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Wirtschaftsrecht
30.08.2013
Wirtschaftsrecht
OLG Koblenz: Keine Weiterbelieferung bei Abbruch einer Lieferbeziehung

OLG Koblenz, Urteil vom 4.6.2013 - 3 U 375/13, rkr.


SACHVERHALT


Die Verfügungsbeklagten und Berufungskläger (im Folgenden: Verfügungsbeklagte) stellen Kosmetik her und vertreiben diese en gros. Die Verfügungsklägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Verfügungsklägerin) bezieht von den Verfügungsbeklagten Produkte für den Weiterverkauf an Endkunden. Die Geschäftsbeziehung besteht seit 20 Jahren. Dies gilt nicht für die Geschäftsbeziehung zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten zu 2) hinsichtlich der Produktlinie      "...[A]". Bis zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung der bestehenden Geschäftsbeziehung vom 25.01.2013 (Anlagen 12/13, GA 66 ff.) bestand die Geschäftsbeziehung diesbezüglich weniger als zwei Jahre. Neben dem Verkauf der Produkte über das Kosmetikinstitut der Verfügungsklägerin erfolgt auch ein Vertrieb über deren Internetpräsenz www....de". Eine Beratung findet dort ebensowenig statt wie eine Beschränkung des Online-Zugangs auf bereits beratene Kunden des Kosmetik-instituts. Bei den Bestellungen durch die Verfügungsklägerin und Lieferungen wird nicht unterschieden, ob die Produkte über das Kosmetikinstitut oder die Internetpräsenz verkauft werden.


Mit Schreiben vom 14.11.2012 teilte die Verfügungsbeklagte zu 1) für beide Verfügungsbeklagten mit, dass sie die Verfügungsklägerin und ihren Online-Shop ab 01.01.2013 nicht mehr beliefern werde (Anlage K 4, GA 47). Als am 10.12.2012 die Belieferung verweigert wurde, stellte die Verfügungsklägerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (9 0 304/12-LG Mainz). Im Termin vereinbarten die Parteien ein gemeinsames Gespräch über die weitere Geschäftsbeziehung. Daraufhin wurde der Antrag zurückgenommen. Der Termin, zunächst auf den 15.01.2013 vereinbart, fand letztlich nicht statt, da die Verfügungsklägerin auf der Anwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten bestand, was von den Verfügungsbeklagten nicht geduldet wurde. Seit dem erfolgen keine Lieferungen an die Verfügungsklägerin mehr. Mit Schreiben vom 25.01.2013 (Anlagen 12 und 13, GA 66 ff.) erklärten die Verfügungsbeklagten gegenüber der Verfügungsklägerin die Kündigung der bestehenden Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung. Zur Begründung haben diese ausgeführt, dass sich die Verfügungsklägerin geweigert habe, die geschäftliche Besprechung ohne die Gegenwart ihres Rechtsanwaltes zu führen. Dadurch sei das bestehende Vertrauensverhältnis zwischen ihnen nachhaltig zerrüttet und eine Fortsetzung der geschäftlichen Beziehung nicht mehr länger zumutbar.


Mit dem neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt die Verfügungsklägerin die Weiterbelieferung mit Kosmetikprodukten der Verfügungsbeklagten zum Vertrieb in ihrem Kosmetikinstitut und in ihrem Online-Shop.


Die Verfügungsklägerin hat  vorgetragen,


sie sei sowohl bereit gewesen, ein klärendes Gespräch im Beisein ihres Prozessbevollmächtigten mit den Verfügungsbeklagten zu führen, als auch an einer Schulung teilzunehmen. Sie habe jedoch auf ihre Anforderung noch nicht einmal einen Anmeldebogen erhalten. Offenbar wollten die Verfügungsbeklagten ihre Produkte im Eigenvertrieb vornehmlich selbst verkaufen und keine Online-Shops mehr zulassen. Wegen der Verweigerung der Verfügungsbeklagten, Bestellungen auszuführen, könne sie ihren eigenen Lieferverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Sie sei auf die Lieferungen jedoch existentiell angewiesen. Bei den Produkten handele es sich um exklusive Kosmetik, zu der seitens der Kunden eine hohe Markttreue bestehe. Sie erwirtschafte mit den Produkten der Verfügungsbeklagten ca. 85 % ihres Umsatzes.


