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Wirtschaftsrecht
01.12.2022
Wirtschaftsrecht
OLG München: Keine Sperre eines Social-Media-Accounts ohne Begründung

OLG München, Endurteil vom 20.9.2022 – 18 U 6314/20 Pre

Volltext: BB-Online BBL2022-2818-2

 

Leitsätze:

1. Zum grundsätzlich bestehenden vertraglichen Anspruch des Nutzers eines sozialen Netzwerks gegen dessen Anbieter auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Beitragslöschung bei Fehlen einer Bestimmung in den Geschäftsbedingungen, wonach sich der Anbieter verpflichtet, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 und BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 192/20).

2. Der Antrag des Nutzers auf Unterlassung künftiger Sperren, ohne ihm unverzüglich den Anlass der Sperrung mitzuteilen, ist auf Unterlassung und nicht auf Erteilung einer - nicht selbständig einklagbaren - Information gerichtet (entgegen KG, Urteil vom 14.3.2022 - 10 U 1075/20).

3. Der Nutzer hat grundsätzlich Anspruch auf Unterlassung künftiger Sperren, ohne ihm unverzüglich den Anlass der Sperrung mitzuteilen. Eine weitergehende Begründung im Sinne einer rechtlichen Subsumtion, weshalb es sich um einen Verstoß handeln soll, kann er nicht verlangen.

BGB § 280

 

Sachverhalt

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit der Sperrung seines mit der E-Mail-Adresse z.@…com eingerichteten Nutzerkontos auf der Plattform „F.“ geltend. Er begehrt von der Beklagten Unterlassung einer (erneuten) Sperrung ohne Mitteilung von Anlass und Begründung, Datenberichtigung sowie die Feststellung, dass der Beklagten kein Recht zur Verhängung einer Sperre am 05.09.2019 ohne Angabe von Gründen zustand. Des Weiteren macht er Ansprüche auf Erteilung verschiedener Auskünfte, Schadensersatz, vorgerichtliche Anwaltskosten und zuletzt auch Ansprüche auf Einräumung des Zugriffs auf das F.-Konto https://www.f…com/r. … sowie Vervollständigung dieses Kontos, insbesondere Wiederherstellung des Administratorzugriffs auf die Seite „Z.news“, geltend.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstands und der Anträge in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Landgerichts Traunstein vom 01.10.2020 (Bl. 141/143 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage nur hinsichtlich der klägerischen Ansprüche auf Unterlassung der Kontosperrung, ohne dem Kläger zugleich in speicherbarer Form den Anlass der Sperrung und die Begründung, weshalb es sich um einen Verstoß handeln soll, mitzuteilen, sowie auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 691,33 € stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 01.10.2020 (Bl. 144/155 d.A.) wird verwiesen.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren jeweils weiterverfolgen, wobei der Kläger seine Klage um zwei neue Anträge im Hinblick auf das F.-Konto https://www.f…com/r. … erweitert hat und nunmehr Erstattung (nicht mehr Freistellung) von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 749,34 € verlangt.

Wegen des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 18.12.2020 (Bl. 187/209 d.A.), 19.01.2022 (Bl. 273/286 d.A.) und 21.01.2022 (Bl. 289 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt mit seiner Berufung zuletzt (Bl. 274/275 d.A.):

1. Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16.07.2020, Az. 8 O 332/20, wird teilweise abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen aus dem Datensatz gelöscht und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Recht zustand, gegen den Kläger, ohne die Angabe von Gründen, am 05.09.2019 eine Sperre in Form einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Plattform zu verhängen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über Grund und Anlass der Sperre vom 05.09.2019 zu erteilen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Sperre gem. Ziff. 3 durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgte und in letzterem Fall, durch welches.

6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.500,- € € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2019 zu zahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter dessen Email-Adresse z.@…com Zugriff auf das F.-Konto https://www.f… com/r. zu verschaffen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, das F.-Konto https://www.f… com/r. n der Weise zu vervollständigen, dass alle Verknüpfungen mit anderen Seiten sowie alle im Messenger-System vorhandenen Nachrichten wiederhergestellt werden; insbesondere der Administratorzugriff über das F.-Konto https://www.f…com/r…auf die Seite „Z.Onews“ (https://www.f…com/Z. news-P.-PR-…wiederhergestellt wird.

10. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 749,34 € € zu erstatten.

Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung

die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage einschließlich der neuen Klageanträge (Bl. 178 und 296 d.A.).

Beide Parteien beantragen jeweils

wechselseitig die Zurückweisung der gegnerischen Berufung.

Wegen des Berufungsvorbringens und des Erwiderungsvorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 01.12.2020 (Bl. 176/185 d.A.), 03.02.2021 (Bl. 212/231 d.A.) und 24.02.2022 (Bl. 295/307 d.A.) verwiesen.

Der Senat hat mit Hinweis und Vergleichsvorschlag vom 21.07.2021 (Bl. 233/240 d.A.) vorläufige Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt. Mit Beschluss vom 25.08.2021 (Bl. 261/262 d.A.) war das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Weitere Hinweise sind mit Ladungsverfügung vom 19.04.2022 nach Wiederaufnahme des Verfahrens erteilt worden. Auf die vorgenannten Hinweise wird ebenso wie auf das Sitzungsprotokoll vom 12.07.2022 (Bl. 315/316 d.A.) Bezug genommen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung haben der Kläger mit Schriftsatz vom 12.07.2022 (Bl. 317/320 d.A.) und die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.07.2022 (Bl. 322/333 d.A.) noch ergänzende Rechtsausführungen gemacht.

Aus den Gründen

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Dem Kläger steht der vom Landgericht zugesprochene Anspruch auf Unterlassung der Sperrung, wenn auch in eingeschränkterem Umfang, zu. Soweit das Landgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 691,33 € bejaht hat, erweist sich ein solcher Anspruch - nach Umstellung durch den Kläger in einen Zahlungsantrag - nur in Höhe von 179,27 € als begründet, da für den Unterlassungsantrag lediglich ein Gegenstandswert von 2.500 € anstelle der vom Landgericht angenommenen 10.000 € zugrunde zu legen ist.

