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Wirtschaftsrecht
18.09.2025
Wirtschaftsrecht
KG: Keine Nutzungspflicht für ein von der Online-Plattform nach Art. 16 Abs. 1 S. 1 DSA eingerichtetes Verfahren

KG, Beschluss vom 25.8.2025 – 10 W 70/25

ECLI:DE:KG:2025:0825.10W70.25.00

Volltext: BB-Online BBL2025-2178-1

unter www.betriebs-berater.de

Amtlicher Leitsatz

Ein Nutzer i. S. v. Art. 3 Buchstabe b) DSA ist für die Wahrung seiner Rechte nicht gezwungen, ein von der Online-Plattform nach Art. 16 Abs. 1 S. 1 der VO (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Digital Services Act, „DSA“) eingerichtetes Verfahren zu nutzen.

Art 3 Buchst b EGRL 31/2001, Art 6 EGRL 31/2001, Art 16 EGRL 31/2001

 

Aus den Gründen

A. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 567 Absatz 1 Nummer 2, 569 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht Berlin II hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, von Artikel 16 DSA abweichende Formen der Kenntnisverschaffung durch den Betroffenen seien ungeeignet, einer Online-Plattform in zumutbarer Weise Kenntnis von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verschaffen.

 

I. Die Antragsstellerin war für die Wahrung ihrer Rechte nicht gezwungen, ein von der Antragsgegnerin nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Digital Services Act, im Folgenden "DSA") eingerichtetes Verfahren zu nutzen.

 

1. Da der Digital Services Act als Akt der europäischen Rechtsvereinheitlichung aus sich heraus gültig sein und im gesamten Geltungsgebiet denselben Inhalt haben muss, ist sie eigenständig (autonom) auszulegen. Zu berücksichtigen sind dabei neben Wortlaut, Systematik, Zweck und Entstehungsgeschichte der Verordnung die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben, sowie die Gleichwertigkeit der verschiedenen Sprachfassungen und die praktische Wirksamkeit des europäischen Rechts ("effet utile").

 

2. Nach einer derartigen Auslegung gibt es keinen Zwang für Nutzer im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b) DSA, für ihre Meldungen das nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 DSA eingerichtete Meldeverfahren zu nutzen, um einer Online-Plattform Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten zu verschaffen.

 

a) Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 DSA wendet sich seinem Wortlaut nach allein an die Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i) DSA. Diese haben gemäß Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 DSA ein Verfahren einzurichten, nach denen Personen oder Einrichtungen ihnen das Vorhandensein von Einzelinformationen in ihren Diensten melden können, die die betreffende Person oder Einrichtung als rechtswidrige Inhalte ansieht. Ein Zwang der Nutzer, dieses Verfahren dann einzusetzen, ist nicht bestimmt (siehe auch LG Berlin II, Urteil vom 16. Juli 2025 - 2 O 268/25 eV).

 

b) Weder aus der Systematik, dem Zweck, der Entstehungsgeschichte der DSA noch nach den allgemeinen europäischen Rechtsgrundsätzen ergibt sich etwas anderes.

 

aa) Richtig ist der Hinweis in der angefochtenen Entscheidung, dass es nach Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 DSA Meldungen, die nach dem in Artikel 16 DSA bestimmten Verfahren erstellt wurden, bewirken, dass für die Zwecke des Artikels 6 DSA von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die betreffende Einzelinformation auszugehen ist, wenn sie es einem sorgfältig handelnden Anbieter von Hostingdiensten ermöglichen, ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, dass die einschlägige Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist.

 

(1) Dies sagt aber erkennbar nichts für Meldungen, die nicht nach dem durch Artikel 16 DSA ermöglichten Meldeverfahren erstellt wurden. Die Annahme der angegriffenen Entscheidung, abweichende Formen der Kenntnisverschaffung durch den Betroffenen, beispielsweise ein anwaltlicher Schriftsatz oder eine E-Mail seien ungeeignet, dem Hostingdienstanbieter in zumutbarer Weise Kenntnis von einer angeblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verschaffen, ist unzutreffend. Denn der europäische Gesetzgeber will dem Nutzer durch das Abhilfeverfahren eine leichte Möglichkeit verschaffen, eine Meldung zu erstellen. Er hält ihn aber erkennbar nicht davon ab, andere Wege zu beschreiten. Dass eine solche Meldung gegebenenfalls unzureichend ist, weil sie nicht alle Elemente enthält, die für eine Online-Plattform notwendig sind, um eine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) DSA zu erlangen, ist dann freilich das Risiko des Nutzers.

 

(2) Auch die weitere Überlegung der angegriffenen Entscheidung, es hätte Artikel 16 Absatz 3 DSA nicht bedurft, wenn, wie bislang, jede Form der tatsächlichen Kenntnisverschaffung durch den Betroffenen genügen könnte, trägt nicht. Artikel 16 Absatz 3 DSA äußert sich seinem Wortlaut und Zweck nach nur zu "im vorliegenden Artikel genannten Meldungen". Dafür ist er notwendig und auch dann anwendbar, wenn man der angegriffenen Entscheidung nicht folgt. Der dortige Hinweis auf eine ständige deutsche Rechtsprechung geht außerdem bei der gebotenen autonomen Auslegung ins Leere. Auch die Hinweise der angegriffenen Entscheidung auf eine "richtlinienkonforme Umsetzung" sind fehlgehend.