Die Verfügungsbeklagten seien marktbeherrschende Unternehmen im Sinne von § 20 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GWB. Ausreichende und zumutbare Möglichkeiten auf andere Unternehmen auszuweichen, bestünden nicht. Die Abhängigkeit sei sortimentsbedingt, da sie mindestens 85 % der von ihr vertriebenen Waren von den Verfügungsbeklagten beziehe. Ein Ausweichen auf andere Geschäftspartner sei für sie unzumutbar.


Die Verfügungsklägerin hat beantragt,


den Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, sie auf deren Einzelbestellungen mit ihren Vertriebsprodukten zu beliefern, sowie gegenüber ihr die Bereitschaft zu erklären, sie wie bisher mit ihren Vertriebsprodukten auf Bestellung zu beliefern.


Die Verfügungsbeklagten haben beantragt,


den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.


Sie haben vorgetragen,


der Antrag sei bereits unzulässig, da er gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache verstoße. Zudem sei der Antrag nicht hinreichend bestimmt. Der Antrag sei auch nicht begründet. Es bestehe kein Verfügungsanspruch. Die mit Schreiben vom 25.01.2013 ausgesprochene Kündigung der Geschäftsbeziehung sei rechtmäßig. Außerdem sei hinsichtlich des Online-Shops bereits im November 2012 darauf hingewiesen worden, dass eine Weiterbelieferung nicht vorgesehen sei. Der Lieferstopp resultiere im Wesentlichen daraus, dass die Verfügungsklägerin es versäume, die erforderlichen Seminare zu besuchen. Dies sei bereits seit vielen Jahren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten vorgesehen. Bis Ende des Jahres 2005 habe die Verfügungsklägerin alle erforderlichen Seminare besucht. Dass diese erforderlich seien, ergebe sich auch aus den Beschreibungen auf der Internetseite der Verfügungsklägerin, auf der Produkte und Behandlungen mit irreführenden Aussagen angepriesen würden. Bereits am 29.03.2012 sei hierauf hingewiesen worden. Außerdem sei sie mit Schreiben vom 10.12.2012 darauf hingewiesen worden, dass ein Jahresgespräch für 2013 notwendig sei, um die Abnahmemengen und Verkaufspreise zu besprechen und zu klären, inwieweit sich der Produktverkauf künftig in das Produktsystem der Verfügungsbeklagten eingliedern lasse. Das Geschäftsprinzip der Verfügungsbeklagten basiere darauf, dass der Produktverkauf im Fachhandel lediglich ein Anhängsel zu der kosmetischen Dienstleistung in einem Kosmetikinstitut sei. Im Mittelpunkt des praktizierten Geschäftsprinzips stünden daher nicht der reine Produktverkauf, sondern die kosmetischen Behandlungen.


Sie, die Verfügungsbeklagten, seien weder marktbeherrschend noch marktstarke Unternehmen. Auch ein Verfügungsgrund fehle, da die Verfügungsklägerin das rechtlich unverbindliche Gespräch am 15.01.2013 hätte führen können.


Das Landgericht hat die Verfügungsbeklagten verurteilt, die Verfügungsklägerin längstens bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens oder, soweit ein solches Verfahren nicht bis zum 30.06.2013 eingeleitet werde, bis zu diesem Zeitpunkt auf deren Einzelbestellungen mit den Vertriebsprodukten der Verfügungsbeklagten zu beliefern. Im Übrigen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden.


Hiergegen wenden sich die Verfügungsbeklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.


