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Wirtschaftsrecht
17.01.2019
Wirtschaftsrecht
BGH: Keine Nutzungsausfallentschädigung bei vorübergehendem Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines nur gewerblich genutzten Kfz

BGH, Urteil vom 6.12.2018 – VII ZR 285/17

ECLI:DE:BGH:2018:061218UVIIZR285.17.0

Volltext: BB-ONLINE BBL2019-129-2

unter www.betriebs-berater.de

Amtliche Leitsätze

a) Lassen sich bei dem vorübergehenden Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs die materiellen Auswirkungen des Ausfalls des Fahrzeugs quantifizieren, kann eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung nicht verlangt werden. Das gilt unabhängig davon, ob das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung dient, weil der Ertrag allein mit Transportleistungen erzielt wird, oder nur mittelbar, nämlich zur Unterstützung einer anderen gewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird.

b) Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt kein eigenständiger Vermögenswert zu, weshalb der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit als solcher kein Schaden ist. Der Geschädigte kann für die Gebrauchsentbehrung unabhängig vom Eintritt eines Erwerbsschadens oder darüber hinaus - keine (abstrakte oder an den Vorhaltekosten orientierte) Nutzungsausfallentschädigung verlangen.

c) Die Rechtsprechung, wonach die infolge eines zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses entfallende Möglichkeit des Geschädigten, private, eigenwirtschaftlich genutzte Sachen oder Güter plangemäß verwenden oder nutzen zu können, einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen kann, ohne dass hierdurch zusätzliche Kosten entstanden oder Einnahmen entgangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 GSZ 1/86, BGHZ 98, 212), ist auf die Nutzung von Sachen oder Gütern, die ausschließlich erwerbswirtschaftlich genutzt werden, nicht übertragbar.

BGB § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1, § 249 A, Ha, Hb, § 252

Sachverhalt

Der Kläger, welcher ein Beton- und Natursteinwerk betreibt, begehrt von der Beklagten, einer Nutzfahrzeugwerkstatt, aufgrund eines Werkvertrags Schadensersatz für die Folgen eines Motorschadens an seinem Kipplader mit Kran. Infolge des Motorschadens, der durch eine von der Beklagten mangelhaft durchgeführte Reparatur hervorgerufen wurde, konnte der Kläger das Fahrzeug in der Zeit vom 22. Dezember 2011 bis 21. Februar 2013 nicht nutzen. Ab dem 9. August 2012 stand ihm ein mit einem Kran nachgerüsteter Ersatzlastkraftwagen zur Verfügung.

Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - unter anderem Schadensersatz für den zeitweiligen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit des Kippladers mit Kran verlangt. Er hat einen Mehraufwand für Montagearbeiten in Höhe von 1.500 € geltend gemacht, der dadurch entstanden sei, dass normalerweise durch den Kran erbrachte Be- und Entladungen von Material sowie Haltearbeiten händisch hätten erfolgen müssen. Einzelne Transporte habe er durch eine Drittfirma durchführen lassen, wofür er 3.600 € netto gezahlt habe. Außerdem hat der Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 735 € monatlich begehrt (14 x 735 € = 10.290 €).

Das Landgericht hat dem Kläger Schadensersatz für die Kosten der fremdvergebenen Transportarbeiten abzüglich eines Eigenanteils, insgesamt 3.000 € netto, zugesprochen und die Klage hinsichtlich der beiden übrigen Forderungen abgewiesen. Der Mehraufwand für Montagearbeiten sei nicht schlüssig dargelegt.

Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht hierauf beschränkt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 5.512,50 € nebst Zinsen für den Zeitraum 22. Dezember 2011 bis 8. August 2012, d.h. für siebeneinhalb Monate zu je 735 € netto, weiter.

Aus den Gründen

5          Die Revision ist nicht begründet.

I.

