R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
24.05.2018
Wirtschaftsrecht
OLG Düsseldorf: Keine Schadenskompensation nach Art. 35a Rating-VO für Anleger bei fehlerhaftem Emittentenrating

OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.2.2018 – I-6 U 50/17

ECLI:DE:OLGD:2018:0208.I6U50.17.00

Volltext: BB-ONLINE BBL2018-1231-1

unter www.betriebs-berater.de

Amtliche Leitsätze

1. Art. 35a Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 begründet keine Haftung einer Ratingagentur gegenüber dem Anleger, wenn sich ihr Rating auf den Emittenten des von dem Anleger erworbenen Finanzinstruments, nicht aber auf das Finanzinstrument selbst bezieht.

2. Der im Falle eines Unternehmensratings zwischen dem Emittenten und der Ratingagentur geschlossene Ratingvertrag begründet regelmäßig keine Schutzpflichten gegenüber Anlegern, die ein Finanzinstrument des gerateten Unternehmens erwerben.

Sachverhalt

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte, eine seit dem Jahr 2010 als EU-Ratingagentur registrierte deutsche Ratingagentur, auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anleihen der A-B AG in Anspruch.

Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen, soweit diese den in diesem Urteil getroffenen Feststellungen nicht widersprechen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, den Klägern stehe ein Anspruch auf Schadensersatz nicht zu. Ein Anspruch nach § 280 BGB i.V.m. den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter oder aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB bestehe nicht. Zwar werde im Schrifttum vereinzelt eine Einbeziehung der Anleger in den Schutzbereich eines Vertrags zwischen Ratingagentur und Emittent vertreten, um den Anleger nicht schutzlos zu stellen. Eine Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei in solchen Fällen jedoch abzulehnen, da der Kreis der potentiell geschützten Dritten für die Ratingagentur nicht ausreichend erkennbar sei. Auch wenn die Ratingagenturen wüssten und unter Umständen wollten, dass ihre Ratings von einer Vielzahl von Personen zur Kenntnis genommen werden, sei die Anzahl potentieller Anspruchsgläubiger stets unbegrenzt und letztlich abhängig von Entscheidungen, die in keiner Weise in den Kontrollbereich der Ratingagentur fielen. Im Übrigen sei bei dem hier vorliegenden Unternehmensrating zu berücksichtigen, dass die Ratingagenturen an der Anlageentscheidung der Anleger kein eigenes wirtschaftliches Interesse hätten und darüber hinaus gerade betonten, dass ihre Bewertungen keine Anlageempfehlungen darstellen. Einer Anwendung des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter stehe zudem der fehlende Einbeziehungswille der Parteien des Ratingvertrags entgegen. Die das bestmögliche Rating anstrebenden Emittenten als Gläubiger des Ratingvertrags seien an einem Schutz der Anleger vor einem geschönten Rating nicht interessiert, die Interessen seien insofern gegenläufig. Insoweit müsse hier zwischen einem Rating, welches sich auf ein Unternehmen und einem solchen, welches sich auf die Finanzinstrumente eines Unternehmens beziehe, unterschieden werden. Aus denselben Gründen scheitere ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB, 241 Abs. 2 BGB. Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB für die Anleger schieden ebenfalls aus, da § 823 Abs. 1 BGB nicht abstrakt das Vermögen schütze und die Erstellung eines fehlerhaften Ratings keines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter der Anleger verletze. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 826 BGB seien nicht dargelegt und bewiesen.