1. Das Landgericht hat die - auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfende (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02, NJW 2003, 426, juris Rn. 9) - internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zutreffend bejaht.

Diese folgt aus Art. 17 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO) (vgl. auch BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, Rn. 24). Danach kann der Kläger als Verbraucher, der die Plattform der Beklagten privat und nicht beruflich oder gewerblich nutzt, gegen die Beklagte, die ihre gewerbliche Tätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes und damit vor dem Landgericht Traunstein Klage erheben.

2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung zu, ihn auf www.f…com zu sperren, ohne ihm zugleich den Anlass der Sperrung mitzuteilen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf eine Mitteilung „in speicherbarer Form“ sowie „der Begründung, weshalb es sich um einen Verstoß handeln soll“, besteht dagegen - anders als es das Landgericht angenommen hat - nicht.

a) Der Antrag ist entgegen der Ansicht der Beklagten hinreichend bestimmt. Der Umfang der Unterlassungspflicht ist mit dem Begriff „sperren“ in Verbindung mit der in Klammern gesetzten Ergänzung (“insbesondere ihm die Nutzung der Funktion von www.f…com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) so konkret bezeichnet, dass er zugleich von den beklagtenseits genannten - bereits vom Wortsinn her zu unterscheidenden - Begriffen der Deaktivierung oder Kündigung des Nutzungsvertrags, die anders als die angegriffene Sperre nicht nur eine vorübergehende Versetzung in den „read-only-Modus“ beinhalten, abgrenzbar ist. Über die konkrete Zeitdauer der Sperre sagt der Antrag dabei zulässigerweise nichts aus.

Es handelt sich auch nicht um einen „verdeckten“ Leistungsantrag (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 25.07.2022, S. 3 = Bl. 324 d.A.); jeder Unterlassungsantrag ist auf eine Leistung gerichtet (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, Vor §253 Rn. 3).

b) Der geltend gemachte Anspruch ist ebenso wie die weiteren Ansprüche nach deutschem Recht zu beurteilen. Aufgrund der Rechtswahlklausel in Nr. 4.4 der Nutzungsbedingungen der Beklagten (Anlage K 1) unterliegt der zwischen den Parteien geschlossene Nutzungsvertrag nach Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) dem deutschen Recht. Dessen Anwendbarkeit ergäbe sich im Übrigen auch ohne Rechtswahl der Parteien aus Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom I-VO, weil ein Verbrauchervertrag vorliegt (vgl. auch BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, Rn. 26).

c) Die Beklagte hat durch die Sperrung des klägerischen Nutzerkontos gegen ihre Vertragspflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag verstoßen.

aa) Die Beklagte war nicht gemäß Nr. 3.2 und Nr. 1 der Nutzungsbedingungen in der Fassung vom 19. April 2018 (Anlage K 1) zur Löschung der Beiträge und Sperrung des Nutzerkontos der Klägerin berechtigt. Denn der dort vorgesehene Sperrungsvorbehalt ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

(1) In Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 in zwei vergleichbaren Parallelverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 und BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 192/20, ZUM-RD 2021, 612) ist zunächst festzuhalten, dass die aktualisierten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten (Anlagen K 1 und K 3) - bei denen es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB handelt - wirksam in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen wurden (§ 305 Abs. 2 BGB).

Der Kläger hat sein Einverständnis mit den aktualisierten Geschäftsbedingungen erklärt und das an ihn gerichtete Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags angenommen, indem er den geänderten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards, die ihm im Rahmen eines sog. Pop-up-Fensters zur Kenntnis gebracht wurden, durch Anklicken der entsprechenden Schaltfläche ausdrücklich zugestimmt hat.

Auf diese Konstellation findet entgegen der Ansicht des Klägers weder §308 Nr. 5 BGB Anwendung noch ist seine Einverständniserklärung gemäß § 138 Abs. 1 BGB als unwirksam anzusehen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs in den vorzitierten Entscheidungen vom 29.07.2021 (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, Rn. 31 ff.) wird Bezug genommen.

 (2) Die in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogenen Klauseln in Nr. 3.2 und Nr. 1 der Nutzungsbedingungen halten indessen einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB nicht stand. Der darin enthaltene Sperrungsvorbehalt ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil ein verbindliches Verfahren zur Anhörung des betroffenen Nutzers fehlt (vgl. BGH a.a.O., Rn. 51 ff.).

Die nach dem Bundesgerichtshof erforderliche Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechte und Interessen der Parteien sowie der einzubeziehenden Drittinteressen ergibt, dass die Beklagte als Anbieterin eines sozialen Netzwerks zwar grundsätzlich berechtigt ist, den Nutzern ihres Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. In diesem Rahmen darf sie sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen (vgl. BGH a.a.O., Leitsatz 2 und Rn. 78). Für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen und damit die Wahrung der Angemessenheit im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch erforderlich, dass sich die Beklagte in ihren Geschäftsbedingungen dazu verpflichtet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos grundsätzlich vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt (vgl. BGH a.a.O., Leitsatz 3 und Rn. 85, 87 f.).

Diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen genügen die Nutzungsbedingungen der Beklagten nicht, da es an der Normierung eines entsprechenden verbindlichen Verfahrens fehlt (vgl. BGH a.a.O., Rn. 93 ff.).

bb) Im Übrigen folgt der Senat der Auffassung des Landgerichts, dass vorliegend auch deshalb von einer vertraglichen Pflichtverletzung der Beklagten durch die verhängte Sperre auszugehen ist, da die Beklagte der ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast bezüglich eines angeblichen Verstoßes des Klägers gegen die Nutzungsbedingungen bereits nicht nachgekommen ist bzw. durch die endgültige Löschung der Daten den Nachweis einer vertraglichen Pflichtverletzung ihrerseits durch den Kläger vereitelt hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil unter Ziffer V 2 b) (S. 10 f.) wird Bezug genommen. Aus diesem Grund ist auch von einem Fortbestehen des Nutzungsvertrages zwischen den Parteien auszugehen; die von der Beklagten wohl intendierte außerordentliche Kündigung mit anschließender Deaktivierung und Löschung des Kontos ist unwirksam.