6          Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision von Belang - ausgeführt, dass für den Zeitraum von siebeneinhalb Monaten bis zum 8. August 2012 zwar hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung keine durchgreifenden Bedenken bestünden. Auch sämtliche für die Geltendmachung von Nutzungsausfallentschädigung erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere das Erfordernis einer durch den Ausfall eingetretenen fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung, seien gegeben. Der Kläger habe das Fahrzeug anderenfalls praktisch täglich zum Be- und Entladen von zu liefernden und bei den Kunden einzubauenden Steinmaterialien gebrauchen können und wollen und habe den Ausfall überwiegend durch zusätzliche körperliche (Mehr-)Arbeit seiner Mitarbeiter kompensiert. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger erfolgreich die Erstattung der Kosten der fremdvergebenden Transportfahrten ersetzt verlangte, da das Fahrzeug auch an diesen Tagen nicht für Be- und Entladevorgänge und als Kran zur Verfügung gestanden habe.

7          Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen komme jedoch eine ("abstrakte") Nutzungsentschädigung nicht in Betracht, vielmehr bemesse sich der Ausfallschaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug. Das Gesetz gewähre in Fällen, in denen die zum deliktischen oder vertraglichen Schadensersatz verpflichtende Handlung zur vorübergehenden Unbenutzbarkeit einer Sache führt, ohne dass dem Nutzungsberechtigten hierdurch zusätzliche Kosten entstünden oder Einnahmen entgingen, keinen Schadensersatz. Nach der Differenzhypothese schlage sich der vorübergehende Gebrauchsverlust einer Sache, wenn keine Kosten für eine Ersatzsache anfielen, im Wesentlichen in einem Gewinnentgang bei verhindertem erwerbswirtschaftlichem Einsatz nieder, wofür § 252 Satz 1 BGB ausdrücklich Ersatz anordne. Für eine richterliche "Ergänzung des Gesetzes" sei mangels Regelungslücke kein Bedürfnis. Auf die Erwägungen der Rechtsprechung zum vorübergehenden schadensbedingten Ausfall von Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die private, eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen sei, komme es nicht an, denn die eingetretene wirtschaftliche Beeinträchtigung lasse sich regelmäßig beziffern und könne ersetzt verlangt werden.

II.

8          Die Revision hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 5.512,50 € nebst Zinsen für den Ausfall seines Fahrzeugs in der Zeit vom 22. Dezember 2011 bis 8. August 2012 verneint.

9          1. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts steht für das Revisionsverfahren fest, dass dem Kläger gegen die Beklagte gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 Satz 1, §§ 249 ff. BGB dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der mangelhaft durchgeführten Fahrzeugreparatur zusteht.

10        2. Ebenso steht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fest, dass der durch den Mangel hervorgerufene, zeitweilige Entzug der Gebrauchsmöglichkeit des Kippladers mit Kran im fraglichen Zeitraum mit einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung einherging, die durch die einzelnen, fremdvergebenen Transporte nicht beseitigt wurde. Der Kläger konnte den Kipplader mit Kran weder für Be- und Entladevorgänge noch als Arbeitsgerät nutzen, sein Ausfall musste durch zusätzliche körperliche Arbeiten der Mitarbeiter kompensiert werden.

11        3. Anerkannt ist, dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs - als Rechtsfolge sowohl eines deliktischen als auch eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs - einen Schaden darstellen kann, wenn der Ausfall mit einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung einhergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 1, DAR 2014, 144; Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 Rn. 10, NJW 2008, 913; Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2741, juris Rn. 8; vgl. auch grundlegend BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212).

12        4. Der Schaden bemisst sich regelmäßig nach den Mietkosten eines Ersatzfahrzeugs, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder dem entgangenen Gewinn.

13        a) Dem Geschädigten, der trotz Nutzungswillens und hypothetischer Nutzungsmöglichkeit sein Fahrzeug nicht erwerbswirtschaftlich einsetzen kann, wird deshalb zugestanden, zu Lasten des Schädigers ein Ersatzfahrzeug anzumieten, um den Ausfall zu kompensieren und Erwerbsschäden zu vermeiden, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 Rn. 10, NJW 2008, 913; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249 Rn. 39).

14        b) Macht der Geschädigte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann er nach § 251 Abs. 1 BGB eine Entschädigung in Geld für die wirtschaftliche Beeinträchtigung verlangen, die er durch den Entzug der Nutzungsmöglichkeit erlitten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 5, DAR 2014, 144; Urteil vom 15. April 1966 - VI ZR 271/64, BGHZ 45, 212, juris Rn. 17; Staudinger/Schiemann, 2017, BGB, § 251 Rn. 73; Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl., 4. Kapitel Rn. 97).