Ansprüche aus Verletzung eines Schutzgesetzes in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB kämen zwar - sowohl für Anleger als auch Emittenten - grundsätzlich in Frage, dieser Anspruch teile aber das gleiche Schicksal wie der unmittelbare Anspruch aus Art. 35a Rating-VO. Ratingagenturen hafteten sowohl gegenüber Emittenten als auch gegenüber Anlegern nach der Vorschrift nur, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig bestimmte Zuwiderhandlungen begingen und diese sich auf das abgegebene Rating auswirkten. Die Klägerseite werfe der Beklagten u.a. Verstöße gegen Nr. 51 der Anl. III zur VO vor. Darüber hinaus müsse das Rating bei Haftungsansprüchen von Anlegern für die Entscheidung desselben ursächlich gewesen sein, das angeratene Papier zu erwerben, zu halten oder zu veräußern. Die Vorschrift sei jedoch auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Unstreitig habe die Beklagte vorliegend ein Unternehmensrating erstellt. Art. 35a Rating-VO unterscheide zwischen Ansprüchen des Anlegers und des Emittenten. Ein Anleger könne nur dann Schadensersatz verlangen, wenn er nachweise, dass er sich bei seiner Entscheidung, in ein Finanzinstrument, auf das sich dieses Rating beziehe, zu investieren, dieses weiter zu halten oder zu veräußern, in vertretbarer Weise in Einklang mit Art. 5a Abs. 1 Rating-VO oder in sonstiger Weise mit gebührender Sorgfalt auf dieses Rating verlassen habe. Ein Unternehmen selbst sei kein Finanzinstrument. Dies ergebe sich insbesondere aus der Differenzierung zu den Ansprüchen eines Emittenten. Dieser könne nach Art. 35a Abs. 1 S. 3 Rating-VO anders als Anleger sowohl Schadensersatz verlangen, wenn sich das Rating auf seine Finanzinstrumente, als auch wenn es sich auf ihn selbst beziehe. Nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut sei die Vorschrift einer Auslegung wie von der Klägerseite gewünscht nicht zugänglich. Nichts anderes ergebe sich aus der klägerischen Ansicht, auch die Bewertung des Unternehmens spiele für die Anlageentscheidung für ein Finanzinstrument eine Rolle. Denn die Rating-VO habe diesbezüglich eine klare Differenzierung getroffen. Für eine dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift widersprechende Auslegung, die ein ungleich höheres Haftungsrisiko für die Ratingagentur nach sich zöge, sei somit kein Raum.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie ihre Schadensersatzansprüche unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere unter dem Aspekt von Art. 35a RatingVO weiterverfolgen. Die Kläger halten die Auslegung der Vorschrift durch das Landgericht für rechtsfehlerhaft und meinen, ihr Wortlaut lasse gerade nicht auf einen alleinigen, exklusiven und unmittelbaren Bezug des Ratings auf das Finanzinstrument schließen. Allein entscheidend sei nach dem Wortlaut, dass ein Bezug zwischen Rating und Finanzinstrument gegeben sei, möge dieser auch nur implizit und mittelbar sein. Zu dem gleichen Ergebnis gelange man bei systematischer Auslegung der Vorschrift. Da die Ratingverordnung in Art. 3 Abs. 1 lit. a) selbst Ratings als ein Bonitätsurteil in Bezug auf ein Unternehmen, einen Schuldtitel oder eine finanzielle Verbindlichkeit, eine Schuldverschreibung, eine Vorzugsaktie oder den Emittenten derartiger Schuldtitel, finanzieller Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien oder anderer Finanzinstrumente definiere, sei der Wortlaut von Art. 35a RatingVO so auszulegen, dass der Anleger auch dann Schadensersatz verlangen könne, wenn er in einen Schuldtitel investiere, auf den sich das Bonitätsurteil in Bezug auf ein Unternehmen beziehe. Ein impliziter Bezug reiche auch deshalb aus, weil die RatingVO in Art. 3 lit. f) den Begriff des bewerteten Unternehmens definiere als Rechtspersönlichkeit, deren Bonität in einem Rating explizit oder implizit bewertet wird. Auch ein Bezug zwischen einem Unternehmensrating und einer Anleihe als eine Anlageklasse bzw. Anlageform sei grundsätzlich zu bejahen. Auch sei die generelle Kreditwürdigkeit eines Unternehmens als generelle Aussage auch bezüglich der Anleiheinvestition entscheidungsrelevant. Nach der teleologischen Auslegung gelange man zu dem gleichen Ergebnis. Ziel der RatingVO sei es, ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz zu gewährleisten. Um den Anlegerschutz, das Vertrauen in das Funktionieren der Märkte und damit unabhängige und qualitativ angemessene Ratings als Anlageentscheidungen beeinflussende Atteste sicherzustellen, sehe Art. 35a RatingVO eine Haftung bei Verstößen gegen die Verordnung vor. Dieses Ziel werde unterlaufen, wenn die Qualität eines Unternehmensratings mit Bezug zu einem Finanzinstrument im Fall beeinträchtigender Verstöße nicht durch eine zivilrechtliche Haftung abgesichert werde.  Die Auslegung des Landgerichts beeinträchtige damit auch den Zweck der Verordnung. Für einen hinreichenden mittelbaren bzw. impliziten Bezug zwischen Unternehmensrating und Finanzinstrument spreche schließlich auch die Wahrnehmung der Marktakteure über den Zusammenhang zwischen Unternehmensrating und der Entscheidung des Investors über den Erwerb der Anleihen. Die Kläger erinnern in diesem Zusammenhang daran, dass die streitgegenständlichen Unternehmensratings unstreitig aus Anlass der Anleiheemission und der fortlaufenden Notierung der Anleihen im Segment „C“ der Börse Stuttgart erstellt worden sind. Auch der Wertpapierprospekt zu den Anleihen habe auf die Ratings hingewiesen. Bei richtiger Auslegung des Art. 35a RatingVO hätten sie, die Kläger, einen Schadensersatzanspruch, da dessen Voraussetzungen sämtlich gegeben seien. Die Beklagte habe grob fahrlässig eine der in Anhang III der RatingVO aufgeführten Zuwiderhandlungen i.S.v. Ziffer 51 i.V.m. Art. 10 Abs. 2, Anhang I Abschnitt D Teil I Nr. 4 Abs. 2 begangen. Ihr hätten keine verlässlichen Daten vorgelegen und die Qualität der verfügbaren Informationen sei nicht zufriedenstellend gewesen und hätte ernsthafte Fragen dahingehend aufgeworfen, ob eine Ratingagentur ein glaubwürdiges Rating erstellen könne. Ihre Erwerbsentscheidung habe auf dem Rating der Beklagten aus dem Jahr 2013 beruht. Die Kläger meinen, das Berufungsgericht als letztinstanzliches nationales Gericht treffe eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, da es um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht gehe und gesicherte Rechtsprechung des EuGH zu den aufgeworfenen Rechtsfragen fehle.

Die Haftung der Beklagten ergebe sich entgegen der Auffassung des Landgerichts aber auch nach §§ 280 Abs. 1, 242 BGB und den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Das Einbeziehungsinteresse und der Einbeziehungswille ergäben sich schon aus Anlass und Zweck der Ratings, zumal die Ratings auch veröffentlicht worden seien. Für die Beklagte sei der Haftungsumfang auch erkennbar gewesen. Das potentiell eintretende Haftungsrisiko sei der Höhe nach begrenzt durch das Anleihevolumen und den betroffenen Personenkreis und zwar unabhängig von der genauen Zahl der Anleger. Sie, die Kläger, seien auch schutzwürdig, da ihnen kein gleichwertiger Anspruch gegen die A-B AG zustehe. Infolge der fehlerhaften Ratings der Beklagten sei ihnen ein Schaden entstanden, da sie die Anleihen im Vertrauen auf die Richtigkeit und Belastbarkeit der Ratings erworben hätten. Die Kläger sind der Ansicht, ihr Sachvortrag rechtfertige entgegen der Ansicht des Landgerichts wegen der aufgrund erkennbar falscher Bilanzen bewusst falsch erstellten Ratings eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB.

