: Keine Kündigung eines Vertrags aus wichtigem Grund wegen finanzieller Notlage
OLG München, Urteil vom 31.3.2009 - 5 U 4231/08
Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Falschberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss zweier Rentenversicherungsverträge.
Die Klägerin ist Kundin der Filiale der Beklagten in Berlin und wurde dort seit Januar2004 von dem Zeugen Kai H. in Fragen der Geldanlage beraten. Im Oktober 2004gab die Klägerin dem Zeugen H. ihren Wunsch bekannt, einen Betrag in Höhe von ca. 200.000 € in sicherer Weise so anlegen zu wollen, dass sie aus dem Ertrag ihre Monatsmiete in Höhe von 600 € bestreiten könne.
Am 14.10.2004 fand daraufhin in den Geschäftsräumen der Beklagten in Berlin ein Gespräch statt, an dem neben der Klägerin die Zeugin Marlies H., Tochter der Klägerin, und der Mitarbeiter der V. Lebensversicherung AG Frank P. teilnahmen. In dieser Besprechung wurde der Klägerin der Abschluss zweier Rentenversicherungen der V. Lebensversicherung AG vorgeschlagen.
Die Klägerin schloss daraufhin mit der V. Lebensversicherung AG zwei Versicherungsverträge ab, nämlich eine „Sofort Rente Classic" mit Rentenbeginn am1.11.2004 unter Leistung einer Einmalzahlung in Höhe von € 112.072,56 und zum anderen eine - hier nicht streitgegenständliche - „Single Rente Classic".
Die Klägerin behauptet, der Zeuge H. habe sie über die streitgegenständlichen Versicherungen beraten. Sie habe dem Zeugen H. mitgeteilt, dass sie keinen Kapitalverlust erleiden wolle und das Kapital bei Bedarf für anderweitige Disposition zur Verfügung stehen müsse. Diesen Anforderungen werde der streitgegenständliche Rentenversicherungsvertrag nicht gerecht. Bei zutreffender Beratung hätte sie (die Klägerin) die beiden Versicherungen nicht abgeschlossen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 97.593,10 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 12.12.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus der Rentenversicherung der Klägerin bei der V. Lebensversicherung AG, Versicherungsschein über die„Sofort Rente Classic", Versicherungsnummer ...
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Die Beklagte hat ihre Passivlegitimation bestritten, da die Beratung vom Zeugen P., Mitarbeiter der V. Lebensversicherung AG, vorgenommen worden sei. Im Übrigen sei die Beratung anlegergerecht gewesen, da die Klägerin vermögend sei und lediglich für den Fall einer nicht vorhersehbaren Notsituation ein gewisser Gegenwert haberealisiert werden sollen.
Das Landgericht hat nach Einvernahme der Zeugen Marlies H., Kai H., Tarek A. und Frank P. und informatorischer Anhörung der Klägerin die Klage abgewiesen. Zwar sei von einer Anlageberatung durch den Zeugen H. auszugehen. Ein Beratungsfehler sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber nicht erwiesen. Insbesondere sei nach den überzeugenden Darlegungen der Zeugen H. und P. nicht nachgewiesen, dass eine Monatszahlung von 600 € garantiert habe sein sollen. Hinsichtlich des eingesetzten Kapitals sei aufgrund der Bekundungen der Zeugen H. und P. davon auszugehen, dass möglichst viel davon für die Erben habe erhalten bleiben sollen. Bezüglich der Verfügbarkeit sei davon auszugehen, dass lediglich die Möglichkeit einer Kündigung im Notfall gewollt gewesen sei. Dem werde die Anlage gerecht, da zwar nach § 6 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach Beginn des Rentenbezugs eine Kündigung nicht mehr möglich sei, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes der Klägerin aber das Kündigungsrecht des § 314 BGB zugestanden habe.
Gegen das landgerichtliche Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem erstinstanzlichen Zahlungsantrag und dem hilfsweise gestellten Antrag auf Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht.
Das Erstgericht habe fehlerhaft eine Falschberatung über die Kündigungsmöglichkeit bei der streitgegenständlichen Rentenversicherung verneint. Dies ergebe sich zumeinen aus den Angaben des Zeugen P. und zum anderen aus dem Umstand, dass nicht jeder Notfall einen wichtigen Grund im Sinne des § 314 BGB darstelle. Darüber hinaus habe das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung verkannt, dass es den Zeugen H. und P. ohne Rücksicht auf die Anlageziele der Klägerin nur daraufangekommen sei, Rentenversicherungen zu „verkaufen". So sei beispielsweise eine Anlage als Festgeld nicht einmal angesprochen worden.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und hält dabei die Beweiswürdigung des Landgerichts für rechtsfehlerfrei. Auch seien die Anlageziele der Klägerin beachtet worden. Eine Anlage auf einem Sparkonto mit einer Verzinsung von damals knapp 2 % jährlich sei der Klägerin vorgestellt worden, habe aber mit monatlichen Erträgen von 330 € nicht den Anforderungen entsprochen.
