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Wirtschaftsrecht
03.04.2025
Wirtschaftsrecht
OLG Frankfurt a. M.: Keine Haftung der Bank für Rechtsanwaltskosten durch Geldwäscheverdachtsmeldung

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.2.2025 – 10 U 18/24

ECLI:DE:OLGHE:2025:0225.10U18.24.00

Volltext: BB-Online BBL2025-834-5

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Amtlicher Leitsatz

Meldet die Bank der Financial Intelligence Unit verdächtigte Überweisungen auf das Konto ihres Kunden und verweigert sie die Auszahlung, haftet sie nicht für die Kosten, die ihrem Kunden vorprozessual dadurch entstehen, dass dieser zur Freigabe einen Anwalt beauftragt.

§ 43 GwG, § 46 GwG, § 48 GwG

Sachverhalt

I.

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten seit Mai 2008 ein Girokonto. Anlässlich der Kontoeröffnung wies sie darauf hin, dass es wegen einer Erbschaft zu Umbuchungen und Gutschriften in 6-stelliger Höhe kommen könne. Bis zum 12.07.2023 waren die Kontobewegungen unauffällig. Es gingen regelmäßige Zahlungen aus Erwerbseinkünften der Klägerin in Höhe von ca. 2.000 € / Monat auf dem Konto ein. Am 12.07.2023 wurden dem bei der Beklagten geführten Konto 327.923,50 € gutgeschrieben. Die Überweisung erfolgte von einem bei der Streithelferin (Bank1) geführten Konto der Klägerin. Am 17.07.2023 wurde dem Konto ein weiterer Betrag 683.569,29 € gutgeschrieben. Dieser stammte von einem Konto des Streithelfers (A). Am 21.07.2023 meldete die Beklagte die Kundenverbindung der Financial Intelligence Unit (FIU) wegen dieses aus Sicht der Beklagten ungewöhnlichen Zahlungseingangs. Am selben Tag erschien die Klägerin bei der Beklagten mit ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten, der sich als Rechtsanwalt des Streithelfers vorstellte und wies darauf hin, dass der Betrag von einem Drittkonto der Klägerin auf das Konto des Streithelfers hätte überwiesen werden sollen. Die Beklagte verweigerte der Klägerin den Zugriff auf das Kontoguthaben.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.07.2023 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 08.08.2023 zur Freigabe bzw. Auszahlung des Kontoguthabens auf. Dem kann die Beklagte nicht nach.

Am 02.08.2023 nahm die Beklagte eine Nachmeldung bei der FIU vor. Am 29.08.2023 überwies die Beklagte das Geld an die Streithelferin zurück.

Nachdem die Klägerin einen Kontowechsel von der Beklagten auf die Bank2 veranlasst hatte, überwies die Beklagte während des Rechtsstreits erster Instanz am 05.10./06.10.2023 den Betrag von 385.000,48 € auf das neue Konto der Klägerin. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt.

Anstelle des ursprünglichen Zahlungsbegehrens von 1.071.445,38 € in der Hauptsache hat die Klägerin aufgrund der geleisteten Zahlung zuletzt noch Leistung von 686.444,90 € nebst Zinsen seit dem 08.08.2023 sowie Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 9.875,22 € nebst Zinsen seit dem 24.07.2023 begehrt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache weitgehend, und zwar in Höhe von 683.569,29 € nebst Zinsen seit dem 09.08.2023 sowie dem Antrag auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 9.875,22 € nebst Zinsen seit dem 25.07.2023 stattgegeben. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Gegen das am 11.01.2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.02.2024 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach gewährter Fristverlängerung bis zum 12.04.2024 am Tag des Fristablaufs begründet.

Mit der Berufung begehrt die Beklagte die (weitere) Klageabweisung in Bezug auf die zuerkannten vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12.01.2024, Az. 3 O 238/23, wird im Urteilstenor 2 aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen,

2. die Klage und der Nebenintervenient tragen gesamtschuldnerisch die Kosten der Berufung.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Streithelfer der Klägerin schließt sich dem Antrag der Klägerin an. Ferner beantragt er, der Beklagten die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des Vorbringens der Parteien und der Streithelfer in zweiter Instanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Aus den Gründen

    II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet.

Soweit die Beklagte erst mit Begründung der Berufung und nicht bereits mit Einlegung der Berufung deutlich gemacht hat, dass sie das Urteil nur in Bezug auf die zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 9.875,22 € nebst Zinsen anficht, stellt dies entgegen der Annahme der Klägerin und ihres Streifhelfers keine teilweise Rücknahme der Berufung dar. Die Beklagte brauchte sich nicht bereits mit Einlegung der Berufung auf den Umfang ihres Angriffs festzulegen. § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verlangt dem Berufungsführer die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten werden soll, erst mit der Berufungsbegründung ab.