Die Kläger beantragen (sinngemäß),

die Beklagte unter Abänderung des am 17.03.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (10 O 126/15) zu verurteilen,

1. an sie 9.850,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2014, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Anleihen der A-B AG mit der ISIN DE….. im Nominalwert von 10.000,00 EUR zu zahlen;

2. an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.683,85 EUR zu zahlen;

3. festzustellen, dass sich die Beklagte ihnen gegenüber im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als insgesamt überzeugend und zutreffend. Für die von den Klägern gewollte „Auslegung“ contra legem sei kein Raum, da sie weder mit dem Wortlaut zu vereinbaren sei noch dem Sinn und Zweck der Regelung entspreche. Der Wortlaut von Art. 35a RatingVO sei klar und lasse keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Es sei entgegen der interessegeleiteten Behauptung der Kläger gerade nicht ausreichend, dass irgendein Bezug zwischen dem Rating und dem Finanzinstrument bestehe. Das Rating müsse sich vielmehr auf das Finanzinstrument beziehen, es also zum Gegenstand haben. Die von den Klägern zitierten Legaldefinitionen bewiesen, dass der Verordnungsgeber verschiedene Arten des Ratings kenne und zwischen diesen im Text der Verordnung bewusst unterscheide. Es sei daher offensichtlich, dass der Verordnungsgeber mit Absicht geregelt habe, dass sich das Rating aus Art. 35a Abs. 1 Unterabsatz 2 RatingVO auf ein Finanzinstrument beziehen müsse, das Rating aus Unterabsatz 3 hingegen auch auf den Emittenten. Aus einem Unternehmensrating sei auch nicht auf die Sicherheit einer Anleihe des bewerteten Unternehmens zu schließen. Die generelle Kreditwürdigkeit des Unternehmens sei bei einem Anleiherating nur als einer von vielen Faktoren zu berücksichtigen. Viel wichtiger sei beispielsweise, ob und wie die konkrete Anleihe besichert sei. Nichts anderes ergebe sich unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Haftungsregelung. Die Gewährleistung eines hohen Maßes an Verbraucher- und Anlegerschutz sei zwar eines der Ziele der RatingVO. Dieses Ziel solle jedoch in erster Linie durch die Verbesserung der Qualität der Ratings realisiert werden, nicht durch die Einführung die unbeschränkte Inanspruchnahme von Ratingagenturen ermöglichender Anspruchsgrundlagen. Der Verordnungsgeber habe ausweislich der Ausgestaltung der Haftungsvoraussetzungen, insbesondere in Bezug auf die Beweislastverteilung, eine allzu leichte Inanspruchnahme von Ratingagenturen verhindern wollen. Entgegen der Auffassung der Berufung wäre der Klage aber auch ohne die Verneinung der Anwendbarkeit von Art. 35a RatingVO abzuweisen, da ihr kein Verstoß gegen die RatingVO anzulasten sei. Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV bestehe jedenfalls deshalb nicht, weil die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig sei, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage nach der richtigen Auslegung bleibe.

Zu Recht habe das Landgericht auch die weiteren Ansprüche, insbesondere den aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. der Rechtsfigur des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, verneint. Es fehle sowohl am Einbeziehungsinteresse als auch an der Erkennbarkeit des geschützten Personenkreises sowie des Haftungsrisikos. Auch seien die Kläger nicht schutzbedürftig, da ihnen nach den Anleihebedingungen ein Anspruch gegen die A-B AG auf Rückzahlung des Nennbetrages der Anleihen zustehe. Dass diese insolvent sei, spiele nach den Rechtsprechungsgrundsätzen keine Rolle. Eine Haftung aus § 826 BGB scheide offensichtlich aus.

Die Kläger replizieren, der Wortlaut von Art. 35a RatingVO erfordere ihrer Ansicht nach keinen direkten Bezug, ein solcher zwischen Rating und Transaktion, wie er hier gegeben sei, reiche aus. Die auf eine Verteuerung des Ratings aufgrund von hohen Haftungsrisiken sowie den Markteintritt und die Marktpenetranz europäischer Ratingagenturen abhebenden regulierungskritischen Allgemeinplätze der Beklagten führten bei teleologischer Betrachtung zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Der Kreis der Einbezogenen beschränke sich auf die von der A-B AG adressierten Anleger. Ihre Erfüllungsansprüche seien hier irrelevant.   

Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 18.01.2018 und die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen verwiesen.

Aus den Gründen

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch steht den Klägern insbesondere weder nach Art. 35a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der ab dem 20.06.2013 geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (im Folgenden: RatingVO) noch unter dem Gesichtspunkt einer Haftung aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu. Eine Haftung nach deliktsrechtlichen Vorschriften besteht ebenfalls nicht.

1. Einem auf Art. 35a Abs. 1 RatingVO gestützten Schadensersatzanspruch steht bereits entgegen, dass der Anwendungsbereich dieser Haftungsnorm nicht eröffnet ist.

a) Die Anwendbarkeit dieser Haftungsnorm auf das Rating der Beklagten vom 18.10.2012 („Rating-Summary“, Anlage K 6) scheidet schon deshalb aus, weil die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 vom 21.05.2013, durch welche die Regelung in die Verordnung (EG) Nr. 1006/2009 eingefügt worden ist, gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 erst am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten ist. Die Veröffentlichung ist im Amtsblatt vom 31.05.2013 erfolgt, sodass die Verordnung am 20.06.2013 und somit nach Erstellung des Ausgangsratings vom 18.10.2012 in Kraft getreten ist. Inwieweit sich dieser Umstand auf die von den Klägern verfolgten Ansprüche auswirkt, kann offenbleiben.

b) Der Anwendungsbereich ist auch in persönlich-sachlicher Hinsicht nicht eröffnet. Ob die Beklagte bei der Erstellung des Ratings vom 16.09.2013 („Rating-Summary“, Anlage K 7) im Sinne von Art. 35a Abs. 1 Satz 1 RatingVO vorsätzlich oder grob fahrlässig eine der in Anhang III der Verordnung aufgeführten Zuwiderhandlungen begangen und sich diese auf ihr Rating vom 16.09.2013 ausgewirkt hat, bedarf daher keiner Entscheidung. Gemäß Art. 35a Abs. 1 Satz 2 RatingVO kann ein Anleger von einer Ratingagentur nämlich nur dann Schadensersatz verlangen, wenn er nachweist, dass er sich bei seiner Entscheidung, in ein Finanzinstrument, auf das sich das Rating bezieht, zu investieren, in vertretbarer Weise im Einklang mit Art. 5a Abs. 1 Rating VO oder in sonstiger Weise mit gebührender Sorgfalt auf dieses Rating verlassen hat. Das Rating der Beklagten vom 16.09.2013 bezieht sich jedoch nicht auf die von den Klägern am 22.01.2014 erworbenen Anleihen, also Finanzinstrumente i.S.d. Art. 35a Abs. 1 Satz 2 RatingVO, sondern auf deren Emittentin, die A-B AG, sodass sich ein Schadensersatzanspruch der Kläger bei Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht auf diese Haftungsvorschrift stützen lässt.

