OLG Frankfurt: Keine Anwendbarkeit des SchVG 2009 auf Inhaberschuldverschreibungen einer ausländischen Emittentin
OLG Frankfurt, Urteil vom 27.3.2012 - 5 AktG 3/11
Leitsatz
Gläubiger einer vor dem 5.8.2009 im Ausland ausgegebenen Schuldverschreibung, die nach deutschem Recht begeben sind, können nicht durch Mehrheitsentscheidung eine Änderung der Anleihebedingungen herbeiführen, die ihre Schuldverschreibungen dem SchVG 2009 unterstellt ("Opt-in").
Sachverhalt
I. Die ... Antragstellerin, ein Tochterunternehmen eines deutschen börsennotierten ...unternehmens, begab im Jahr 2007 mit einer Mindeststückelung von 50.000,00 € eine (Hybrid-) Anleihe, in deren Bedingungen deutsches Recht vereinbart wurde - mit Ausnahme einer Regelung in § 2a, die niederländischem Recht unterstellt wurde. Dort ist die Rangstellung der Rechte gegenüber anderen Gläubigern der Emittentin geregelt, das Fehlen von Sicherheiten beschrieben und ein beiderseitiges Aufrechnungsverbot behandelt. Die am 27.4.2007 emittierten Inhaberschuldverschreibungen, in einer Globalurkunde verbrieft, hatten ein Volumen von 275 Mio. €. Sie weisen keine feste Laufzeit aus und können ab August 2014 von der Antragstellerin gekündigt werden. Das ...unternehmen garantierte für die Rückzahlung der Anleihe.
In einer Gläubigerversammlung vom 20.6.2011, deren ordnungsgemäße Einberufung streitig ist, wurden unter Anwesenheit von Gläubigern, die zusammen mehr als 50% der Anleihe besaßen (Präsenzquote), mehrere Beschlüsse gefasst, jeweils mit Mehrheiten von mehr als 85% (Abstimmungsquote). Mit dem Beschluss zu TOP 4 wurde so die Änderung der Anleihebedingungen sowie der von der Konzernmutter abgegebenen Garantie dahin beschlossen, dass hierzu Mehrheitsentscheidungen nach dem SchVG 2009 ermöglicht sein sollten. Außerdem wurde unter TOP 5 und 7 ein Umtausch der Schuldverschreibungen in Erwerbsrechte auf Aktien der Garantin beschlossen und unter TOP 6 ein gemeinsamer Vertreter der Wertpapiergläubiger bestellt. Die an verschiedenen deutschen Börsen gehandelten Anleihen hatten zu diesem Zeitpunkt einen Kurs von deutlich weniger als 10% ihres Nominalwerts (Wert vom 25.8.2011: 2,4%), weil die Konzernmutter als Garantin der Anleihe in eine finanzielle Schieflage geraten war. Zur Sanierung der Garantin war u.a. vorgesehen, dass die sonstigen Darlehensgeber auf 40% ihrer Forderungen verzichten sollten und hierfür aus einer Kapitalerhöhung junge Aktien gegen Zahlung unterschiedlich hoher Beträge erhalten sollten.
Gegen die Beschlüsse haben die Antragsgegner Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Nichtigkeitserklärung erhoben, denen das Landgericht Frankfurt am Main unter 3/4 5 O 45/11 inzwischen im Wesentlichen entsprochen hat, weil das SchVG 2009 wegen der gespaltenen Rechtswahl nicht anzuwenden sei.
Die Antragstellerin begehrt die Freigabe der gefassten Beschlüsse, auch soweit dazu Nichtigkeitsgründe eingewandt seien. Sie bestreitet, dass die Antragsgegner jeweils Schuldverschreibungen halten, sieht das SchVG 2009 für anwendbar und die Freigabevoraussetzungen für gegeben. Ein vorrangiges Vollzugsinteresse bestehe, weil die Schuldnerin - wie die Garantin - ohne die Restrukturierung insolvent werde.
Die Antragsgegner bekämpfen die gefassten Beschlüsse uneinheitlich mit verschiedenen Einwänden: § 24 Abs.2 SchVG 2009 gelte nicht für Auslandsanleihen. Das Gesetz sei als rückwirkend verfassungswidrig, könne aber hier schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil für die Schuldverschreibungen nicht ausschließlich deutsches Recht gälte. Die Beschlussfassung zu TOP 5 bis 7 setze eine wirksame vorherige Änderung der Anleihebedingungen voraus, die erst mit einer Umschreibung der Sammelurkunde eintrete. Den Anleihegläubigern sei keine ausreichende Information über die Verschuldung und Zahlungsfähigkeit der Antragstellerin und ihrer Garantin erteilt worden.
Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung den Antrag als unstatthaft zurückgewiesen. Das SchVG 2009 sei nicht anzuwenden, weil die Schuldverschreibungen sich nicht ausschließlich nach deutschem Recht richteten. Auf den Beschluss vom 27.10.2011 wird zu den Einzelheiten verwiesen (Bl. 699 ff. d.A.).
Gegen den am 31.10.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 3.11.2011 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Auf die am 2.12.2012 eingereichte Beschwerdebegründung wird verwiesen. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Anwendung des § 24 Abs. 2 SchVG 2009 bestehen, soweit Altanleihen betroffen sind, die nicht schon zuvor dem Mehrheitsprinzip nach dem SchVG 1899 unterfielen. Auf die Stellungnahme der Antragstellerin und die von der Antragstellerin vorlegten Rechtsgutachten (Prof. Dr. A, Prof. Dr. B; Prof. Dr. C, VRiBGH a.D. Dr. D) wird Bezug genommen.
Die Akten des Hauptsacheverfahrens waren beigezogen. Die Parteien und die Garantin der Schuldverschreibungen haben außerhalb mündlicher Verhandlung einen am 2.3.2012 festgestellten Vergleich geschlossen, der in § 3.3 lautet:
„Die Beklagte und die Beitretende können den Vergleich bis zum 14.3.2012, 24.00 Uhr, widerrufen, wenn nicht alle Zustimmungen, soweit sie gemäß den in Anlage 3 aufgeführten Finanzierungsverträgen zum Abschluss dieses Vergleichs erforderlich sind, bis zu diesem Zeitpunkt erteilt worden sind. Der Widerruf muss durch Schriftsatz gegenüber dem OLG Frankfurt erklärt werden."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleichs wird auf diesen verwiesen (Bl. 1265 - 1304 d.A.). Mit Schriftsatz vom 13.3.2012, am gleichen Tag bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Fax eingegangen, haben die Antragstellerin und die Garantin den Widerruf des Vergleichs erklärt, weil nach ihrer Behauptung feststünde, dass nicht alle nach § 3.3 erforderlichen Zustimmungen in der Frist erteilt werden. Die Antragsgegner haben dies und die Wirksamkeit des Vergleichswiderrufs in Zweifel gezogen.
Aus den Gründen
II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und zulässig einlegt worden. Das Rechtsmittel ist jedenfalls nach § 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO eröffnet, weil ein das Verfahren betreffendes Gesuch bei fakultativer mündlicher Verhandlung zurückgewiesen worden ist. Dass Eilanträge, etwa zum Arrest oder zur einstweiligen Verfügung, wiewohl sie ein eigenes Regelungsziel haben, ein Verfahren im Sinne des § 567 ZPO betreffen, ist allgemein anerkannt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 922 Rz. 13 mwN.). Auf eine Beschwerdeberechtigung der Antragstellerin aus § 20 Abs. 3 Satz 5 SchVG 2009 kommt es für die Zulässigkeit der Beschwerde damit nicht an.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis die Zulässigkeit des Freigabeantrags zu Recht verneint, weil ein Freigabeverfahren hier nicht statthaft, also unzulässig, ist.
Es kann hier dahin stehen, ob der Vergleich vom 2.3.2012 wirksam widerrufen worden ist, weil aus ihm nur eine Verpflichtung der Antragstellerin zur Rücknahme des Freigabeantrags erwachsen sollte (Vergleich Ziffer 3.6). Die Wirksamkeit des Vergleichs unterstellt, würde eine abredewidrige Weiterführung des Freigabeverfahrens durch die Antragstellerin nur zu einem weiteren Zulässigkeitshindernis führen (vgl. Zöller/Greger, wie oben, § 269 Rz. 3). Ein Vorrang eines Verfahrenshindernisses aus dem Vergleich besteht hier nicht: Bei dem Vorrang einzelner Verfahrensvoraussetzungen (vgl. Zöller/Greger, wie oben, vor § 253 Rz. 11) geht es um den Schutz berechtigter Interessen der Beteiligten, etwa des Nichtprozessfähigen zur Vermeidung der beschränkten Rechtskraftwirkung eines Prozessurteils aus anderen Gründen. Die Rechtskraft der Entscheidung, maßgeblich für eine Bindungswirkung und ein Wiederholungsverbot, gebietet eine vorrangige Klärung des Vergleichsbestands nicht. Denn eine Bindung aus der Entscheidung über die Freigabe entsteht für das Hauptsacheverfahren ohnehin nicht und eine Wiederholung des Freigabeantrags wäre auch bei Wirksamkeit des Vergleichs nicht mehr möglich.