Im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13.01.2009 Bezug genommen.
Aus den Gründen
II. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Die Klage erweist sich als begründet, weil die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz aufgrund fehlerhafter Beratung durch die Zeugen H. und P. nach §§ 280 Abs. 1 und 249 Abs. 1 BGB verlangen kann.
1. Die Beklagte haftet wegen Pflichtverletzung des zwischen ihr und der Klägerin zustande gekommenen Beratungsvertrags, da die von den Zeugen H. und P. ausgesprochene Empfehlung der Kombination zweier Rentenversicherungen angesichts der Anlageziele der Klägerin nicht als objektgerecht anzusehen ist.
a) Insoweit zutreffend ist das Erstgericht (Seiten 7/8 der Entscheidungsgründe)vom Bestehen eines Anlageberatungsvertrags ausgegangen. Innerhalb dieses Vertragsverhältnisses hat die Beklagte sich der Zeugen H. und P. zur Erbringung ihrer Beratungsleistung bedient und hat mithin für deren Verschulden nach § 278 S. 1 BGB wie für eigenes Verschulden einzustehen.
b) Hinsichtlich der Anlageziele der Klägerin geht der Senat von den Feststellungen des Landgerichts aus. Danach war es zum einen das Ziel der Klägerin, einen möglichst hohen Anteil des angelegten Betrags ihren Erben zu hinterlassen (Ersturteil S. 11). Zum anderen war Vorgabe der Klägerin, dass sie über das angelegte Kapital in einem Notfall verfügen kann (Ersturteil S. 13).
c) Der Zeuge H. hat das Ergebnis seiner Beratung wie folgt zusammengefasst (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom27.2.2008 S. 10):
„Man kann schon sagen, dass ich zu dem Twinset geraten habe, da dies nach meiner Auffassung den Wünschen der Klägerin am nächsten kam."
Diese Einschätzung der Eignung der vorgenommenen Kapitalanlage für die von der Klägerin verfolgten Ziele teilt der Senat nicht.
aa) Dies ergibt sich bereits mit Blick auf die Ausführungen der Zeugen H. und P. zur Verfügbarkeit des Kapitals „im (absoluten) Notfall" bei Abschluss eines Vertrags über die „Sofort Rente Classic". Zwar hat das Erstgericht erkannt, dass nach § 6 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlage K 3) nach Beginn des Rentenbezugs eine Kündigung nicht mehr möglich ist. Das Erstgericht meint gleichwohl, dass eine „Kündbarkeit im absoluten Notfall" (S. 13 der Urteilsgründe) dadurch sichergestellt sei, dass ein nicht abdingbares außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB bestehe.
Diese Sichtweise teilt der Senat nicht. Insbesondere hält die Berufung der Klägerin dem zu Recht entgegen, dass ein „Notfall" im Sinne eines plötzlichen Kapitalbedarfs nicht mit dem Vorliegen eines die außerordentliche Kündigung begründendenwichtigen Grundes gleichgesetzt werden kann. Zwar ist anerkannt, das ein Dauerschuldverhältnis grundsätzlich auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung aus wichtigem Grund gekündigt werden kann (siehe nunmehr die hier bereits anwendbare Regelung in § 314 Abs. 1 S. 1 BGB). Nachgefestigter Rechtsprechung liegt aber ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nur dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Seiten die Fortsetzung des Vertrags bis zu dessen vereinbarter Beendigung oder bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 7.10.2004, NJW 2005, 1360, 1361 m. w. N.). Eine wesentliche Einschränkung besteht dahin, dass Umstände, die grundsätzlich in den Risikobereich des Kündigenden fallen, keine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können. In diesem Sinne berechtigt die finanzielle Notlage eines Unternehmens, dessen Fortführung mit dem Risiko verbunden ist, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen zu müssen, für sich allein nicht die außerordentliche Kündigung eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund (BGH, a.a.O.).
So liegt es hier. Mit dem Beginn des Rentenbezugs begibt sich der Versicherungsnehmer seines Kapitalstocks, die Dauer des Rentenbezugs fällt in seine Risikosphäre. Gleiches gilt für das Auftreten unerwarteter Ereignisse, die zu einem erheblichen Finanzbedarf des Versicherungsnehmers führen, etwa Behandlungskosten infolge einer schweren Erkrankung eines Angehörigen.