Die Verfügungsbeklagten tragen vor,


das Landgericht habe sie zu Unrecht verurteilt, die Verfügungsklägerin bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens oder, falls ein Verfahren nicht eingeleitet werde, bis zum 30.06.2013 auf deren Einzelbestellungen zu beliefern. Die Kammer habe verkannt, dass die mit Schreiben vom 25.01.2013 (Anlagen Ast 12/13; GA 66 ff.) ausgesprochene Kündigung aus wichtigem Grund die Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung beendet habe. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass sich die Verfügungsklägerin erst am 27.04.2011 für die Geschäftseröffnung mit ...[A]-Produkten der Verfügungsbeklagten zu 2) entschieden habe. Angesichts der Tatsache, dass die Geschäftsbeziehung weniger als zwei Jahre gedauert habe, sei eine Aufkündigung der Belieferung mit diesen Betriebsprodukten jederzeit möglich gewesen. Es habe einer Einhaltung einer Kündigungsfrist nicht bedurft. Zudem habe das Landgericht übersehen, dass die bestehenden Geschäftsbeziehungen von ihnen, den Verfügungsbeklagten, zwischenzeitlich nach der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 08.02.2013 mit Kündigungsschreiben vom 18.02.2013 ordentlich zum 31.08.2013 aufgekündigt worden seien. Das Urteil enthalte Unrichtigkeiten, die mit Tatbestandsberichtigungsantrag vom 12.03.2013 beanstandet worden seien. Das Landgericht habe fehlerhaft die Kündigung vom 25.01.2013  aus wichtigem Grund nicht ausreichen lassen. Die Kündigung aus wichtigem Grund sei nicht nur - so das Landgericht - auf den gescheiterten Gesprächstermin vom 15.01.2013 gestützt worden, sondern auch darauf, dass die Verfügungsklägerin unstreitig seit Jahren - letztmalig im Jahre 2005 -  nicht mehr an den von ihr, der Verfügungsbeklagten, durchgeführten Seminaren zur fachlichen Qualifikation teilgenommen habe. Von der zweimal jährlichen Teilnahme an den Seminaren sei aber ihre, der Verfügungsbeklagten, Lieferverpflichtung abhängig. Die Verfügungsklägerin habe mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom  21.01.2013  (Anlage Ast 11, GA 65) nebst der Androhung einer Klage unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie keine Absicht habe, die erforderlichen Seminare zu besuchen. Es habe deshalb ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses bestanden. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses sei aber auch deshalb gerechtfertigt, weil die Verfügungsklägerin in den letzten Jahren keine Behandlungen, weder Meso-, Aquabrations- noch Hauttestgeräte eingekauft bzw. bestellt habe. Das Landgericht habe auch nicht zwischen den einzelnen Geschäftsbeziehungen der Parteien differenziert, insbesondere für die betreffenden Produktlinien der Verfügungsbeklagten zu 2), die bis zur fristlosen Kündigung der Geschäftsbeziehung weniger als zwei Jahre bestanden habe.


Die Verfügungsbeklagten beantragen,


unter Abänderung des angefochtenen Urteils, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen;


Die Verfügungsklägerin beantragt,


die Berufung zurückzuweisen


und erweitert ihren Verfügungsantrag wie folgt:


den Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, sie, die Verfügungsklägerin, auf ihre Einzelbestellungen mit den Vertriebsprodukten der Verfügungsbeklagten dergestalt zu beliefern, dass auf mündliche oder schriftliche Bestellungen unter umgehender Abbuchung des Bestellungsbetrages in Höhe der jeweils für alle Kunden der Verfügungsbeklagten geltenden allgemeinen Preisliste vom Konto der Verfügungsklägerin unter Anrechnung von 4 % Skonto die bestellten Waren umgehend an die Verfügungsklägerin ausgeliefert werden.


Sie trägt vor,


das Landgericht habe die Verfügungsbeklagte zu Recht zur Weiterbelieferung verurteilt. Die Geschäftsbeziehung sei weder durch eine außerordentliche noch durch eine ordentliche Kündigung beendet worden. Die Kündigung des Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund sei nicht berechtigt. Es gehe der Verfügungsbeklagten nur darum, ihren eigenen Online-Betrieb zu fördern. Die außerordentliche Kündigung der Geschäftsbeziehung könne nicht nur darauf gestützt werden, dass sie, die Verfügungsklägerin, ihren Rechtsanwalt mit zu einer gemeinsamen Besprechung gebracht habe. Der Vorwurf, sie, die Verfügungsklägerin, habe in den letzten Jahren versäumt Seminare zu besuchen, sei konstruiert. Die Verfügungsbeklagte habe ihr bis heute kein Anmeldeformular übermittelt.