Der Freigabeantrag ist unzulässig.
Das SchVG 2009, das mit seiner Verweisung in § 20 Abs. 3 Satz 4, 2. Halbsatz, auf § 246a AktG eine Freigabe ermöglichen würde, ist nämlich für die von der Antragstellerin begebene Anleihe nicht anzuwenden, weil die Schuldverschreibung vor dem Anwendungsstichtag des 5.8.2009 ausgegeben wurde. Dies haben einzelne Antragsgegner bereits vor dem Landgericht geltend gemacht.
Nach § 24 Abs. 2 SchVG 2009 können freilich Gläubiger von früher ausgegebenen Schuldverschreibungen eine Änderung der Anleihebedingungen beschließen, wenn sie damit von den nach dem SchVG eröffneten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen wollen. Der Senat legt dies einschränkend dahin aus, dass die nachträgliche Anwendung nur bei solchen Schuldverschreibungen eröffnet ist, die bereits zuvor nach dem SchVG 1899 einem Mehrheitsentscheid der Gläubigergemeinschaft zugänglich waren (wie hier LG Frankfurt 3/5 O 142/11 - ZIP 2012, 474; Leber, Der Schutz und die Organisation der Obligationäre, Diss. Tübingen 2011, S. 107, 108; a.A. Veranneman, SchVG, 2010, § 24 Rz.6; Podewils DStR 2009, 1914, Keller BKR 2012, 15; wohl auch Kusserow WM 2011, 1645).
Die Wortbedeutung verlangt eine solche Betrachtung freilich nicht, wenn auch die Bestimmung ("Gläubiger von Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden") offensichtlich zu weit gefasst ist. Es liegt nahe, dass eine universelle Regelung mit § 24 Abs. 2 SchVG nicht gewollt war, also nicht Gläubiger aller Schuldverschreibungen schlechthin gemeint sein sollen. Bei der damit notwendigen Korrektur des Wortlauts bieten sich zwei Möglichkeiten an. Der Text könnte zu lesen sein wie: „Gläubiger von Schuldverschreibungen im Sinne des § 1 SchVG", oder aber wie: „Gläubiger solcher Schuldverschreibungen", also Bezug nehmen auf die in § 24 Abs. 1 Satz 2 zuvor erwähnten Schuldverschreibungen des SchVG 1899. Das Rechtsgutachten des VRiBGH Dr. h.c. D der Antragstellerin, das auf die Legaldefinition der Schuldverschreibung in § 1 Abs.1 SchVG 2009 verweist, führt insoweit nicht weiter, weil die hier als zweite genannte Auslegungsmöglichkeit einfach ohne Begründung verneint wird („Nichts spricht dafür..., S. 14, Bl. 1103 d.A.).
Wenig hilfreich ist in diesem Zusammenhang der von der Antragstellerin vorgenommene Vergleich zu anderen Gesetzesstellen, die in anderen Regelungszusammenhängen stehen. Zur Klärung ist vielmehr der systematische Zusammenhang des betroffenen Gesetzes in den Blick zu nehmen, namentlich durch den Bezug des zweiten Absatzes auf den ersten Absatz des § 24 SchVG 2009. In Satz 1 des ersten Absatzes ist geregelt, dass das SchVG 2009 nicht anzuwenden sei für vor dem Stichtag ausgegebene Schuldverschreibungen und Satz 2 bestimmt, dass auf diese das SchVG 1899 weiter anzuwenden sei, sofern sich aus Absatz 2 des § 24 nicht anderes ergebe. Dies legt nahe, dass Absatz 2 als Ausnahme zu Absatz 1 Satz 2 konzipiert worden ist, nämlich als Einwahlmöglichkeit ("Opt-in") für die Schuldverschreibungen des Absatzes 1 Satz 2, also für solche, bei denen nach dem SchVG 1899 ohnehin schon ein - moderates - Mehrheitsprinzip gegolten hatte. Der Senat teilt die Ansicht nicht, dass bei einem Bezug des Absatzes 2 auf Absatz 1 Satz 2 des SchVG 2009 § 24 Abs. 2 Satz 2 SchVG, also die Regelung zur Anwendung der neuen Verfahrensvorschriften, unnötig wäre. Es wäre durchaus sachgerecht, einheitliche Verfahrensregelungen auch dort vorzusehen, wo auf der Grundlage des SchVG 1899 ein Opt-In-Beschluss zum SchVG 2009 gefasst werden soll.