Bei Verhängung der Sperre wurde zudem ausweislich der Screenshots auf S. 18 der Klage (Bl. 18 d.A.) ein Grund hierfür nicht angegeben.

d) Bei der Verletzung von Vertragspflichten kann sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus § 280 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch ergeben (vgl. BGH a.a.O., Rn. 102 m.w.N.). Ein solcher ist auch in der vorliegenden Konstellation, in der die Beklagte bereits einmal ihre Pflichten aus dem - fortbestehenden - Vertragsverhältnis verletzt hat, anzunehmen. Dies gilt ungeachtet der zwischenzeitlichen Löschung des Nutzerkontos (s. hierzu nachfolgend unter Ziff. III 1), nachdem der Kläger seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2020 zufolge die Einrichtung eines neuen Kontos anstrebt.

Dem stehen auch nicht die Erwägungen des Kammergerichts Berlin in dem von der Beklagten zitierten Urteil vom 14.03.2022 (Az. 10 U 1075/20) entgegen. Das Kammergericht weist darin einen gleichlautenden Unterlassungsantrag des (dortigen) Klägers ab und führt zur Begründung aus, dass die vom Bundesgerichtshof angenommenen Informationspflichten der Beklagten gegenüber dem Nutzer nicht selbständig einklagbar seien. Da die Entfernungs- und Sperrvorbehalte in den Geschäftsbedingungen der Beklagten (unter anderem) den Anforderungen an die Informationspflicht nicht genügten, seien die genannten Vorbehalte gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam mit der Folge, dass eine vertragliche Grundlage für Löschungen und Sperrungen fehle. Gegen Löschungen von Beiträgen und Teilsperrungen seines Nutzerkontos könne der Nutzer im Klagewege vorgehen. Nur in diesem Zusammenhang komme den Informationspflichten eine Bedeutung zu. Da die Informationspflichten keinen eigenen Leistungszweck verfolgten, bestehe kein eigener, auf die Erfüllung der unselbständigen Unterlassungspflicht bezogener Unterlassungsanspruch (KG a.a.O.).

Anders als das Kammergericht meint, handelt es sich vorliegend jedoch nicht um einen auf Erteilung einer Information gerichteten Antrag, die nicht selbständig einklagbar wäre und die nicht zum Gegenstand eines Unterlassungsanspruchs gemacht werden könnte. Denn der Kläger begehrt die Unterlassung einer erneuten Sperre, schränkt dies allerdings zulässigerweise in Übereinstimmung mit dem bereits erfolgten Vertragsverstoß dahin ein, dass er sich (nur) gegen eine erneute Sperre ohne Angabe eines Grundes wendet. Er begehrt mithin das Unterlassen der rechtswidrigen Sperre; ein isolierter Anspruch auf Erteilung einer Information wird damit nicht geltend gemacht.

Darüber hinaus sprechen auch prozessökonomische Gründe für die Zulassung des Antrags, da der Kläger andernfalls gezwungen wäre, trotz gleichbleibenden Sachverhalts bei unveränderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten jeweils erneut gegen derartige Sperrungen im Klagewege vorzugehen.

e) In inhaltlicher Hinsicht kann der Kläger von der Beklagten verlangen, es zu unterlassen, ihn (erneut) zu sperren, ohne ihm unverzüglich den Anlass der Sperrung mitzuteilen. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht jedoch nicht.

aa) Hinsichtlich des Umfangs der Mitteilungspflichten kann der Kläger allein die Mitteilung verlangen, welches Verhalten zum Anlass der Sperre genommen wurde, nicht jedoch eine weitergehende Begründung im Sinne einer rechtlichen Subsumtion, weshalb es sich um einen Verstoß handeln soll. Dies ergibt sich auch aus einem Vergleich mit dem NetzDG: So soll nach dessen Gesetzesbegründung „die in den Beschwerdesystemen der sozialen Netzwerke übliche Multiple-Choice-Begründungsform“ im Rahmen der in § 3 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG normierten Begründungspflicht ausreichen (BT-Drs. 18/12356, S. 23). Wenn die Sperre auf Gründe gestützt wird, die sich nicht auf rechtswidrige Inhalte nach dem NetzDG beziehen, kann insoweit kein strengerer Maßstab gelten.

Gleiches gilt für die vom Kläger geforderte Mitteilung „in speicherbarer Form“, die im NetzDG ebenfalls nicht vorgesehen ist. Es erscheint dem Kläger zumutbar, eine über die Plattform mitgeteilte Begründung ggf. durch einen Screenshot zu sichern.