aa) Die nach Art. 288 Abs. 2 AEUV in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltende Vorschrift ist, soweit hier von Bedeutung, europäisch-autonom auszulegen (vgl. dazu nur Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, Einleitung Rn. 26/43; Palandt/Thorn aao., Art. 3 EGBGB Rn. 9a). Das strittige Tatbestandselement findet zum einen in der nicht abschließenden Aufzählung derjenigen unbestimmten Rechtsbegriffe, die nach Art. 35a Abs. 4 RatingVO im Einklang mit dem jeweils geltenden nationalen Recht ausgelegt werden, keine Erwähnung. Zum anderen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass auch das tatbestandliche Element des „sich beziehens“ nach nationalem Recht auszulegen ist. Während die vorrangig am Wortlaut der Norm orientierte Ermittlung des Sinngehalts eines erforderlichen Bezuges eine einheitliche Auslegung durch die nationalen Gerichte ohne weiteres zulässt, existieren in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorstellungen, was unter „Vorsatz“, „grobe Fahrlässigkeit“ oder etwa „gebührende Sorgfalt“ zu verstehen ist (vgl. hierzu Gietzelt/Ungerer, GPR 2013, 333 ff. unter C. I.). Auch der Grundsatz des effet utile spricht somit für die autonome Auslegung.    

bb) Zwar mag bei grammatikalischer Auslegung, wenn auch nur bei isolierter Betrachtung von Art. 35a Abs. 1 Satz 2 RatingVO, der Wortlaut auf den ersten Blick für die Sichtweise der Berufung sprechen, wonach ein ggf. nur mittelbarer Bezug des Ratings auf das Finanzinstrument ausreichen würde. Bei näherer Betrachtung, insbesondere wenn man die Haftung gegenüber dem Anleger mit derjenigen gegenüber dem Unternehmen vergleicht, zeigt sich aber, dass dieses Verständnis dem Bedeutungsgehalt der Gesamtvorschrift nach deren Wortlaut und Systematik widerspricht. Lässt die strittige Formulierung in Satz 2 („Finanzinstrument, auf das sich das Rating bezieht“) aus den von den Klägern genannten Gründen das Verständnis noch zu, dass der mittelbare Bezug des Unternehmensratings ausreichen könnte, so schließt die identische, aber weitergehende Formulierung in Satz 3 („dass das Rating sich auf ihn oder seine Finanzinstrumente bezieht“) diese Verständnismöglichkeit eindeutig aus. Die Verordnungsgeber wollten hier ganz offensichtlich zwischen Ansprüchen der Anleger und der Emittenten differenzieren. Der Anleger soll in einem Fall Schadensersatz beanspruchen können, der Emittent hingegen in zwei Fällen. Geregelt wird in Art. 35a Abs. 1 Satz 1 RatingVO zunächst, von welchen allgemeinen Voraussetzungen beide Ansprüche abhängen sollen. Während der Anleger bei Vorliegen dieser Voraussetzungen Schadensersatz verlangen kann, wenn sich das Rating auf ein Finanzinstrument bezieht, kann ein Emittent, wie sich aus Art. 35a Abs. 1 Satz 3 RatingVO ergibt, im Falle eines fehlerhaften Ratings, das sich auf ihn oder seine Finanzinstrumente bezieht, Schadensersatz verlangen. Sowohl nach dem eindeutigen Wortlaut als auch nach der Systematik der Vorschrift sollen mithin nach dem Willen der Verordnungsgeber ausschließlich dem Emittenten, legal definiert in Art. 3 Abs. 1 lit. s) RatingVO unter Verweis auf Art. 2 Abs. 1 lit. h) der Richtlinie 2003/71/EG, im Falle eines auf ihn bezogenen Ratings Schadensersatzansprüche gegen die Ratingagentur zustehen, nicht aber dem Anleger. Die von den Parteien angeführten weiteren Sprachfassungen, die als gleichrangig zu berücksichtigen sind, bestätigen diesen Auslegungsbefund. Auch sie enthalten diese eindeutige Differenzierung zwischen den Ansprüchen. In der englischen Fassung von Art. 35a Abs. 1 Satz 2 und 3 RatingVO (Bl. 469 GA) heißt es: „An investor may claim damages… to invest into… a financial instrument covered by that credit rating“ bzw. „An issuer may claim damages... that it or its financial instruments are covered by that credit rating…“. In der französischen Fassung wird statt „covered by“ die Formulierung „couvert par“ (Bl. 443/468 GA) verwendet. Nach unwidersprochen gebliebener Darstellung der Beklagten sind die polnische und die tschechische Sprachfassung (Bl. 469/470 GA) noch deutlicher und verlangen jeweils ausdrücklich, dass das Finanzinstrument „Gegenstand“ des Ratings sein muss.

cc) Für eine über den klaren Wortlaut hinausgehende Erweiterung der Haftung der Ratingagenturen im Sinne des Verständnisses der Berufung ist auch bei historischer und teleologischer Auslegung kein Raum. Art. 35a RatingVO beruht auf dem Änderungsvorschlag der Europäischen Kommission vom 15.11.2011 (ausführlich zur Historie der Norm Gietzelt/Ungerer, GPR 2013, 333 ff., unter A. I., Fn. 7). Bereits der Vorschlag der Kommission zur Einführung einer Haftungsnorm sah eine Haftung nur in dem Fall vor, dass ein Anleger beim Erwerb eines bewerteten Instruments auf ein fehlerhaftes Rating vertraut hat [KOM (2011)747 endgültig, Ziffer 20., Seite 37]. Hinzu kommt: Der Vorschlag der Kommission sah nur eine Haftung der Ratingagentur gegenüber dem Anleger vor. Erst im Gesetzgebungsverfahren wurde der Emittent aufgenommen und die Haftung um den Fall des Emissionsratings sowie des Unternehmensratings erweitert. Daran, dass die Beschränkung der Haftung der Ratingagenturen gegenüber dem Anleger auf die Fälle des Emissionsratings auf einer bewussten Entscheidung der Verordnungsgeber in Kenntnis der von den Klägern genannten, in den Erwägungsgründen teilweise nach ihrer eigenen Darstellung sogar zitierten weiteren Regelungen beruht, besteht nach alledem kein vernünftiger Zweifel.