Für den Bezug des § 24 Abs. 2 SchVG auf Anleihen des SchVG 1899 spricht auch der Zusammenhang mit § 5 des SchVG 2009: Bei den nach dem Stichtag begebenen Schuldverschreibungen gilt das Mehrheitsprinzip nämlich nur, wenn die - auf deutschem Recht beruhenden - Anleihebedingungen eine Anwendungsmöglichkeit bereits vorsehen. Eine nachträgliche Einwahlmöglichkeit bei ausgeschlossenem Mehrheitsprinzip gibt es für nach dem Stichtag ausgegebene Schuldverschreibungen nicht (vgl. dazu Preuße/Vogel, SchVG, 2010, R 5 Rz. 14; Schlitt/Schäfer AG 2009, 477, 486). Wenn aber die Gläubiger solcher jüngerer Schuldverschreibungen auf den Vertragsgrundsatz („pacta sunt servanda") vertrauen dürfen, also sich nicht ohne Einwilligung mittels Vereinbarung der Anleihebedingungen einer Mehrheitsentscheidung der Gläubiger beugen müssen, sollte dies auch den Altgläubigern, d.h. den Gläubigern von Schuldverschreibungen aus der Zeit vor dem Stichtag, zugestanden sein. Ein sachlicher Grund zu einer unterschiedlichen Behandlung von Altgläubigern ist nicht ersichtlich. Dass die Neugläubiger wählen können, ob sie eine Anleihe mit Mehrheitsklausel erwerben wollen oder nicht, rechtfertigt nicht, wie aber einer der Rechtsgutachter der Antragstellerin meint (Gutachten Prof. Dr. B S. 2, Bl. 942 d.A.), eine Benachteiligung der Altgläubiger mittels Durchbrechung des Vertragsgrundsatzes. Diese wird auch nicht dadurch ausreichend abgemildert, dass für das Opt-In des § 24 Abs. 2 Satz 2 SchVG 2009 eine qualifizierte Mehrheit, nach § 5 Abs. 4 SchVG 2009 bestimmt mit 75% der teilnehmenden Stimmrechte, verlangt ist.
Dass § 24 Abs. 2 SchVG von einem schon bestehenden Mehrheitsprinzip ausgeht, wird schließlich auch dadurch deutlich, dass die Verweisung in Satz 2 1. Halbsatz auch § 4 SchVG einbezieht, der aber gerade eine Änderung durch Einstimmigkeit oder auf Grundlage der Anleihebedingungen voraussetzt.
Die Entstehungsgeschichte lässt einen Willen der Gesetzgebungsorgane und auch der internationalen Gremien, die die Novelle des Schuldverschreibungsrechts initiiert haben, nicht erkennen, bereits bestehende Schuldverschreibungen durch Gesetzesvorhaben nachträglich abzuändern. Die Entstehung des Schuldverschreibungsgesetzes (zusammenfassend: Veranneman, wie oben, Einf. Rz. 14) zeigt, dass das sogenannte Ermächtigungsmodell sich letztlich gegen den Referentenentwurf 2008 (hier Anl. AST 96, auch veröffentlicht ZBB 2008, 200 ff.) durchgesetzt hat. Nach dem Ermächtigungsmodell, das auch schon in dem Diskussionsentwurf aus dem Justizministerium 2004 vorgeschlagen war, bedarf das Mehrheitsprinzip einer Ermächtigung durch die Anleihebedingungen (auch Regierungsbegründung BT-Drucksache 16/12814 S.18 linke Spalte). Das SchVG 1899 hatte demgegenüber in seinem beschränkten Anwendungsbereich unmittelbar und ohne Ermächtigung gegolten, wie dies auch der Referentenentwurf 2008 vorgesehen hatte („ex lege", vgl. Baums ZBB 2009, 1, 2). Dass das SchVG 1899 nach seinem § 26 Abs. 2 auf vor seinem Inkrafttreten ausgegebene Schuldverschreibungen Anwendung finden sollte, ist für die Auslegung des § 24 SchVG 2009 ohne Bedeutung. Es handelt sich um ein anderes Gesetz, das unter der Geltung einer anderen Verfassung und Rechtsordnung ergangen war.