bb) Die Mitteilung des Anlasses der Sperrung hat außerdem nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur „unverzüglich“ (anstatt wie beantragt „zugleich“) zu erfolgen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Dem Bundesgerichtshof zufolge ist die erforderliche Anhörung des Nutzers - die neben der einleitenden Information über eine beabsichtigte Kontosperrung und der Mitteilung des Grundes hierfür auch die Möglichkeit des Nutzers zur Gegenäußerung mit einer anschließenden Neubescheidung umfasst - grundsätzlich vor der Sperrung des Kontos durchzuführen und nur in eng begrenzten, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher zu bestimmenden Ausnahmefällen kann von einer vorherigen Durchführung abgesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, Rn. 85 und 87). Die vom Kläger im Streitfall begehrte Mitteilung des Grundes bzw. Anlasses der Sperrung ist danach Teil des vom Bundesgerichtshofs geforderten Anhörungsverfahrens, das zwar regelmäßig, aber nicht ausnahmslos vor der Kontosperrung durchzuführen ist. Um auch die vom Bundesgerichtshof erwähnten Ausnahmefälle angemessen berücksichtigen zu können, erscheint es zu weitgehend, dem Kläger einen Anspruch auf Mitteilung „zugleich“ mit der Sperre - im Sinne von „gleichzeitig“ bzw. „zeitgleich“ - zuzubilligen. Vielmehr kann der Kläger als „Minus“ gegenüber seinem ursprünglichen Antrag nur eine unverzügliche Mitteilung des Anlasses der Sperrung verlangen. Damit wird zudem ein Gleichlauf mit der vom Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Löschung eines Beitrags geforderten unverzüglichen nachträglichen Anhörung (vgl. BGH a.a.O., Rn. 88) sowie mit § 3 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG erreicht, der in den unter das NetzDG fallenden Konstellationen ebenfalls eine unverzügliche Information und Begründung verlangt. In der Mehrzahl der Fälle dürfte das Erfordernis einer unverzüglichen Mitteilung allerdings faktisch ohnehin darauf hinauslaufen, dass die Begründung wiederum zugleich mit der Sperre zu erfolgen hat. Denn regelmäßig sollte die Prüfung im Zeitpunkt der Verhängung der Sperre auf Seiten der Beklagten bereits abgeschlossen und die Mitteilung des Grundes der Beklagten möglich und zumutbar sein.

Die von der Beklagten angesprochene Möglichkeit einer außerordentlichen sofortigen Kündigung ihrerseits bei schweren, etwa strafrechtlich gravierenden Pflichtverletzungen des Nutzers ohne vorherige Abmahnung bleibt hiervon ohnehin unberührt.

f) Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch setzt - ebenso wie ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB - eine Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr voraus. Vorliegend folgt aus der bereits begangenen Pflichtverletzung der Beklagten eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. BGH a.a.O., Rn. 103 m.w.N.). Für eine Widerlegung dieser Vermutung sind weder hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen noch ersichtlich.

3. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nur in Höhe von 179,27 €.

Die Umstellung des ursprünglichen Freistellungsin einen Zahlungsantrag ist gemäß § 264 Nr. 3 ZPO ohne weiteres zulässig. Die Rechtsanwaltskosten wurden nach Mitteilung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2022 zwischenzeitlich an seine Kanzlei bezahlt (Bl. 316 d.A.), was beklagtenseits nicht bestritten wurde.

Den vom Landgericht mit 10.000 € angesetzten Gegenstandswert für den Unterlassungsantrag erachtet der Senat jedoch als überhöht. In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung legt der Senat hier für die Unterlassung der (vorübergehenden) Sperre einen Gegenstandswert von 2.500 € zugrunde (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2000 - III ZR 124/20 und Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 156/20). Da außergerichtlich daneben auch noch keine Feststellung oder Freischaltung vom Kläger verlangt wurde, ist hier auch noch keine Ermäßigung auf 1.500 € veranlasst. Auf die Ausführungen des Senats im Streitwertbeschluss vom 20.09.2022 wird ergänzend Bezug genommen.

Ausgehend von der klägerseits geltend gemachten 0,65 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer errechnet sich damit ein Betrag von 179,27 €. Soweit das Landgericht demgegenüber einen Freistellungsanspruch in Höhe von 691,33 € bejaht hat, erweist sich die Berufung der Beklagten in Höhe der Differenz mithin als begründet.

III.

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte im Hinblick auf die vollständige Löschung des klägerischen Nutzerkontos und der damit verbundenen Daten kein Anspruch auf Berichtigung der bei der Beklagten über ihn geführten Daten zu (Berufungsantrag Ziff. 2).

Der Senat schließt sich insoweit der Würdigung des Landgerichts an, wonach die Löschung des mit der klägerischen E-Mail-Adresse verbundenen Nutzerkontos durch den Screenshot in Anlage B 57 zur Überzeugung des Gerichts hinreichend belegt ist. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der vom Landgericht ebenfalls gewürdigten klägerischen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2020 (vgl. Bl. 126 d.A.) sowie den weiteren erläuternden Ausführungen in der Berufungserwiderung der Beklagten, auf die der Kläger nicht mehr weiter eingegangen ist. Eines gesonderten Löschungsprotokolls, dessen Fehlen der Kläger bemängelt hat (vgl. Replik, S. 9 = Bl. 103 d.A. und Schriftsatz vom 25.09.2020 = Bl. 137a d.A.) und dessen Existenz fraglich erscheint, bedarf es darüber hinaus nicht. Auch kommt es nicht darauf an, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung nach Vorlage der Anlage B 57 bestritten hat, dass es nicht möglich sei, seinen Account wiederherzustellen (vgl. Protokoll Bl. 126 d.A.). Denn einen Anspruch auf Wiederherstellung macht der Kläger vorliegend nicht geltend.

2. Zutreffend hat das Landgericht den auf Feststellung gerichteten Klageantrag, dass der Beklagten kein Recht zugestanden habe, gegen den Kläger ohne die Angabe von Gründen am 05.09.2019 eine Sperre in Form einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Plattform zu verhängen (Berufungsantrag Ziff. 3), bereits als unzulässig angesehen, weil dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt (§ 256 Abs. 1 ZPO).