AUS DEN GRÜNDEN


II.


Die Berufung der Verfügungsbeklagten und die Antragserweiterung der Verfügungsklägerin sind teilweise begründet.


1) Das Landgericht hat der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO teilweise und mit Einschränkungen entsprochen. Da es sich um eine Leistungsverfügung handele (vgl. Zöller/Vollkommer, Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 940 Rn.1), müsse sichergestellt sein, dass alsbald in der Hauptsache eine Entscheidung getroffen werde. Die Verfügungsklägerin werde deshalb verpflichtet, das Hauptsacheverfahren bis zum im Tenor genannten Zeitpunkt, am 30.06.2013, einzuleiten, andernfalls die Leistungsverfügung ihre Wirkung verliere. Für die Dauer des Hauptsacheverfahrens sei die Fortdauer der Leistungsverpflichtung anzuordnen.


2) Das Landgericht hat zunächst offen gelassen, ob die einstweilige Verfügung auf das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 und 2 GWB gestützt werden kann. Nach § 20 Abs. 1 GWB dürfen marktherrschende Unternehmen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicher Weise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlichen Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln. Nach § 20 Abs. 2 GWB gilt dies auch für Unternehmen, soweit von ihnen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen.


Die Verfügungsklägerin hat hier nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass diese Voraussetzungen  vorliegen, Dafür reicht nicht bereits der Vortrag, dass die Abhängigkeit der Verfügungsklägerin sortimentsbedingt sei und sie 85 % der Ware von den Verfügungsbeklagten beziehe. Im Übrigen zielt § 33 GWB in seiner Rechtsfolge auf einen Unterlassungs- bzw. Schadensersatzanspruch. Die Verfügungsklägerin verfolgt hier aber einen Lieferanspruch bestimmter Produkte der Verfügungsbeklagten.


3) Soweit die Verfügungsklägerin ihren Anspruch auf Kontrahierung und Belieferung auf §§ 8, 3 i.V.m. § 4 Nr. 10 UWG stützt, sind die Voraussetzungen für einen Lieferanspruch von Produkten der Verfügungsbeklagten ebenfalls nicht glaubhaft dargetan. Gemäß § 8 UWG kann derjenige, der eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach § 9 UWG besteht ggf. auch ein Schadensersatzanspruch. Die Verfügungsklägerin verfolgt hier aber einen Anspruch auf Weiterbelieferung mit Produkten der Verfügungsbeklagten.


4) Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die mit Schreiben vom 25.01.2013 (Anlagen Ast 13/Ast 14, GA 68 ff.) ausgesprochene Kündigung der Geschäftsbeziehung aus wichtigem Grund als unwirksam angesehen.


Gemäß § 314 Abs. 1 S. 1 BGB kann bei einem Dauerschuldverhältnis  jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Nach § 314 Abs. 1 S. 2 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.


Die Verfügungsbeklagten haben ihre fristlose Beendigung der Geschäftsbeziehung ausweislich des Kündigungsschreibens darauf gestützt, dass sich die Verfügungsklägerin geweigert habe, den Gesprächstermin am 15.01.2013 ohne Beisein ihres Rechtsanwalts zu führen. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerrüttet worden (Anlage Ast 13, GA 69 f.).  Das Landgericht konnte sich zu Recht dieser Begründung der Kündigung im Hinblick auf die 20 Jahre lang währende Geschäftsbeziehung nicht anschließen. Angesichts der Tatsache, dass bereits zuvor beim Landgericht Mainz ein einstweiliges Verfügungsverfahren geführt wurde, die Verfügungsbeklagten in dem dortigen Verfahren die angekündigten Lieferstopps zurückgenommen haben, das damalige Verfahren sich erledigt hatte, die Verfügungsklägerin ihren Antrag zurückgenommen hat und die Parteien sich auf einen gemeinsamen Gesprächstermin bis spätestens 17.01.2013 einigten (Bl. 124 f. Beiakte 9 O 304/12 - LG Mainz), hatte die Verfügungsklägerin ein berechtigtes Interesse daran, eine verbindliche Regelung im Beisein ihres Prozessbevollmächtigten zu treffen. In diesem Verhalten kann kein Umstand gesehen werden, der das Vertrauensverhältnis zu der Verfügungsbeklagten nachhaltig erschüttert.