 

bb) Richtig ist ferner der Hinweis in der angefochtenen Entscheidung, dass die Online-Plattformen nach Artikel 16 Absatz 6 Satz 1 DSA alle Meldungen bearbeiten müssen, die sie im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verfahren erhalten. Diese Anordnung im Interesse der Nutzer schließt es nach Sinn und Zweck aber nicht aus, dass die Online-Plattformen auch andere Meldungen bearbeiten müssen.

 

cc) Für die vom Landgericht als richtig erachtete Auslegung sprechen auch nicht die Erwägungsgründe.

 

(1) Im Erwägungsgrund 22 heißt es insoweit wie folgt: "Der Anbieter kann diese tatsächliche Kenntnis oder dieses Bewusstsein des rechtswidrigen Charakters von Inhalten unter anderem durch Untersuchungen aus eigener Initiative oder durch Meldungen erlangen, die bei ihm von Personen oder Stellen im Einklang mit dieser Verordnung eingehen, sofern solche Meldungen ausreichend präzise und hinreichend begründet sind, damit ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die mutmaßlich rechtswidrigen Inhalte angemessen erkennen und bewerten und gegebenenfalls dagegen vorgehen kann."

 

Hieraus wird deutlich, dass es in der Regel einer Meldung bedarf. Ferner wird deutlich, dass die Meldung "ausreichend präzise und hinreichend begründet" sein muss. So liegt es, wenn eine Meldung die in Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 DSA genannten Elemente enthält.

 

Zur Erfüllung dieser Anforderungen muss sich ein Nutzer aber keines Meldeverfahrens bedienen. Der Erwägungsgrund nennt folgerichtig nur die Anforderungen an eine Meldung, nicht aber den Weg, wie diese zu erstellen ist.

 

(2) Aus Erwägungsgrund 53 folgt nichts anderes. Die Melde- und Abhilfeverfahren sollen danach die Übermittlung von Meldungen ermöglichen, die hinreichend genau und angemessen begründet sind, damit der betreffende Anbieter von Hostingdiensten in Kenntnis der Sachlage und sorgfältig eine Entscheidung, die mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit vereinbar ist, über die Inhalte, auf die sich die Meldung bezieht, treffen kann, insbesondere darüber, ob diese Inhalte als rechtswidrige Inhalte anzusehen und zu entfernen sind oder der Zugang zu ihnen zu sperren ist. Dass die Melde- und Abhilfeverfahren der einzige mögliche Weg sind, lässt sich dem nicht entnehmen.

 

(3) Ferner ist beispielsweise auf Erwägungsgrund 56 hinzuweisen. Es heißt dort "etwa über eine Meldung durch eine meldende Partei". Dass diese Meldung einen bestimmten Weg voraussetzt, ist nicht erkennbar.

 

dd) Der Senat weist abschließend darauf hin, dass der Digital Services Act in besonderem Maße mit Zielen des Verbraucherschutzes verbunden ist. Auch von daher ist es nicht naheliegend, dass er die Rechte der Verbraucher unnötig einengen und diese zwingen will, ein bestimmtes Meldeverfahren einzusetzen. Weder für den Nutzer noch die Online-Plattform ist damit ein anerkennenswerter Vorteil verbunden.

 

II. Der Senat macht - ausnahmsweise - von seinem Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin II mit der alleinigen Maßgabe zurückverweist, dass die Antragsgegnerin für die Wahrung ihrer Rechte nicht gezwungen war, ein von der Antragsgegnerin nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 DSA eingerichtetes Verfahren zu nutzen.

 

1. Soweit die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist, kann das Beschwerdegericht nach seinem Ermessen wählen, ob es der Beschwerde durch eigene Sachentscheidung abhilft oder die Sache an das Untergericht zurückverweist. An Aufhebungsgründe wie die des § 538 ZPO ist es nicht gebunden; allein die Zweckmäßigkeit entscheidet. Eine eigene Sachentscheidung wird regelmäßig zu treffen sein, wenn die Sache entscheidungsreif ist oder Entscheidungsreife mit geringem Aufwand herbeigeführt werden kann (Musielak/Voit/Ball, ZPO, 22. Auflage 2025, § 572 Rn. 16). Zu bedenken ist ferner, dass eine Zurückverweisung einerseits eine Verfahrensverlängerung mit der Möglichkeit eines erneuten Beschwerdeverfahrens nach sich zieht, andererseits eine eigene Sachentscheidung den Parteien aber womöglich eine Tatsacheninstanz nimmt (BeckOK ZPO/Wulf/Schulze, 57. Ed. 01.07.2025, ZPO § 572 Rn. 19).

 

2. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabes erscheint dem Senat bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die Zurückverweisung als die sachgerechteste Lösung. Im Rahmen der notwendigen Abwägungsentscheidung hat der Senat einerseits berücksichtigt, dass der Eilcharakter eines Besichtigungsantrags im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens grundsätzlich einer Zurückverweisung entgegensteht. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Landgericht - wegen der unzutreffenden Auslegung von Artikel 16 DSA - noch keine Sachentscheidung getroffen hat. Eine Zurückverweisung bietet sich daher zur Vermeidung eines Instanzenverlustes an, zumal sich der zulässig gestellte Antrag nicht ohne Weiteres als unbegründet darstellt.

 

III.        Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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