In der Regierungsbegründung (BT-Drucksache 16/12814, S. 18 rechte Spalte) wird mehrfach betont, dass - nur - das bisher geltende Mehrheitsprinzip „erweitert" werden solle („Ausweitung des Mehrheitsprinzips", „Die Befugnis der Gläubigermehrheit wird dadurch gegenüber dem alten Recht erheblich ausgeweitet."). Allerdings wies der ältere Referentenentwurf 2006 (hier Anl. AST 95), wie auch der Diskussionsentwurf 2004, nach der Systematik seiner Überleitungsvorschrift und der dazu gegebenen Begründung auf einen Willen zur Gestaltung von Altanleihen durch Eröffnung einer Mehrheitsentscheidung hin. Die Aussagekraft dieser Entwürfe im Rahmen der genetischen Auslegung ist aber gering, weil der Referentenentwurf - wie auch der frühere Diskussionentwurf - als Regierungsentwurf gar nicht beschlossen wurden. Der spätere Referentenentwurf 2008 und die beide Regierungsentwürfe enthalten dann aber den Satz 2 im ersten Absatz der Überleitungsvorschrift, der gerade für einen Bezug des Absatzes 2 auf Abs. 1 Satz 2 spricht.
Die von der Antragstellerin vorgelegte Stellungnahme eines Bundestagsmitglieds zu dessen Erinnerung an das Gesetzgebungsverfahren (Anl. AST 103) ist in diesem Zusammenhang nicht hilfreich. Weder lässt sie erkennen, ob die Erwägungen des damaligen Berichterstatters in der ...-Fraktion überhaupt offen gelegt wurden, noch in welchem Gremium dies erfolgte und zu welchem Ergebnis es gegebenenfalls führte.
Auch sehen die zur Bewältigung von Zahlungsschwächen bei Staaten, die Anleiheschuldner sind, auf internationaler Ebene gefassten Beschlüsse keine Erstreckung von Mehrheitsklauseln ipso iure auf bereits laufende Schuldverschreibungen vor. Mit dem SchVG 2009 entsprach der Gesetzgeber den Empfehlungen einer von den G 10 eingesetzten Arbeitsgruppe („Report of the G 10 Working Group on Contractual Clauses") vom September 2002 zur Aufnahme von Umschuldungsklauseln in die Anleihebedingungen von Schwellenländern („collective action clauses", CAC, vgl. Schneider in Baums/Cahn, Die Reform des Schuldverschreibungsrechts, 2004, S.71), zurückgehend auf einen Bericht der Rechtsabteilung des IWF zur internationalen Verwendung solcher Klauseln (wie vor, S. 72). In diesem war hervorgehoben worden, dass es zweifelhaft sei, ob das deutsche Recht, wohl das AGB-Recht, geeignete Strukturierungsmaßnahmen durch Mehrheitsklauseln zulassen würde. Der sog. Rey-Report (hier zitiert nach Rechtsgutachten A S. 28) hatte sogar das Problem der Altbestände gesehen, war aber davon ausgegangen, dass hier allenfalls die Möglichkeit eines Umtauschs gegen solche Anleihen zu erwägen wäre, die dem Mehrheitsprinzip unterworfen sind.
Das gesetzgeberische Ziel des SchVG 2009 lag ausweislich der Regierungsbegründung in der Erleichterung einer Krisenbewältigung einerseits und in der Erhöhung der Attraktivität der zugunsten deutscher Unternehmen begebener Schuldverschreibungen (BT-Drucksache 16/12814 S. 13). Ohne das Mehrheitsprinzip werden Sanierungsmaßnahmen, wie Schuldenschnitte, erheblich erschwert, weil einzelne Gläubiger, die sogenannten free rider, von der Sanierungsbereitschaft der Gläubigermehrheit profitieren würden. Daraus sind aber Schlüsse für einen Willen des Gesetzgebers zur Gestaltung bereits bestehender Anleihen nicht möglich.
Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber eine Rückwirkung für Schuldverschreibungen wollte, die bislang einem Mehrheitsprinzip nicht unterworfen waren, weil die Begründungen im Gesetzgebungsverfahren eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen einer zulässigen Rückwirkung vermissen lassen. Das SchVG wäre bei Anwendung eines Mehrheitsprinzips ex lege für bereits begründete Schuldverhältnisse außerhalb des Anwendungsbereiches des SchVG 1899 als belastendes Gesetz anzusehen, weil es eine bestehende Rechtsposition verschlechtern würde (vgl. Schmidt/Bleibtreu/Hoffmann, GG, 12. Aufl. 2011, Art. 20 Rz. 80 mwN.). Die nachträgliche Unterstellung einer Anleihe unter ein Mehrheitsprinzip wäre dem Anleger nachteilig, weil - wovon auch das von der Antragstellerin vorgelegte Rechtsgutachten des Prof. Dr. A ausgeht (S. 28 und 33) - für eine Anleihe mit einer Mehrheitsklausel ein höherer Zins veranlasst wäre, als er für die gleiche Anleihe zu zahlen wäre, wenn sie dem Vertragsgrundsatz unterfiele.