In Anbetracht des Umstandes, dass es in dem Schreiben der Verfügungsbeklagten zu 1) vom 14.11.2012 (Anlage Ast 4, GA 47) heißt, dass ab dem 02.01.2013 mit dem Start des ...[B] ONLINE SHOPS begonnen werde und ab Januar 2013 keine selbständigen Online-Shops mehr beliefert würden, was auch für den ...[A]SHOP gelte, man aber bereit sei, die Verfügungsklägerin in den neuen Online-Shop zu integrieren, spricht viel dafür, dass die mit Schreiben vom 25.01.2013 (Anlagen Ast 13/Ast 14, GA 68 ff.) ausgesprochene Kündigung der Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit dem Neustart des eigenen Online-Shops steht.


Soweit die Verfügungsbeklagte vorträgt, Grund für die Beendigung der Geschäftsbeziehung zu der Verfügungsklägerin sei die Tatsache gewesen, dass diese nach dem Jahre 2005 nicht mehr die erforderlichen Seminare bei ihr besucht habe, rechtfertigt dies nicht eine außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses. Ungeachtet dessen, wer die Nichtteilnahme der Verfügungsklägerin an den Seminaren zu verantworten hat - sei es mangelndes Interesse der Verfügungsklägerin oder keine Übersendung der Anmeldeformulare -   rechtfertigt dieser Umstand nicht das Aussprechen einer außerordentlichen Kündigung der Geschäftsbeziehung. Denn die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund ist nur innerhalb einer angemessenen Frist möglich, nachdem der Berechtigte von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat, § 314 Abs. 3 BGB. Die Nichtteilnahme an Seminaren war aber seit Jahren bekannt.


5) Die beiden Verfügungsbeklagten haben allerdings nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Landgerichts die Geschäftsbeziehung mit jeweiligem Schreiben vom 18.02.2013 die ordentliche Kündigung der Geschäftsbeziehung zum 31.08.2013 erklärt (Anlagen B1 und B 2, GA 238-240).


Die Verfügungsbeklagten sind mit diesem Vortrag nicht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert, da es sich mit der nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Landgerichts ausgesprochenen ordentlichen Kündigung der Geschäftsbeziehung gewissermaßen um einen neuen Angriff und nicht um Tatsachen handelt, die in erster Instanz bereits hätten vorgebracht werden können. Ungeachtet dessen würde es sich andernfalls um unstreitigen Vortrag handeln, der in zweiter Instanz jederzeit geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2004 - IX ZR 229/03 - FamRZ 2005, 268 f.; Zöller/Heßler, aaO, § 531 Rn. 20 m.w.N.).


Den Verfügungsbeklagten stand es frei, die Geschäftsbeziehung zur Verfügungsklägerin ordentlich zu kündigen. Es besteht kein Kontrahierungs- und Belieferungszwang. Hinsichtlich der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses gelten die §§ 624, 723 BGB entsprechend. Danach wird für Dauerschuldverhältnisse mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren § 624 BGB analog, bei solchen mit einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren § 723 BGB analog angewandt. Nach § 624 S. 2 BGB beträgt Kündigungsfrist bei Verträgen mit mehr als 5 Jahren sechs Monate. Nach der Rechtsprechung des BGH im Belegarztfall (Urteil vom 28.02.1972 - III ZR 212/70 - NJW 1972, 1128 ff.) handelt es sich dabei aber nicht um eine starre Kündigungsfrist. Vielmehr obliegt es dem Tatrichter bei Kündigung des Vertragsverhältnisses eine angemessene Frist zu bestimmen. Der Senat ist unter Berücksichtigung der Dauer der Geschäftsbeziehung von 20 Jahren und des Umstandes, dass die Verfügungsklägerin 85 % der von ihr vertriebenen Kosmetikprodukte von den Verfügungsbeklagten bezieht, der Auffassung, dass eine 6-monatige Kündigungsfrist zu knapp bemessen ist. Der Senat erachtet eine Kündigungsfrist von 1 Jahr als angemessen. Der Verfügungsklägerin muss die Möglichkeit eröffnet werden innerhalb dieses Zeitraums ihre Produktpalette umstellen zu können.