Die Berufung ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 9.875,22 € zu.

Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten setzt einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch voraus. Vorliegend könnte ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus Verzug nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB und aus schuldhafter Vertragsverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. An beidem fehlt es vorliegend.

Als Verzugsschaden wären die vorgerichtlichen Anwaltskosten nur ersatzfähig, wenn sie nach Eintritt des Verzuges entstanden sind. Dies ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte den aus ihrer Sicht ungewöhnlichen Zahlungseingang am 21.07.2023 (Freitag) der FIU meldete und an diesem Tag die Klägerin bei der Beklagten in Begleitung ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten, der sich bei der Beklagten als Rechtsanwalt des Streithelfers vorstellte erschien und darauf hinwies, dass der Betrag von einem Drittkonto der Klägerin auf das Konto des Streithelfers hätte überwiesen werden sollen. Die Beklagte verweigerte der Klägerin den Zugriff auf das Kontoguthaben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.07.2023 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 08.08.2023 zur Freigabe bzw. Auszahlung des Kontoguthabens auf. Dem kann die Beklagte nicht nach.

Diesen Sachverhalt zugrunde gelegt, trat Verzug im Sinne von § 286 BGB erst mit fruchtlosem Ablauf der bis zum 08.08.2023 gesetzten Frist am 09.08.2023 ein. Da die Klägerin aber jedenfalls bereits bei Abfassung des Schreibens vom 29.07.2023 anwaltlich vertreten war, kann eine Beauftragung ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten nicht erst nach dem 08.08.2023 erfolgt sein.

Auch eine der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorausgegangene schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten i.S. von § 280 Abs. 1 BGB ergibt sich weder aus den Feststellungen des Landgerichts noch aus dem erst- und zweitinstanzlichen Vorbringen der Klägerin.

Das Landgericht hat eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten darin gesehen, dass die Beklagte das Geld nach erfolgter Meldung des Zahlungseingangs bei der FIU am 21.07.2023 und Ablauf der Wartefrist von drei Tagen nicht gem. § 46 Abs. 1 Nr. 2 GwG an die Klägerin ausgezahlt hat. Soweit das Landgericht in der Entscheidungsbegründung, Seite 5, Abs. 2, Mitte, eine Auszahlungspflicht der Beklagten spätestens mit dem „2.07.2023“ angenommen hat, handelt es sich dabei ersichtlich um einen Schreibfehler. Ausgehend vom Tag der Meldung am 21.07.2023 kann die Wartepflicht jedenfalls nicht vor dem 21.07.2023 geendet haben. Da das Landgericht Verzugszinsen auf die zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ab dem 25.07.2023 zuerkannt hat, ist das Landgericht ersichtlich von einer Auszahlungspflicht ab dem 25.07.2023 (nicht: 02.07.2023) ausgegangen.

Die Begründung des Landgerichts, wonach der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten zustehe, da die Inanspruchnahme eines Fachberaters aufgrund der unklaren Rechtslage, die die Beklagte durch die Verweigerung der Auszahlung veranlasst habe, angezeigt gewesen sei (vgl. Urteil, Seite 6, oben), überzeugt nicht.

Wie oben ausgeführt, hat das Landgericht die Beklagte spätestens mit dem 25.07.2023 für auszahlungspflichtig gehalten. Zu diesem Zeitpunkt sei - so das Landgericht in der Entscheidungsbegründung (Seite 5, 2. Absatz) - auch keine Nachmeldung gegenüber der FIU erfolgt. Diese sei erst am 02.08.2023 erfolgt, nachdem die Streitverkündete (=nunmehrige Streithelferin) mitgeteilt habe, dass für ihre Überweisung keine Autorisierung gegeben gewesen sei. Auch diese Nachmeldung sei ergebnislos verlaufen, so dass die Auszahlung - so das Landgericht (Seite 5, 2. Absatz) - im Zeitpunkt der Fristsetzung mit anwaltlichem Schreiben der Klägerin auf jeden Fall hätte erfolgen müssen.

Diesen zeitlichen Abläufen lässt sich eine Pflichtverletzung der Beklagten im Zeitpunkt der Beauftragung des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht entnehmen. Nur wenn die Pflichtverletzung der Beklagten aber kausal für die Beauftragung des anwaltlichen Bevollmächtigten war, besteht eine Ersatzpflicht aus § 280 Abs. 1 BGB.

