R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
21.01.2016
Wirtschaftsrecht
KG Berlin: Keine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts eines Testveranstalters durch blickfangartige Testwerbung

KG Berlin, Beschluss vom 22.11.2015 – 5 W 252/15

Volltext: BB-ONLINE BBL2016-194-3

unter www.betriebs-berater.de

Leitsatz

1. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht eines Testveranstalters ist grundsätzlich nicht verletzt, wenn ein getesteter Unternehmer blickfangartig und unter Angabe des Namens des Testveranstalters mit dem (vom Testveranstalter veröffentlichten) Testergebnis wirbt.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Testveranstalter für die Verwendung seines Logos in der Testwerbung des Unternehmers eine Lizenzgebühr verlangt, er existenziell auf diese Einnahmen angewiesen ist und ein Unternehmer ohne Lizenz (und ohne eine kennzeichenrechtlich verwechslungsfähige oder leistungsschutzrechtlich nachahmende Verwendung des Logos) mit dem Testergebnis blickfangartig wirbt.

Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 BGB

Sachverhalt

A.

Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet, §§ 935, 940 ZPO. Zu Recht hat das Landgericht im angefochtenen Beschluss den von der Antragstellerin allein noch geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus einer Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts wegen der streitgegenständlichen Werbung der Antragsgegnerin (mit dem Testergebnis des von der Antragstellerin - auch zu einer Dienstleistung der Antragsgegnerin - durchgeführten Warentests unter Angabe des Namens der Antragstellerin) verneint, § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK.

I.

Der Schutz durch das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht erfasst auch den sozialen Geltungsanspruch einer juristischen Person als Wirtschaftsunternehmen (BGH, MDR 2015, 1065 TZ 27 mwN; Senat, GRUR-RR 2011, 456 juris Rn. 59).

1.

Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts steht seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden und rechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, aaO TZ 29 mwN; Senat, aaO, juris Rn. 62).

2.

Es stellt grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht dar, wenn der Name eines Unternehmens ohne dessen Erlaubnis durch ein anderes Unternehmen zu Zwecken der Werbung für ihr Produkt in einer ins Auge springenden Weise ausdrücklich und deutlich lesbar - und damit unbefugt - verwendet wird (BGH, GRUR 1981, 846 juris Rn. 11, 12, 14 f - Carrera; GRUR 1994, 732 juris Rn. 67 - McLaren; GRUR 1986, 759 juris Rn. 20; OLGR Nürnberg 1999, 65 juris Rn. 12).

Aus den Gründen

II.

Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist hier die werbende Verwendung des Namens der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin nicht unbefugt und sie stellt keine Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts der Antragstellerin dar.

1.

Allerdings hat die Antragsgegnerin nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin deren Namen in ihrer Werbung verwendet, ohne deren Einwilligung einzuholen.

Entgegen der Annahme des Landgerichts benutzt die Antragsgegnerin den Namen der Antragstellerin auch blickfangartig und deutlich lesbar. Der Name der Antragstellerin wird nicht in einem Fließtext berichtend erwähnt, sondern er befindet sich hervorgehoben in der Kopfzeile des Internetauftritts der Antragsgegnerin, und zwar mit einem farblich (in den Farben der Deutschlandfahne) hervorgehobenen und abgegrenzten Hintergrund. Dies erinnert - wenn auch entfernt - an ein Logo. Neben diesem Hinweis auf die Antragstellerin finden sich in der Kopfzeile Hinweise auf Preissiege sowie Logos der Stiftung Warentest und von Medienunternehmen. Angesichts dieser Ausgestaltung könnte durchaus der Eindruck erweckt werden, die Antragstellerin werbe mit ihrem Namen für das Produkt der Antragsgegnerin.

2.

Einem solchen Eindruck wird hier hinreichend durch den weiteren Text im Zusammenhang mit der Angabe des Namens der Antragstellerin begegnet.

a)

Im Blickfang der Namensnennung weist die Antragsgegnerin schlagwortartig daraufhin, sie sei als Neuwagenportal mit anderen Konkurrenten von der Antragstellerin im Test 9/2014 getestet und als Testsieger bewertet worden.