Gegenstand einer Feststellungsklage kann grundsätzlich nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und die Zukunft ergeben können, wenn also an der Feststellung des vergangenen Rechtsverhältnisses ein gegenwärtiges Interesse besteht. Dieses Erfordernis beruht darauf, dass es nicht zu den Aufgaben der Gerichte gehört, einem Beteiligten zu bescheinigen, ob er im Recht war oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2016 - V ZR 272/15, NJW-RR 2016, 1404, juris Rn. 13 m.w.N.). Da sich der vorliegende Feststellungsantrag dem klägerischen Vortrag zufolge - wie das Landgericht zutreffend festhält - auf die 30-tägige Sperre bzw. Versetzung in den „Nur-Lese-Modus“ und damit auf eine erledigte Maßnahme in der Vergangenheit bezieht, hängt die Zulässigkeit des Antrags davon ab, ob der Kläger noch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Beklagte die Sperrung seines Kontos nicht vornehmen durfte. Davon kann auf Grundlage des klägerischen Vorbringens nicht ausgegangen werden.

a) Der Kläger hat sein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 14.09.2020 gegen ihn verhängten Sanktionen vor allem damit begründet, dass ihm eine fortbestehende Rechtsunsicherheit drohe, weil die Beklagte sich weiterhin eines Rechts zur Sperrung berühme (Berufungsbegründung, S. 10 = Bl. 196 d.A.). Ihm gehe es um die Beseitigung möglicher Einschränkungen seiner künftigen Facebook-Teilnahme. Ziel der Feststellungsklage sei es, künftige Facebook-Sperren zu verhindern. Der Antrag sei zulässig, weil er verbindliche Klarheit darüber schaffe, dass eine zukünftige Sperre, Löschung oder Kündigung des Nutzungsvertrages nicht wegen angeblicher Vertragsverstöße des Klägers mit Rücksicht auf den streitgegenständlichen Vorwurf in Betracht komme (a.a.O., S. 11 = Bl. 197 d.A.).

Das angestrebte Rechtsschutzziel kann der Kläger mit seinem Feststellungsantrag aber gar nicht erreichen. Denn die begehrte Feststellung würde sich darin erschöpfen, dass der Beklagten kein Recht zur Verhängung der am 05.09.2019 gegen den Kläger ergangenen Sperre zustand; auf die Begründung des festgestellten Rechtsverhältnisses würde sich die Rechtskraft nicht erstrecken (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O., § 322 Rn. 6/8). Eine Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen eine künftige Sanktionierung des Klägers auf der Plattform zulässig ist, ließe sich der begehrten Feststellung deshalb gerade nicht entnehmen.

Im Übrigen lässt sich auch mit der Behauptung, dass die Beklagte an frühere Sperren in der Zukunft Konsequenzen dergestalt knüpfe, dass sich die Dauer künftiger Sperren verlängere (Replik, S. 14 = Bl. 108 d.A.), ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse nicht begründen. Denn die Feststellung der Rechtswidrigkeit der einzelnen Sperre hätte noch nicht zur Folge, dass der die Sperrung betreffende Vermerk aus dem Datensatz der Beklagten entfernt oder auch nur korrigiert würde. Einen hierauf gerichteten Datenberichtigungsanspruch hat der Kläger auch geltend gemacht und zudem einen Antrag auf Unterlassung einer erneuten Sperrung gestellt. Ist dem Kläger aber eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar, so ist im Interesse der endgültigen Klärung der Streitfrage in einem Prozess das erforderliche Feststellungsinteresse regelmäßig zu verneinen (vgl. Zöller/Greger a.a.O. § 256 Rn. 7a m.w.N.; vgl. auch Senat, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19 Pre, MDR 2020, 552, juris Rn. 88, und Urteil vom 18.02.2020 - 18 U 3465/19 Pre, juris Rn. 62).

b) Das daneben verfolgte Rehabilitierungsbedürfnis des Klägers oder sein Recht auf effektiven Rechtsschutz macht den Feststellungsantrag nicht zulässig. Denn die Rechtswidrigkeit der Sperrung des Nutzerkontos ist Voraussetzung des mit der Klage ebenfalls geltend gemachten Unterlassungsanspruchs und in diesem Zusammenhang ohnehin inzident zu prüfen. Durch eine Bekanntgabe einer diesen Anspruch zusprechenden Entscheidung könnten mögliche Beeinträchtigungen des Ansehens des Klägers ebenso leicht behoben werden wie durch die Bekanntgabe eines Feststellungsurteils. Es ist nicht ersichtlich, welche weitergehende Rehabilitierung mit der begehrten Feststellung verbunden sein könnte. Wie oben dargelegt, hat der Kläger keinen Anspruch auf eine gerichtliche Bescheinigung, dass er „im Recht“ war.

c) Der Ausnahmefall, dass eine Klage auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses dann zulässig ist, wenn dessen Bestehen die Grundlage für einen aktuell verfolgten Anspruch bildet, liegt nicht vor, wie ein Vergleich des vorliegenden Falles mit dem Sachverhalt des klägerseits zitierten Urteils des Bundesgerichtshofes vom 29.04.1958 (Az. VIII ZR 198/57) erkennen lässt: Die damaligen Parteien hatten wegen derselben kriegsbedingt in Verlust geratenen Hausratsgegenstände einen Antrag auf Entschädigung aus dem Lastenausgleich gestellt. Die zwischen ihnen streitige und für das jeweilige Entschädigungsverfahren vorgreifliche Frage, wer von ihnen Eigentümer der Haushaltsgegenstände gewesen war, konnte nur durch eine Feststellungsklage vor dem Zivilgericht rechtskräftig geklärt werden. Für die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz oder Zahlung einer Geldentschädigung bedarf es dagegen nicht der förmlichen Feststellung, dass der Beklagten am 05.09.2019 kein Recht zur Verhängung einer Sperre gegen den Kläger ohne Angabe von Gründen zustand.

3. Der nunmehr - anstelle des ursprünglichen Antrags auf Auskunft über die den Anlass der Sperre vom 05.09.2019 bildenden Beiträge - gestellte Berufungsantrag Ziff. 4 auf Auskunft über Grund und Anlass der Sperre vom 05.09.2019 ist zwar als zulässige Klageänderung nach § 533 ZPO anzusehen. Sachdienlichkeit ist insoweit gegeben und auch die bisherige Tatsachengrundlage kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Jedoch erweist sich der Antrag als unbegründet.