Überdies hat sich der (mit-)beratende Zeuge P. mit der Problematik einer außerordentlichen Kündigung auch nicht im Ansatz auseinandergesetzt, soweit er angegeben hat, zu dem Problem „Kündbarkeit des Vertrages im Notfall" gegenüber der Klägerin Folgendes erklärt zu haben (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 09.07.2008, S. 6):
„Es gibt Probleme bei der sofort beginnenden Rente, da nach Vorgabe des Gesetzgebers, der diese Art der Rente steuerlichbevorzugt, eine Rückkaufsmöglichkeit nur bei guter Gesundheit, die nachzuweisen ist, besteht. Der Rückkauf ist in den ersten Jahren mit Verlusten verbunden, die immer geringer werden, je länger die Rente lief. ..."
Mit der in Wahrheit bestehenden rechtlichen Problematik haben diese Äußerungen nur wenig gemein. Sie geben vielmehr eingrundlegend unzutreffendes Bild von den Möglichkeiten des Versicherungsnehmers, sich nach Beginn des Rentenbezugs noch vom Vertrag zu lösen.
bb) Auch mit Blick auf das Anlageziel der Klägerin, den Kapitalstockmöglichst ungeschmälert für ihre Erben zu erhalten, erweisen sich die empfohlenen Versicherungen als mangelbehaftet. Die Wertung des Landgerichts (S. 11 der Urteilsgründe), die empfohlenen Rentenversicherungen würden dem Anlageziel der Klägerin entsprechen „aufgrund der Tatsache, dass nur ein Teil des Anlagebetrages in eine Sofortrente und ein weiterer Teilgewinnbringend angelegt wurde", greift zu kurz.
Hinsichtlich der Beratung, wie sie sich aus dem Ergebnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme ergibt, beanstandet die Berufung zu Recht, dass - den Anlagezielen der Klägerin möglicherweise entsprechende - Anlageformen augenscheinlich zugunsten einer mit erheblichen Provisionen verbundenen Anlageform ausgeklammert wurden. Zwar wurde ausgehend von den Bekundungen des Zeugen H. der Klägerin eine Festgeldanlage vorgestellt, deren Verzinsung jedoch nichtausreichend gewesen wäre. Daneben bestehende festverzinsliche Anlagen beispielsweise in Pfandbriefen, die sowohl eine Verfügbarkeit des Kapitalstamms als auch eine höhere Verzinsung sichergestellt hätten, waren jedoch nicht Gegenstand der Beratung der Beklagten.
Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren dazu vorträgt(Schriftsatz vom 05.03.2009 S. 2), auch mittels anderer festverzinslicher Papiere wie z. B. Pfandbriefe, sei eine monatliche (Renten-)Zahlung in Höhe von ca. € 600,00 „nichtdarstellbar" gewesen, steht dies dem Befund unvollständiger Beratung nicht entgegen. Diese Argumentation verkennt nämlich, dass auch bei der vereinbarten „Sofort Rente Classic" nur eine Monatszahlung in Höhe von 498,65 € garantiert war(Anlage K 2).
Auch das Argument, dass Rentenzahlungen der Klägerin unversteuert zuflössen, während Kapitaleinkünfte etwa aus Pfandbriefen zu versteuern seien, ist per se nichtdurchschlagend. Ob und gegebenenfalls mit welchem Gewichtsteuerliche Aspekte bei der Kapitalanlage angesichts des Grundfreibetrags und der eingeschränkten Besteuerung von Altersrenten von Bedeutung waren, bedürfte der eingehenden Beleuchtung im Einzelfall. Dazu sind Tatsachen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Wurden mithin naheliegende und gängige Anlagen in festverzinslichen Wertpapieren nicht vorgestellt, so fehlt es ersichtlich an der Vollständigkeit der Beratung.
2. Mithin kann die Klägerin von der Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, als wäre die streitgegenständliche Kapitalanlage nicht eingegangen. Diesen Schaden hat die Klägerin auf S. 10 der Klageschrift zutreffend mit 97.593,10 € ermittelt. Das gilt zum einen mit Blick auf den begehrten Mindestschaden im Sinne des § 252 S. 1 BGB und zum anderen hinsichtlich des Abzugs der bis zur Klagerhebung bereits erhaltenen Rentenzahlungen.
Im Umfang der nach Klageerhebung weiter von der Klägerin vereinnahmten Rentenzahlungen (19 x 596,82 € = 11.339,58 €) haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Die aufgrund der Pflichtverletzung entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten waren als Nebenforderung gesondert auszuurteilen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 91 a) ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Inmitten des Rechtsstreits steht lediglich die Anwendung gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Einzelfall.
Die Festsetzung des Streitwerts des Berufungsverfahrens beruht auf § 3 ZPO.