Die von den Klägern in der Berufungsbegründung angeführten Umstände sprechen aus der Sicht des Senats nicht für die Richtigkeit ihres Auslegungsergebnisses, sondern im Gegenteil dagegen. Denn auch und gerade unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe und der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 kommt der Differenzierung besonders hohe Bedeutung zu. Dass Ratings Anlegerentscheidungen beeinflussen können, auch wenn es sich um eine Bewertung des Emittenten handelt, haben die Mitglieder des Europäischen Parlaments und des Rates ausdrücklich berücksichtigt. Die Verordnungsgeber haben sich aber unter Berücksichtigung dieses Umstands ebenso ausdrücklich für die Schaffung eines Haftungstatbestandes nur im Falle des Emissionsratings entschieden. Die Erwägungsgründe (31) und (32) geben für das Auslegungsergebnis der Kläger nichts her. Darin wird vielmehr gerade darauf abgestellt, dass und in welcher Weise sich Anleger informieren bzw. künftig noch besser informieren können sollen, nämlich u.a. durch den Zugang zu aktuellen Ratinginformationen auf einer zentralen Website, einer europäischen Ratingplattform. Dass die Verordnungsgeber demnach annahmen, dass sich Anleger auf diese Weise künftig womöglich in noch größerem Umfang im Rahmen von Anlageentscheidungen über Unternehmensratings informieren werden, spricht also nach dem soeben Gesagten klar gegen das Verständnis der Kläger. Wenn die Verordnungsgeber gewollt hätten, dass die Ratingagenturen gegenüber den Anlegern in jedem Fall der Entscheidungsbeeinflussung durch öffentlich zugängliche Ratings haften sollen, hätten sie dies bei der Einführung von Art. 35a RatingVO entsprechend formuliert. Der Zweck der Verordnung wird mit diesem Auslegungsergebnis vor diesem Hintergrund also auch keineswegs verfehlt, wie die Berufung meint. Die Erwägungsgründe der Verordnungsgeber lassen im Übrigen erkennen, dass es ihnen zwar auch um eine Verbesserung des Anlegerschutzes ging, die allerdings aus ihrer Sicht und in dem gewollten Umfang mit Einführung des Art. 35a Abs. 1 Satz 2 RatingVO erreicht werden sollte, der Schwerpunkt der Ziele aber in der Schaffung größerer Transparenz, in der Regulierung sowie in der Gewährleistung der Unabhängigkeit registrierter Ratingagenturen lag.

2. Die Kläger haben gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Der zwischen der A-B AG und der Beklagten geschlossene Ratingvertrag begründet keine Schutzpflichten zugunsten der Anleger.

a) Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird (BGH, Urt. v. 06.05.2008 – XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 = NJW 2008, 2245 – juris Tz. 27 m.w.N.). Um die vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausgestaltung von vertraglicher und deliktischer Haftung nicht aufzugeben, ist bei Vermögensschäden eine Beschränkung auf eng begrenzte Fälle geboten. Der Kreis, der in den Vertragsschutz einbezogenen Dritten ist daher unter Beachtung einer sachgerechten Abwägung der Interessen der Beteiligten dahin zu begrenzen, dass der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (BGH a.a.O.). Allein der Umstand, dass ein Dritter einen Schaden erleidet, der auf der Verletzung einer sich aus einem Vertrag ergebenden Verpflichtung beruht, an dem der Dritte nicht als Vertragspartei beteiligt ist, rechtfertigt es mithin nicht, dem Dritten nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter einen eigenen vertraglichen Anspruch zu gewähren, selbst wenn bei Vertragsschluss absehbar war, dass auch Dritte mit der vertraglich geschuldeten Leistung in Kontakt kommen könnten. Ob ein bestimmter Dritter im Einzelfall in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist und ein rechtsgeschäftlicher Wille zur Einbeziehung besteht, ist eine Frage der Auslegung und insoweit vom Tatrichter zu entscheiden (BGH, Urt. v. 24.04.2014 – III ZR 156/13, NJW 2014, 2345 juris Tz. 9; Urt. v. 20.04.2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1 = NJW 2004, 3035, juris Tz. 13 u. 16). Ein solcher Wille kann dann angenommen werden, wenn eine Person, die über besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, auftragsgemäß ein Gutachten oder Testat abgibt, das erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt ist und deshalb in der Regel nach dem Willen des Bestellers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein soll. Auf diese Weise haften Personen, die über eine besondere vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Personen, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht. Dabei ist entscheidend, ob der Sachverständige nach dem Inhalt des Auftrags damit rechnen musste, sein Gutachten werde gegenüber Dritten verwendet und von diesen zur Grundlage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen gemacht (BGH a.a.O. juris Tz. 13 m.w.N.). Bei der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen sind, gehören zum Auslegungsstoff u.a. die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck sowie die Umstände der Auftragserteilung. Damit die Haftung des Schuldners nicht uferlos ausgeweitet wird, sind an die Einbeziehung von Dritten in den Kreis der von den Schutzpflichten eines Gutachtenauftrags strenge Anforderungen zu stellen, der Schuldner muss sein Risiko kalkulieren und gegebenenfalls versichern können (BGH, Urt. v. 20.04.2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1 = NJW 2004, 3035, juris Tz. 25-26). Dem Haftenden muss schließlich der Kreis der geschützten Personen erkennbar sein, wobei nicht erforderlich ist, dass dem Schuldner die Identität oder Zahl der geschützten Personen konkret bekannt ist. Jedoch beschränkt sich der Kreis der Einbezogenen auf solche Dritte, in deren Interesse die Leistung nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden sollte.