Das Landgericht hält zutreffend fest, dass die Beklagte bereits in der Klageerwiderung (dort S. 9 = Bl. 80 d.A.) unter Verweis auf die dauerhafte Löschung des Kontos auf Grundlage der Angaben des Klägers mitgeteilt hat, dass die Sperrung offensichtlich erfolgt sei, weil die Identität des Klägers bzw. die Authentizität des streitgegenständlichen Kontos in Frage gestellt worden sei. Der klägerische Auskunftsanspruch sei damit jedenfalls erfüllt worden. Hieran ist festzuhalten. Auch der Kläger hat dies mit seiner Berufung nicht weiter angegriffen.

4. Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft darüber versagt, ob die streitgegenständlichen Sperre durch ein beauftragtes Unternehmen und gegebenenfalls durch welches erfolgt ist (Berufungsantrag Ziff. 5).

a) Aus dem Nutzungsvertrag in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lässt sich ein derartiger Auskunftsanspruch nicht ableiten.

b) Ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) besteht nicht, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihm Ansprüche gegen etwaige Dritte, die von der Beklagten mit der Vornahme der Sperrungen beauftragt worden waren, zustehen könnten, zu deren Geltendmachung er der begehrten Auskunft bedarf. Denn Ansprüche wegen einer rechtswidrigen Sperrung seines Nutzerkontos könnten dem Kläger ausschließlich gegen die Beklagte zustehen, weil rechtliche Grundlage aller denkbaren Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche der zwischen den Parteien bestehende Nutzungsvertrag ist. Dritte haften dem Kläger wegen des relativen Charakters des Schuldverhältnisses weder auf Erfüllung noch auf Schadensersatz. Die Beklagte müsste sich vielmehr ein etwaiges Verschulden der von ihr mit der Vornahme der Sperrung beauftragten Personen nach §278 BGB zurechnen lassen, weil diese in Bezug auf die ihr obliegende Pflicht, Rücksicht auf die Rechte und Interessen der Klägerin zu nehmen, ihre Erfüllungsgehilfen sind.

In einer im Auftrag der Beklagten vorgenommenen Sperrung des Profils durch Dritte kann auch keine Verletzung des Klägers in dessen absoluten Rechten im Sinne von §823 Abs. 1 BGB, etwa in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gesehen werden. Der Kläger verkennt, dass ihm die Möglichkeit, seine Meinung auf der von der Beklagten betriebenen Plattform zu äußern und zu verbreiten, nicht per se, sondern nur aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrags eröffnet ist. Die geschützten Grundrechtspositionen des Nutzers entfalten zwar - wie der Bundesgerichtshof in den oben zitierten Entscheidungen ausgeführt hat - über § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Ausstrahlungswirkung auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, verwandeln die vertraglichen Ansprüche des Klägers auf Nutzung der von der Beklagten bereit gestellten Leistungen aber nicht in absolut geschützte Rechte, die von jedermann zu respektieren sind und deren Verletzung deliktische Schadensersatzansprüche auslösen kann.

5. Aus denselben Gründen steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Auskunft darüber zu, ob sie Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonstige Vorschläge der Bundesregierung oder nachgeordneter Dienststellen in Bezug auf die Löschung von Beiträgen oder die Sperrung von Nutzern erhalten hat (Berufungsantrag Ziff. 6).

Im Übrigen fehlt es für Weisungen der Bundesregierung oder sonstiger Bundesbehörden an die Beklagte an einer Rechtsgrundlage. Selbst wenn die Beklagte daher mit der streitgegenständlichen Sperrung rechtswidrigen Weisungen der Bundesregierung nachgekommen wäre, wofür der Kläger keinerlei belastbare Tatsachen vorträgt, würde dies nichts daran ändern, dass für diese Maßnahmen und deren Folgen dem Kläger gegenüber allein die Beklagte verantwortlich wäre. Dies gilt erst recht, wenn die Beklagte unverbindlichen Hinweisen, Ratschlägen oder sonstigen Vorschlägen nachgekommen sein sollte.

Der Kläger legt in seiner Berufungsbegründung auch nicht dar, dass Anhaltspunkte für eine Einflussnahme der Bundesregierung auf Sperrungen oder Löschungen durch die Beklagte bestehen, die über die aus den Anlagen K 7 bis K 12 ersichtlichen politischen Meinungsäußerungen und das Einbringen des Gesetzentwurfs zum NetzDG hinausgehen. Dieses Gesetz, in dem der Kläger die Grundlage für das Vorgehen der Beklagten zu sehen scheint, ist keine Weisung der Bundesregierung oder einer nachgeordneten Behörde, sondern ein formelles Gesetz, das vom Bundestag beschlossen wurde und veröffentlicht ist; einer Auskunft der Beklagten darüber bedarf der Kläger nicht.

4. Der mit Berufungsantrag Ziff. 7 weiterverfolgte Anspruch des Klägers auf „Schadensersatz“ in Höhe von 1.500 € besteht nicht.

a) Der Antrag ist bereits mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig, weil der Kläger Ersatz materiellen und immateriellen Schadens begehrt, aber - auch nach Hinweis des Senats vom 21.07.2021 (Bl. 239 d.A.) - keine Aufteilung des geforderten Betrages von 1.500 € auf die beiden Schadensarten vornimmt, weshalb es an einer Konkretisierung des Klagegrundes fehlt.

Mit seinem Verlangen nach Schadensersatz und einer Geldentschädigung macht der Kläger entgegen seiner Ansicht keinen einheitlichen Anspruch auf Ersatz des ihm infolge der streitgegenständlichen Vertragspflichten der Beklagten entstandenen materiellen und immateriellen Schadens geltend, den er nur auf verschiedene Anspruchsgrundlagen stützt (Anspruchsnormenkonkurrenz). Etwaige Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz oder Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts würden vielmehr selbständig nebeneinander bestehen und wären jeweils nach ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen eigenständig zu beurteilen (Anspruchskonkurrenz, vgl. Grüneberg-Sprau, BGB, 81. Aufl. 2022, Vor § 823 Rn. 8 m.w.N.). Da die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens unterschiedliche Streitgegenstände bilden, kann der Kläger sich nicht damit begnügen, einen bestimmten Betrag zu fordern und dessen Aufteilung auf die beiden Schadensarten dem erkennenden Gericht zu überlassen.

a) Unabhängig von der fehlenden Zulässigkeit des Antrags sind auch - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - die tatbestandlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche nicht erfüllt.

aa) Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 249 ff. BGB scheitert jedenfalls daran, dass der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihm ein materieller Schaden in Höhe des geltend gemachten Betrages entstanden ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Entstehung des Schadens und dessen Höhe trifft bei sämtlichen Haftungstatbeständen den Geschädigten (vgl. Grüneberg/Grüneberg a.a.O., §280 Rn. 34 und Grüneberg/Sprau a.a.O., §823 Rn. 80 f.).