Zu welchem konkreten Zeitpunkt der nunmehrige Prozessbevollmächtigte von der Klägerin vorgerichtlich beauftragt wurde, hat die insoweit darlegungspflichtige Klägerin nicht vorgetragen. Eines gerichtlichen Hinweises an die Klägerin bedurfte es aber nicht, da feststeht, dass eine Beauftragung spätestens bei Abfassung des vorgerichtlichen Aufforderungsschreibens am 29.07.2023 erfolgt war. Selbst wenn man - für die Klägerin günstig - von einer Beauftragung des anwaltlichen Bevollmächtigten erst am Tag des anwaltlichen Aufforderungsschreibens (29.07.2023) ausginge, lag zu diesem Zeitpunkt noch keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vor.

Soweit die Beklagte eine Auszahlung an die Klägerin bis einschließlich 29.07.2023 verweigerte, erfolgte dies unverschuldet. § 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG sieht eine Meldepflicht vor, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte. Nach § 46 Abs. 1 S. 1 GwG darf eine Transaktion, wegen der eine Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG erfolgt ist, frühestens durchgeführt werden, wenn dem Verpflichteten die Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder der Staatsanwaltschaft zur Durchführung übermittelt wurde (Nr. 1) (was hier nicht der Fall war) oder der 3. Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist (Nr. 2) (was hier einschlägig ist). Nach § 46 Abs. 1 S. 2 GwG gilt für die Berechnung der Frist der Samstag nicht als Werktag.

Nachdem die Klägerin am 21.07.2023, einem Freitag, die Meldung veranlasst hat, hätte sie die Transaktion frühestens drei Werktage nach Verstreichen des Meldetages, d.h. nicht vor Donnerstag, dem 27.07.2023, durchführen dürfen.

In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob die durch die Beklagte am 21.07.2024 veranlasste Meldung bei der FIU rechtmäßig war. § 48 Abs. 1 GwG sieht insofern zugunsten des Anzeigenden eine Freistellung von der Verantwortlichkeit vor. Nach § 48 Abs. 1 GwG darf derjenige, der Sachverhalte nach § 43 GWG meldet oder eine Strafanzeige nach § 158 StPO erstattet, deshalb nicht nach zivilrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässig unwahre Meldung liegt hier nicht vor. Für alle anderen Fälle gilt, dass die von einer Meldung Betroffenen - wie hier die Klägerin - regelmäßig das Risiko etwaiger, hierdurch verursachter Nachteile tragen, und zwar unabhängig davon, ob sich der „Verdacht“ letztlich bestätigt.

Dass die Beklagte die Auszahlung an die Klägerin nicht umgehend nach Ablauf der Wartepflicht am 27.07.2023 durchführte und auch nicht bis zum Aufforderungsschreiben am 29.07.2023, war nicht fahrlässig. Der Beklagten waren angesichts der nicht alltäglichen Problematik, der Beteiligung eines Drittkontos (=Konto des Streithelfers), des sehr hohen Geldbetrages von fast 700.000 € und der mit einer ggf. haftungsträchtigen Auszahlung an den/die nicht berechtigte/n Empfänger/in nach Ablauf der kurzen Wartepflicht nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 GwG jedenfalls einige wenige weitere Tage als Reaktions- und Überlegungszeit zuzubilligen. Auch das Gesetz spricht insoweit in § 46 Abs. 1 GwG davon, dass die Transaktion „frühestens“ nach Verstreichen des dritten Werktages nach dem Abgangstag der Meldung durchzuführen ist. Eine Auszahlungspflicht entstand daher jedenfalls nicht vor dem 30.7.2023. Zu diesem Zeitpunkt war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aber - wie das anwaltliche Schreiben vom 29.07.2023 zeigt - bereits beauftragt.

Darauf, dass die Beklagte das Geld tatsächlich erst rund einen Monat später am 29.08.2023 freigab und dann auch nicht an Klägerin zahlte, sondern an die Streithelferin zurücküberwies, ist unerheblich. Wie oben ausgeführt, muss die Pflichtverletzung der Beklagten kausal für die spätestens am 29.07.2023 erfolgte Beauftragung des anwaltlichen Bevollmächtigten gewesen sein. Auf ein ggf. späteres, nach Beauftragung vorliegendes pflichtwidriges Verhalten der Beklagten kommt es für die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht an.

Da die Beklagte der Klägerin keine vorgerichtlichen Anwaltskosten schuldet, hat sie darauf auch keine Verzugszinsen zu leisten.

Die Kostenentscheidung erster Instanz war nicht abzuändern, da die begründete Berufung lediglich die erstinstanzlich nicht streitwerterhöhend wirkenden vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen betrifft.

Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz folgt aus §§ 91, 101 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO).

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