b) Der Senat schließt sich der - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung und der Literatur ganz überwiegend vertretenen Ansicht an, dass dem Anleger im Falle eines fehlerhaften Unternehmensratings gegenüber einer Ratingagentur im Ergebnis grundsätzlich kein Anspruch aus der Rechtsfigur des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zusteht (OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss v. 01.12.2017 – I-14 U 151/16, Anlage B 39; LG Düsseldorf, Urteile vom 17.03.2017 - 10 O 181/15, WM 2017, 816; u. v. 15.12.2017 – 20 S 142/17, Anlage B 38, AG Neuss, Urteile vom 28.12.2016 - 80 C 3954/15, Anlage B 34 u. vom 20.06.2017 – 87 C 175/17 (Bl. 429 ff. GA); zur Literatur vgl. nur Diepenbrock, Anm. zum Urt. d. LG Düsseldorf v. 17.03.2017 – 10 O 181/15, WuB 2017, 438; Gottwald/MüKo/BGB, 7. Aufl., § 328 Rn. 187; Berger/Stemper, WM 2010, 2289; Berger/Ryborz, WM 2014, 2241, 2243; Kontogeorgou, DStR 2014, 1397,1401; Wojcik, NJW 2013, 2385, 2386 u.a.).

Gemessen an den eingangs genannten Grundsätzen gehört die staatlich registrierte Beklagte zwar prinzipiell zu dem Personenkreis, dessen Stellungnahmen aufgrund der Sachkunde und der von ihnen erwarteten Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt für Anleger von besonderer Bedeutung sind und dessen Stellungnahmen Grundlagen ihrer Entscheidung im wirtschaftlichen und finanziellen Bereich sein können. Auch war die beabsichtigte Weitergabe der Ratings durch die A-B AG durch Aufnahme in den Wertpapierprospekt der Anleihe und dessen Verwendung bei der Zeichnung durch die Anleger Grundlage der Ratingverträge. Anlass des ersten Ratings vom 18.10.2012 war, dass die A-B AG beabsichtigte, eine Anleihe an der Börse Stuttgart anzubieten, die ein Rating des Emittenten als Voraussetzung für die Notierung der Anleihe verlangt (Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse, Anlage K 5). Anlass für die Beauftragung der Beklagten mit dem am 16.09.2013 erstellten Rating war, dass  die Geschäftsbedingungen der Börse Stuttgart für die Aufrechterhaltung der Listung der Anleihe ein jährliches Folgerating vorsehen. Eine Einbeziehung der Anleger in den Schutzbereich der zwischen der A-B AG und der Beklagten geschlossenen Ratingverträge ist jedoch im Ergebnis nicht festzustellen.

aa) Es fehlt bereits an der Leistungsnähe der Kläger. Erforderlich ist eine gegenständliche oder zumindest unmittelbare Leistungsberührung des Dritten (BGH, Urt. v. 06.05.2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 = NJW 2008, 2245 – juris Tz. 28 m.w.N.). Die Kläger kamen mit den vertraglich geschuldeten Leistungen der Beklagten weder bestimmungsgemäß noch dadurch faktisch unmittelbar in Kontakt, dass sie für jedermann öffentlich zugängliche Ratings zur Kenntnis nahmen. Die beiden Ratings der Beklagten bezogen sich nicht auf die von den Klägern am 22.01.2014 erworbenen Anleihen, sondern auf deren Emittentin. Gegenstand der Ratings war also nicht die Beurteilung des spezifischen Status der Anleihen etwa im Verhältnis zu anderen Verbindlichkeiten der A-B AG oder die Absicherung der Anleihen, sondern die grundsätzliche Kreditwürdigkeit bzw. Bonität der A-B AG. Dass sich, wie die Beklagte ausgeführt hat, Emittenten- und Anleiherating grundlegend voneinander unterscheiden und die Ergebnisse beider Ratings unterschiedlich ausfallen können, stellen die Kläger nicht in Abrede. Nach dem Anlass für die Ratings war zwar für die Vertragsparteien erkennbar und geradezu beabsichtigt, dass die entsprechenden Ratingberichte bzw. das Ergebnis der Ratings auch potentiellen Anlegern zur Kenntnis gelangen würden und gegebenenfalls von diesen bei der Bewertung der Anleihen der A-B AG und bei ihrer Entscheidungsfindung herangezogen werden könnten. Dies reicht indes nach dem Dafürhalten des Senats nicht aus. Nach dem Inhalt der „Rating-Summary“ (Anlagen K 6, K 7) hat sich die Beklagte zur Historie und Entwicklung der A-B AG geäußert, außerdem zu deren Unternehmensgegenständen, Organisation, Strategie, Rechnungswesen, Finanzen sowie zu den Risiken ihrer Geschäftstätigkeit und zu deren aktueller Entwicklung im laufenden Geschäftsjahr. In dem jeweils auf der letzten Seite befindlichen Disclaimer hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass ihr Rating keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung darstelle, keine Empfehlung für Investoren, Käufer oder Verkäufer sei, sondern nur als ein Faktor im Rahmen der Anlageentscheidung betrachtet werden könne. An einer bestimmungsgemäßen oder wenigstens unmittelbaren Berührung mit der Hauptleistung fehlt es nach alledem deshalb, weil die Ratings nicht der Bewertung der Anleihen dienten (a.A. in Bezug auf die Leistungs- und Gläubigernähe u.a. Berger/Stemper a.a.O., die meinen, die Leistung aus dem Ratingvertrag sei auch in einem solchen Fall geradezu für die Anleger bestimmt).