Allein der zeitweiligen Einschränkung der privaten Kommunikationsmöglichkeiten des Klägers auf „Facebook“ und dem Verlust des Zugriffs auf seine Daten kommt für sich genommen kein Vermögenswert zu. Die Einschränkung des „Kontakts nach außen“ kann allenfalls im Rahmen des von §823 Abs. 1 BGB als „sonstiges Recht“ geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. hierzu Grüneberg/Sprau a.a.O., § 823 Rn. 137 ff.) einen Vermögensschaden begründen. Wegen eines immateriellen Schadens kann gemäß §253 Abs. 1 BGB Entschädigung in Geld nur in den gesetzlich bestimmten Fällen gefordert werden.

bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs aus §253 Abs. 2 BGB liegen offensichtlich nicht vor. Der Kläger ist nicht in einem der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter verletzt worden. Auf andere Rechtsgüter und absolute Rechte ist die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar (vgl. Grüneberg/Grüneberg a.a.O., § 253 Rn. 11).

cc) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Geldentschädigung zu, weil er - wie oben unter Ziff. III 4 b) dargelegt - nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt worden ist.

Darüber hinaus würde es in Übereinstimmung mit dem Landgericht auch an den weiteren Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung fehlen, wonach es sich um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung handeln muss und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029, juris Rn. 38). So beschränkte sich die angegriffene Funktionseinschränkung sich auf einen Zeitraum von 30 Tagen; auch war die Nutzungsmöglichkeit während dieses Zeitraums nicht vollständig aufgehoben, sondern das Konto in den „Nur-Lese-Modus“ versetzt. Die dem Kläger infolge der Vertragspflichtverletzung grundsätzlich zustehenden Ansprüche auf Unterlassung, Folgenbeseitigung und Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution sind außerdem als hinreichender Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung anzusehen.

b) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr kommt nicht in Betracht.

Der Kläger hat mit Abschluss des Nutzungsvertrages in die umfassende Nutzung seiner Beiträge und Daten durch die Beklagte eingewilligt, ohne einen Vorbehalt für den Fall einer vorübergehenden Sperrung seines Nutzerkontos zu erklären.

Die der Beklagten von ihren Nutzern gemäß Nr. 3.3 der Nutzungsbedingungen eingeräumte Lizenz an den eingestellten Inhalten stellt zwar die „Gegenleistung“ für die Inanspruchnahme der Facebook-Dienste dar. Daraus folgt aber nicht, dass es sich bei dem Nutzungsvertrag um einen gegenseitigen Vertrag im Sinne von §§ 320 ff. BGB handelt. Dagegen spricht insbesondere, dass dem Nutzer gemäß Nr. 3.3 der Nutzungsbedingungen die von ihm eingestellten Inhalte „gehören“ und er die Lizenz jederzeit durch Löschen der Inhalte oder des Kontos beenden kann. Darüber hinaus lässt sich den vertraglichen Vereinbarungen nicht entnehmen, dass die Beklagte während einer Sperrung des Nutzers an der Nutzung der ihr eingeräumten Lizenz gehindert wäre. Die Lizenz lässt sich nämlich auch als Gegenleistung für die vor der Sperrung erfolgte Zurverfügungstellung der Facebook-Dienste begreifen, zumal neue Inhalte während der Sperre nicht hinzukommen können. Im Übrigen erscheint eine Quantifizierung von Leistung und Gegenleistung wegen der Natur des unentgeltlichen Nutzungsvertrages gar nicht möglich.

c) Schließlich scheidet auch ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO aus.

Nach dieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen. Die Verarbeitung der Daten der Klägerin durch die Beklagte verstieß aber nicht gegen die DS-GVO; denn sie beruhte auf der vorab erteilten Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen der Beklagten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO und auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO.

Im Übrigen gilt auch für diese Anspruchsgrundlage, dass ersatzfähig alle Nachteile sind, die der Geschädigte an seinem Vermögen oder an sonst rechtlich geschützten Gütern erleidet (vgl. Kühling/Buchner/Bergt, DS-GVO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 Rn. 19). Ein solch immaterieller Schaden, der hier allenfalls an eine - ggf. auch weniger schwerwiegende - Verletzung des Persönlichkeitsrechts anknüpfen könnte (vgl. hierzu Becker in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Art. 82 DSGVO Rn. 4c; Wybitul, Immaterieller Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen, NJW 2019, 3265, 3267), liegt jedoch wie dargelegt nicht vor. Die bloße Sperrung des klägerischen Nutzerkontos begründet einen solchen Schaden nicht.