15        aa) Verfügt der Geschädigte über ein Reservefahrzeug und kann er den Verlust durch Rückgriff auf diese Betriebsreserve auffangen, kann er in der Regel die Vorhaltekosten des Reservefahrzeugs als Schadensersatz ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 10. Mai 1960 - VI ZR 35/59, BGHZ 32, 280, juris Rn. 14; Urteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199, juris Rn. 10; Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2471, juris Rn. 13; Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl., Kapitel 4 Rn. 98; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249 Rn. 47, 62).

16        bb) Anderenfalls hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des ihm durch den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit entstehenden Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns, § 252 Satz 1 BGB.

17        Zur Bemessung dieses Anspruchs hat der Geschädigte grundsätzlich im Wege einer Vermögensbilanz das Vermögen, welches er hypothetisch ohne den mangelbedingten Ausfall gehabt hätte, mit dem Vermögensstand zu vergleichen, welchen er nach Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeit tatsächlich hat (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 - VIII ZR 349/85, BGHZ 99, 182, juris Rn. 46). Die Differenz stellt den Vermögensschaden dar, also den Betrag, um den das Vermögen durch das Schadensereignis vermindert ist oder um den sich ein bestehender Verlust erhöht hat (vgl. Staudinger/Schiemann, 2017, BGB, vor § 249 Rn. 35; OLG Hamm, NJW-RR 2004, 1094, juris Rn. 25).

18        5. a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der Erbringung gewerblicher Transportleistungen dient, wie etwa ein Taxi oder ein Lastkraftwagen eines Fuhrunternehmens, der Geschädigte den durch den Ausfall entgangenen Gewinn konkret darlegen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 1 und 3, DAR 2014, 144; Urteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199, juris Rn. 18; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249 Rn. 47).

19        Im Streitfall diente der Kipplader mit Kran nicht in vergleichbarer Weise unmittelbar der Erbringung gewerblicher Transportleistungen. Der Kläger setzte ihn zum einen als Transportfahrzeug und zum anderen als Arbeitsmittel (Kran) ein. Er diente danach zumindest mittelbar der Gewinnerzielung durch den Vertrieb und die Montage von Beton- und Natursteinen.

20        b) Ob die Notwendigkeit, den entgangenen Gewinn konkret darzulegen, auch dann besteht, wenn das nicht zur Verfügung stehende Fahrzeug lediglich unterstützend bei der Gewinnerzielung aus anderen als ausschließlichen Transportleistungen zum Einsatz kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 3, DAR 2014, 144; MünchKommBGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 67) oder ob stattdessen als Schadensersatz eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden kann, ist bislang nicht ausdrücklich entschieden.

21        Eine Differenzierung, ob das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung dient, weil der Ertrag allein mit Transportleistungen erzielt wird, oder nur mittelbar, nämlich zur Unterstützung einer anderen gewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird, ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn die materiellen Auswirkungen des Ausfalls des Fahrzeugs quantifiziert werden können. Der Geschädigte ist gehalten, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Gebrauchsentbehrung konkret darzulegen und den dadurch hervorgerufenen Erwerbs-schaden konkret zu bemessen.

22        c) Entgegen der Revision war es dem Kläger möglich, die wirtschaftliche Beeinträchtigung zu beziffern, die durch den zeitweiligen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit seines Fahrzeugs entstanden ist, auch wenn sie sich nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags niedergeschlagen hat. Das Fahrzeug wurde im Gewerbebetrieb nutzbringend auf eine Weise eingesetzt, dass aufgezeigt werden kann, ob und wie sich sein vorübergehender Ausfall schädigend ausgewirkt hat, weil Vermögensminderungen entstanden oder Vermögensmehrungen ausgeblieben sind. So kann sich der Ertrag verringert haben, weil es aufgrund des zeitweiligen Ausfalls des Fahrzeugs im Vergleich zur Kalkulation zu Störungen und Verzögerungen in den Arbeitsläufen gekommen ist, die nicht kompensiert werden konnten. Der Geschädigte kann in einem solchen Fall darlegen, dass sein Vermögen dadurch geschmälert worden ist, dass er zum Beispiel Leistungen durch Dritte hat ausführen lassen müssen, die er günstiger mit Hilfe des nicht zur Verfügung stehenden Fahrzeugs selbst hätte erbringen können, oder er Arbeitsgeräte oder Arbeitskräfte zur Kompensation des Ausfalls einsetzen musste, die sonst anderweitig gewinnbringend hätten eingesetzt werden können. Ihm können Gewinne aus Aufträgen entgangen sein, die er in Ermangelung des zu ihrer Ausführung benötigten Fahrzeugs nicht annehmen oder ausführen konnte.