Die Antragstellerin hat diesen Test in eigener Verantwortung durchgeführt und freiwillig dessen Ergebnisse - auch unter namentlicher Erwähnung der Antragsgegnerin - veröffentlicht. Damit hat sie objektiv - und dies bewusst - eine werbende Wirkung zu Gunsten der Antragsgegnerin herbeigeführt. Unter diesen Umständen stand es der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit, die auch kommerziellen Zwecken dienende Äußerungen und eine Wirtschaftswerbung umfasst (BVerfG, GRUR 2001, 170, 172 - Benetton-Werbung I; BGH, WRP 2012, 77 TZ 27 - Coaching-Newsletter; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage, § 4 Rn. 7.18 mwN) grundsätzlich frei, auch ohne vorherige Genehmigung der Antragstellerin in ihrer Werbung auf den von der Antragstellerin veröffentlichen Test und dessen Ergebnis hinzuweisen. Dies stellt die Antragstellerin auch nicht in Abrede.

b)

Der Veranstalter eines Produkttests ist - jedenfalls wenn er gegenteiliges nicht mitteilt - zur Neutralität gegenüber den Wettbewerbern verpflichtet. Auch die Antragstellerin nimmt für sich in Anspruch, dieser Verpflichtung zu unterliegen und ihr nachzukommen.

Der angesprochene verständige Durchschnittsverbraucher wird daher regelmäßig nicht davon ausgehen, bei einer Erwähnung von Testergebnissen (auch unter Erwähnung des Namens des den Test Durchführenden) wolle der Testveranstalter gezielt - über die Mitteilung des Ergebnisses und der damit notwendig verbundenen werblichen Wirkung hinausgehend - für die erfolgreich getesteten Produkte werben. Dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher werden die Testergebnisse für erfolgreich getestete Produkte regelmäßig auch in der Werbung für diese Produkte in Form eines blickfangartig gestalteten Logos des Testveranstalters (mit darin enthaltenen Informationen zum Ergebnis des Tests und seiner Fundstelle) mitgeteilt. Der Verbraucher hat allein deshalb noch keinen Anlass zu der Annahme einer besonderen kommerziellen Verbindung zwischen dem Testveranstalter und dem Vertreiber des erfolgreich getesteten Produktes. Der von der streitgegenständlichen Werbung der Antragsgegnerin erzeugte Eindruck geht nicht darüber hinaus.

c)

Soweit in einem zunehmenden Umfang Testveranstalter - auch die Antragstellerin - die werbliche Verwendung ihrer Logos (zur Darstellung des Ergebnisses und Mitteilung der Fundstelle) von einem vorhergehenden Abschluss eines Lizenzvertrages abhängig machen, ändert dies an der vorgenannten Einschätzung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers nichts.

aa)

Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass auch der verständige Durchschnittsverbraucher eine solche verbreitete Praxis der Testveranstalter kennt und zudem weiß, ob gerade der in der Werbung genannte Testveranstalter dieser Praxis folgt. Eine Lizenzierungspraxis der Testveranstalter kann dann keinen Einfluss auf die Vorstellung des Verbrauchers haben, wenn er die Werbung eines Unternehmens mit einem Testergebnis sieht.

bb)

Eine Lizenzierung mag zwar kennzeichenrechtlich dazu beitragen, dass Testergebnisse in der Werbung der Unternehmen nur in einer wettbewerbsrechtlich zulässigen Weise mitgeteilt werden, insbesondere dadurch, dass die Lizenzbedingungen diesbezüglich konkrete Vorgaben machen. Selbst wenn dem Durchschnittsverbraucher eine solche Lizenzierungspraxis bekannt wäre, muss er einer Werbung gerade mit dem Logo des Testveranstalters aber keine weitergehende Bedeutung beimessen. Denn schon das Wettbewerbsrecht und das Äußerungsrecht schützen ihn hinreichend vor irreführenden oder intransparenten Werbungen mit Testergebnissen. Für ihn kommt es daher nicht entscheidend auf einen zusätzlichen kennzeichenrechtlichen Schutz an. Sieht er eine Testwerbung mit dem Logo des Testveranstalters und weiß er sogar um eine Lizenzierung und die in den Lizenzbedingungen gemachten Vorgaben, so gibt ihm die Verwendung des Logos dennoch keine größere Sicherheit. Denn das Logo wird nicht nach einer Prüfung der Werbung mit dem Testergebnis vergeben, sondern ungeprüft im Vorfeld einer beabsichtigten Werbung des Unternehmers.