Soweit die Verfügungsbeklagte zu 2) geltend macht, dass die Belieferung mit „...[A]-Produkten" weniger als 2 Jahre bestanden habe, rechtfertigt dies nach Auffassung des Senats nicht eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit der Verfügungsklägerin nach § 723 BGB analog. Maßgebend für den Senat ist nicht die Dauer der Belieferung mit diesem Produkt, sondern die Dauer der Geschäftsbeziehung zu der Verfügungsbeklagten zu 2)


Erfolgte die ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses mit Schreiben vom 18.02.2013, so ist die Kündigung desselben zum 18.02.2014 wirksam.


6) Auf die Antragserweiterung der Verfügungsklägerin war auszusprechen, dass  diese auf deren Einzelbestellung mit den Vertriebsprodukten der Verfügungsbeklagten unter umgehender Abbuchung des Bestellungsbetrages in Höhe der jeweils für alle Kunden der Verfügungsbeklagten geltenden allgemeinen Preisliste zu beliefern ist, allerdings nicht unbefristet, sondern längstens für die Dauer eines Jahres ab Kündigungserklärung, d.h. bis zum 18.02.2014. Die Verfügungsbeklagte ist verpflichtet, die Produkte an die Verfügungsklägerin zu den gleichen Preiskonditionen zu veräußern, die für andere Kunden gelten. Die Verfügungsbeklagten können nicht die mit Schreiben vom 21.03.2013 (Ast 19, GA 270 ff) angekündigte und mit Email vom 28.03.2013 (Ast 20, GA 273 ff) übersandte neue Preisliste und Bedingungen vom 01.04.2013 zugrunde legen, da andernfalls die mit der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Lieferungspflicht der Verfügungsbeklagten unterlaufen werden könnte.  


Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten im Schriftsatz vom 06.05.2013 (dort S. 2, GA 316) handelt es sich bei der Klageerweiterung der Verfügungsklägerin nicht um eine unzulässige Klageänderung im Sinne von § 533 ZPO, sondern um eine zulässige Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO.


Soweit die Verfügungsbeklagten die Eilbedürftigkeit des Erweiterungsantrags in Frage stellen, weil die Änderung der Einkaufskonditionen für Online-Shops bereits am 21.03.2013 bekannt gemacht worden sei, die Verfügungsklägerin aber erst am 29.04.2013 (GA 246 ff.) den Erweiterungsantrag gestellt habe, sieht der Senat keine Bedenken im Hinblick auf das Vorliegen eines Verfügungsgrundes (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, § 940 Rn. 5 m.w.N.). Bei der Frage der Preisgestaltung hinsichtlich der zu liefernden Produkte für  das Kosmetikstudio und den Online-Betrieb der Verfügungsklägerin handelt es sich um einen Teilkomplex der Problematik, ob die Verfügungsklägerin im Rahmen der einstweiligen Verfügung  einen Anspruch auf Weiterbelieferung der Produkte der Verfügungsbeklagten hat. Die Verfügungsklägerin konnte diesen Teilkomplex mit ihrer Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO geltend machen.


Da die Verfügungsklägerin insgesamt mit ihrem Ziel nicht durchdringt, auf unbestimmte Zeit mit den Produkten der Verfügungsbeklagten beliefert zu werden, sondern nur zeitlich befristet, war sie teilweise mit ihrem Antrag unterlegen. Die Berufung der Verfügungsbeklagten hat insoweit keinen Erfolg, als sie mit ihrem Antrag auf vollständige Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unterlegen war.


Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.


Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt. 

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