Es kann dahin stehen, ob mit der gesetzlichen Unterstellung des bereits entstandenen, wenn auch noch nicht fälligen Rückzahlungsanspruchs des Anlegers unter eine Mehrheitsentscheidung der Gläubiger eine echte oder nur eine unechte Rückwirkung vorläge. Auch eine unechte oder retrospektive Rückwirkung, also die gesetzliche Einwirkung auf einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt, müsste nämlich verhältnismäßig sein. Bei einem Eingriff in die als Eigentum geschützte Position, wie sie mit dem Rückzahlungsanspruch des Altgläubigers aus der Schuldverschreibung entstanden ist (vgl. v.Mangold/Klein/Depenheuer, GG, Band I, 6. Aufl. 2010, Art. 14 Rz. 111), wäre eine angemessene und zumutbare Überleitungsregelung erforderlich, um dem Gebot des Vertrauensschutzes Rechnung zu tragen (wie vor, Art. 14 Rz. 230). Immerhin hatten die Anleger im Vertrauen auf den Fortbestand ihrer Ansprüche hohe finanzielle Investitionen getätigt. Die zu zeichnende Anleihe hatte eine Mindeststückelung von 50.000,00 €.
Die Darstellung des Privatgutachters Dr. h.c. D, es seien dazu das öffentliche Interesse an der Bewältigung der Finanzkrise und an der Sanierung von Emittenten gegen die „Gleichgültigkeit, Uneinsichtigkeit und Obstruktion einzelner Anleihegläubiger" abzuwägen, teilt der Senat nicht. Diese Ansicht berücksichtigt nicht das schützenswerte Interesse der Anleihegläubiger, eine Durchsetzung ihrer Forderungen ganz oder teilweise notfalls in einem Insolvenzverfahren zu erreichen.
Das Fehlen einer sachlichen Auseinandersetzung mit der Rückwirkung und einem Vertrauensschutz zu Gunsten der Altanleger in der Regierungsbegründung zu § 24 (BT-Drucksache 16/12814 S.27) drängt den Schluss auf, dass der historische Gesetzgeber - im Bewusstsein der Abwägungsnotwendigkeiten - eine Rückwirkung gar nicht gewollt hat, jedenfalls soweit sie über den persönlichen Anwendungsbereich des alten Gesetzes von 1899 hinausgeht. Wäre ein gesetzlicher Eingriff in bereits bestehende Eigentumsrechte iSd. Art. 14 Abs. 1 GG gewollt gewesen, hätten die im Gesetzgebungsverfahren gegebenen Begründungen naheliegend die maßgeblichen Vertrauens- und Verhältnismäßigkeitsaspekte dargestellt. Es finden sich, wie oben schon erwähnt, auch keine Rechtfertigungen, warum für Altgläubiger der ansonsten geltende Ermächtigungsgrundsatz nicht anzuwenden sein sollte. Einer der Privatgutachter der Antragstellerin weist darüber hinaus darauf hin (Gutachten Prof. Dr. C S. 6), dass mit der Erstreckung des Mehrheitsprinzips auf Altanleihen die negative Vereinigungsfreiheit der Anleger berührt sein kann (Art. 9 Abs. 1 GG), also das Recht, an einer organisierten Willensbildung nicht teilnehmen zu müssen.
Das Vertrauen der Anleger in den Fortbestand der bisherigen gesetzlichen Regelung war bei Ausgabe der Schuldverschreibung im Jahr 2007 nicht eingeschränkt, wie aber die Antragstellerin meint. Erst mit einem Gesetzesbeschluss des Bundestages ergibt sich grundsätzlich eine Beeinträchtigung der Vertrauenslage (vgl. Schmidt/Bleibtreu/Hofmann, GG; 12. Aufl. 2011, Art. 20 Rz. 81 mwN.). Der Senat kann der Ansicht der Antragstellerin nicht folgen, bereits aus den Diskussionsentwürfen des Bundesministeriums, der Stellungnahme des Anwaltsvereins und dem Referentenentwurf von 2006 ergäbe sich eine Beeinträchtigung des Vertrauens der Anleger. Der durchschnittliche Anleger muss Gesetzgebungsverfahren in diesem Stadium nicht verfolgen, zumal es insoweit auch meist an Veröffentlichungen fehlt.