Vorliegend stützt die Antragstellerin ihren auf die konkrete Verletzungsform gerichteten Unterlassungsantrag auch nicht mehr auf eine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit.

cc)

Hier ist ebenso wenig entscheidungserheblich, wenn in der Lizenzierungspraxis einzelne, mehrere oder alle Lizenzbedingungen eine Lizenzzahlung des getesteten Unternehmers an den Testveranstalter vorsehen und einzelne Testveranstalter - wie die Antragstellerin - existenziell auf Einahmen aus diesen Lizenzzahlungen angewiesen sind.

Es ist schon fraglich, inwieweit dies mit dem Gebot einer neutralen Stellung des Testveranstalters vereinbar ist. Zwar erfolgt die Lizenzierung regelmäßig erst im Anschluss an die Durchführung des Tests und seine Auswertung im Testergebnis. Sind aber Testveranstalter existenziell auf die Erzielung von Lizenzeinnahmen angewiesen, unterliegen sie bereits bei der Auswahl der zu testenden Produkte, der Durchführung des Tests und der Bewertung der Testergebnisse einem erheblichen Zwang, einzelne (sogar möglichst viele) Produkte mit einem erfolgreichen Ergebnis zu testen. Denn erst dann können sie mit Lizenzeinnahmen rechnen. Unter diesen Umständen kommt dem erfolgreichen Test eines Produktes für den Verbraucher sogar eine größere Gewähr der Richtigkeit zu, wenn sich der getestete Unternehmer auch nach Durchführung und Auswertung des Tests einer Zahlung an den Testveranstalter verweigern kann und verweigert. Danach kann vorliegend auch dahingestellt bleiben, ob bei von dem Testveranstalter geforderten und an ihn gezahlten Lizenzgebühren in der Testwerbung des Unternehmers darauf hingewiesen werden müsste.

Unabhängig davon würde sich die Antragstellerin jedenfalls in einen nicht hinnehmbaren Widerspruch verstricken, wenn sie einerseits als neutraler Testveranstalter wahrgenommen werden will, sie andererseits aber aus eigenem Gewinninteresse einzelnen getesteten Unternehmern eine besondere (über die Mitteilung des Testergebnisses hinausgehende und mit einer Lizenzzahlung vergütete) Werbewirkung derart zukommen lassen wollte, dass nur diese Unternehmer durch eine blickfangartige Hervorhebung der Testwerbung bei dem Verbraucher den Eindruck erwecken dürften, der Testveranstalter werbe gezielt für dieses von ihm getestete Produkt. Eine solche weitergehende Werbetätigkeit für erfolgreich getestete Unternehmen wäre aus der Sicht der Verbraucher unvereinbar mit der ihnen gegenüber in Anspruch genommenen Stellung als neutraler Testveranstalter. Die Antragstellerin kann daher auch der Antragsgegnerin redlicherweise nicht die Inanspruchnahme einer besonderen Werbewirkung vorhalten, wenn sich die Antragsgegnerin in ihrer Werbung aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher nicht anders verhält als alle anderen erfolgreich getesteten Unternehmen.

Dies gilt jedenfalls, soweit der Testveranstalter nicht - für den Verbraucher erkennbar - einzelnen getesteten Unternehmen besondere, etwa urheberrechtlich geschützte Leistungen zur Verfügung stellt. Darum geht es bei der vorliegend streitgegenständlichen Werbung aber nicht. Dass die Antragsgegnerin das Logo der Antragstellerin kennzeichenrechtlich verwechslungsfähig oder leistungsschutzrechtlich nachahmend verwenden würde, wird von der Antragstellerin nicht (bzw. nicht mehr) geltend gemacht.

B.

Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf § 97 Abs. 1, § 51 Abs. 2 bis Abs. 4 GKG.

stats