23        Dem hat der Kläger im Streitfall Rechnung getragen und dargestellt, dass sich der Entzug der Gebrauchsmöglichkeit gewinnmindernd ausgewirkt hat. Er hat als Schaden zum einen die Mehrkosten durch die Fremdvergabe von Transportleistungen und zum anderen - wenn auch, wie die Vorinstanzen angenommen haben, unschlüssig - die Kosten des Einsatzes der Arbeitskräfte zur Kompensation der fehlenden Kranunterstützung quantifiziert.

24        d) Ein Bedürfnis, bei dieser Sachlage den Schaden stattdessen durch eine pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung abzugelten, besteht nicht. Entgegen der Revision erfordern es Darlegungs- oder Beweisschwierigkeiten nicht, eine abstrakte, pauschalierte Schadensberechnung zuzulassen. Dem Geschädigten kommen die Erleichterungen des § 252 Satz 2 BGB zugute, im Übrigen kann bei der Höhe der Schadensermittlung auf § 287 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ZPO zurückgegriffen werden.

25        e) Ob beim Ausfall gewerblich genutzter Fahrzeuge eine Nutzungsausfallentschädigung überhaupt in Betracht kommt oder sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemisst, hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 4, DAR 2014, 144; Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 Rn. 9 f. m.w.N., NJW 2008, 913). Der VI. Zivilsenat hat die Zubilligung einer Nutzungsausfallentschädigung in Fällen erwogen, in denen ein Verdienstentgang nicht konkret beziffert werden konnte, etwa weil es infolge persönlicher Anstrengungen und Verzichte des Geschädigten nicht zu einem Niederschlag im Gewerbeertrag gekommen war (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199, juris Rn. 18 f.). Er hat die Frage aufgeworfen, ob eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen in Betracht komme, falls sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags niederschlage. Wenn kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vorliege, sei es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, an Stelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorlägen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten sei (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 Rn. 6, 9 m.w.N; Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2471, juris Rn. 8).

26        Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Der Kläger war in der Lage, die Auswirkungen des vorübergehenden Entzugs der Gebrauchsmöglichkeit auf den Gewerbebetrieb aufzuzeigen und hiernach den Schaden darzulegen. Die Frage, ob anstelle des Gewinnentgangs dem Geschädigten zum Ausgleich der Gebrauchsentbehrung eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung zugebilligt werden kann, wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen nicht konkret bezifferbar sind, kann deshalb auch hier offen bleiben.

27        6. Der Kläger hat durch die Gebrauchsentbehrung seines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs keinen weitergehenden Schaden erlitten, der - unabhängig vom Eintritt eines Erwerbsschadens oder darüber hinaus - durch Zubilligung einer abstrakten Nutzungsausfallentschädigung auszugleichen wäre.

28        a) Zwar konnte der Kläger mangelbedingt den Kipplader mit Kran zeitweilig nicht nutzen. Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt aber kein eigenständiger Vermögenswert zu (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2471, juris Rn. 12), weshalb der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit als solcher kein Schaden ist. Ein solcher wird erst messbar, wenn sich die Gebrauchsentbehrung konkret ausgewirkt hat, weil die unterbundene Sachnutzung im Ausfallzeitraum zu einem Erwerbsschaden geführt hat.

29        b) Entgegen der Revision besteht kein Anlass, die Gebrauchsentbehrung eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs genauso zu behandeln wie die eines eigenwirtschaftlich genutzten Fahrzeugs.