bb) Auch ein erkennbares berechtigtes Interesse der A-B AG an einer Einbeziehung ihrer Kunden in den Schutzbereich des Ratingvertrages bzw. die erforderliche Gläubigernähe vermag der Senat nicht anzunehmen. Ein personenrechtlicher Einschlag, der ein solches Einbeziehungsinteresse begründen kann (BGH, Urt. v. 06.05.2008 – XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 = NJW 2008, 2245 - juris Tz. 31 m.w.N.), fehlt. Das erforderliche Einbeziehungsinteresse ist den Ratingverträgen auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu entnehmen. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Interessen der A-B AG und der potentiellen Anleihekäufer gegenläufig erscheinen. Wegen der generellen Vergleichbarkeit der Sachverhalte kann auch insofern für die Auslegung des Ratingvertrags auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gutachterhaftung zurückgegriffen werden, wonach die anfängliche Gegenläufigkeit der Interessen unbeachtlich ist, weil Gutachter über besondere Sachkunde verfügen und in der Öffentlichkeit besonderes Vertrauen genießen (BGH, Urt. v. 24.04.2013 - III ZR 156/13, NJW 2014, 2345 juris Tz. 13 m.w.N.). Anhaltspunkte für über die in den Anleihebedingungen geregelten Rechte hinausgehende vertragliche Schutzpflichten der A-B AG ihren potentiellen Anleihegläubigern gegenüber sind jedoch nicht zu erkennen, erst recht nicht im Zusammenhang mit ihrer Bewertung durch eine unabhängige Ratingagentur, sei es auch aus Anlass der Emission von Anleihen. Dass die Beklagte das Ergebnis der Unternehmensratings im Wertpapierprospekt als „Kaufargument“ genutzt hat, reicht nicht aus. Erforderlich wäre nämlich, dass das Rating bestimmungsgemäß gerade zur Erlangung von Leistungen Dritter verwendet werden sollte (BGH, Urt. v. 20.04.2004 – X ZR 250/02, NJW 2004, 3035 juris Tz.  21 ff.). Ob dies bei einem Anleiherating anders zu beurteilen wäre, mag dahinstehen. Die Verwendung der Unternehmensratings diente jedenfalls nicht unmittelbar der Erlangung des Kaufpreises für die Anleihe, sondern der Aufnahme bzw. dem Verbleib der Anleihen in das bzw. in dem Handelssegment C der Börse Stuttgart und sollte ausdrücklich nicht die alleinige Grundlage der Kaufentscheidung von Anlegern sein.

cc) Selbst wenn man abweichend von dem Gesagten von der Leistungs- und Gläubigernähe ausgehen wollte, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Es mag zwar die Erkennbarkeit der Leistungsnähe im Allgemeinen gegeben sein, da die Beklagte, wie erwähnt, annehmen musste, dass potentielle Anleger ihre Ratings als Entscheidungshilfe zur Kenntnis nehmen. Einer Haftung der Beklagten steht aber entgegen, dass sich die in ihren Unternehmensratings erstatteten Bonitätsbewertungen infolge ihrer vertraglich weder eingegrenzten noch ab deren Verwendung im Wertpapierprospekt der A-B AG bzw. ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite der Beklagten kontrollierbaren Weiterverbreitung an einen nicht hinreichend abgrenzbaren Personenkreis richten. Im Unterschied zu einer Finanzierungszwecken dienenden Grundstücksbewertung vor Kreditvergabe ist beim Rating eines Unternehmens für die Ratingagentur der Kreis potentieller geschützter Dritter, die mit ihrem Rating in Kontakt kommen, und damit auch das Haftungsrisiko nicht ansatzweise erkennbar. Ist ihr Rating einmal veröffentlicht, kann sie dessen Verbreitungsgrad weder beeinflussen noch nachvollziehen. Ebenso wenig ist für die Beklagte mithin abschätzbar, wer ihr Rating für wirtschaftliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem gerateten Unternehmen (mit-) heranziehen wird und wie vielen potentiellen Anspruchsgläubigern sie sich gegenübersehen kann. Das Haftungsrisiko soll aber für den Schuldner kalkulierbar gehalten werden. Der Schuldner soll die Möglichkeit haben, sein Risiko bei Vertragsschluss zu kalkulieren und gegebenenfalls zu versichern. Er soll für Schäden Dritter nicht einstehen müssen, wenn ihm nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich ohne zusätzliche Vergütung auf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulassen (BGH, Urt. v. 20.04.2004 – X ZR 250/02, BGHZ 159, 1 = NJW 2004, 3035, juris Tz. 26).

Dass durch ihre Einbeziehung in den Schutzbereich der Ratingverträge keine Ausweitung des Haftungsrisikos der Beklagten eintritt, machen die Kläger nicht geltend. Ob dies im Falle eines Ratings der Anleihen der A-B AG anders zu beurteilen wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls in Bezug auf die Unternehmensratings, deren Charakter als allgemeine Bonitätsbewertung des Unternehmens und nicht zuletzt den unkontrollierbaren und unüberschaubaren Veröffentlichungsgrad ist der Kreis potentieller Anleger für die Beklagte nicht ausreichend erkennbar. Dabei mag offenbleiben, ob der Beklagten der Emissionswert (bis 35 Mio. EUR) bekannt war. Denn auch aus dieser Kenntnis ließe sich die erforderliche Erkennbarkeit nicht herleiten. Dass die Beklagte sich gegen eine Inanspruchnahme in Höhe des Emissionswertes angemessen hätte versichern können und dass ihr Gesamtrisiko in die Vergütung einkalkulierbar gewesen wäre, behaupten auch die Kläger nicht.

3. Ein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung etwaiger Anleihegläubiger wie den Klägern aus § 826 BGB ist nicht schlüssig dargetan. Sittenwidrig ist nur ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt werden oder bei einem anderen ein Vermögensschaden hervorgerufen wird. Es muss vielmehr eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. etwa BGH, Urt. v. 19.11.2013 - VI ZR 336/12, NJW 2014, 383, juris Tz. 9 m.w.N.). Zwar kann eine grob fahrlässig unrichtige Auskunft oder ein leichtfertiges Gutachten unter Umständen sittenwidrig sein (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, § 826 Rn. 28 m.N.). Im Bereich der Expertenhaftung für unrichtige (Wert-)Gutachten und Testate kommt ein Sittenverstoß indes nur bei einer besonders schwerwiegenden Verletzung der einen Experten treffenden Sorgfaltspflichten in Betracht (BGH a.a.O. Tz. 10), also in „Extremfällen“ (so Berger/Stemper, WM 2010, 2289 ff., unter Ziffer 4., Seite 2293 m.w.N.).