Der von der Antragstellerin erhobene Einwand, ein Vertrauen in den Vertragsgrundsatz habe nicht entstehen können, weil nach § 12 der Anleihebedingungen die niederländische Schuldnerin sich durch eine deutsche Schuldnerin habe ersetzen lassen können mit der Folge einer nachträglichen Anwendung des SchVG 1899, greift nicht durch: Dies ergibt sich schon daraus, dass § 1 des SchVG 1899 das Mehrheitsprinzip nur dann ermöglicht, wenn der Schuldner bei Begebung seinen Sitz in Deutschland hatte („Sind von jemand, der im Inland seinen Wohnsitz oder seine gewerblich Niederlassung hat, Schuldverschreibungen... ausgestellt, ..."), weshalb es auch belanglos ist, dass die Schuldnerin ihren Sitz später nach Deutschland hätte verlegen können. Dessen ungeachtet stellten die Anleihebedingungen AGB dar (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH vom 28.6.2005, XI ZR 363/04 - BGHZ 163, 311, Rz. 13 bei juris mit zahlreichen Nachweisen). Die Schuldnerersetzung dürfte von wesentlichen Grundgedanken des Vertragsrechts aber abweichen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), was durch den Fortbestand der Garantie nicht ausreichend abgemildert wird.
Dass die Schuldverschreibungen hier wertgemindert sind und dass die Antragsgegner eine Entschädigung durch Aktienoptionen erhalten sollen, ist zum Ausgleich eines Vertrauensverlustes nicht ausreichend, auf den sich die Antragsgegner dann nicht mehr berufen könnten. Dies hat auch zu gelten, wenn man den besonderen Charakter der Schuldverschreibungen als Hybrid-Anleihe bedenkt. Wie dem Minderheitsaktionär im Falle des Squeeze-out voller Wertersatz für den im Drittinteresse liegenden Verlust des Anteils zu verschaffen ist und effektiver Rechtsschutz zur Überprüfung bereitzustellen ist (BVerfG vom 30.5.2007, 1 BvR 390/04 - NJW 2007, 3268 - Rz. 19; im Fall der Verschmelzung: BVerfG vom 27.4.1999, 1 BvR 1613/94 - ZIP 1999, 1666 Rz. 47), wäre auch bei einem Umtausch der Schuldverschreibung in Aktienoptionen, außer er würde auf einer Ermächtigung des Gläubigers zur Mehrheitsentscheidung beruhen, voller Wertersatz geboten.
Ein gerichtliches Verfahren zur Wertsicherung zu Gunsten des Anlegers bei Unterwerfung unter den Mehrheitsentscheid, vergleichbar dem Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz bei Verschmelzung oder Squeeze-Out, also effektiver Rechtsschutz, ist aber dem Anleihegläubiger nicht zur Seite gestellt. Eine Überprüfung der Angemessenheit des Ausgleichs im Klageverfahren selbst ist aber nicht möglich, weil der Beschluss gerichtlich nur wegen Gesetzesverletzung oder Verletzung der Anleihebedingungen angegriffen werden kann (§ 20 Abs. 1 SchVG 2009).
Dass es zur Erhaltung von Unternehmen, hier der Garantin, wirtschaftlich wünschenswert sein kann, gegen sie bestehende Forderungen zu kürzen, kann auch bei Anwendung objektiver Auslegungskriterien nicht dazu führen, dass in die Vertragsrechte Einzelner eingegriffen wird. Insoweit kommt es darauf an, ob sich die Auslegung der Norm als Teil einer gerechten und zweckmäßigen Ordnung einfügt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl. 2012, Einl. Rz. 46). Der Zweck, Sanierungsmaßnahmen zu erleichtern, gebietet für die Übergangszeit bis zum Auslaufen der Altanleihen Eingriffe in den Vertragsgrundsatz („pacta sunt servanda") nicht, der zu den tragenden Säulen deutschen Schuldrechts gehört.
Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch der Antragsgegner, wie er mitunter in aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren zu beobachten ist, bestehen nicht. Dem steht schon die Mindeststückelung der Anleihe von 50.000,00 € entgegen. Dass die Antragsgegner auf der Erfüllung ihrer Schuldverschreibungen bestehen, kann auch nicht, so die Antragstellerin aber, als Geiselnahme gegenüber den Mehrheitsgläubigern bewertet werden, weil die Antragsgegner nur die ihnen zustehenden Rechte durchsetzen wollen.
