks. 16/12814, S. 20). In der Krise des Schuldners müssen die Schuldverschreibungsgläubiger auf der Grundlage vollständiger und richtiger Informationen sowie in einem geordneten, fairen Verfahren möglichst rasch eine Entscheidung mit unter Umständen großer finanzieller Tragweite treffen (BT-Drucks. 16/12814, S. 14). Insbesondere zur Beschaffung von Informationen und zur Vorbereitung einer Entscheidung können die Gläubiger mit Mehrheit einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestimmen (BT-Drucks. 16/12814, S. 14). Ist ein gemeinsamer Vertreter bestellt, schränken § 7 Abs. 2 Satz 3 SchVG und § 19 Abs. 3 SchVG die Fähigkeit der Schuldverschreibungsgläubiger ein, ihre Rechte selbst wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 22. März 2018 - IX ZR 99/17, BGHZ 218, 183 Rn. 24). Insbesondere sind die Schuldverschreibungsgläubiger zur selbständigen Geltendmachung ihrer Rechte nicht mehr befugt (§ 7 Abs. 2 Satz 3 SchVG). Die gesetzlichen Anordnungen aus § 7 Abs. 2 Satz 3 SchVG und § 19 Abs. 3 SchVG begründen eine grundsätzlich ausschließliche Zuständigkeit des gemeinsamen Vertreters, die der geordneten und einheitlichen Abwicklung seines Auftrags dient (BT-Drucks. 16/12814, S. 20). Zweck der gesetzlichen Anordnung in § 19 Abs. 3 SchVG ist es, ein Insolvenzverfahren auch unter Beteiligung einer sehr großen Anzahl von Anleihegläubigern rechtssicher und zügig durchführen zu können und dabei die Gleichbehandlung der Gläubiger zu gewährleisten (BT-Drucks. 16/12814, S. 25). Die ausschließliche Zuständigkeit des gemeinsamen Vertreters betrifft nicht nur gerichtliches, sondern auch außergerichtliches Handeln. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters führt daher - soweit dessen Befugnisse reichen - kraft der vorliegend einschlägigen gesetzlichen Anordnung in § 19 Abs. 3 SchVG zur Beschränkung der Prozessfähigkeit der Schuldverschreibungsgläubiger (Hopt/Seibt/Thole, Schuldverschreibungsrecht, 2. Aufl., § 7 SchVG Rn. 35). Damit ist im Prozess eine Vertretung durch den gemeinsamen Vertreter erforderlich (BGH, Urteil vom 22. März 2018, aaO).

 

13        (2) Die Prozessbevollmächtigten von Schuldverschreibungsgläubigern haben kein Mehr an Arbeit und Aufwand, insbesondere keinen Mehraufwand durch Informationsaufnahme und Unterrichtung mehrerer Personen, weil zum einen § 19 Abs. 3 SchVG die ausschließliche Rechtszuständigkeit des gemeinsamen Vertreters anordnet und zum anderen sich die Schuldverschreibungsgläubiger auch im Innenverhältnis als Gesamtheit behandeln lassen müssen, insbesondere dem Mehrheitsprinzip unterworfen sind. Für die Prozessbevollmächtigten entsteht kein Mehraufwand durch das Weisungsrecht der Gläubiger aus § 7 Abs. 2 Satz 2 SchVG. Denn aus § 7 Abs. 2 Satz 2 SchVG folgt, dass nur die Gesamtheit der Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss verbindliche Weisungen erteilen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZA 9/16, WM 2016, 1589 Rn. 13; Hopt/Seibt/Thole, Schuldverschreibungsrecht, 2. Aufl., § 7 SchVG Rn. 40; BeckOGK-SchVG/Vogel, 2024, § 7 Rn. 72). Auch die für den Zweck des Schuldverschreibungsgesetzes bedeutsame Informationsaufnahme nach § 7 Abs. 5 SchVG bewirkt für die Prozessbevollmächtigten keinen Mehraufwand, weil diese Informationsaufnahme ausschließlich in dem zweiseitigen Verhältnis zwischen dem gemeinsamen Vertreter und dem Emittenten erfolgt. Die Rechte aus § 7 Abs. 5 SchVG stehen nur dem gemeinsamen Vertreter zu (BT-Drucks. 16/12814, S. 20; vgl. auch Hopt/Seibt/Thole, Schuldverschreibungsrecht, 2. Aufl., § 7 SchVG Rn. 63; Reinhard/Schall/Hoffmann, SchVG, 1. Aufl., § 7 Rn. 27). Schließlich bewirkt die Berichtspflicht gegenüber den Schuldverschreibungsgläubigern nach § 7 Abs. 2 Satz 4 SchVG für die Prozessbevollmächtigten keinen Mehraufwand. Zum einen ist diese Berichtspflicht kraft Gesetzes dem gemeinsamen Vertreter zugewiesen, zum anderen hat dieser seine Berichtspflicht nicht gegenüber jedem einzelnen Gläubiger zu erfüllen, sondern gegenüber den Gläubigern als Gesamtheit (BT-Drucks. 16/12814, S. 20).

 

14        Bei wertender Betrachtung besteht auch kein eine Mehrvertretungsgebühr rechtfertigendes erhöhtes Haftungsrisiko der Prozessbevollmächtigten von Schuldverschreibungsgläubigern. Dies folgt aus § 4 SchVG, der die kollektive Bindung der Schuldverschreibungsgläubiger regelt. Nach dieser Vorschrift können Bestimmungen in Anleihebedingungen während der Laufzeit der Anleihe durch Rechtsgeschäft nur durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubigern oder nach Abschnitt 2 des Schuldverschreibungsgesetzes, also durch Mehrheitsbeschluss, geändert werden. Die in dieser Regelung liegende Beschränkung der individuellen Rechtsmacht der Schuldverschreibungsgläubiger bezeichnet der Gesetzgeber als kollektive Bindung (BT-Drucks. 16/12814, S. 17). Hintergrund dieser Regelung ist das Bedürfnis des Kapitalmarktes nach einem einheitlichen, standardisierten Inhalt der Wertpapiere (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - XI ZR 363/04, BGHZ 163, 311, 317). Aus dieser Regelung folgt neben dem bezweckten Gleichlauf der Anleihebedingungen ein regelmäßiger Gleichlauf der Gläubigerinteressen derart, dass sich das Haftungsrisiko des gemeinsamen Vertreters aus § 7 Abs. 3 Satz 1 SchVG und der von ihm eingeschalteten Gehilfen typischerweise durch die Summe der Nennbeträge der Schuldverschreibungen einer Gesamtemission bestimmt und nicht durch die Anzahl der die Schuldverschreibungen haltenden Gläubiger.

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