Schon dass die Beklagte die A-B AG bewusst und in angesichts der Bedeutung ihrer Ratings für die Entscheidung potentieller Anleger in rücksichts- und gewissenlos erscheinender Weise falsch bewertet hat, ihre Ratings den diesbezüglichen Standards also nicht einmal annähernd genügt haben (vgl. zur Haftung eines Wirtschaftsprüfers BGH a.a.O. Tz. 10), vermag der Senat anhand des klägerischen Vorbringens auch unter Berücksichtigung der erläuternden Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung nicht anzunehmen. Die Kläger haben zwar, von der Beklagten bestritten, zu angeblichen Mängeln der Ratings aufgrund erkennbar falscher Bilanzen der A-B AG wegen überhöhter Werte für die Software und eines erkennbar geschönten Bilanzbildes durch bilanzpolitische Maßnahmen der A-B AG vorgetragen und gemeint, es handele sich keineswegs um bloße Fehler. Ihrer Anregung, das Vorliegen und die Schwere der behaupteten Bewertungsmängel durch ein Sachverständigengutachten klären zu lassen, ist jedoch nicht nachzugehen. Ein Sittenverstoß setzt nach den genannten Grundsätzen eine - für den Senat auch nach erneuter Prüfung vorliegend nicht erkennbare - objektiv besonders schwerwiegende Verletzung der einen Experten treffenden Sorgfaltspflichten im Sinne nachlässiger Angaben ins Blaue hinein voraus. Jedenfalls scheitert der von den Klägern erhobene Anspruch daran, dass ihr Vorbringen nicht die Feststellung trägt, dass die angeblichen Mängel der Ratings diese nach ihrem Gesamtcharakter auch subjektiv als verwerflich erscheinen lassen. Denn der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB setzt weiter voraus, dass der Schädiger Kenntnis von den die Sittenwidrigkeit seines Verhaltens prägenden Umständen sowie den Schädigungsvorsatz hat. Das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen wurde beispielsweise angenommen, wenn sich ein Experte in den Dienst des geprüften Unternehmens stellt, diesem in Wort und Schrift irreführende Verkaufsargumente liefert und sich hierdurch rücksichtslos über die Interessen potentieller Anlageinteressenten hinwegsetzt (BGH a.a.O. Tz. 11, 33/34). Nach Art und Schwere vergleichbare Vorwürfe erheben die Kläger nicht. Dass sich die Beklagte missbräuchlich hat funktionalisieren lassen, sich in rücksichtsloser Weise in den Dienst der A-B AG gestellt und zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass ihre Unternehmens-Ratings in erster Linie der Schädigung potentieller Anleger dienen und Interessenten zur Zeichnung einer nicht den erweckten Vorstellungen entsprechenden Anleihe veranlassen sollen, lässt sich nicht feststellen. Dass die Ratings bei kritischerer Prüfung der Beklagten womöglich ein anderes Ergebnis gehabt hätten, reicht wie schon erwähnt für eine Haftung aus § 826 BGB nicht aus.

4. Ob Art. 35a Abs. 1 Satz 2 RatingVO als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen ist, kann dahinstehen, weil ein solcher Schadensersatzanspruch keinen geringeren Anforderungen unterläge als der unmittelbar aus Art. 35a RatingVO hergeleitete - und hier nicht bestehende - Anspruch des Anlegers.

5. Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB unter dem Aspekt der sog. Expertenhaftung ist gemessen an deren ebenfalls strengen Voraussetzungen vorliegend ebenfalls zu verneinen. Die Kläger konnten nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte mit ihren Unternehmensratings vom 18.10.2012 bzw. 16.09.2013 für die Sicherheit und Werthaltigkeit der von ihnen am 22.01.2014 erworbenen Anleihen eine zusätzliche Gewähr bieten wollte.

6. Da ein Anspruch schon dem Grunde nach nicht besteht, bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Kläger zur Kausalität der Ratings für ihren Anleiheerwerb ausreichend vorgetragen haben und ob sie nur Ersatz des Kursdifferenzschadens (negatives Interesse, d.h. Differenz zwischen gezahltem Preis und dem bei korrektem Rating gebildeten Preis) oder, wie von ihnen geltend gemacht, Ersatz des vollen Transaktionsschadens verlangen könnten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, liegen nicht vor.

Zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV besteht kein Anlass. Die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass des Urteils hat das nationale Gericht vorzunehmen (vgl. nur EuGH, Urt. v. 16.06.2015 - C-62/14, NJW 2015, 2013). Die richtige Anwendung von Art. 35a Abs. 1 RatingVO ist derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an dem genannten Auslegungsergebnis bleibt, sog. „acte claire“ (noch zu Art. 177 EWGV EuGH, Urt. v. 06.10.1982 – 283/81, CILFIT, NJW 1983, 1257 juris Tz.16; hierzu allgemein Palandt/Thorn, Art. 3 EGBGB Rn. 9b m.N.). Der Senat ist davon überzeugt, dass aus den weiter oben unter 1. genannten Gründen die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten zu dem gleichen Auslegungsergebnis kommen würden. In einem solchen Fall ist die Sache nicht vorzulegen, sondern erfolgt die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch das nationale Gericht (vgl. nur BGH, Urt. v. 22.05.2012 - XI ZR 290/11, NJW 2012, 2571 juris Tz. 33; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss v. 22.08.2012 – GmS-OGB 1/120, NJW 2013, 1425 juris Tz. 47; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 29.04.2014 – 2 BvR 1572/10, NJW 2014, 2489 juris Tz. 28-30).

Streitwert des Berufungsverfahrens: 9.850,17 EUR

stats