6. Die Klageerweiterung um die Berufungsanträge Ziff. 8 und 9 in zweiter Instanz, mit der der Kläger die Verschaffung des Zugriffs auf das F.-Konto https://www.f. …com/r. unter seiner E-Mail-Adresse .z.@z. com sowie die Vervollständigung dieses Kontos insbesondere durch Wiederherstellung des Administratorzugriffs auf die Seite „Z. news“ begehrt, ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §533 ZPO unzulässig. Die Klage ist daher auch insoweit bereits als unzulässig abzuweisen.

a) Gemäß § 533 ZPO ist eine Klageänderung oder -erweiterung in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält (Nr. 1) und die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (Nr. 2).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Beklagte hat in die Klageerweiterung nicht eingewilligt. Diese ist weder sachdienlich, weil ihre Zulassung die Entscheidung über die beiden Berufungen verzögern würde (vgl. hierzu Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, 43. Aufl., §533 Rn. 4), noch kann sie auf Tatsachen gestützt werden, die der Entscheidung über die Berufungen ohnehin zugrunde zu legen sind.

aa) Entgegen der Ansicht des Klägers liegt kein Fall der ohne weiteres zulässigen Klageänderung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO vor. Denn der Kläger trägt nunmehr erstmals mit Schriftsatz vom 12.01.2022 (Bl. 273/276 d.A.) vor, dass es sich bei dem von ihm eingerichteten F.-Konto in Wirklichkeit um das Konto unter der URL www.f…com/r. handele, dieses noch vorhanden und nur für ihn nicht zugreifbar sei und er über dieses Konto zudem die Seite „Z.news Presse & PR“ als deren Administrator verwaltet habe. Der Kläger behauptet damit erstmals einen Bezug zu einem bestimmten Konto „r. “ nebst bestimmten Eigenschaften dieses Kontos (Administratorzugriff). Er stützt damit seine Klageerweiterung in Form von zwei neuen selbständigen Anträgen auf einen neuen Lebenssachverhalt, nachdem er sein Konto bislang lediglich mit seiner Anmelde-E-Mail-Adresse (z.@z…com) identifiziert und hierzu auf Seite 18 der Klage zwei Screenshots zum Beleg der Sperre vorgelegt, aber keinerlei Bezug zu dem nunmehr benannten Konto hergestellt hatte.

Die Beklagte ist dem neuen Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegengetreten und hat hierzu ausgeführt, dass sie nach Überprüfung sicher ausschließen könne, dass das Konto mit der URL www.f.com/r. dem Kläger zuzuordnen sei, insbesondere auch kein Bezug dieses Kontos zu der vom Kläger genannten E-Mail-Adresse oder zu der Facebook Seite „Z. news Presse & PR“ bestehe und ca. 100 Profile mit dem Namen „R.“ auf Facebook existierten.

Im Übrigen lassen sich Anhaltspunkte für die vom Kläger behauptete Zuordnung des Nutzerkontos - wie die Beklagte weiter zutreffend vorträgt - auch nicht den vom Kläger im Schriftsatz vom 12.01.2022 eingeblendeten Screenshots entnehmen. Diese enthalten nur die E-Mail-Adresse .z.@z…com, lassen aber keinerlei Bezug zur URL eines F.-Nutzerkontos und insbesondere nicht zum Konto mit der URL www.f.com/r. erkennen.

bb) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass eine Zulassung der Klageerweiterung die Entscheidung über die - spruchreifen - Berufungen verzögern würde, zumal gegebenenfalls der vom Kläger benannte Zeuge M. S. (Bl. 284 d.A.) zum klägerischen Sachvortrag noch zu vernehmen wäre. Auch handelt es sich nicht um Tatsachen, die der Entscheidung über die Berufung nach § 529 Abs. 1 ZPO ohnehin zugrunde zu legen sind. Die klägerseits behaupteten Umstände sind weder erstinstanzlich vorgetragen worden noch unstreitig. Eine Zulassung des neuen Vortrags im Hinblick auf die übrigen Klageanträge kommt gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ebenfalls nicht in Betracht. Dass und aus welchen Gründen der Kläger an einem rechtzeitigen Vorbringen in erster Instanz ohne sein Verschulden gehindert gewesen sein sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

b) Folge der Nichtzulassung der Klageerweiterung ist, dass diese als unzulässig abzuweisen ist (vgl. Musielak/Voit/Ball, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 533 ZPO Rn. 24 unter Verweis auf BGHZ 33, 398, 401). Für eine Verweisung an das Landgericht - wie sie der Kläger hilfsweise beantragt - ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich.

Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe in dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil vom 24.05.2022 (Az. 14 U 136/21) eine Verweisung in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO bejaht hat und sich dabei auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 26.02.2003 (Az. 13 U 60/98, NJW-RR 2004, 62) sowie die Kommentierung im Münchener Kommentar (MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, § 533 Rn. 18) berufen hat, gehen diese Bezugnahmen bezogen auf den streitgegenständlichen Sachverhalt fehl. Insbesondere betraf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg eine unzulässige, weil vom Streithelfer und nicht von der Partei selbst erhobene Widerklage und nicht den Fall einer nicht zugelassenen Widerklage gemäß § 533 ZPO, die vielmehr durch Prozessurteil zurückzuweisen ist (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 533 Rn. 14 wiederum unter Verweis auf BGHZ, 33, 398, 401). Auch die in Bezug genommene Kommentierung im Münchener Kommentar bezieht sich nur auf die Sonderfälle einer Verweisung, bei denen das Berufungsgericht nicht zur Entscheidung über die geänderte Klage zuständig ist, weil schon die Vorinstanz nicht zuständig gewesen wäre, und nicht auf die (regulären) Fälle der Nichtzulassung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 533 ZPO. Für eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Verfahrensweise besteht daher im Streitfall kein Anlass.

IV.

1. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, für die Berufungsinstanz i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Gesamtstreitwerte und deren Aufteilung auf die einzelnen Anträge wird auf den Streitwertbeschluss vom 20.09.2022 Bezug genommen. Das überwiegende Obsiegen des Klägers im Hinblick auf den (im Rahmen des Prozesses) mit 1.500 € bewerteten Unterlassungsantrag wurde wertmäßig mit 1.300 € berücksichtigt.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

3. Im Hinblick auf den zugesprochenen Unterlassungsanspruch wird die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Senat weicht mit seiner Entscheidung von der oben zitierten Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 14.03.2022 (Az. 10 U 1075/20) ab, das die selbständige Einklagbarkeit des geltend gemachten Anspruchs generell verneint hat.

Im Übrigen - hinsichtlich der weiteren Ansprüche - ist die Revision dagegen nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Senat wendet die höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegend auf den konkreten Streitfall an.

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