30        Zwar kann nach der spätestens seit dem Beschluss des Großen Senats des Bundesgerichtshofes vom 9. Juli 1986 (GSZ 1/86, BGHZ 98, 212) etablierten Rechtsprechung die infolge eines zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses entfallende Möglichkeit eines Geschädigten, eine Sache plangemäß verwenden oder nutzen zu können, ohne dass ihm hierdurch zusätzliche Kosten entstehen oder Einnahmen entgehen, als Vermögensschaden bewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - VII ZR 172/13 Rn. 12, BGHZ 200, 203). Diese Rechtsprechung, nach der zum Ausgleich der Gebrauchsentbehrung eine Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen werden kann, bezieht sich ausdrücklich nur auf Sachen und Güter des privaten, eigenwirtschaftlichen Gebrauchs mit zentraler allgemeiner Bedeutung, deren Ausfall sich typischerweise signifikant auf die Lebenshaltung auswirkt (BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212).

31        Auf die Nutzung von Sachen oder Gütern, die ausschließlich erwerbswirtschaftlich genutzt werden, kann diese Rechtsprechung nicht übertragen werden (vgl. Staudinger/Schiemann, 2017, BGB, § 251 Rn. 81, 85). Bei erwerbswirtschaftlichem, produktivem Einsatz einer Sache wird die Verkürzung des Nutzungswerts im Wesentlichen durch einen Gewinnentgang ausgewiesen, dessen Ersatz § 252 Satz 1 BGB ausdrücklich anordnet. Die Vorschrift unterstreicht die schadensrechtliche Bedeutung, die der Gesetzgeber Ausfällen im erwerbswirtschaftlichen, vermögensmehrenden Einsatz von Wirtschaftsgütern beigemessen hat. Das Erfordernis, den Ausfall von Gütern mit zentraler allgemeiner Bedeutung für die Lebenshaltung, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist, durch einen Geldersatz auszugleichen, ist vor allem damit begründet worden, dass für den privaten Gebrauch eine § 252 BGB entsprechende Vorschrift fehlt (BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, juris Rn. 32). Findet wie hier § 252 BGB Anwendung, ist für eine "Ergänzung des Rechts" schon mangels Regelungslücke kein Raum (MünchKommBGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 66).

32        c) Der Kläger kann seine Forderung nach einer Nutzungsausfallentschädigung nicht mit den Vorhaltekosten des Kippladers mit Kran begründen, die er bezogen auf die Ausfallzeit vergeblich aufgewendet habe. Die Vorhaltekosten sind unabhängig vom haftungsbegründenden Schadensereignis angefallen und zu diesem nicht kausal.

33        Eine Erweiterung der Zurechnung auf nutzlos gewordene Aufwendungen ist nicht angezeigt (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 47). Soweit die Revision meint, aus der Rentabilitätsvermutung folge, dass dem Kläger in der Ausfallzeit ein Schaden entstanden sei, der zumindest den Aufwendungen entspreche, welche er getätigt habe, um das Fahrzeug in dieser Zeit gebrauchen zu können, ist dem nicht zu folgen. Diese auf Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung anwendbare Beweisregel, wonach das Erfüllungsinteresse eines Gläubigers im Zweifel mindestens so hoch ist wie der für den Erfüllungsanspruch aufgewendete Betrag (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 - VIII ZR 349/85, BGHZ 99, 182, juris Rn. 47; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 281 Rn. 23; Staudinger/Schiemann, 2017, BGB, § 249 Rn. 126), betrifft das Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung und lässt sich auf die hiesige, einen Mangelfolgeschaden betreffende Schadensersatzforderung nicht übertragen, weil nicht der Wert des Fahrzeugs oder seiner Reparatur, sondern seine Nutzungsmöglichkeit bemessen werden soll.

34        Eine Vermutung, dass über das Jahr gesehen sich die Vorhaltekosten des Fahrzeugs gleichmäßig kalendertäglich amortisieren, besteht für den Kipplader mit Kran schon deshalb nicht, weil der Vertrieb saisonalen Schwankungen ausgesetzt und die Verlegung von Beton- und Natursteinen im Außenbereich witterungsabhängig ist. Ob sich die mit der Anschaffung und Unterhaltung des Kippladers mit Kran verbundenen Kosten im täglichen Einsatz amortisieren, hängt außerdem von der Auftragslage und Auslastung des Gewerbebetriebs sowie davon ab, ob die Ausführung der konkreten Aufträge im Ausfallzeitraum den Einsatz dieses Fahrzeugs nach seiner Zweckbestimmung erfordert hätten.

IV.

35        Die Nebenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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