Die vom Senat angenommen Auslegung des § 24 Abs. 2 SchVG 2009 verstößt nicht gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs (Art. 63 Abs. 1 AEUV), wie aber die Antragstellerin meint. Der Schutzbereich ist nicht eröffnet, denn die Bestimmung betrifft Beschränkungsmaßnahmen, während es bei der vom Senat vertretenen Auffassung um Bestandsschutz geht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der weiten Auslegung des Beeinträchtigungsbegriffs (vgl. Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2010, Rz. 7 mwN.), wonach eine Beschränkung jede Maßnahme ist, die unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell, den Kapitalmarkt behindert. Die Erhaltung des Vertragsgrundsatzes gegen ein Mehrheitsprinzip für Altanleihen stellt aber keinen Eingriff in die bestehende Rechtslage ein.
Bei dieser Lage kann dahin stehen, ob die teilweise Einbeziehung niederländischen Rechts in die Anleihebedingungen einen eigenen Regelungsinhalt hat oder nur wiederholt, was auf der Grundlage von Insolvenzkollisionsrecht ohnehin zu gelten hätte. Es kommt dann auch für die Umsetzungsbeschlüsse nicht darauf an, dass nach § 2 Satz 2 SchVG ein Opt-in-Beschluss erst „wirksam" wird, wenn er in der Urkunde vollzogen worden ist (§ 21 Abs. 1 SchVG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Den Beschwerdewert bemisst der Senat nach § 3 ZPO in Anlehnung an die Wertmaßstäbe zu Freigabeverfahren nach § 246a AktG und folgt konkret der nicht angegriffenen erstinstanzlichen Bewertung.
Die Entscheidung im Beschwerdeverfahren konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, wie aus § 128 Abs. 4 ZPO folgt (vgl. Zöller/Heßler, wie oben, § 572 Rz. 44). Die Antragstellerin hatte in der Antragsschrift angeregt, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, weshalb das Landgericht hiervon abgesehen hatte. Erst mit Schriftsatz vom 15.2.2012 hat die Antragstellerin doch wieder um eine mündliche Verhandlung gebeten. Eine mündliche Verhandlung ist zur Wahrung der Verfahrensrechte der Antragstellerin aber nicht geboten. Ihr ist durch Verfügung vom 15.12.2011 Gelegenheit zur Stellungnahme im Zusammenhang mit dem Regelungsumfang des § 24 Abs. 2 SchVG 2009 eingeräumt worden, die sie durch Vorlage einer Vielzahl von Rechtsgutachten genutzt hat. Dass darüber hinaus gehende Aspekte in einer mündlichen Verhandlung zu Tage treten könnten, ist nicht ersichtlich. Auch ist eine weitere Vertiefung der Argumentation durch Rede und Gegenrede nicht zu erwarten. Zu dem Schriftsatz der Antragsgegner zu 1. und 19. bis 21. vom 26.3.2012 (Bl. 1438 ff. d.A.), dem ein Rechtsgutachten des Prof. Dr. E beigefügt ist, war der Antragstellerin nicht nochmals rechtliches Gehör zu eröffnen, weil er für die von Senat getroffene Entscheidung nicht mehr von Bedeutung war.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO nicht vorliegen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren dient der Klärung grundsätzlicher Fragen, an deren Notwendigkeit es fehlt, wenn nach einem Eilverfahren ein Hauptsacheverfahren diese Fragen erneut aufwerfen kann (BGH vom 29.5.2006 - II ZR 5/06, BGHZ 168, 48 Rz. 7 ff. „t-online" für eine Freigabe nach Verschmelzung). Die Befristung der Restrukturierungsmaßnahmen zum 30.6.2012 führt zwar zu einer zu erwartenden Herabsetzung des Interesses an den getroffenen Beschlüssen, schließt aber eine Klärung der Wirksamkeit der Beschlüsse in einem Hauptsacheverfahren nicht aus. Ohnehin kann die Beschwerde, die eine Anwendung des SchVG 2009 erstrebt, keinen weitergehenden Rechtszug eröffnen, als er bei der angestrebten Anwendung des SchVG 2009 bestünde. In diesem Fall wäre die Rechtsbeschwerde nach § 20 Abs. 3 Satz 6 SchVG 2009 ausgeschlossen.